Rechtliche Bestimmungen
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
R<br />
Rechtsauskunft<br />
Rechtsauskünfte im Zusammenhang mit der Wahl erteilen<br />
die Kirchenkreisämter und das Landeskirchenamt,<br />
Rote Reihe 6, 30169 Hannover, Telefon 0511/12 41-0.<br />
Auch am Tage der Wahl wird im Landeskirchenamt eine<br />
Beratungsstelle eingerichtet, sie ist von 9:00 Uhr bis 18:00<br />
Uhr erreichbar.<br />
S<br />
Schaukasten<br />
Die Schaukästen der Gemeinden sollten für Werbung<br />
genutzt werden. Wichtig ist, rechtzeitig die Plakate und<br />
Handzettel auszuhängen. Der Schaukasten sollte frühzeitig<br />
auf den Wahlraum und die Wahlzeiten hinweisen. Die<br />
Bekanntmachungen im Schaukasten sollten nicht auf kleine<br />
Zettel geschrieben werden: Die wichtigsten Informationen<br />
müssen noch auf 5 m Entfernung lesbar sein.<br />
Hinweis: Sprechen Sie frühzeitig jemanden in der Gemeinde<br />
für die Schaukastengestaltung an!<br />
► Abkündigung ► Öffentlichkeitsarbeit<br />
Schriftführer<br />
► Wahlvorstand<br />
Statistik am Wahlabend<br />
Auch bei dieser Kirchenvorstandswahl ist wieder eine Analyse<br />
der Wahl und Wahlbeteiligung vorgesehen. Möglichst<br />
frühzeitig sollen erste Ergebnisse veröffentlicht werden.<br />
Für den Tag der Wahl ist eine Schnellumfrage geplant. Die<br />
Statistik am Wahlabend erstellt der Wahlvorstand nach Fertigung<br />
der Verhandlungsniederschrift. Alle Kirchengemeinden<br />
sind aufgefordert, unmittelbar nach der Auszählung der<br />
Stimmen und ggf. nach Zusammenführung der Angaben<br />
mehrerer Stimmbezirke die Daten an den Kirchenkreis zu<br />
melden.<br />
Einzelheiten sind dem in der Wahlmappe enthaltenen Handzettel<br />
über die Statistik am Wahlabend zu entnehmen.<br />
► Wahlergebnis ► Wahlvorstand<br />
Stimmabgabe<br />
► Wahlhandlung<br />
Stimmbezirke<br />
In größeren Kirchengemeinden oder in größeren Wahlbezirken<br />
empfi ehlt sich zur Erleichterung des Wahlvorganges<br />
www.gemeinde-stark-machen.de<br />
(4.0) Wahl-ABC<br />
für die Wählenden die Bildung von Stimmbezirken, für die<br />
besondere Wahllokale einzurichten sind.<br />
Stimmbezirke sind zu empfehlen, wenn den Gemeindegliedern<br />
kurze Wege zu den Wahllokalen ermöglicht werden<br />
sollen. Die Wählenden sind entsprechend zu benachrichtigen.<br />
Für Stimmbezirke werden keine getrennten Wahlaufsätze<br />
aufgestellt (Nr. 20 AB KVBG); die Wählerliste ist<br />
aber entsprechend aufzugliedern (§ 13). Für jeden Stimmbezirk<br />
ist ein Wahlvorstand zu ernennen (§ 23).<br />
Gehört der Kirchengemeinde ein Gemeindeglied an, das<br />
seinen Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, so<br />
bestimmt der Kirchenvorstand, in welche Wählerliste es<br />
aufzunehmen ist (§ 13 Absatz 3).<br />
Über die Aufteilung der Kirchengemeinde in verschiedene<br />
Stimmbezirke sollte der Kirchenvorstand bereits bis zum 1.<br />
Oktober 2011 beschließen.<br />
► Mobiles Wahllokal ► Wahlbezirke<br />
Stimmenanzahl<br />
► Wahlbezirke ► Wählerstimmen<br />
► Wahlhandlung<br />
Stimmenauszählung<br />
► Auszählen der Stimmen<br />
Stimmengleichheit<br />
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 29 Absätze 1<br />
bis 3).<br />
► Wahlergebnis<br />
Stimmzettel<br />
Für die Herstellung der Stimmzettel ist der Kirchenvorstand<br />
verantwortlich. Die Stimmzettel enthalten den Wahlaufsatz<br />
und die Angabe, wie viele Stimmen der Wähler hat. Sie<br />
müssen in Farbe und Form einheitlich sein. Das Muster<br />
für den Stimmzettel ist in Anlage 11 zu Nr. 30 AB KVBG<br />
abgedruckt. Für jeden Wahlbezirk sind gesonderte Stimmzettel<br />
herzustellen. Nach der Wahl sind die Stimmzettel in<br />
einem versiegelten Behältnis als Anlage zur Verhandlungsniederschrift<br />
dem Kirchenvorstand zur amtlichen Verwahrung<br />
zu übergeben (§ 28, Nr. 39 AB KVBG).<br />
Ungültig sind solche Stimmzettel,<br />
▪ die nicht amtlich hergestellt worden sind,<br />
▪ die der Wähler oder die Wählerin mit handschriftlichen<br />
Zusätzen versehen hat,<br />
▪ auf denen kein Name gekennzeichnet worden ist,<br />
▪ auf denen mehr Namen gekennzeichnet worden sind,<br />
als der Wähler Stimmen hat (§ 25 Absatz 5).<br />
Die Häufung mehrerer Stimmen auf einen Namen<br />
(Kumulieren) ist nicht zulässig; ein solcher Stimmzettel<br />
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