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Dissertation zur Erlangung des Grades Doktor-Ingenieur des ...

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2. Baustellenverordnung2.4 BaustellenverordnungSiehe Anhang 22.5 Erläuterung <strong>zur</strong> Baustellenverordnung2.5.1 Aufgabe <strong>des</strong> BauherrnDurch die Baustellenverordnung ergeben sich für den Bauherren zusätzliche Pflichten:• Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators für jedeBaustelle, auf der mehrere Arbeitgeber tätig sind• Vorankündigung von größeren Baustellen bei der zuständigen Behörde• Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größerenBaustellen und / oder bei gefährlichen Arbeiten• Erstellung einer Unterlage <strong>zur</strong> Dokumentation <strong>des</strong> BauvorhabensUm diesen zusätzlichen Pflichten zu genügen, muss der Bauherr auf entsprechendgeschulte und ausgebildete Fachkräfte <strong>zur</strong>ückgreifen können.2.5.2 Aufgabe <strong>des</strong> Koordinators• Wer ist Koordinator?Die Regelungen der BaustellV nehmen den Bauherrn in die Verantwortung. Sofern ergemäß §4 keinen Dritten bestellt, der diese Aufgabe für ihn übernimmt, muss er diesePflichten selber wahrnehmen. In diesem Fall ist der Bauherr selbst SiGe-Koordinator, ohne möglicherweise ausreichend Fachkenntnisse zu besitzen.Jeder darf sich also Koordinator nennen. Dass die Bezeichnung keinem Schutz unterliegt,mag für den Bauherrn eine große Versuchung darstellen, hier Kosten zu sparen.Die damit verbundenen Haftungsrisiken und das für einen störungsfreien Bauablauferforderliche Know-how machen deutlich, dass dies kurzsichtig gedacht ist.Auch ohne geschützte Bezeichnung wird es sich durchsetzen, dass nur geeigneteFachkräfte wie Meister, Techniker, Architekten und Bauingenieure mit entsprechenderErfahrung und Zusatzqualifikation diese Tätigkeit ausführen.Die Ausrichtung von Lehrgängen, die von der Bauberufsgenossenschaft anerkanntund mit einem Zertifikat abgeschlossen werden, ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung.7

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