Rechtliche Bestimmungen
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Datenschutz<br />
Den mit dem Umgang von Daten betrauten Personen ist<br />
es gemäß § 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz<br />
in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)<br />
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu<br />
verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Alle an der<br />
Kirchenvorstandswahl beteiligten Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen<br />
und ehrenamtlich Tätige müssen nach der Verwaltungsanordnung<br />
vom 17. April 2003 (Kirchl. Amtsbl. S. 46)<br />
auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpfl ichtet sein.<br />
▪ Mitwirkende Personen, die bisher nicht auf die Wahrung<br />
des Datengeheimnisses verpfl ichtet wurden, sind mit<br />
einer „Verpfl ichtungserklärung nach § 6 DSG-EKD zur<br />
Wahrung des Datengeheimnisses“ (Muster in der Wahlmappe)<br />
zu verpfl ichten.<br />
▪ Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten<br />
und der Kandidaten dürfen nur für die Durchführung der<br />
Kirchenvorstandswahl verarbeitet und genutzt werden.<br />
▪ Öffentlich oder unbeteiligten Dritten bekannt gegeben<br />
werden dürfen gemäß § 32 der Datenschutzdurchführungsverordnung<br />
(DATVO) nur die Personenangaben<br />
der Kandidaten: Familiennamen, Vornamen, akademischer<br />
Titel, Beruf oder Stand, Lebensalter, Familienstand<br />
und Anschrift (Hauptwohnung). Weitere personenbezogene<br />
Daten dürfen nur nach schriftlicher Einverständniserklärung<br />
der betroffenen Person bekannt<br />
gegeben werden.<br />
▪ Bei Gewährung des Rechts auf Einsichtnahme in die<br />
Wählerliste dürfen den Wahlberechtigten nur ihre<br />
eigenen Daten bekannt gegeben werden.<br />
▪ Bei Veröffentlichungen und Bekanntgaben über Hergang<br />
und Ergebnis der Kirchenvorstandswahl muss das Wahlgeheimnis<br />
gewahrt bleiben.<br />
E<br />
Einführung<br />
Die neuen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
werden im Juni 2012 in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.<br />
Die Kirchengemeinden legen für ihren Bereich den<br />
genauen Termin im Juni fest. Die Einführung ist an einem<br />
vorhergehenden Sonntag im Gottesdienst der Gemeinde<br />
abzukündigen (§ 39 Absatz 1), d.h. ab 13. Mai 2012.<br />
Bei der Einführung werden die neuen Kirchenvorsteher und<br />
Kirchenvorsteherinnen durch die Abgabe einer Erklärung<br />
verpfl ichtet. Die abzulegende Erklärung ist die Antwort der<br />
Kirchenvorsteher auf die Verpfl ichtungsfrage nach Agende<br />
IV: „Wollt ihr das Amt von Kirchenvorstehern in dieser<br />
Gemeinde N. führen gemäß dem Evangelium von Jesus<br />
www.gemeinde-stark-machen.de<br />
(4.0) Wahl-ABC<br />
Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im<br />
Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt<br />
ist, und seid ihr bereit, Verantwortung zu übernehmen für<br />
den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen<br />
Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche,<br />
so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“<br />
Die Ordnung für den Einführungsgottesdienst steht in Band<br />
IV der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und<br />
Gemeinden.<br />
Nach der Einführung müssen dem Landeskirchenamt über<br />
den Kirchenkreisvorstand die Namen und Anschriften der<br />
Kirchenvorsteher mitgeteilt werden (§ 39 Absatz 4).<br />
► Bekenntnisschriften ► Gelöbnis<br />
► Ordnungen der Kirche<br />
Einsichtnahme<br />
Die Wählerlisten sollen in der Zeit vom 8. bis 22. Januar<br />
2012 für jedes Kirchenmitglied zugänglich ausliegen.<br />
Bei Gewährung des Rechts auf Einsichtnahme in die<br />
Wählerliste dürfen den Wahlberechtigten nur ihre eigenen<br />
Daten bekannt gegeben werden. Am 17. März 2012 werden<br />
die Listen durch den Kirchenvorstand (Wahlausschuss)<br />
geschlossen. Die Kirchenmitglieder sind durch Abkündigungen<br />
auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen<br />
(§ 14).<br />
► Auslegungsfristen ► Datenschutz<br />
► Wählerliste<br />
Ersatzkirchenvorsteher und<br />
Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />
Vorgeschlagene, die nicht gewählt worden sind, aber wenigstens<br />
zwei Stimmen erhalten haben, sind Ersatzkirchenvorsteher<br />
oder Ersatzkirchenvorsteherin in der Reihenfolge<br />
der Zahl der auf die Einzelnen entfallenen Stimmen. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 29 Absatz 3).<br />
Scheidet ein gewählter Kirchenvorsteher oder eine gewählte<br />
Kirchenvorsteherin aus seinem oder ihrem Amt aus, so tritt<br />
der Ersatzkirchenvorsteher oder die Ersatzkirchenvorsteherin,<br />
der oder die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl<br />
erreicht hat, in den Kirchenvorstand ein (§ 34 Absatz 1).<br />
Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen Kirchenvorstehers<br />
oder einer gewählten oder berufenen<br />
Kirchenvorsteherin, die länger als drei Monate dauert, kann<br />
der Kirchenvorstand den Ersatzkirchenvorsteher oder die<br />
Ersatzkirchenvorsteherin mit der höchsten Stimmenzahl mit<br />
der Vertretung beauftragen. Für die Zeit der Vertretung hat<br />
dieser Ersatzkirchenvorsteher oder diese Ersatzkirchenvorsteherin<br />
die Rechte und Pfl ichten eines Kirchenvorstehers<br />
oder einer Kirchenvorsteherin (§ 34 Absatz 2).<br />
Ist ein nach § 29 Absatz 2 gewählter Kapellenvorsteher<br />
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