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Rechtliche Bestimmungen

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

(2) Bevollmächtigte nach Absatz 1 sind von dem Kirchenkreisvorstand<br />

auch dann zu bestellen,<br />

a) wenn nach Durchführung des Wahl-, des Berufungs-<br />

und des Ernennungsverfahrens kein beschlussfähiger<br />

Kirchenvorstand zustande gekommen ist oder<br />

b) solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht<br />

vorhanden ist.<br />

(3) Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann von dem Kirchenkreisvorstand<br />

jederzeit im Falle des Absatzes 1 eine<br />

Neubildung des Kirchenvorstandes, im Falle des Absatzes<br />

2 eine Nachwahl von Kirchenvorstehern angeordnet<br />

werden.<br />

§ 34 Eintritt eines Ersatzkirchenvorstehers<br />

(1) Scheidet ein gewählter Kirchenvorsteher aus seinem<br />

Amt aus, so tritt der Ersatzkirchenvorsteher ( § 29 Abs. 3 ),<br />

der bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat, in<br />

den Kirchenvorstand ein.<br />

(2) Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen<br />

Kirchenvorstehers, die länger als drei Monate dauert, kann<br />

der Kirchenvorstand den Ersatzkirchenvorsteher mit der<br />

höchsten Stimmenzahl mit der Vertretung beauftragen. Für<br />

die Zeit der Vertretung hat der Ersatzkirchenvorsteher die<br />

Rechte und Pfl ichten eines Kirchenvorstehers.<br />

(3) Ist ein nach § 29 Abs. 2 gewählter Kirchenvorsteher<br />

ausgeschieden oder verhindert, so tritt an seine Stelle<br />

derjenige Kapellenvorsteher, der unter den nicht dem<br />

Kirchenvorstand angehörenden Kapellenvorstehern die<br />

höchste Stimmenzahl erreicht hat.<br />

§ 35 Nachwahlen<br />

(1) Ist ein gewählter Kirchenvorsteher ausgeschieden und<br />

steht ein Ersatzkirchenvorsteher nicht zur Verfügung,<br />

so ordnet der Kirchenkreisvorstand eine Nachwahl an.<br />

Er kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes auch<br />

anordnen, dass der Kirchenvorstand statt durch Nachwahl<br />

durch Berufung ergänzt wird.<br />

(2) Sind seit der Neubildung der Kirchenvorstände mehr<br />

als drei Jahre vergangen, so ist der Kirchenvorstand in<br />

jedem Fall statt durch Nachwahl durch Berufung (§ 37) zu<br />

ergänzen.<br />

Zur Ablösung der nach § 33 Absatz 2 KVBG bestellten<br />

Bevollmächtigten kann der Kirchenkreisvorstand jederzeit<br />

eine Nachwahl von Kirchenvorstehern anordnen; eine Ergänzung<br />

des Kirchenvorstandes durch Berufung ist, auch<br />

in den letzten drei Jahren der Amtszeit, nicht zulässig.<br />

Gemäß § 1 Absatz 5 KVBG gilt dies auch für den Kapellenvorstand.<br />

47. Zu § 34 Absatz 1:<br />

Der Ersatzkirchenvorsteher tritt zu dem Zeitpunkt in den<br />

Kirchenvorstand ein, zu dem der gewählte Kirchenvorsteher<br />

ausgeschieden ist. Tritt der Ersatzkirchenvorsteher mit<br />

der höchsten Stimmenzahl aus von ihm zu vertretenden<br />

Gründen nicht in den Kirchenvorstand ein oder wird ein<br />

Ersatzkirchenvorsteher zum Kirchenvorsteher berufen<br />

(§§ 36 und 37 KVBG), so scheidet dieser für die restliche<br />

Amtszeit der Kirchenvorsteher (§ 1 Absatz 4 KVBG) als<br />

Ersatzkirchenvorsteher aus.<br />

48. Zu § 35:<br />

Der Kirchenvorstand hat dem Kirchenkreisvorstand die<br />

Notwendigkeit der Wahlen unverzüglich anzuzeigen.<br />

Der Kirchenkreisvorstand hat dafür zu sorgen, dass der<br />

Kirchenvorstand so bald wie möglich wieder so viele<br />

Mitglieder hat, wie der Kirchenvorstand vor der letzten<br />

allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände festgesetzt<br />

hat. Waren in der Kirchengemeinde Wahlbezirke nach § 11<br />

KVBG gebildet worden, so sind die erforderlichen Nachwahlen<br />

auf die Wahlbezirke zu beschränken, in denen die<br />

Zahl der nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gewählten Kirchenvorsteher<br />

unterschritten wird. Der Dreijahreszeitraum beginnt<br />

jeweils am 1. Juni des Jahres der allgemeinen Wahl der<br />

Kirchenvorstände (§ 1 Absatz 3 KVBG).<br />

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