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Rechtliche Bestimmungen

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

das Wort Gottes und die Bekenntnisschriften und Ordnungen<br />

unserer Kirche treffen.<br />

Gemeindeleitung, arbeitsteilig und partnerschaftlich ausgeübt,<br />

fordert Kraft und Opfer, beansprucht Zeit und Geduld.<br />

Es genügt nicht, nur an den regelmäßigen Sitzungen des<br />

Kirchenvorstandes, die etwa alle vier bis sechs Wochen<br />

stattfi nden, teilzunehmen.<br />

Gefragt sind:<br />

▪ Mitdenken und kritische Auseinandersetzung,<br />

▪ Bereitschaft, seine Gaben und Fähigkeiten zum Nutzen<br />

aller einzusetzen,<br />

▪ überlegte und kritische Teilnahme am Leben der<br />

Gemeinde und<br />

▪ Bereitschaft, sich zu engagieren, wo es nötig ist.<br />

Kirchenvorstand (Größe)<br />

Die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorstandsmitglieder<br />

richtet sich nach der Zahl der Kirchenmitglieder<br />

der Kirchengemeinde. Grundsätzlich beträgt die<br />

Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen bei einer Kirchengemeinde mit<br />

▪ bis zu 1.999 Kirchenmitgliedern 4 bis 8,<br />

▪ 2.000 bis 3.999 Kirchenmitgliedern 6 bis 10,<br />

▪ 4.000 und mehr Kirchenmitgliedern 8 bis 15.<br />

Hierüber entscheidet der alte Kirchenvorstand bis zum<br />

23. Dezember 2011.<br />

Maßgeblich ist die Zahl der Kirchenmitglieder der Kirchengemeinde,<br />

die nach dem Stand vom 30. Juni 2011 auf<br />

Grund der Gemeindegliederverzeichnisse von den für die<br />

Führung dieser Verzeichnisse zuständigen Stellen ermittelt<br />

wurde.<br />

Sind in einer Kirchengemeinde Kapellengemeinden vorhanden,<br />

so erhöht sich die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen um je eine weitere<br />

Person für jede Kapellengemeinde (§ 3 Absatz 3).<br />

Die Zahl der zu wählenden Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />

beträgt zwei oder drei. Sie wird vom<br />

Kapellenvorstand festgesetzt. Ein Kapellenvorsteher oder<br />

eine Kapellenvorsteherin wird auf Vorschlag des Kapellenvorstandes<br />

berufen (§ 3 Absatz 5).<br />

Veränderungen hinsichtlich der Zahl der Kirchenmitglieder<br />

während der laufenden Amtszeit bewirken keine Änderung<br />

der festgesetzten Zahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen.<br />

Eine Übersicht zur möglichen Verteilung von zu wählenden<br />

und zu berufenden Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen<br />

fi ndet sich in Nr. 9 AB KVBG.<br />

► Berufungsverfahren<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

(4.0) Wahl-ABC<br />

Kirchenvorstand (Wahlvorbereitung)<br />

Der amtierende Kirchenvorstand hat bei der Bildung des<br />

Kirchenvorstandes eine Reihe von Aufgaben wahrzunehmen.<br />

Zu welchem Zeitpunkt sie zu erledigen sind, geht aus<br />

der Zeittafel hervor, die mit der Wahlanordnung veröffentlicht<br />

(Kirchl. Amtsbl. Nr. 02/2011, S. 92 ff.) und auch in<br />

diesem Wahl-ABC abgedruckt ist. Zu den Aufgaben des<br />

Kirchenvorstandes gehören insbesondere:<br />

▪ Festsetzung der Zahl der zu wählenden und zu berufenden<br />

Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

(§ 3 Absätze 1 und 2),<br />

▪ Entscheidung über die Aufteilung der Kirchengemeinde<br />

in Wahlbezirke (§ 11),<br />

▪ Entscheidung über die Bildung von Stimmbezirken<br />

(§ 12),<br />

▪ Aufstellung und Überarbeitung der Wählerlisten,<br />

insbesondere Überprüfung auf Vollständigkeit ( § 13),<br />

▪ Ernennung des Wahlausschusses (§ 31),<br />

▪ Festlegung der Zeiten für die Auslegung der Wählerlisten<br />

(§ 14 Absatz 1),<br />

▪ Bekanntmachungen (§§ 14, 15, 20, 29, 37, 38 und 39),<br />

▪ Prüfung der Wahlvorschläge und Aufstellung des Wahlaufsatzes<br />

(§§ 16, 17 und 19),<br />

▪ Ernennung des Wahlvorstandes (§ 23),<br />

▪ Vorschlag von Personen zur Berufung in den Kirchenvorstand<br />

(§ 37 Absatz 1).<br />

Ein Teil dieser Aufgaben kann auch einem Wahlausschuss<br />

übertragen werden (§ 31).<br />

► Wahlausschuss<br />

Kirchenvorstand (Zusammensetzung)<br />

In der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes soll sich<br />

die Vielfalt der Gemeinde widerspiegeln. Es ist auf Dauer<br />

nicht gut, wenn er gleichförmig oder einseitig zusammengesetzt<br />

ist. Folgende Gesichtspunkte können bei der Aufstellung<br />

von Kandidaten und Kandidatinnen eine Hilfe sein.<br />

Vertreten sein sollten<br />

▪ Frauen und Männer<br />

▪ die jüngere, mittlere und ältere Generation (hier ist<br />

insbesondere an Jugendliche zu denken, die unterproportional<br />

vertreten sind),<br />

▪ Alteingesessene und Neuzugezogene,<br />

▪ verschiedene Berufsgruppen,<br />

▪ verschiedene Arbeitsfelder der Gemeinde: Kinder- und<br />

Jugendarbeit, Kindergarten, Seniorenarbeit, Kirchenmusik,<br />

Männer- und Frauenkreise usw.,<br />

▪ Gruppen, die sozial benachteiligt sind: Behinderte,<br />

Arbeitslose, Aussiedler usw.<br />

Bei der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes sollte<br />

auch die volkskirchliche Situation eine Rolle spielen.<br />

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