Rechtliche Bestimmungen
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GEMEINDE STARK MACHEN<br />
GEMEINDE<br />
KIRCHENVORSTANDSWAHL<br />
STARK 18. MÄRZ MACHEN<br />
2012<br />
<strong>Rechtliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong><br />
Rechtsfragen
Inhaltsverzeichnis<br />
(Vorschriften des Wahlrechts)<br />
I. Informationen<br />
Zeittafel (1)<br />
Kurzübersicht für den Wahlvorstand (2)<br />
Hinweise für den Wahlvorstand zum Ablauf des Wahltages (3)<br />
Wahl-ABC und (4.0)<br />
rechtliche <strong>Bestimmungen</strong>:<br />
▪ Wahlanordnung (4.1)<br />
▪ Synopse KVBG – AB KVBG (4.2)<br />
▪ Anlagen der AB KVBG (4.3)<br />
Abkündigungen für den Gottesdienst (5)<br />
II. Formulare<br />
Verpfl ichtungserklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses (Datenschutz) (6)<br />
Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerliste (7)<br />
Wahlvorschlag (8)<br />
Benachrichtigung über die Streichung aus dem Wahlvorschlag (9)<br />
Bekanntmachung des Wahlaufsatzes und des Wahltermins (10)<br />
Briefwahlunterlagen (11)<br />
Verhandlungsniederschrift über die Wahlhandlung (12)<br />
Statistik am Wahlabend (13)<br />
Bekanntgabe des Wahlergebnisses (14)<br />
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
2 www.gemeinde-stark-machen.de
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
bis zum<br />
1. Oktober 2011<br />
bis zum<br />
23. Dezember 2011<br />
bis zum<br />
31. Dezember 2011<br />
vor dem<br />
1. Januar 2012<br />
www.gemeinde-stark-machen.de<br />
Der Kirchenvorstand entscheidet über eine evtl. Aufteilung der<br />
Kirchengemeinde in Wahlbezirke und über eine evtl. Bildung von<br />
Stimmbezirken.<br />
Der Kirchenvorstand stimmt mit dem Kirchenkreisamt ab, wie<br />
die Wahlbenachrichtigungen den Wahlberechtigten zugestellt<br />
werden sollen (Verteilung oder Postversand).<br />
Der Kirchenvorstand setzt die Zahl der zu wählenden und zu<br />
berufenden Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen fest und<br />
bestimmt ggf., wie viele Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
in jedem Wahlbezirk zu wählen sind sowie wie die zur<br />
Verfügung stehenden Stimmen für die Wahlberechtigten auf die<br />
Wahlbezirke aufgeteilt werden.<br />
Der Kapellenvorstand setzt die Zahl der zu wählenden<br />
Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen fest.<br />
Der Kirchenvorstand stellt die Wählerliste auf.<br />
Der Kirchenvorstand entscheidet über eine evtl. Bildung eines<br />
Wahlausschusses.<br />
Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) entscheidet, zu welchen<br />
Zeiten die Wählerliste auszulegen ist.<br />
Der Kirchenvorstand setzt die Einführung der Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen an einem Tag im Juni 2012 fest.<br />
Der Kirchenvorstand benachrichtigt den Patron.<br />
Der Kirchenvorstand bringt die Wählerliste auf den neuesten<br />
Stand.<br />
Der Kirchenvorstand kann bereits vor den Abkündigungen der<br />
Wahl ergänzend weitere Arten der Bekanntmachung einleiten.<br />
8. Januar 2012 Beginn der Auslegung der Wählerliste.<br />
Erste Abkündigung der Wahl mit der Aufforderung, in die<br />
Wählerliste Einsicht zu nehmen und Wahlvorschläge einzureichen.<br />
15. Januar 2012 Zweite Abkündigung der Wahl mit der Aufforderung, in die<br />
Wählerliste Einsicht zu nehmen und Wahlvorschläge einzureichen.<br />
22. Januar 2012 Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) beendet die Auslegung<br />
und überprüft innerhalb einer Woche nochmals die Wählerliste.<br />
Ggf. berichtigt er sie, benachrichtigt die Betroffenen und bescheidet<br />
die Antragsteller.<br />
§§ 11 u. 12 KVBG<br />
§ 3 Abs. 1 u. 2 KVBG<br />
§§ 11 Abs. 1 u.<br />
25 Abs. 5 KVBG<br />
§ 3 Abs. 5 KVBG<br />
§ 13 KVBG<br />
§ 31 KVBG<br />
§ 14 Abs. 1 KVBG<br />
§ 1 Abs. 4 KVBG<br />
Nr. 50 AB KVBG<br />
§ 13 KVBG<br />
§§ 14 Abs. 1,<br />
15 Abs. 2 KVBG<br />
§ 14 Abs. 1 KVBG<br />
§§ 14 Abs. 1,<br />
15 Abs. 2 KVBG<br />
§§ 14 Abs. 1,<br />
15 Abs. 2 KVBG<br />
§ 14 Abs. 1 bis 4 KVBG<br />
30. Januar 2012 Endtermin für die Einreichung der Wahlvorschläge. § 15 Abs. 1 KVBG<br />
(1) Zeittafel<br />
3
(1) Zeittafel<br />
bis zum<br />
06. Februar 2012<br />
bis zum<br />
13. Februar 2012<br />
Zwischen dem<br />
6. und dem<br />
26. Februar 2012<br />
Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) prüft die Wahlvorschläge,<br />
streicht ggf. Namen und benachrichtigt die Betroffenen.<br />
Der Kirchenkreisvorstand entscheidet danach innerhalb Wochenfrist<br />
über Beschwerden gegen die Streichung von Namen auf<br />
dem Wahlvorschlag und benachrichtigt die Beschwerdeführer und<br />
den Kirchenvorstand (Wahlausschuss).<br />
Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) holt die Bereitschaftserklärungen<br />
der Vorgeschlagenen ein.<br />
Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) ergänzt, soweit erforderlich,<br />
die Wahlvorschläge oder er stellt einen Wahlvorschlag auf<br />
und berichtet dem Kirchenkreisvorstand, ob Wahlvorschläge in<br />
der erforderlichen Zahl vorliegen.<br />
Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) stellt den Wahlaufsatz<br />
auf.<br />
Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) verschickt oder verteilt<br />
die Wahlbenachrichtigungen.<br />
Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) ernennt für jeden Stimmbezirk<br />
einen Wahlvorstand.<br />
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
§ 16 KVBG<br />
§ 18 KVBG<br />
§ 17 Abs. 1 bis 4 KVBG<br />
§ 19 KVBG<br />
§ 23 KVBG<br />
27. Februar 2012 Endtermin für Anträge auf Berichtigung der Wählerliste. § 14 Abs. 2 KVBG<br />
4. März 2012 Erste Abkündigung des Wahlaufsatzes und des Wahltermins und<br />
der Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.<br />
nach dem<br />
4. März 2012<br />
Ggf. Vorstellung der Vorgeschlagenen in einer Gemeindeversammlung.<br />
11. März 2012 Zweite Abkündigung des Wahlaufsatzes und des Wahltermins<br />
unter Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.<br />
15. März 2012 Ablauf der Antragsfrist (24.00 Uhr) für Wahlscheine zur<br />
Briefwahl.<br />
§§ 20 u. 26 KVBG<br />
§ 21 KVBG<br />
§§ 20 u. 26 KVBG<br />
§ 26 Abs. 3 KVBG<br />
17. März 2012 Die Wählerliste wird endgültig geschlossen. § 14 Abs. 5 KVBG<br />
18. März 2012 Wahl. §§ 25 ff. KVBG<br />
25. März 2012 Abkündigung des Ergebnisses der Wahl unter Hinweis auf das<br />
Beschwerderecht.<br />
2. April 2012 Ablauf der Beschwerdefrist (24.00 Uhr) für die Anfechtung der<br />
Wahl.<br />
nach dem<br />
2. April 2012<br />
Der Kirchenvorstand (Kapellenvorstand) macht Vorschläge<br />
zur Berufung von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern<br />
(einer Kapellenvorsteherin oder eines Kapellenvorstehers), soweit<br />
die Wahl nicht angefochten ist.<br />
§ 29 Abs. 4 KVBG<br />
§ 30 Abs. 1 KVBG<br />
§§ 37 Abs. 1,<br />
3 Abs. 5 KVBG<br />
4 www.gemeinde-stark-machen.de
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
bis zum<br />
16. April 2012<br />
bis zum<br />
28. April 2012<br />
www.gemeinde-stark-machen.de<br />
Der Kirchenkreisvorstand entscheidet über Anfechtungen<br />
der Wahl.<br />
Der Kirchenkreisvorstand beruft Kirchenvorsteher und<br />
Kirchenvorsteherinnen sowie Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen.<br />
29. April 2012 Abkündigung der Berufungen unter Hinweis auf das Beschwerderecht.<br />
7. Mai 2012 Ablauf der Beschwerdefrist (24.00 Uhr) für die Anfechtung einer<br />
Berufung.<br />
ab<br />
13. Mai 2012<br />
ab 1. Juni bis<br />
30. Juni 2012<br />
Abkündigung des Einführungstermins, soweit nicht Beschwerden<br />
gegen die Wahl und Berufung anhängig sind.<br />
Einführung der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
sowie der Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen.<br />
§ 30 Abs. 2 KVBG<br />
§ 37 KVBG<br />
§§ 37 Abs. 4 u. 5,<br />
29 Abs. 4 KVBG<br />
§ 37 Abs. 5 KVBG<br />
§ 39 Abs. 1 KVBG<br />
§§ 1 Abs. 4, 39 KVBG<br />
(1) Zeittafel<br />
5
(2) Kurzübersicht für den Wahlvorstand<br />
KURZÜBERSICHT<br />
FÜR DEN<br />
WAHLVORSTAND<br />
(* Paragrafen ohne Gesetzesangabe sind Paragrafen<br />
des KVBG)<br />
Wahlvorstand<br />
Vor der Wahl ernennt der Kirchenvorstand aus der Reihe<br />
der wahlberechtigten Kirchenmitglieder für jeden Stimmbezirk<br />
mindestens fünf Personen, die nicht im Wahlaufsatz<br />
benannt sind, als Wahlvorstand und bestimmt den Vorsitzenden<br />
oder die Vorsitzende, den Schriftführer oder die<br />
Schriftführerin und deren Stellvertreter. Der Wahlvorstand<br />
fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />
gibt der oder die Vorsitzende, in dessen oder<br />
deren Abwesenheit der Stellvertreter oder die Stellvertreterin,<br />
den Ausschlag (§ 24 Abs. 3*). Während der Dauer der<br />
Wahlhandlung und der Auszählung der Stimmen müssen<br />
mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter<br />
der oder die Vorsitzende und der Schriftführer oder die<br />
Schriftführerin oder deren Stellvertreter, ständig anwesend<br />
sein (§ 24 Abs. 2).<br />
Aufgaben<br />
Aufgabe des oder der Vorsitzenden oder bei Abwesenheit<br />
des Stellvertreters oder der Stellvertreterin ist es,<br />
▪ für Ruhe und Ordnung im Wahlraum zu sorgen und das<br />
Hausrecht auszuüben (§ 24 Abs.1),<br />
▪ Wahlbriefe entgegenzunehmen, die während der<br />
Wahlhandlung abgegeben werden (§ 26 Abs.7),<br />
▪ die Wahl für geschlossen zu erklären (§ 25 Abs. 8),<br />
▪ die Verhandlungsniederschrift mit den Anlagen nach<br />
Auszählung der Stimmen dem Kirchenvorstand zu<br />
übergeben.<br />
Aufgabe des Schriftführers oder der Schriftführerin ist es,<br />
▪ vor Herausgabe eines Stimmzettels den Namen des<br />
Wählers oder der Wählerin in der Wählerliste zu<br />
überprüfen und die Wahlbeteiligung in der Liste zu<br />
vermerken (§ 25 Abs. 4),<br />
▪ die Verhandlungsniederschrift nach § 28 zu erstellen.<br />
Der gesamte Wahlvorstand hat die Aufgabe,<br />
▪ für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu<br />
sorgen (§ 24 Abs. 1),<br />
▪ vor der Wahlhandlung zu überprüfen, ob die Wahlurne<br />
leer ist (§ 25 Abs. 3),<br />
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
▪ die Stimmzettel auszugeben (§ 25 Abs. 4),<br />
▪ (in Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder dessen<br />
oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin) die Wahlbriefe<br />
zu öffnen, ihnen die Briefwahlscheine zu entnehmen<br />
und zu prüfen, ob die in den Briefwahlscheinen<br />
genannten Wähler und Wählerinnen in der Wählerliste<br />
eingetragen sind und die Versicherung zur Briefwahl<br />
nach § 26 Abs. 4 abgegeben haben (§ 27 Abs. 1),<br />
▪ die Stimmen auszuzählen (§ 27 Abs. 4 und 5),<br />
▪ die Verhandlungsniederschrift zu unterzeichnen<br />
(§ 28 Abs. 1),<br />
▪ die Statistik am Wahlabend zu erstellen und ggf. nach<br />
Zusammenfassung mehrerer Stimmbezirke in der<br />
Kirchengemeinde dem Kirchenkreis zu übermitteln.<br />
Der Wahlvorstand kann verlangen, dass die Wahlberechtigten<br />
sich vor Erhalt des Stimmzettels über ihre Person<br />
ausweisen (Nr. 32 AB KVBG).<br />
Wahlraum<br />
Die Wahl soll möglichst in einem kirchlichen Raum<br />
stattfi nden. Sind in einer Kirchengemeinde Stimmbezirke<br />
eingerichtet worden, so ist für jeden Stimmbezirk ein<br />
besonderer Wahlraum zu schaffen. Kirchenmitglieder haben<br />
- auch wenn sie nicht wählen wollen - Zutritt zum Wahlraum<br />
während der Wahlhandlung und der Ermittlung sowie<br />
Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 4).<br />
Der Wahlvorstand hat für Ruhe und Ordnung im Wahlraum<br />
zu sorgen. Im Wahlraum soll deutlich sichtbar für die<br />
Wähler und Wählerinnen ein Muster des Stimmzettels mit<br />
einem Hinweis auf die Zahl der abzugebenden Stimmen<br />
angebracht sein.<br />
Unbedingt erforderlich sind:<br />
▪ ein Tisch mit Stühlen für den Wahlvorstand,<br />
▪ eine Wahlurne (verschließbar),<br />
▪ ein Tisch mit Sichtschutz (zum unbeobachteten Ausfüllen<br />
der Stimmzettel) und Stuhl - bitte für gute Lichtverhältnisse<br />
sorgen -<br />
▪ ein Kugelschreiber mit langer Schnur (Ersatzmine nicht<br />
vergessen).<br />
Darüber hinaus empfi ehlt es sich, für Hinweisschilder<br />
(„Wahlraum“, „Öffnungszeiten“, „Toiletten“), ggf. für<br />
Regenschirm- und Garderobenständer sowie für einige<br />
zusätzliche Stühle für Beobachter der Wahl zu sorgen. Die<br />
Platzierung aller Möbel und Gegenstände im Wahlraum ist<br />
so vorzusehen, dass ein ungehinderter Zu- und Abgang der<br />
Wähler auch für den Fall gewährleistet ist, dass sie anstehen<br />
müssen.<br />
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Wahlgeheimnis<br />
Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen werden<br />
in geheimer Wahl gewählt (§ 25 Abs. 1). Deshalb müssen<br />
im Wahlraum Wahlkabinen oder Wahlzellen aufgestellt<br />
werden, damit die Wähler unbeobachtet die Stimmzettel<br />
ausfüllen können (§ 25 Abs. 2). Die Mitglieder des Wahlvorstandes<br />
sind verpfl ichtet, auf die Geheimhaltung bei<br />
der Stimmabgabe zu achten. Das Wahlgeheimnis ist auch<br />
dadurch zu gewährleisten, dass die Stimmzettel amtlich<br />
hergestellt (§ 22) und in Farbe und Form einheitlich sein<br />
müssen. Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) hat im Rahmen<br />
seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass auch bei<br />
der Briefwahl das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt<br />
(Nr. 33 AB KVBG).<br />
Wahlurne<br />
Die Wahlurne ist ein geschlossener Behälter mit Schlitz<br />
zur Durchführung einer geheimen Wahl. Der Wahlvorstand<br />
überzeugt sich vor der Eröffnung der Wahlhandlung davon,<br />
dass die Wahlurne leer ist (§ 25 Abs. 3). Nach Beendigung<br />
der Wahlhandlung entnimmt der Wahlvorstand die<br />
Stimmzettel und Stimmzettelumschläge der Briefwahl der<br />
Wahlurne (§ 27 Abs. 5).<br />
Wahlzeit<br />
Die Wahlzeit wird vom Kirchenvorstand festgesetzt. Sie<br />
muss mindestens sechs Stunden betragen (§ 25 Abs. 1).<br />
Es empfi ehlt sich, mit der Wahlhandlung bereits vor dem<br />
Gottesdienst zu beginnen. Während der Gottesdienstzeit<br />
sollte die Wahlhandlung jedoch unterbrochen werden. In<br />
der Verhandlungsniederschrift ist dies mit Angabe der Uhrzeit<br />
zu vermerken. In dieser Zeit verbleiben mindestens drei<br />
Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum.<br />
Wahlrecht<br />
Wahlberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 sind alle Kirchenmitglieder,<br />
die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet<br />
haben, am Wahltag der Kirchengemeinde angehören und in<br />
die Wählerliste (§ 13) eingetragen sind.<br />
Wahlberechtigt ist nicht,<br />
▪ wer zum heiligen Abendmahl nicht zugelassen ist,<br />
▪ wem das Wahlrecht aberkannt worden ist (§ 5),<br />
▪ wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein<br />
Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige<br />
Anordnung bestellt ist (§ 4 Abs. 2).<br />
Briefwahl<br />
Zur Ausübung der Briefwahl kennzeichnen die Wähler und<br />
Wählerinnen auf dem Stimmzettel die Namen der Personen,<br />
die sie wählen wollen, legen ihn in den Stimmzettelum-<br />
www.gemeinde-stark-machen.de<br />
(2) Kurzübersicht für den Wahlvorstand<br />
schlag, unterschreiben die auf dem Briefwahlschein vorgedruckte<br />
„Versicherung zur Briefwahl“ und senden beides im<br />
Wahlbriefumschlag dem Kirchenvorstand bis zum Beginn<br />
der Wahlhandlung am 18. März 2012 zu. Während der<br />
Wahlhandlung können Wahlbriefumschläge dem oder der<br />
Vorsitzenden des Wahlvorstandes ausgehändigt werden. Die<br />
Wähler und Wählerinnen können sich einer Hilfsperson bedienen,<br />
wenn sie den Stimmzettel und den Briefwahlschein<br />
nicht ohne Hilfe auszufüllen vermögen (§ 26 Abs. 6 i. V. m.<br />
§ 25 Abs. 6).<br />
Die Portokosten für die Wahlbriefe haben die Wähler und<br />
Wählerinnen zu tragen. Nicht oder nicht ausreichend frankierte<br />
Wahlbriefe sollen aber angenommen und das von der<br />
Post berechnete Nachentgelt soll bezahlt werden.<br />
Wahlhandlung<br />
Für die Wahlhandlung am 18. März 2012 sind mindestens<br />
sechs Stunden vorzusehen (§ 25 Abs. 1). In dieser Zeit müssen<br />
mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes ständig<br />
anwesend sein (§ 24 Abs. 2).<br />
Betritt ein Wähler oder eine Wählerin den Wahlraum, so<br />
hat zunächst der Schriftführer oder die Schriftführerin den<br />
Namen des Wählers oder der Wählerin in der Wählerliste<br />
festzustellen und die Wahlbeteiligung zu vermerken. Der<br />
Wähler oder die Wählerin erhält dann von einem Mitglied<br />
des Wahlvorstandes einen Stimmzettel. Damit die Wähler<br />
und Wählerinnen den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen<br />
können, sind entsprechende Vorrichtungen zu schaffen.<br />
Der Wähler oder die Wählerin kennzeichnet auf dem<br />
Stimmzettel die Namen der Personen, die er oder sie wählen<br />
will, jedoch nicht mehr Namen, als er oder sie Stimmen<br />
nach § 25 Abs. 5 Satz 1 bis 3 hat. Anschließend legt er oder<br />
sie den ausgefüllten Stimmzettel verdeckt in die Wahlurne<br />
(§ 25 Abs. 7). Die Abgabe der Stimme durch einen Vertreter<br />
oder eine Vertreterin ist nicht zulässig. Der Wähler oder<br />
die Wählerin kann sich jedoch einer Hilfsperson bedienen,<br />
wenn er oder sie den Stimmzettel nicht ohne Hilfe auszufüllen<br />
vermag (§ 25 Abs. 6). Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen<br />
nur noch Wähler oder Wählerinnen zur Stimmabgabe zugelassen<br />
werden, die zu diesem Zeitpunkt schon im Wahlraum<br />
anwesend waren. Wenn diese ihre Stimme abgegeben<br />
haben, erklärt der oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes<br />
die Wahl für geschlossen (§ 25 Abs. 8).<br />
Stimmzettel<br />
Für die Herstellung der Stimmzettel ist der Kirchenvorstand<br />
verantwortlich. Die Stimmzettel enthalten den Wahlaufsatz<br />
(§ 19) und die Angabe, wieviel Stimmen der Wähler hat.<br />
7
(2) Kurzübersicht für den Wahlvorstand<br />
Sie müssen in Farbe und Form einheitlich sein. Das Muster<br />
für den Stimmzettel ist in Anlage 9 zu Nr. 30 AB KVBG<br />
abgedruckt. Für jeden Wahlbezirk sind gesonderte Stimmzettel<br />
herzustellen. Nach der Wahl sind die Stimmzettel in<br />
einem versiegelten Behältnis als Anlage zur Verhandlungsniederschrift<br />
dem Kirchenvorstand zur amtlichen Verwahrung<br />
zu übergeben (§ 28, Nr. 39 AB KVBG).<br />
Ungültig sind solche Stimmzettel,<br />
▪ die nicht amtlich hergestellt worden sind,<br />
▪ die der Wähler oder die Wählerin mit handschriftlichen<br />
Zusätzen versehen hat,<br />
▪ auf denen kein Name gekennzeichnet worden ist,<br />
▪ auf denen mehr Namen gekennzeichnet worden sind,<br />
als der Wähler Stimmen hat (§ 25 Abs. 5).<br />
Beanstandete Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert<br />
und ebenfalls in einem versiegelten Behältnis der Verhandlungsniederschrift<br />
beigefügt (§ 28 Abs. 1).<br />
Mehrfachkennzeichnungen eines Namens (Kumulieren)<br />
zählen nur als eine Stimme; sie sind nicht als unzulässige<br />
Zusätze zu werten, die einen Stimmzettel ungültig machen.<br />
Auszählen der Stimmen<br />
Das Auszählen der Stimmen geschieht öffentlich (§ 27<br />
Abs. 4). Das Öffnen der Wahlbriefe und die Prüfung der<br />
Briefwahlscheine können bereits während der laufenden<br />
Wahlhandlung erfolgen (Nr. 33 AB KVBG). Die vom Kirchenvorstand<br />
übermittelten Wahlbriefe und die während der<br />
Wahlhandlung entgegengenommenen Wahlbriefe werden<br />
geöffnet, die Briefwahlscheine werden entnommen und<br />
daraufhin geprüft, ob die im Briefwahlschein genannten<br />
Wähler und Wählerinnen in der Wählerliste eingetragen<br />
sind und sie die Versicherung zur Briefwahl unterschrieben<br />
haben. Ist der Wahlbrief für in Ordnung befunden worden,<br />
wird die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt und der<br />
Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.<br />
Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er keinen ordnungsgemäßen<br />
Briefwahlschein enthält oder erst nach Beendigung<br />
der Wahlhandlung eingegangen ist. Ungültige Wahlbriefe<br />
werden mit laufender Nummer versehen und ausgesondert.<br />
Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge sind nach<br />
Beendigung der Wahlhandlung der Wahlurne zu entnehmen.<br />
Die Stimmzettelumschläge der Briefwahl werden geöffnet<br />
und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die<br />
übrigen Stimmzettel gemischt. Die Stimmzettel werden<br />
gezählt und mit der Zahl der Stimmenabgabevermerke in<br />
der Wählerliste verglichen. Abweichungen müssen in der<br />
Verhandlungsniederschrift protokolliert werden. Sie sind,<br />
soweit möglich, zu begründen. Die Stimmzettel werden auf<br />
ihre Gültigkeit geprüft und es werden die für die einzelnen<br />
Personen des Wahlaufsatzes abgegebenen Stimmen gezählt<br />
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
(§ 27 Abs. 5). Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die<br />
nicht gewählt worden sind, aber wenigstens zwei Stimmen<br />
erhalten haben, sind Ersatzkirchenvorsteher und Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />
in der Reihenfolge der Zahl der auf die<br />
Einzelnen entfallenen Stimmen (§§ 29 Abs. 3, 34).<br />
Wahlergebnis<br />
Der Wahlvorstand trägt das Ergebnis der Stimmenauszählung<br />
in die Verhandlungsniederschrift ein. Die Verhandlungsniederschrift<br />
wird mit den Anlagen in einem versiegelten<br />
Behältnis dem Kirchenvorstand übergeben (§ 28<br />
Abs. 2). Der Kirchenvorstand stellt das Wahlergebnis fest.<br />
Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten<br />
haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 29<br />
Abs. 1). Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die nicht gewählt<br />
worden sind, aber wenigstens zwei Stimmen erhalten<br />
haben, sind Ersatzkirchenvorsteher und Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />
in der Reihenfolge der Zahl der auf sie jeweils<br />
entfallenen Stimmen. Auch hier entscheidet bei Stimmengleichheit<br />
das Los (§ 29 Abs. 3).<br />
Verhandlungsniederschrift<br />
Nach Beendigung der Wahlhandlung fertigen die Mitglieder<br />
des Wahlvorstandes eine Niederschrift über die Wahl und<br />
das Auszählen der Stimmen an. Unter anderem werden die<br />
Zahl der Wahlberechtigten, der Wähler und Wählerinnen,<br />
der gültigen und ungültigen Stimmen sowie das Ergebnis<br />
der Stimmenauszählung festgestellt; es sind aber auch etwaige<br />
Beanstandungen und die getroffenen Entscheidungen<br />
aufzunehmen (§ 28). Eine Vorlage für die Wahlniederschrift<br />
ist in der Wahlmappe enthalten. Die Verhandlungsniederschrift<br />
mit den Anlagen sowie mit allen Wahlunterlagen<br />
ist dem Kirchenvorstand in einem versiegelten Behältnis<br />
alsbald zur amtlichen Verwahrung zu übergeben (Nr. 39 AB<br />
KVBG).<br />
Statistik am Wahlabend<br />
Auch bei dieser Kirchenvorstandswahl ist wieder eine Analyse<br />
der Wahl und Wahlbeteiligung vorgesehen. Möglichst<br />
frühzeitig sollen erste Ergebnisse veröffentlicht werden.<br />
Für den Tag der Wahl ist eine Schnellumfrage geplant. Die<br />
Statistik am Wahlabend erstellt der Wahlvorstand nach Fertigung<br />
der Verhandlungsniederschrift. Alle Kirchengemeinden<br />
sind aufgefordert, unmittelbar nach der Auszählung der<br />
Stimmen und ggf. nach Zusammenführung der Angaben<br />
mehrerer Stimmbezirke die Daten an den Kirchenkreis zu<br />
melden.<br />
Einzelheiten sind dem in der Wahlmappe enthaltenen Handzettel<br />
über die Statistik am Wahlabend zu entnehmen.<br />
8 www.gemeinde-stark-machen.de
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Datenschutz<br />
Den mit dem Umgang von Daten betrauten Personen ist es<br />
gemäß § 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz<br />
in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)<br />
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben,<br />
zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).<br />
Alle an der Kirchenvorstandswahl beteiligten ehrenamtlich<br />
und berufl ich Mitarbeitenden müssen auf die Wahrung des<br />
Datengeheimnisses verpfl ichtet sein.<br />
▪ Mitwirkende Personen, die bisher nicht auf die Wahrung<br />
des Datengeheimnisses verpfl ichtet wurden, sind mit<br />
einer „Verpfl ichtungserklärung nach § 6 DSG-EKD zur<br />
Wahrung des Datengeheimnisses“ (Muster in der<br />
Wahlmappe) zu verpfl ichten.<br />
▪ Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten<br />
und der Kandidaten dürfen nur für die Durchführung der<br />
Kirchenvorstandswahl verarbeitet und genutzt werden.<br />
▪ Öffentlich oder unbeteiligten Dritten bekannt gegeben<br />
werden dürfen gemäß § 32 der Datenschutzdurchführungsverordnung<br />
(DATVO) nur die Personenangaben<br />
der Kandidaten: Familiennamen, Vornamen, akademischer<br />
Titel, Beruf oder Stand, Lebensalter, Familienstand<br />
und Anschrift (Hauptwohnung). Weitere personenbezogene<br />
Daten dürfen nur nach schriftlicher Einverständniserklärung<br />
der betroffenen Person bekannt<br />
gegeben werden.<br />
▪ Bei Gewährung des Rechts auf Einsichtnahme in die<br />
Wählerliste dürfen den Wahlberechtigten nur ihre<br />
eigenen Daten bekannt gegeben werden.<br />
▪ Bei Veröffentlichungen und Bekanntgaben über Hergang<br />
und Ergebnis der Kirchenvorstandswahl muss das Wahlgeheimnis<br />
gewahrt bleiben.<br />
KVBG und AB KVBG<br />
Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer<br />
Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />
(KVBG) und die Ausführungsbestimmungen zu dem<br />
Kirchengesetz (AB KVBG) stellen die rechtlichen Grundlagen<br />
für die Kirchenvorstandswahl dar (Rechtssammlung<br />
12 C, 12 c). Das Gesetz in der Fassung vom 14. Dezember<br />
1992 ist im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 1/1993, S. 1 bekannt<br />
gemacht. Gesetzesänderungen aus den Jahren 1993, 1999,<br />
2002 und 2008 fi nden sich in den Kirchlichen Amtsblättern<br />
Nr. 10/1993, S. 165, Nr. 3/1999, S. 60, Nr. 12/2002, S. 239<br />
mit Berichtigung in Nr. 15/2002, S. 270 und Nr. 8/2008, S.<br />
197. Die aktuelle Fassung des Gesetzes kann auch im Internet<br />
unter der Adresse http://rechtssammlung-online.evlka.<br />
de/ eingesehen werden. Eine Neufassung der Ausführungsbestimmungen<br />
zum KVBG mit Änderungen und Ergänzungen<br />
wurde im Jahre 2011 zusammenhängend<br />
www.gemeinde-stark-machen.de<br />
(2) Kurzübersicht für den Wahlvorstand<br />
im Kirchlichen Amtsblatt abgedruckt und kann ebenfalls<br />
im Internet unter der vorgenannten Adresse eingesehen<br />
werden.<br />
9
(3) Hinweise für den Wahlvorstand zum Ablauf des Wahltages<br />
HINWEISE<br />
FÜR DEN<br />
WAHLVORSTAND<br />
ZUM ABLAUF DES<br />
WAHLTAGES<br />
Beginn der Verhandlung –<br />
Vorbereitung der Wahlhandlung:<br />
▪ Alle Mitglieder des Wahlvorstandes treten etwa eine<br />
halbe Stunde vor dem Beginn der Wahlhandlung im<br />
Wahlraum zusammen.<br />
▪ Die Aufgabenverteilung, der Ablauf der Wahlhandlung<br />
und insbesondere der Gang der Stimmabgabe werden<br />
erörtert.<br />
▪ Der Wahlvorstand überzeugt sich davon, dass die<br />
Wahlurne leer ist. Die Wahlurne wird verschlossen und<br />
darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr<br />
geöffnet werden.<br />
Wahlhandlung:<br />
▪ Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes<br />
eröffnet die Wahlhandlung mit einem Gebet.<br />
▪ Der Schriftführer oder die Schriftführerin prüft die<br />
Wahlberechtigung und vermerkt die Wahlbeteiligung in<br />
der Wählerliste. Als Sonderstatistik auf besonderem<br />
Blatt notiert er oder sie die Wahlbeteiligung der Wähler<br />
und Wählerinnen, die am Wahltag unter 18 Jahre alt,<br />
d.h. die nach dem 18. März 1994 geboren sind.<br />
▪ Die anderen Mitglieder des Wahlvorstandes geben<br />
die Stimmzettel aus. Sie achten darauf, dass sich nur ein<br />
Wähler oder nur eine Wählerin jeweils nur so lange wie<br />
notwendig in der Wahlkabine bzw. Wahlzelle aufhält und<br />
anschließend den Stimmzettel in die Wahlurne legt.<br />
▪ Die vom Kirchenvorstand übermittelten Wahlbriefe<br />
und die während der Wahlhandlung entgegengenommenen<br />
Wahlbriefe werden geöffnet, die Wahlscheine<br />
werden entnommen und daraufhin geprüft, ob die im<br />
Wahlschein genannten Wähler in der Wählerliste eingetragen<br />
sind und sie die Versicherung zur Briefwahl<br />
unterschrieben haben. Ist der Wahlbrief für in Ordnung<br />
befunden worden, wird die Stimmabgabe in der<br />
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Wählerliste vermerkt und der Stimmzettelumschlag<br />
ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Ungültige Wahlbriefe<br />
werden mit laufender Nummer versehen und<br />
ausgesondert.<br />
Ende der Wahlhandlung:<br />
▪ Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit sagt der<br />
Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes<br />
