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Rechtliche Bestimmungen

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(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

WAHL-ABC<br />

Die Paragrafen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das<br />

Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen<br />

in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />

(KVBG). Bei Verweisen auf die Ausführungsbestimmungen<br />

wurde zur Unterscheidung die Abkürzung AB KVBG<br />

gewählt. Die zitierten Paragrafen der Kirchengemeindeordnung<br />

und der Kirchenkreisordnung sind durch die Abkürzung<br />

KGO bzw. KKO kenntlich gemacht.<br />

A<br />

Abkündigungen<br />

Der Kirchenvorstand soll die Gemeindeglieder auf die<br />

bevorstehende Kirchenvorstandswahl hinweisen. Besondere<br />

Kanzelabkündigungen sind erforderlich spätestens in den<br />

Gottesdiensten am 8. und 15. Januar 2012: Abkündigung<br />

der Wahl, Aufforderung, in die Wählerliste Einsicht zu nehmen<br />

und Wahlvorschläge einzureichen (§§ 14 Absatz 1, 15<br />

Absatz 2). Die Abkündigungen haben den Ort und die genauen<br />

Tageszeiten für die Einsichtnahme in die Wählerliste<br />

und den Endtermin für die Einreichung der Wahlvorschläge<br />

am 30. Januar 2012 zu enthalten.<br />

Am 4. und 11. März 2012 werden der Wahlaufsatz sowie<br />

Zeit und Ort der Wahl im Gottesdienst bekannt gegeben; es<br />

ist gleichzeitig auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen<br />

(§§ 20 und 26).<br />

Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde am 25.<br />

März 2012 im Gottesdienst bekannt gegeben; die Mitteilung<br />

muss den Hinweis auf das Beschwerderecht nach §<br />

30 Absatz 1 enthalten (§ 29 Absatz 4). Die Namen der vom<br />

Kirchenkreisvorstand berufenen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

werden im Gottesdienst am 29. April<br />

2012 bekannt gegeben (§ 37 Absatz 4).<br />

Ab 13. Mai 2012 wird der genaue Termin für die Einführung<br />

der neuen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

abgekündigt. Dieser Termin verschiebt sich allerdings<br />

im Falle einer anhängigen Beschwerde gegen Wahl oder<br />

Berufung (§§ 30, 37 Absatz 5).<br />

Als weitere Arten der Bekanntmachung bieten sich an:<br />

Aushänge, Hinweise in der Tagespresse, in Gemeindebriefen<br />

und auf der Homepage der Kirchengemeinde, Verteilung<br />

von Handzetteln und Versendung von Wahlhinweisen.<br />

Wichtig sind ferner die Plakatierung in Geschäften, Banken<br />

u.ä. und die Auslage von Wahlhinweisen in Arztpraxen.<br />

► Auslegungsfristen ► Gültigkeit der Wahl<br />

► Öffentlichkeitsarbeit ► Pressearbeit<br />

Altersgrenzen<br />

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Gemeindeglieder,<br />

die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Ab 18 Jahren können Gemeindeglieder auch in den Kirchenvorstand<br />

gewählt werden. Eine obere Altersgrenze gibt<br />

es nicht (§§ 4, 8).<br />

► Wahlrecht<br />

Amtszeit<br />

Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen werden<br />

für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Amtszeit<br />

beginnt mit der Einführung; diese muss im Juni 2012 stattfi<br />

nden. Die Amtszeit endet mit der Einführung der neuen<br />

Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen oder mit der<br />

Bestellung von Bevollmächtigten, spätestens neun Monate<br />

nach dem für die Neubildung der Kirchenvorstände festgesetzten<br />

Termin (§ 1 Absatz 4).<br />

► Bevollmächtigte<br />

Anfechtungen<br />

► Beschwerden<br />

Anordnung der Wahl<br />

Die Kirchenvorstandswahl 2012 wurde vom Landeskirchenamt<br />

am 3. März 2011 angeordnet. Die Anordnung ist<br />

im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 2/2011, S. 92 abgedruckt.<br />

In der Anordnung ist der Wahltag auf den 18.März 2012<br />

festgesetzt worden.<br />

Auslegungsfristen<br />

Die Wählerliste wird vom Kirchenvorstand bis zum 31.<br />

Dezember 2011 aufgestellt und aktualisiert (§ 13). Ab 8.<br />

Januar 2012 sollte die Liste für jedes Kirchenmitglied<br />

zugänglich ausgelegt werden (§ 14 Absatz 1). Als Termine<br />

kommen werktags die ortsüblichen Geschäftszeiten und<br />

sonntags eine Stunde nach dem Gottesdienst in Betracht.<br />

Eine erste Abkündigung der Auslegung hat am 8. Januar<br />

2012 zu erfolgen. Über die Zeiten, zu denen die Wählerliste<br />

für jedes Gemeindeglied zugänglich ausliegt, beschließt der<br />

Kirchenvorstand bis zum 23. Dezember 2011. Die Wählerliste<br />

muss mindestens eine Woche lang und für jeden<br />

Wahlbezirk gesondert ausliegen (Nr. 22 AB KVBG). Als<br />

Ort der Auslegung kommt das Gemeindebüro, das Pfarramt<br />

oder auch die Wohnung eines Kirchenvorstandsmitgliedes<br />

in Frage.<br />

► Abkündigungen ► Wählerliste<br />

12 www.gemeinde-stark-machen.de

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