Rechtliche Bestimmungen

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05.12.2012 Aufrufe

Kirchenvorstandswahl 2012 ▪ Die ausgesonderten Wahlbriefe und die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit laufenden Nummern versehen und werden neben den gültigen Stimmzetteln der Verhandlungsniederschrift als Anlagen beigefügt. Ende der Verhandlung: ▪ Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes erklärt die Verhandlung unter Feststellung der Uhrzeit für geschlossen. ▪ Die Verhandlungsniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. ▪ Der Wahlvorstand erstellt die Statistik am Wahlabend, die ggf. nach Zusammenfassung mehrerer Stimmbezirke in der Kirchengemeinde dem Kirchenkreis zu übermitteln ist. ▪ Die Verhandlungsniederschrift und ihre Anlagen sowie alle Wahlunterlagen werden alsbald dem Wahlausschuss bzw. dem Kirchenvorstand übergeben. www.gemeinde-stark-machen.de (3) Hinweise für den Wahlvorstand zum Ablauf des Wahltages 11

(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012 WAHL-ABC Die Paragrafen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG). Bei Verweisen auf die Ausführungsbestimmungen wurde zur Unterscheidung die Abkürzung AB KVBG gewählt. Die zitierten Paragrafen der Kirchengemeindeordnung und der Kirchenkreisordnung sind durch die Abkürzung KGO bzw. KKO kenntlich gemacht. A Abkündigungen Der Kirchenvorstand soll die Gemeindeglieder auf die bevorstehende Kirchenvorstandswahl hinweisen. Besondere Kanzelabkündigungen sind erforderlich spätestens in den Gottesdiensten am 8. und 15. Januar 2012: Abkündigung der Wahl, Aufforderung, in die Wählerliste Einsicht zu nehmen und Wahlvorschläge einzureichen (§§ 14 Absatz 1, 15 Absatz 2). Die Abkündigungen haben den Ort und die genauen Tageszeiten für die Einsichtnahme in die Wählerliste und den Endtermin für die Einreichung der Wahlvorschläge am 30. Januar 2012 zu enthalten. Am 4. und 11. März 2012 werden der Wahlaufsatz sowie Zeit und Ort der Wahl im Gottesdienst bekannt gegeben; es ist gleichzeitig auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen (§§ 20 und 26). Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde am 25. März 2012 im Gottesdienst bekannt gegeben; die Mitteilung muss den Hinweis auf das Beschwerderecht nach § 30 Absatz 1 enthalten (§ 29 Absatz 4). Die Namen der vom Kirchenkreisvorstand berufenen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen werden im Gottesdienst am 29. April 2012 bekannt gegeben (§ 37 Absatz 4). Ab 13. Mai 2012 wird der genaue Termin für die Einführung der neuen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen abgekündigt. Dieser Termin verschiebt sich allerdings im Falle einer anhängigen Beschwerde gegen Wahl oder Berufung (§§ 30, 37 Absatz 5). Als weitere Arten der Bekanntmachung bieten sich an: Aushänge, Hinweise in der Tagespresse, in Gemeindebriefen und auf der Homepage der Kirchengemeinde, Verteilung von Handzetteln und Versendung von Wahlhinweisen. Wichtig sind ferner die Plakatierung in Geschäften, Banken u.ä. und die Auslage von Wahlhinweisen in Arztpraxen. ► Auslegungsfristen ► Gültigkeit der Wahl ► Öffentlichkeitsarbeit ► Pressearbeit Altersgrenzen Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Gemeindeglieder, die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ab 18 Jahren können Gemeindeglieder auch in den Kirchenvorstand gewählt werden. Eine obere Altersgrenze gibt es nicht (§§ 4, 8). ► Wahlrecht Amtszeit Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Einführung; diese muss im Juni 2012 stattfi nden. Die Amtszeit endet mit der Einführung der neuen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen oder mit der Bestellung von Bevollmächtigten, spätestens neun Monate nach dem für die Neubildung der Kirchenvorstände festgesetzten Termin (§ 1 Absatz 4). ► Bevollmächtigte Anfechtungen ► Beschwerden Anordnung der Wahl Die Kirchenvorstandswahl 2012 wurde vom Landeskirchenamt am 3. März 2011 angeordnet. Die Anordnung ist im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 2/2011, S. 92 abgedruckt. In der Anordnung ist der Wahltag auf den 18.März 2012 festgesetzt worden. Auslegungsfristen Die Wählerliste wird vom Kirchenvorstand bis zum 31. Dezember 2011 aufgestellt und aktualisiert (§ 13). Ab 8. Januar 2012 sollte die Liste für jedes Kirchenmitglied zugänglich ausgelegt werden (§ 14 Absatz 1). Als Termine kommen werktags die ortsüblichen Geschäftszeiten und sonntags eine Stunde nach dem Gottesdienst in Betracht. Eine erste Abkündigung der Auslegung hat am 8. Januar 2012 zu erfolgen. Über die Zeiten, zu denen die Wählerliste für jedes Gemeindeglied zugänglich ausliegt, beschließt der Kirchenvorstand bis zum 23. Dezember 2011. Die Wählerliste muss mindestens eine Woche lang und für jeden Wahlbezirk gesondert ausliegen (Nr. 22 AB KVBG). Als Ort der Auslegung kommt das Gemeindebüro, das Pfarramt oder auch die Wohnung eines Kirchenvorstandsmitgliedes in Frage. ► Abkündigungen ► Wählerliste 12 www.gemeinde-stark-machen.de

Kirchenvorstandswahl 2012<br />

▪ Die ausgesonderten Wahlbriefe und die für ungültig<br />

erklärten Stimmzettel sind mit laufenden Nummern<br />

versehen und werden neben den gültigen Stimmzetteln<br />

der Verhandlungsniederschrift als Anlagen beigefügt.<br />

Ende der Verhandlung:<br />

▪ Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes<br />

erklärt die Verhandlung unter Feststellung der<br />

Uhrzeit für geschlossen.<br />

▪ Die Verhandlungsniederschrift ist von sämtlichen<br />

Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.<br />

▪ Der Wahlvorstand erstellt die Statistik am Wahlabend,<br />

die ggf. nach Zusammenfassung mehrerer Stimmbezirke<br />

in der Kirchengemeinde dem Kirchenkreis zu übermitteln<br />

ist.<br />

▪ Die Verhandlungsniederschrift und ihre Anlagen sowie<br />

alle Wahlunterlagen werden alsbald dem Wahlausschuss<br />

bzw. dem Kirchenvorstand übergeben.<br />

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(3) Hinweise für den Wahlvorstand zum Ablauf des Wahltages<br />

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