31.07.2015 Aufrufe

Dissertation zur Erlangung des Grades Doktor-Ingenieur des ...

Dissertation zur Erlangung des Grades Doktor-Ingenieur des ...

Dissertation zur Erlangung des Grades Doktor-Ingenieur des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1. Einleitung1 EinleitungDie Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wurde am 10.Juni 1998 im Bun<strong>des</strong>gesetzblatt Teil 1 Nr. 35 S. 1283 ff veröffentlicht und trat am 01.Juli 1998 in Kraft. Die Baustellenverordnung (BaustellV) dient der Umsetzung derMin<strong>des</strong>tvorschriften der EG-Richtlinie 92/57/EWG <strong>des</strong> Rates vom 24. Juni 1992. Mitder Baustellenverordnung besteht nun erstmalig ein Instrument, das den Bauherrn indie Pflicht nimmt, schon frühzeitig in der Planungsphase den Sicherheits- undGesundheitsschutz auf Baustellen zu koordinieren.1.1 Ziel der BaustellenverordnungDie Baustellenverordnung dient der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutzder Beschäftigten auf Baustellen.Der Bauherr als Veranlasser trägt die Verantwortung für das Bauvorhaben. Deshalbist er <strong>zur</strong> Umsetzung der in der Baustellenverordnung verankerten baustellenspezifischenArbeitsschutzmaßnahmen, sowohl in der Planungsphase als auch in der Ausführungsphase,verpflichtet.Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 BaustellV beauftragte Dritte kann die Aufgaben<strong>des</strong> Koordinators selbst wahrnehmen. Er kann ebenso einen Sicherheits- undGesundheitsschutzkoordinator bestellen.1.2 Honorarproblematik (Forschungsbedarf)1.2.1 Vergütung <strong>des</strong> KoordinatorsDer Koordinator erbringt eine Leistung nach der Baustellenverordnung, für die er eine„angemessene“ Vergütung bekommen sollte. Die BaustellV beinhaltet aber hierfürkeine Kalkulationsgrundlage.N. Kollmer sagt hierzu in seinem Buch „Baustellenverordnung“: Diese Tätigkeitenfallen allerdings nicht unter das allgemeine Leistungsbild nach der HOAI,......, eineAnknüpfung an die besonderen Leistungen nach HOAI ist nicht erkennbar. .....Einekonkrete Regelung in der HOAI sei hier kurzfristig nicht zu erwarten. ..... Für die Ü-1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!