den Schluss der Wahlhandlung an.<br />
▪ Zu diesem Zeitpunkt anwesende Wähler und<br />
Wählerinnen geben ihre Stimmen ab.<br />
▪ Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes<br />
erklärt sodann die Wahl für geschlossen.<br />
Auszählung:<br />
▪ Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge werden<br />
der Wahlurne entnommen. Die Stimmzettelumschläge<br />
werden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel<br />
ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt.<br />
Enthalten Stimmzettelumschläge mehr als einen Stimmzettel,<br />
werden diese Stimmzettel mit laufender Nummer<br />
versehen und ausgesondert.<br />
▪ Dann werden die Stimmzettel gezählt. Das Ergebnis wird<br />
mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste<br />
verglichen. Wenn sich eine Differenz ergibt, wird<br />
die Zählung wiederholt. Bleibt eine Differenz bestehen,<br />
wird dies in der Verhandlungsniederschrift vermerkt und,<br />
soweit möglich, erläutert.<br />
▪ Alle Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft;<br />
der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein.<br />
Die Stimmzettel dürfen keine unzulässigen Zusätze<br />
enthalten und es dürfen auf ihnen nicht mehr Namen<br />
gekennzeichnet sein, als Stimmen abgegeben werden<br />
konnten. Mehrfachkennzeichnungen eines Namens<br />
(Kumulieren) zählen nur als eine Stimme; sie sind nicht<br />
als unzulässige Zusätze zu werten, die einen Stimmzettel<br />
ungültig machen. Ungültige Stimmzettel werden mit<br />
laufender Nummer versehen und ausgesondert.<br />
▪ Sodann werden die auf den gültigen Stimmzetteln<br />
abgegebenen Stimmen gezählt. Auf Ansage eines Zählers<br />
oder einer Zählerin trägt ein zweiter Zähler oder eine<br />
zweite Zählerin die für die einzelnen Personen des<br />
Wahlaufsatzes abgegebenen Stimmen in eine Zählliste<br />
für diese Person ein. Das Ergebnis der Auszählung der<br />
Stimmen wird in die Verhandlungsniederschrift<br />
aufgenommen.<br />
10 www.gemeinde-stark-machen.de
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
▪ Die ausgesonderten Wahlbriefe und die für ungültig<br />
erklärten Stimmzettel sind mit laufenden Nummern<br />
versehen und werden neben den gültigen Stimmzetteln<br />
der Verhandlungsniederschrift als Anlagen beigefügt.<br />
Ende der Verhandlung:<br />
▪ Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes<br />
erklärt die Verhandlung unter Feststellung der<br />
Uhrzeit für geschlossen.<br />
▪ Die Verhandlungsniederschrift ist von sämtlichen<br />
Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.<br />
▪ Der Wahlvorstand erstellt die Statistik am Wahlabend,<br />
die ggf. nach Zusammenfassung mehrerer Stimmbezirke<br />
in der Kirchengemeinde dem Kirchenkreis zu übermitteln<br />
ist.<br />
▪ Die Verhandlungsniederschrift und ihre Anlagen sowie<br />
alle Wahlunterlagen werden alsbald dem Wahlausschuss<br />
bzw. dem Kirchenvorstand übergeben.<br />
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(3) Hinweise für den Wahlvorstand zum Ablauf des Wahltages<br />
11
(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
WAHL-ABC<br />
Die Paragrafen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das<br />
Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen<br />
in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />
(KVBG). Bei Verweisen auf die Ausführungsbestimmungen<br />
wurde zur Unterscheidung die Abkürzung AB KVBG<br />
gewählt. Die zitierten Paragrafen der Kirchengemeindeordnung<br />
und der Kirchenkreisordnung sind durch die Abkürzung<br />
KGO bzw. KKO kenntlich gemacht.<br />
A<br />
Abkündigungen<br />
Der Kirchenvorstand soll die Gemeindeglieder auf die<br />
bevorstehende Kirchenvorstandswahl hinweisen. Besondere<br />
Kanzelabkündigungen sind erforderlich spätestens in den<br />
Gottesdiensten am 8. und 15. Januar 2012: Abkündigung<br />
der Wahl, Aufforderung, in die Wählerliste Einsicht zu nehmen<br />
und Wahlvorschläge einzureichen (§§ 14 Absatz 1, 15<br />
Absatz 2). Die Abkündigungen haben den Ort und die genauen<br />
Tageszeiten für die Einsichtnahme in die Wählerliste<br />
und den Endtermin für die Einreichung der Wahlvorschläge<br />
am 30. Januar 2012 zu enthalten.<br />
Am 4. und 11. März 2012 werden der Wahlaufsatz sowie<br />
Zeit und Ort der Wahl im Gottesdienst bekannt gegeben; es<br />
ist gleichzeitig auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen<br />
(§§ 20 und 26).<br />
Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde am 25.<br />
März 2012 im Gottesdienst bekannt gegeben; die Mitteilung<br />
muss den Hinweis auf das Beschwerderecht nach §<br />
30 Absatz 1 enthalten (§ 29 Absatz 4). Die Namen der vom<br />
Kirchenkreisvorstand berufenen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
werden im Gottesdienst am 29. April<br />
2012 bekannt gegeben (§ 37 Absatz 4).<br />
Ab 13. Mai 2012 wird der genaue Termin für die Einführung<br />
der neuen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
abgekündigt. Dieser Termin verschiebt sich allerdings<br />
im Falle einer anhängigen Beschwerde gegen Wahl oder<br />
Berufung (§§ 30, 37 Absatz 5).<br />
Als weitere Arten der Bekanntmachung bieten sich an:<br />
Aushänge, Hinweise in der Tagespresse, in Gemeindebriefen<br />
und auf der Homepage der Kirchengemeinde, Verteilung<br />
von Handzetteln und Versendung von Wahlhinweisen.<br />
Wichtig sind ferner die Plakatierung in Geschäften, Banken<br />
u.ä. und die Auslage von Wahlhinweisen in Arztpraxen.<br />
► Auslegungsfristen ► Gültigkeit der Wahl<br />
► Öffentlichkeitsarbeit ► Pressearbeit<br />
Altersgrenzen<br />
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Gemeindeglieder,<br />
die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Ab 18 Jahren können Gemeindeglieder auch in den Kirchenvorstand<br />
gewählt werden. Eine obere Altersgrenze gibt<br />
es nicht (§§ 4, 8).<br />
► Wahlrecht<br />
Amtszeit<br />
Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen werden<br />
für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Amtszeit<br />
beginnt mit der Einführung; diese muss im Juni 2012 stattfi<br />
nden. Die Amtszeit endet mit der Einführung der neuen<br />
Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen oder mit der<br />
Bestellung von Bevollmächtigten, spätestens neun Monate<br />
nach dem für die Neubildung der Kirchenvorstände festgesetzten<br />
Termin (§ 1 Absatz 4).<br />
► Bevollmächtigte<br />
Anfechtungen<br />
► Beschwerden<br />
Anordnung der Wahl<br />
Die Kirchenvorstandswahl 2012 wurde vom Landeskirchenamt<br />
am 3. März 2011 angeordnet. Die Anordnung ist<br />
im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 2/2011, S. 92 abgedruckt.<br />
In der Anordnung ist der Wahltag auf den 18.März 2012<br />
festgesetzt worden.<br />
Auslegungsfristen<br />
Die Wählerliste wird vom Kirchenvorstand bis zum 31.<br />
Dezember 2011 aufgestellt und aktualisiert (§ 13). Ab 8.<br />
Januar 2012 sollte die Liste für jedes Kirchenmitglied<br />
zugänglich ausgelegt werden (§ 14 Absatz 1). Als Termine<br />
kommen werktags die ortsüblichen Geschäftszeiten und<br />
sonntags eine Stunde nach dem Gottesdienst in Betracht.<br />
Eine erste Abkündigung der Auslegung hat am 8. Januar<br />
2012 zu erfolgen. Über die Zeiten, zu denen die Wählerliste<br />
für jedes Gemeindeglied zugänglich ausliegt, beschließt der<br />
Kirchenvorstand bis zum 23. Dezember 2011. Die Wählerliste<br />
muss mindestens eine Woche lang und für jeden<br />
Wahlbezirk gesondert ausliegen (Nr. 22 AB KVBG). Als<br />
Ort der Auslegung kommt das Gemeindebüro, das Pfarramt<br />
oder auch die Wohnung eines Kirchenvorstandsmitgliedes<br />
in Frage.<br />
► Abkündigungen ► Wählerliste<br />
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Auszählen der Stimmen<br />
Das Auszählen der Stimmen geschieht öffentlich (§ 27<br />
Absatz 4). Das Öffnen der Wahlbriefe und die Prüfung der<br />
Briefwahlscheine können bereits während der laufenden<br />
Wahlhandlung erfolgen (Nr. 33 AB KVBG). Die vom<br />
Kirchenvorstand übermittelten Wahlbriefe und die während<br />
der Wahlhandlung entgegengenommenen Wahlbriefe<br />
werden geöffnet, die Briefwahlscheine werden entnommen<br />
und daraufhin geprüft, ob die im Briefwahlschein genannten<br />
Wähler und Wählerinnen in der Wählerliste eingetragen<br />
sind und sie die Versicherung zur Briefwahl unterschrieben<br />
haben. Ist der Wahlbrief für in Ordnung befunden worden,<br />
wird die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt und der<br />
Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.<br />
Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er keinen ordnungsgemäßen<br />
Briefwahlschein enthält oder erst nach Beendigung<br />
der Wahlhandlung eingegangen ist. Ungültige<br />
Wahlbriefe werden mit laufender Nummer versehen und<br />
ausgesondert.<br />
Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge sind nach<br />
Beendigung der Wahlhandlung der Wahlurne zu entnehmen.<br />
Die Stimmzettelumschläge der Briefwahl werden geöffnet<br />
und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die<br />
übrigen Stimmzettel gemischt. Die Stimmzettel werden<br />
gezählt und mit der Zahl der Stimmenabgabevermerke in<br />
der Wählerliste verglichen. Abweichungen müssen in der<br />
Verhandlungsniederschrift protokolliert werden. Sie sind,<br />
soweit möglich, zu begründen. Die Stimmzettel werden<br />
auf ihre Gültigkeit geprüft und es werden die für die einzelnen<br />
Personen des Wahlaufsatzes abgegebenen Stimmen<br />
gezählt (§ 27 Absatz 5). Die auf dem Wahlaufsatz Genannten,<br />
die nicht gewählt worden sind, aber wenigstens zwei<br />
Stimmen erhalten haben, sind Ersatzkirchenvorsteher<br />
und Ersatzkirchenvorsteherinnen in der Reihenfolge<br />
der Zahl der auf die Einzelnen entfallenden Stimmen<br />
(§§ 29 Absatz 3, 34).<br />
► Briefwahl ► Stimmzettel<br />
► Wählerliste ► Wahlurne<br />
B<br />
Befragung von Kandidaten und Kandidatinnen<br />
Die Befragung von Kandidaten und Kandidatinnen ermöglicht<br />
es den Wählerinnen und Wählern, die Einstellungen<br />
und Ansichten der zu wählenden Personen kennen zu<br />
lernen. Den Kandidaten und Kandidatinnen verhilft sie, sich<br />
über ihre Rolle als Mitglied eines Kirchenvorstandes klar zu<br />
werden. Ein Fragenkatalog und die Befragung selbst sollten<br />
in der Gemeinde vorbereitet werden.<br />
www.gemeinde-stark-machen.de<br />
(4.0) Wahl-ABC<br />
Bei der Formulierung der Fragen ist zu beachten, dass<br />
▪ die Persönlichkeitssphäre der Kandidaten und<br />
Kandidatinnen nicht verletzt wird und<br />
▪ keine suggestiven oder aggressiven Fragen gestellt<br />
werden.<br />
Die Fragen sollten möglichst kurz, klar, konkret und aktuell<br />
sein, damit<br />
▪ die Befragten den Umfang der Frage erfassen,<br />
▪ Missverständnisse vermieden werden,<br />
▪ die Befragten direkt antworten können und<br />
▪ das Interesse der Zuhörer anhält.<br />
Denkbar ist auch, den Kandidaten und Kandidatinnen von<br />
einer Vorbereitungsgruppe erarbeitete Fragen vor einer<br />
Gemeindeversammlung (§ 21 und §§ 73 ff. KGO) schriftlich<br />
mitzuteilen. Die Kandidaten und Kandidatinnen hätten<br />
in diesem Fall die Fragen zu Beginn der Veranstaltung<br />
zu beantworten. Anschließend ist den Teilnehmenden die<br />
Möglichkeit zu eröffnen, nachzufragen oder weiterführende<br />
Fragen zu stellen. Die Redezeit der Kandidaten und Kandidatinnen,<br />
besonders für das erste Statement, sollte von<br />
vornherein begrenzt werden.<br />
► Gemeindeversammlung<br />
Bekanntmachung<br />
► Abkündigung<br />
Bekenntnisschriften<br />
Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen geloben<br />
bei ihrer Einführung, dass sie ihr Amt „in der Bindung an<br />
Gottes Wort treu dem Bekenntnis der evangelisch-lutherischen<br />
Kirche . . . führen“ (§ 39 Absatz 2). Bereits vor der<br />
Aufnahme in den Wahlaufsatz müssen sie erklären, dass<br />
sie bereit sind, im Falle einer Wahl das Gelöbnis nach § 39<br />
Absatz 2 abzulegen. Sie werden damit auf die zentralen<br />
Schriften unserer Kirche verpfl ichtet.<br />
Zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche<br />
gehören außer dem Augsburger Bekenntnis (CA) als<br />
bekannteste Bekenntnisse vor allem der Kleine Katechismus<br />
(im Evangelischen Gesangbuch abgedruckt) und der<br />
Große Katechismus Dr. Martin Luthers. Weitere lutherische<br />
Bekenntnisschriften sind:<br />
▪ Die drei altkirchlichen Symbole (Apostolisches,<br />
Nicänisches und Athanasianisches Glaubensbekenntnis)<br />
▪ Die Apologie des Augsburger Bekenntnisses<br />
▪ Die Schmalkaldischen Artikel<br />
▪ Das Traktat über die Gewalt und Obrigkeit des Papstes<br />
▪ Die Konkordienformel<br />
Die aufgezählten Bekenntnisschriften sind in „Unser Glaube“,<br />
im Auftrag der VELKD herausgegeben vom Lutherischen<br />
Kirchenamt (GTB Siebenstern 1289), abgedruckt.<br />
13
(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Teilweise sind die Bekenntnisschriften auch im Gesangbuch<br />
abgedruckt.<br />
► Gelöbnis ► Kandidatengewinnung<br />
Bereitschaftserklärung<br />
Der Kirchenvorstand fordert alle Vorgeschlagenen, deren<br />
Wählbarkeit er festgestellt hat, unter Hinweis auf die Rechte<br />
und Pfl ichten als Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
auf, innerhalb einer Woche folgende schriftliche<br />
Bereitschaftserklärung abzugeben:<br />
„Hiermit erkläre ich mich für den Fall meines Eintritts in<br />
den Kirchenvorstand (Kapellenvorstand) bereit, die in §<br />
39 Absatz 2 enthaltene Erklärung, von deren Wortlaut ich<br />
Kenntnis genommen habe, abzulegen.“<br />
Die Bereitschaftserklärung der Kandidaten und Kandidatinnen<br />
nach § 18 sollte vom Kirchenvorstand spätestens bis<br />
zum 13. Februar 2012 eingeholt werden (siehe Zeittafel).<br />
► Gelöbnis<br />
Berufung (Gesichtspunkte)<br />
Die Prinzipien der demokratischen Wahl werden durch das<br />
Berufungsverfahren bewusst durchbrochen, um die gesamte<br />
Gemeinde in der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes<br />
noch genauer abbilden zu können und um möglichst viele<br />
Gaben im Kirchenvorstand wirksam werden zu lassen.<br />
Durch die Berufung von Gemeindegliedern sollen die<br />
verschiedenartigen Begabungen und Auffassungen in der<br />
Gemeinde Raum erhalten. Die oft verhüllte Vielfalt der<br />
Gemeinde wird so in die Überlegungen und Abstimmungen<br />
des Kirchenvorstandes einbezogen. Sehr unterschiedliche<br />
Ansichten können hierdurch bei der Behandlung von kurz-<br />
und langfristigen Zielen der Gemeindearbeit zum Zuge<br />
kommen.<br />
Wer den Berufungsvorgang ernst nimmt, wird deshalb nicht<br />
unbesehen die Nichtgewählten mit der höchsten Stimmenzahl<br />
berufen, auch wenn dies grundsätzlich zulässig ist. Die<br />
Ersatzkirchenvorsteher und Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />
sollen zur Verfügung stehen für die Fälle, in denen während<br />
der Amtszeit des Kirchenvorstandes gewählte Kirchenvorsteher<br />
oder Kirchenvorsteherinnen aus ihrem Amt ausscheiden<br />
(§ 34 Absatz 1) sowie in denen gewählte oder berufene<br />
Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherinnen zu vertreten<br />
sind (§ 34 Absatz 2). Berufungskriterien sollten vielmehr<br />
die Zusammensetzung des gewählten Kirchenvorstandes,<br />
die Person der oder des zu Berufenden, die Akzeptanz dieser<br />
Person in der Gemeinde und ihr Sachverstand sein.<br />
Im Hinblick auf die Jugend sollte eine jugendliche Person<br />
mit Verständnis für die Jugend und dem Wissen, wo<br />
Jugendlichen der Schuh drückt und wie die Jugendarbeit<br />
verstärkt werden könnte, im Kirchenvorstand vertreten<br />
sein. Wenn die jugendlichen Kirchenmitglieder nicht schon<br />
durch einen gewählten Kirchenvorsteher oder eine gewählte<br />
Kirchenvorsteherin vertreten sind, sollte bei der Berufung<br />
bedacht werden, eine angemessene Vertretung der Jugendlichen<br />
im Kirchenvorstand durch die Berufung einer jugendlichen<br />
Person sicherzustellen. Sollte diese vorzeitig aus dem<br />
Kirchenvorstand ausscheiden, könnte sie gezielt durch eine<br />
entsprechende Nachberufung ersetzt werden.<br />
Jeder Kirchenvorstand benötigt Frauen und Männer, die<br />
bestimmte Aufgaben wahrnehmen können, etwa:<br />
▪ Bewohner aus einem Neubaugebiet, das bisher noch<br />
nicht in die Gemeindearbeit integriert worden ist und aus<br />
dem daher auch kaum jemand am Gemeindeleben<br />
teilgenommen hat;<br />
▪ Pädagogen, die die Intensivierung von Kindergottesdienst<br />
und Konfi rmandenunterricht mitbedenken können<br />
▪ Eltern, die sich um die Probleme des Kindergartens und<br />
der Arbeit mit Kindern kümmern können;<br />
▪ Menschen, deren Herz für die Aufgaben der Mission und<br />
der Partnerschaft mit Partnergemeinden schlägt und die<br />
andere Länder u. U. sogar aus eigenem Berufserleben<br />
kennen gelernt haben;<br />
▪ Menschen, die Impulse für Gemeindekreise vermitteln,<br />
Ideen für neue Arbeitsbereiche entwickeln, soziale<br />
Brennpunkte der Gemeinde aufspüren und benennen,<br />
Kontakte zu Parteien und Vereinen halten;<br />
▪ Architekten oder sachverständige Handwerker, die die<br />
Erhaltung der kirchlichen Gebäude überwachen helfen<br />
(ggf. Baubeauftragte);<br />
▪ Verwaltungsfachleute, die die Finanz- und Verwaltungsstrukturen<br />
der Kirche durchsichtiger und für die Kirchengemeinde<br />
nutzbar machen können.<br />
Nicht alle genannten Fachleute sind in jedem Kirchenvorstand<br />
nötig, andere werden im Bedarfsfall hinzukommen.<br />
Daher muss sehr sorgfältig überlegt werden, wer berufen<br />
werden soll.<br />
► Ersatzkirchenvorsteher und Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />
► Kirchenvorstand (Aufgaben)<br />
► Kirchenvorstand (Zusammensetzung)<br />
Berufungsverfahren<br />
Bis zum 23. Dezember 2011 setzt der Kirchenvorstand die<br />
Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen fest (§ 3 Absätze 1 und 2).<br />
Sie richtet sich nach der Zahl der Kirchenmitglieder der<br />
Kirchengemeinde, die nach dem Stand vom 30. Juni 2011<br />
auf Grund der Gemeindegliederverzeichnisse von den<br />
für die Führung dieser Verzeichnisse zuständigen Stellen<br />
ermittelt worden sind. Die festgesetzte Zahl darf nur im<br />
Falle einer Errichtung und Umwandlung von Kirchen- oder<br />
14 www.gemeinde-stark-machen.de
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Kapellengemeinden geändert werden (§ 43). Der Patron<br />
oder die Patronin oder ein von ihm oder ihr zu ernennender<br />
Kirchenvorsteher oder eine von ihm oder ihr zu ernennende<br />
Kirchenvorsteherin bleiben bei der Zahl der zu Berufenden<br />
unberücksichtigt.<br />
Die mögliche Verteilung auf zu wählende und zu berufende<br />
Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen ergibt sich<br />
aus der Übersicht der Nr. 9 AB KVBG.<br />
Die Berufung der neuen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
geschieht durch den Kirchenkreisvorstand auf<br />
Vorschlag des amtierenden Kirchenvorstandes. Die Zahl<br />
der Vorgeschlagenen muss so hoch sein wie die Zahl der<br />
zu Berufenden. An der Beschlussfassung des Kirchenvorstandes<br />
über die Berufungsvorschläge nehmen die neugewählten<br />
Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen und,<br />
falls die Gemeinde einen Gemeindebeirat gebildet hat, auch<br />
dessen Mitglieder mit Stimmrecht teil. Zu beachten ist, dass<br />
die Entscheidung des Kirchenvorstandes über Berufungsvorschläge<br />
an den Kirchenkreisvorstand keine Wahl (§ 45<br />
KGO), sondern eine Abstimmung im Sinne des § 44 KGO<br />
darstellt. Mitglieder des amtierenden Kirchenvorstandes,<br />
die zur Berufung vorgeschlagen werden, dürfen an der<br />
Entscheidung über die Berufungsvorschläge als „persönlich<br />
Beteiligte“ nicht mitwirken (§ 44 Absatz 2 KGO).<br />
Kommt es innerhalb einer von dem Kirchenkreisvorstand<br />
festzusetzenden angemessenen Frist nicht zu einem Vorschlag<br />
des Kirchenvorstandes, so ist der Kirchenkreisvorstand<br />
für die Berufung ungebunden (§ 37 Absatz 3).<br />
Jede an der gemeinsamen Sitzung teilnehmende Person ist<br />
berechtigt, gegen den Vorschlag Bedenken zu Protokoll zu<br />
geben. Diese sind dem Kirchenkreisvorstand neben dem<br />
Abstimmungsergebnis mitzuteilen (§ 37 Absatz 2).<br />
Beschwerden<br />
a) Wählerliste<br />
Ein Gemeindeglied, das nicht in die Wählerliste aufgenommen<br />
oder aus ihr gestrichen wurde, kann bis zum Ende der<br />
Auslegungsfrist (27. Februar 2012) beim Kirchenvorstand<br />
die Berichtigung der Wählerliste beantragen (§ 14 Absatz<br />
2). Wird der Antrag auf Berichtigung vom Kirchenvorstand<br />
abgelehnt, kann der Antragsteller oder die Antragstellerin<br />
Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand einlegen. Die<br />
Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt keiner<br />
Nachprüfung (§ 14 Absatz 4).<br />
b) Wahlvorschlag<br />
Zur Wahl vorgeschlagene Kandidaten oder Kandidatinnen,<br />
deren Namen der Kirchenvorstand von den Wahlvorschlägen<br />
gestrichen hat, können innerhalb einer Woche nach<br />
Eingang der Benachrichtigung Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand<br />
einlegen. Ebenso können dies diejenigen<br />
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(4.0) Wahl-ABC<br />
Kirchenmitglieder, die diese Kandidaten oder Kandidatinnen<br />
vorgeschlagen haben (Erstunterzeichnende des<br />
Wahlvorschlages). Der Kirchenkreisvorstand entscheidet<br />
innerhalb einer Woche nach Eingang über die Beschwerde.<br />
Er hat seine Entscheidung schriftlich zu begründen und den<br />
beschwerdeführenden Personen und dem Kirchenvorstand<br />
mitzuteilen. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes<br />
unterliegt keiner Nachprüfung (§ 16 Absatz 2).<br />
c) Wahl<br />
Innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe<br />
des Wahlergebnisses im Gottesdienst am 25. März 2012<br />
kann jede und jeder Wahlberechtigte durch schriftlich<br />
begründete Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand die<br />
Wahl anfechten. Sie kann allerdings nur mit der Verletzung<br />
von Wahlvorschriften, dem Verstoß gegen anerkannte<br />
Wahlgrundsätze oder dem Vorliegen einer dem Wesen einer<br />
Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechenden<br />
Handlung begründet werden. Der Kirchenkreisvorstand<br />
entscheidet innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe<br />
des Wahlergebnisses. Die beschwerdeführende<br />
Person, der Kirchenvorstand und die betroffenen Gewählten<br />
können gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes<br />
weitere Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen.<br />
Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht<br />
der Nachprüfung durch den Rechtshof (§ 30). Ergibt die<br />
Nachprüfung, dass die Beschwerde begründet ist und der<br />
festgestellte Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu<br />
beeinfl ussen, so ist in der Entscheidung auszusprechen, dass<br />
die Wahl ganz oder teilweise zu wiederholen ist.<br />
d) Berufung<br />
Innerhalb einer Woche, nachdem die Namen der Berufenen<br />
im Gottesdienst bekannt gegeben worden sind, kann jede<br />
und jeder Wahlberechtigte schriftlich Beschwerde beim<br />
Landeskirchenamt einlegen. Die Beschwerde kann nur darauf<br />
gestützt werden, dass das Berufungsverfahren fehlerhaft<br />
gewesen sei oder eine berufene Person nicht habe berufen<br />
werden können, weil sie zum Zeitpunkt der Berufung nicht<br />
zum Kirchenvorstand wählbar war (§ 37 Absatz 5).<br />
e) Ernennung<br />
Gegen die Ernennung eines Kirchenvorstehers oder einer<br />
Kirchenvorsteherin durch den Patron kann jede und jeder<br />
Wahlberechtigte innerhalb einer Woche, nachdem der Name<br />
der oder des Ernannten im Gottesdienst bekannt gegeben<br />
worden ist, schriftlich Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand<br />
einlegen (§ 38 Absatz 4).<br />
Bevollmächtigte<br />
Kommt eine Wahl nicht zustande, so bestellt der Kirchenkreisvorstand<br />
Bevollmächtigte, die die Aufgaben und<br />
Befugnisse des Kirchenvorstandes wahrnehmen.<br />
15
(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Die Bevollmächtigten brauchen nicht Mitglieder der betreffenden<br />
Kirchengemeinde zu sein, müssen aber in ihrer<br />
Kirchengemeinde zu Kirchenvorstehern oder Kirchenvorsteherinnen<br />
wählbar sein (§ 33 Absatz 1).<br />
Bevollmächtigte sind gemäß § 33 Absatz 2 vom Kirchenkreisvorstand<br />
auch zu bestellen,<br />
a) wenn nach Durchführung des Wahl-, des Berufungs- und<br />
des Ernennungsverfahrens kein beschlussfähiger Kirchenvorstand<br />
zustande gekommen ist oder<br />
b) solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht<br />
vorhanden ist.<br />
Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann vom Kirchenkreisvorstand<br />
jederzeit im Falle des § 33 Absatz 1 eine Neubildung<br />
des Kirchenvorstandes, im Falle des § 33 Absatz 2<br />
eine Nachwahl von Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen<br />
angeordnet werden (§ 33 Absatz 3).<br />
Der Kirchenkreisvorstand kann auch, statt Bevollmächtigte<br />
zu bestellen, selber die Aufgaben und Befugnisse eines<br />
Kirchenvorstandes wahrnehmen (Art. 46 KVerf).<br />
Briefwahl<br />
Kirchenmitglieder, die in der Wählerliste eingetragen sind,<br />
können ihr Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl ausüben.<br />
Eine besondere Begründung hierfür muss nicht abgegeben<br />
werden. Die Briefwahlscheine für die Briefwahl können<br />
beim Kirchenvorstand schriftlich oder mündlich bis zum<br />
dritten Tage vor dem Wahltag (15. März 2012) beantragt<br />
werden. Der Antrag kann auch durch eine beauftragte<br />
Person gestellt werden. Diese braucht dazu eine schriftliche<br />
Vollmacht der oder des Wahlberechtigten. Verspätet<br />
eingehende schriftliche Anträge sind aufzubewahren (§ 26<br />
Absätze 1-3).<br />
Die Briefwahlunterlagen können erst ausgegeben werden,<br />
wenn die Stimmzettel gedruckt vorliegen. Sollten Kirchenmitglieder<br />
jedoch schon vorher einen Antrag auf Teilnahme<br />
an der Briefwahl stellen, weil sie z. B. eine längere Reise<br />
antreten wollen, so ist zu empfehlen, die Anschrift zu notieren,<br />
an die die Briefwahlunterlagen nachgesandt werden<br />
sollen.<br />
Der Kirchenvorstand vermerkt die Ausstellung der Briefwahlscheine<br />
in der Wählerliste. Verlorene Briefwahlscheine<br />
werden nicht ersetzt. Mit den Briefwahlscheinen erhalten<br />
die Wähler und Wählerinnen jeweils einen Stimmzettel,<br />
einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag<br />
(§ 26 Absätze 4, 6, 8, 10). Zur Ausübung der Briefwahl<br />
kennzeichnen die Wähler und Wählerinnen auf dem Stimmzettel<br />
die Namen der Personen, die sie wählen wollen,<br />
legen ihn in den Stimmzettelumschlag, unterschreiben die<br />
auf dem Briefwahlschein vorgedruckte „Versicherung zur<br />
Briefwahl“ und senden beides im Wahlbriefumschlag dem<br />
Kirchenvorstand bis zum Beginn der Wahlhandlung am 18.<br />
März 2012 zu. Während der Wahlhandlung können Wahlbriefumschläge<br />
dem oder der Vorsitzenden des Wahlvorstandes<br />
ausgehändigt werden. Die Wähler und Wählerinnen<br />
können sich einer Hilfsperson bedienen, wenn sie den<br />
Stimmzettel und den Briefwahlschein nicht ohne Hilfe auszufüllen<br />
vermögen (§ 26 Absatz 6 i. V. m. § 25 Absatz 6).<br />
Die Portokosten für die Wahlbriefe haben die Wähler und<br />
Wählerinnen zu tragen. Nicht oder nicht ausreichend frankierte<br />
Wahlbriefe sollen aber angenommen und das von der<br />
Post berechnete Nachentgelt soll bezahlt werden.<br />
16 www.gemeinde-stark-machen.de<br />
C<br />
COMRAMO KID GmbH<br />
Die COMRAMO KID GmbH ist von der Landeskirche mit<br />
der automatisierten Verarbeitung der Meldewesendaten beauftragt.<br />
In der COMRAMO KID GmbH sind mit wenigen<br />
Ausnahmen alle Gemeindeglieder unserer Landeskirche in<br />
den Gemeindegliederverzeichnissen des Meldewesensystems<br />
MEWIS NT erfasst. Die COMRAMO KID GmbH<br />
erstellt daraus die Wahlbenachrichtigungen. Die Anschrift<br />
lautet:<br />
COMRAMO KID GmbH<br />
Bischofsholer Damm 89, 30173 Hannover<br />
oder<br />
Postfach 33 47, 30033 Hannover<br />
Telefon: 0511/12401-0<br />
Internet: www.comramo.de<br />
► Wahlbenachrichtigung<br />
D<br />
Dank<br />
Die Amtszeit der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
geht mit der bevorstehenden Wahl ihrem Ende<br />
entgegen. Dies sollte Anlass sein, den Frauen und Männern<br />
zu danken, die ehrenamtlich sechs Jahre lang oder länger<br />
wichtige Aufgaben in der Gemeinde wahrgenommen haben.<br />
Der Dank sollte sichtbar und hörbar ausgesprochen werden:<br />
▪ bei einem Abschiedsabend oder einem kleinen<br />
Gemeindefest,<br />
▪ bei einer Gemeindefahrt,<br />
▪ durch ein kleines Geschenk,<br />
▪ durch ein Dankschreiben.<br />
Auch dem Wahlvorstand und den Wahlhelfern gebührt<br />
anerkennender Dank für ihre Einsatzbereitschaft.
