Rechtliche Bestimmungen
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(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Stimmenzahl entfallen ist, in den Kirchenvorstand ein<br />
(§ 29 Absatz 2).<br />
Wird ein Wahlausschuss gebildet, so entsendet jeder<br />
Kapellenvorstand zusätzlich je eines seiner Mitglieder als<br />
Beisitzer oder Beisitzerin in den Wahlausschuss, es sei<br />
denn, dass die Kapellengemeinde schon durch einen oder<br />
durch eine vom Kirchenvorstand oder vom Gemeindebeirat<br />
in den Wahlausschuss berufenen Kapellenvorsteher oder<br />
Kapellenvorsteherin vertreten ist (§ 31 Absatz 3).<br />
Kirchenkreisvorstand<br />
Der Kirchenkreisvorstand ist nach § 39 Absatz 2 Nr. 4 KKO<br />
für die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Kirchenvorstände<br />
seines Kirchenkreises verantwortlich. Es gehört<br />
zu seinen Aufgaben, die Durchführung der Kirchenvorstandswahl<br />
zu überwachen. Kirchenvorstände sollten sich<br />
deshalb in Zweifelsfällen zunächst an ihren Kirchenkreisvorstand<br />
wenden.<br />
Zu den Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes im Zusammenhang<br />
mit der Bildung der Kirchenvorstände gehört es,<br />
▪ über die Aberkennung des Wahlrechtes (§ 6) und über<br />
die Aufhebung der Aberkennung des Wahlrechts (§ 7)<br />
zu entscheiden,<br />
▪ dem Beschluss des Kirchenvorstandes über die<br />
Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke<br />
(§ 11 Absatz 1) und der Aufteilung der Wählerstimmen<br />
auf die Wahlbezirke (§ 25 Absatz 5 Satz 3) zuzustimmen,<br />
▪ dem Beschluss des Kirchenvorstandes über die Einrichtung<br />
eines mobilen Wahllokals zuzustimmen<br />
(§ 12 Absatz 2),<br />
▪ über Beschwerden gegen die Streichung von Wahlvorschlägen<br />
zu entscheiden (§ 16 Absatz 2),<br />
▪ Wahlaufsätze zu ergänzen bzw. aufzustellen, wenn eine<br />
Kirchengemeinde die gesetzlich vorgesehenen Fristen<br />
nicht einhält (§ 17 Absatz 4),<br />
▪ über Beschwerden gegen die Wahl zu entscheiden (§ 30),<br />
▪ im Falle eines Nichtzustandekommens der Wahl Bevollmächtigte<br />
zu bestellen (§ 33),<br />
▪ Nachwahlen anzuordnen (§ 35 Absatz 1),<br />
▪ die zu berufenden neuen Kirchenvorsteher und Kirchen<br />
vorsteherinnen auf Vorschlag des Kirchenvorstandes zu<br />
berufen (§ 37),<br />
▪ das Fehlen einer Voraussetzung der Wählbarkeit eines<br />
Kirchenvorstehers oder einer Kirchenvorsteherin<br />
festzustellen (§ 40),<br />
▪ Entlassungen auf Grund von Dienstuntüchtigkeit oder<br />
Pfl ichtverletzung (§ 41) vorzunehmen.<br />
Kirchenvorstand (Aufgaben)<br />
Der Kirchenvorstand ist für das Leben in der Gemeinde<br />
mitverantwortlich. Er nimmt gemeinsam mit dem Pfarramt<br />
die Aufgaben der Kirchengemeinde nach § 3 KGO wahr:<br />
▪ Erhaltung und Förderung der rechten Verkündigung des<br />
Wortes Gottes und die<br />
▪ stiftungsgemäße Darreichung der Sakramente.<br />
Diese Verantwortung verpfl ichtet zum Zeugnis in der<br />
Öffentlichkeit, zur Wahrnehmung des Missionsauftrages<br />
der Christenheit in aller Welt und zum diakonischen Dienst.<br />
Was die Mitglieder eines Kirchenvorstandes im einzelnen<br />
zu tun haben, beschreibt die Kirchengemeindeordnung, die<br />
in jedem Kirchengemeindebüro einzusehen ist.<br />
Der Kirchenvorstand<br />
▪ leitet mit dem Pfarramt die Kirchengemeinde<br />
▪ besetzt die Pfarrstellen und andere Ämter<br />
▪ beruft für bestimmte Arbeitsgebiete ehrenamtlich<br />
Mitarbeitende,<br />
▪ sorgt für die Bewältigung der diakonischen Aufgaben der<br />
Kirchengemeinde, z. B. Kindergärten, Diakoniestationen,<br />
Altersheime, Jugendarbeitslosenprojekte,<br />
▪ verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und stellt<br />
die Mittel und Räume für die kirchliche Arbeit bereit,<br />
▪ hat die Dienstaufsicht über die von der Gemeinde<br />
eingestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,<br />
▪ spricht regelmäßig mit den Mitarbeitern und<br />
Mitarbeiterinnen über deren Aufgabenbereiche,<br />
▪ sorgt für gemeinsame Besprechungen der Inhaber<br />
kirchlicher Dienst- und Amtsstellungen,<br />
▪ sorgt für die Fortbildung aller in der Kirchengemeinde<br />
tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,<br />
▪ kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse<br />
berufen,<br />
▪ kann einen Gemeindebeirat bilden,<br />
▪ gibt in der Gemeindeversammlung einen Tätigkeitsbericht,<br />
▪ entscheidet über Anträge von Gemeindebeirat und<br />
Gemeindeversammlung,<br />
▪ entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarramt über<br />
Formen, Zeiten, Einführung, Verlegung und Abschaffung<br />
von Gottesdiensten,<br />
▪ fördert Formen kirchlicher Gemeinschaft und Tätigkeit<br />
außerhalb der Gottesdienste und regt zu neuen Formen<br />
kirchlicher Gemeinschaft an,<br />
▪ entsendet Mitglieder in den Kirchenkreistag,<br />
▪ ist an der Wahl der Mitglieder der Landessynode<br />
beteiligt.<br />
Für alle diese Aufgaben braucht die Kirchengemeinde<br />
tatkräftige und selbständig handelnde Kirchenvorsteher und<br />
Kirchenvorsteherinnen. Sie sollen offen für das Gespräch<br />
mit anderen sein, bei ihren Beratungen die ganze Gemeinde<br />
im Blick haben und ihre Entscheidungen in der Bindung an<br />
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