Rechtliche Bestimmungen
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(8) Wahlvorschlag für die Kirchenvorstandswahl Jedes Gemeindeglied, das am Wahltage 16 Jahre alt und in die Wählerliste eingetragen ist, kann vom 8. Januar 2012 bis zum 30. Januar 2012 Kandidaten und Kandidatinnen für die Wahl vorschlagen. Die Zahl der zu Wählenden ist vom Kirchenvorstand auf _____ festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben worden. • In den Kirchenvorstand kann gewählt werden, wer am 18. März 2012 das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten der Kirchengemeinde angehört. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die für den Dienst in der Kirchengemeinde nicht nur vorübergehend angestellt sind, können nicht in ihr Kirchenvorsteher bzw. Kirchenvorsteherin sein. Ausgenommen hiervon sind geringfügig Beschäftigte sowie aushilfsweise angestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. • Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 10 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterschrieben sein. • Der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin sollte in der 1. Zeile in Abschnitt B unterschreiben. • Der Wahlvorschlag kann einen oder mehrere Namen enthalten, sollte jedoch nicht mehr als _____ Namen umfassen. • Die Vorgeschlagenen sollten nach Möglichkeit auf dem Wahlvorschlag ihr Einverständnis mit der Kandidatur durch ihre Unterschrift bekannt geben. Die Unterschrift ersetzt allerdings nicht die Bereitschaftserklärung nach § 18 KVBG. Diese wird vom Kirchenvorstand (Wahlausschuss) 1) von allen Vorgeschlagenen nach Prüfung der Wählbarkeit eingefordert. • Die Benutzung des umseitigen Formulars ist nicht vorgeschrieben, aber eine gute Hilfe zum richtigen Vorgehen. • Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) 1) hat bis zum 6. Februar 2012 die eingegangenen Wahlvorschläge zu prüfen. Es erleichtert seine Arbeit, wenn alle Angaben und Unterschriften deutlich lesbar sind. • Am 4. und am 11. März 2012 gibt der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) 1) den Wahlaufsatz bekannt, d.h. die endgültige Liste der zur Wahl stehenden Kandidaten und Kandidatinnen. 1) Nichtzutreffendes Weglassen Kirchenvorstandswahl 18. März 2012
Wahlvorschlag für die Kirchenvorstandswahl am 18. März 2012 Eingegangen am: (Ausfüllen und zwischen dem 8. und 30. Januar 2012 _______________________________ beim Kirchenvorstand (Wahlausschuss) beim zuständigen Kirchenvorstand/Wahlausschuss einreichen) A. Als Kandidaten oder Kandidatinnen für die Wahl zum Kirchenvorsteher oder zur Kirchenvorsteherin in der Kirchengemeinde ____________________________ schlagen wir vor: Ich erkläre mein Einverständnis zur Aufstellung als Kandidat oder Kandidatin, Name Vorname Alter Beruf Anschrift Unterschrift: 1. 2. 3. 4. 5. 6. B. Unterschriften der Vorschlagenden: Name Vorname Anschrift Unterschrift Name Vorname Anschrift Unterschrift 1. 6. 2. 7. 3. 8. 4. 9. 5. 10.
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(8) Wahlvorschlag<br />
für die<br />
Kirchenvorstandswahl<br />
Jedes Gemeindeglied, das am Wahltage 16 Jahre alt und in die Wählerliste eingetragen ist, kann vom<br />
8. Januar 2012 bis zum 30. Januar 2012<br />
Kandidaten und Kandidatinnen für die Wahl vorschlagen. Die Zahl der zu Wählenden ist vom Kirchenvorstand<br />
auf _____ festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben worden.<br />
• In den Kirchenvorstand kann gewählt werden, wer am 18. März 2012 das 18. Lebensjahr vollendet hat<br />
und seit mindestens drei Monaten der Kirchengemeinde angehört. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die<br />
für den Dienst in der Kirchengemeinde nicht nur vorübergehend angestellt sind, können nicht in ihr Kirchenvorsteher<br />
bzw. Kirchenvorsteherin sein. Ausgenommen hiervon sind geringfügig Beschäftigte sowie<br />
aushilfsweise angestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.<br />
• Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 10 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterschrieben sein.<br />
• Der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin sollte in der 1. Zeile in Abschnitt B unterschreiben.<br />
• Der Wahlvorschlag kann einen oder mehrere Namen enthalten, sollte jedoch nicht mehr als _____ Namen<br />
umfassen.<br />
• Die Vorgeschlagenen sollten nach Möglichkeit auf dem Wahlvorschlag ihr Einverständnis mit der Kandidatur<br />
durch ihre Unterschrift bekannt geben. Die Unterschrift ersetzt allerdings nicht die Bereitschaftserklärung<br />
nach § 18 KVBG. Diese wird vom Kirchenvorstand (Wahlausschuss) 1) von allen Vorgeschlagenen<br />
nach Prüfung der Wählbarkeit eingefordert.<br />
• Die Benutzung des umseitigen Formulars ist nicht vorgeschrieben, aber eine gute Hilfe zum richtigen<br />
Vorgehen.<br />
• Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) 1) hat bis zum 6. Februar 2012 die eingegangenen Wahlvorschläge<br />
zu prüfen. Es erleichtert seine Arbeit, wenn alle Angaben und Unterschriften deutlich lesbar sind.<br />
• Am 4. und am 11. März 2012 gibt der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) 1) den Wahlaufsatz bekannt, d.h.<br />
die endgültige Liste der zur Wahl stehenden Kandidaten und Kandidatinnen.<br />
1) Nichtzutreffendes Weglassen<br />
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18. März 2012