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Datenschutz<br />
Den mit dem Umgang von Daten betrauten Personen ist<br />
es gemäß § 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz<br />
in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)<br />
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu<br />
verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Alle an der<br />
Kirchenvorstandswahl beteiligten Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen<br />
und ehrenamtlich Tätige müssen nach der Verwaltungsanordnung<br />
vom 17. April 2003 (Kirchl. Amtsbl. S. 46)<br />
auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpfl ichtet sein.<br />
▪ Mitwirkende Personen, die bisher nicht auf die Wahrung<br />
des Datengeheimnisses verpfl ichtet wurden, sind mit<br />
einer „Verpfl ichtungserklärung nach § 6 DSG-EKD zur<br />
Wahrung des Datengeheimnisses“ (Muster in der Wahlmappe)<br />
zu verpfl ichten.<br />
▪ Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten<br />
und der Kandidaten dürfen nur für die Durchführung der<br />
Kirchenvorstandswahl verarbeitet und genutzt werden.<br />
▪ Öffentlich oder unbeteiligten Dritten bekannt gegeben<br />
werden dürfen gemäß § 32 der Datenschutzdurchführungsverordnung<br />
(DATVO) nur die Personenangaben<br />
der Kandidaten: Familiennamen, Vornamen, akademischer<br />
Titel, Beruf oder Stand, Lebensalter, Familienstand<br />
und Anschrift (Hauptwohnung). Weitere personenbezogene<br />
Daten dürfen nur nach schriftlicher Einverständniserklärung<br />
der betroffenen Person bekannt<br />
gegeben werden.<br />
▪ Bei Gewährung des Rechts auf Einsichtnahme in die<br />
Wählerliste dürfen den Wahlberechtigten nur ihre<br />
eigenen Daten bekannt gegeben werden.<br />
▪ Bei Veröffentlichungen und Bekanntgaben über Hergang<br />
und Ergebnis der Kirchenvorstandswahl muss das Wahlgeheimnis<br />
gewahrt bleiben.<br />
E<br />
Einführung<br />
Die neuen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
werden im Juni 2012 in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.<br />
Die Kirchengemeinden legen für ihren Bereich den<br />
genauen Termin im Juni fest. Die Einführung ist an einem<br />
vorhergehenden Sonntag im Gottesdienst der Gemeinde<br />
abzukündigen (§ 39 Absatz 1), d.h. ab 13. Mai 2012.<br />
Bei der Einführung werden die neuen Kirchenvorsteher und<br />
Kirchenvorsteherinnen durch die Abgabe einer Erklärung<br />
verpfl ichtet. Die abzulegende Erklärung ist die Antwort der<br />
Kirchenvorsteher auf die Verpfl ichtungsfrage nach Agende<br />
IV: „Wollt ihr das Amt von Kirchenvorstehern in dieser<br />
Gemeinde N. führen gemäß dem Evangelium von Jesus<br />
www.gemeinde-stark-machen.de<br />
(4.0) Wahl-ABC<br />
Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im<br />
Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt<br />
ist, und seid ihr bereit, Verantwortung zu übernehmen für<br />
den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen<br />
Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche,<br />
so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“<br />
Die Ordnung für den Einführungsgottesdienst steht in Band<br />
IV der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und<br />
Gemeinden.<br />
Nach der Einführung müssen dem Landeskirchenamt über<br />
den Kirchenkreisvorstand die Namen und Anschriften der<br />
Kirchenvorsteher mitgeteilt werden (§ 39 Absatz 4).<br />
► Bekenntnisschriften ► Gelöbnis<br />
► Ordnungen der Kirche<br />
Einsichtnahme<br />
Die Wählerlisten sollen in der Zeit vom 8. bis 22. Januar<br />
2012 für jedes Kirchenmitglied zugänglich ausliegen.<br />
Bei Gewährung des Rechts auf Einsichtnahme in die<br />
Wählerliste dürfen den Wahlberechtigten nur ihre eigenen<br />
Daten bekannt gegeben werden. Am 17. März 2012 werden<br />
die Listen durch den Kirchenvorstand (Wahlausschuss)<br />
geschlossen. Die Kirchenmitglieder sind durch Abkündigungen<br />
auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen<br />
(§ 14).<br />
► Auslegungsfristen ► Datenschutz<br />
► Wählerliste<br />
Ersatzkirchenvorsteher und<br />
Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />
Vorgeschlagene, die nicht gewählt worden sind, aber wenigstens<br />
zwei Stimmen erhalten haben, sind Ersatzkirchenvorsteher<br />
oder Ersatzkirchenvorsteherin in der Reihenfolge<br />
der Zahl der auf die Einzelnen entfallenen Stimmen. Bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 29 Absatz 3).<br />
Scheidet ein gewählter Kirchenvorsteher oder eine gewählte<br />
Kirchenvorsteherin aus seinem oder ihrem Amt aus, so tritt<br />
der Ersatzkirchenvorsteher oder die Ersatzkirchenvorsteherin,<br />
der oder die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl<br />
erreicht hat, in den Kirchenvorstand ein (§ 34 Absatz 1).<br />
Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen Kirchenvorstehers<br />
oder einer gewählten oder berufenen<br />
Kirchenvorsteherin, die länger als drei Monate dauert, kann<br />
der Kirchenvorstand den Ersatzkirchenvorsteher oder die<br />
Ersatzkirchenvorsteherin mit der höchsten Stimmenzahl mit<br />
der Vertretung beauftragen. Für die Zeit der Vertretung hat<br />
dieser Ersatzkirchenvorsteher oder diese Ersatzkirchenvorsteherin<br />
die Rechte und Pfl ichten eines Kirchenvorstehers<br />
oder einer Kirchenvorsteherin (§ 34 Absatz 2).<br />
Ist ein nach § 29 Absatz 2 gewählter Kapellenvorsteher<br />
17
(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
oder eine nach § 29 Absatz 2 gewählte Kapellenvorsteherin,<br />
der oder die auf Grund des Wahlergebnisses zugleich Kirchenvorsteher<br />
oder Kirchenvorsteherin geworden ist, ausgeschieden<br />
oder verhindert, so tritt an seine oder ihre Stelle<br />
derjenige Kapellenvorsteher oder diejenige Kapellenvorsteherin,<br />
der oder die unter den nicht dem Kirchenvorstand<br />
angehörenden Kapellenvorstehern die höchste Stimmenzahl<br />
erreicht hat (§ 34 Absatz 3).<br />
► Berufung (Gesichtspunkte)<br />
Erste Sitzung<br />
Mit der Neubildung des Kirchenvorstandes hat ein neuer<br />
Abschnitt für die Gestaltung des gemeindlichen Lebens begonnen.<br />
Das neugewählte Gremium sollte alsbald Schwerpunkte<br />
für seine Arbeit setzen. Die erste Sitzung wird von<br />
dem geschäftsführenden Pastor oder der geschäftsführenden<br />
Pastorin innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der<br />
Einführung der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
einberufen. Diese Sitzung wird bis zum Abschluss der<br />
Wahl der oder des Vorsitzenden vom ältesten Mitglied des<br />
Kirchenvorstandes geleitet (§ 40 Absatz 2 KGO). In dieser<br />
Sitzung geht es um<br />
▪ das gegenseitige kennen lernen,<br />
▪ die Ermittlung der oder des Vorsitzenden und der<br />
Stellvertreterin oder des Stellvertreters in geheimer Wahl<br />
(§ 40 Absatz 1 KGO),<br />
▪ die Planung der Arbeit,<br />
▪ die Klärung praktischer Fragen (z. B. Termine,<br />
Ausschüsse).<br />
Jede und jeder nach seinen Gaben! Dieser Grundsatz sollte<br />
auch für die Arbeit im Kirchenvorstand angewandt werden.<br />
Eine Aufgabenverteilung nach Kenntnissen und Begabungen<br />
ist deshalb für die Arbeit des Kirchenvorstandes<br />
notwendig, und sie wird ganz bestimmt Früchte tragen.<br />
So sollten von Anfang an Zuständigkeiten für die einzelnen<br />
Mitglieder des Kirchenvorstandes festgelegt werden,<br />
z. B. für Bauwesen, Kindergarten, Jugendarbeit, Finanzen,<br />
Kontaktarbeit, Veranstaltungen.<br />
Die Aufgaben für den Beginn der Arbeit des neuen<br />
Kirchenvorstandes sind zahlreich. Es empfi ehlt sich,<br />
die anstehenden Fragen in mehreren Sitzungen zu beraten.<br />
F<br />
Fahrgelegenheiten<br />
Um insbesondere älteren und kranken Menschen den<br />
Weg zur Wahl zu erleichtern, sollte am Tage der Wahl ein<br />
Fahrdienst eingerichtet werden. Über dieses Angebot ist die<br />
Gemeinde rechtzeitig zu informieren. Die Telefonnummer<br />
des Fahrdienstes ist möglichst früh festzulegen, damit ein<br />
Hinweis im Gemeindebrief erscheinen kann. Auch bei den<br />
Abkündigungen am 4. und 11. März 2012 ist auf den Fahrdienst<br />
hinzuweisen.<br />
► Gemeindebrief ► Mobiles Wahllokal<br />
Fortbildung<br />
Zentrale und gezielte Fortbildungsmaßnahmen für Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen bietet das Haus kirchlicher<br />
Dienste, Archivstraße 3, 30169 Hannover, an. In den<br />
einzelnen Sprengeln arbeiten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
der verschiedenen Werke und Einrichtungen regional<br />
zusammenarbeiten. Hier können Rat, Information und Hilfe<br />
abgerufen werden. Weitere Fortbildungsveranstaltungen,<br />
von denen manche auch für Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
von Interesse sein können, werden von<br />
folgenden kirchlichen Bildungseinrichtungen angeboten:<br />
▪ Ev. Akademie Loccum,<br />
▪ den Ev. Heimvolkshochschulen,<br />
▪ Ev. Zentrum für Gottesdienst und Kirchenmusik,<br />
Hildesheim<br />
▪ Lutherstift in Falkenburg,<br />
▪ Stiftung Kloster Frenswegen.<br />
Die Programme und Prospekte liegen in jedem Gemeindebüro<br />
aus.<br />
Fristen<br />
Das Landeskirchenamt hat im Kirchlichen Amtsblatt vom<br />
18. April 2011 (Nr. 2/2011) mit der Verfügung über die Anordnung<br />
der Kirchenvorsteherwahl 2012 eine Zeittafel mit<br />
den zu beachtenden Fristen und Terminen bekannt gegeben<br />
(S. 92 ff.). In den Beschwerdeverfahren sind von den Verfahrensbeteiligten<br />
die genannten Fristen zu beachten. Fällt<br />
der letzte Tag einer solchen Frist auf einen Sonntag oder<br />
Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist in entsprechender<br />
Anwendung des § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
(BGB) anstelle der genannten Tage erst am darauffolgenden<br />
Werktag.<br />
► Beschwerden ► Zeittafel<br />
18 www.gemeinde-stark-machen.de<br />
G<br />
Geheimhaltung<br />
► Wahlgeheimnis<br />
Gelöbnis<br />
Zur Wahl Vorgeschlagene müssen vor Aufnahme in den<br />
Wahlaufsatz schriftlich erklären, dass sie bereit sind, im<br />
Falle ihrer Wahl die Erklärung nach § 39 Absatz 2 abzu-
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
geben (§ 18). Die Erklärung lautet: „Hiermit erkläre ich<br />
mich für den Fall meines Eintritts in den Kirchenvorstand<br />
(Kapellenvorstand) bereit, die in § 39 Absatz 2 enthaltene<br />
Erklärung, von deren Wortlaut ich Kenntnis genommen<br />
habe, abzulegen.“<br />
► Bekenntnisschriften ► Einführung<br />
► Ordnungen der Kirche<br />
Gemeindebeirat<br />
Bei der Ergänzung oder Aufstellung eines Wahlvorschlages<br />
(§ 17 Absatz 3) und bei der Berufung von Kirchenvorstehern<br />
und Kirchenvorsteherinnen (§ 37 Absatz 2) wirkt der<br />
Gemeindebeirat mit. Zur Förderung des Gemeindelebens<br />
kann ein Gemeindebeirat gebildet werden (§§ 78 ff. KGO).<br />
Er besteht aus Gemeindegliedern, die nicht dem Kirchenvorstand<br />
angehören.<br />
► Berufungsverfahren<br />
Gemeindebrief<br />
Der Gemeindebrief sollte als Werbeträger für die Kirchenvorstandswahl<br />
in vielfältiger Weise genutzt werden.<br />
Frühestmöglich sollte auf die Wahl hingewiesen werden.<br />
Dabei sind besonders die Aufgaben eines Kirchenvorstandes<br />
darzustellen und ist darüber zu informieren, wer<br />
wählen darf und wer gewählt werden kann. Wichtig ist<br />
auch die Aufforderung an die Wähler und Wählerinnen, die<br />
ausgelegten Wählerlisten einzusehen und Kandidaten oder<br />
Kandidatinnen zu benennen.<br />
Der letzte Gemeindebrief vor der Wahl sollte für die Vorstellung<br />
der Vorgeschlagenen genutzt werden.<br />
Wichtig: Beachten Sie den Terminplan für die Kirchenvorstandswahl<br />
bei den Redaktionsterminen!<br />
Vorlagen für Gemeindebriefartikel fi nden Sie im Internet<br />
unter der Adresse www.kirchenvorstandswahl 2012.de oder<br />
www.gemeinde-stark-machen.de und in der Wahlmappe.<br />
► Öffentlichkeitsarbeit<br />
Gemeindeversammlung<br />
Zur Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen kann<br />
eine Versammlung der wahlberechtigten Kirchenmitglieder<br />
stattfi nden (§ 21). Der Kirchenvorstand ist zur Einberufung<br />
einer Gemeindeversammlung verpfl ichtet, wenn sie von<br />
sechsmal soviel wahlberechtigten Kirchenmitgliedern, wie<br />
Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Amt sind,<br />
gefordert oder vom Kirchenkreisvorstand angeordnet wird.<br />
Die Einladung zu einer Gemeindeversammlung sollte an<br />
zwei vorangehenden Sonntagen im Gottesdienst und durch<br />
andere Arten der Bekanntmachung erfolgen (§§ 73 und 75<br />
KGO).<br />
Die Gemeindeversammlung wird von dem oder der Vor-<br />
www.gemeinde-stark-machen.de<br />
(4.0) Wahl-ABC<br />
sitzenden des Kirchenvorstandes eröffnet. Sie wählt einen<br />
Verhandlungsleiter (§ 76 KGO).<br />
Vorgeschlagene, die an der Versammlung nicht teilnehmen<br />
können, dürfen nicht deswegen aus dem Wahlaufsatz gestrichen<br />
werden (Nr. 29 AB KVBG).<br />
► Gemeindebrief ► Kandidatenaufstellung<br />
► Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen<br />
Gemeindezugehörigkeit<br />
Die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde ist Voraussetzung<br />
für das Wahlrecht (§ 4) und die Wählbarkeit (§ 8). Zur<br />
Gemeinde gehören grundsätzlich alle getauften evangelischen<br />
Christen, die in deren Gebiet ihren Wohnsitz haben<br />
oder von ihr nach § 9 KGO aufgenommen worden sind und<br />
der evangelischen Kirche angehören. Die Zugehörigkeit<br />
entfällt, wenn jemand einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft<br />
angehört. Hat jemand mehrere Wohnungen,<br />
so muss die Hauptwohnung (im Sinne des staatlichen Melderechtes)<br />
im Gemeindegebiet liegen.<br />
► Umgemeindung ► Wahlrecht<br />
Gottesdienst<br />
Vorschläge für die Abkündigungen im Gottesdienst enthält<br />
die Wahlmappe.<br />
► Abkündigungen ► Einführung<br />
► Zeittafel<br />
Gültigkeit der Wahl<br />
Aufgrund der Auszählung der Stimmen stellt der Kirchenvorstand<br />
das Wahlergebnis fest (§ 29). Jede und jeder<br />
Wahlberechtigte kann die Wahl durch schriftlich begründete<br />
Beschwerde anfechten.<br />
Als Grund für die Beschwerde kann nur angeführt werden,<br />
dass das Wahlverfahren Mängel aufweist oder Handlungen,<br />
die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen<br />
einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen,<br />
begangen worden sind. Ergibt die Nachprüfung, dass<br />
die Beschwerde begründet ist und der festgestellte Verstoß<br />
geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinfl ussen, so ist in<br />
der Entscheidung auszusprechen, dass die Wahl ganz oder<br />
teilweise zu wiederholen ist. Den neuen Wahltermin setzt<br />
der Kirchenkreisvorstand nach Anhörung des Kirchenvorstandes<br />
fest (§ 30 Absätze 1 und 4).<br />
► Beschwerden ► Wahlergebnis<br />
H<br />
Handzettel<br />
Die Kirchengemeinde sollte Handzettel anfertigen, in denen<br />
19
(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
sie die Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Bild und<br />
einem kurzen Text vorstellt. Bitte verwenden Sie dabei auf<br />
dem Material immer das Signet „Gemeinde stark machen“.<br />
Verteilen Sie die Handzettel in der Woche vor der Wahl an<br />
alle Haushalte. So können Sie die Wähler und Wählerinnen<br />
an diesen Tag erinnern.<br />
► Datenschutz ► Öffentlichkeitsarbeit<br />
I<br />
Informationen für Kandidaten und<br />
Kandidatinnen<br />
Bei der Suche nach Kandidaten und Kandidatinnen wird<br />
immer wieder gefragt werden, welche Aufgaben von<br />
Mitgliedern des Kirchenvorstandes erwartet werden. Vor<br />
allem Personen, die bisher noch nicht im Kirchenvorstand<br />
waren, möchten wissen, was auf sie zukommt. Über das<br />
Informationsgespräch hinaus sollte den Kandidaten und<br />
Kandidatinnen auch Informationsmaterial an die Hand gegeben<br />
werden. Für eine erste Orientierung eignen sich Flyer<br />
„Informationen für Kandidaten und Kandidatinnen“ und<br />
die Aussagen über den Kirchenvorstand im Wahl-ABC. Im<br />
Internet fi nden Interessierte unter www.kirchenvorstandswahl2012.de<br />
bzw. www.gemeinde-stark-machen.de Aussagen<br />
anderer Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen.<br />
Auf Wunsch sollten den Kandidaten und Kandidatinnen<br />
auch die entsprechenden Abschnitte der Kirchengemeindeordnung<br />
zugänglich gemacht werden. Alle Kandidaten und<br />
Kandidatinnen sind darauf hinzuweisen, dass sie bei Amtsantritt<br />
im Gelöbnis auf das Bekenntnis verpfl ichtet werden;<br />
auf Nachfrage sind vom Pfarramt die Bekenntnisschriften<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
► Bekenntnisschriften ► Handzettel<br />
Internet<br />
Unter der Adresse www.kirchenvorstandswahl2012.de oder<br />
www.gemeinde-stark-machen.de fi nden Sie Informationen<br />
wie Recht, Tipps zur Öffentlichkeitsarbeit, den Zeitplan,<br />
Aktuelles und Grafi ken - auch zum Herunterladen. Machen<br />
Sie auch andere, die einen Internetzugang haben, auf diese<br />
Möglichkeit aufmerksam. Rückfragen können an die Pressestelle<br />
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,<br />
Rote Reihe 6, 30169 Hannover, Tel.: 0511/1241-799,<br />
Fax: 0511/1241-820, E-Mail: IPS.Hannover@evlka.de<br />
gerichtet werden.<br />
► Öffentlichkeitsarbeit<br />
20 www.gemeinde-stark-machen.de<br />
K<br />
Kandidatenaufstellung<br />
Alle Gemeindeglieder sind aufgefordert, sich an der Aufstellung<br />
von Kandidaten und Kandidatinnen zu beteiligen.<br />
Wer sich um einen Sitz im Kirchenvorstand bewirbt, muss<br />
das passive Wahlrecht besitzen (§ 8). Eine Kandidatur für<br />
mehrere Kirchenvorstände ist unzulässig.<br />
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die für einen Dienst in<br />
einer Kirchengemeinde nicht nur vorübergehend angestellt<br />
sind, können in der Regel nicht in dieser Kirchengemeinde<br />
kandidieren. Entscheidend ist nicht, von welcher Kirchengemeinde<br />
die Betreffenden angestellt sind, sondern ob sie in<br />
der Kirchengemeinde Dienst tun sollen, in der sie kandidieren<br />
wollen. Der Kirchenkreisvorstand kann ausnahmsweise<br />
die Wählbarkeit verleihen bei Beschäftigungsverhältnissen<br />
geringen Umfangs (§ 8 Absatz 3). Der Begriff „Beschäftigungsverhältnisse<br />
geringen Umfanges“ umfasst in der<br />
Regel Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die gemäß § 8<br />
Absatz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches IV nicht der Sozialversicherungspfl<br />
icht unterliegen, weil das Arbeitsentgelt regelmäßig<br />
im Monat 400 Euro nicht übersteigt oder weil die<br />
Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens<br />
zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Da es sich<br />
bei § 8 Absatz 3 um eine Ausnahmegenehmigung handelt,<br />
sollte die Genehmigung nur für einen Mitarbeiter oder eine<br />
Mitarbeiterin in einem Kirchenvorstand erteilt werden.<br />
Bis zum 30. Januar 2012 können die wahlberechtigten<br />
Kirchenglieder Kandidaten und Kandidatinnen vorschlagen.<br />
Der Vorschlag muss von mindestens zehn wahlberechtigten<br />
Gemeindegliedern unterschrieben sein (§ 15). Einzelne<br />
Wahlvorschläge sollen höchstens die doppelte Anzahl von<br />
Namen enthalten, als Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
zu wählen sind. Enthalten alle eingereichten<br />
Wahlvorschläge zusammen nicht eineinhalbmal so viele<br />
Namen, wie Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
zu wählen sind, so hat der Kirchenvorstand die Wahlvorschläge<br />
auf diese Zahl zu ergänzen. Der Kirchenvorstand<br />
kann die Liste in jedem Falle bis zum Zweifachen der Zahl<br />
der zu Wählenden ergänzen. Die vorgeschlagenen Bewerber<br />
müssen vor Aufnahme in den Wahlaufsatz erklären,<br />
dass sie für den Fall ihrer Wahl bereit sind, das Gelöbnis<br />
nach § 39 abzulegen (§ 18).<br />
Für die Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen sollte<br />
eine Gemeindeversammlung (§ 21) durchgeführt werden.<br />
Darüber hinaus ist die Bekanntmachung durch Handzettel<br />
und im Gemeindebrief mit Lichtbildern und persönlichen<br />
Daten der Vorgeschlagenen zu empfehlen.<br />
Das Pfarramt und der Kirchenvorstand haben sich jeder
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
öffentlichen Stellungnahme für oder gegen einzelne Vorgeschlagene<br />
zu enthalten.<br />
► Datenschutz ► Gelöbnis<br />
► Gemeindeversammlung ► Wahlaufsatz<br />
► Wahlrecht<br />
Kandidatengewinnung<br />
Eine wichtige Phase bei der Vorbereitung zur Kirchenvorstandswahl<br />
ist die Suche nach geeigneten Kandidaten<br />
und Kandidatinnen. Die Gewinnung und Aufstellung von<br />
Kandidaten und Kandidatinnen ist nicht nur Sache der Pastoren<br />
und Pastorinnen, sondern aller Kirchenvorsteher und<br />
Kirchenvorsteherinnen sowie aller Kirchenmitglieder. Als<br />
noch amtierender Kirchenvorstand sollten Sie die Suche<br />
strukturieren:<br />
▪ Wer lässt sich wieder aufstellen?<br />
▪ Wer hätte Interesse an der ehrenamtlichen Kirchenvorstandsarbeit?<br />
▪ Wen brauchen wir noch?<br />
Die letzte Frage ist am schwierigsten zu beantworten.<br />
Sie setzt voraus, dass die Schwerpunkte in der Arbeit der<br />
Kirchengemeinde feststehen und beschrieben sind und<br />
dass sich daraus ein spezifi sches Profi l für die Suche nach<br />
geeigneten Kandidaten und Kandidatinnen ableiten lässt.<br />
Fragen Sie doch die Leiterin Ihres Kindergartens, ob sie<br />
Eltern kennt, die in Frage kommen würden. Oder fragen<br />
Sie Ihre ehrenamtlich Mitarbeitenden. Vielleicht kennen sie<br />
Personen, die sich zur Wahl aufstellen lassen würden, oder<br />
vielleicht sind sie selbst dazu bereit.<br />
Führen Sie zunächst mit den in Frage kommenden Personen<br />
ein erstes Kontaktgespräch. Ist die Person nicht abgeneigt,<br />
so schickt der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstands<br />
einen Brief, dankt für das Interesse und bietet weitere<br />
Informationen an, z.B. Gemeindebrief, Flyer zur Kandidatenwerbung,<br />
Chronik der Gemeinde. Bei deutlich signalisiertem<br />
Interesse laden Sie alle potentiellen Kandidaten<br />
und Kandidatinnen zu sich in die Kirchenvorstandssitzung<br />
ein, zeigen den Neuen das Geleistete, informieren über die<br />
Kirchengemeinde und beantworten Fragen.<br />
Außerdem sollten Sie auf folgendes hinweisen:<br />
▪ die Aufgaben des Kirchenvorstandes (siehe hier Wahl-<br />
ABC und §§ 52 ff. KGO),<br />
▪ den Zeitaufwand der ehrenamtlichen Tätigkeit,<br />
▪ die erwartete christliche Lebensführung (Artikel 9<br />
Absatz 3 der Kirchenverfassung),<br />
▪ die bei der Einführung im Gottesdienst abzugebende<br />
Verpfl ichtungserklärung (§ 39),<br />
▪ die mögliche Situation, wenn der oder die Vorgeschlagene<br />
keine ausreichende Stimmenanzahl erhält und<br />
somit nicht gewählt ist.<br />
www.gemeinde-stark-machen.de<br />
(4.0) Wahl-ABC<br />
Zum letzten Punkt noch ein Hinweis: Bei jeder Wahl gibt<br />
es Gewinner und Verlierer. Gehen Sie fair mit den Verlierern<br />
um und fordern Sie sie auf, sich auch weiterhin für<br />
die Kirchengemeinde zu engagieren. Nichtgewählte später<br />
in den Kirchenvorstand zu berufen, ist zwar grundsätzlich<br />
möglich, entspricht aber nicht der dem Berufungsverfahren<br />
zugrundeliegenden Idee, den Kirchenvorstand durch ausgewählte<br />
Ergänzung zu den Gewählten zum „Spiegel“ der<br />
Gemeinde werden zu lassen.<br />
► Bekenntnisschriften ► Handzettel<br />
► Informationen für Kandidaten und Kandidatinnen<br />
► Kirchenvorstand (Zusammensetzung) Nichtgewählte<br />
Kapellengemeinden<br />
Die Vorschriften des KVBG für die Bildung der Kirchenvorstände<br />
gelten für Kapellengemeinden entsprechend, soweit<br />
nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.<br />
Der Kapellenvorstand ist für die im KVBG dem Kirchenvorstand<br />
zugewiesenen Aufgaben nur in den Fällen zuständig,<br />
in denen dies ausdrücklich bestimmt ist (§ 1 Absatz 5).<br />
Die Zahl der zu wählenden Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />
beträgt zwei oder drei. Sie wird von dem<br />
Kapellenvorstand festgesetzt (§ 3 Absatz 5). Wahlvorschläge<br />
sind beim Kirchenvorstand in der Zeit vom 8. Januar bis<br />
30. Januar 2006 einzureichen. Ein Kapellenvorsteher oder<br />
eine Kapellenvorsteherin wird auf Vorschlag des Kapellenvorstandes<br />
berufen (§ 3 Absatz 5).<br />
Sind in einer Kirchengemeinde Kapellengemeinden vorhanden,<br />
so erhöht sich die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen um je einen oder eine<br />
für jede Kapellengemeinde (§ 3 Absatz 3). Für den Bereich<br />
einer Kapellengemeinde ist ein Wahlbezirk zu bilden.<br />
Der Kirchenvorstand bestimmt, wie viele Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen aus dem Bereich einer<br />
Kapellengemeinde in diesem Wahlbezirk zu wählen sind.<br />
Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes.<br />
Die Kapellenvorstände sind zuvor anzuhören<br />
(§ 11).<br />
Von den zu Kapellenvorstehern und Kapellenvorsteherinnen<br />
Gewählten sind entsprechend der Zahl der im Wahlbezirk<br />
zu wählenden Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
die Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen mit den<br />
meisten Stimmen damit zugleich zu Kirchenvorstehern<br />
und Kirchenvorsteherinnen gewählt. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet das Los. Wenn wichtige Gründe vorliegen,<br />
können gewählte Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen,<br />
die gleichzeitig zum Kirchenvorsteher oder zur<br />
Kirchenvorsteherin gewählt sind, auf das Kirchenvorsteheramt<br />
verzichten. An ihre Stelle treten die Kapellenvorsteher<br />
und Kapellenvorsteherinnen, auf die die nächst höhere<br />
21
(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Stimmenzahl entfallen ist, in den Kirchenvorstand ein<br />
(§ 29 Absatz 2).<br />
Wird ein Wahlausschuss gebildet, so entsendet jeder<br />
Kapellenvorstand zusätzlich je eines seiner Mitglieder als<br />
Beisitzer oder Beisitzerin in den Wahlausschuss, es sei<br />
denn, dass die Kapellengemeinde schon durch einen oder<br />
durch eine vom Kirchenvorstand oder vom Gemeindebeirat<br />
in den Wahlausschuss berufenen Kapellenvorsteher oder<br />
Kapellenvorsteherin vertreten ist (§ 31 Absatz 3).<br />
Kirchenkreisvorstand<br />
Der Kirchenkreisvorstand ist nach § 39 Absatz 2 Nr. 4 KKO<br />
für die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Kirchenvorstände<br />
seines Kirchenkreises verantwortlich. Es gehört<br />
zu seinen Aufgaben, die Durchführung der Kirchenvorstandswahl<br />
zu überwachen. Kirchenvorstände sollten sich<br />
deshalb in Zweifelsfällen zunächst an ihren Kirchenkreisvorstand<br />
wenden.<br />
Zu den Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes im Zusammenhang<br />
mit der Bildung der Kirchenvorstände gehört es,<br />
▪ über die Aberkennung des Wahlrechtes (§ 6) und über<br />
die Aufhebung der Aberkennung des Wahlrechts (§ 7)<br />
zu entscheiden,<br />
▪ dem Beschluss des Kirchenvorstandes über die<br />
Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke<br />
(§ 11 Absatz 1) und der Aufteilung der Wählerstimmen<br />
auf die Wahlbezirke (§ 25 Absatz 5 Satz 3) zuzustimmen,<br />
▪ dem Beschluss des Kirchenvorstandes über die Einrichtung<br />
eines mobilen Wahllokals zuzustimmen<br />
(§ 12 Absatz 2),<br />
▪ über Beschwerden gegen die Streichung von Wahlvorschlägen<br />
zu entscheiden (§ 16 Absatz 2),<br />
▪ Wahlaufsätze zu ergänzen bzw. aufzustellen, wenn eine<br />
Kirchengemeinde die gesetzlich vorgesehenen Fristen<br />
nicht einhält (§ 17 Absatz 4),<br />
▪ über Beschwerden gegen die Wahl zu entscheiden (§ 30),<br />
▪ im Falle eines Nichtzustandekommens der Wahl Bevollmächtigte<br />
zu bestellen (§ 33),<br />
▪ Nachwahlen anzuordnen (§ 35 Absatz 1),<br />
▪ die zu berufenden neuen Kirchenvorsteher und Kirchen<br />
vorsteherinnen auf Vorschlag des Kirchenvorstandes zu<br />
berufen (§ 37),<br />
▪ das Fehlen einer Voraussetzung der Wählbarkeit eines<br />
Kirchenvorstehers oder einer Kirchenvorsteherin<br />
festzustellen (§ 40),<br />
▪ Entlassungen auf Grund von Dienstuntüchtigkeit oder<br />
Pfl ichtverletzung (§ 41) vorzunehmen.<br />
Kirchenvorstand (Aufgaben)<br />
Der Kirchenvorstand ist für das Leben in der Gemeinde<br />
mitverantwortlich. Er nimmt gemeinsam mit dem Pfarramt<br />
die Aufgaben der Kirchengemeinde nach § 3 KGO wahr:<br />
▪ Erhaltung und Förderung der rechten Verkündigung des<br />
Wortes Gottes und die<br />
▪ stiftungsgemäße Darreichung der Sakramente.<br />
Diese Verantwortung verpfl ichtet zum Zeugnis in der<br />
Öffentlichkeit, zur Wahrnehmung des Missionsauftrages<br />
der Christenheit in aller Welt und zum diakonischen Dienst.<br />
Was die Mitglieder eines Kirchenvorstandes im einzelnen<br />
zu tun haben, beschreibt die Kirchengemeindeordnung, die<br />
in jedem Kirchengemeindebüro einzusehen ist.<br />
Der Kirchenvorstand<br />
▪ leitet mit dem Pfarramt die Kirchengemeinde<br />
▪ besetzt die Pfarrstellen und andere Ämter<br />
▪ beruft für bestimmte Arbeitsgebiete ehrenamtlich<br />
Mitarbeitende,<br />
▪ sorgt für die Bewältigung der diakonischen Aufgaben der<br />
Kirchengemeinde, z. B. Kindergärten, Diakoniestationen,<br />
Altersheime, Jugendarbeitslosenprojekte,<br />
▪ verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und stellt<br />
die Mittel und Räume für die kirchliche Arbeit bereit,<br />
▪ hat die Dienstaufsicht über die von der Gemeinde<br />
eingestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,<br />
▪ spricht regelmäßig mit den Mitarbeitern und<br />
Mitarbeiterinnen über deren Aufgabenbereiche,<br />
▪ sorgt für gemeinsame Besprechungen der Inhaber<br />
kirchlicher Dienst- und Amtsstellungen,<br />
▪ sorgt für die Fortbildung aller in der Kirchengemeinde<br />
tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,<br />
▪ kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse<br />
berufen,<br />
▪ kann einen Gemeindebeirat bilden,<br />
▪ gibt in der Gemeindeversammlung einen Tätigkeitsbericht,<br />
▪ entscheidet über Anträge von Gemeindebeirat und<br />
Gemeindeversammlung,<br />
▪ entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarramt über<br />
Formen, Zeiten, Einführung, Verlegung und Abschaffung<br />
von Gottesdiensten,<br />
▪ fördert Formen kirchlicher Gemeinschaft und Tätigkeit<br />
außerhalb der Gottesdienste und regt zu neuen Formen<br />
kirchlicher Gemeinschaft an,<br />
▪ entsendet Mitglieder in den Kirchenkreistag,<br />
▪ ist an der Wahl der Mitglieder der Landessynode<br />
beteiligt.<br />
Für alle diese Aufgaben braucht die Kirchengemeinde<br />
tatkräftige und selbständig handelnde Kirchenvorsteher und<br />
Kirchenvorsteherinnen. Sie sollen offen für das Gespräch<br />
mit anderen sein, bei ihren Beratungen die ganze Gemeinde<br />
im Blick haben und ihre Entscheidungen in der Bindung an<br />
22 www.gemeinde-stark-machen.de
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
das Wort Gottes und die Bekenntnisschriften und Ordnungen<br />
unserer Kirche treffen.<br />
Gemeindeleitung, arbeitsteilig und partnerschaftlich ausgeübt,<br />
fordert Kraft und Opfer, beansprucht Zeit und Geduld.<br />
Es genügt nicht, nur an den regelmäßigen Sitzungen des<br />
Kirchenvorstandes, die etwa alle vier bis sechs Wochen<br />
stattfi nden, teilzunehmen.<br />
Gefragt sind:<br />
▪ Mitdenken und kritische Auseinandersetzung,<br />
▪ Bereitschaft, seine Gaben und Fähigkeiten zum Nutzen<br />
aller einzusetzen,<br />
▪ überlegte und kritische Teilnahme am Leben der<br />
Gemeinde und<br />
▪ Bereitschaft, sich zu engagieren, wo es nötig ist.<br />
Kirchenvorstand (Größe)<br />
Die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorstandsmitglieder<br />
richtet sich nach der Zahl der Kirchenmitglieder<br />
der Kirchengemeinde. Grundsätzlich beträgt die<br />
Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen bei einer Kirchengemeinde mit<br />
▪ bis zu 1.999 Kirchenmitgliedern 4 bis 8,<br />
▪ 2.000 bis 3.999 Kirchenmitgliedern 6 bis 10,<br />
▪ 4.000 und mehr Kirchenmitgliedern 8 bis 15.<br />
Hierüber entscheidet der alte Kirchenvorstand bis zum<br />
23. Dezember 2011.<br />
Maßgeblich ist die Zahl der Kirchenmitglieder der Kirchengemeinde,<br />
die nach dem Stand vom 30. Juni 2011 auf<br />
Grund der Gemeindegliederverzeichnisse von den für die<br />
Führung dieser Verzeichnisse zuständigen Stellen ermittelt<br />
wurde.<br />
Sind in einer Kirchengemeinde Kapellengemeinden vorhanden,<br />
so erhöht sich die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen um je eine weitere<br />
Person für jede Kapellengemeinde (§ 3 Absatz 3).<br />
Die Zahl der zu wählenden Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />
beträgt zwei oder drei. Sie wird vom<br />
Kapellenvorstand festgesetzt. Ein Kapellenvorsteher oder<br />
eine Kapellenvorsteherin wird auf Vorschlag des Kapellenvorstandes<br />
berufen (§ 3 Absatz 5).<br />
Veränderungen hinsichtlich der Zahl der Kirchenmitglieder<br />
während der laufenden Amtszeit bewirken keine Änderung<br />
der festgesetzten Zahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen.<br />
Eine Übersicht zur möglichen Verteilung von zu wählenden<br />
und zu berufenden Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen<br />
fi ndet sich in Nr. 9 AB KVBG.<br />
► Berufungsverfahren<br />
www.gemeinde-stark-machen.de<br />
(4.0) Wahl-ABC<br />
Kirchenvorstand (Wahlvorbereitung)<br />
Der amtierende Kirchenvorstand hat bei der Bildung des<br />
Kirchenvorstandes eine Reihe von Aufgaben wahrzunehmen.<br />
Zu welchem Zeitpunkt sie zu erledigen sind, geht aus<br />
der Zeittafel hervor, die mit der Wahlanordnung veröffentlicht<br />
(Kirchl. Amtsbl. Nr. 02/2011, S. 92 ff.) und auch in<br />
diesem Wahl-ABC abgedruckt ist. Zu den Aufgaben des<br />
Kirchenvorstandes gehören insbesondere:<br />
▪ Festsetzung der Zahl der zu wählenden und zu berufenden<br />
Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
(§ 3 Absätze 1 und 2),<br />
▪ Entscheidung über die Aufteilung der Kirchengemeinde<br />
in Wahlbezirke (§ 11),<br />
▪ Entscheidung über die Bildung von Stimmbezirken<br />
(§ 12),<br />
▪ Aufstellung und Überarbeitung der Wählerlisten,<br />
insbesondere Überprüfung auf Vollständigkeit ( § 13),<br />
▪ Ernennung des Wahlausschusses (§ 31),<br />
▪ Festlegung der Zeiten für die Auslegung der Wählerlisten<br />
(§ 14 Absatz 1),<br />
▪ Bekanntmachungen (§§ 14, 15, 20, 29, 37, 38 und 39),<br />
▪ Prüfung der Wahlvorschläge und Aufstellung des Wahlaufsatzes<br />
(§§ 16, 17 und 19),<br />
▪ Ernennung des Wahlvorstandes (§ 23),<br />
▪ Vorschlag von Personen zur Berufung in den Kirchenvorstand<br />
(§ 37 Absatz 1).<br />
Ein Teil dieser Aufgaben kann auch einem Wahlausschuss<br />
übertragen werden (§ 31).<br />
► Wahlausschuss<br />
Kirchenvorstand (Zusammensetzung)<br />
In der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes soll sich<br />
die Vielfalt der Gemeinde widerspiegeln. Es ist auf Dauer<br />
nicht gut, wenn er gleichförmig oder einseitig zusammengesetzt<br />
ist. Folgende Gesichtspunkte können bei der Aufstellung<br />
von Kandidaten und Kandidatinnen eine Hilfe sein.<br />
Vertreten sein sollten<br />
▪ Frauen und Männer<br />
▪ die jüngere, mittlere und ältere Generation (hier ist<br />
insbesondere an Jugendliche zu denken, die unterproportional<br />
vertreten sind),<br />
▪ Alteingesessene und Neuzugezogene,<br />
▪ verschiedene Berufsgruppen,<br />
▪ verschiedene Arbeitsfelder der Gemeinde: Kinder- und<br />
Jugendarbeit, Kindergarten, Seniorenarbeit, Kirchenmusik,<br />
Männer- und Frauenkreise usw.,<br />
▪ Gruppen, die sozial benachteiligt sind: Behinderte,<br />
Arbeitslose, Aussiedler usw.<br />
Bei der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes sollte<br />
auch die volkskirchliche Situation eine Rolle spielen.<br />
23
(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Es kann überlegt werden, ob engagierte Gemeindeglieder<br />
und – in dem für sie zulässigen Umfang – Mitarbeitende<br />
aufgestellt werden oder auch Personen, die bisher in der<br />
Gemeinde noch nicht aktiv mitgearbeitet haben. Diese können<br />
hilfreiche Gesprächspartner sein.<br />
Einerseits ist im Kirchenvorstand Kontinuität ein wichtiger<br />
Faktor; es ist andererseits aber auch wertvoll, wenn „neue<br />
Gesichter“ zu erfahrenen Kirchenvorstandsmitgliedern<br />
hinzukommen. Wenn im Kirchenvorstand Altes und Neues,<br />
Tradition und Fortschritt, Bewahrung und Erneuerung vertreten<br />
sind, ist dies am ehesten ein Spiegel für die Vielfalt<br />
der Gemeinde.<br />
► Berufung (Gesichtspunkte)<br />
► Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
KVBG<br />
Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer<br />
Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />
(KVBG) und die Ausführungsbestimmungen zu dem<br />
Kirchengesetz (AB KVBG) stellen die rechtlichen Grundlagen<br />
für die Kirchenvorstandswahl dar (Rechtssammlung<br />
12 C, 12 c).<br />
Das Gesetz in der Fassung vom 14. Dezember 1992 ist im<br />
Kirchlichen Amtsblatt Nr. 1/1993, S. 1 bekannt gemacht.<br />
Gesetzesänderungen aus den Jahren 1993, 1999, 2002<br />
und 2008 fi nden sich in den Kirchlichen Amtsblättern Nr.<br />
10/1993, S. 165, Nr. 3/1999, S. 60, Nr. 12/2002, S. 239 mit<br />
Berichtigung in Nr. 15/2002, S. 270 und Nr. 8/2008, S. 197.<br />
Die aktuelle Fassung des Gesetzes kann auch im Internet<br />
unter den Adressen www.kirchenvorstandswahl2012.de<br />
oder www.gemeinde-stark-machen.de eingesehen werden.<br />
Eine Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum<br />
KVBG mit Änderungen und Ergänzungen ist im Jahre<br />
2011 zusammenhängend im Kirchlichen Amtsblatt abgedruckt<br />
und kann ebenfalls im Internet unter der Adresse<br />
http://rechtssammlung-online.evlka.de/ eingesehen werden.<br />
Das KVBG und die AB KVBG fi nden Sie auch in dieser<br />
Arbeitshilfe.<br />
L<br />
Landeskirchenamt<br />
Das Landeskirchenamt ist die oberste Kirchenbehörde im<br />
Sinne des KVBG (§ 46). Zu den zentralen Aufgaben des<br />
Landeskirchenamtes gehören die Anordnung der Wahl und<br />
die Festsetzung des Wahltages (§ 10). Das KVBG sieht<br />
darüber hinaus eine Beteiligung des Landeskirchenamtes<br />
bei Beschwerden gegen die Wahl (§ 30), gegen die Berufung<br />
(§ 37 Absatz 5) und gegen die Ernennung (§ 38) von<br />
Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen vor. Bei der<br />
obersten Kirchenbehörde kann auch im Falle des Ausscheidens<br />
und der Entlassung Beschwerde eingelegt werden<br />
(§ 42 Absatz 3).<br />
► Rechtsauskunft<br />
24 www.gemeinde-stark-machen.de<br />
M<br />
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die für einen Dienst in<br />
einer Kirchengemeinde angestellt sind, können in dieser<br />
Kirchengemeinde nicht Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin<br />
sein (§ 8 Absatz 3), es sei denn, die Tätigkeit<br />
ist nur vorübergehend. Entscheidend ist nicht, von welcher<br />
Kirchengemeinde die Betreffenden angestellt sind, sondern<br />
ob sie in der Kirchengemeinde Dienst tun sollen, in der sie<br />
kandidieren wollen. „Vorübergehend“ bedeutet, dass eine<br />
vom Wahltag an vertretungs- oder aushilfsweise übernommene<br />
Tätigkeit nicht länger als sechs Monate dauern darf.<br />
In diesem Fall können auch Mitarbeitende Kirchenvorsteher<br />
oder Kirchenvorsteherin sein.<br />
Außerdem kann auf Antrag des Kirchenvorstandes der Kirchenkreisvorstand<br />
in Ausnahmefällen bei Beschäftigungsverhältnissen<br />
geringen Umfangs die Wählbarkeit verleihen.<br />
Der Begriff „Beschäftigungsverhältnisse geringen Umfanges“<br />
umfasst in der Regel Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,<br />
die gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches IV<br />
nicht der Sozialversicherungspfl icht unterliegen, weil das<br />
Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt<br />
oder weil die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres<br />
auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage<br />
begrenzt ist. Um dem Ausnahmecharakter der Regelung des<br />
§ 8 Absatz 3 gerecht zu werden, sollte die Verleihung der<br />
Wählbarkeit nur für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin<br />
in einem Kirchenvorstand erfolgen.<br />
► Pastoren und Pastorinnen ► Wahlrecht<br />
Mobiles Wahllokal<br />
Um insbesondere älteren, kranken oder entfernt wohnenden<br />
Gemeindegliedern die Teilnahme an der Wahl zu<br />
erleichtern, kann der Kirchenvorstand mit Zustimmung des<br />
Kirchenkreisvorstandes einen Stimmbezirk mit zeitlicher<br />
Befristung (mobiles Wahllokal mit mehreren Standorten)<br />
einrichten. Die jeweiligen Öffnungszeiten und die Orte der<br />
Wahl sind in einem Plan vorab exakt festzulegen, zu veröffentlichen<br />
und strikt einzuhalten. Die gesamte Wahlzeit<br />
darf die nach § 25 Absatz 1 festgesetzte Wahlzeit von sechs<br />
Stunden nicht unterschreiten. Da in einem Stimmbezirk<br />
nicht mehrere Wahllokale gleichzeitig geöffnet sein dürfen,
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
sind für diesen Stimmbezirk mit dem mobilen Wahllokal<br />
nur ein Wahlvorstand und eine Wählerliste notwendig. Der<br />
Wahlvorstand dieses Stimmbezirkes ist für die Einhaltung<br />
des Zeitplanes verantwortlich. Die Wahlurne ist während<br />
des Transports zwischen den einzelnen Wahllokalen zu<br />
versiegeln.<br />
► Stimmbezirke ► Wahlraum<br />
N<br />
Nachwahlen<br />
Ist ein gewählter Kirchenvorsteher ausgeschieden und steht<br />
ein Ersatzkirchenvorsteher nicht zur Verfügung, so ordnet<br />
der Kirchenkreisvorstand eine Nachwahl an. Er kann nach<br />
Anhörung des Kirchenvorstandes auch anordnen, dass der<br />
Kirchenvorstand statt durch Nachwahl durch Berufung<br />
ergänzt wird (§ 35 Absatz 1). Sind seit der Neubildung der<br />
Kirchenvorstände mehr als drei Jahre vergangen, so ist der<br />
Kirchenvorstand in jedem Fall statt durch Nachwahl durch<br />
Berufung (§ 37) zu ergänzen (§ 35 Absatz 2).<br />
Der Dreijahreszeitraum beginnt jeweils am 1. Juni (§ 1<br />
Absatz 3). Der Kirchenvorstand hat dem Kirchenkreisvorstand<br />
die Notwendigkeit der Wahlen unverzüglich anzuzeigen.<br />
Waren in der Kirchengemeinde Wahlbezirke nach<br />
§ 11 gebildet worden, so sind die eventuellen Nachwahlen<br />
auf die Wahlbezirke zu beschränken, in denen die Zahl<br />
der nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gewählten Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen unterschritten wird (Nr. 48 AB<br />
KVBG). Scheiden berufene Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherinnen<br />
aus, so wird der Kirchenvorstand durch eine<br />
Nachberufung ergänzt (§ 37 Absatz 6).<br />
Zu einer Wiederholung der Wahl kann es kommen, wenn<br />
die Nachprüfung aufgrund einer Wahlbeschwerde ergibt,<br />
dass das Wahlverfahren nicht den gesetzlichen Vorschriften<br />
entsprechend stattgefunden hat oder dass Handlungen<br />
begangen worden sind, die den anerkannten Wahlgrundsätzen<br />
oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen<br />
Körperschaft widersprechen, und dass der festgestellte<br />
Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinfl ussen. In<br />
der Entscheidung ist auszusprechen, ob die Wahl ganz oder<br />
teilweise zu wiederholen ist. Den neuen Wahltermin setzt<br />
der Kirchenkreisvorstand nach Anhörung des Kirchenvorstandes<br />
fest (§ 30 Absatz 4).<br />
Gültigkeit der Wahl<br />
Nichtgewählte<br />
Niemand soll abseits stehen! Eine ganze Reihe von Kandidaten<br />
und Kandidatinnen hat sich für die Wahl zum<br />
Kirchenvorstand zu Verfügung gestellt. Nicht alle können<br />
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(4.0) Wahl-ABC<br />
gewählt werden. Mit der Bereitschaft, für den Kirchenvorstand<br />
zu kandidieren, wurde Interesse am kirchlichen Leben<br />
bekundet. Diese Bereitschaft sollte positiv aufgegriffen<br />
werden. Dies kann durch die Bildung eines Gemeindebeirates<br />
geschehen, in dem die Nichtgewählten mit anderen<br />
zusammen mitarbeiten können. Darüber hinaus gibt es eine<br />
Vielzahl von Anlässen, die Nichtgewählten zur Mitarbeit<br />
für Projekte und Arbeitsgruppen zu gewinnen.<br />
Bitte beachten: Nichtgewählte am Wahlabend sofort<br />
(u. U. telefonisch) informieren. Kurz nach der Wahl sollten<br />
alle Nichtgewählten einen Dankesbrief erhalten (Dank für<br />
die Bereitschaft zur Kandidatur/Einladung zur Mitarbeit/<br />
ggf. Hinweis darauf, dass sie Ersatzkirchenvorsteher oder<br />
Ersatzkirchenvorsteherin sind).<br />
► Ersatzkirchenvorsteher und<br />
Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />
O<br />
Öffentliche Sitzung<br />
Um die Aufgaben eines Kirchenvorstandes den interessierten<br />
Gemeindegliedern bekannt zu machen, bietet es sich<br />
an, vor der Wahl eine öffentliche Sitzung des Kirchenvorstandes<br />
durchzuführen. Im Anschluss daran könnte ein<br />
„Spätschoppen“ für den Kirchenvorstand und die Gäste<br />
eingeplant werden. Hier wäre Gelegenheit, über Aufgaben<br />
und Arbeitsweise eines Mitglieds im Kirchenvorstand zu<br />
sprechen.<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Die Kirchenvorstandswahlen sind eine Chance für die<br />
Kirche, ihre Themen, Inhalte und Anliegen in die Öffentlichkeit<br />
zu bringen. Dabei sollte die Wahl nicht nur als ein<br />
rechtlich-formaler Schritt im Leben einer Kirchengemeinde<br />
gesehen werden. Die Wahl selbst und die Vorbereitungen<br />
darauf bieten Anlässe, die in der Öffentlichkeit wirkungsvoll<br />
genutzt werden können. Machen Sie im Gemeindebrief,<br />
in Gesprächen und mit gezielten Aktionen auf die<br />
Kirche, die Kirchengemeinde und die Wahl aufmerksam.<br />
Schauen Sie über den Kirchturm und fragen sich, wo gibt es<br />
in unserer Gemeinde Orte, wo sich Menschen treffen, z.B.<br />
beim Arzt oder in der Apotheke, im Supermarkt oder an der<br />
Tankstelle, im Kindergarten oder an der Bushaltestelle usw.<br />
Legen Sie dort Handzettel aus, oder lassen Sie ein Plakat an<br />
die Wand oder ans Fenster heften. Material wird Ihnen über<br />
die Wahlmappe zur Verfügung gestellt. Sie können und sollten<br />
auch spezifi sches Material entwerfen. Die Beauftragten<br />
für Öffentlichkeitsarbeit können Ihnen bei der Entwicklung<br />
eines Konzeptes für die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit<br />
25
(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
helfen. Bewährt hat sich auch, die Kandidaten und Kandidatinnen<br />
in der öffentlichen Tageszeitung vorzustellen.<br />
► Gemeindebrief ► Handzettel<br />
► Internet ► Pressearbeit<br />
Ordnungen der Kirche<br />
Bei der Einführung geloben die Kirchenvorsteher und<br />
Kirchenvorsteherinnen, ihr Amt nach den Ordnungen der<br />
Kirche zu führen. Gemeint sind vor allem:<br />
▪ die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche<br />
Hannovers,<br />
▪ die Kirchengemeindeordnung.<br />
Diese Kirchengesetze sind in der Rechtssammlung der<br />
Ev.-luth. Landeskirche Hannovers abgedruckt sowie im<br />
Internet veröffentlicht (evlka.de → Rechtssammlung).<br />
Die Sammlung ist in jedem Pfarramt einzusehen.<br />
► Gelöbnis<br />
P<br />
Passives Wahlrecht<br />
► Wahlrecht<br />
Pastoren und Pastorinnen<br />
Pastoren und Pastorinnen sind in der Kirchengemeinde, in<br />
der sie fest angestellt oder mit der Versehung einer Pfarrstelle<br />
beauftragt sind, kraft Amtes Mitglied im Kirchenvorstand<br />
(§ 2 Absätze 1b und 2 ). Als „Pastoren“ im Sinne<br />
des § 2 Absatz 2 gelten auch Pfarrer und Pfarrerinnen im<br />
Probedienst, Pfarrvikare und ordinierte Pfarrverwalter.<br />
Pastoren und Pastorinnen, die zur pfarramtlichen Hilfeleistung<br />
oder zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde beauftragt<br />
worden sind, gehören nicht kraft Amtes dem Kirchenvorstand<br />
an; für sie gilt § 42 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 KGO,<br />
d.h., sie können unter bestimmten Voraussetzungen an den<br />
Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen<br />
(Nr. 7 AB KVBG). Alle Ordinierten sind nicht wählbar<br />
(§ 8 Absatz 2).<br />
Pressearbeit<br />
Pressearbeit ist unverzichtbarer Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit<br />
und richtet sich gezielt an die Medien in Ihrer<br />
Region. Sprechen Sie sich mit anderen Kirchengemeinden<br />
in Ihrem Kirchenkreis ab und planen Sie eine Reihe von<br />
Pressemitteilungen, z.B. zu den Themen:<br />
▪ Kirchengemeinde sucht Kandidaten und Kandidatinnen<br />
▪ Das Profi l unserer Kirchengemeinde<br />
▪ Kirchenvorstand zieht Bilanz<br />
▪ Bekanntgabe der Kandidaten und Kandidatinnen<br />
▪ Kandidaten und Kandidatinnen stellen sich persönlich<br />
der Gemeinde und der Presse<br />
▪ Kirche wählt<br />
▪ Kirche hat gewählt<br />
▪ Der neue Kirchenvorstand<br />
Für die Pressearbeit wichtig ist die umgehende Veröffentlichung<br />
des Wahlergebnisses. Noch am Wahlabend oder aber<br />
am Montag nach der Wahl sollten Sie die Ergebnisse der<br />
Wahl an die Presse mitteilen. Mit der örtlichen Presse sollten<br />
im Vorfeld Einzelheiten abgesprochen werden. Denkbar<br />
ist auch eine Pressemitteilung aus dem Kirchenkreis:<br />
„... Folgende Gemeinden haben mit folgenden Ergebnissen<br />
ihre Kirchenvorstände gewählt ...“. Oder Sie schaffen es,<br />
die Gewählten und die Journalisten zu einer Pressekonferenz<br />
am Montag zusammenzubringen.<br />
► Öffentlichkeitsarbeit ► Statistik am Wahlabend<br />
Prüfung der Wählerlisten<br />
In der Zeit vom 8. Januar bis 22. Januar 2012 liegen die<br />
Wählerlisten zur Überprüfung für alle Kirchenmitglieder<br />
aus. Die Gemeinde ist in geeigneter Weise auf die Möglichkeit<br />
der Überprüfung der Wählerlisten hinzuweisen<br />
(Abkündigung).<br />
Der Kirchenvorstand ist verpfl ichtet, nicht nur die Anträge<br />
auf Berichtigung zu prüfen, sondern auch von sich aus für<br />
eine aktualisierte Wählerliste zu sorgen (§ 14 Absatz 2).<br />
Der Kirchenvorstand hat die Wählerliste bis 30. Januar<br />
2012 auf den neuesten Stand zu bringen. Danach kann der<br />
Kirchenvorstand die Wählerliste bis zu dem Tag vor der<br />
Wahl um offensichtliche Unrichtigkeiten oder unvollständige<br />
Angaben von Amts wegen berichtigen (§ 14 Absatz 5).<br />
► Abkündigung ► Wählerliste<br />
Prüfung der Wahlvorschläge<br />
Der Kirchenvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge den<br />
Vorschriften des KVBG entsprechen. Er hat zunächst darauf<br />
hinzuwirken, dass Mängel bis spätestens zum 6. Februar<br />
2012 behoben werden. Im Falle der Ablehnung eines Wahlvorschlages<br />
hat der Kirchenvorstand die vorgeschlagene<br />
Person und die Erstunterzeichnenden des Wahlvorschlages<br />
unverzüglich unter Angabe des gesetzlichen Grundes, der<br />
zur Streichung führte, und des Rechtsbehelfes zu unterrichten.<br />
Gegen die Entscheidung des Kirchenvorstandes kann<br />
Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand eingelegt werden<br />
(§ 16 Absätze 1 und 2).<br />
► Beschwerden ► Wahlvorschläge<br />
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
R<br />
Rechtsauskunft<br />
Rechtsauskünfte im Zusammenhang mit der Wahl erteilen<br />
die Kirchenkreisämter und das Landeskirchenamt,<br />
Rote Reihe 6, 30169 Hannover, Telefon 0511/12 41-0.<br />
Auch am Tage der Wahl wird im Landeskirchenamt eine<br />
Beratungsstelle eingerichtet, sie ist von 9:00 Uhr bis 18:00<br />
Uhr erreichbar.<br />
S<br />
Schaukasten<br />
Die Schaukästen der Gemeinden sollten für Werbung<br />
genutzt werden. Wichtig ist, rechtzeitig die Plakate und<br />
Handzettel auszuhängen. Der Schaukasten sollte frühzeitig<br />
auf den Wahlraum und die Wahlzeiten hinweisen. Die<br />
Bekanntmachungen im Schaukasten sollten nicht auf kleine<br />
Zettel geschrieben werden: Die wichtigsten Informationen<br />
müssen noch auf 5 m Entfernung lesbar sein.<br />
Hinweis: Sprechen Sie frühzeitig jemanden in der Gemeinde<br />
für die Schaukastengestaltung an!<br />
► Abkündigung ► Öffentlichkeitsarbeit<br />
Schriftführer<br />
► Wahlvorstand<br />
Statistik am Wahlabend<br />
Auch bei dieser Kirchenvorstandswahl ist wieder eine Analyse<br />
der Wahl und Wahlbeteiligung vorgesehen. Möglichst<br />
frühzeitig sollen erste Ergebnisse veröffentlicht werden.<br />
Für den Tag der Wahl ist eine Schnellumfrage geplant. Die<br />
Statistik am Wahlabend erstellt der Wahlvorstand nach Fertigung<br />
der Verhandlungsniederschrift. Alle Kirchengemeinden<br />
sind aufgefordert, unmittelbar nach der Auszählung der<br />
Stimmen und ggf. nach Zusammenführung der Angaben<br />
mehrerer Stimmbezirke die Daten an den Kirchenkreis zu<br />
melden.<br />
Einzelheiten sind dem in der Wahlmappe enthaltenen Handzettel<br />
über die Statistik am Wahlabend zu entnehmen.<br />
► Wahlergebnis ► Wahlvorstand<br />
Stimmabgabe<br />
► Wahlhandlung<br />
Stimmbezirke<br />
In größeren Kirchengemeinden oder in größeren Wahlbezirken<br />
empfi ehlt sich zur Erleichterung des Wahlvorganges<br />
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(4.0) Wahl-ABC<br />
für die Wählenden die Bildung von Stimmbezirken, für die<br />
besondere Wahllokale einzurichten sind.<br />
Stimmbezirke sind zu empfehlen, wenn den Gemeindegliedern<br />
kurze Wege zu den Wahllokalen ermöglicht werden<br />
sollen. Die Wählenden sind entsprechend zu benachrichtigen.<br />
Für Stimmbezirke werden keine getrennten Wahlaufsätze<br />
aufgestellt (Nr. 20 AB KVBG); die Wählerliste ist<br />
aber entsprechend aufzugliedern (§ 13). Für jeden Stimmbezirk<br />
ist ein Wahlvorstand zu ernennen (§ 23).<br />
Gehört der Kirchengemeinde ein Gemeindeglied an, das<br />
seinen Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, so<br />
bestimmt der Kirchenvorstand, in welche Wählerliste es<br />
aufzunehmen ist (§ 13 Absatz 3).<br />
Über die Aufteilung der Kirchengemeinde in verschiedene<br />
Stimmbezirke sollte der Kirchenvorstand bereits bis zum 1.<br />
Oktober 2011 beschließen.<br />
► Mobiles Wahllokal ► Wahlbezirke<br />
Stimmenanzahl<br />
► Wahlbezirke ► Wählerstimmen<br />
► Wahlhandlung<br />
Stimmenauszählung<br />
► Auszählen der Stimmen<br />
Stimmengleichheit<br />
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 29 Absätze 1<br />
bis 3).<br />
► Wahlergebnis<br />
Stimmzettel<br />
Für die Herstellung der Stimmzettel ist der Kirchenvorstand<br />
verantwortlich. Die Stimmzettel enthalten den Wahlaufsatz<br />
und die Angabe, wie viele Stimmen der Wähler hat. Sie<br />
müssen in Farbe und Form einheitlich sein. Das Muster<br />
für den Stimmzettel ist in Anlage 11 zu Nr. 30 AB KVBG<br />
abgedruckt. Für jeden Wahlbezirk sind gesonderte Stimmzettel<br />
herzustellen. Nach der Wahl sind die Stimmzettel in<br />
einem versiegelten Behältnis als Anlage zur Verhandlungsniederschrift<br />
dem Kirchenvorstand zur amtlichen Verwahrung<br />
zu übergeben (§ 28, Nr. 39 AB KVBG).<br />
Ungültig sind solche Stimmzettel,<br />
▪ die nicht amtlich hergestellt worden sind,<br />
▪ die der Wähler oder die Wählerin mit handschriftlichen<br />
Zusätzen versehen hat,<br />
▪ auf denen kein Name gekennzeichnet worden ist,<br />
▪ auf denen mehr Namen gekennzeichnet worden sind,<br />
als der Wähler Stimmen hat (§ 25 Absatz 5).<br />
Die Häufung mehrerer Stimmen auf einen Namen<br />
(Kumulieren) ist nicht zulässig; ein solcher Stimmzettel<br />
27
(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
ist ebenfalls ungültig.<br />
Beanstandete Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert<br />
und ebenfalls in einem versiegelten Behältnis der Verhandlungsniederschrift<br />
beigefügt (§ 28 Absatz 1).<br />
Stimmzettelumschläge<br />
► Briefwahl<br />
U<br />
Umgemeindung<br />
Jedes Kirchenmitglied hat die Möglichkeit, sich einer anderen<br />
Kirchengemeinde als der seines Wohnsitzes anzuschließen.<br />
Will ein Mitglied der Kirchengemeinde einer anderen<br />
Kirchengemeinde angehören, so hat es einen begründeten<br />
Antrag an den Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde<br />
zu stellen. Der Kirchenvorstand der aufnehmenden<br />
Kirchengemeinde entscheidet im Benehmen mit dem<br />
Kirchenvorstand der abgebenden Kirchengemeinde über<br />
den Antrag (§ 9 Absatz 1 KGO). Die Umgemeindung ist<br />
aufgrund der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der<br />
Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft<br />
in besonderen Fällen (Kirchl. Amtsbl. Nr.<br />
6/2006, S. 119) auch über landeskirchliche Grenzen hinweg<br />
möglich.<br />
Um in der neuen Kirchengemeinde wählen zu können,<br />
muss die Umgemeindung mindestens am Wahltag 18. März<br />
2012 wirksam sein (§ 4 Absatz 1).<br />
Ist ein Antrag bei einem Wohnsitzwechsel gestellt worden,<br />
um der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes weiter<br />
anzugehören, so wirken die dem Antrag stattgebenden Entscheidungen<br />
vom Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels an. Der<br />
Antrag kann noch innerhalb eines Monats nach Wohnsitzwechsel<br />
gestellt werden (§ 9 Absatz 3 KGO).<br />
Um nach einem Wohnsitzwechsel in der Kirchengemeinde<br />
des bisherigen Wohnsitzes wählen zu können, muss die<br />
Umgemeindung bis zum Wahltag erfolgt sein.<br />
► Gemeindezugehörigkeit ► Wahlrecht<br />
Unterbrechung der Wahl<br />
► Wahlzeit<br />
V<br />
Verhandlungsniederschrift<br />
Nach Beendigung der Wahlhandlung fertigen die Mitglieder<br />
des Wahlvorstandes eine Niederschrift über die Wahl und<br />
das Auszählen der Stimmen an. Unter anderem werden die<br />
Zahl der Wahlberechtigten, der Wähler und Wählerinnen,<br />
der gültigen und ungültigen Stimmen sowie das Wahlergebnis<br />
festgestellt; es sind aber auch etwaige Beanstandungen<br />
und die getroffenen Entscheidungen aufzunehmen (§ 28).<br />
Eine Vorlage für die Wahlniederschrift ist in der Wahlmappe<br />
enthalten.<br />
Die Verhandlungsniederschrift mit den Anlagen sowie mit<br />
allen Wahlunterlagen ist dem Kirchenvorstand in einem<br />
versiegelten Behältnis alsbald zur amtlichen Verwahrung zu<br />
übergeben (Nr. 39 AB KVBG).<br />
► Auszählen der Stimmen ► Wahlergebnis<br />
► Wahlvorstand<br />
Vorstellung der Kandidaten und<br />
Kandidatinnen<br />
Es ist, insbesondere in größeren Gemeinden, wichtig, dass<br />
die vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen über<br />
die gesetzlich vorgesehene Abkündigung im Gottesdienst<br />
hinaus (§ 20) noch auf andere wirksame Weise bekannt gemacht<br />
werden. Hier empfi ehlt sich neben der Durchführung<br />
einer Gemeindeversammlung eine Vorstellung der Kandidaten<br />
und Kandidatinnen im Gemeindebrief, der örtlichen<br />
Presse oder auf einem besonderen Verteilblatt oder Handzettel.<br />
► Gemeindebrief ► Gemeindeversammlung<br />
► Handzettel<br />
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W<br />
Wahlaufsatz<br />
Der Wahlaufsatz ist vom Kirchenvorstand aufgrund der<br />
eingegangenen Wahlvorschläge zu erstellen. Sind nicht genügend<br />
Wahlvorschläge eingegangen, so ist die Liste durch<br />
den Kirchenvorstand zu ergänzen. Entsprechendes gilt,<br />
wenn kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingegangen<br />
ist (§ 17 Absätze 1 und 2).<br />
Ist dem Kirchenvorstand nicht möglich, Wahlvorschläge<br />
aufzustellen oder zu ergänzen, hat er dies dem Kirchenkreisvorstand<br />
anzuzeigen. Der Kirchenkreisvorstand hat<br />
dann seinerseits das Recht, die Wahlvorschläge aufzustellen<br />
oder zu ergänzen; wenn ihm dies nicht möglich ist, hat er<br />
den Beschluss des Kirchenvorstandes nach § 3 Absatz 2<br />
Satz 1 aufzuheben und die Zahl der zu wählenden und<br />
zu berufenden Kirchenvorsteher neu festzusetzen<br />
(§ 17 Absatz 4).<br />
Die Namen der Vorgeschlagenen, die die Bereitschaftserklärung<br />
nach § 18 abgegeben haben, werden vom Kirchenvorstand<br />
aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge<br />
auf den Wahlaufsatz in der Weise übertragen, dass
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
nur Familien- und Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift<br />
der Vorgeschlagenen angegeben werden; jeder sonstige<br />
Hinweis hat zu unterbleiben (§ 19 Absatz 1).<br />
Verweigert eine vorgeschlagene Person nach Ablauf der<br />
Frist in § 15 Absatz 1 Satz 1 ihre Bereitschaft, sich zur<br />
Wahl zu stellen, oder stirbt sie nach Ablauf dieser Frist, so<br />
ist dies auf die Durchführung der Wahl ohne Einfl uss (§ 19<br />
Absatz 2).<br />
Der Wahlaufsatz sowie Zeit und Ort der Wahl werden in der<br />
Kirchengemeinde am 4. und 11. März 2012 im Gottesdienst<br />
bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe soll durch andere<br />
Arten der Bekanntmachung ergänzt werden (§ 20).<br />
► Abkündigung<br />
► Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen<br />
Wahlausschuss<br />
Der Kirchenvorstand kann zur Vorbereitung und Leitung<br />
der Wahl einen Wahlausschuss bilden. Wenn ein Wahlausschuss<br />
gebildet worden ist, übernimmt dieser die Aufgaben,<br />
die in bestimmten Vorschriften dem Kirchenvorstand zugewiesen<br />
sind. Zu diesen Aufgaben gehören:<br />
▪ Antrag an den Kirchenkreisvorstand auf Verleihung der<br />
Wählbarkeit für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin<br />
(§ 8 Absatz 3),<br />
▪ Aufnahme in die Wählerliste ( § 13 Absatz 3),<br />
▪ Auslegung und Prüfung der Wählerliste (§ 14),<br />
▪ Entgegennahme der Vorschläge für die Wahl (§ 15),<br />
▪ Prüfung der Wahlvorschläge (§ 16),<br />
▪ Vorbereitung, Aufstellung und Bekanntgabe des Wahl<br />
aufsatzes (§§ 17, 19, 20),<br />
▪ Anforderung der Bereitschaftserklärung nach § 18,<br />
▪ Erstellung der Stimmzettel (§ 22),<br />
▪ Ernennung eines Wahlvorstandes (§ 23),<br />
▪ Durchführung der Briefwahl (§ 26),<br />
▪ Feststellung des Wahlergebnisses (§ 29).<br />
Der Wahlausschuss wird darüber hinaus im Falle einer beim<br />
Kirchenkreisvorstand eingereichten Beschwerde gegen die<br />
Wahl tätig (§ 30).<br />
Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses muss<br />
dem Kirchenvorstand angehören. Ein Mitglied des Wahlausschusses<br />
muss Mitglied des Kirchenvorstandes kraft<br />
Amtes ( § 2 Absatz 2 ) sein. Der Vorsitzende des Wahlausschusses<br />
muss ein Mitglied des Kirchenvorstandes sein<br />
(§ 31 Absatz 2).<br />
Bestehen in der Kirchengemeinde Kapellengemeinden, so<br />
entsendet jeder Kapellenvorstand zusätzlich je einen Kapellenvorsteher<br />
oder eine Kapellenvorsteherin in den Wahlausschuss,<br />
es sei denn, dass die Kapellengemeinde vertreten<br />
ist (§ 31 Absatz 3). Der Wahlausschuss ist beschlussfähig,<br />
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.<br />
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(4.0) Wahl-ABC<br />
Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder<br />
Nein lautenden Stimmen (§ 31 Absatz 4).<br />
Wahlbenachrichtigung<br />
Bei dieser Kirchenvorstandswahl soll fl ächendeckend in der<br />
hannoverschen Landeskirche eine Wahlbenachrichtigung<br />
erfolgen, nachdem sich dies bei den letzten Wahlen durch<br />
den Einsatz von Wahlbenachrichtigungskarten bzw. von<br />
Briefen mit der Wahlbenachrichtigung bewährt hat.<br />
Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied wird, ähnlich wie<br />
auch bei Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen,<br />
mit der Wahlbenachrichtigung zur Teilnahme an der Wahl<br />
aufgefordert.<br />
Die Wahlbenachrichtigungen werden von der COMRAMO<br />
KID GmbH erstellt. Auf Anforderung stellt die COMRA-<br />
MO KID GmbH vorgedruckte Wahlbenachrichtigungen<br />
ohne Aufdruck der personenbezogenen Daten den Kirchengemeinden<br />
zur Verfügung für die Fälle, in denen Wahlberechtigte<br />
nicht in der mit dem Datenbestand des Gemeindegliederverzeichnisses<br />
erstellten Wählerliste aufgeführt<br />
sind. Die nach dem Druck der Wahlbenachrichtigungen<br />
erfolgten Berichtigungen der Wählerliste sind im Bestand<br />
der Wahlbenachrichtigungen nachzuvollziehen. Vor der<br />
Versendung oder der Austeilung ist besonders darauf zu<br />
achten, dass die Wahlbenachrichtigungen von in den letzten<br />
Tagen verstorbenen Gemeindegliedern aussortiert und die<br />
Wahlbenachrichtigungen von Neuzugezogenen einsortiert<br />
werden. Es empfi ehlt sich, für die Verteilung Mitarbeitende<br />
aus der Gemeinde zu gewinnen. Bewährt hat sich auch das<br />
Austragen durch Mitglieder des Kirchenvorstandes.<br />
► COMRAMO KID GmbH ► Datenschutz<br />
► Wählerliste<br />
Wahlberechtigung<br />
► Wahlrecht<br />
Wahlbezirke<br />
Die Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke<br />
ermöglicht es, die örtlichen Besonderheiten innerhalb der<br />
Kirchengemeinde im Kirchenvorstand zu berücksichtigen.<br />
Kirchengemeinden mit mehreren Ortschaften können<br />
dadurch eine angemessene Vertretung jeder Ortschaft im<br />
Kirchenvorstand erreichen. Selbständige Wahlbezirke empfehlen<br />
sich, wenn die Kirchengemeinde aus unterschiedlich<br />
gewachsenen Wohnbereichen besteht, z. B. Dorf/Neubaugebiet.<br />
Die Entscheidung, ob Wahlbezirke eingerichtet werden,<br />
liegt beim Kirchenvorstand. Er entscheidet auch, wie viele<br />
Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen in jedem<br />
Wahlbezirk zu wählen sind und wie viele Stimmen der<br />
29
(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Wähler in jedem Wahlbezirk hat. Diese Entscheidungen<br />
bedürfen der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes<br />
(§ 11 Absatz 1, § 25 Absatz 5). Die Bildung von Wahlbezirken<br />
gilt für die gesamte Wahlperiode, um auch im Falle von<br />
Nachwahlen dieselben Bezirke zu haben (§ 11 Absatz 3).<br />
Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlaufsatz aufzustellen.<br />
Bei der Festsetzung der Zahl der Kirchenvorsteher und<br />
Kirchenvorsteherinnen, die in jedem Wahlbezirk zu wählen<br />
sind, kann der Kirchenvorstand neben dem Zahlenverhältnis<br />
der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlbezirken<br />
auch andere für das Gemeindeleben wichtige Gesichtspunkte<br />
berücksichtigen.<br />
Für den Bereich einer Kapellengemeinde ist ein Wahlbezirk<br />
zu bilden. Auch in dem Wahlbezirk der Kapellengemeinde<br />
können mehrere Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
gewählt werden. Der Kirchenvorstand soll seine Entscheidung<br />
im Benehmen mit dem Kapellenvorstand treffen.<br />
Sind Wahlbezirke gebildet worden, so sind grundsätzlich<br />
nur diejenigen Gemeindeglieder wahlberechtigt und wählbar,<br />
die ihre Hauptwohnung in dem Wahlbezirk haben.<br />
Aus besonderen, darzulegenden Gründen kann jedoch der<br />
Kirchenvorstand die Zugehörigkeit eines Wahlberechtigten<br />
zu einem anderen Wahlbezirk als dem des Wohnsitzes<br />
zulassen ( § 11 Absatz 4). Dies kann vor allem in großen<br />
Gemeinden vorkommen, in denen es (innerhalb derselben<br />
Kirchengemeinde!) mehrere Kirchen gibt und wo den Gemeindegliedern<br />
die Wahl dann dort ermöglicht werden soll,<br />
wo sie sich engagieren, auch wenn dies nicht der Wohnsitzwahlbezirk<br />
ist.<br />
Gehören ausnahmsweise der Kirchengemeinde Kirchenmitglieder<br />
an, die ihre Hauptwohnung außerhalb des Gebietes<br />
der Kirchengemeinde haben (§ 9 KGO), so bestimmt der<br />
Kirchenvorstand, in welche Wählerliste sie aufzunehmen<br />
sind (§ 13 Absatz 3; Nr. 20 AB KVBG).<br />
► Stimmbezirke ► Wählerstimmen<br />
Wahlbriefe<br />
Bei dieser Wahl besteht wiederum die Möglichkeit, die<br />
Wahlbriefe bereits während der laufenden Wahlhandlung zu<br />
öffnen - etwa bei ruhigeren Zeiten im Wahllokal (Nr. 33 AB<br />
KVBG). Der Wahlvorstand kann dann schon vor Ende der<br />
Wahlhandlung die zeitraubende Prüfung der Wahlscheine<br />
vornehmen. Die Stimmzettelumschläge sind jedoch auf<br />
jeden Fall ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen (§ 27<br />
Absätze 1 bis 3). Nach Ende der Wahlhandlung kann dann<br />
aber sofort mit der Stimmenauszählung begonnen werden.<br />
► Briefwahl<br />
Wahlergebnis<br />
Der Wahlvorstand trägt das Ergebnis der Auszählung in die<br />
Verhandlungsniederschrift ein. Anschließend erstellt er die<br />
Statistik am Wahlabend und gibt sie ggf. für die Zusammenfassung<br />
mehrerer Stimmbezirke an einen vor der Wahl<br />
bestimmten Wahlvorstand in der Kirchengemeinde weiter<br />
für die Übermittlung an den Kirchenkreis.<br />
Die Verhandlungsniederschrift wird mit den Anlagen in einem<br />
versiegelten Behältnis dem Kirchenvorstand übergeben<br />
(§ 28 Absatz 2). Der Kirchenvorstand stellt das Wahlergebnis<br />
fest. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen<br />
erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los<br />
(§ 29 Absatz 1).<br />
Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde an dem<br />
nächsten Sonntag im Gottesdienst unter Hinweis auf das<br />
Beschwerderecht nach § 30 Absatz 1 bekannt gegeben.<br />
Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung<br />
ergänzt werden (§ 29 Absatz 4).<br />
Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die nicht gewählt<br />
worden sind, aber wenigstens zwei Stimmen erhalten<br />
haben, sind Ersatzkirchenvorsteher und Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />
nach Maßgabe der Zahl der auf die Einzelnen<br />
entfallenen Stimmen. Auch hier entscheidet bei Stimmengleichheit<br />
das Los (§ 29 Absatz 3). Das Ergebnis der Wahl<br />
ist noch am Tage der Wahl an den Kirchenkreis weiterzugeben.<br />
Ein Vordruck für die Bekanntgabe wird den Kirchengemeinden<br />
in der Wahlmappe zur Verfügung gestellt.<br />
► Beschwerden ► Gültigkeit der Wahl<br />
► Statistik am Wahlabend<br />
Wählerliste<br />
Zu den vorbereitenden Aufgaben des Kirchenvorstandes<br />
gehören die Erstellung und Berichtigung der Wählerliste.<br />
Sie enthält Familien- und Vornamen sowie Geburtstag und<br />
Anschrift der Wahlberechtigten (§ 13).<br />
Damit die Wähler am Wahltag in der Wählerliste leichter<br />
gefunden werden können, empfi ehlt es sich, auf die über<br />
der Anschrift ausgedruckte Nummer der Wahlbenachrichtigung<br />
zu achten. Die Nummer befi ndet sich auch in der<br />
Wählerliste in der linken Spalte unter laufender Nummer.<br />
In der Zeit vom 8. bis 22. Januar 2012 sind die Wählerlisten<br />
mindestens eine Woche lang für jedes Kirchenmitglied<br />
zugänglich auszulegen (Nr. 22 AB KVBG). Die Zeiten für<br />
die Einsichtnahme legt der Kirchenvorstand fest. Während<br />
der Zeit der Auslage der Listen und bis drei Wochen vor<br />
der Wahl (27. Februar 2012) können Berichtigungen beim<br />
Kirchenvorstand beantragt werden (§ 14 Absatz 2). Der<br />
Kirchenvorstand ist verpfl ichtet, im Rahmen der angegebenen<br />
Fristen nicht nur die Anträge auf Berichtigung zu<br />
prüfen, sondern auch von sich aus Namen der inzwischen<br />
Verstorbenen zu streichen, Namen der Neuzugezogenen<br />
einzutragen und erkannte Fehler zu berichtigen. In diesem<br />
30 www.gemeinde-stark-machen.de
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Zusammenhang ist zu beachten, dass Gemeindeglieder, die<br />
zu einer anderen Kirchengemeinde als der ihres Wohnsitzes<br />
gehören, grundsätzlich zwar von der COMRAMO KID<br />
GmbH in der Kirchengemeinde ihrer Wahl erfasst sind. Jedoch<br />
empfi ehlt sich eine Durchsicht, ob alle entsprechenden<br />
Änderungen berücksichtigt worden sind.<br />
Die Kirchenmitglieder sind mehrmals im Gottesdienst<br />
und durch andere Veröffentlichungen auf die Auslegung<br />
der Wählerliste hinzuweisen und zur Einsichtnahme in die<br />
Listen aufzufordern (§ 14 Absatz 1).<br />
Macht ein Wahlberechtigter oder eine Wahlberechtigte von<br />
dem Recht, in die Wählerliste Einsicht zu nehmen und ihre<br />
Berichtigung zu beantragen, keinen Gebrauch und ergibt<br />
sich später, dass er oder sie in der Wählerliste nicht aufgeführt<br />
ist, so ist eine aus diesem Grund eingelegte Beschwerde<br />
gegen die Wahl unzulässig (§ 14 Absatz 6).<br />
► Abkündigungen ► COMRAMO KID GmbH<br />
► Datenschutz ► Einsichtnahme<br />
► Wahlbenachrichtigung<br />
Wählerstimmen<br />
Die Anzahl der Stimmen eines Wählers bestimmt § 25<br />
Absatz 5 für die Kapellengemeinden und für die Kirchengemeinden<br />
nach der Zahl der Kirchenmitglieder (§ 3 Absatz<br />
1). Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Kapellengemeinden<br />
vorhanden, so hat der Wähler nach § 25 Absatz 5<br />
Satz 1, erste Alternative in jedem Wahlbezirk einer Kapellengemeinde<br />
(§ 11 Absatz 1) zwei Stimmen. Die sich<br />
nach § 25 Absatz 5 Satz 1, zweite bis vierte Alternative<br />
ergebenden Wählerstimmen entfallen auf den Wahlbezirk<br />
der Kirchengemeinde oder sind auf die Wahlbezirke der<br />
Kirchengemeinde zu verteilen.<br />
► Wahlbezirke<br />
Wahlgeheimnis<br />
Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen werden<br />
in geheimer Wahl gewählt (§ 25 Absatz 1). Deshalb müssen<br />
im Wahlraum Wahlkabinen aufgestellt werden, damit die<br />
Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen können<br />
(§ 25 Absatz 2). Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind<br />
verpfl ichtet, auf die Geheimhaltung bei der Stimmabgabe<br />
zu achten. Das Wahlgeheimnis ist auch dadurch zu gewährleisten,<br />
dass die Stimmzettel amtlich hergestellt (§ 22) und<br />
