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Rechtliche Bestimmungen

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(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

ist ebenfalls ungültig.<br />

Beanstandete Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert<br />

und ebenfalls in einem versiegelten Behältnis der Verhandlungsniederschrift<br />

beigefügt (§ 28 Absatz 1).<br />

Stimmzettelumschläge<br />

► Briefwahl<br />

U<br />

Umgemeindung<br />

Jedes Kirchenmitglied hat die Möglichkeit, sich einer anderen<br />

Kirchengemeinde als der seines Wohnsitzes anzuschließen.<br />

Will ein Mitglied der Kirchengemeinde einer anderen<br />

Kirchengemeinde angehören, so hat es einen begründeten<br />

Antrag an den Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde<br />

zu stellen. Der Kirchenvorstand der aufnehmenden<br />

Kirchengemeinde entscheidet im Benehmen mit dem<br />

Kirchenvorstand der abgebenden Kirchengemeinde über<br />

den Antrag (§ 9 Absatz 1 KGO). Die Umgemeindung ist<br />

aufgrund der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der<br />

Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft<br />

in besonderen Fällen (Kirchl. Amtsbl. Nr.<br />

6/2006, S. 119) auch über landeskirchliche Grenzen hinweg<br />

möglich.<br />

Um in der neuen Kirchengemeinde wählen zu können,<br />

muss die Umgemeindung mindestens am Wahltag 18. März<br />

2012 wirksam sein (§ 4 Absatz 1).<br />

Ist ein Antrag bei einem Wohnsitzwechsel gestellt worden,<br />

um der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes weiter<br />

anzugehören, so wirken die dem Antrag stattgebenden Entscheidungen<br />

vom Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels an. Der<br />

Antrag kann noch innerhalb eines Monats nach Wohnsitzwechsel<br />

gestellt werden (§ 9 Absatz 3 KGO).<br />

Um nach einem Wohnsitzwechsel in der Kirchengemeinde<br />

des bisherigen Wohnsitzes wählen zu können, muss die<br />

Umgemeindung bis zum Wahltag erfolgt sein.<br />

► Gemeindezugehörigkeit ► Wahlrecht<br />

Unterbrechung der Wahl<br />

► Wahlzeit<br />

V<br />

Verhandlungsniederschrift<br />

Nach Beendigung der Wahlhandlung fertigen die Mitglieder<br />

des Wahlvorstandes eine Niederschrift über die Wahl und<br />

das Auszählen der Stimmen an. Unter anderem werden die<br />

Zahl der Wahlberechtigten, der Wähler und Wählerinnen,<br />

der gültigen und ungültigen Stimmen sowie das Wahlergebnis<br />

festgestellt; es sind aber auch etwaige Beanstandungen<br />

und die getroffenen Entscheidungen aufzunehmen (§ 28).<br />

Eine Vorlage für die Wahlniederschrift ist in der Wahlmappe<br />

enthalten.<br />

Die Verhandlungsniederschrift mit den Anlagen sowie mit<br />

allen Wahlunterlagen ist dem Kirchenvorstand in einem<br />

versiegelten Behältnis alsbald zur amtlichen Verwahrung zu<br />

übergeben (Nr. 39 AB KVBG).<br />

► Auszählen der Stimmen ► Wahlergebnis<br />

► Wahlvorstand<br />

Vorstellung der Kandidaten und<br />

Kandidatinnen<br />

Es ist, insbesondere in größeren Gemeinden, wichtig, dass<br />

die vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen über<br />

die gesetzlich vorgesehene Abkündigung im Gottesdienst<br />

hinaus (§ 20) noch auf andere wirksame Weise bekannt gemacht<br />

werden. Hier empfi ehlt sich neben der Durchführung<br />

einer Gemeindeversammlung eine Vorstellung der Kandidaten<br />

und Kandidatinnen im Gemeindebrief, der örtlichen<br />

Presse oder auf einem besonderen Verteilblatt oder Handzettel.<br />

► Gemeindebrief ► Gemeindeversammlung<br />

► Handzettel<br />

28 www.gemeinde-stark-machen.de<br />

W<br />

Wahlaufsatz<br />

Der Wahlaufsatz ist vom Kirchenvorstand aufgrund der<br />

eingegangenen Wahlvorschläge zu erstellen. Sind nicht genügend<br />

Wahlvorschläge eingegangen, so ist die Liste durch<br />

den Kirchenvorstand zu ergänzen. Entsprechendes gilt,<br />

wenn kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingegangen<br />

ist (§ 17 Absätze 1 und 2).<br />

Ist dem Kirchenvorstand nicht möglich, Wahlvorschläge<br />

aufzustellen oder zu ergänzen, hat er dies dem Kirchenkreisvorstand<br />

anzuzeigen. Der Kirchenkreisvorstand hat<br />

dann seinerseits das Recht, die Wahlvorschläge aufzustellen<br />

oder zu ergänzen; wenn ihm dies nicht möglich ist, hat er<br />

den Beschluss des Kirchenvorstandes nach § 3 Absatz 2<br />

Satz 1 aufzuheben und die Zahl der zu wählenden und<br />

zu berufenden Kirchenvorsteher neu festzusetzen<br />

(§ 17 Absatz 4).<br />

Die Namen der Vorgeschlagenen, die die Bereitschaftserklärung<br />

nach § 18 abgegeben haben, werden vom Kirchenvorstand<br />

aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge<br />

auf den Wahlaufsatz in der Weise übertragen, dass

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