Rechtliche Bestimmungen
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
das Wort Gottes und die Bekenntnisschriften und Ordnungen<br />
unserer Kirche treffen.<br />
Gemeindeleitung, arbeitsteilig und partnerschaftlich ausgeübt,<br />
fordert Kraft und Opfer, beansprucht Zeit und Geduld.<br />
Es genügt nicht, nur an den regelmäßigen Sitzungen des<br />
Kirchenvorstandes, die etwa alle vier bis sechs Wochen<br />
stattfi nden, teilzunehmen.<br />
Gefragt sind:<br />
▪ Mitdenken und kritische Auseinandersetzung,<br />
▪ Bereitschaft, seine Gaben und Fähigkeiten zum Nutzen<br />
aller einzusetzen,<br />
▪ überlegte und kritische Teilnahme am Leben der<br />
Gemeinde und<br />
▪ Bereitschaft, sich zu engagieren, wo es nötig ist.<br />
Kirchenvorstand (Größe)<br />
Die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorstandsmitglieder<br />
richtet sich nach der Zahl der Kirchenmitglieder<br />
der Kirchengemeinde. Grundsätzlich beträgt die<br />
Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen bei einer Kirchengemeinde mit<br />
▪ bis zu 1.999 Kirchenmitgliedern 4 bis 8,<br />
▪ 2.000 bis 3.999 Kirchenmitgliedern 6 bis 10,<br />
▪ 4.000 und mehr Kirchenmitgliedern 8 bis 15.<br />
Hierüber entscheidet der alte Kirchenvorstand bis zum<br />
23. Dezember 2011.<br />
Maßgeblich ist die Zahl der Kirchenmitglieder der Kirchengemeinde,<br />
die nach dem Stand vom 30. Juni 2011 auf<br />
Grund der Gemeindegliederverzeichnisse von den für die<br />
Führung dieser Verzeichnisse zuständigen Stellen ermittelt<br />
wurde.<br />
Sind in einer Kirchengemeinde Kapellengemeinden vorhanden,<br />
so erhöht sich die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen um je eine weitere<br />
Person für jede Kapellengemeinde (§ 3 Absatz 3).<br />
Die Zahl der zu wählenden Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />
beträgt zwei oder drei. Sie wird vom<br />
Kapellenvorstand festgesetzt. Ein Kapellenvorsteher oder<br />
eine Kapellenvorsteherin wird auf Vorschlag des Kapellenvorstandes<br />
berufen (§ 3 Absatz 5).<br />
Veränderungen hinsichtlich der Zahl der Kirchenmitglieder<br />
während der laufenden Amtszeit bewirken keine Änderung<br />
der festgesetzten Zahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen.<br />
Eine Übersicht zur möglichen Verteilung von zu wählenden<br />
und zu berufenden Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen<br />
fi ndet sich in Nr. 9 AB KVBG.<br />
► Berufungsverfahren<br />
www.gemeinde-stark-machen.de<br />
(4.0) Wahl-ABC<br />
Kirchenvorstand (Wahlvorbereitung)<br />
Der amtierende Kirchenvorstand hat bei der Bildung des<br />
Kirchenvorstandes eine Reihe von Aufgaben wahrzunehmen.<br />
Zu welchem Zeitpunkt sie zu erledigen sind, geht aus<br />
der Zeittafel hervor, die mit der Wahlanordnung veröffentlicht<br />
(Kirchl. Amtsbl. Nr. 02/2011, S. 92 ff.) und auch in<br />
diesem Wahl-ABC abgedruckt ist. Zu den Aufgaben des<br />
Kirchenvorstandes gehören insbesondere:<br />
▪ Festsetzung der Zahl der zu wählenden und zu berufenden<br />
Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
(§ 3 Absätze 1 und 2),<br />
▪ Entscheidung über die Aufteilung der Kirchengemeinde<br />
in Wahlbezirke (§ 11),<br />
▪ Entscheidung über die Bildung von Stimmbezirken<br />
(§ 12),<br />
▪ Aufstellung und Überarbeitung der Wählerlisten,<br />
insbesondere Überprüfung auf Vollständigkeit ( § 13),<br />
▪ Ernennung des Wahlausschusses (§ 31),<br />
▪ Festlegung der Zeiten für die Auslegung der Wählerlisten<br />
(§ 14 Absatz 1),<br />
▪ Bekanntmachungen (§§ 14, 15, 20, 29, 37, 38 und 39),<br />
▪ Prüfung der Wahlvorschläge und Aufstellung des Wahlaufsatzes<br />
(§§ 16, 17 und 19),<br />
▪ Ernennung des Wahlvorstandes (§ 23),<br />
▪ Vorschlag von Personen zur Berufung in den Kirchenvorstand<br />
(§ 37 Absatz 1).<br />
Ein Teil dieser Aufgaben kann auch einem Wahlausschuss<br />
übertragen werden (§ 31).<br />
► Wahlausschuss<br />
Kirchenvorstand (Zusammensetzung)<br />
In der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes soll sich<br />
die Vielfalt der Gemeinde widerspiegeln. Es ist auf Dauer<br />
nicht gut, wenn er gleichförmig oder einseitig zusammengesetzt<br />
ist. Folgende Gesichtspunkte können bei der Aufstellung<br />
von Kandidaten und Kandidatinnen eine Hilfe sein.<br />
Vertreten sein sollten<br />
▪ Frauen und Männer<br />
▪ die jüngere, mittlere und ältere Generation (hier ist<br />
insbesondere an Jugendliche zu denken, die unterproportional<br />
vertreten sind),<br />
▪ Alteingesessene und Neuzugezogene,<br />
▪ verschiedene Berufsgruppen,<br />
▪ verschiedene Arbeitsfelder der Gemeinde: Kinder- und<br />
Jugendarbeit, Kindergarten, Seniorenarbeit, Kirchenmusik,<br />
Männer- und Frauenkreise usw.,<br />
▪ Gruppen, die sozial benachteiligt sind: Behinderte,<br />
Arbeitslose, Aussiedler usw.<br />
Bei der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes sollte<br />
auch die volkskirchliche Situation eine Rolle spielen.<br />
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