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Rechtliche Bestimmungen

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

WAHL-<br />

ANORDNUNG<br />

Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Hannover, den 3. März 2011<br />

Gemäß § 10 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer<br />

Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der<br />

Kirchenvorstände (KVBG) in der Fassung vom 14. Dezember<br />

1992 (Kirchl. Amtsbl. 1993 S. 2), zuletzt geändert<br />

durch das Kirchengesetz vom 27. September 2008 (Kirchl.<br />

Amtsbl. S. 197) ordnen wir hiermit die Kirchenvorstandswahl<br />

2012 zur Bildung der Kirchen- und Kapellenvorstände<br />

für die Amtszeit 2012 bis 2018 an. Als Wahltag wird nach<br />

Abstimmung in der Konföderation evangelischer Kirchen in<br />

Niedersachsen der 18. März 2012 (Lätare) festgesetzt.<br />

Wir bitten insbesondere die Vorsitzenden und die stellvertretenden<br />

Vorsitzenden der Kirchenvorstände, sich mit den<br />

Vorschriften des Wahlrechts vertraut zu machen, um spätere<br />

Verfahrensfehler zu vermeiden. In Zweifelsfällen sollte der<br />

Rat der Kirchenkreisvorstände, der Kirchenkreisämter oder<br />

des Landeskirchenamtes eingeholt werden.<br />

I.<br />

1. Grundlage des Verfahrens bilden das Kirchengesetz<br />

der Konföderation evangelischer Kirchen in<br />

Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />

(KVBG) und die Ausführungsbestimmungen zu<br />

dem KVBG (AB KVBG) vom 20. September 2005<br />

(Kirchl. Amtsbl. S. 204) in der jeweils geltenden<br />

Fassung. Die AB KVBG werden noch in diesem<br />

Halbjahr der Rechtslage angepasst und aktualisiert;<br />

die Änderungen werden im Kirchlichen Amtsblatt<br />

veröffentlicht und auch in dem von der Pressestelle<br />

herauszugebenden Material zur Vorbereitung der Kirchenvorstandwahl<br />

2012 (Wahlmappe) enthalten sein.<br />

2. Der Kirchenkreisvorstand ist gemäß § 39 der<br />

Kirchenkreisordnung (KKO) für die ordnungsgemäße<br />

Zusammensetzung der Kirchenvorstände seines<br />

Kirchenkreises verantwortlich; er hat insoweit die<br />

Durchführung der Kirchenvorstandwahl zu überwachen.<br />

Wir empfehlen den Kirchenvorständen, sich in<br />

Zweifelsfällen an ihn zu wenden.<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

II.<br />

(4.1) Wahlanordnung<br />

1. Gemäß § 1 Abs. 3 KVBG ist zum 1. Juni 2012 der<br />

gesamte Kirchenvorstand neu zu bilden. Er bleibt bis<br />

zur nächsten Neubildung nach sechs Jahren im Amt.<br />

2. Der Kirchenvorstand setzt abgesehen vom Fall des<br />

§ 3 Abs. 4 KVBG bis zum 23. Dezember 2011 die<br />

Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorstandsmitglieder<br />

fest. Diese Zahl richtet sich<br />

gemäß § 3 Abs. 1 KVBG nach der Zahl der Kirchenmitglieder<br />

der Kirchengemeinde. Diese Festsetzung<br />

kann dann bis zur nächsten Wahl 2018 nur noch durch<br />

einen Beschluss des Kirchenkreisvorstandes gemäß<br />

§ 17 Abs. 4 KVBG verändert werden. Maßgeblich ist<br />

die Zahl der Kirchenmitglieder der Kirchengemeinde,<br />

die nach dem Stand vom 30. Juni 2011 auf Grund<br />

der Gemeindegliederverzeichnisse von den Kirchenkreisämtern<br />

ermittelt wurde. Sind in einer Kirchengemeinde<br />

Kapellengemeinden vorhanden, so erhöht<br />

sich die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher und<br />

Kirchenvorsteherinnen um je eine weitere Person für<br />

jede Kapellengemeinde (§ 3 Abs. 3 KVBG). Die Zahl<br />

der zu wählenden Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />

beträgt zwei oder drei. Sie wird vom<br />

Kapellenvorstand festgesetzt.<br />

3. Nach den §§ 13 und 14 Abs. 2 KVBG hat der<br />

Kirchenvorstand die Liste der wahlberechtigten<br />

Kirchenmitglieder (Wählerliste) von Amts wegen<br />

aufzustellen und auf dem Laufenden zu halten.<br />

4. Das Mindestalter für das aktive Wahlrecht beträgt<br />

16 Lebensjahre und das Mindestalter für die Wählbarkeit<br />

beträgt 18 Lebensjahre (§§ 4 und 8 KVBG).<br />

5. Zur Vorbereitung und Leitung der Wahl kann der<br />

Kirchenvorstand einen Wahlausschuss benennen (§ 31<br />

KVBG). Aufgrund der guten Erfahrungen in unserer<br />

Landeskirche mit einem solchen Gremium empfehlen<br />

wir die Bildung von Wahlausschüssen.<br />

6. Alle wahlberechtigten Kirchenmitglieder können ihr<br />

Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl ausüben.<br />

Damit soll die Teilnahme an der Wahl erleichtert<br />

werden. Bei der Briefwahl sind § 26 KVBG und die<br />

Nrn. 33 bis 37 der AB KVBG sorgfältig zu beachten.<br />

7. Wegen der Besonderheiten bei der Wahl in Kirchengemeinden,<br />

in denen Kapellengemeinden bestehen,<br />

weisen wir auf die Vorschriften der §§ 1 Abs. 5, 3, 11<br />

Abs. 1 und 29 Abs. 2 KVBG und auf die Nrn. 5, 10,<br />

12, 20, und 46 der AB KVBG hin.<br />

8. Die Angehörigen der Bundeswehr, soweit sie nicht<br />

der St.-Stephanus-Kirchengemeinde in Munster angehören,<br />

sind nach den allgemein geltenden Bestimmun-<br />

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