Rechtliche Bestimmungen
Rechtliche Bestimmungen
Rechtliche Bestimmungen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
▪ ein Kugelschreiber mit langer Schnur<br />
(Ersatzmine nicht vergessen).<br />
Darüber hinaus empfi ehlt es sich, für Hinweisschilder<br />
(„Wahlraum“, „Öffnungszeiten“, „Toiletten“), ggf. für<br />
Regenschirm- und Garderobenständer sowie für einige<br />
zusätzliche Stühle für Beobachter der Wahl zu sorgen.<br />
Die Platzierung aller Möbel und Gegenstände im Wahlraum<br />
ist so vorzusehen, dass ein ungehinderter Zu- und Abgang<br />
der Wähler auch für den Fall gewährleistet ist, dass sie<br />
anstehen müssen.<br />
► Mobiles Wahllokal<br />
Wahlrecht<br />
a) Aktives Wahlrecht<br />
Wahlberechtigt sind alle Kirchenmitglieder, die bis zum<br />
Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Wahltag<br />
der Kirchengemeinde angehören und in die Wählerliste (§<br />
13) eingetragen sind.<br />
Wahlberechtigt ist nicht,<br />
▪ wer zum heiligen Abendmahl nicht zugelassen ist,<br />
▪ wem das Wahlrecht aberkannt worden ist (§ 5),<br />
▪ wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer<br />
nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;<br />
dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in<br />
§ 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.<br />
b) Passives Wahlrecht<br />
Zum Kirchenvorsteher oder zur Kirchenvorsteherin kann<br />
gewählt werden,<br />
▪ wer bis zum Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,<br />
▪ wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der<br />
Kirchengemeinde zur Ausübung des Wahlrechts<br />
berechtigt ist und<br />
▪ von dem oder von der erwartet werden kann, dass er oder<br />
sie an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchenvorstandes<br />
als tätiges Gemeindeglied gewissenhaft mitwirken wird.<br />
Ordinierte Gemeindeglieder sind nicht wählbar. Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen, die für einen Dienst in einer Kirchengemeinde<br />
angestellt sind, können in ihr nicht Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen sein (§ 8). Nur in bestimmten<br />
Ausnahmefällen kann der Kirchenkreisvorstand<br />
die Wählbarkeit verleihen (§ 8 Absatz 3).<br />
c) Aberkennung des Wahlrechtes<br />
Das Wahlrecht kann einem Kirchenmitglied aberkannt<br />
werden, wenn es seine Pfl ichten erheblich verletzt (§ 5).<br />
Die Pfl ichten eines Kirchenmitgliedes werden in Artikel 9<br />
der Kirchenverfassung wie folgt beschrieben:<br />
Die Kirchenmitglieder „haben die Pfl icht, sich zu Wort<br />
und Sakrament zu halten, ein christliches Leben zu führen<br />
und an der Förderung christlichen Glaubens, kirchlicher<br />
Gemeinschaft und Sitte tätig mitzuwirken“.<br />
Über die Aberkennung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.<br />
Vor der Entscheidung sind das betroffene Kirchenmitglied<br />
und der Kirchenvorstand zu hören. Die Aufhebung<br />
der Aberkennung des Wahlrechtes ist zu beschließen, wenn<br />
die Voraussetzungen für die Aberkennung entfallen sind (§§<br />
6 und 7). Die Aberkennung gilt nur für die Kirchengemeinde,<br />
für die sie ausgesprochen worden ist (§ 5 Absatz 2).<br />
► Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
Wahltag (Gestaltung)<br />
Am Wahltag bieten sich – wie bei einem guten Gemeindefest<br />
– viele Gelegenheiten, durch ein interessantes Rahmenprogramm<br />
die Kontakte zwischen den Wählern und<br />
Wählerinnen und der Kirchengemeinde neu aufzubauen<br />
bzw. zu intensivieren:<br />
▪ Am Vormittag kann die Vielfalt des Gemeindelebens<br />
sichtbar werden in einem Familiengottesdienst,<br />
den Gemeindegruppen mitgestalten.<br />
▪ Im Anschluss daran kann in einer Tee- und Kaffeestube,<br />
vielleicht sogar bei einem Mittagsimbiss, zum Austausch<br />
eingeladen werden.<br />
▪ Ein abwechslungsreiches Kinderprogramm macht die<br />
Wahlveranstaltung auch für jüngere Familien attraktiv.<br />
▪ In der Nähe des Wahlraumes kann eine Wand<br />
„Wünsche“ an den neuen Kirchenvorstand aufnehmen.<br />
▪ Nach Schließung des Wahllokals können auf einer<br />
kleinen „Wahlparty“ die Wahlergebnisse bekannt<br />
gegeben und die Gewählten beglückwünscht werden;<br />
zugleich kann den Nichtgewählten für ihre Bereitschaft<br />
zum Mitmachen gedankt werden.<br />
▪ Eine Andacht kann den Wahltag beschließen.<br />
Vergessen Sie nicht, frühzeitig für einen solchen ausgestalteten<br />
Wahltag zu werben - am besten, bevor die Wahlbenachrichtigungen<br />
zugestellt werden. Am Wahltag selbst<br />
können Posaunen und andere Instrumente vor der Kirche,<br />
vor dem Wahllokal und an anderen Orten die Gemeindeglieder<br />
zum Kommen einladen.<br />
Wahlurne<br />
Die Wahlurne ist ein geschlossener Behälter mit Schlitz<br />
zur Durchführung einer geheimen Wahl. Der Wahlvorstand<br />
muss sich vor der Eröffnung der Wahlhandlung davon überzeugen,<br />
dass die Wahlurne leer ist (§ 25 Absatz 3). Nach<br />
Beendigung der Wahlhandlung entnimmt der Wahlvorstand<br />
die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge der Briefwahl<br />
der Wahlurne (§ 27 Absatz 5).<br />
► Auszählen der Stimmen ► Wahlhandlung<br />
32 www.gemeinde-stark-machen.de