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Rechtliche Bestimmungen

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Datenschutz<br />

Den mit dem Umgang von Daten betrauten Personen ist<br />

es gemäß § 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz<br />

in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)<br />

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu<br />

verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Alle an der<br />

Kirchenvorstandswahl beteiligten Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen<br />

und ehrenamtlich Tätige müssen nach der Verwaltungsanordnung<br />

vom 17. April 2003 (Kirchl. Amtsbl. S. 46)<br />

auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpfl ichtet sein.<br />

▪ Mitwirkende Personen, die bisher nicht auf die Wahrung<br />

des Datengeheimnisses verpfl ichtet wurden, sind mit<br />

einer „Verpfl ichtungserklärung nach § 6 DSG-EKD zur<br />

Wahrung des Datengeheimnisses“ (Muster in der Wahlmappe)<br />

zu verpfl ichten.<br />

▪ Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten<br />

und der Kandidaten dürfen nur für die Durchführung der<br />

Kirchenvorstandswahl verarbeitet und genutzt werden.<br />

▪ Öffentlich oder unbeteiligten Dritten bekannt gegeben<br />

werden dürfen gemäß § 32 der Datenschutzdurchführungsverordnung<br />

(DATVO) nur die Personenangaben<br />

der Kandidaten: Familiennamen, Vornamen, akademischer<br />

Titel, Beruf oder Stand, Lebensalter, Familienstand<br />

und Anschrift (Hauptwohnung). Weitere personenbezogene<br />

Daten dürfen nur nach schriftlicher Einverständniserklärung<br />

der betroffenen Person bekannt<br />

gegeben werden.<br />

▪ Bei Gewährung des Rechts auf Einsichtnahme in die<br />

Wählerliste dürfen den Wahlberechtigten nur ihre<br />

eigenen Daten bekannt gegeben werden.<br />

▪ Bei Veröffentlichungen und Bekanntgaben über Hergang<br />

und Ergebnis der Kirchenvorstandswahl muss das Wahlgeheimnis<br />

gewahrt bleiben.<br />

E<br />

Einführung<br />

Die neuen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

werden im Juni 2012 in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.<br />

Die Kirchengemeinden legen für ihren Bereich den<br />

genauen Termin im Juni fest. Die Einführung ist an einem<br />

vorhergehenden Sonntag im Gottesdienst der Gemeinde<br />

abzukündigen (§ 39 Absatz 1), d.h. ab 13. Mai 2012.<br />

Bei der Einführung werden die neuen Kirchenvorsteher und<br />

Kirchenvorsteherinnen durch die Abgabe einer Erklärung<br />

verpfl ichtet. Die abzulegende Erklärung ist die Antwort der<br />

Kirchenvorsteher auf die Verpfl ichtungsfrage nach Agende<br />

IV: „Wollt ihr das Amt von Kirchenvorstehern in dieser<br />

Gemeinde N. führen gemäß dem Evangelium von Jesus<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

(4.0) Wahl-ABC<br />

Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im<br />

Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt<br />

ist, und seid ihr bereit, Verantwortung zu übernehmen für<br />

den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen<br />

Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche,<br />

so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“<br />

Die Ordnung für den Einführungsgottesdienst steht in Band<br />

IV der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und<br />

Gemeinden.<br />

Nach der Einführung müssen dem Landeskirchenamt über<br />

den Kirchenkreisvorstand die Namen und Anschriften der<br />

Kirchenvorsteher mitgeteilt werden (§ 39 Absatz 4).<br />

► Bekenntnisschriften ► Gelöbnis<br />

► Ordnungen der Kirche<br />

Einsichtnahme<br />

Die Wählerlisten sollen in der Zeit vom 8. bis 22. Januar<br />

2012 für jedes Kirchenmitglied zugänglich ausliegen.<br />

Bei Gewährung des Rechts auf Einsichtnahme in die<br />

Wählerliste dürfen den Wahlberechtigten nur ihre eigenen<br />

Daten bekannt gegeben werden. Am 17. März 2012 werden<br />

die Listen durch den Kirchenvorstand (Wahlausschuss)<br />

geschlossen. Die Kirchenmitglieder sind durch Abkündigungen<br />

auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen<br />

(§ 14).<br />

► Auslegungsfristen ► Datenschutz<br />

► Wählerliste<br />

Ersatzkirchenvorsteher und<br />

Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />

Vorgeschlagene, die nicht gewählt worden sind, aber wenigstens<br />

zwei Stimmen erhalten haben, sind Ersatzkirchenvorsteher<br />

oder Ersatzkirchenvorsteherin in der Reihenfolge<br />

der Zahl der auf die Einzelnen entfallenen Stimmen. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 29 Absatz 3).<br />

Scheidet ein gewählter Kirchenvorsteher oder eine gewählte<br />

Kirchenvorsteherin aus seinem oder ihrem Amt aus, so tritt<br />

der Ersatzkirchenvorsteher oder die Ersatzkirchenvorsteherin,<br />

der oder die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl<br />

erreicht hat, in den Kirchenvorstand ein (§ 34 Absatz 1).<br />

Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen Kirchenvorstehers<br />

oder einer gewählten oder berufenen<br />

Kirchenvorsteherin, die länger als drei Monate dauert, kann<br />

der Kirchenvorstand den Ersatzkirchenvorsteher oder die<br />

Ersatzkirchenvorsteherin mit der höchsten Stimmenzahl mit<br />

der Vertretung beauftragen. Für die Zeit der Vertretung hat<br />

dieser Ersatzkirchenvorsteher oder diese Ersatzkirchenvorsteherin<br />

die Rechte und Pfl ichten eines Kirchenvorstehers<br />

oder einer Kirchenvorsteherin (§ 34 Absatz 2).<br />

Ist ein nach § 29 Absatz 2 gewählter Kapellenvorsteher<br />

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