Rechtliche Bestimmungen
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(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
WAHL-ABC<br />
Die Paragrafen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das<br />
Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen<br />
in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />
(KVBG). Bei Verweisen auf die Ausführungsbestimmungen<br />
wurde zur Unterscheidung die Abkürzung AB KVBG<br />
gewählt. Die zitierten Paragrafen der Kirchengemeindeordnung<br />
und der Kirchenkreisordnung sind durch die Abkürzung<br />
KGO bzw. KKO kenntlich gemacht.<br />
A<br />
Abkündigungen<br />
Der Kirchenvorstand soll die Gemeindeglieder auf die<br />
bevorstehende Kirchenvorstandswahl hinweisen. Besondere<br />
Kanzelabkündigungen sind erforderlich spätestens in den<br />
Gottesdiensten am 8. und 15. Januar 2012: Abkündigung<br />
der Wahl, Aufforderung, in die Wählerliste Einsicht zu nehmen<br />
und Wahlvorschläge einzureichen (§§ 14 Absatz 1, 15<br />
Absatz 2). Die Abkündigungen haben den Ort und die genauen<br />
Tageszeiten für die Einsichtnahme in die Wählerliste<br />
und den Endtermin für die Einreichung der Wahlvorschläge<br />
am 30. Januar 2012 zu enthalten.<br />
Am 4. und 11. März 2012 werden der Wahlaufsatz sowie<br />
Zeit und Ort der Wahl im Gottesdienst bekannt gegeben; es<br />
ist gleichzeitig auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen<br />
(§§ 20 und 26).<br />
Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde am 25.<br />
März 2012 im Gottesdienst bekannt gegeben; die Mitteilung<br />
muss den Hinweis auf das Beschwerderecht nach §<br />
30 Absatz 1 enthalten (§ 29 Absatz 4). Die Namen der vom<br />
Kirchenkreisvorstand berufenen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
werden im Gottesdienst am 29. April<br />
2012 bekannt gegeben (§ 37 Absatz 4).<br />
Ab 13. Mai 2012 wird der genaue Termin für die Einführung<br />
der neuen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
abgekündigt. Dieser Termin verschiebt sich allerdings<br />
im Falle einer anhängigen Beschwerde gegen Wahl oder<br />
Berufung (§§ 30, 37 Absatz 5).<br />
Als weitere Arten der Bekanntmachung bieten sich an:<br />
Aushänge, Hinweise in der Tagespresse, in Gemeindebriefen<br />
und auf der Homepage der Kirchengemeinde, Verteilung<br />
von Handzetteln und Versendung von Wahlhinweisen.<br />
Wichtig sind ferner die Plakatierung in Geschäften, Banken<br />
u.ä. und die Auslage von Wahlhinweisen in Arztpraxen.<br />
► Auslegungsfristen ► Gültigkeit der Wahl<br />
► Öffentlichkeitsarbeit ► Pressearbeit<br />
Altersgrenzen<br />
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Gemeindeglieder,<br />
die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Ab 18 Jahren können Gemeindeglieder auch in den Kirchenvorstand<br />
gewählt werden. Eine obere Altersgrenze gibt<br />
es nicht (§§ 4, 8).<br />
► Wahlrecht<br />
Amtszeit<br />
Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen werden<br />
für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Amtszeit<br />
beginnt mit der Einführung; diese muss im Juni 2012 stattfi<br />
nden. Die Amtszeit endet mit der Einführung der neuen<br />
Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen oder mit der<br />
Bestellung von Bevollmächtigten, spätestens neun Monate<br />
nach dem für die Neubildung der Kirchenvorstände festgesetzten<br />
Termin (§ 1 Absatz 4).<br />
► Bevollmächtigte<br />
Anfechtungen<br />
► Beschwerden<br />
Anordnung der Wahl<br />
Die Kirchenvorstandswahl 2012 wurde vom Landeskirchenamt<br />
am 3. März 2011 angeordnet. Die Anordnung ist<br />
im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 2/2011, S. 92 abgedruckt.<br />
In der Anordnung ist der Wahltag auf den 18.März 2012<br />
festgesetzt worden.<br />
Auslegungsfristen<br />
Die Wählerliste wird vom Kirchenvorstand bis zum 31.<br />
Dezember 2011 aufgestellt und aktualisiert (§ 13). Ab 8.<br />
Januar 2012 sollte die Liste für jedes Kirchenmitglied<br />
zugänglich ausgelegt werden (§ 14 Absatz 1). Als Termine<br />
kommen werktags die ortsüblichen Geschäftszeiten und<br />
sonntags eine Stunde nach dem Gottesdienst in Betracht.<br />
Eine erste Abkündigung der Auslegung hat am 8. Januar<br />
2012 zu erfolgen. Über die Zeiten, zu denen die Wählerliste<br />
für jedes Gemeindeglied zugänglich ausliegt, beschließt der<br />
Kirchenvorstand bis zum 23. Dezember 2011. Die Wählerliste<br />
muss mindestens eine Woche lang und für jeden<br />
Wahlbezirk gesondert ausliegen (Nr. 22 AB KVBG). Als<br />
Ort der Auslegung kommt das Gemeindebüro, das Pfarramt<br />
oder auch die Wohnung eines Kirchenvorstandsmitgliedes<br />
in Frage.<br />
► Abkündigungen ► Wählerliste<br />
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