in Farbe und Form einheitlich sein müssen. Der Kirchenvorstand<br />
(Wahlausschuss) hat im Rahmen seiner Möglichkeiten<br />
dafür zu sorgen, dass auch in der Briefwahl das<br />
Wahlgeheimnis gewahrt bleibt (Nr. 33 AB KVBG).<br />
Wahlhandlung<br />
Für die Wahlhandlung am 18. März 2012 sind mindestens<br />
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(4.0) Wahl-ABC<br />
sechs Stunden vorzusehen (§ 25 Absatz 1). Mindestens drei<br />
Mitglieder des Wahlvorstandes müssen während der Dauer<br />
der Wahlhandlung anwesend sein (§ 24 Absatz 2). Während<br />
der Wahlhandlung haben Gemeindeglieder Zutritt zum<br />
Wahlraum, auch wenn sie nicht wählen wollen (§ 25 Absatz<br />
1). Die Wahlhandlung darf dadurch jedoch nicht gestört<br />
werden.<br />
Betritt eine wahlberechtigte Person den Wahlraum, so hat<br />
zunächst der Schriftführer oder die Schriftführerin den<br />
Namen des Wählers oder der Wählerin in der Wählerliste<br />
festzustellen und die Wahlbeteiligung zu vermerken. Der<br />
Wähler oder die Wählerin erhält dann von einem Mitglied<br />
des Wahlvorstandes einen Stimmzettel. Damit die Wähler<br />
den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können, sind entsprechende<br />
Vorrichtungen zu schaffen.<br />
Die Wähler kennzeichnen auf dem Stimmzettel die Namen<br />
der Personen, die sie wählen wollen, jedoch nicht mehr<br />
Namen, als sie Stimmen haben. Anschließend legen sie den<br />
ausgefüllten Stimmzettel verdeckt in die Wahlurne (§ 25<br />
Absatz 5).<br />
Die Abgabe der Stimme durch einen Vertreter ist nicht zulässig.<br />
Der Wähler oder die Wählerin kann sich jedoch einer<br />
Hilfsperson bedienen, wenn er oder sie den Stimmzettel<br />
nicht ohne Hilfe auszufüllen vermag (§ 25 Absatz 6).<br />
Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch Wähler zur<br />
Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt<br />
schon im Wahlraum anwesend waren. Wenn diese ihre Stimme<br />
abgegeben haben, erklärt der oder die Vorsitzende des<br />
Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen (§ 25 Absatz 8).<br />
► Wählerstimmen<br />
Wahlraum<br />
Die Wahl soll möglichst in einem kirchlichen Raum stattfi nden.<br />
Sind in einer Kirchengemeinde Stimmbezirke eingerichtet<br />
worden, so ist für jeden Stimmbezirk ein besonderer<br />
Wahlraum zu schaffen. Kirchenmitglieder haben - auch<br />
wenn sie nicht wählen wollen - Zutritt zum Wahlraum<br />
während der Wahlhandlung und der Ermittlung sowie Feststellung<br />
des Wahlergebnisses (§§ 25 Absatz 1, 27 Absatz 1).<br />
Der Wahlvorstand hat für Ruhe und Ordnung im Wahlraum<br />
zu sorgen. Im Wahlraum soll deutlich sichtbar für die<br />
Wähler und Wählerinnen ein Muster des Stimmzettels mit<br />
einem Hinweis auf die Zahl der abzugebenden Stimmen<br />
angebracht sein.<br />
Unbedingt erforderlich sind:<br />
▪ ein Tisch mit Stühlen für den Wahlvorstand,<br />
▪ eine Wahlurne (verschließbar),<br />
▪ ein Tisch mit Sichtschutz (zum unbeobachteten<br />
Ausfüllen der Stimmzettel) und Stuhl – bitte für gute<br />
Lichtverhältnisse sorgen –<br />
31
(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
▪ ein Kugelschreiber mit langer Schnur<br />
(Ersatzmine nicht vergessen).<br />
Darüber hinaus empfi ehlt es sich, für Hinweisschilder<br />
(„Wahlraum“, „Öffnungszeiten“, „Toiletten“), ggf. für<br />
Regenschirm- und Garderobenständer sowie für einige<br />
zusätzliche Stühle für Beobachter der Wahl zu sorgen.<br />
Die Platzierung aller Möbel und Gegenstände im Wahlraum<br />
ist so vorzusehen, dass ein ungehinderter Zu- und Abgang<br />
der Wähler auch für den Fall gewährleistet ist, dass sie<br />
anstehen müssen.<br />
► Mobiles Wahllokal<br />
Wahlrecht<br />
a) Aktives Wahlrecht<br />
Wahlberechtigt sind alle Kirchenmitglieder, die bis zum<br />
Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Wahltag<br />
der Kirchengemeinde angehören und in die Wählerliste (§<br />
13) eingetragen sind.<br />
Wahlberechtigt ist nicht,<br />
▪ wer zum heiligen Abendmahl nicht zugelassen ist,<br />
▪ wem das Wahlrecht aberkannt worden ist (§ 5),<br />
▪ wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer<br />
nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;<br />
dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in<br />
§ 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.<br />
b) Passives Wahlrecht<br />
Zum Kirchenvorsteher oder zur Kirchenvorsteherin kann<br />
gewählt werden,<br />
▪ wer bis zum Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,<br />
▪ wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der<br />
Kirchengemeinde zur Ausübung des Wahlrechts<br />
berechtigt ist und<br />
▪ von dem oder von der erwartet werden kann, dass er oder<br />
sie an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchenvorstandes<br />
als tätiges Gemeindeglied gewissenhaft mitwirken wird.<br />
Ordinierte Gemeindeglieder sind nicht wählbar. Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen, die für einen Dienst in einer Kirchengemeinde<br />
angestellt sind, können in ihr nicht Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen sein (§ 8). Nur in bestimmten<br />
Ausnahmefällen kann der Kirchenkreisvorstand<br />
die Wählbarkeit verleihen (§ 8 Absatz 3).<br />
c) Aberkennung des Wahlrechtes<br />
Das Wahlrecht kann einem Kirchenmitglied aberkannt<br />
werden, wenn es seine Pfl ichten erheblich verletzt (§ 5).<br />
Die Pfl ichten eines Kirchenmitgliedes werden in Artikel 9<br />
der Kirchenverfassung wie folgt beschrieben:<br />
Die Kirchenmitglieder „haben die Pfl icht, sich zu Wort<br />
und Sakrament zu halten, ein christliches Leben zu führen<br />
und an der Förderung christlichen Glaubens, kirchlicher<br />
Gemeinschaft und Sitte tätig mitzuwirken“.<br />
Über die Aberkennung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.<br />
Vor der Entscheidung sind das betroffene Kirchenmitglied<br />
und der Kirchenvorstand zu hören. Die Aufhebung<br />
der Aberkennung des Wahlrechtes ist zu beschließen, wenn<br />
die Voraussetzungen für die Aberkennung entfallen sind (§§<br />
6 und 7). Die Aberkennung gilt nur für die Kirchengemeinde,<br />
für die sie ausgesprochen worden ist (§ 5 Absatz 2).<br />
► Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
Wahltag (Gestaltung)<br />
Am Wahltag bieten sich – wie bei einem guten Gemeindefest<br />
– viele Gelegenheiten, durch ein interessantes Rahmenprogramm<br />
die Kontakte zwischen den Wählern und<br />
Wählerinnen und der Kirchengemeinde neu aufzubauen<br />
bzw. zu intensivieren:<br />
▪ Am Vormittag kann die Vielfalt des Gemeindelebens<br />
sichtbar werden in einem Familiengottesdienst,<br />
den Gemeindegruppen mitgestalten.<br />
▪ Im Anschluss daran kann in einer Tee- und Kaffeestube,<br />
vielleicht sogar bei einem Mittagsimbiss, zum Austausch<br />
eingeladen werden.<br />
▪ Ein abwechslungsreiches Kinderprogramm macht die<br />
Wahlveranstaltung auch für jüngere Familien attraktiv.<br />
▪ In der Nähe des Wahlraumes kann eine Wand<br />
„Wünsche“ an den neuen Kirchenvorstand aufnehmen.<br />
▪ Nach Schließung des Wahllokals können auf einer<br />
kleinen „Wahlparty“ die Wahlergebnisse bekannt<br />
gegeben und die Gewählten beglückwünscht werden;<br />
zugleich kann den Nichtgewählten für ihre Bereitschaft<br />
zum Mitmachen gedankt werden.<br />
▪ Eine Andacht kann den Wahltag beschließen.<br />
Vergessen Sie nicht, frühzeitig für einen solchen ausgestalteten<br />
Wahltag zu werben - am besten, bevor die Wahlbenachrichtigungen<br />
zugestellt werden. Am Wahltag selbst<br />
können Posaunen und andere Instrumente vor der Kirche,<br />
vor dem Wahllokal und an anderen Orten die Gemeindeglieder<br />
zum Kommen einladen.<br />
Wahlurne<br />
Die Wahlurne ist ein geschlossener Behälter mit Schlitz<br />
zur Durchführung einer geheimen Wahl. Der Wahlvorstand<br />
muss sich vor der Eröffnung der Wahlhandlung davon überzeugen,<br />
dass die Wahlurne leer ist (§ 25 Absatz 3). Nach<br />
Beendigung der Wahlhandlung entnimmt der Wahlvorstand<br />
die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge der Briefwahl<br />
der Wahlurne (§ 27 Absatz 5).<br />
► Auszählen der Stimmen ► Wahlhandlung<br />
32 www.gemeinde-stark-machen.de
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Wahlvorschläge<br />
Die Wahlberechtigten können in der Zeit vom 8. Januar<br />
bis 30. Januar 2012 beim Kirchenvorstand Vorschläge für<br />
die Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
einreichen. Die Wahlvorschläge dürfen nur Namen von<br />
Mitgliedern der Gemeinde enthalten. Die Wahlvorschläge<br />
sollen nicht mehr Namen als die doppelte Zahl der zu Wählenden<br />
enthalten. Die Vorgeschlagenen sollen so deutlich<br />
bezeichnet sein, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.<br />
Jeder Vorschlag für die Wahl muss von mindestens zehn<br />
wahlberechtigten Kirchenmitgliedern unterschrieben sein (§<br />
15 Absatz 1).<br />
Die Mitglieder der Kirchengemeinde sind in vielfältiger<br />
Weise aufzufordern, Wahlvorschläge einzureichen. Bereits<br />
bei der ersten Abkündigung am 8. Januar 2012 sind die<br />
Wählenden zu ermuntern, Wahlvorschläge einzureichen.<br />
Möglich sind ferner Plakate, Handzettel und Pressemeldungen<br />
in örtlichen Zeitungen.<br />
Die Prüfung der Wahlvorschläge obliegt dem Kirchenvorstand<br />
(§ 16). Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge<br />
zusammen nicht eineinhalbmal so viele Namen, wie Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen zu wählen sind,<br />
oder ist kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingegangen,<br />
so ergänzt bzw. erstellt der Kirchenvorstand die Liste. Besteht<br />
ein Gemeindebeirat, so beschließen Kirchenvorstand<br />
und Gemeindebeirat in gemeinsamer Sitzung (§ 17).<br />
► Abkündigung ► Wahlaufsatz<br />
► Wählerliste<br />
Wahlvorstand<br />
Vor der Wahl ernennt der Kirchenvorstand aus der Reihe<br />
der wahlberechtigten Kirchenmitglieder für jeden Stimmbezirk<br />
mindestens fünf Personen, die nicht im Wahlaufsatz<br />
benannt sind, als Wahlvorstand und bestimmt den Vorsitzenden<br />
oder die Vorsitzende, den Schriftführer oder die<br />
Schriftführerin und deren Stellvertreter.<br />
Während der Dauer der Wahlhandlung und der Auszählung<br />
der Stimmen müssen mindestens drei Mitglieder des<br />
Wahlvorstandes, darunter der oder die Vorsitzende und der<br />
Schriftführer oder die Schriftführerin oder deren Stellvertreter,<br />
ständig anwesend sein (§ 24 Absatz 2).<br />
Es empfi ehlt sich daher, genügend Personen für den Wahlvorstand<br />
vorzusehen und mindestens sechs Personen pro<br />
Stimmbezirk zu ernennen. Diese nehmen abwechselnd am<br />
Vormittag und am Nachmittag ihre Aufgaben wahr. Am<br />
Morgen sollte sich der gesamte Wahlvorstand treffen und<br />
die zwei Schichten absprechen. Zur Auszählung am späten<br />
Nachmittag oder am Abend kommt der gesamte Wahlvorstand<br />
wieder zusammen.<br />
Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmen-<br />
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(4.0) Wahl-ABC<br />
mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende,<br />
in dessen oder deren Abwesenheit der Stellvertreter<br />
oder die Stellvertreterin, den Ausschlag (§ 24 Absatz 3).<br />
Aufgabe des oder der Vorsitzenden ist es,<br />
▪ für Ruhe und Ordnung im Wahlraum zu sorgen und das<br />
Hausrecht auszuüben (§ 24 Absatz 1),<br />
▪ Wahlbriefe entgegenzunehmen, die während der Wahlhandlung<br />
abgegeben werden (§ 26 Absatz 7),<br />
▪ die Wahl für geschlossen zu erklären (§ 25 Absatz 8),<br />
▪ die Verhandlungsniederschrift mit den Anlagen nach<br />
Auszählung der Stimmen dem Kirchenvorstand zu<br />
übergeben.<br />
Aufgabe des Schriftführers oder der Schriftführerin ist es,<br />
▪ vor Herausgabe eines Stimmzettels den Namen des<br />
Wählers oder der Wählerin in der Wählerliste zu überprüfen<br />
und die Wahlbeteiligung in der Liste zu vermerken<br />
(§ 25 Absatz 4),<br />
▪ die Verhandlungsniederschrift nach § 28 zu erstellen.<br />
Der gesamte Wahlvorstand hat die Aufgaben:<br />
▪ für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu<br />
sorgen (§ 24 Absatz 1),<br />
▪ vor der Wahlhandlung zu überprüfen, ob die Wahlurne<br />
leer ist (§ 25 Absatz 3),<br />
▪ die Stimmzettel auszugeben (§ 25 Absatz 4),<br />
▪ (in Anwesenheit der oder des Vorsitzenden) die Wahlbriefe<br />
zu öffnen, ihnen die Briefwahlscheine zu entnehmen<br />
und zu prüfen, ob die in den Briefwahlscheinen<br />
genannten Wähler und Wählerinnen in der Wählerliste<br />
eingetragen sind und die Versicherung zur Briefwahl<br />
nach § 26 Absatz 4 abgegeben haben (§ 27 Absatz 2),<br />
▪ die Stimmen auszuzählen (§ 27),<br />
▪ die Verhandlungsniederschrift zu unterzeichnen (§ 28),<br />
▪ die Statistik am Wahlabend zu erstellen und ggf. nach<br />
Zusammenfassung mehrerer Stimmbezirke in der<br />
Kirchengemeinde dem Kirchenkreis zu übermitteln.<br />
Der Wahlvorstand kann verlangen, dass die Wahlberechtigten<br />
sich vor Erhalt des Stimmzettels über ihre Person<br />
ausweisen (Nr. 32 AB KVBG).<br />
► Statistik am Wahlabend ► Wahlraum<br />
Wahlzeit<br />
Die Wahlzeit wird vom Kirchenvorstand festgesetzt. Sie<br />
muss mindestens sechs Stunden betragen (§ 25 Absatz 1).<br />
Es empfi ehlt sich, mit der Wahlhandlung bereits vor dem<br />
Gottesdienst zu beginnen.<br />
Während der Gottesdienstzeit sollte die Wahlhandlung<br />
jedoch unterbrochen werden. In der Verhandlungsniederschrift<br />
ist dies mit Angabe der Uhrzeit zu vermerken.<br />
In dieser Zeit verbleiben mindestens drei Mitglieder des<br />
Wahlvorstandes im Wahlraum.<br />
33
(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Diese <strong>Bestimmungen</strong> sind genau einzuhalten, um eine<br />
Anfechtung der Wahl auszuschließen.<br />
► Verhandlungsniederschrift ► Wahlurne<br />
Zeittafel<br />
Die wichtigsten Termine und Fristen für die Wahl sind in<br />
der Zeittafel der Wahlanordnung vom 3. März 2011 (Kirchl.<br />
Amtsbl. Nr. 2/2011, S. 92 ff.) enthalten. Diese ist der Arbeitshilfe<br />
ebenfalls im Anhang beigefügt.<br />
→ Zeittafel: vgl. Inhaltsverzeichnis, Punkt (1)<br />
34 www.gemeinde-stark-machen.de
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
WAHL-<br />
ANORDNUNG<br />
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Hannover, den 3. März 2011<br />
Gemäß § 10 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer<br />
Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der<br />
Kirchenvorstände (KVBG) in der Fassung vom 14. Dezember<br />
1992 (Kirchl. Amtsbl. 1993 S. 2), zuletzt geändert<br />
durch das Kirchengesetz vom 27. September 2008 (Kirchl.<br />
Amtsbl. S. 197) ordnen wir hiermit die Kirchenvorstandswahl<br />
2012 zur Bildung der Kirchen- und Kapellenvorstände<br />
für die Amtszeit 2012 bis 2018 an. Als Wahltag wird nach<br />
Abstimmung in der Konföderation evangelischer Kirchen in<br />
Niedersachsen der 18. März 2012 (Lätare) festgesetzt.<br />
Wir bitten insbesondere die Vorsitzenden und die stellvertretenden<br />
Vorsitzenden der Kirchenvorstände, sich mit den<br />
Vorschriften des Wahlrechts vertraut zu machen, um spätere<br />
Verfahrensfehler zu vermeiden. In Zweifelsfällen sollte der<br />
Rat der Kirchenkreisvorstände, der Kirchenkreisämter oder<br />
des Landeskirchenamtes eingeholt werden.<br />
I.<br />
1. Grundlage des Verfahrens bilden das Kirchengesetz<br />
der Konföderation evangelischer Kirchen in<br />
Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />
(KVBG) und die Ausführungsbestimmungen zu<br />
dem KVBG (AB KVBG) vom 20. September 2005<br />
(Kirchl. Amtsbl. S. 204) in der jeweils geltenden<br />
Fassung. Die AB KVBG werden noch in diesem<br />
Halbjahr der Rechtslage angepasst und aktualisiert;<br />
die Änderungen werden im Kirchlichen Amtsblatt<br />
veröffentlicht und auch in dem von der Pressestelle<br />
herauszugebenden Material zur Vorbereitung der Kirchenvorstandwahl<br />
2012 (Wahlmappe) enthalten sein.<br />
2. Der Kirchenkreisvorstand ist gemäß § 39 der<br />
Kirchenkreisordnung (KKO) für die ordnungsgemäße<br />
Zusammensetzung der Kirchenvorstände seines<br />
Kirchenkreises verantwortlich; er hat insoweit die<br />
Durchführung der Kirchenvorstandwahl zu überwachen.<br />
Wir empfehlen den Kirchenvorständen, sich in<br />
Zweifelsfällen an ihn zu wenden.<br />
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II.<br />
(4.1) Wahlanordnung<br />
1. Gemäß § 1 Abs. 3 KVBG ist zum 1. Juni 2012 der<br />
gesamte Kirchenvorstand neu zu bilden. Er bleibt bis<br />
zur nächsten Neubildung nach sechs Jahren im Amt.<br />
2. Der Kirchenvorstand setzt abgesehen vom Fall des<br />
§ 3 Abs. 4 KVBG bis zum 23. Dezember 2011 die<br />
Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorstandsmitglieder<br />
fest. Diese Zahl richtet sich<br />
gemäß § 3 Abs. 1 KVBG nach der Zahl der Kirchenmitglieder<br />
der Kirchengemeinde. Diese Festsetzung<br />
kann dann bis zur nächsten Wahl 2018 nur noch durch<br />
einen Beschluss des Kirchenkreisvorstandes gemäß<br />
§ 17 Abs. 4 KVBG verändert werden. Maßgeblich ist<br />
die Zahl der Kirchenmitglieder der Kirchengemeinde,<br />
die nach dem Stand vom 30. Juni 2011 auf Grund<br />
der Gemeindegliederverzeichnisse von den Kirchenkreisämtern<br />
ermittelt wurde. Sind in einer Kirchengemeinde<br />
Kapellengemeinden vorhanden, so erhöht<br />
sich die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher und<br />
Kirchenvorsteherinnen um je eine weitere Person für<br />
jede Kapellengemeinde (§ 3 Abs. 3 KVBG). Die Zahl<br />
der zu wählenden Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />
beträgt zwei oder drei. Sie wird vom<br />
Kapellenvorstand festgesetzt.<br />
3. Nach den §§ 13 und 14 Abs. 2 KVBG hat der<br />
Kirchenvorstand die Liste der wahlberechtigten<br />
Kirchenmitglieder (Wählerliste) von Amts wegen<br />
aufzustellen und auf dem Laufenden zu halten.<br />
4. Das Mindestalter für das aktive Wahlrecht beträgt<br />
16 Lebensjahre und das Mindestalter für die Wählbarkeit<br />
beträgt 18 Lebensjahre (§§ 4 und 8 KVBG).<br />
5. Zur Vorbereitung und Leitung der Wahl kann der<br />
Kirchenvorstand einen Wahlausschuss benennen (§ 31<br />
KVBG). Aufgrund der guten Erfahrungen in unserer<br />
Landeskirche mit einem solchen Gremium empfehlen<br />
wir die Bildung von Wahlausschüssen.<br />
6. Alle wahlberechtigten Kirchenmitglieder können ihr<br />
Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl ausüben.<br />
Damit soll die Teilnahme an der Wahl erleichtert<br />
werden. Bei der Briefwahl sind § 26 KVBG und die<br />
Nrn. 33 bis 37 der AB KVBG sorgfältig zu beachten.<br />
7. Wegen der Besonderheiten bei der Wahl in Kirchengemeinden,<br />
in denen Kapellengemeinden bestehen,<br />
weisen wir auf die Vorschriften der §§ 1 Abs. 5, 3, 11<br />
Abs. 1 und 29 Abs. 2 KVBG und auf die Nrn. 5, 10,<br />
12, 20, und 46 der AB KVBG hin.<br />
8. Die Angehörigen der Bundeswehr, soweit sie nicht<br />
der St.-Stephanus-Kirchengemeinde in Munster angehören,<br />
sind nach den allgemein geltenden Bestimmun-<br />
35
(4.1) Wahlanordnung<br />
gen Mitglieder der Kirchengemeinde, in der sie ihre<br />
Hauptwohnung haben; sie sind daher nur in dieser<br />
Kirchengemeinde wahlberechtigt.<br />
9. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass nach<br />
§ 8 Abs. 3 KVBG kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />
in der Kirchengemeinde, für die sie<br />
angestellt sind, nicht Mitglieder im Kirchenvorstand<br />
sein können. Entscheidend ist nicht die Frage der<br />
Anstellungsträgerschaft, sondern darauf, wo und für<br />
wen jemand Dienst tut (vgl. Kirchl. Amtsbl. 1993<br />
S. 158). Ausnahmen gelten nur, wenn sie nur vorübergehend<br />
für den Dienst angestellt sind oder der<br />
Kirchenkreisvorstand ihnen auf Antrag des Kirchenvorstandes<br />
in Ausnahmefällen bei Beschäftigungsverhältnissen<br />
geringen Umfangs die Wählbarkeit<br />
verliehen hat.<br />
III.<br />
1. Der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in<br />
Niedersachsen hat den Pressesprecher der Konföderation<br />
beauftragt, die Kirchenvorstandswahl in<br />
Zusammenarbeit mit den für die Öffentlichkeitsarbeit<br />
zuständigen Stellen der beteiligten Kirchen zentral<br />
vorzubereiten, um die wahlberechtigten Kirchenmitglieder<br />
zu einer aktiven Beteiligung an der Wahl<br />
anzuregen. Diese zentrale Aktion soll den einzelnen<br />
Kirchenvorständen (Wahlausschüssen) die Durchführung<br />
ihrer Aufgabe erleichtern und ihre Eigeninitiative<br />
ergänzen.<br />
Die Kirchenvorstandswahl steht diesmal unter dem<br />
Motto „Gemeinde stark machen“. Die Pressestelle<br />
wird hierzu entsprechendes Material an alle Kirchenvorstände<br />
versenden.<br />
Im Internet sind ab dem 28. März 2011 unter den<br />
Adressen www.kirchenvorstandswahl2012.de oder<br />
www.gemeinde-stark-machen.de Informationen<br />
für Kandidaten und Kandidatinnen, für Wähler und<br />
Wählerinnen und für Wahlhelfer und Wahlhelferinnen<br />
sowie Downloads zu fi nden.<br />
Wir empfehlen den Kirchenvorständen, sich bei<br />
Rückfragen an die Pressestelle der<br />
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,<br />
Archivstraße 3, 30169 Hannover,<br />
Tel.: 0511/1241-399, Fax: 0511/18200,<br />
E-Mail: IPS.Hannover@evlka.de, zu wenden.<br />
2. Um die Neubildung der Kirchen- und Kapellenvorstände<br />
zum 1. Juni 2012 sicherzustellen, geben wir<br />
nachstehend eine Übersicht über die Termine für die<br />
einzelnen Akte der Wahl- und Berufungsverfahren.<br />
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Die sich aus den <strong>Bestimmungen</strong> des KVBG ergebenden<br />
durch Fettdruck hervorgehobenen Termine sind<br />
einzuhalten. Falls in einzelnen Kirchengemeinden die<br />
Verhältnisse (z.B. noch nicht abgeschlossene Wahlanfechtungsverfahren)<br />
zu einer Verschiebung dieser<br />
Termine Veranlassung geben, so ist darüber dem<br />
Kirchenkreisvorstand alsbald zu berichten.<br />
Der Kirchenkreisvorstand entscheidet darüber, wie<br />
weiter zu verfahren ist. Die Einhaltung der durch<br />
Kursivdruck hervorgehobenen Termine empfehlen<br />
wir. Auch diese Termine sind jedoch nicht beliebig.<br />
Die Zeittafel sieht gemäß § 20 KVBG vor, dass der<br />
Wahlaufsatz am 4. März und am 11. März 2012 abgekündigt<br />
wird. Das schließt nicht aus, den Wahlaufsatz<br />
nach seiner Aufstellung zu früheren Zeitpunkten<br />
zusätzlich im Gottesdienst und auf andere Weise, etwa<br />
im Gemeindebrief, bekanntzugeben. Dadurch würde<br />
die Möglichkeit geschaffen, die Vorgeschlagenen<br />
der Gemeinde schon früher als in den letzten zwei<br />
Wochen vor der Wahl vorzustellen. Die öffentliche<br />
Bekanntmachung der personenbezogenen Daten der<br />
Kandidaten ist zulässig (§ 32 DATVO – RS 95-2).<br />
→ Zeittafel: vgl. Inhaltsverzeichnis, Punkt (1)<br />
Das Landeskirchenamt<br />
Guntau<br />
36 www.gemeinde-stark-machen.de
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
SYNOPSE<br />
KVBG – AB KVBG<br />
Kirchengesetz der Konföderation evangelischer<br />
Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der<br />
Kirchenvorstände (KVBG)<br />
§ 1 Bildung von Kirchenvorständen<br />
(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Bildung der Kirchenvorstände<br />
und Gemeindekirchenräte – im Folgenden als<br />
“Kirchenvorstand” bezeichnet – in den Kirchen Braunschweig,<br />
Hannover und Oldenburg. Die Vorschriften der<br />
beteiligten Kirchen über die Bezeichnung des Vertretungsorganes<br />
der Kirchengemeinde und seiner Mitglieder bleiben<br />
unberührt. Die in diesem Kirchengesetz verwendeten<br />
Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.<br />
(2) In jeder Kirchengemeinde wird ein Kirchenvorstand<br />
gebildet. Auch wenn Kirchengemeinden unter einem<br />
gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden sind, ist für<br />
jede Kirchengemeinde ein besonderer Kirchenvorstand<br />
zu bilden.<br />
(3) Die Kirchenvorstände werden gleichzeitig alle sechs<br />
Jahre zum 1. Juni neu gebildet.<br />
(4) Die Kirchenvorsteher (Kirchenverordneten, Kirchenältesten)<br />
- im Folgenden als “Kirchenvorsteher” bezeichnet<br />
- sind jeweils im Juni einzuführen. Ihre Amtszeit<br />
beginnt mit der Einführung und endet mit der Einführung<br />
der neuen Kirchenvorsteher oder mit der Bestellung von<br />
Bevollmächtigten nach § 33 spätestens neun Monate nach<br />
dem für die Bildung der Kirchenvorstände nach Absatz 3<br />
festgesetzten Termin.<br />
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
Ausführungsbestimmungen zu dem Kirchengesetz der<br />
Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen<br />
über die Bildung der Kirchenvorstände (AB KVBG)<br />
1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5:<br />
Das Vertretungsorgan der Kirchengemeinde ist der Kirchenvorstand<br />
und das der Kapellengemeinde der Kapellenvorstand.<br />
Die gewählten, berufenen und ernannten<br />
Mitglieder sind die Kirchenvorsteher oder die Kapellenvorsteher.<br />
Wie im KVBG gelten die in diesen Ausführungsbestimmungen<br />
verwendeten Personenbezeichnungen<br />
für Frauen und Männer.<br />
2. Zu § 1 Absatz 2:<br />
Wegen der Besonderheiten bei Personalgemeinden,<br />
Anstaltsgemeinden, Militärkirchengemeinden und<br />
personalen Seelsorgebereichen sind die §§ 44 und 45<br />
KVBG zu beachten.<br />
Auch für Kirchengemeinden, die einem Kirchengemeindeverband<br />
angehören oder in einer Arbeitsgemeinschaft<br />
zusammengeschlossen sind, ist ein Kirchenvorstand zu<br />
bilden.<br />
3. Zu § 1 Absatz 3:<br />
Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der bisherige Kirchen-<br />
oder Kapellenvorstand zu einem anderen als dem<br />
letzten allgemein vorgeschriebenen Zeitpunkt gebildet<br />
worden war.<br />
4. Zu § 1 Absatz 4:<br />
Diese Regelung sieht vor, dass der Termin des Einführungsgottesdienstes<br />
und damit der Beginn der Amtszeit<br />
im Juni sein muss. Den genauen Tag legen die Kirchengemeinden<br />
selbst fest. Mit der Einführung der Mehrheit der<br />
Kirchenvorstandsmitglieder beginnt die Amtszeit<br />
des Kirchenvorstandes.<br />
Da die Amtszeit der amtierenden Kirchenvorsteher<br />
spätestens neun Monate nach dem 1. Juni, also am<br />
37
(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
(5) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten entsprechend<br />
für die Bildung der Kapellenvorstände, soweit<br />
nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.<br />
Der Kapellenvorstand ist für die in diesem Kirchengesetz<br />
dem Kirchenvorstand zugewiesenen Aufgaben nur in den<br />
Fällen zuständig, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist.<br />
§ 2 Mitglieder des Kirchenvorstandes<br />
(1) Der Kirchenvorstand besteht aus<br />
a) den gewählten, berufenen und ernannten Kirchenvorstehern,<br />
b) den Mitgliedern kraft Amtes.<br />
(2) Mitglieder kraft Amtes sind die in der Kirchengemeinde<br />
tätigen Pfarrer, die Inhaber der Pfarrstelle oder mit der<br />
Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind; als Pfarrer im<br />
Sinne dieser Vorschrift gelten auch der Pfarrer im Probedienst<br />
und der ordinierte Pfarrverwalter.<br />
1. März des Jahres nach der Wahl, endet, muss der<br />
Kirchenkreisvorstand rechtzeitig Bevollmächtigte nach<br />
§ 33 KVBG bestellen. Es muss vermieden werden, dass<br />
vorübergehend kein handlungsfähiger Kirchenvorstand<br />
vorhanden ist.<br />
5. Zu § 1 Absatz 5:<br />
In Kapellengemeinden werden die Kapellenvorsteher nach<br />
den allgemeinen Vorschriften über die Wahl der Kirchenvorsteher<br />
gewählt. Durch diese Wahl werden zugleich die<br />
Kirchenvorsteher ermittelt, die aus der Kapellengemeinde<br />
als einem Wahlbezirk der Kirchengemeinde (§ 11 Absatz<br />
1 Satz 2 KVBG) in den Kirchenvorstand eintreten (§ 29<br />
Absatz 2 KVBG). Eine darüber hinausgehende Wahl von<br />
Kirchenvorstehern fi ndet deshalb in der Kapellengemeinde<br />
nicht statt.<br />
Besondere Vorschriften für Kapellengemeinden enthält das<br />
KVBG für<br />
- die Zusammensetzung des Kapellenvorstandes in § 2<br />
Absatz 3,<br />
- die Zahl der Kirchen- und Kapellenvorsteher in § 3<br />
Absatz 3 und 5,<br />
- die Kapellengemeinde als Wahlbezirk in § 11 Absatz 1,<br />
- die Wahlvorschläge in §§ 15 und 16 Absatz 1,<br />
- das Wahlergebnis in § 29 Absatz 2,<br />
- den Wahlausschuss in § 31 Absatz 3,<br />
- das Nachrücken von Kapellenvorstehern in § 34<br />
Absatz 3,<br />
- den Patronats-Kapellenvorsteher in § 38 Absatz 6 und<br />
- die Errichtung und Umwandlung von Kirchen- und<br />
Kapellengemeinden in § 43.<br />
6. Zu § 2 Absatz 1:<br />
Dem Kirchenvorstand gehören gewählte (§ 29 KVBG)<br />
und berufene (§ 37 KVBG) Kirchenvorsteher an.<br />
Zusätzlich kann in Patronatsgemeinden der Patron nach<br />
§ 38 KVBG in den Kirchenvorstand eintreten oder einen<br />
Kirchenvorsteher ernennen.<br />
7. Zu § 2 Absatz 2:<br />
In der Kirchengemeinde tätige Pastoren (Artikel 32<br />
Absatz 3 der Kirchenverfassung), denen dort eine Pfarrstelle<br />
übertragen worden ist oder die mit der Versehung<br />
einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde beauftragt worden<br />
sind, sind in dem Kirchenvorstand dieser Kirchengemeinde<br />
Mitglieder kraft Amtes.<br />
Zu den Mitgliedern kraft Amtes gehören auch<br />
38 www.gemeinde-stark-machen.de
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
(3) Der Kapellenvorstand wird aus den gewählten, berufenen<br />
und ernannten Kapellenvorstehern und dem Mitglied<br />
des Pfarramtes, zu dessen Bezirk die Kapellengemeinde<br />
gehört, gebildet.<br />
(4) Ehegatten, Geschwister, Eltern und deren Kinder<br />
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Kirchenvorstandes<br />
sein.<br />
(5) Sind mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinschaftlichen<br />
Pfarramt verbunden, so gelten die Absätze<br />
1 und 2 nur für die Mitglieder des Pfarramtes, zu deren<br />
Bezirk die Kirchengemeinde ganz oder teilweise gehört.<br />
(6) Zu Absatz 2 können die beteiligten Kirchen abweichende<br />
gesetzliche Regelungen treffen.<br />
§ 3 Zahl der gewählten und<br />
berufenen Kirchenvorsteher<br />
(1) Die Zahl der gewählten und berufenen Kirchenvorsteher<br />
beträgt bei einer Kirchengemeinde mit<br />
a) bis zu 1.999 Kirchenmitgliedern 4 bis 8,<br />
b) 2.000 bis 3.999 Kirchenmitgliedern 6 bis 10,<br />
c) 4.000 und mehr Kirchenmitgliedern 8 bis 15.<br />
Maßgeblich ist die Zahl der Kirchenmitglieder, die nach<br />
dem Stand vom 30. Juni des Jahres vor der Neubildung<br />
der Kirchenvorstände auf Grund der Gemeindegliederverzeichnisse<br />
von den für die Führung dieser Verzeichnisse<br />
zuständigen Stellen ermittelt wird.<br />
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
- die Pastoren, die nach § 2 Absatz 1 des Ergänzungsgesetzes<br />
zum Pfarrergesetz in der Kirchengemeinde<br />
tätig sind, wenn sie mit der Versehung einer Pfarrstelle<br />
beauftragt worden sind,<br />
- die Pastoren, die nach § 2 der Vakanz- und Vertretungsverordnung<br />
als Hauptvertreter zur Versehung der<br />
vakanten Pfarrstelle bestellt worden sind.<br />
Pastoren, die zur pfarramtlichen Hilfeleistung oder zur<br />
Mitarbeit in der Kirchengemeinde beauftragt worden sind,<br />
gehören nicht kraft Amtes dem Kirchenvorstand an;<br />
sie haben ein Teilnahmerecht nach § 42 a Absatz 1 Satz 1<br />
Nummer 1 der Kirchengemeindeordnung (KGO).<br />
Ist Ehegatten gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen<br />
worden, tritt einer der Ehegatten als Mitglied in den<br />
Kirchenvorstand ein, der andere Ehegatte nimmt an den<br />
Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teil.<br />
Ist das Mitglied an der Teilnahme verhindert, so übt der<br />
andere Ehegatte das Stimmrecht aus. Der Kirchenkreisvorstand<br />
bestimmt auf Vorschlag des Kirchenvorstandes,<br />
welcher der Ehegatten als Mitglied in den Kirchenvorstand<br />
eintritt (§ 55 Absätze 1 und 3 des Ergänzungsgesetzes zum<br />
Pfarrergesetz).<br />
8. Zu § 2 Absatz 4:<br />
Die durch Adoption begründete Verwandtschaft steht der<br />
natürlichen Verwandtschaft gleich. Stiefeltern und -kinder<br />
sind von der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Kirchenvorstand<br />
nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift bezieht sich<br />
auch auf die Mitglieder kraft Amtes. Auf die Teilnehmer<br />
nach § 42 a KGO ist § 2 Absatz 4 KVBG nicht anzuwenden.<br />
Die in § 2 Absatz 4 KVBG genannten Personen<br />
können gleichzeitig auf demselben Wahlaufsatz kandidieren.<br />
Erst wenn Personen gewählt worden sind, bei<br />
denen ein Hinderungsgrund nach dieser Vorschrift vorliegt,<br />
gilt § 29 Absatz 5 KVBG.<br />
9. Zu § 3 Absätze 1 und 2:<br />
Die Mindest- und die Höchstzahl der zu wählenden und<br />
zu berufenden Kirchenvorsteher ist gestaffelt nach der<br />
Zahl der Kirchenmitglieder, die nach dem Stand vom<br />
30. Juni des Jahres vor der Neubildung der Kirchenvorstände<br />
aufgrund der Gemeindegliederverzeichnisse für<br />
die Kirchengemeinden ermittelt wurde. Maßgeblich ist<br />
die von den Kirchenkreisämtern in dem Verfahren nach<br />
§ 5 der Kirchenmitgliedschaftsverordnung (in der Fassung<br />
vom 29. November 1994, Kirchl. Amtsbl. S. 195)<br />
39
(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
(2) Der Kirchenvorstand setzt vor der ersten Bekanntmachung<br />
über die Auslegung der Wählerliste die Zahl der<br />
zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher nach<br />
Absatz 1 fest. Es darf nicht mehr als ein Drittel der nach<br />
Satz 1 festgesetzten Zahl der Kirchenvorsteher, es muss<br />
aber wenigstens ein Kirchenvorsteher berufen werden.<br />
(3) Sind in einer Kirchengemeinde Kapellengemeinden<br />
vorhanden, so erhöht sich die Zahl der nach den Absätzen<br />
1 und 2 zu wählenden Kirchenvorsteher um je einen Kirchenvorsteher<br />
für jede Kapellengemeinde.<br />
(4) Aus besonderen Gründen kann der Kirchenkreisvorstand<br />
(Propsteivorstand, Kreiskirchenrat) - im Folgenden<br />
als “Kirchenkreisvorstand” bezeichnet - im Benehmen mit<br />
dem Kirchenvorstand eine andere Zahl der Kirchenvorsteher<br />
als nach den Absätzen 1 und 2 festsetzen. Die Zahl von<br />
vier Kirchenvorstehern darf nicht unterschritten werden.<br />
(5) Die Zahl der zu wählenden Kapellenvorsteher beträgt<br />
zwei oder drei. Sie wird von dem Kapellenvorstand<br />
zu diesem Stichtag festzustellende Kirchenmitgliederzahl<br />
der Kirchengemeinde.<br />
Der Kirchenvorstand setzt die Zahl der zu wählenden und<br />
zu berufenden Kirchenvorsteher vor den in § 14 Absatz<br />
1 KVBG vorgesehenen Abkündigungen fest. Der Patron<br />
oder der von ihm zu ernennende Kirchenvorsteher (§ 38<br />
KVBG) bleibt bei der Zahl der zu berufenden Kirchenvorsteher<br />
unberücksichtigt. Die mögliche Verteilung auf zu<br />
wählende und zu berufende Kirchenvorsteher ergibt sich<br />
aus der nachstehenden Übersicht: – hier nicht abgedruckt –<br />
10. Zu § 3 Absatz 3:<br />
Sind in einer Kirchengemeinde Kapellengemeinden<br />
vorhanden, so setzt der Kirchenvorstand zunächst nach<br />
§ 3 Absätze 1 und 2 KVBG die Zahl der zu wählenden und<br />
zu berufenden Kirchenvorsteher fest, ohne die Vorschrift<br />
des § 3 Absatz 3 KVBG zu berücksichtigen. Die sich so<br />
ergebende Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher erhöht<br />
sich sodann nach § 3 Absatz 3 KVBG um je einen Kirchenvorsteher<br />
für jede Kapellengemeinde. Die Zahl der zu<br />
berufenden Kirchenvorsteher ändert sich nicht.<br />
11. Zu § 3 Absatz 4:<br />
Der Kirchenkreisvorstand kann nur dann eine höhere Zahl<br />
der Kirchenvorsteher festsetzen, wenn besondere Gründe<br />
dies rechtfertigen. Besondere Gründe können z. B. eine<br />
Vielzahl von Außendörfern oder die besondere Situation<br />
nach einer Fusion von Kirchengemeinden sein.<br />
Der Kirchenkreisvorstand kann auch aus besonderen<br />
Gründen eine geringere Zahl festsetzen. Die Zahl von vier<br />
Kirchenvorstehern darf nicht unterschritten werden.<br />
Wenn eine geringere Zahl festgesetzt werden soll, weil zu<br />
wenige Kandidaten für die Aufstellung eines Wahlaufsatzes<br />
zur Verfügung stehen, so ist § 17 Absatz 4 KVBG zu<br />
beachten. Sind bei der Wahl so wenig Personen gewählt<br />
worden, dass ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht<br />
zustande gekommen ist, so sind Bevollmächtigte zu bestellen,<br />
und es ist nach § 33 KVBG zu verfahren. Ist zwar ein<br />
beschlussfähiger Kirchenvorstand zustande gekommen,<br />
sind aber trotzdem weniger Kandidaten gewählt worden,<br />
als gewählt werden mussten, so kann der Kirchenkreisvorstand<br />
nicht mehr die fehlenden Mitglieder durch Bestellung<br />
ergänzen. Er kann nur noch nach § 3 Absatz 4 KVBG<br />
verfahren und im Benehmen mit dem Kirchenvorstand<br />
eine andere Zahl der zu Wählenden festsetzen.<br />
12. Zu § 3 Absatz 5:<br />
§ 3 Absatz 4 KVBG ist für die Festsetzung der Zahl der<br />
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
festgesetzt. Ein Kapellenvorsteher wird auf Vorschlag des<br />
Kapellenvorstandes berufen.<br />
§ 4 Wahlrecht<br />
(1) Das Wahlrecht haben alle Kirchenmitglieder, die bis<br />
zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am<br />
Wahltag der Kirchengemeinde angehören und in die Wählerliste<br />
(§ 13) eingetragen sind.<br />
(2) Wahlberechtigt ist nicht,<br />
a) wer zum heiligen Abendmahl nicht zugelassen ist,<br />
b) wem das Wahlrecht aberkannt worden ist (§ 5),<br />
c) wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein<br />
Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt<br />
ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers<br />
die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.<br />
§ 5 Aberkennung des Wahlrechts<br />
(1) Das Wahlrecht kann einem Kirchenmitglied aberkannt<br />
werden, wenn es seine Pfl ichten erheblich verletzt.<br />
(2) Die Aberkennung des Wahlrechts gilt nur für die Kirchengemeinde,<br />
in der sie ausgesprochen worden ist.<br />
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Kapellenvorsteher nicht anzuwenden.<br />
(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
13. Zu § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchst. a:<br />
Maßgeblich für das aktive Wahlrecht gemäß § 4 Absatz 1<br />
KVBG ist die Taufe und die nach dem staatlichen<br />
Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung in der Kirchengemeinde,<br />
nicht jedoch die Konfi rmation. Die Zugehörigkeit<br />
zur Kirchengemeinde muss am Wahltag bestehen;<br />
eine Dreimonatsfrist besteht für das aktive Wahlrecht nicht<br />
mehr. Zwingend ist aber, dass jeder, der wählen will,<br />
in die Wählerliste eingetragen sein muss (vgl. auch §§ 13,<br />
14 KVBG).<br />
Bei allen Kirchenmitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet<br />
haben, ist davon auszugehen, dass sie zum heiligen<br />
Abendmahl zugelassen sind, es sei denn, sie sind ausdrücklich<br />
vom heiligen Abendmahl ausgeschlossen.<br />
14. Zu § 4 Absatz 2 Buchst. b:<br />
Hat der Betroffene oder der Kirchenvorstand gegen die<br />
Aberkennung des Wahlrechts Beschwerde eingelegt<br />
oder Klage erhoben (§ 6 Absatz 2 KVBG) und ist über<br />
die Beschwerde oder die Klage noch nicht abschließend<br />
entschieden worden, so bleibt der Betroffene bis zur<br />
abschließenden Entscheidung wahlberechtigt. Er ist nicht<br />
wahlberechtigt, wenn der Kirchenkreisvorstand die sofortige<br />
Vollziehung der Aberkennung angeordnet hat<br />
(§ 6 Absatz 1 Satz 5 KVBG) und diese Anordnung zum<br />
Zeitpunkt der Wahl nicht aufgehoben worden ist (§ 6 Absatz<br />
2 Satz 3 KVBG). Wegen der Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehung wird auf Nummer 16 verwiesen.<br />
15. Zu § 5:<br />
Ein Verzeichnis erheblicher Pfl ichtverletzungen kann<br />
nicht aufgestellt werden. Es werden Tatsachen vorliegen<br />
müssen, aus denen sich ein erheblicher Verstoß gegen die<br />
Pfl ichten ergibt, die einem Kirchenmitglied nach Artikel 9<br />
der Kirchenverfassung obliegen.<br />
Die Aberkennung steht nicht in zeitlichem Zusammenhang<br />
mit dem Wahlverfahren; vielmehr hat der Kirchenkreisvorstand<br />
die erforderliche Entscheidung nach pfl ichtgemäßem<br />
Ermessen zu treffen, wenn ein entsprechender Anlass<br />
hierfür vorliegt (Muster für einen Aberkennungsbescheid<br />
siehe Anlage 1).<br />
41
(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
§ 6 Aberkennungsverfahren<br />
(1) Über die Aberkennung des Wahlrechts nach § 5<br />
entscheidet der Kirchenkreisvorstand von Amts wegen<br />
oder auf Antrag. Der Antrag kann von dem Pfarramt,<br />
das für das betreffende Kirchenmitglied zuständig ist,<br />
oder von dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde,<br />
der das betreffende Kirchenmitglied angehört,<br />
gestellt werden. Vor der Entscheidung sind das<br />
Kirchenmitglied und der Kirchenvorstand anzuhören.<br />
Die Entscheidung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung<br />
dem betroffenen Kirchenmitglied und<br />
dem Kirchenvorstand zuzustellen. Der Kirchenkreisvorstand<br />
kann die sofortige Vollziehung der Aberkennung<br />
anordnen.<br />
(2) Gegen die Entscheidung über die Aberkennung des<br />
Wahlrechts sowie gegen eine Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehung können das betroffene Kirchenmitglied<br />
und der Kirchenvorstand innerhalb einer Woche nach<br />
Zustellung des Bescheides schriftlich beim Landeskirchenamt<br />
Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu<br />
begründen. Die Entscheidung des Landeskirchenamtes<br />
über die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den<br />
Rechtshof. Gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes<br />
über die Aberkennung des Wahlrechts können das<br />
betroffene Kirchenmitglied und der Kirchenvorstand<br />
innerhalb einer Woche nach Zustellung des mit Rechtsmittelbelehrung<br />
versehenen Bescheides Klage vor dem<br />
Rechtshof erheben. Die Entscheidung des Rechtshofes<br />
unterliegt keiner weiteren Nachprüfung.<br />
§ 7 Aufhebung der Aberkennung<br />
(1) Sind die Gründe für die Aberkennung des Wahlrechts<br />
entfallen, so beschließt der Kirchenkreisvorstand auf<br />
Antrag des betroffenen Kirchenmitgliedes, des Kirchenvorstandes<br />
oder von Amts wegen nach Anhörung des<br />
Kirchenvorstandes und des Pfarramtes die Aufhebung der<br />
Aberkennung. Widerspricht der Kirchenvorstand oder das<br />
Pfarramt der Aufhebung, so entscheidet das Landeskirchenamt.<br />
Der Antrag ist erstmalig ein Jahr nach Abschluss<br />
des Aberkennungsverfahrens zulässig.<br />
(2) Lehnt der Kirchenkreisvorstand den Antrag des betroffenen<br />
Kirchenmitgliedes auf Aufhebung der Aberkennung<br />
ab, so kann das betroffene Kirchenmitglied innerhalb einer<br />
Woche nach Zustellung schriftlich beim Landeskirchen-<br />
16. Zu § 6:<br />
Ordnet der Kirchenkreisvorstand die sofortige Vollziehung<br />
der Aberkennung des Wahlrechts an, so ist die Aberkennung<br />
auch dann wirksam, wenn das betroffene Kirchenmitglied<br />
oder der Kirchenvorstand gegen die Aberkennung<br />
Beschwerde oder Klage erhoben hat.<br />
Gibt das Landeskirchenamt der Beschwerde gegen die<br />
Anordnung der sofortigen Vollziehung statt, so ist die<br />
Aberkennung vorläufi g nicht wirksam. Der Kirchenkreisvorstand<br />
kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
jederzeit selbst wieder aufheben.<br />
(Muster für die Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
siehe Anlage 1).<br />
17. Zu § 7:<br />
An die in § 7 Absatz 1 Satz 3 KVBG genannte Jahresfrist<br />
ist der Kirchenkreisvorstand im Verfahren von Amts wegen<br />
nicht gebunden. Er kann deshalb einen vor Ablauf der<br />
Jahresfrist gestellten Antrag auch als Anregung auffassen,<br />
von Amts wegen tätig zu werden.<br />
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
amt Beschwerde einlegen. § 6 Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5 ist<br />
entsprechend anzuwenden.<br />
(3) Ein unanfechtbar abgelehnter Antrag auf Aufhebung<br />
der Aberkennung kann frühestens nach Ablauf eines Jahres<br />
neu gestellt werden.<br />
§ 8 Wählbarkeit<br />
(1) Zum Kirchenvorsteher kann nur gewählt werden, wer<br />
am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Kirchengemeinde<br />
zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt (§ 4)<br />
und volljährig ist. Wählbar ist nur, von dem auch erwartet<br />
werden kann, dass er an der Erfüllung der Aufgaben des<br />
Kirchenvorstandes als tätiges Kirchenmitglied gewissenhaft<br />
mitwirken wird.<br />
(2) Ordinierte Kirchenmitglieder sind nicht wählbar.<br />
(3) Mitarbeiter, die nicht nur vorübergehend für den Dienst<br />
in einer Kirchengemeinde angestellt sind, können in ihr<br />
nicht Kirchenvorsteher sein. Der Kirchenkreisvorstand<br />
kann auf Antrag des Kirchenvorstandes in Ausnahmefällen<br />
bei Beschäftigungsverhältnissen geringen Umfangs die<br />
Wählbarkeit verleihen. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes<br />
unterliegt keiner Nachprüfung.<br />
§ 9 aufgehoben<br />
§ 10 Anordnung der Wahl<br />
Die Wahl wird, soweit durch dieses Kirchengesetz nichts<br />
anderes bestimmt ist, von der obersten Kirchenbehörde<br />
( § 46 ) angeordnet. In der Anordnung ist der Wahltag<br />
festzusetzen.<br />
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
18. Zu § 8:<br />
Wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten das<br />
Wahlrecht besitzt (§ 4 KVBG), ist wählbar, sofern auch<br />
die übrigen Voraussetzungen des § 8 KVBG vorliegen.<br />
Mitarbeiter, die nicht nur vorübergehend für den Dienst in<br />
der Kirchengemeinde angestellt sind, können in dieser Kirchengemeinde<br />
nicht Kirchenvorsteher sein. Entscheidend<br />
ist nicht allein die Anstellungsträgerschaft, sondern die<br />
Frage, ob sie für den Dienst in der betreffenden Kirchengemeinde<br />
angestellt sind; dies ergibt sich im Zweifel aus<br />
der Dienstanweisung. Eine vorübergehende Anstellung<br />
ist immer dann gegeben, wenn eine für einen kirchlichen<br />
Mitarbeiter vertretungs- oder aushilfsweise übernommene<br />
Tätigkeit einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet.<br />
Der Kirchenkreisvorstand kann auf Antrag<br />
des Kirchenvorstandes ausnahmsweise Mitarbeitern in<br />
Beschäftigungsverhältnissen geringen Umfangs die Wählbarkeit<br />
verleihen, wenn besondere Umstände vorliegen.<br />
Ein Beschäftigungsverhältnis mit geringem Umfang liegt<br />
in der Regel vor, wenn es sich um eine geringfügige<br />
Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1<br />
Sozialgesetzbuch IV handelt. In jedem Fall darf die regelmäßige<br />
Arbeitszeit die Grenze von 10 Wochenstunden<br />
nicht überschreiten. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse<br />
mit der Kirchengemeinde sind zusammenzurechnen. Überschreitet<br />
der Mitarbeiter später diese Grenze, etwa durch<br />
Ausweitung seines Arbeitsumfangs, so scheidet er aus dem<br />
Kirchenvorstand aus (§ 40 KVBG). Von der Möglichkeit,<br />
Mitarbeitern die Wählbarkeit zu verleihen, ist nur bei besonderen<br />
Umständen, d. h. eher zurückhaltend, Gebrauch<br />
zu machen.<br />
43
(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
§ 11 Wahlbezirke<br />
(1) Für die Wahl kann der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde<br />
in Wahlbezirke aufteilen. Für den Bereich einer<br />
Kapellengemeinde ist ein Wahlbezirk zu bilden. Der<br />
Kirchenvorstand bestimmt, wie viele Kirchenvorsteher in<br />
jedem Wahlbezirk zu wählen sind. Der Beschluss bedarf<br />
der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes. Kapellenvorstände<br />
sind zuvor anzuhören.<br />
(2) Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlaufsatz aufzustellen.<br />
(3) Die Bildung von Wahlbezirken gilt jeweils für eine<br />
Wahlperiode.<br />
(4) Der Kirchenvorstand kann aus besonderen, darzulegenden<br />
Gründen die Zugehörigkeit zu einem anderen Wahlbezirk<br />
als dem des Wohnsitzes zulassen.<br />
§ 12 Stimmbezirke<br />
(1) Der Kirchenvorstand kann innerhalb der Kirchengemeinde<br />
oder des Wahlbezirkes Stimmbezirke bilden.<br />
(2) Um älteren, kranken oder entfernt wohnenden Gemeindegliedern<br />
die Teilnahme an der Wahl zu erleichtern,<br />
kann der Kirchenvorstand mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes<br />
einen Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung<br />
(mobiles Wahllokal) einrichten. Der Plan für den<br />
zeitlichen und örtlichen Einsatz ist vom Wahlvorstand zu<br />
beschließen und rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt<br />
19. Zu § 11:<br />
Die Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke<br />
ermöglicht es, die örtlichen Besonderheiten innerhalb der<br />
Kirchengemeinde im Kirchenvorstand zu berücksichtigen.<br />
Kirchengemeinden mit mehreren Ortschaften können<br />
dadurch eine angemessene Vertretung jeder Ortschaft im<br />
Kirchenvorstand erreichen.<br />
Sind Wahlbezirke gebildet worden, so sind nur diejenigen<br />
Kirchenmitglieder wahlberechtigt und wählbar, die ihre<br />
Hauptwohnung in dem Wahlbezirk haben.<br />
Gehören ausnahmsweise der Kirchengemeinde Kirchenmitglieder<br />
an, die ihre Hauptwohnung außerhalb des<br />
Gebietes der Kirchengemeinde haben (Umgepfarrte, § 9<br />
KGO), so bestimmt der Kirchenvorstand, in welche Wählerliste<br />
sie aufzunehmen sind (§ 13 Absatz 3 KVBG).<br />
Bei der Festsetzung der Zahl der Kirchenvorsteher, die in<br />
jedem Wahlbezirk zu wählen sind, kann der Kirchenvorstand<br />
neben dem Zahlenverhältnis der Wahlberechtigten in<br />
den einzelnen Wahlbezirken auch andere für das Gemeindeleben<br />
wichtige Gesichtspunkte berücksichtigen. Mit der<br />
Bildung der Wahlbezirke und der Festsetzung der Zahl der<br />
zu Wählenden muss der Kirchenvorstand auch entscheiden,<br />
wie viele Stimmen der Wähler in dem jeweiligen<br />
Wahlbezirk hat (vgl. § 25 Absatz 5 KVBG). Es können<br />
darum auch nicht mehr Wahlbezirke gebildet werden, als<br />
Wählerstimmen nach § 25 Absatz 5 KVBG zur Verfügung<br />
stehen.<br />
Bei der Festsetzung, wie viele Kirchenvorsteher in dem<br />
Wahlbezirk der Kapellengemeinde zu wählen sind, muss<br />
der Kirchenvorstand seine Entscheidung im Benehmen mit<br />
dem Kapellenvorstand treffen.<br />
Die Bildung der Wahlbezirke behält ihre Gültigkeit bis zur<br />
nächsten allgemeinen Wahl der Kirchenvorstände, sie gilt<br />
also auch für Nachwahlen.<br />
20. Zu § 12:<br />
In größeren Kirchengemeinden oder in größeren Wahlbezirken<br />
empfi ehlt sich zur Erleichterung des Wahlvorganges<br />
für die Wähler die Bildung von Stimmbezirken, für die<br />
besondere Wahllokale einzurichten sind. In Wahlbezirken<br />
von Kapellengemeinden empfi ehlt sich dies nur in besonderen<br />
Ausnahmefällen. Für Stimmbezirke werden keine<br />
getrennten Wahlaufsätze aufgestellt; die Wählerliste ist<br />
aber entsprechend aufzugliedern (§ 13 Absatz 2 KVBG).<br />
Für jeden Stimmbezirk ist ein Wahlvorstand zu ernennen<br />
(§ 23 KVBG). Wird ein Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung<br />
(mobiles Wahllokal) eingerichtet, darf die gesamte<br />
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
zu machen. Für seine Einhaltung ist der Wahlvorstand<br />
verantwortlich.<br />
§ 13 Wählerliste<br />
(1) Der Kirchenvorstand stellt die Liste der wahlberechtigten<br />
Kirchenmitglieder (Wählerliste) auf. Sie enthält die<br />
Familiennamen, Vornamen, Geburtstage und Anschriften<br />
der Wahlberechtigten.<br />
(2) Sind Wahl- oder Stimmbezirke gebildet worden, so ist<br />
die Wählerliste nach Bezirken aufzugliedern.<br />
(3) Gehört der Kirchengemeinde ein Kirchenmitglied an,<br />
das seinen Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, so<br />
bestimmt der Kirchenvorstand, in welche Wählerliste es<br />
aufzunehmen ist.<br />
§ 14 Auslegung und Prüfung der Wählerliste<br />
(1) Die Wählerliste ist spätestens während der zehnten<br />
Woche vor dem Wahltag zu festgesetzten Zeiten für jedes<br />
Kirchenmitglied zugänglich auszulegen. Die Kirchenmitglieder<br />
sind durch mehrmalige Abkündigungen in den<br />
Gottesdiensten auf die bevorstehende Wahl hinzuweisen<br />
und zur Einsichtnahme in die Wählerliste aufzufordern.<br />
Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung<br />
ergänzt werden.<br />
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
Wahlzeit die nach § 25 Absatz 1 KVBG festgesetzte<br />
Mindestzeit von sechs Stunden nicht unterschreiten. Da in<br />
einem Stimmbezirk nicht mehrere Wahllokale gleichzeitig<br />
geöffnet sein dürfen, sind für diesen Stimmbezirk mit dem<br />
mobilen Wahllokal nur ein Wahlvorstand und eine Wählerliste<br />
notwendig. Der Wahlvorstand dieses Stimmbezirkes<br />
ist für die Einhaltung des Zeitplanes verantwortlich. Die<br />
Wahlurne ist während des Transports zwischen den einzelnen<br />
Wahllokalen zu versiegeln.<br />
21. Zu § 13:<br />
Auch wenn die Erstellung der Wählerlisten durch Dritte<br />
erfolgt, behält der Kirchenvorstand die Verantwortung<br />
für die Wählerliste. Die Listen sind deshalb sorgfältig zu<br />
prüfen (Muster für die Wählerliste siehe Anlage 2).<br />
22. Zu § 14 Absatz 1:<br />
Nach der Anordnung der Wahl durch das Landeskirchenamt<br />
(§ 10 KVBG) beschließt der Kirchenvorstand, zu<br />
welchen Zeiten die Wählerliste für jedes Kirchenmitglied<br />
zugänglich auszulegen ist. Die Wählerliste ist mindestens<br />
eine Woche lang und für jeden Wahlbezirk gesondert<br />
auszulegen.<br />
Die Auslegung ist durch Abkündigungen in mehreren<br />
Gottesdiensten mitzuteilen; dabei sind die genauen Tageszeiten<br />
für die Einsichtnahme anzugeben. Gleichzeitig<br />
sind die wahlberechtigten Kirchenmitglieder aufzufordern,<br />
Wahlvorschläge einzureichen (vgl. Nummer 24).<br />
Als andere Art der Bekanntmachung kommen z. B.<br />
Aushänge, Hinweise in der Tagespresse, in Gemeindebriefen<br />
und auf der Homepage der Kirchengemeinde,<br />
Verteilung von Merkzetteln nach dem Gottesdienst und in<br />
Gemeindeveranstaltungen und die Versendung von Wahlhinweisen<br />
in Betracht (Muster für die Bekanntmachung<br />
siehe Anlage 3).<br />
Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit<br />
ihrer Daten in der Wählerliste zu überprüfen.<br />
45
(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
(2) Der Kirchenvorstand ist verpfl ichtet, die Wählerliste<br />
bis zur Wahl auf dem aktuellen Stand zu halten. Jedes<br />
Kirchenmitglied kann bei dem Kirchenvorstand bis drei<br />
Wochen vor der Wahl Berichtigungen der Wählerliste<br />
beantragen. Wer die Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />
begehrt, hat darzulegen, worauf seine Wahlberechtigung<br />
beruht.<br />
(3) Wenn die angezeigte Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit<br />
der Wählerliste nicht offenkundig ist, kann der<br />
Kirchenvorstand die Glaubhaftmachung verlangen.<br />
(4) Gegen eine Entscheidung des Kirchenvorstandes können<br />
die Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zustellung<br />
Beschwerde bei dem Kirchenkreisvorstand einlegen.<br />
Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt<br />
keiner Nachprüfung. Ein noch anhängiges Beschwerdeverfahren<br />
gegen eine Eintragung in die Wählerliste hindert<br />
nicht die Ausübung des Wahlrechts.<br />
(5) Die Wählerliste wird am Tage vor dem Wahltag endgültig<br />
geschlossen. Bis dahin kann der Kirchenvorstand<br />
die Wählerliste auch von Amts wegen berichtigen, wenn<br />
sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist.<br />
(6) Macht ein Wahlberechtigter von dem Recht, in die<br />
Wählerliste Einsicht zu nehmen und ihre Berichtigung zu<br />
beantragen, keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er in<br />
der Wählerliste nicht aufgeführt ist, so ist eine aus diesem<br />
Grund eingelegte Beschwerde gegen die Wahl unzulässig.<br />
§ 15 Einreichen der Wahlvorschläge<br />
(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb einer Frist<br />
von drei Wochen, die mit der Auslegung der Wählerliste<br />
beginnt, bei dem Kirchenvorstand Vorschläge für die Wahl<br />
der Kirchenvorsteher oder der Kapellenvorsteher einreichen.<br />
Die Wahlvorschläge dürfen nur Namen von Kirchenmitgliedern<br />
enthalten, die im Wahlbezirk ihren Wohnsitz<br />
haben oder nach § 11 Abs. 4 zugelassen sind oder deren<br />
Zugehörigkeit als Kirchenmitglied zu dieser Kirchengemeinde<br />
zugelassen ist. Die Wahlvorschläge sollen nicht<br />
Wollen sie auch die Daten anderer Personen überprüfen,<br />
müssen sie – aus Datenschutzgründen – Tatsachen<br />
glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder<br />
Unvollständigkeit der Wählerliste ergeben kann. Eine<br />
Überprüfung der Daten von Personen mit Sperrvermerk<br />
durch Wahlberechtigte ist nicht zulässig.<br />
23. Zu § 14 Absätze 2 bis 5:<br />
Der Kirchenvorstand ist verpfl ichtet, die Wählerliste bis<br />
zur Wahl in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität<br />
zu überprüfen und sich ergebende Änderungen umgehend<br />
vorzunehmen. Neu aufgenommene Kirchenmitglieder<br />
können bis zum Tag vor dem Wahltag in die Wählerliste<br />
aufgenommen werden und so noch das Wahlrecht erhalten.<br />
Die Kirchenmitglieder können die Wählerliste auch außerhalb<br />
der Auslegungsfrist einsehen (§ 14 Absatz 1 KVBG).<br />
Sie können Berichtigungen der Wählerliste vor Beginn,<br />
innerhalb der Auslegungsfrist und bis drei Wochen vor der<br />
Wahl beantragen (§ 14 Absatz 2 KVBG).<br />
Die Betroffenen und die Antragsteller sind zu unterrichten.<br />
Anträge, die später eingehen, kann der Kirchenvorstand<br />
noch bei seiner Beschlussfassung nach § 14 Absatz 5 Satz<br />
2 KVBG als Anregung zur Berichtigung der Wählerliste<br />
bis zum Tage vor dem Wahltag von Amts wegen aufnehmen,<br />
wenn eindeutig ist, dass die Wählerliste insoweit<br />
offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Unzulässige<br />
Anträge müssen zurückgewiesen werden, wenn die Wählerliste<br />
nicht von Amts wegen berichtigt wird.<br />
Muster für einen<br />
- ablehnenden Bescheid zu einem Antrag auf Berichtigung<br />
der Wählerliste siehe Anlage 4,<br />
- Bescheid zu einem verspäteten Antrag auf Berichtigung<br />
der Wählerliste siehe Anlage 5,<br />
- Bescheid über die Streichung eines Namens aus der<br />
Wählerliste siehe Anlage 6).<br />
24. Zu § 15:<br />
Gleichzeitig mit der Bekanntgabe über die Auslegung der<br />
Wählerliste sind die wahlberechtigten Kirchenmitglieder<br />
aufzufordern, Wahlvorschläge einzureichen (vgl. Nummer<br />
22 und Muster für die Aufforderung in Anlage 3).<br />
Sind Wahlbezirke gebildet worden, so müssen die zur<br />
Wahl Vorgeschlagenen und die Unterzeichner des Wahlvorschlages<br />
zu demselben Wahlbezirk gehören. Darauf<br />
ist in den Bekanntmachungen hinzuweisen (vgl. Muster<br />
in Anlage 3). Enthält ein Wahlvorschlag entgegen § 15<br />
Absatz 1 Satz 3 KVBG mehr Namen als die doppelte Zahl<br />
46 www.gemeinde-stark-machen.de
Kirchenvorstandswahl 2012<br />
mehr Namen als die doppelte Zahl der zu Wählenden<br />
enthalten. Die Vorgeschlagenen sollen so deutlich bezeichnet<br />
sein, dass Verwechselungen ausgeschlossen sind. Jeder<br />
Vorschlag für die Wahl muss von mindestens zehn wahlberechtigten<br />
Kirchenmitgliedern unterschrieben sein.<br />
(2) Die Wahlberechtigten werden bei den in § 14 Abs. 1<br />
vorgesehenen Abkündigungen und Bekanntmachungen<br />
unter Hinweis auf die Vorschriften des Absatzes 1 auch zur<br />
Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.<br />
§ 16 Prüfung der Wahlvorschläge<br />
(1) Der Kirchenvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge für<br />
die Wahl der Kirchenvorsteher und der Kapellenvorsteher<br />
den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen. Er<br />
hat zunächst dahin zu wirken, dass etwaige Mängel der<br />
Wahlvorschläge innerhalb einer Frist des § 15 Abs. 1 Satz<br />
1 behoben werden. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 2 holt er<br />
die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes ein.<br />
(2) Nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 streicht<br />
der Kirchenvorstand die Namen der nicht wählbaren<br />
Personen von den Wahlvorschlägen sowie die Namen der<br />
Personen, für die Wahlvorschläge gemacht wurden, die<br />
nicht den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen;<br />
er benachrichtigt diese Personen sowie den ersten Unterzeichner<br />
der Wahlvorschläge unverzüglich unter Angabe<br />
des gesetzlichen Grundes, der zur Streichung führte, und<br />
des Rechtsbehelfes. Jeder nach Satz 1 Beteiligte kann<br />
innerhalb einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung<br />
die Beschwerde bei dem Kirchenkreisvorstand einlegen;<br />
dieser entscheidet innerhalb einer Woche nach Eingang<br />
über die Beschwerde. Die Entscheidung ist schriftlich zu<br />
begründen und dem Beschwerdeführer und dem Kirchenvorstand<br />
mitzuteilen. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes<br />
unterliegt keiner Nachprüfung.<br />
§ 17 Vorbereitung des Wahlaufsatzes<br />
(1) Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge zusammen<br />
nicht eineinhalbmal so viele Namen, wie Kirchenvorsteher<br />
zu wählen sind, so soll der Kirchenvorstand die<br />
Wahlvorschläge auf diese Zahl ergänzen. Der Kirchenvorstand<br />
kann die Liste in jedem Fall bis zum Zweifachen der<br />
Zahl der zu Wählenden ergänzen.<br />
(2) Ist kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingegangen,<br />
so stellt der Kirchenvorstand einen Wahlvorschlag auf.<br />
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
der zu wählenden Kirchen- oder Kapellenvorsteher oder<br />
weniger Namen, so ist er damit nicht ungültig. Die Unterzeichner<br />
sollen ihre Anschrift angeben. Es muss deutlich<br />
gemacht werden, wer Erstunterzeichner ist<br />
(vgl. § 16 Absatz 2 KVBG).<br />
25. Zu § 16:<br />
Der Kirchenvorstand oder die von ihm beauftragten<br />
Mitglieder prüfen die eingehenden Wahlvorschläge<br />
unverzüglich, insbesondere ob sie die genügende Zahl<br />
von Unterschriften tragen und die Vorgeschlagenen nach<br />
§ 8 KVBG wählbar sind. Der Kirchenvorstand hat darauf<br />
hinzuwirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge<br />
(z. B. fehlende Unterschrift, Mangel der Wählbarkeit) vor<br />
Ablauf der in § 15 Absatz 1 Satz 1 KVBG bestimmten<br />
Frist behoben werden. Enthält der Wahlvorschlag Namen<br />
nicht wählbarer Personen und ist dieser Mangel nicht fristgerecht<br />
behoben worden, so streicht der Kirchenvorstand<br />
diese Namen von dem Wahlvorschlag und benachrichtigt<br />
nach § 16 Absatz 2 KVBG die Betroffenen und den ersten<br />
Unterzeichner des Wahlvorschlages. (Muster für die Benachrichtigung<br />
siehe Anlage 7).<br />
26. Zu § 17:<br />
Der Kirchenvorstand hat alle gültigen Wahlvorschläge<br />
zusammenzustellen und ggf. gemäß § 17 Absatz 1 KVBG<br />
zu ergänzen.<br />
Er sollte insbesondere dann von der Möglichkeit, die Vorschläge<br />
bis zum Zweifachen der Zahl der zu Wählenden<br />
zu ergänzen, Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob<br />
alle Vorgeschlagenen in den Wahlaufsatz aufgenommen<br />
werden können, und um sicherzustellen, dass genügend<br />
Ersatzkirchenvorsteher oder Ersatzkapellenvorsteher<br />
47
(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Für die Zahl der Namen gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
(3) Besteht in der Kirchengemeinde ein Gemeindebeirat,<br />
so beschließen über die Ergänzung oder Aufstellung eines<br />
Wahlvorschlages der Kirchenvorstand und der Gemeindebeirat<br />
in gemeinsamer Sitzung.<br />
(4) Hat der Kirchenvorstand innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />
deren Ergänzung oder Aufstellung nach den Absätzen 1<br />
und 2 nicht vorgenommen, so kann der Kirchenkreisvorstand<br />
die Wahlvorschläge aufstellen oder ergänzen. In diesem<br />
Fall wird die Bereitschaftserklärung nach § 18 unter<br />
Fortfall der dort genannten Frist von ihm eingeholt. Enthalten<br />
alle Wahlvorschläge weniger Namen als nach § 3<br />
Abs. 2 Satz 1 zu wählen sind und hat der Kirchenkreisvorstand<br />
nicht beschlossen, die Wahlvorschläge nach Satz 1<br />
aufzustellen oder zu ergänzen, so hat er den Beschluss des<br />
Kirchenvorstandes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 aufzuheben. Der<br />
Kirchenkreisvorstand setzt stattdessen die Zahl der nach<br />
§ 3 Abs. 1 zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher<br />
von sich aus neu fest. Dabei soll der Wahlvorschlag<br />
danach mehr Namen enthalten, als Kirchenvorsteher zu<br />
wählen sind. Der Kirchenkreisvorstand darf jedoch keine<br />
geringere Zahl als vier zu wählende und zu berufende<br />
Kirchenvorsteher festsetzen.<br />
(5) Wenn nach Absatz 4 Satz 4 eine geringere Zahl als<br />
vier Kirchenvorsteher festgesetzt werden müsste, kommt<br />
eine Wahl nicht zustande; der Kirchenkreisvorstand verfährt<br />
nach § 33.<br />
§ 18 Bereitschaftserklärung der Vorgeschlagenen<br />
Der Kirchenvorstand fordert alle Vorgeschlagenen, deren<br />
Wählbarkeit er festgestellt hat, unter Hinweis auf die<br />
Rechte und Pfl ichten eines Kirchenvorstehers auf, innerhalb<br />
einer Woche folgende schriftliche Bereitschaftserklärung<br />
abzugeben:<br />
“Hiermit erkläre ich mich für den Fall meines Eintritts in<br />
den Kirchenvorstand (Kapellenvorstand) bereit, die in §<br />
39 Abs. 2 enthaltene Erklärung, von deren Wortlaut ich<br />
Kenntnis genommen habe, abzulegen.”<br />
§ 19 Aufstellung des Wahlaufsatzes<br />
(1) Die Namen der Vorgeschlagenen, die die Bereitschaftserklärung<br />
nach § 18 abgegeben haben, werden von dem<br />
(§ 29 Absatz 3 KVBG) zur Verfügung stehen werden. Dem<br />
Kirchenkreisvorstand ist innerhalb von zwei Wochen nach<br />
Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge<br />
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 KVBG) zu berichten, ob Wahlvorschläge<br />
in der erforderlichen Zahl gemacht oder ergänzt<br />
worden sind. Wenn auch der Kirchenkreisvorstand keine<br />
Möglichkeit sieht, die Wahlvorschläge mit weiteren Kandidaten<br />
zu ergänzen, so kann er die Zahl der zu Wählenden<br />
und zu Berufenden reduzieren (§ 17 Absatz 4 KVBG).<br />
Dabei hat er § 3 Absatz 2 Satz 2 KVBG zu beachten.<br />
27. Zu § 18:<br />
Die abzulegende Erklärung ist die Antwort der Kirchenvorsteher<br />
auf die Verpfl ichtungsfrage nach Agende IV:<br />
„Wollt ihr das Amt von Kirchenvorstehern in dieser<br />
Gemeinde N. führen gemäß dem Evangelium von Jesus<br />
Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im<br />
Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt<br />
ist, und seid ihr bereit, Verantwortung zu übernehmen für<br />
den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen<br />
Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der<br />
Kirche, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“<br />
28. Zu § 19 Absatz 1:<br />
Ein Vorgeschlagener, der es ablehnt, die Bereitschafts-<br />
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Kirchenvorstand aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer<br />
Reihenfolge auf den Wahlaufsatz in der Weise übertragen,<br />
dass nur Familien- und Vornamen, Alter, Beruf und<br />
Anschrift des Vorgeschlagenen angegeben werden; jeder<br />
sonstige Hinweis hat zu unterbleiben.<br />
(2) Verweigert ein Vorgeschlagener nach Ablauf der Frist<br />
des § 15 Abs. 1 Satz 1 seine Bereitschaft, sich zur Wahl zu<br />
stellen, oder stirbt er nach Ablauf dieser Frist, so ist dieses<br />
auf die Durchführung der Wahl ohne Einfl uss.<br />
§ 20 Bekanntgabe des Wahlaufsatzes<br />
und des Wahltermins<br />
Der Wahlaufsatz sowie Zeit und Ort der Wahl sind in der<br />
Kirchengemeinde bekannt zu machen. Sie sollen in den<br />
beiden dem Wahltag vorausgehenden Hauptgottesdiensten<br />
bekannt gegeben werden. Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit<br />
der Briefwahl hinzuweisen. Diese Bekanntgabe ist<br />
durch andere Arten der Bekanntmachung zu ergänzen.<br />
§ 21 Vorstellung der Vorgeschlagenen<br />
Zur Vorstellung der zur Wahl Vorgeschlagenen kann eine<br />
Gemeindeversammlung stattfi nden.<br />
§ 22 Stimmzettel<br />
Die Stimmzettel lässt der Kirchenvorstand herstellen. Sie<br />
enthalten den Wahlaufsatz (§ 19) und die Angabe, wieviel<br />
Stimmen der Wähler hat (§ 25 Abs. 5).<br />
§ 23 Ernennung eines Wahlvorstandes<br />
Vor der Wahl ernennt der Kirchenvorstand aus der Reihe<br />
der wahlberechtigten Kirchenmitglieder für jeden Stimmbezirk<br />
mindestens fünf Personen, die nicht im Wahlaufsatz<br />
benannt sind, als Wahlvorstand und bestimmt den Vorsitzenden,<br />
Schriftführer und deren Stellvertreter.<br />
§ 24 Tätigkeit des Wahlvorstandes<br />
(1) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße<br />
Durchführung der Wahl und nimmt die Auszählung der<br />
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
erklärung nach § 18 KVBG abzugeben, oder der sie nicht<br />
innerhalb der dort bestimmten Frist einreicht, ist nicht in<br />
den Wahlaufsatz zu übernehmen. Ist bis zur Aufstellung<br />
des Wahlaufsatzes die Zahl der zur Wahl Vorgeschlagenen<br />
auf weniger als das Eineinhalbfache der zu wählenden<br />
Kirchen- oder Kapellenvorsteher gesunken (z.B. durch<br />
Ausbleiben der Bereitschaftserklärung nach § 18 KVBG),<br />
so soll der Kirchenvorstand die Wahlvorschläge ergänzen<br />
und die Bereitschaftserklärung nach § 18 KVBG einholen,<br />
wenn der Zeitplan der Wahlvorbereitung dies noch<br />
zulässt. Ist danach die Zahl der zur Wahl Vorgeschlagenen<br />
geringer als die Zahl der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 KVBG<br />
zu Wählenden, so ist nach § 17 Absatz 4 KVBG zu verfahren.<br />
(Muster für den Wahlaufsatz siehe Anlage 8).<br />
29. Zu § 21:<br />
Sofern einer der Vorgeschlagenen an der Vorstellung nicht<br />
teilnehmen kann, ist dies unschädlich.<br />
30. Zu § 22:<br />
Zu Inhalt und Form der Stimmzettel wird auf das Muster<br />
in der Anlage 9 verwiesen. Die Stimmzettel müssen schon<br />
bei der Ausgabe von Wahlscheinen zur Verfügung stehen.<br />
Sie sind für jeden Wahlbezirk gesondert herzustellen.<br />
31. Zu § 23:<br />
Ein Wahlvorstand ist auch dann zu ernennen, wenn keine<br />
Stimmbezirke nach § 12 KVBG gebildet worden sind.<br />
Wo Wahlbezirke nach § 11 KVBG gebildet worden sind,<br />
ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu ernennen.<br />
Auch für einen Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung<br />
(mobiles Wahllokal nach § 12 Absatz 2 KVBG) ist ein<br />
Wahlvorstand zu ernennen.<br />
49
(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Stimmen vor. Der Vorsitzende leitet die Tätigkeit des<br />
Wahlvorstandes und wird dabei von den anderen Mitgliedern<br />
unterstützt. Er hat darauf zu achten, dass die Wahl<br />
nicht gestört wird, und ist berechtigt, Personen, die seine<br />
Ermahnungen und Anordnungen unbeachtet lassen, aus<br />
dem Wahlraum zu weisen.<br />
(2) Während der Dauer der Wahlhandlung und der Auszählung<br />
der Stimmen müssen mindestens drei Mitglieder des<br />
Wahlvorstandes, darunter der Vorsitzende und der Schriftführer<br />
oder deren Stellvertreter, ständig anwesend sein.<br />
(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.<br />
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, in<br />
dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, den Ausschlag.<br />
§ 25 Wahlhandlung<br />
(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich. Die Stimmabgabe ist<br />
geheim und fi ndet innerhalb einer von dem Kirchenvorstand<br />
festzusetzenden, mindestens sechs Stunden dauernden<br />
Wahlzeit statt.<br />
(2) Durch geeignete Vorrichtungen im Wahlraum ist dafür<br />
zu sorgen, dass der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet<br />
ausfüllen kann.<br />
(3) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand<br />
festzustellen, dass die Wahlurne leer ist.<br />
(4) Der Wähler erhält nach dem Betreten des Wahlraumes<br />
von einem Mitglied des Wahlvorstandes einen Stimmzettel,<br />
nachdem der Schriftführer den Namen des Wählers<br />
in der Wählerliste festgestellt und die Wahlbeteiligung<br />
vermerkt hat.<br />
(5) Der Wähler hat in einer Kapellengemeinde zwei Stimmen,<br />
in einer Kirchengemeinde nach § 3 Abs. 1 Buchstabe<br />
a drei Stimmen, in einer Kirchengemeinde nach § 3 Abs.<br />
1 Buchstabe b vier Stimmen und in einer Kirchengemeinde<br />
nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c sechs Stimmen. Hat der<br />
Kirchenkreisvorstand nach § 3 Abs. 4 oder nach § 17 Abs.<br />
4 die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher<br />
abweichend von § 3 Abs. 1 festgesetzt oder eine<br />
Nachwahl angeordnet, so bestimmt er zugleich, wie viel<br />
Stimmen der Wähler hat. Hat der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde<br />
für die Wahl in Wahlbezirke aufgeteilt, so<br />
bestimmt er mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes,<br />
32. Zu § 25:<br />
Der Wahlvorstand kann verlangen, dass die Wahlberechtigten<br />
sich über ihre Person ausweisen. Es kann nur eine<br />
Stimme je Wahlvorschlag abgegeben werden. Mehrfachkennzeichnungen<br />
eines Namens (Kumulieren) zählen nur<br />
als eine Stimme; sie sind nicht als unzulässige Zusätze<br />
zu werten, die einen Stimmzettel ungültig machen.<br />
Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Kapellengemeinden<br />
vorhanden, so hat der Wähler nach § 25 Absatz 5 Satz<br />
1, erste Alternative KVBG in jedem Wahlbezirk einer<br />
Kapellengemeinde (§ 11 Absatz 1 KVBG) zwei Stimmen.<br />
Die sich nach § 25 Absatz 5 Satz 1, zweite bis vierte<br />
Alternative KVBG ergebenden Wählerstimmen entfallen<br />
auf den Wahlbezirk der Kirchengemeinde oder sind auf die<br />
Wahlbezirke der Kirchengemeinde zu verteilen.<br />
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
wie die für die Kirchengemeinde nach Satz 1 vorgesehenen<br />
Stimmen auf die Wahlbezirke aufgeteilt werden. Der<br />
Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der<br />
Personen, die er wählen will, jedoch nicht mehr Namen, als<br />
er Stimmen nach Satz 1 bis 3 hat. Die Häufung mehrerer<br />
Stimmen auf einen Namen (Kumulieren) ist nicht zulässig.<br />
Falls mehr Namen oder kein Name gekennzeichnet oder<br />
Zusätze gemacht worden sind, ist der Stimmzettel ungültig.<br />
(6) Die Abgabe der Stimme durch einen Vertreter ist nicht<br />
zulässig. Der Wähler kann sich jedoch eines Helfers bedienen,<br />
wenn er den Stimmzettel nicht ohne Helfer auszufüllen<br />
vermag.<br />
(7) Nachdem der Wähler den Stimmzettel ausgefüllt hat,<br />
legt er ihn verdeckt in die Wahlurne.<br />
(8) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch Wähler zur<br />
Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt<br />
schon im Wahlraum anwesend waren. Wenn diese ihre<br />
Stimme abgegeben haben, erklärt der Vorsitzende des<br />
Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.<br />
§ 26 Briefwahl<br />
(1) Kirchenmitglieder, die in die Wählerliste eingetragen<br />
sind, können ihr Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl<br />
ausüben.<br />
(2) Wer von der Briefwahl Gebrauch machen will,<br />
benötigt einen Wahlschein. Der Wahlschein kann schriftlich<br />
oder mündlich bei dem Kirchenvorstand beantragt<br />
werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt,<br />
muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.<br />
(3) Wahlscheine können bis zum dritten Tage vor dem<br />
Wahltag beantragt werden. Verspätet eingegangene<br />
schriftliche Anträge sind unbearbeitet zu verpacken und<br />
vorläufi g aufzubewahren.<br />
(4) Der Wahlschein enthält die Bestätigung des Kirchenvorstandes<br />
über die Eintragung des Kirchenmitgliedes<br />
in die Wählerliste. Der Wahlschein enthält ferner den<br />
Wortlaut einer von dem Kirchenmitglied abzugebenden<br />
Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels.<br />
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
33. Zu § 26 Absätze 1 und 2:<br />
Das Wahlrecht kann auch im Wege der Briefwahl<br />
ausgeübt werden, ohne dass es noch der Darlegung<br />
besonderer Gründe bedarf. Der Kirchenvorstand hat jedoch<br />
nach wie vor darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis<br />
gewahrt bleibt und Missbrauchsmöglichkeiten entgegengewirkt<br />
wird. Der Wahlvorstand kann die Wahlbriefe<br />
schon während der Wahlhandlung öffnen und bereits vor<br />
Ende der Wahlhandlung die Wahlscheine der Briefwähler<br />
prüfen. Die Stimmabgabe des Briefwählers ist sofort in der<br />
Wählerliste zu vermerken. Die Stimmzettelumschläge sind<br />
jedoch auf jeden Fall ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen<br />
(§ 27 Absatz 3 KVBG).<br />
34. Zu § 26 Absätze 2 und 3:<br />
Wahlscheine dürfen nur auf persönlichen oder schriftlichen<br />
Antrag bei dem Kirchenvorstand ausgegeben<br />
werden. Auf telefonische Anforderung, Sammelanforderung<br />
mit Listen, Anforderung für Angehörige und andere<br />
Wahlberechtigte ohne rechtsgültige schriftliche Vollmacht<br />
sowie auf Anforderung bei anderen Personen als den Mitgliedern<br />
des Kirchenvorstandes sind Wahlscheine nicht<br />
auszugeben. Desgleichen dürfen Wahlscheine nicht von<br />
51
(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
(5) Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 25 Abs. 5<br />
und 6 entsprechend.<br />
(6) Dem Kirchenmitglied sind mit dem Wahlschein ein<br />
Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Briefumschlag<br />
zu übermitteln; auf dem Briefumschlag ist der<br />
Stimmbezirk zu vermerken.<br />
(7) Wahlbriefe können bis zu dem Beginn der Wahlhandlung<br />
dem Kirchenvorstand zugeleitet werden. Sie können<br />
auch während der Wahlhandlung dem Vorsitzenden des<br />
Wahlvorstandes ausgehändigt werden.<br />
(8) Der Kirchenvorstand vermerkt die Ausstellung der<br />
Wahlscheine in der Wählerliste.<br />
(9) Der Kirchenvorstand übermittelt dem Wahlvorstand<br />
vor Beginn der Wahlhandlung die eingegangenen Wahlbriefe.<br />
(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.<br />
§ 27 Prüfung der Wahlbriefe, Auszählung der Stimmen<br />
(1) Der Wahlvorstand prüft die Wahlscheine der vorliegenden<br />
Wahlbriefe dahingehend, ob der im Wahlschein<br />
genannte Wähler in der Wählerliste eingetragen ist und die<br />
Versicherung nach § 26 Abs. 4 abgegeben hat.<br />
(2) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften<br />
für die Briefwahl nicht eingehalten<br />
worden sind, insbesondere wenn er keinen ordnungsgemäßen<br />
Wahlschein enthält oder erst nach Beendigung der<br />
Wahlhandlung eingegangen ist.<br />
(3) Ist der Wahlbrief gültig und der Wähler in der Wählerliste<br />
des Stimmbezirkes eingetragen, wird die Stimmabgabe<br />
in der Wählerliste vermerkt und der Stimmzettelumschlag<br />
ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.<br />
(4) Die Auszählung der Stimmen geschieht öffentlich im<br />
Anschluss an die Wahlhandlung.<br />
(5) Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge werden<br />
nach Beendigung der Wahlhandlung der Wahlurne<br />
entnommen. Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet<br />
Amts wegen ausgegeben werden (Muster für den Briefwahlschein<br />
siehe Anlage 10).<br />
35. Zu § 26 Absatz 6:<br />
Die Wahlunterlagen sind dem Kirchenmitglied persönlich<br />
oder dem von ihm Bevollmächtigten von einem Mitglied<br />
des Kirchenvorstandes oder einer vom Kirchenvorstand<br />
beauftragten anderen Person auszuhändigen oder auf dem<br />
Postweg zu übermitteln. Bei der Ausgabe der Wahlscheine<br />
dürfen keine Hinweise auf bestimmte zur Wahl vorgeschlagene<br />
Personen gegeben werden.<br />
36. Zu § 26 Absatz 8:<br />
Die Ausstellung der Wahlscheine ist sofort in der Wählerliste<br />
in der dafür bestimmten Spalte (vgl. Anlage 2)<br />
zu vermerken.<br />
37. Zu § 26 Absatz 9:<br />
Gehen Wahlbriefe während der Wahlhandlung bei dem<br />
Kirchenvorstand ein, so sind sie noch vor Schluss der<br />
Wahlhandlung dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu<br />
übergeben. Nach Beendigung der Wahlhandlung übergebene<br />
Wahlbriefe sind ungültig (§ 27 Absatz 2 KVBG).<br />
38. Zu § 27:<br />
Wesentliche Verfahrensvorschriften sind<br />
- Der Wahlbrief muss rechtzeitig eingegangen sein.<br />
- Der Wahlbrief muss einen ordnungsgemäßen Wahlschein<br />
enthalten.<br />
- Der Wahlbrief muss einen Stimmzettelumschlag mit<br />
einem Stimmzettel darin enthalten.<br />
- Zumindest der Wahlbriefumschlag oder der Stimmzettelumschlag<br />
müssen verschlossen sein.<br />
Ungültige Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt auszusondern.<br />
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die<br />
übrigen Stimmzettel gemischt. Die Stimmzettel werden<br />
gezählt und ihre Zahl wird mit der Zahl der Stimmabgabevermerke<br />
in der Wählerliste verglichen. Die Stimmzettel<br />
werden auf ihre Gültigkeit geprüft und die für die einzelnen<br />
Personen des Wahlaufsatzes abgegebenen Stimmen<br />
gezählt.<br />
§ 28 Verhandlungsniederschrift<br />
(1) Der Ablauf der Wahlhandlung, etwaige Beanstandungen,<br />
die getroffenen Entscheidungen und das Ergebnis<br />
der Auszählung der Stimmen sind in eine Verhandlungsniederschrift<br />
aufzunehmen, die von den Mitgliedern des<br />
Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Ausgesonderte<br />
Wahlbriefe und für ungültig erklärte Stimmzettel sind mit<br />
fortlaufender Nummer zu versehen und der Verhandlungsniederschrift<br />
als Anlagen beizufügen.<br />
(2) Die Verhandlungsniederschrift und ihre Anlagen sowie<br />
alle Wahlunterlagen sind alsbald nach der Auszählung der<br />
Stimmen dem Kirchenvorstand zu übergeben. Für die Aufbewahrung<br />
gelten die Kassationsordnungen der beteiligten<br />
Kirchen.<br />
§ 29 Wahlergebnis<br />
(1) Auf Grund des Ergebnisses der Auszählung der Stimmen<br />
stellt der Kirchenvorstand das Wahlergebnis fest.<br />
Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten<br />
haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />
(2) Von den zu Kapellenvorstehern Gewählten sind<br />
entsprechend der Zahl der im Wahlbezirk zu wählenden<br />
Kirchenvorsteher die Kapellenvorsteher mit den meisten<br />
Stimmen damit zugleich zu Kirchenvorstehern gewählt.<br />
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn wichtige<br />
Gründe vorliegen, kann ein gewählter Kapellenvorsteher,<br />
der gleichzeitig zum Kirchenvorsteher gewählt ist, auf<br />
das Kirchenvorsteheramt verzichten. An seiner Stelle tritt<br />
der Kapellenvorsteher, auf den die nächst höhere Stimmenzahl<br />
entfallen ist, in den Kirchenvorstand ein.<br />
(3) Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die nicht gewählt<br />
worden sind, aber wenigstens zwei Stimmen erhalten<br />
haben, sind Ersatzkirchenvorsteher nach Maßgabe der Anzahl<br />
der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet das Los über ihre Reihenfolge.<br />
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
39. Zu § 28:<br />
Über die Wahlhandlung ist eine Verhandlungsniederschrift<br />
zu fertigen. Unstimmigkeiten zwischen der Zahl der<br />
Stimmabgabevermerke und der Zahl der Stimmzettel sind<br />
anzugeben und nach Möglichkeit zu begründen.<br />
Die Verhandlungsniederschrift mit den in einem versiegelten<br />
Behältnis befi ndlichen Anlagen sowie mit allen Wahlunterlagen<br />
ist dem Kirchenvorstand alsbald zur amtlichen<br />
Verwahrung zu übergeben. Die Unterlagen sind nach den<br />
<strong>Bestimmungen</strong> der Rechtsverordnung über die Aufbewahrung<br />
und Aussonderung von Schriftgut vom 9. Mai 1990<br />
(Kirchl. Amtsbl. S. 77) – RS 90-4 –<br />
aufzubewahren. (Muster für die Verhandlungsniederschrift<br />
über die Wahlhandlung siehe Anlage 11).<br />
40. Zu § 29 Absatz 1:<br />
Der Kirchenvorstand tritt spätestens am Tage nach dem<br />
Wahltag zur Feststellung des Wahlergebnisses zusammen<br />
(Muster für<br />
- die Feststellung des Wahlergebnisses in Kirchengemeinden<br />
ohne Kapellengemeinden siehe Anlage 12,<br />
- die Feststellung des Wahlergebnisses in Kirchengemeinden<br />
mit Kapellengemeinden siehe Anlage 13).<br />
Für das Losverfahren gibt es keine Vorgaben; es muss<br />
nur darauf geachtet werden, dass keine Manipulation des<br />
Ergebnisses möglich ist.<br />
41. Zu § 29 Absatz 3:<br />
Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die weder zu<br />
Kirchenvorstehern noch zu Ersatzkirchenvorstehern<br />
gewählt worden sind, können auch dann nicht nachträglich<br />
als gewählte Kirchenvorsteher in den Kirchenvorstand<br />
eintreten, wenn keine Ersatzkirchenvorsteher<br />
53
(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
(4) Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde<br />
im nächsten Hauptgottesdienst unter Hinweis auf das<br />
Beschwerderecht nach § 30 Abs. 1 bekannt gegeben.<br />
Diese Bekanntgabe soll durch andere, zeitnähere Arten<br />
der Bekanntmachung ergänzt werden.<br />
(5) Sind Personen gewählt worden, bei denen<br />
Hinderungsgründe nach § 2 Abs. 4 vorliegen, so ist<br />
diejenige Person gewählt, die die meisten Stimmen<br />
erhalten hat. Sind jedoch Wahlbezirke gebildet und sind<br />
die nach § 2 Abs. 4 verhinderten Personen in verschiedenen<br />
Wahlbezirken gewählt worden, so entscheidet<br />
das Los.<br />
§ 30 Beschwerde gegen die Wahl<br />
(1) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von<br />
einer Woche, nachdem das Wahlergebnis im Gottesdienst<br />
bekannt gegeben worden ist, die Wahl durch schriftlich<br />
begründete Beschwerde bei dem Kirchenkreisvorstand<br />
anfechten. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt<br />
werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften<br />
entsprechend durchgeführt worden sei oder Handlungen,<br />
die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen<br />
einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen,<br />
begangen worden seien.<br />
(2) Der Kirchenkreisvorstand entscheidet innerhalb<br />
einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des<br />
Wahlergebnisses. Die Entscheidung ist mit Begründung<br />
und Rechtsbehelfsbelehrung dem Beschwerdeführer,<br />
dem Kirchenvorstand und den Gewählten, die von der<br />
Entscheidung betroffen sind, zuzustellen.<br />
(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligten können die<br />
Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes durch die<br />
weitere Beschwerde bei der obersten Kirchenbehörde<br />
(§ 46) anfechten. Die weitere Beschwerde ist innerhalb<br />
einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung<br />
schriftlich bei der obersten Kirchenbehörde<br />
oder bei dem Kirchenkreisvorstand einzulegen und zu<br />
begründen. Die Entscheidung der obersten Kirchenbehörde<br />
ist mit Begründung den Beteiligten und dem Kirchen-<br />
mehr vorhanden sind. In einem solchen Fall ist nach § 35<br />
KVBG zu verfahren.<br />
42. Zu § 29 Absatz 4:<br />
Findet an dem Sonntag nach der Wahl in der Kirchengemeinde<br />
kein Hauptgottesdienst statt, so ist die Abkündigung<br />
am nächsten Sonntag mit Hauptgottesdienst vorzunehmen<br />
(Muster für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />
siehe Anlage 14).<br />
43. Zu § 29 Absatz 5:<br />
Die gewählten Personen, die nicht in den Kirchenvorstand<br />
eintreten können, sind Ersatzkirchenvorsteher. Sie können<br />
nach § 34 Absatz 1 KVBG nur dann in den Kirchenvorstand<br />
eintreten, wenn der gewählte Kirchenvorsteher<br />
ausgeschieden ist, in dessen Person der Hinderungsgrund<br />
nach § 2 Absatz 4 KVBG begründet war; bis zu diesem<br />
Zeitpunkt bleiben sie Ersatzkirchenvorsteher.<br />
44. Zu § 30 Absatz 2:<br />
Muster für einen zurückweisenden Bescheid des Kirchenkreisvorstandes<br />
im Wahlanfechtungsverfahren siehe<br />
Anlage 15.<br />
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
kreisvorstand zuzustellen; sie unterliegt nicht der Nachprüfung<br />
durch den Rechtshof.<br />
(4) Ergibt die Nachprüfung, dass die Beschwerde begründet<br />
ist (Absatz 1) und der festgestellte Verstoß geeignet<br />
war, das Wahlergebnis zu beeinfl ussen, so ist in der<br />
Entscheidung auszusprechen, dass die Wahl ganz oder<br />
teilweise zu wiederholen ist. Den neuen Wahltermin setzt<br />
der Kirchenkreisvorstand nach Anhörung des Kirchenvorstandes<br />
fest.<br />
§ 31 Wahlausschuss<br />
(1) Der Kirchenvorstand kann zur Vorbereitung und<br />
Leitung der Wahl aus seiner Mitte einen Wahlausschuss<br />
bilden, den er um wahlberechtigte Gemeindemitglieder<br />
ergänzen kann. Der Wahlausschuss übernimmt die Aufgaben,<br />
die in § 8 Abs. 3 Satz 2 , § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 20 ,<br />
22 , 23 , 26 , 29 und 30 dem Kirchenvorstand zugewiesen<br />
sind.<br />
(2) Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses<br />
muss dem Kirchenvorstand angehören. Ein Mitglied des<br />
Wahlausschusses muss Mitglied des Kirchenvorstandes<br />
kraft Amtes (§ 2 Abs. 2) sein. Der Vorsitzende des Wahlausschusses<br />
muss ein Mitglied des Kirchenvorstandes<br />
sein.<br />
(3) Bestehen in der Kirchengemeinde Kapellengemeinden,<br />
so entsendet jeder Kapellenvorstand zusätzlich je einen<br />
Kapellenvorsteher in den Wahlausschuss, es sei denn, dass<br />
die Kapellengemeinde schon vertreten ist.<br />
(4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als<br />
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine<br />
Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden<br />
Stimmen.<br />
§ 32 aufgehoben<br />
§ 33 Bestellung von Bevollmächtigten<br />
(1) Kommt eine Wahl nicht zustande, so bestellt der Kirchenkreisvorstand<br />
Bevollmächtigte, die die Aufgaben und<br />
Befugnisse des Kirchenvorstandes wahrnehmen. Die Bevollmächtigten<br />
brauchen nicht Mitglieder der betreffenden<br />
Kirchengemeinde zu sein, müssen aber in ihrer Kirchengemeinde<br />
zum Kirchenvorsteher wählbar sein.<br />
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
45. Zu § 31:<br />
Durch die Bildung eines Wahlausschusses wird der<br />
Kirchenvorstand in seiner Gesamtheit von zahlreichen<br />
Aufgaben bei der Vorbereitung der Wahl entlastet; sie ist<br />
daher sehr zu empfehlen.<br />
46. Zu § 33:<br />
Der Kirchenkreisvorstand kann einen oder mehrere Bevollmächtigte<br />
bestellen, zu denen auch bisherige Kirchenvorsteher<br />
gehören können; sie nehmen grundsätzlich alle<br />
Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes wahr.<br />
Ihre Beschlüsse sind dem geschäftsführenden Mitglied<br />
des Pfarramtes unverzüglich bekannt zu geben. Ihr Amt<br />
endet, sobald wieder ein beschlussfähiger Kirchenvorstand<br />
vorhanden ist.<br />
55
(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
(2) Bevollmächtigte nach Absatz 1 sind von dem Kirchenkreisvorstand<br />
auch dann zu bestellen,<br />
a) wenn nach Durchführung des Wahl-, des Berufungs-<br />
und des Ernennungsverfahrens kein beschlussfähiger<br />
Kirchenvorstand zustande gekommen ist oder<br />
b) solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht<br />
vorhanden ist.<br />
(3) Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann von dem Kirchenkreisvorstand<br />
jederzeit im Falle des Absatzes 1 eine<br />
Neubildung des Kirchenvorstandes, im Falle des Absatzes<br />
2 eine Nachwahl von Kirchenvorstehern angeordnet<br />
werden.<br />
§ 34 Eintritt eines Ersatzkirchenvorstehers<br />
(1) Scheidet ein gewählter Kirchenvorsteher aus seinem<br />
Amt aus, so tritt der Ersatzkirchenvorsteher ( § 29 Abs. 3 ),<br />
der bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat, in<br />
den Kirchenvorstand ein.<br />
(2) Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen<br />
Kirchenvorstehers, die länger als drei Monate dauert, kann<br />
der Kirchenvorstand den Ersatzkirchenvorsteher mit der<br />
höchsten Stimmenzahl mit der Vertretung beauftragen. Für<br />
die Zeit der Vertretung hat der Ersatzkirchenvorsteher die<br />
Rechte und Pfl ichten eines Kirchenvorstehers.<br />
(3) Ist ein nach § 29 Abs. 2 gewählter Kirchenvorsteher<br />
ausgeschieden oder verhindert, so tritt an seine Stelle<br />
derjenige Kapellenvorsteher, der unter den nicht dem<br />
Kirchenvorstand angehörenden Kapellenvorstehern die<br />
höchste Stimmenzahl erreicht hat.<br />
§ 35 Nachwahlen<br />
(1) Ist ein gewählter Kirchenvorsteher ausgeschieden und<br />
steht ein Ersatzkirchenvorsteher nicht zur Verfügung,<br />
so ordnet der Kirchenkreisvorstand eine Nachwahl an.<br />
Er kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes auch<br />
anordnen, dass der Kirchenvorstand statt durch Nachwahl<br />
durch Berufung ergänzt wird.<br />
(2) Sind seit der Neubildung der Kirchenvorstände mehr<br />
als drei Jahre vergangen, so ist der Kirchenvorstand in<br />
jedem Fall statt durch Nachwahl durch Berufung (§ 37) zu<br />
ergänzen.<br />
Zur Ablösung der nach § 33 Absatz 2 KVBG bestellten<br />
Bevollmächtigten kann der Kirchenkreisvorstand jederzeit<br />
eine Nachwahl von Kirchenvorstehern anordnen; eine Ergänzung<br />
des Kirchenvorstandes durch Berufung ist, auch<br />
in den letzten drei Jahren der Amtszeit, nicht zulässig.<br />
Gemäß § 1 Absatz 5 KVBG gilt dies auch für den Kapellenvorstand.<br />
47. Zu § 34 Absatz 1:<br />
Der Ersatzkirchenvorsteher tritt zu dem Zeitpunkt in den<br />
Kirchenvorstand ein, zu dem der gewählte Kirchenvorsteher<br />
ausgeschieden ist. Tritt der Ersatzkirchenvorsteher mit<br />
der höchsten Stimmenzahl aus von ihm zu vertretenden<br />
Gründen nicht in den Kirchenvorstand ein oder wird ein<br />
Ersatzkirchenvorsteher zum Kirchenvorsteher berufen<br />
(§§ 36 und 37 KVBG), so scheidet dieser für die restliche<br />
Amtszeit der Kirchenvorsteher (§ 1 Absatz 4 KVBG) als<br />
Ersatzkirchenvorsteher aus.<br />
48. Zu § 35:<br />
Der Kirchenvorstand hat dem Kirchenkreisvorstand die<br />
Notwendigkeit der Wahlen unverzüglich anzuzeigen.<br />
Der Kirchenkreisvorstand hat dafür zu sorgen, dass der<br />
Kirchenvorstand so bald wie möglich wieder so viele<br />
Mitglieder hat, wie der Kirchenvorstand vor der letzten<br />
allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände festgesetzt<br />
hat. Waren in der Kirchengemeinde Wahlbezirke nach § 11<br />
KVBG gebildet worden, so sind die erforderlichen Nachwahlen<br />
auf die Wahlbezirke zu beschränken, in denen die<br />
Zahl der nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gewählten Kirchenvorsteher<br />
unterschritten wird. Der Dreijahreszeitraum beginnt<br />
jeweils am 1. Juni des Jahres der allgemeinen Wahl der<br />
Kirchenvorstände (§ 1 Absatz 3 KVBG).<br />
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
§ 36 Berufungsfähigkeit<br />
Zum Kirchenvorsteher kann berufen werden, wer zum<br />
Zeitpunkt der Berufung nach § 8 wählbar ist.<br />
§ 37 Berufungsverfahren<br />
(1) Die Berufung der Kirchenvorsteher geschieht durch<br />
den Kirchenkreisvorstand auf Vorschlag des Kirchenvorstandes.<br />
Die Zahl der Vorgeschlagenen ist so hoch wie die<br />
Zahl der zu Berufenden. Kommt es innerhalb einer von<br />
dem Kirchenkreisvorstand festzusetzenden angemessenen<br />
Frist nicht zu einem Vorschlag des Kirchenvorstandes, so<br />
ist der Kirchenkreisvorstand für die Berufung ungebunden.<br />
(2) An der Beschlussfassung des Kirchenvorstandes über<br />
die Berufungsvorschläge nehmen die neu gewählten Kirchenvorsteher<br />
und, falls die Gemeinde einen Gemeindebeirat<br />
gebildet hat, auch dessen Mitglieder mit Stimmrecht<br />
teil. Jeder Teilnehmer an der gemeinsamen Sitzung ist<br />
berechtigt, gegen den Vorschlag Bedenken zu Protokoll zu<br />
erheben. Diese sind dem Kirchenkreisvorstand neben dem<br />
Abstimmungsergebnis mitzuteilen.<br />
(3) Der Kirchenkreisvorstand kann einen oder mehrere<br />
der Vorgeschlagenen ablehnen; die Ablehnung ist zu<br />
begründen. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes<br />
unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.<br />
Im Falle der Ablehnung hat der Kirchenkreisvorstand<br />
den Kirchenvorstand aufzufordern, innerhalb einer von<br />
dem Kirchenkreisvorstand festzusetzenden angemessenen<br />
Frist einen neuen Vorschlag nach Absatz 1 einzureichen.<br />
Kommt es innerhalb dieser Frist nicht zu einem Vorschlag,<br />
so ist der Kirchenkreisvorstand für die Berufung ungebunden.<br />
Das gleiche gilt, wenn der Kirchenkreisvorstand das<br />
zweite Mal ablehnt.<br />
(4) Für die Bekanntgabe der Namen der Berufenen gilt<br />
§ 29 Abs. 4 entsprechend.<br />
(5) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von<br />
einer Woche, nachdem die Namen der Berufenen im<br />
Gottesdienst bekannt gegeben worden sind, die Berufung<br />
durch schriftliche Beschwerde bei der obersten Kirchenbehörde<br />
(§ 46) anfechten. Die Beschwerde kann nur darauf<br />
gestützt werden, dass das Berufungsverfahren fehlerhaft<br />
gewesen sei oder ein Berufener nicht habe berufen werden<br />
können (§ 36). § 30 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
49. Zu § 37 Absätze 1 und 2:<br />
Ist die Zahl der Vorgeschlagenen entgegen § 37 Absatz 1<br />
Satz 2 KVBG niedriger als die Zahl der zu Berufenden,<br />
so ist der Kirchenkreisvorstand hinsichtlich der über die<br />
Vorschläge hinaus zu Berufenden ungebunden.<br />
Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 KVBG beschließt der bisherige<br />
Kirchenvorstand in gemeinsamer Sitzung mit den neu gewählten<br />
Kirchenvorstehern und - soweit vorhanden - den<br />
Mitgliedern des Gemeindebeirates über die Berufungsvorschläge<br />
(Muster für die Bekanntgabe des Ergebnisses<br />
der Berufung von Kirchenvorstehern siehe Anlage 16).<br />
Mitglieder des amtierenden Kirchenvorstandes, die zur<br />
Berufung vorgeschlagen werden sollen, dürfen an der Entscheidung<br />
über die Berufungsvorschläge nicht mitwirken<br />
(§ 44 Absatz 2 KGO).<br />
57
(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
(6) Scheidet ein berufener Kirchenvorsteher aus dem<br />
Kirchenvorstand aus, so ist ein Kirchenvorsteher neu zu<br />
berufen.<br />
§ 38 Beteiligung des Patrons<br />
(1) Der Patron ist berechtigt, als Kirchenvorsteher in den<br />
Kirchenvorstand der Patronatsgemeinde einzutreten oder<br />
einen Kirchenvorsteher zu ernennen (ernannter Kirchenvorsteher).<br />
Kompatrone und körperschaftliche Patrone<br />
können einen Vertreter aus ihrer Mitte oder einen Dritten<br />
zum Kirchenvorsteher ernennen.<br />
(2) Der ernannte Kirchenvorsteher muss Mitglied der<br />
beteiligten Kirche und in seiner Kirchengemeinde zum<br />
Kirchenvorsteher wählbar sein.<br />
(3) Für die Bekanntgabe des Namens des ernannten<br />
Kirchenvorstehers gilt § 29 Abs. 4 entsprechend.<br />
(4) Die Vorschriften über das Beschwerderecht der<br />
wahlberechtigten Kirchenmitglieder (§ 30) und die<br />
gottesdienstliche Einführung (§ 39) sind auf den<br />
ernannten Kirchenvorsteher anzuwenden.<br />
(5) Scheidet der ernannte Kirchenvorsteher aus dem<br />
Kirchenvorstand aus, so kann der Patron sein Recht nach<br />
Absatz 1 erneut ausüben.<br />
(6) Soweit sich das Patronatsrecht auf eine Kapellengemeinde<br />
bezieht, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Ernennung<br />
eines Kapellenvorstehers entsprechend.<br />
§ 39 Einführung der Kirchenvorsteher<br />
(1) Die als Kirchenvorsteher Eintretenden sind in einem<br />
Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Die Einführung ist<br />
an einem vorhergehenden Sonntag im Gottesdienst der<br />
Gemeinde abzukündigen.<br />
(2) Bei der Einführung werden die Kirchenvorsteher nach<br />
den <strong>Bestimmungen</strong> der Agende IV verpfl ichtet.<br />
(3) Kirchenvorsteher, die früher eine Verpfl ichtungserklärung<br />
abgegeben haben, sind unter Hinweis auf<br />
diese Verpfl ichtungserklärung neu in ihr Amt einzuführen.<br />
50. Zu § 38:<br />
Der Kirchenvorstand muss den Patron auf die anstehende<br />
Neubildung des Kirchenvorstandes und auf seine Rechte<br />
hinweisen<br />
(Muster für einen Hinweis an den Patron auf eine bevorstehende<br />
Neubildung des Kirchenvorstandes siehe Anlage<br />
17, die Bekanntgabe des Eintritts des Patrons in den Kirchenvorstand<br />
oder die Ernennung eines Kirchenvorstehers<br />
siehe Anlage 18).<br />
51. Zu § 39 Absatz 1:<br />
Gehören zu einem Pfarramt mehrere Kirchengemeinden<br />
(verbundene Kirchengemeinden), so kann die Einführung<br />
an verschiedenen Sonntagen vorgenommen werden (vgl.<br />
die Zeittafel). Sobald die Mehrheit der Kirchenvorsteher<br />
eingeführt ist, beginnt die Amtszeit des ganzen Kirchenvorstandes.<br />
Die Verpfl ichtung geschieht nach Agende IV<br />
(vgl. Nummer 27).<br />
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
(4) Nach der Einführung sind der obersten Dienstbehörde<br />
über den Kirchenkreisvorstand die Namen und Anschriften<br />
der Kirchenvorsteher mitzuteilen.<br />
(5) Ein Ersatzkirchenvorsteher, der mit der Vertretung<br />
eines Kirchenvorstehers nach § 34 Abs. 2 beauftragt wird,<br />
ist in der ersten Sitzung des Kirchenvorstandes, in der er<br />
sein Amt versieht, von dem Vorsitzenden nach Absatz 2<br />
auf sein Amt zu verpfl ichten. Tritt der Ersatzkirchenvorsteher<br />
später in den Kirchenvorstand ein, so fi ndet eine<br />
Einführung nach Absatz 1 nicht statt; er soll jedoch der<br />
Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt werden.<br />
§ 40 Ausscheiden von Kirchenvorstehern<br />
Ein Kirchenvorsteher scheidet aus dem Kirchenvorstand<br />
aus, wenn er sein Amt niederlegt oder wenn das Fehlen<br />
einer Voraussetzung seiner Wählbarkeit von dem Kirchenkreisvorstand<br />
festgestellt worden ist.<br />
§ 41 Entlassung von Kirchenvorstehern<br />
Ein Kirchenvorsteher ist von dem Kirchenkreisvorstand<br />
aus dem Amt zu entlassen wegen<br />
a) anhaltender Dienstuntüchtigkeit,<br />
b) erheblicher Pfl ichtverletzung, insbesondere beharrlicher<br />
Dienstvernachlässigung oder Verletzung der Verschwiegenheitspfl<br />
icht.<br />
§ 42 Verfahren<br />
(1) Vor der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach<br />
den §§ 40 und 41 sind der betroffene Kirchenvorsteher und<br />
der Kirchenvorstand anzuhören.<br />
(2) Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen<br />
Kirchenvorsteher und dem Kirchenvorstand zuzustellen.<br />
(3) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes<br />
kann der betroffene Kirchenvorsteher und der Kirchenvorstand<br />
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung<br />
der Entscheidung die Beschwerde bei der obersten<br />
Kirchenbehörde ( § 46 ) einlegen; bis zu einer endgültigen<br />
Entscheidung ruhen die Rechte und Pfl ichten des betroffenen<br />
Kirchenvorstehers.<br />
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
52. Zu § 40:<br />
Fehlt eine Voraussetzung für die Wählbarkeit eines<br />
Kirchenvorstehers, so scheidet dieser erst dann aus dem<br />
Kirchenvorstand aus, wenn der Kirchenkreisvorstand<br />
dies nach Abschluss des Verfahrens nach § 42 KVBG<br />
festgestellt hat und diese Entscheidung unanfechtbar<br />
geworden ist.<br />
53. Zu § 41:<br />
Die Voraussetzungen des Buchstabens b liegen nur dann<br />
vor, wenn der Kirchenvorsteher seine ihm durch das<br />
kirchliche Ehrenamt obliegenden Pfl ichten in schwerer<br />
Weise missachtet und verletzt. Vertritt ein Kirchenvorsteher<br />
öffentlich eine andere Auffassung als die Mehrheit des<br />
Kirchenvorstandes, so liegt allein darin keine Pfl ichtverletzung.<br />
59
(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />
§ 43 Errichtung und Umwandlung von Kirchen-<br />
und Kapellengemeinden<br />
(1) Mit der Errichtung, Aufhebung, Vereinigung oder Veränderung<br />
von Kirchengemeinden werden in der Regel Kirchenmitglieder,<br />
die infolge der Organisationsmaßnahme<br />
ihre Mitgliedschaft im Kirchenvorstand ihrer bisherigen<br />
Kirchengemeinde verlieren, Mitglieder im Kirchenvorstand<br />
der Kirchengemeinde, zu der sie nach der Neugliederung<br />
gehören. Näheres ist in der Organisationsurkunde<br />
oder in der nach dem Recht der beteiligten Kirchen sonst<br />
dafür zu treffenden Regelung zu bestimmen; dabei können<br />
auch Abweichungen von Satz 1 bestimmt werden.<br />
(2) Sobald die Organisationsmaßnahme in Kraft getreten<br />
ist, setzt der Kirchenkreisvorstand auf Vorschlag der<br />
bereits vorhandenen Mitglieder des Kirchenvorstandes<br />
die Zahl eventuell noch zu wählender und zu berufender<br />
Kirchenvorsteher nach § 3 fest, ordnet die Wahl an, beruft<br />
auf Vorschlag der bereits vorhandenen Mitglieder des Kirchenvorstandes<br />
die zu berufenden Kirchenvorsteher und<br />
setzt den Tag der Einführung der neuen Kirchenvorsteher<br />
fest; § 33 Abs. 2 Buchstabe b bleibt unberührt. Welche<br />
Zahl der Kirchenmitglieder für die Zahl der gewählten<br />
und berufenen Kirchenvorsteher maßgeblich ist, ist in der<br />
Organisationsurkunde oder in der nach dem Recht der<br />
beteiligten Kirchen sonst dafür zu treffenden Regelung zu<br />
bestimmen.<br />
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die<br />
Errichtung, Aufhebung, Vereinigung oder Veränderung<br />
von Kapellengemeinden und für die Umwandlung einer<br />
Kapellengemeinde in eine Kirchengemeinde.<br />
(4) Bei der Umwandlung einer Kirchengemeinde in eine<br />
Kapellengemeinde bleiben die Kirchenvorsteher als<br />
Kapellenvorsteher bis zur allgemeinen Neubildung der<br />
Kirchen- und Kapellenvorstände im Amt. Der Kirchenvorstand<br />
bestimmt die Zahl der als Kirchenvorsteher<br />
eintretenden Kapellenvorsteher. Der Kapellenvorstand<br />
bestimmt, welche Mitglieder als Kirchenvorsteher in den<br />
Kirchenvorstand eintreten.<br />
§ 44 Personal- und Anstaltsgemeinden<br />
(1) Die Bildung eines Kirchenvorstandes in Personal- und<br />
Anstaltsgemeinden wird im Einzelfall nach dem in der<br />
beteiligten Kirche geltenden Recht geregelt.<br />
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Kirchenvorstandswahl 2012<br />
(2) In Personal- und Anstaltsgemeinden kann die Bildung<br />
eines Kirchenvorstandes unterbleiben, wenn dies aus<br />
besonderen Gründen als geboten erscheint. Unterbleibt<br />
die Bildung des Kirchenvorstandes, so ordnet die oberste<br />
Kirchenbehörde (§ 46) die Verwaltung und Vertretung der<br />
Personal- oder Anstaltsgemeinde.<br />
§ 45 Militärkirchengemeinden und<br />
personale Seelsorgebereiche<br />
Für die Bildung von Kirchenvorständen in Militärkirchengemeinden<br />
und für die rechtliche Zuordnung der<br />
Militärgeistlichen und der Angehörigen der personalen<br />
Seelsorgebereiche zu den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden,<br />
in denen personale Seelsorgebereiche gebildet<br />
sind oder über die sich ein personaler Seelsorgebereich<br />
erstreckt, gelten die besonderen <strong>Bestimmungen</strong>, die zur<br />
Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet<br />
der beteiligten Kirchen erlassen werden.<br />
§ 46 Zuständigkeiten in den beteiligten Kirchen<br />
Zuständige oberste Kirchenbehörde im Sinne dieses Kirchengesetzes<br />
ist in der<br />
1. Ev.-luth. Landeskirche Hannovers das Landeskirchenamt,<br />
2. Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig das Landeskirchenamt,<br />
3. Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg der Oberkirchenrat.<br />
§ 47 aufgehoben<br />
§ 48 Ausführungsbestimmungen<br />
Die obersten Kirchenbehörden (§ 46) erlassen die zu<br />
diesem Kirchengesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.<br />
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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />
54. Zu § 45:<br />
Die Militärgeistlichen gehören dem Kirchenvorstand kraft<br />
Amtes nur in den Kirchengemeinden an, in denen personale<br />
Seelsorgebereiche gebildet worden sind (§§ 1 und 3 der<br />
Verordnung zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge<br />
im Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche<br />
Hannovers vom 22. Juni 1961 – Kirchl. Amtsbl.<br />
S. 117).<br />
61
Muster<br />
Anlage 1<br />
für die Aberkennung des Wahlrechts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />
(zu Nrn. 15 und 16 AB KVBG)<br />
Der Kirchenkreisvorstand des<br />
Ev.-luth. Kirchenkreises __________________ __________________ , den ____________<br />
(Ort, Datum)<br />
Einschreiben Rückschein 1)<br />
Herrn / Frau<br />
Aberkennung des Wahlrechts<br />
Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />
der Kirchenkreisvorstand hat in seiner Sitzung am _______________ gemäß § 5 des Kirchengesetzes<br />
über die Bildung der Kirchenvorstände beschlossen, Ihnen das Wahlrecht abzuerkennen,<br />
weil _________________________________________________________________________ 2)<br />
- Der Kirchenkreisvorstand hat die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet, weil __<br />
__________________________________________________________________________ 2) – 3)<br />
Gegen die Entscheidung über die Aberkennung des Wahlrechts – sowie gegen die Anordnung der<br />
sofortigen Vollziehung – 3) können Sie innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides<br />
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landeskirchenamt, Rote Reihe 6, 30169 Hannover Beschwerde<br />
einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
___________________________<br />
1)<br />
Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein.<br />
2)<br />
Hier sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.<br />
3)<br />
Hat der Kirchenkreisvorstand die sofortige Vollziehung nicht angeordnet, so ist die in Gedankenstriche<br />
� eingeschlossene Formulierung wegzulassen.
___________________________<br />
1) Hier die Jahreszahl der Wahl einsetzen.<br />
2) Nichtzutreffendes weglassen.<br />
Muster<br />
für die Wählerliste<br />
(zu Nr. 21 AB KVBG)<br />
Wählerliste<br />
Anlage 2<br />
für die Kirchenvorstandswahl – Kapellenvorstandswahl _____ 1) in – dem Wahlbezirk _______ - 2)<br />
der Ev.-luth. ______________ -Kirchengemeinde -Kapellengemeinde 2) ____________________<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
Briefwahlscheinausgestellt <br />
Stimmabgabe<br />
Name,<br />
Vorname<br />
Anschrift<br />
Geburtsdatum<br />
Stat.<br />
Feld<br />
Bemerkungen
Muster für die Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerliste<br />
und die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen<br />
(zu Nrn. 22 und 24 AB KVBG)<br />
Bekanntmachung<br />
____________________________________________________<br />
1) Nichtzutreffendes weglassen. 2) Genaue Anschrift des Auslegungsortes.<br />
3) Wochentag und Datum. 4) Doppelte Zahl der zu Wählenden. 5) Volle Anschrift<br />
Anlage 3<br />
Am ________________ findet die Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen – Kapellenvorsteher<br />
und Kapellenvorsteherinnen 1) in der Ev.-luth. ___________________________________________<br />
Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 1) _________________________________________________ statt.<br />
Die Wählerliste zur Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen – Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />
1) ist<br />
in __________________________________________________________________________ 2)<br />
von ________________________________ 3) bis ____________________________________ 3)<br />
von ______________________________ Uhr bis __________________________________ Uhr<br />
für jedes Kirchenmitglied zugänglich ausgelegt. Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist. Mit<br />
der Auslegung ist jedem Kirchenmitglied Gelegenheit gegeben zu prüfen, ob es in die Wählerliste eingetragen<br />
ist.<br />
Berichtigungen in der Wählerliste können während der Zeit der Auslegung mündlich oder schriftlich beim<br />
Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) beantragt werden.<br />
Die wahlberechtigten Kirchenmitglieder werden gebeten, in der Zeit vom ___________________________ 3)<br />
bis _______________________ 3) bei dem Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) in ____________________<br />
__________________________ 5) Vorschläge für die Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
– Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen 1) schriftlich einzureichen.<br />
In – dem Wahlbezirk ____________________ 1) – der Ev.-luth. ____________________ Kirchengemeinde /<br />
Kapellengemeinde ______________________ 1) sind _______ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
– Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen 1) zu wählen. Die Wahlvorschläge sollen nicht mehr als<br />
________ 4) Namen unter Angabe von Vor- und Zuname, Alter, Beruf und Anschrift enthalten.<br />
Vorgeschlagen werden können alle Kirchenmitglieder der Kirchengemeinde, die<br />
- bis zum Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />
- der Kirchengemeinde bis zum Wahltag mindestens drei Monate angehören,<br />
- im Wahlbezirk ihre nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung haben und von denen<br />
erwartet werden kann, dass sie an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchenvorstandes – Kapellenvorstandes<br />
1)<br />
gewissenhaft mitzuwirken bereit sind.<br />
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn – im Wahlbezirk _________________________________<br />
- in der Ev.-luth. Kirchengemeinde - Kapellengemeinde 1) ________________________________________<br />
wahlberechtigten Kirchenmitgliedern unterschrieben sein.<br />
Der Kirchenvorstand - Der Wahlausschuss 1)<br />
der Ev.-luth. _______________________ Kirchengemeinde ______________________________________
___________________________<br />
1) Nichtzutreffendes weglassen.<br />
2) Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein.<br />
3) Hier sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.<br />
4) Hier bitte die volle Anschrift einsetzen.<br />
Muster<br />
Anlage 4<br />
für einen ablehnenden Bescheid des Kirchenvorstandes (Wahlausschusses) zu einem An-<br />
trag auf Berichtigung der Wählerliste<br />
(zu Nr. 23 AB KVBG)<br />
Der Kirchenvorstand - Wahlausschuss 1) der<br />
Ev.-luth. _____________________ -Kirchengemeinde ___________________________________<br />
__________________ , den ____________<br />
Einschreiben Rückschein 2) (Ort, Datum)<br />
Herrn / Frau<br />
Berichtigung der Wählerliste<br />
Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />
Ihr Antrag auf Berichtigung der Wählerliste gemäß § 14 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Bildung<br />
der Kirchenvorstände ist nicht begründet, weil _____________________________________<br />
_____________________________________________________________________________ 3)<br />
Der Kirchenvorstand - Wahlausschuss 1) hat in seiner Sitzung am _______________ gemäß § 14<br />
Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände beschlossen, Ihrem Antrag<br />
nicht stattzugeben.<br />
Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides<br />
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises _____<br />
_______________________________ 4) Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen.<br />
Mit freundlichen Grüßen
_________________________<br />
1) Nichtzutreffendes weglassen.<br />
2) Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein.<br />
3) Hier sind die Gründe für die Entscheidung des Kirchenvorstandes anzugeben.<br />
4) Hier bitte die volle Anschrift einsetzen.<br />
Muster<br />
Anlage 5<br />
für einen Bescheid des Kirchenvorstandes (Wahlausschusses) zu einem verspäteten An-<br />
Der Kirchenvorstand - Wahlausschuss 1) der<br />
trag auf Berichtigung der Wählerliste<br />
(zu Nr. 23 AB KVBG)<br />
Ev.-luth. _____________________ -Kirchengemeinde ___________________________________<br />
__________________ , den ____________<br />
Einschreiben Rückschein 2) (Ort, Datum)<br />
Herrn / Frau<br />
Berichtigung der Wählerliste<br />
Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />
Ihr Antrag auf Berichtigung der Wählerliste gemäß § 14 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Bildung<br />
der Kirchenvorstände ist nicht fristgerecht gestellt worden, weil er nach Ablauf der Auslegungsfrist<br />
am _______________ erst am ________________ bei der Kirchengemeinde eingegangen<br />
ist.<br />
Darum wird Ihr Antrag als unzulässig zurückgewiesen.<br />
Der Kirchenvorstand - Wahlausschuss 1) hat in seiner Sitzung am ________________ gemäß § 14<br />
Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände beschlossen, Ihren Antrag<br />
auch nicht zum Anlass für eine Änderung der Wählerliste von Amts wegen zu nehmen.<br />
Begründung: __________________________________________________________________ 3)<br />
Gegen die Entscheidung über die Zurückweisung des unzulässigen Antrages können Sie innerhalb<br />
einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kirchenkreisvorstand<br />
des Ev.-luth. Kirchenkreises _______________________________________ 4)<br />
Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen. Für die Entscheidung über eine Änderung<br />
der Wählerliste von Amts wegen ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.<br />
Mit freundlichen Grüßen
Muster<br />
Anlage 6<br />
für einen Bescheid des Kirchenvorstandes (Wahlausschusses) über die Streichung eines<br />
Namens aus der Wählerliste<br />
(zu Nr. 23 AB KVBG)<br />
Der Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) der<br />
Ev.-luth. _____________________ -Kirchengemeinde ___________________________________<br />
__________________ , den ____________<br />
Einschreiben Rückschein 2) (Ort, Datum)<br />
Herrn / Frau<br />
Berichtigung der Wählerliste<br />
Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />
der Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) hat in seiner Sitzung am ________________ gemäß § 14<br />
Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände die Wählerliste geprüft und<br />
beschlossen, Ihren Namen aus der Wählerliste zu streichen, weil __________________________<br />
_____________________________________________________________________________ 3)<br />
Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides<br />
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises ______<br />
_______________________________ 4) Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
___________________________<br />
1)<br />
Nichtzutreffendes weglassen.<br />
2)<br />
Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein.<br />
3)<br />
Hier sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.<br />
�<br />
�<br />
4) Hier bitte die volle Anschrift einsetzen.
Muster<br />
für die Benachrichtigung durch den Kirchenvorstand (Wahlausschuss)<br />
über die Streichung eines Namens aus dem Wahlvorschlag<br />
(zu Nr. 25 AB KVBG)<br />
Anlage 7<br />
Der Kirchenvorstand - Wahlausschuss 1) der<br />
Ev.-luth. _____________________ -Kirchengemeinde ___________________________________<br />
__________________ , den ____________<br />
Einschreiben Rückschein 2) (Ort, Datum)<br />
Herrn / Frau<br />
Wahlvorschlag für die Wahl von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern – Kapellenvorsteherinnen<br />
und Kapellenvorstehern 1)<br />
Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />
der Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) hat in seiner Sitzung am _______________ beschlossen,<br />
Ihren Namen auf dem durch Frau _______________________________ als Erstunterzeichnerin –<br />
Herrn _____________________________ als Erstunterzeichner 1) eingereichten Vorschlag für die<br />
Kirchenvorstandswahl – Kapellenvorstandswahl 1) zu streichen, weil ________________________<br />
_____________________________________________________________________________ 3)<br />
Der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin des betreffenden Wahlvorschlages erhält eine<br />
entsprechende Nachricht.<br />
Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides<br />
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises ______<br />
_______________________________ 4) Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
___________________________<br />
1)<br />
Nichtzutreffendes weglassen.<br />
2)<br />
Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein.<br />
3)<br />
Hier sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.<br />
4)<br />
Hier bitte die volle Anschrift einsetzen.�
___________________________<br />
1) Nichtzutreffendes weglassen..<br />
2) Hier die Jahreszahl der Wahl einsetzen<br />
3) In alphabetischer Reihenfolge.<br />
Muster<br />
für den Wahlaufsatz<br />
(zu Nr. 28 AB KVBG)<br />
Wahlaufsatz<br />
für die Kirchenvorstandswahl – Kapellenvorstandswahl 1) _______ 2) in<br />
- dem Wahlbezirk _____________________ - 1)<br />
Anlage 8<br />
der Ev.-luth. ______________ -Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 1) ____________________<br />
lfd. Nr.<br />
1<br />
2<br />
...<br />
Name 3) , Vorname<br />
Alter<br />
Beruf<br />
Anschrift
Muster<br />
für den Stimmzettel<br />
(zu Nr. 30 AB KVBG)<br />
Stimmzettel<br />
für die Kirchenvorstandswahl – Kapellenvorstandswahl 1) _______ 2) in<br />
- dem Wahlbezirk _____________________ - 1)<br />
___________________________<br />
1)<br />
Nichtzutreffendes weglassen.<br />
2)<br />
Hier die Jahreszahl der Wahl einsetzen.<br />
3)<br />
In alphabetischer Reihenfolge.<br />
4)<br />
Die Zahl der Stimmen des Wählers nach § 25 Absatz 5 KVBG einsetzen – vgl. Nr. 32 AB KVBG.<br />
Anlage 9<br />
der Ev.-luth. ______________ -Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 1) ____________________<br />
Sie haben max. ___ 4) Stimmen.<br />
Der Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr Namen oder kein Name gekennzeichnet oder Zusätze gemacht sind.<br />
�<br />
�<br />
lfd. Nr.<br />
1<br />
2<br />
...<br />
Name 3) , Vorname<br />
Alter<br />
Beruf<br />
Anschrift
Herr / Frau<br />
_____________________________________<br />
Muster<br />
für den Briefwahlschein<br />
(zu Nr. 34 AB KVBG)<br />
1) Nichtzutreffendes weglassen.<br />
2) Nur ausfüllen, wenn die Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.<br />
Anlage 10<br />
Briefwahlschein<br />
Nr.:<br />
________________________<br />
für die Kirchenvorstandswahl 2012<br />
in der Ev.-luth. Kirchengemeinde<br />
_____________________________<br />
Wahlbezirk 1)<br />
_____________________________<br />
Verlorene Wahlscheine werden<br />
nicht ersetzt!<br />
geboren am _____________________________ , wohnhaft in 2) __________________________________<br />
_______________________________________ -Straße, Nr. _____________________________________<br />
ist in der Wählerliste des Wahlbezirkes 1) ________ der Kirchengemeinde 1) __________________________<br />
_______________________________ / der Kapellengemeinde 1) __________________________________<br />
eingetragen und kann mit diesem Briefwahlschein an der angegebenen Wahl durch Briefwahl teilnehmen.<br />
Diesem Briefwahlschein sind die Briefwahlunterlagen beigefügt worden.<br />
Unbedingt<br />
ausfüllen,<br />
sonst ist die<br />
Stimmabgabe<br />
ungültig.<br />
Dann erst den<br />
Briefwahlschein<br />
mit dem Stimmzettelumschlag<br />
in den Wahlbriefumschlag<br />
stecken.<br />
(Bitte Hinweise auf<br />
der Rückseite<br />
beachten)<br />
Versicherung zur Briefwahl<br />
des Briefwählers oder der Briefwählerin:<br />
Ich versichere, dass ich den beiliegenden Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe.<br />
____________________________, den ___________________<br />
___________________________________________________<br />
(Unterschrift des Briefwählers oder der Briefwählerin)<br />
oder/und der Hilfsperson:<br />
(falls der Briefwähler oder die Briefwählerin des Lesens unkundig ist oder durch körperliche<br />
Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen)<br />
Ich versichere, dass ich den beiliegenden Stimmzettel wortgetreu vorgelesen und nach den<br />
Anweisungen des Briefwählers oder der Briefwählerin gekennzeichnet habe.<br />
____________________________, den ___________________<br />
___________________________________________________<br />
(Unterschrift der Hilfsperson)
Muster<br />
für die Verhandlungsniederschrift<br />
über die Wahlhandlung<br />
(zu Nr. 39 AB KVBG)<br />
V e r h a n d l u n g s n i e d e r s c h r i f t<br />
Anlage 11<br />
über die Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen – Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />
1) im Stimmbezirk ___________________ des Wahlbezirkes ____________________________ der<br />
Ev.-luth. _________________ Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 1) __________________________ am<br />
________________________ in ________________________________________________________<br />
von ______ Uhr bis ______ Uhr - und nach einer Unterbrechung von ______ Uhr bis _____ Uhr 1) .<br />
Zusätzliche Wahlzeit - am Tag vor dem angeordneten Wahltag von ______ Uhr bis _____ Uhr 1) .<br />
- am Tag nach dem angeordneten Wahltag von ______ Uhr bis _____ Uhr 1) .<br />
Die Wahl wurde vom Wahlvorstand geleitet. Dem Wahlvorstand gehörten an:<br />
1. ______________________________________ 2. ____________________________________________<br />
(Vorsitzende/r) (Stellvertreter/in)<br />
3. ______________________________________ 4. ____________________________________________<br />
(Schriftführer/in) (Stellvertreter/in)<br />
5. ______________________________________ 6. ____________________________________________<br />
(Mitglied) (Mitglied) 1)<br />
7. ______________________________________ 8. ____________________________________________<br />
(Mitglied) 1) (Mitglied) 1)<br />
Vor dem Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war. Sie wurde bis zum<br />
Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet.<br />
Der Vorsitzende – Die Vorsitzende 1) des Wahlvorstandes eröffnete die Wahlhandlung mit Gebet.<br />
Die Namen der Wähler und Wählerinnen wurden in der Wählerliste festgestellt und die Wahlbeteiligung wurde<br />
vermerkt. Sie erhielten den amtlichen Stimmzettel und legten diesen, nachdem sie ihn unbeobachtet haben<br />
ausfüllen können, verdeckt in die Wahlurne.<br />
Die bis zum Ende der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe wurden durch ein Mitglied des Wahlvorstandes<br />
geöffnet, die Briefwahlscheine an Hand der Wählerliste geprüft, die Wahlbeteiligung vermerkt, die Stimmzettelumschläge<br />
von den Briefwahlscheinen abgesondert und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.<br />
Nachdem die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen war und alle anwesenden Wähler und Wählerinnen die<br />
Stimmzettel in die Wahlurne gelegt hatten, erklärte der Vorsitzende – die Vorsitzende 1) des Wahlvorstandes<br />
die Wahl für geschlossen.<br />
Danach wurden alle Stimmzettel und Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen. Die Stimmzettelumschläge<br />
wurden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel
gemischt. Durch Zählung wurde festgestellt, dass sich ______ Stimmzettel in der Wahlurne befunden hatten.<br />
Diese Zahl stimmte mit der Zahl der Wahlbeteiligungsvermerke in der Wählerliste überein 2) .<br />
Hierauf wurden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft. Es wurden ______ Stimmzettel vom Wahlvorstand<br />
für ungültig erklärt, weil sie unzulässige Zusätze enthielten, weil auf ihnen keine Namen gekennzeichnet<br />
oder weil auf ihnen mehr Namen gekennzeichnet waren, als der Wähler nach § 25 Absatz 5 KVBG<br />
Stimmen hatte.<br />
Sodann wurden die auf die einzelnen Personen des Wahlaufsatzes entfallenden Stimmen auf den gültigen<br />
Stimmzetteln gezählt.<br />
Danach hatten erhalten:<br />
1. ___________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. ___________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
3. ___________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
4. ___________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
Die ausgesonderten Wahlbriefe und die für ungültig erklärten Stimmzettel wurden mit laufenden Nummern<br />
versehen und neben den gültigen Stimmzetteln der Niederschrift als Anlagen beigefügt.<br />
Die Verhandlung wurde am ____________________ um ______ Uhr geschlossen.<br />
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben von den Mitgliedern des Wahlvorstandes:<br />
1. ______________________________________ 2. ____________________________________________<br />
(Vorsitzende/r) (Stellvertreter/in)<br />
3. ______________________________________ 4. ____________________________________________<br />
(Schriftführer/in) (Stellvertreter/in)<br />
5. ______________________________________ 6. ____________________________________________<br />
(Mitglied) (Mitglied) 1)<br />
7. ______________________________________ 8. ____________________________________________<br />
(Mitglied) 1) (Mitglied) 1)<br />
�<br />
�<br />
�<br />
__________________________________________________<br />
1)<br />
Nichtzutreffendes weglassen.<br />
2)<br />
Bei Nichtübereinstimmung sind hier die Gründe nach Möglichkeit anzugeben.
Muster<br />
für die Feststellung des Wahlergebnisses in Kirchengemeinden<br />
ohne Kapellengemeinden<br />
(zu Nr. 40 AB KVBG)<br />
Anlage 12<br />
Verhandlung des Kirchenvorstandes - Wahlausschusses 1) der Ev.-luth. _____________________________<br />
-Kirchengemeinde _________________________________________ zur Feststellung des Ergebnisses der<br />
am _____________ vorgenommenen Wahl zum Kirchenvorstand.<br />
Anwesend: ____________________________________________________________________________<br />
____________________________________________________________________________<br />
...<br />
Der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes – Wahlausschusses 1) gibt bekannt, dass die Verhandlungsniederschrift<br />
– en 1) über die Wahlhandlung – en 1) vom Wahlvorstand - von den Wahlvorständen 1)<br />
ordnungsgemäß vorgelegt worden ist – sind 1) .<br />
Nach dem Beschluss des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. _________________________ -Kirchengemeinde<br />
_________________________________________ vom ________________ waren in der Kirchengemeinde<br />
insgesamt _____ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen zu wählen,<br />
davon _____ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Wahlbezirk _______________________ 1)<br />
_____ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Wahlbezirk _______________________ 1)<br />
...<br />
Nach der - den Verhandlungsniederschrift – en 1) des Wahlvorstandes - der Wahlvorstände 1) haben erhalten<br />
im Stimmbezirk __________________ 1)<br />
1. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
im Stimmbezirk __________________ 1)<br />
1. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
somit im Wahlbezirk __________________ 1)<br />
1. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
im Stimmbezirk __________________ 1)<br />
1. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)
2. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
im Stimmbezirk __________________ 1)<br />
1. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
somit im Wahlbezirk __________________ 1)<br />
1. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
Zu Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sind damit gewählt:<br />
im Wahlbezirk __________________ 1)<br />
1. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
2. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
...........<br />
im Wahlbezirk __________________ 1)<br />
1. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
2. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
...........<br />
Zu Ersatzkirchenvorsteherinnen und Ersatzkirchenvorstehern sind damit gewählt:<br />
im Wahlbezirk __________________ 1)<br />
1. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
2. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
...........<br />
im Wahlbezirk __________________ 1)<br />
1. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
2. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
...........<br />
Die Verhandlung wurde um ________ Uhr geschlossen. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben von den<br />
Mitgliedern des Kirchenvorstandes – Wahlausschusses 1) :<br />
____________________________________________<br />
____________________________________________<br />
.......<br />
__________________________________________________<br />
�� �Nichtzutreffendes weglassen.�
Muster<br />
für die Feststellung des Wahlergebnisses in Kirchengemeinden<br />
mit Kapellengemeinden<br />
(zu Nr. 40 AB KVBG)<br />
Anlage 13<br />
Verhandlung des Kirchenvorstandes - Wahlausschusses 1) der Ev.-luth. _____________________________<br />
-Kirchengemeinde _________________________________________ zur Feststellung des Ergebnisses der<br />
am _____________ vorgenommenen Wahl zum Kirchenvorstand und zum Kapellenvorstand.<br />
Anwesend: ____________________________________________________________________________<br />
____________________________________________________________________________<br />
...<br />
Der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes – Wahlausschusses 1) gibt bekannt, dass die Verhandlungsniederschriften<br />
über die Wahlhandlungen von den Wahlvorständen ordnungsgemäß vorgelegt worden<br />
sind.<br />
Nach dem Beschluss des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. _________________________ -Kirchengemeinde<br />
_________________________________________ vom ________________ waren in der Kirchengemeinde<br />
insgesamt _____ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen zu wählen,<br />
davon _____ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Wahlbezirk Kapellengemeinde _________<br />
_____ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Wahlbezirk _________________________<br />
_____ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Wahlbezirk ________________________ 1)<br />
...<br />
Nach dem Beschluss des Kapellenvorstandes der Ev.-luth. Kapellengemeinde ______________________<br />
vom ________________ waren in der Kapellengemeinde insgesamt _____ Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />
zu wählen.<br />
Nach den Verhandlungsniederschriften der Wahlvorstände haben erhalten<br />
im Stimmbezirk __________________ 1)<br />
1. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
im Stimmbezirk __________________ 1)<br />
1. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
somit im Wahlbezirk Kapellengemeinde __________________<br />
1. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........
im Stimmbezirk __________________ 1)<br />
1. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
im Stimmbezirk __________________ 1)<br />
1. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
somit im Wahlbezirk __________________<br />
1. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. _____________________________________________________ ________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
Zu Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sind damit gewählt:<br />
im Wahlbezirk Kapellengemeinde __________________<br />
1. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
2. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
...........<br />
im Wahlbezirk __________________<br />
1. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
2. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
...........<br />
Zu Ersatzkirchenvorsteherinnen und Ersatzkirchenvorstehern sind damit gewählt:<br />
im Wahlbezirk Kapellengemeinde __________________ 2)<br />
1. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
2. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
...........<br />
im Wahlbezirk __________________<br />
1. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
2. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
...........<br />
Zu Kapellenvorsteherinnen und Kapellenvorstehern in der Ev.-luth. Kapellengemeinde ____________
sind damit gewählt:<br />
1. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
2. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
...........<br />
Zu Ersatzkapellenvorsteherinnen und Ersatzkapellenvorstehern sind damit gewählt:<br />
1. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
2. _____________________________________________________<br />
(Name, Vorname)<br />
...........<br />
Die Verhandlung wurde um ________ Uhr geschlossen. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben von den<br />
Mitgliedern des Kirchenvorstandes – Wahlausschusses 1) :<br />
____________________________________________<br />
____________________________________________<br />
.......<br />
�<br />
�<br />
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�<br />
�<br />
�<br />
__________________________________________________<br />
1)<br />
Nichtzutreffendes weglassen.<br />
�2)<br />
Vgl. § 34 Abs. 3 KVBG.
Muster<br />
für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />
(zu Nr. 42 AB KVBG)<br />
Bekanntgabe<br />
Anlage 14<br />
Bei der am _______________ vorgenommenen Wahl zum Kirchenvorstand - Kapellenvorstand 1)<br />
sind folgende Mitglieder der Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 1) gewählt worden:<br />
1. ____________________________________________________________________ (Name) 2)<br />
2. ____________________________________________________________________ (Name)<br />
3. ____________________________________________________________________ (Name)<br />
4. ____________________________________________________________________ (Name)<br />
...<br />
3)<br />
Zu Ersatzkirchenvorsteherinnen und Ersatzkirchenvorstehern – Ersatzkapellenvorsteherinnen und<br />
Ersatzkapellenvorstehern 1) sind in folgender Reihenfolge gewählt worden:<br />
1. ____________________________________________________________________ (Name) 2)<br />
2. ____________________________________________________________________ (Name)<br />
3. ____________________________________________________________________ (Name)<br />
…<br />
Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann die Wahl durch schriftlich begründete Beschwerde<br />
innerhalb einer Woche nach der Abkündigung im Gottesdienst am _______________ bei dem<br />
Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises ______________________________________<br />
in _____________________________________ 4) anfechten.<br />
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften<br />
entsprechend durchgeführt worden ist oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen<br />
oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden<br />
sind. Über die Beschwerde entscheidet der Kirchenkreisvorstand.<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
�<br />
__________________________________________________<br />
1)<br />
Nichtzutreffendes weglassen.<br />
2)<br />
Wo Wahlbezirke bestehen, ist zugleich bekanntzugeben, in welchem Wahlbezirk die<br />
Betreffenden gewählt worden sind.<br />
3)<br />
In Kapellengemeinden ist hinzuzufügen: Damit ist/sind zugleich zu Kirchenvorsteherinnen<br />
und Kirchenvorstehern der Ev.-luth. __________________ -Kirchengemeinde<br />
___________________ gewählt worden: _____________________________ (Name)<br />
...<br />
4)<br />
Volle Anschrift.
___________________________<br />
1)<br />
Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein.<br />
2) Nichtzutreffendes weglassen.<br />
3) Hier sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.<br />
Muster<br />
für einen zurückweisenden Bescheid des Kirchenkreisvorstandes<br />
im Wahlanfechtungsverfahren<br />
(zu Nr. 44 AB KVBG)<br />
Anlage 15<br />
Der Kirchenkreisvorstand des<br />
Ev.-luth. Kirchenkreises ___________________________________________________________<br />
__________________ , den ____________<br />
Einschreiben Rückschein 1) (Ort, Datum)<br />
Herrn / Frau<br />
Anfechtung der Kirchenvorstandswahl – Kapellenvorstandswahl 2) in der Ev.-luth.<br />
____________________ -Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 2) _______________________<br />
Ihre Beschwerde vom ___________________________<br />
Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />
der Kirchenkreisvorstand hat in seiner Sitzung am __________ Ihre Beschwerde vom _________,<br />
mit der Sie die am __________ in der Ev.-luth. _________________ -Kirchengemeinde – Kapellengemeinde<br />
2) ___________________ durchgeführte Wahl angefochten haben, zurückgewiesen.<br />
Begründung: 3)<br />
Gegen diese Entscheidung können Sie weitere Beschwerde einlegen, über die das Landeskirchenamt<br />
in Hannover entscheidet. Die weitere Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Zustellung<br />
dieses Bescheides schriftlich bei dem Landeskirchenamt, Rote Reihe 6, 30169 Hannover,<br />
oder bei dem Kirchenkreisvorstand einzulegen und zu begründen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
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�<br />
�<br />
�<br />
�
Muster<br />
für die Bekanntgabe des Ergebnisses<br />
der Berufung von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern<br />
(zu Nr. 49 AB KVBG)<br />
Bekanntgabe<br />
Anlage 16<br />
Zur Neubildung des Kirchenvorstandes - Kapellenvorstandes 1) hat der Kirchenkreisvorstand des<br />
Ev.-luth. Kirchenkreises ___________________________ in _____________________________<br />
gemäß § 37 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände zu Kirchenvorsteherinnen<br />
und Kirchenvorstehern – zum Kapellenvorsteher oder zur Kapellenvorsteherin 1) berufen:<br />
1. ______________________________________________________________________ (Name)<br />
2. ______________________________________________________________________ (Name)<br />
3. ______________________________________________________________________ (Name)<br />
...<br />
Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann die Berufung durch schriftlich begründete Beschwerde<br />
innerhalb einer Woche nach der Abkündigung im Gottesdienst am _______________<br />
bei dem Landeskirchenamt, Rote Reihe 6, 30169 Hannover, anfechten.<br />
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsverfahren fehlerhaft gewesen<br />
ist oder ein zum Kirchenvorsteher oder zur Kirchenvorsteherin – zum Kapellenvorsteher oder<br />
zur Kapellenvorsteherin 1) berufenes Gemeindemitglied nicht berufen werden konnte. Über die<br />
Beschwerde entscheidet das Landeskirchenamt.<br />
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__________________________________________________<br />
1) Nichtzutreffendes weglassen.�
Muster<br />
___________________________<br />
1) