Rechtliche Bestimmungen
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(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Es kann überlegt werden, ob engagierte Gemeindeglieder<br />
und – in dem für sie zulässigen Umfang – Mitarbeitende<br />
aufgestellt werden oder auch Personen, die bisher in der<br />
Gemeinde noch nicht aktiv mitgearbeitet haben. Diese können<br />
hilfreiche Gesprächspartner sein.<br />
Einerseits ist im Kirchenvorstand Kontinuität ein wichtiger<br />
Faktor; es ist andererseits aber auch wertvoll, wenn „neue<br />
Gesichter“ zu erfahrenen Kirchenvorstandsmitgliedern<br />
hinzukommen. Wenn im Kirchenvorstand Altes und Neues,<br />
Tradition und Fortschritt, Bewahrung und Erneuerung vertreten<br />
sind, ist dies am ehesten ein Spiegel für die Vielfalt<br />
der Gemeinde.<br />
► Berufung (Gesichtspunkte)<br />
► Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
KVBG<br />
Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer<br />
Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />
(KVBG) und die Ausführungsbestimmungen zu dem<br />
Kirchengesetz (AB KVBG) stellen die rechtlichen Grundlagen<br />
für die Kirchenvorstandswahl dar (Rechtssammlung<br />
12 C, 12 c).<br />
Das Gesetz in der Fassung vom 14. Dezember 1992 ist im<br />
Kirchlichen Amtsblatt Nr. 1/1993, S. 1 bekannt gemacht.<br />
Gesetzesänderungen aus den Jahren 1993, 1999, 2002<br />
und 2008 fi nden sich in den Kirchlichen Amtsblättern Nr.<br />
10/1993, S. 165, Nr. 3/1999, S. 60, Nr. 12/2002, S. 239 mit<br />
Berichtigung in Nr. 15/2002, S. 270 und Nr. 8/2008, S. 197.<br />
Die aktuelle Fassung des Gesetzes kann auch im Internet<br />
unter den Adressen www.kirchenvorstandswahl2012.de<br />
oder www.gemeinde-stark-machen.de eingesehen werden.<br />
Eine Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum<br />
KVBG mit Änderungen und Ergänzungen ist im Jahre<br />
2011 zusammenhängend im Kirchlichen Amtsblatt abgedruckt<br />
und kann ebenfalls im Internet unter der Adresse<br />
http://rechtssammlung-online.evlka.de/ eingesehen werden.<br />
Das KVBG und die AB KVBG fi nden Sie auch in dieser<br />
Arbeitshilfe.<br />
L<br />
Landeskirchenamt<br />
Das Landeskirchenamt ist die oberste Kirchenbehörde im<br />
Sinne des KVBG (§ 46). Zu den zentralen Aufgaben des<br />
Landeskirchenamtes gehören die Anordnung der Wahl und<br />
die Festsetzung des Wahltages (§ 10). Das KVBG sieht<br />
darüber hinaus eine Beteiligung des Landeskirchenamtes<br />
bei Beschwerden gegen die Wahl (§ 30), gegen die Berufung<br />
(§ 37 Absatz 5) und gegen die Ernennung (§ 38) von<br />
Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen vor. Bei der<br />
obersten Kirchenbehörde kann auch im Falle des Ausscheidens<br />
und der Entlassung Beschwerde eingelegt werden<br />
(§ 42 Absatz 3).<br />
► Rechtsauskunft<br />
24 www.gemeinde-stark-machen.de<br />
M<br />
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die für einen Dienst in<br />
einer Kirchengemeinde angestellt sind, können in dieser<br />
Kirchengemeinde nicht Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin<br />
sein (§ 8 Absatz 3), es sei denn, die Tätigkeit<br />
ist nur vorübergehend. Entscheidend ist nicht, von welcher<br />
Kirchengemeinde die Betreffenden angestellt sind, sondern<br />
ob sie in der Kirchengemeinde Dienst tun sollen, in der sie<br />
kandidieren wollen. „Vorübergehend“ bedeutet, dass eine<br />
vom Wahltag an vertretungs- oder aushilfsweise übernommene<br />
Tätigkeit nicht länger als sechs Monate dauern darf.<br />
In diesem Fall können auch Mitarbeitende Kirchenvorsteher<br />
oder Kirchenvorsteherin sein.<br />
Außerdem kann auf Antrag des Kirchenvorstandes der Kirchenkreisvorstand<br />
in Ausnahmefällen bei Beschäftigungsverhältnissen<br />
geringen Umfangs die Wählbarkeit verleihen.<br />
Der Begriff „Beschäftigungsverhältnisse geringen Umfanges“<br />
umfasst in der Regel Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,<br />
die gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches IV<br />
nicht der Sozialversicherungspfl icht unterliegen, weil das<br />
Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt<br />
oder weil die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres<br />
auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage<br />
begrenzt ist. Um dem Ausnahmecharakter der Regelung des<br />
§ 8 Absatz 3 gerecht zu werden, sollte die Verleihung der<br />
Wählbarkeit nur für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin<br />
in einem Kirchenvorstand erfolgen.<br />
► Pastoren und Pastorinnen ► Wahlrecht<br />
Mobiles Wahllokal<br />
Um insbesondere älteren, kranken oder entfernt wohnenden<br />
Gemeindegliedern die Teilnahme an der Wahl zu<br />
erleichtern, kann der Kirchenvorstand mit Zustimmung des<br />
Kirchenkreisvorstandes einen Stimmbezirk mit zeitlicher<br />
Befristung (mobiles Wahllokal mit mehreren Standorten)<br />
einrichten. Die jeweiligen Öffnungszeiten und die Orte der<br />
Wahl sind in einem Plan vorab exakt festzulegen, zu veröffentlichen<br />
und strikt einzuhalten. Die gesamte Wahlzeit<br />
darf die nach § 25 Absatz 1 festgesetzte Wahlzeit von sechs<br />
Stunden nicht unterschreiten. Da in einem Stimmbezirk<br />
nicht mehrere Wahllokale gleichzeitig geöffnet sein dürfen,