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Rechtliche Bestimmungen

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(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

▪ ein Kugelschreiber mit langer Schnur<br />

(Ersatzmine nicht vergessen).<br />

Darüber hinaus empfi ehlt es sich, für Hinweisschilder<br />

(„Wahlraum“, „Öffnungszeiten“, „Toiletten“), ggf. für<br />

Regenschirm- und Garderobenständer sowie für einige<br />

zusätzliche Stühle für Beobachter der Wahl zu sorgen.<br />

Die Platzierung aller Möbel und Gegenstände im Wahlraum<br />

ist so vorzusehen, dass ein ungehinderter Zu- und Abgang<br />

der Wähler auch für den Fall gewährleistet ist, dass sie<br />

anstehen müssen.<br />

► Mobiles Wahllokal<br />

Wahlrecht<br />

a) Aktives Wahlrecht<br />

Wahlberechtigt sind alle Kirchenmitglieder, die bis zum<br />

Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Wahltag<br />

der Kirchengemeinde angehören und in die Wählerliste (§<br />

13) eingetragen sind.<br />

Wahlberechtigt ist nicht,<br />

▪ wer zum heiligen Abendmahl nicht zugelassen ist,<br />

▪ wem das Wahlrecht aberkannt worden ist (§ 5),<br />

▪ wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer<br />

nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;<br />

dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in<br />

§ 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.<br />

b) Passives Wahlrecht<br />

Zum Kirchenvorsteher oder zur Kirchenvorsteherin kann<br />

gewählt werden,<br />

▪ wer bis zum Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,<br />

▪ wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der<br />

Kirchengemeinde zur Ausübung des Wahlrechts<br />

berechtigt ist und<br />

▪ von dem oder von der erwartet werden kann, dass er oder<br />

sie an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchenvorstandes<br />

als tätiges Gemeindeglied gewissenhaft mitwirken wird.<br />

Ordinierte Gemeindeglieder sind nicht wählbar. Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiterinnen, die für einen Dienst in einer Kirchengemeinde<br />

angestellt sind, können in ihr nicht Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen sein (§ 8). Nur in bestimmten<br />

Ausnahmefällen kann der Kirchenkreisvorstand<br />

die Wählbarkeit verleihen (§ 8 Absatz 3).<br />

c) Aberkennung des Wahlrechtes<br />

Das Wahlrecht kann einem Kirchenmitglied aberkannt<br />

werden, wenn es seine Pfl ichten erheblich verletzt (§ 5).<br />

Die Pfl ichten eines Kirchenmitgliedes werden in Artikel 9<br />

der Kirchenverfassung wie folgt beschrieben:<br />

Die Kirchenmitglieder „haben die Pfl icht, sich zu Wort<br />

und Sakrament zu halten, ein christliches Leben zu führen<br />

und an der Förderung christlichen Glaubens, kirchlicher<br />

Gemeinschaft und Sitte tätig mitzuwirken“.<br />

Über die Aberkennung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.<br />

Vor der Entscheidung sind das betroffene Kirchenmitglied<br />

und der Kirchenvorstand zu hören. Die Aufhebung<br />

der Aberkennung des Wahlrechtes ist zu beschließen, wenn<br />

die Voraussetzungen für die Aberkennung entfallen sind (§§<br />

6 und 7). Die Aberkennung gilt nur für die Kirchengemeinde,<br />

für die sie ausgesprochen worden ist (§ 5 Absatz 2).<br />

► Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

Wahltag (Gestaltung)<br />

Am Wahltag bieten sich – wie bei einem guten Gemeindefest<br />

– viele Gelegenheiten, durch ein interessantes Rahmenprogramm<br />

die Kontakte zwischen den Wählern und<br />

Wählerinnen und der Kirchengemeinde neu aufzubauen<br />

bzw. zu intensivieren:<br />

▪ Am Vormittag kann die Vielfalt des Gemeindelebens<br />

sichtbar werden in einem Familiengottesdienst,<br />

den Gemeindegruppen mitgestalten.<br />

▪ Im Anschluss daran kann in einer Tee- und Kaffeestube,<br />

vielleicht sogar bei einem Mittagsimbiss, zum Austausch<br />

eingeladen werden.<br />

▪ Ein abwechslungsreiches Kinderprogramm macht die<br />

Wahlveranstaltung auch für jüngere Familien attraktiv.<br />

▪ In der Nähe des Wahlraumes kann eine Wand<br />

„Wünsche“ an den neuen Kirchenvorstand aufnehmen.<br />

▪ Nach Schließung des Wahllokals können auf einer<br />

kleinen „Wahlparty“ die Wahlergebnisse bekannt<br />

gegeben und die Gewählten beglückwünscht werden;<br />

zugleich kann den Nichtgewählten für ihre Bereitschaft<br />

zum Mitmachen gedankt werden.<br />

▪ Eine Andacht kann den Wahltag beschließen.<br />

Vergessen Sie nicht, frühzeitig für einen solchen ausgestalteten<br />

Wahltag zu werben - am besten, bevor die Wahlbenachrichtigungen<br />

zugestellt werden. Am Wahltag selbst<br />

können Posaunen und andere Instrumente vor der Kirche,<br />

vor dem Wahllokal und an anderen Orten die Gemeindeglieder<br />

zum Kommen einladen.<br />

Wahlurne<br />

Die Wahlurne ist ein geschlossener Behälter mit Schlitz<br />

zur Durchführung einer geheimen Wahl. Der Wahlvorstand<br />

muss sich vor der Eröffnung der Wahlhandlung davon überzeugen,<br />

dass die Wahlurne leer ist (§ 25 Absatz 3). Nach<br />

Beendigung der Wahlhandlung entnimmt der Wahlvorstand<br />

die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge der Briefwahl<br />

der Wahlurne (§ 27 Absatz 5).<br />

► Auszählen der Stimmen ► Wahlhandlung<br />

32 www.gemeinde-stark-machen.de

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