Rechtliche Bestimmungen
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(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
ist ebenfalls ungültig.<br />
Beanstandete Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert<br />
und ebenfalls in einem versiegelten Behältnis der Verhandlungsniederschrift<br />
beigefügt (§ 28 Absatz 1).<br />
Stimmzettelumschläge<br />
► Briefwahl<br />
U<br />
Umgemeindung<br />
Jedes Kirchenmitglied hat die Möglichkeit, sich einer anderen<br />
Kirchengemeinde als der seines Wohnsitzes anzuschließen.<br />
Will ein Mitglied der Kirchengemeinde einer anderen<br />
Kirchengemeinde angehören, so hat es einen begründeten<br />
Antrag an den Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde<br />
zu stellen. Der Kirchenvorstand der aufnehmenden<br />
Kirchengemeinde entscheidet im Benehmen mit dem<br />
Kirchenvorstand der abgebenden Kirchengemeinde über<br />
den Antrag (§ 9 Absatz 1 KGO). Die Umgemeindung ist<br />
aufgrund der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der<br />
Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft<br />
in besonderen Fällen (Kirchl. Amtsbl. Nr.<br />
6/2006, S. 119) auch über landeskirchliche Grenzen hinweg<br />
möglich.<br />
Um in der neuen Kirchengemeinde wählen zu können,<br />
muss die Umgemeindung mindestens am Wahltag 18. März<br />
2012 wirksam sein (§ 4 Absatz 1).<br />
Ist ein Antrag bei einem Wohnsitzwechsel gestellt worden,<br />
um der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes weiter<br />
anzugehören, so wirken die dem Antrag stattgebenden Entscheidungen<br />
vom Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels an. Der<br />
Antrag kann noch innerhalb eines Monats nach Wohnsitzwechsel<br />
gestellt werden (§ 9 Absatz 3 KGO).<br />
Um nach einem Wohnsitzwechsel in der Kirchengemeinde<br />
des bisherigen Wohnsitzes wählen zu können, muss die<br />
Umgemeindung bis zum Wahltag erfolgt sein.<br />
► Gemeindezugehörigkeit ► Wahlrecht<br />
Unterbrechung der Wahl<br />
► Wahlzeit<br />
V<br />
Verhandlungsniederschrift<br />
Nach Beendigung der Wahlhandlung fertigen die Mitglieder<br />
des Wahlvorstandes eine Niederschrift über die Wahl und<br />
das Auszählen der Stimmen an. Unter anderem werden die<br />
Zahl der Wahlberechtigten, der Wähler und Wählerinnen,<br />
der gültigen und ungültigen Stimmen sowie das Wahlergebnis<br />
festgestellt; es sind aber auch etwaige Beanstandungen<br />
und die getroffenen Entscheidungen aufzunehmen (§ 28).<br />
Eine Vorlage für die Wahlniederschrift ist in der Wahlmappe<br />
enthalten.<br />
Die Verhandlungsniederschrift mit den Anlagen sowie mit<br />
allen Wahlunterlagen ist dem Kirchenvorstand in einem<br />
versiegelten Behältnis alsbald zur amtlichen Verwahrung zu<br />
übergeben (Nr. 39 AB KVBG).<br />
► Auszählen der Stimmen ► Wahlergebnis<br />
► Wahlvorstand<br />
Vorstellung der Kandidaten und<br />
Kandidatinnen<br />
Es ist, insbesondere in größeren Gemeinden, wichtig, dass<br />
die vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen über<br />
die gesetzlich vorgesehene Abkündigung im Gottesdienst<br />
hinaus (§ 20) noch auf andere wirksame Weise bekannt gemacht<br />
werden. Hier empfi ehlt sich neben der Durchführung<br />
einer Gemeindeversammlung eine Vorstellung der Kandidaten<br />
und Kandidatinnen im Gemeindebrief, der örtlichen<br />
Presse oder auf einem besonderen Verteilblatt oder Handzettel.<br />
► Gemeindebrief ► Gemeindeversammlung<br />
► Handzettel<br />
28 www.gemeinde-stark-machen.de<br />
W<br />
Wahlaufsatz<br />
Der Wahlaufsatz ist vom Kirchenvorstand aufgrund der<br />
eingegangenen Wahlvorschläge zu erstellen. Sind nicht genügend<br />
Wahlvorschläge eingegangen, so ist die Liste durch<br />
den Kirchenvorstand zu ergänzen. Entsprechendes gilt,<br />
wenn kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingegangen<br />
ist (§ 17 Absätze 1 und 2).<br />
Ist dem Kirchenvorstand nicht möglich, Wahlvorschläge<br />
aufzustellen oder zu ergänzen, hat er dies dem Kirchenkreisvorstand<br />
anzuzeigen. Der Kirchenkreisvorstand hat<br />
dann seinerseits das Recht, die Wahlvorschläge aufzustellen<br />
oder zu ergänzen; wenn ihm dies nicht möglich ist, hat er<br />
den Beschluss des Kirchenvorstandes nach § 3 Absatz 2<br />
Satz 1 aufzuheben und die Zahl der zu wählenden und<br />
zu berufenden Kirchenvorsteher neu festzusetzen<br />
(§ 17 Absatz 4).<br />
Die Namen der Vorgeschlagenen, die die Bereitschaftserklärung<br />
nach § 18 abgegeben haben, werden vom Kirchenvorstand<br />
aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge<br />
auf den Wahlaufsatz in der Weise übertragen, dass