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Rechtliche Bestimmungen

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(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Es kann überlegt werden, ob engagierte Gemeindeglieder<br />

und – in dem für sie zulässigen Umfang – Mitarbeitende<br />

aufgestellt werden oder auch Personen, die bisher in der<br />

Gemeinde noch nicht aktiv mitgearbeitet haben. Diese können<br />

hilfreiche Gesprächspartner sein.<br />

Einerseits ist im Kirchenvorstand Kontinuität ein wichtiger<br />

Faktor; es ist andererseits aber auch wertvoll, wenn „neue<br />

Gesichter“ zu erfahrenen Kirchenvorstandsmitgliedern<br />

hinzukommen. Wenn im Kirchenvorstand Altes und Neues,<br />

Tradition und Fortschritt, Bewahrung und Erneuerung vertreten<br />

sind, ist dies am ehesten ein Spiegel für die Vielfalt<br />

der Gemeinde.<br />

► Berufung (Gesichtspunkte)<br />

► Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

KVBG<br />

Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer<br />

Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />

(KVBG) und die Ausführungsbestimmungen zu dem<br />

Kirchengesetz (AB KVBG) stellen die rechtlichen Grundlagen<br />

für die Kirchenvorstandswahl dar (Rechtssammlung<br />

12 C, 12 c).<br />

Das Gesetz in der Fassung vom 14. Dezember 1992 ist im<br />

Kirchlichen Amtsblatt Nr. 1/1993, S. 1 bekannt gemacht.<br />

Gesetzesänderungen aus den Jahren 1993, 1999, 2002<br />

und 2008 fi nden sich in den Kirchlichen Amtsblättern Nr.<br />

10/1993, S. 165, Nr. 3/1999, S. 60, Nr. 12/2002, S. 239 mit<br />

Berichtigung in Nr. 15/2002, S. 270 und Nr. 8/2008, S. 197.<br />

Die aktuelle Fassung des Gesetzes kann auch im Internet<br />

unter den Adressen www.kirchenvorstandswahl2012.de<br />

oder www.gemeinde-stark-machen.de eingesehen werden.<br />

Eine Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum<br />

KVBG mit Änderungen und Ergänzungen ist im Jahre<br />

2011 zusammenhängend im Kirchlichen Amtsblatt abgedruckt<br />

und kann ebenfalls im Internet unter der Adresse<br />

http://rechtssammlung-online.evlka.de/ eingesehen werden.<br />

Das KVBG und die AB KVBG fi nden Sie auch in dieser<br />

Arbeitshilfe.<br />

L<br />

Landeskirchenamt<br />

Das Landeskirchenamt ist die oberste Kirchenbehörde im<br />

Sinne des KVBG (§ 46). Zu den zentralen Aufgaben des<br />

Landeskirchenamtes gehören die Anordnung der Wahl und<br />

die Festsetzung des Wahltages (§ 10). Das KVBG sieht<br />

darüber hinaus eine Beteiligung des Landeskirchenamtes<br />

bei Beschwerden gegen die Wahl (§ 30), gegen die Berufung<br />

(§ 37 Absatz 5) und gegen die Ernennung (§ 38) von<br />

Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen vor. Bei der<br />

obersten Kirchenbehörde kann auch im Falle des Ausscheidens<br />

und der Entlassung Beschwerde eingelegt werden<br />

(§ 42 Absatz 3).<br />

► Rechtsauskunft<br />

24 www.gemeinde-stark-machen.de<br />

M<br />

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die für einen Dienst in<br />

einer Kirchengemeinde angestellt sind, können in dieser<br />

Kirchengemeinde nicht Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin<br />

sein (§ 8 Absatz 3), es sei denn, die Tätigkeit<br />

ist nur vorübergehend. Entscheidend ist nicht, von welcher<br />

Kirchengemeinde die Betreffenden angestellt sind, sondern<br />

ob sie in der Kirchengemeinde Dienst tun sollen, in der sie<br />

kandidieren wollen. „Vorübergehend“ bedeutet, dass eine<br />

vom Wahltag an vertretungs- oder aushilfsweise übernommene<br />

Tätigkeit nicht länger als sechs Monate dauern darf.<br />

In diesem Fall können auch Mitarbeitende Kirchenvorsteher<br />

oder Kirchenvorsteherin sein.<br />

Außerdem kann auf Antrag des Kirchenvorstandes der Kirchenkreisvorstand<br />

in Ausnahmefällen bei Beschäftigungsverhältnissen<br />

geringen Umfangs die Wählbarkeit verleihen.<br />

Der Begriff „Beschäftigungsverhältnisse geringen Umfanges“<br />

umfasst in der Regel Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,<br />

die gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches IV<br />

nicht der Sozialversicherungspfl icht unterliegen, weil das<br />

Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt<br />

oder weil die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres<br />

auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage<br />

begrenzt ist. Um dem Ausnahmecharakter der Regelung des<br />

§ 8 Absatz 3 gerecht zu werden, sollte die Verleihung der<br />

Wählbarkeit nur für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin<br />

in einem Kirchenvorstand erfolgen.<br />

► Pastoren und Pastorinnen ► Wahlrecht<br />

Mobiles Wahllokal<br />

Um insbesondere älteren, kranken oder entfernt wohnenden<br />

Gemeindegliedern die Teilnahme an der Wahl zu<br />

erleichtern, kann der Kirchenvorstand mit Zustimmung des<br />

Kirchenkreisvorstandes einen Stimmbezirk mit zeitlicher<br />

Befristung (mobiles Wahllokal mit mehreren Standorten)<br />

einrichten. Die jeweiligen Öffnungszeiten und die Orte der<br />

Wahl sind in einem Plan vorab exakt festzulegen, zu veröffentlichen<br />

und strikt einzuhalten. Die gesamte Wahlzeit<br />

darf die nach § 25 Absatz 1 festgesetzte Wahlzeit von sechs<br />

Stunden nicht unterschreiten. Da in einem Stimmbezirk<br />

nicht mehrere Wahllokale gleichzeitig geöffnet sein dürfen,

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