Rechtliche Bestimmungen
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(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
helfen. Bewährt hat sich auch, die Kandidaten und Kandidatinnen<br />
in der öffentlichen Tageszeitung vorzustellen.<br />
► Gemeindebrief ► Handzettel<br />
► Internet ► Pressearbeit<br />
Ordnungen der Kirche<br />
Bei der Einführung geloben die Kirchenvorsteher und<br />
Kirchenvorsteherinnen, ihr Amt nach den Ordnungen der<br />
Kirche zu führen. Gemeint sind vor allem:<br />
▪ die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche<br />
Hannovers,<br />
▪ die Kirchengemeindeordnung.<br />
Diese Kirchengesetze sind in der Rechtssammlung der<br />
Ev.-luth. Landeskirche Hannovers abgedruckt sowie im<br />
Internet veröffentlicht (evlka.de → Rechtssammlung).<br />
Die Sammlung ist in jedem Pfarramt einzusehen.<br />
► Gelöbnis<br />
P<br />
Passives Wahlrecht<br />
► Wahlrecht<br />
Pastoren und Pastorinnen<br />
Pastoren und Pastorinnen sind in der Kirchengemeinde, in<br />
der sie fest angestellt oder mit der Versehung einer Pfarrstelle<br />
beauftragt sind, kraft Amtes Mitglied im Kirchenvorstand<br />
(§ 2 Absätze 1b und 2 ). Als „Pastoren“ im Sinne<br />
des § 2 Absatz 2 gelten auch Pfarrer und Pfarrerinnen im<br />
Probedienst, Pfarrvikare und ordinierte Pfarrverwalter.<br />
Pastoren und Pastorinnen, die zur pfarramtlichen Hilfeleistung<br />
oder zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde beauftragt<br />
worden sind, gehören nicht kraft Amtes dem Kirchenvorstand<br />
an; für sie gilt § 42 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 KGO,<br />
d.h., sie können unter bestimmten Voraussetzungen an den<br />
Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen<br />
(Nr. 7 AB KVBG). Alle Ordinierten sind nicht wählbar<br />
(§ 8 Absatz 2).<br />
Pressearbeit<br />
Pressearbeit ist unverzichtbarer Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit<br />
und richtet sich gezielt an die Medien in Ihrer<br />
Region. Sprechen Sie sich mit anderen Kirchengemeinden<br />
in Ihrem Kirchenkreis ab und planen Sie eine Reihe von<br />
Pressemitteilungen, z.B. zu den Themen:<br />
▪ Kirchengemeinde sucht Kandidaten und Kandidatinnen<br />
▪ Das Profi l unserer Kirchengemeinde<br />
▪ Kirchenvorstand zieht Bilanz<br />
▪ Bekanntgabe der Kandidaten und Kandidatinnen<br />
▪ Kandidaten und Kandidatinnen stellen sich persönlich<br />
der Gemeinde und der Presse<br />
▪ Kirche wählt<br />
▪ Kirche hat gewählt<br />
▪ Der neue Kirchenvorstand<br />
Für die Pressearbeit wichtig ist die umgehende Veröffentlichung<br />
des Wahlergebnisses. Noch am Wahlabend oder aber<br />
am Montag nach der Wahl sollten Sie die Ergebnisse der<br />
Wahl an die Presse mitteilen. Mit der örtlichen Presse sollten<br />
im Vorfeld Einzelheiten abgesprochen werden. Denkbar<br />
ist auch eine Pressemitteilung aus dem Kirchenkreis:<br />
„... Folgende Gemeinden haben mit folgenden Ergebnissen<br />
ihre Kirchenvorstände gewählt ...“. Oder Sie schaffen es,<br />
die Gewählten und die Journalisten zu einer Pressekonferenz<br />
am Montag zusammenzubringen.<br />
► Öffentlichkeitsarbeit ► Statistik am Wahlabend<br />
Prüfung der Wählerlisten<br />
In der Zeit vom 8. Januar bis 22. Januar 2012 liegen die<br />
Wählerlisten zur Überprüfung für alle Kirchenmitglieder<br />
aus. Die Gemeinde ist in geeigneter Weise auf die Möglichkeit<br />
der Überprüfung der Wählerlisten hinzuweisen<br />
(Abkündigung).<br />
Der Kirchenvorstand ist verpfl ichtet, nicht nur die Anträge<br />
auf Berichtigung zu prüfen, sondern auch von sich aus für<br />
eine aktualisierte Wählerliste zu sorgen (§ 14 Absatz 2).<br />
Der Kirchenvorstand hat die Wählerliste bis 30. Januar<br />
2012 auf den neuesten Stand zu bringen. Danach kann der<br />
Kirchenvorstand die Wählerliste bis zu dem Tag vor der<br />
Wahl um offensichtliche Unrichtigkeiten oder unvollständige<br />
Angaben von Amts wegen berichtigen (§ 14 Absatz 5).<br />
► Abkündigung ► Wählerliste<br />
Prüfung der Wahlvorschläge<br />
Der Kirchenvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge den<br />
Vorschriften des KVBG entsprechen. Er hat zunächst darauf<br />
hinzuwirken, dass Mängel bis spätestens zum 6. Februar<br />
2012 behoben werden. Im Falle der Ablehnung eines Wahlvorschlages<br />
hat der Kirchenvorstand die vorgeschlagene<br />
Person und die Erstunterzeichnenden des Wahlvorschlages<br />
unverzüglich unter Angabe des gesetzlichen Grundes, der<br />
zur Streichung führte, und des Rechtsbehelfes zu unterrichten.<br />
Gegen die Entscheidung des Kirchenvorstandes kann<br />
Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand eingelegt werden<br />
(§ 16 Absätze 1 und 2).<br />
► Beschwerden ► Wahlvorschläge<br />
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