Rechtliche Bestimmungen
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
(2) Bevollmächtigte nach Absatz 1 sind von dem Kirchenkreisvorstand<br />
auch dann zu bestellen,<br />
a) wenn nach Durchführung des Wahl-, des Berufungs-<br />
und des Ernennungsverfahrens kein beschlussfähiger<br />
Kirchenvorstand zustande gekommen ist oder<br />
b) solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht<br />
vorhanden ist.<br />
(3) Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann von dem Kirchenkreisvorstand<br />
jederzeit im Falle des Absatzes 1 eine<br />
Neubildung des Kirchenvorstandes, im Falle des Absatzes<br />
2 eine Nachwahl von Kirchenvorstehern angeordnet<br />
werden.<br />
§ 34 Eintritt eines Ersatzkirchenvorstehers<br />
(1) Scheidet ein gewählter Kirchenvorsteher aus seinem<br />
Amt aus, so tritt der Ersatzkirchenvorsteher ( § 29 Abs. 3 ),<br />
der bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat, in<br />
den Kirchenvorstand ein.<br />
(2) Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen<br />
Kirchenvorstehers, die länger als drei Monate dauert, kann<br />
der Kirchenvorstand den Ersatzkirchenvorsteher mit der<br />
höchsten Stimmenzahl mit der Vertretung beauftragen. Für<br />
die Zeit der Vertretung hat der Ersatzkirchenvorsteher die<br />
Rechte und Pfl ichten eines Kirchenvorstehers.<br />
(3) Ist ein nach § 29 Abs. 2 gewählter Kirchenvorsteher<br />
ausgeschieden oder verhindert, so tritt an seine Stelle<br />
derjenige Kapellenvorsteher, der unter den nicht dem<br />
Kirchenvorstand angehörenden Kapellenvorstehern die<br />
höchste Stimmenzahl erreicht hat.<br />
§ 35 Nachwahlen<br />
(1) Ist ein gewählter Kirchenvorsteher ausgeschieden und<br />
steht ein Ersatzkirchenvorsteher nicht zur Verfügung,<br />
so ordnet der Kirchenkreisvorstand eine Nachwahl an.<br />
Er kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes auch<br />
anordnen, dass der Kirchenvorstand statt durch Nachwahl<br />
durch Berufung ergänzt wird.<br />
(2) Sind seit der Neubildung der Kirchenvorstände mehr<br />
als drei Jahre vergangen, so ist der Kirchenvorstand in<br />
jedem Fall statt durch Nachwahl durch Berufung (§ 37) zu<br />
ergänzen.<br />
Zur Ablösung der nach § 33 Absatz 2 KVBG bestellten<br />
Bevollmächtigten kann der Kirchenkreisvorstand jederzeit<br />
eine Nachwahl von Kirchenvorstehern anordnen; eine Ergänzung<br />
des Kirchenvorstandes durch Berufung ist, auch<br />
in den letzten drei Jahren der Amtszeit, nicht zulässig.<br />
Gemäß § 1 Absatz 5 KVBG gilt dies auch für den Kapellenvorstand.<br />
47. Zu § 34 Absatz 1:<br />
Der Ersatzkirchenvorsteher tritt zu dem Zeitpunkt in den<br />
Kirchenvorstand ein, zu dem der gewählte Kirchenvorsteher<br />
ausgeschieden ist. Tritt der Ersatzkirchenvorsteher mit<br />
der höchsten Stimmenzahl aus von ihm zu vertretenden<br />
Gründen nicht in den Kirchenvorstand ein oder wird ein<br />
Ersatzkirchenvorsteher zum Kirchenvorsteher berufen<br />
(§§ 36 und 37 KVBG), so scheidet dieser für die restliche<br />
Amtszeit der Kirchenvorsteher (§ 1 Absatz 4 KVBG) als<br />
Ersatzkirchenvorsteher aus.<br />
48. Zu § 35:<br />
Der Kirchenvorstand hat dem Kirchenkreisvorstand die<br />
Notwendigkeit der Wahlen unverzüglich anzuzeigen.<br />
Der Kirchenkreisvorstand hat dafür zu sorgen, dass der<br />
Kirchenvorstand so bald wie möglich wieder so viele<br />
Mitglieder hat, wie der Kirchenvorstand vor der letzten<br />
allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände festgesetzt<br />
hat. Waren in der Kirchengemeinde Wahlbezirke nach § 11<br />
KVBG gebildet worden, so sind die erforderlichen Nachwahlen<br />
auf die Wahlbezirke zu beschränken, in denen die<br />
Zahl der nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gewählten Kirchenvorsteher<br />
unterschritten wird. Der Dreijahreszeitraum beginnt<br />
jeweils am 1. Juni des Jahres der allgemeinen Wahl der<br />
Kirchenvorstände (§ 1 Absatz 3 KVBG).<br />
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