Dissertation zur Erlangung des Grades Doktor-Ingenieur des ...

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31.07.2015 Aufrufe

2. BaustellenverordnungDer Baustellenbetrieb hat im Hinblick auf die Arbeitssicherheit im Vergleich zur stationärenIndustrie die Besonderheit sich ständig ändernder Verhältnisse. Zu großemKosten- und Termindruck kommt zusätzlich der Einfluss der Witterung auf die Arbeitsatmosphäre.Hier setzt nun die Baustellenverordnung an, die durch Umsetzung der Baustellenrichtlinie(92/57/EWG) in Deutsches Recht entstanden ist. Als Veranlasser einesBauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben und für dieEinleitung sowie Umsetzung der baustellenspezifischen Arbeits- und Gesundheitsschutzmassnahmenund zwar sowohl bei der Planung der Ausführung als auch beider Koordination der Ausführung selbst.Es soll also zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Integration des Arbeits- und Gesundheitsschutzesin die Realisierung eines Bauvorhabens durchgesetzt werden undman erhofft sich allgemein einen Umschwung von dem bisher weitestgehend korrektivausgerichteten zum eher präventiv geprägten Arbeits- und Gesundheitsschutz zubewerkstelligen.2.1.2 Ziel der BaustellenverordnungDie Baustellenverordnung dient der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutzder Beschäftigten auf Baustellen.Sie hat ein zusätzliches Element der Verantwortung für Sicherheitsmaßnahmen aufBaustellen geschaffen. Diese Aufgabe hat der Bauherr selbst wahrzunehmen (§3)oder ein beauftragter Dritter (§4).2.1.3 Umsetzung der BaustellenverordnungDie BaustellV ist die Umsetzung der Mindestvorschriften der EU-Richtlinie92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992. Die Verordnung trat am 1. Juli 1998 inKraft. Die Baustellenverordnung soll einerseits Sicherheit und Gesundheitsschutz aufden Baustellen wesentlich verbessern, andererseits erhöht sich der bürokratischeAufwand um den Bauprozess.Formell haben diese Richtlinien bisher 14 von 15 Mitgliedstaaten der EU umgesetzt.5

2. BaustellenverordnungAblauf der Umsetzung:EU-Baustellenrichtlinie 24.06.1992 Richtlinie 92/57 EWG: Beschluss des Ratsder EU31.12.1993 Umsetzung der RichtlinieArbeitsschutzgesetz 07.08.1996 Novellierung (§ 19)Baustellenverordnung 01.04.1998 Beschluss im Bundeskabinett29.05.1998 Zustimmung des Bundesrats10.06.1998 Unterzeichnung durch Bundeskanzler undBundesminister für Arbeit und Sozialordnung10.06.1998 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt01.07.1998 Inkrafttreten der Baustellenverordnung (§8)2.2 Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie ArbeitschutzSiehe Anhang 12.3 Gliederung der BaustellenverordnungBaustellenverordnung (BaustellV) vom 10. Juni 1998Auf Grund des § 19 ArbSchG vom 7. August 1996 verordnet die Bundesregierung§ 1 Ziele Begriffe§ 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens§ 4 ArbSchGVorankündigungBesonders gefährliche ArbeitenSicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGE-Plan§ 3 KoordinierungKoordinator ... Leistungsbild des Koordinators in derPlanungsphase und in derAusführungsphase§ 4 Beauftragung§ 5 Pflichten der Arbeitgeber§ 6 Pflichten sonstiger Personen§ 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften§ 8 InkrafttretenAnhang I VorankündigungAnhang II Besonders gefährliche Arbeiten (im Sinne des § 2 Abs. 3)6

2. BaustellenverordnungDer Baustellenbetrieb hat im Hinblick auf die Arbeitssicherheit im Vergleich <strong>zur</strong> stationärenIndustrie die Besonderheit sich ständig ändernder Verhältnisse. Zu großemKosten- und Termindruck kommt zusätzlich der Einfluss der Witterung auf die Arbeitsatmosphäre.Hier setzt nun die Baustellenverordnung an, die durch Umsetzung der Baustellenrichtlinie(92/57/EWG) in Deutsches Recht entstanden ist. Als Veranlasser einesBauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben und für dieEinleitung sowie Umsetzung der baustellenspezifischen Arbeits- und Gesundheitsschutzmassnahmenund zwar sowohl bei der Planung der Ausführung als auch beider Koordination der Ausführung selbst.Es soll also zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Integration <strong>des</strong> Arbeits- und Gesundheitsschutzesin die Realisierung eines Bauvorhabens durchgesetzt werden undman erhofft sich allgemein einen Umschwung von dem bisher weitestgehend korrektivausgerichteten zum eher präventiv geprägten Arbeits- und Gesundheitsschutz zubewerkstelligen.2.1.2 Ziel der BaustellenverordnungDie Baustellenverordnung dient der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutzder Beschäftigten auf Baustellen.Sie hat ein zusätzliches Element der Verantwortung für Sicherheitsmaßnahmen aufBaustellen geschaffen. Diese Aufgabe hat der Bauherr selbst wahrzunehmen (§3)oder ein beauftragter Dritter (§4).2.1.3 Umsetzung der BaustellenverordnungDie BaustellV ist die Umsetzung der Min<strong>des</strong>tvorschriften der EU-Richtlinie92/57/EWG <strong>des</strong> Rates vom 24. Juni 1992. Die Verordnung trat am 1. Juli 1998 inKraft. Die Baustellenverordnung soll einerseits Sicherheit und Gesundheitsschutz aufden Baustellen wesentlich verbessern, andererseits erhöht sich der bürokratischeAufwand um den Bauprozess.Formell haben diese Richtlinien bisher 14 von 15 Mitgliedstaaten der EU umgesetzt.5

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