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Rechtliche Bestimmungen

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(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Stimmenzahl entfallen ist, in den Kirchenvorstand ein<br />

(§ 29 Absatz 2).<br />

Wird ein Wahlausschuss gebildet, so entsendet jeder<br />

Kapellenvorstand zusätzlich je eines seiner Mitglieder als<br />

Beisitzer oder Beisitzerin in den Wahlausschuss, es sei<br />

denn, dass die Kapellengemeinde schon durch einen oder<br />

durch eine vom Kirchenvorstand oder vom Gemeindebeirat<br />

in den Wahlausschuss berufenen Kapellenvorsteher oder<br />

Kapellenvorsteherin vertreten ist (§ 31 Absatz 3).<br />

Kirchenkreisvorstand<br />

Der Kirchenkreisvorstand ist nach § 39 Absatz 2 Nr. 4 KKO<br />

für die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Kirchenvorstände<br />

seines Kirchenkreises verantwortlich. Es gehört<br />

zu seinen Aufgaben, die Durchführung der Kirchenvorstandswahl<br />

zu überwachen. Kirchenvorstände sollten sich<br />

deshalb in Zweifelsfällen zunächst an ihren Kirchenkreisvorstand<br />

wenden.<br />

Zu den Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes im Zusammenhang<br />

mit der Bildung der Kirchenvorstände gehört es,<br />

▪ über die Aberkennung des Wahlrechtes (§ 6) und über<br />

die Aufhebung der Aberkennung des Wahlrechts (§ 7)<br />

zu entscheiden,<br />

▪ dem Beschluss des Kirchenvorstandes über die<br />

Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke<br />

(§ 11 Absatz 1) und der Aufteilung der Wählerstimmen<br />

auf die Wahlbezirke (§ 25 Absatz 5 Satz 3) zuzustimmen,<br />

▪ dem Beschluss des Kirchenvorstandes über die Einrichtung<br />

eines mobilen Wahllokals zuzustimmen<br />

(§ 12 Absatz 2),<br />

▪ über Beschwerden gegen die Streichung von Wahlvorschlägen<br />

zu entscheiden (§ 16 Absatz 2),<br />

▪ Wahlaufsätze zu ergänzen bzw. aufzustellen, wenn eine<br />

Kirchengemeinde die gesetzlich vorgesehenen Fristen<br />

nicht einhält (§ 17 Absatz 4),<br />

▪ über Beschwerden gegen die Wahl zu entscheiden (§ 30),<br />

▪ im Falle eines Nichtzustandekommens der Wahl Bevollmächtigte<br />

zu bestellen (§ 33),<br />

▪ Nachwahlen anzuordnen (§ 35 Absatz 1),<br />

▪ die zu berufenden neuen Kirchenvorsteher und Kirchen<br />

vorsteherinnen auf Vorschlag des Kirchenvorstandes zu<br />

berufen (§ 37),<br />

▪ das Fehlen einer Voraussetzung der Wählbarkeit eines<br />

Kirchenvorstehers oder einer Kirchenvorsteherin<br />

festzustellen (§ 40),<br />

▪ Entlassungen auf Grund von Dienstuntüchtigkeit oder<br />

Pfl ichtverletzung (§ 41) vorzunehmen.<br />

Kirchenvorstand (Aufgaben)<br />

Der Kirchenvorstand ist für das Leben in der Gemeinde<br />

mitverantwortlich. Er nimmt gemeinsam mit dem Pfarramt<br />

die Aufgaben der Kirchengemeinde nach § 3 KGO wahr:<br />

▪ Erhaltung und Förderung der rechten Verkündigung des<br />

Wortes Gottes und die<br />

▪ stiftungsgemäße Darreichung der Sakramente.<br />

Diese Verantwortung verpfl ichtet zum Zeugnis in der<br />

Öffentlichkeit, zur Wahrnehmung des Missionsauftrages<br />

der Christenheit in aller Welt und zum diakonischen Dienst.<br />

Was die Mitglieder eines Kirchenvorstandes im einzelnen<br />

zu tun haben, beschreibt die Kirchengemeindeordnung, die<br />

in jedem Kirchengemeindebüro einzusehen ist.<br />

Der Kirchenvorstand<br />

▪ leitet mit dem Pfarramt die Kirchengemeinde<br />

▪ besetzt die Pfarrstellen und andere Ämter<br />

▪ beruft für bestimmte Arbeitsgebiete ehrenamtlich<br />

Mitarbeitende,<br />

▪ sorgt für die Bewältigung der diakonischen Aufgaben der<br />

Kirchengemeinde, z. B. Kindergärten, Diakoniestationen,<br />

Altersheime, Jugendarbeitslosenprojekte,<br />

▪ verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und stellt<br />

die Mittel und Räume für die kirchliche Arbeit bereit,<br />

▪ hat die Dienstaufsicht über die von der Gemeinde<br />

eingestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,<br />

▪ spricht regelmäßig mit den Mitarbeitern und<br />

Mitarbeiterinnen über deren Aufgabenbereiche,<br />

▪ sorgt für gemeinsame Besprechungen der Inhaber<br />

kirchlicher Dienst- und Amtsstellungen,<br />

▪ sorgt für die Fortbildung aller in der Kirchengemeinde<br />

tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,<br />

▪ kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse<br />

berufen,<br />

▪ kann einen Gemeindebeirat bilden,<br />

▪ gibt in der Gemeindeversammlung einen Tätigkeitsbericht,<br />

▪ entscheidet über Anträge von Gemeindebeirat und<br />

Gemeindeversammlung,<br />

▪ entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarramt über<br />

Formen, Zeiten, Einführung, Verlegung und Abschaffung<br />

von Gottesdiensten,<br />

▪ fördert Formen kirchlicher Gemeinschaft und Tätigkeit<br />

außerhalb der Gottesdienste und regt zu neuen Formen<br />

kirchlicher Gemeinschaft an,<br />

▪ entsendet Mitglieder in den Kirchenkreistag,<br />

▪ ist an der Wahl der Mitglieder der Landessynode<br />

beteiligt.<br />

Für alle diese Aufgaben braucht die Kirchengemeinde<br />

tatkräftige und selbständig handelnde Kirchenvorsteher und<br />

Kirchenvorsteherinnen. Sie sollen offen für das Gespräch<br />

mit anderen sein, bei ihren Beratungen die ganze Gemeinde<br />

im Blick haben und ihre Entscheidungen in der Bindung an<br />

22 www.gemeinde-stark-machen.de

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