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Rechtliche Bestimmungen

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

R<br />

Rechtsauskunft<br />

Rechtsauskünfte im Zusammenhang mit der Wahl erteilen<br />

die Kirchenkreisämter und das Landeskirchenamt,<br />

Rote Reihe 6, 30169 Hannover, Telefon 0511/12 41-0.<br />

Auch am Tage der Wahl wird im Landeskirchenamt eine<br />

Beratungsstelle eingerichtet, sie ist von 9:00 Uhr bis 18:00<br />

Uhr erreichbar.<br />

S<br />

Schaukasten<br />

Die Schaukästen der Gemeinden sollten für Werbung<br />

genutzt werden. Wichtig ist, rechtzeitig die Plakate und<br />

Handzettel auszuhängen. Der Schaukasten sollte frühzeitig<br />

auf den Wahlraum und die Wahlzeiten hinweisen. Die<br />

Bekanntmachungen im Schaukasten sollten nicht auf kleine<br />

Zettel geschrieben werden: Die wichtigsten Informationen<br />

müssen noch auf 5 m Entfernung lesbar sein.<br />

Hinweis: Sprechen Sie frühzeitig jemanden in der Gemeinde<br />

für die Schaukastengestaltung an!<br />

► Abkündigung ► Öffentlichkeitsarbeit<br />

Schriftführer<br />

► Wahlvorstand<br />

Statistik am Wahlabend<br />

Auch bei dieser Kirchenvorstandswahl ist wieder eine Analyse<br />

der Wahl und Wahlbeteiligung vorgesehen. Möglichst<br />

frühzeitig sollen erste Ergebnisse veröffentlicht werden.<br />

Für den Tag der Wahl ist eine Schnellumfrage geplant. Die<br />

Statistik am Wahlabend erstellt der Wahlvorstand nach Fertigung<br />

der Verhandlungsniederschrift. Alle Kirchengemeinden<br />

sind aufgefordert, unmittelbar nach der Auszählung der<br />

Stimmen und ggf. nach Zusammenführung der Angaben<br />

mehrerer Stimmbezirke die Daten an den Kirchenkreis zu<br />

melden.<br />

Einzelheiten sind dem in der Wahlmappe enthaltenen Handzettel<br />

über die Statistik am Wahlabend zu entnehmen.<br />

► Wahlergebnis ► Wahlvorstand<br />

Stimmabgabe<br />

► Wahlhandlung<br />

Stimmbezirke<br />

In größeren Kirchengemeinden oder in größeren Wahlbezirken<br />

empfi ehlt sich zur Erleichterung des Wahlvorganges<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

(4.0) Wahl-ABC<br />

für die Wählenden die Bildung von Stimmbezirken, für die<br />

besondere Wahllokale einzurichten sind.<br />

Stimmbezirke sind zu empfehlen, wenn den Gemeindegliedern<br />

kurze Wege zu den Wahllokalen ermöglicht werden<br />

sollen. Die Wählenden sind entsprechend zu benachrichtigen.<br />

Für Stimmbezirke werden keine getrennten Wahlaufsätze<br />

aufgestellt (Nr. 20 AB KVBG); die Wählerliste ist<br />

aber entsprechend aufzugliedern (§ 13). Für jeden Stimmbezirk<br />

ist ein Wahlvorstand zu ernennen (§ 23).<br />

Gehört der Kirchengemeinde ein Gemeindeglied an, das<br />

seinen Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, so<br />

bestimmt der Kirchenvorstand, in welche Wählerliste es<br />

aufzunehmen ist (§ 13 Absatz 3).<br />

Über die Aufteilung der Kirchengemeinde in verschiedene<br />

Stimmbezirke sollte der Kirchenvorstand bereits bis zum 1.<br />

Oktober 2011 beschließen.<br />

► Mobiles Wahllokal ► Wahlbezirke<br />

Stimmenanzahl<br />

► Wahlbezirke ► Wählerstimmen<br />

► Wahlhandlung<br />

Stimmenauszählung<br />

► Auszählen der Stimmen<br />

Stimmengleichheit<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 29 Absätze 1<br />

bis 3).<br />

► Wahlergebnis<br />

Stimmzettel<br />

Für die Herstellung der Stimmzettel ist der Kirchenvorstand<br />

verantwortlich. Die Stimmzettel enthalten den Wahlaufsatz<br />

und die Angabe, wie viele Stimmen der Wähler hat. Sie<br />

müssen in Farbe und Form einheitlich sein. Das Muster<br />

für den Stimmzettel ist in Anlage 11 zu Nr. 30 AB KVBG<br />

abgedruckt. Für jeden Wahlbezirk sind gesonderte Stimmzettel<br />

herzustellen. Nach der Wahl sind die Stimmzettel in<br />

einem versiegelten Behältnis als Anlage zur Verhandlungsniederschrift<br />

dem Kirchenvorstand zur amtlichen Verwahrung<br />

zu übergeben (§ 28, Nr. 39 AB KVBG).<br />

Ungültig sind solche Stimmzettel,<br />

▪ die nicht amtlich hergestellt worden sind,<br />

▪ die der Wähler oder die Wählerin mit handschriftlichen<br />

Zusätzen versehen hat,<br />

▪ auf denen kein Name gekennzeichnet worden ist,<br />

▪ auf denen mehr Namen gekennzeichnet worden sind,<br />

als der Wähler Stimmen hat (§ 25 Absatz 5).<br />

Die Häufung mehrerer Stimmen auf einen Namen<br />

(Kumulieren) ist nicht zulässig; ein solcher Stimmzettel<br />

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