Rechtliche Bestimmungen

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05.12.2012 Aufrufe

Kirchenvorstandswahl 2012 (2) In Personal- und Anstaltsgemeinden kann die Bildung eines Kirchenvorstandes unterbleiben, wenn dies aus besonderen Gründen als geboten erscheint. Unterbleibt die Bildung des Kirchenvorstandes, so ordnet die oberste Kirchenbehörde (§ 46) die Verwaltung und Vertretung der Personal- oder Anstaltsgemeinde. § 45 Militärkirchengemeinden und personale Seelsorgebereiche Für die Bildung von Kirchenvorständen in Militärkirchengemeinden und für die rechtliche Zuordnung der Militärgeistlichen und der Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche zu den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden, in denen personale Seelsorgebereiche gebildet sind oder über die sich ein personaler Seelsorgebereich erstreckt, gelten die besonderen Bestimmungen, die zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der beteiligten Kirchen erlassen werden. § 46 Zuständigkeiten in den beteiligten Kirchen Zuständige oberste Kirchenbehörde im Sinne dieses Kirchengesetzes ist in der 1. Ev.-luth. Landeskirche Hannovers das Landeskirchenamt, 2. Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig das Landeskirchenamt, 3. Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg der Oberkirchenrat. § 47 aufgehoben § 48 Ausführungsbestimmungen Die obersten Kirchenbehörden (§ 46) erlassen die zu diesem Kirchengesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen. www.gemeinde-stark-machen.de (4.2) Synopse KVBG – AB KVBG 54. Zu § 45: Die Militärgeistlichen gehören dem Kirchenvorstand kraft Amtes nur in den Kirchengemeinden an, in denen personale Seelsorgebereiche gebildet worden sind (§§ 1 und 3 der Verordnung zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers vom 22. Juni 1961 – Kirchl. Amtsbl. S. 117). 61

Muster Anlage 1 für die Aberkennung des Wahlrechts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (zu Nrn. 15 und 16 AB KVBG) Der Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises __________________ __________________ , den ____________ (Ort, Datum) Einschreiben Rückschein 1) Herrn / Frau Aberkennung des Wahlrechts Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ , der Kirchenkreisvorstand hat in seiner Sitzung am _______________ gemäß § 5 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände beschlossen, Ihnen das Wahlrecht abzuerkennen, weil _________________________________________________________________________ 2) - Der Kirchenkreisvorstand hat die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet, weil __ __________________________________________________________________________ 2) – 3) Gegen die Entscheidung über die Aberkennung des Wahlrechts – sowie gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung – 3) können Sie innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landeskirchenamt, Rote Reihe 6, 30169 Hannover Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen. Mit freundlichen Grüßen ___________________________ 1) Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein. 2) Hier sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben. 3) Hat der Kirchenkreisvorstand die sofortige Vollziehung nicht angeordnet, so ist die in Gedankenstriche � eingeschlossene Formulierung wegzulassen.

Kirchenvorstandswahl 2012<br />

(2) In Personal- und Anstaltsgemeinden kann die Bildung<br />

eines Kirchenvorstandes unterbleiben, wenn dies aus<br />

besonderen Gründen als geboten erscheint. Unterbleibt<br />

die Bildung des Kirchenvorstandes, so ordnet die oberste<br />

Kirchenbehörde (§ 46) die Verwaltung und Vertretung der<br />

Personal- oder Anstaltsgemeinde.<br />

§ 45 Militärkirchengemeinden und<br />

personale Seelsorgebereiche<br />

Für die Bildung von Kirchenvorständen in Militärkirchengemeinden<br />

und für die rechtliche Zuordnung der<br />

Militärgeistlichen und der Angehörigen der personalen<br />

Seelsorgebereiche zu den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden,<br />

in denen personale Seelsorgebereiche gebildet<br />

sind oder über die sich ein personaler Seelsorgebereich<br />

erstreckt, gelten die besonderen <strong>Bestimmungen</strong>, die zur<br />

Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet<br />

der beteiligten Kirchen erlassen werden.<br />

§ 46 Zuständigkeiten in den beteiligten Kirchen<br />

Zuständige oberste Kirchenbehörde im Sinne dieses Kirchengesetzes<br />

ist in der<br />

1. Ev.-luth. Landeskirche Hannovers das Landeskirchenamt,<br />

2. Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig das Landeskirchenamt,<br />

3. Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg der Oberkirchenrat.<br />

§ 47 aufgehoben<br />

§ 48 Ausführungsbestimmungen<br />

Die obersten Kirchenbehörden (§ 46) erlassen die zu<br />

diesem Kirchengesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

54. Zu § 45:<br />

Die Militärgeistlichen gehören dem Kirchenvorstand kraft<br />

Amtes nur in den Kirchengemeinden an, in denen personale<br />

Seelsorgebereiche gebildet worden sind (§§ 1 und 3 der<br />

Verordnung zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge<br />

im Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche<br />

Hannovers vom 22. Juni 1961 – Kirchl. Amtsbl.<br />

S. 117).<br />

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