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Rechtliche Bestimmungen

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(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

helfen. Bewährt hat sich auch, die Kandidaten und Kandidatinnen<br />

in der öffentlichen Tageszeitung vorzustellen.<br />

► Gemeindebrief ► Handzettel<br />

► Internet ► Pressearbeit<br />

Ordnungen der Kirche<br />

Bei der Einführung geloben die Kirchenvorsteher und<br />

Kirchenvorsteherinnen, ihr Amt nach den Ordnungen der<br />

Kirche zu führen. Gemeint sind vor allem:<br />

▪ die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche<br />

Hannovers,<br />

▪ die Kirchengemeindeordnung.<br />

Diese Kirchengesetze sind in der Rechtssammlung der<br />

Ev.-luth. Landeskirche Hannovers abgedruckt sowie im<br />

Internet veröffentlicht (evlka.de → Rechtssammlung).<br />

Die Sammlung ist in jedem Pfarramt einzusehen.<br />

► Gelöbnis<br />

P<br />

Passives Wahlrecht<br />

► Wahlrecht<br />

Pastoren und Pastorinnen<br />

Pastoren und Pastorinnen sind in der Kirchengemeinde, in<br />

der sie fest angestellt oder mit der Versehung einer Pfarrstelle<br />

beauftragt sind, kraft Amtes Mitglied im Kirchenvorstand<br />

(§ 2 Absätze 1b und 2 ). Als „Pastoren“ im Sinne<br />

des § 2 Absatz 2 gelten auch Pfarrer und Pfarrerinnen im<br />

Probedienst, Pfarrvikare und ordinierte Pfarrverwalter.<br />

Pastoren und Pastorinnen, die zur pfarramtlichen Hilfeleistung<br />

oder zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde beauftragt<br />

worden sind, gehören nicht kraft Amtes dem Kirchenvorstand<br />

an; für sie gilt § 42 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 KGO,<br />

d.h., sie können unter bestimmten Voraussetzungen an den<br />

Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen<br />

(Nr. 7 AB KVBG). Alle Ordinierten sind nicht wählbar<br />

(§ 8 Absatz 2).<br />

Pressearbeit<br />

Pressearbeit ist unverzichtbarer Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit<br />

und richtet sich gezielt an die Medien in Ihrer<br />

Region. Sprechen Sie sich mit anderen Kirchengemeinden<br />

in Ihrem Kirchenkreis ab und planen Sie eine Reihe von<br />

Pressemitteilungen, z.B. zu den Themen:<br />

▪ Kirchengemeinde sucht Kandidaten und Kandidatinnen<br />

▪ Das Profi l unserer Kirchengemeinde<br />

▪ Kirchenvorstand zieht Bilanz<br />

▪ Bekanntgabe der Kandidaten und Kandidatinnen<br />

▪ Kandidaten und Kandidatinnen stellen sich persönlich<br />

der Gemeinde und der Presse<br />

▪ Kirche wählt<br />

▪ Kirche hat gewählt<br />

▪ Der neue Kirchenvorstand<br />

Für die Pressearbeit wichtig ist die umgehende Veröffentlichung<br />

des Wahlergebnisses. Noch am Wahlabend oder aber<br />

am Montag nach der Wahl sollten Sie die Ergebnisse der<br />

Wahl an die Presse mitteilen. Mit der örtlichen Presse sollten<br />

im Vorfeld Einzelheiten abgesprochen werden. Denkbar<br />

ist auch eine Pressemitteilung aus dem Kirchenkreis:<br />

„... Folgende Gemeinden haben mit folgenden Ergebnissen<br />

ihre Kirchenvorstände gewählt ...“. Oder Sie schaffen es,<br />

die Gewählten und die Journalisten zu einer Pressekonferenz<br />

am Montag zusammenzubringen.<br />

► Öffentlichkeitsarbeit ► Statistik am Wahlabend<br />

Prüfung der Wählerlisten<br />

In der Zeit vom 8. Januar bis 22. Januar 2012 liegen die<br />

Wählerlisten zur Überprüfung für alle Kirchenmitglieder<br />

aus. Die Gemeinde ist in geeigneter Weise auf die Möglichkeit<br />

der Überprüfung der Wählerlisten hinzuweisen<br />

(Abkündigung).<br />

Der Kirchenvorstand ist verpfl ichtet, nicht nur die Anträge<br />

auf Berichtigung zu prüfen, sondern auch von sich aus für<br />

eine aktualisierte Wählerliste zu sorgen (§ 14 Absatz 2).<br />

Der Kirchenvorstand hat die Wählerliste bis 30. Januar<br />

2012 auf den neuesten Stand zu bringen. Danach kann der<br />

Kirchenvorstand die Wählerliste bis zu dem Tag vor der<br />

Wahl um offensichtliche Unrichtigkeiten oder unvollständige<br />

Angaben von Amts wegen berichtigen (§ 14 Absatz 5).<br />

► Abkündigung ► Wählerliste<br />

Prüfung der Wahlvorschläge<br />

Der Kirchenvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge den<br />

Vorschriften des KVBG entsprechen. Er hat zunächst darauf<br />

hinzuwirken, dass Mängel bis spätestens zum 6. Februar<br />

2012 behoben werden. Im Falle der Ablehnung eines Wahlvorschlages<br />

hat der Kirchenvorstand die vorgeschlagene<br />

Person und die Erstunterzeichnenden des Wahlvorschlages<br />

unverzüglich unter Angabe des gesetzlichen Grundes, der<br />

zur Streichung führte, und des Rechtsbehelfes zu unterrichten.<br />

Gegen die Entscheidung des Kirchenvorstandes kann<br />

Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand eingelegt werden<br />

(§ 16 Absätze 1 und 2).<br />

► Beschwerden ► Wahlvorschläge<br />

26 www.gemeinde-stark-machen.de

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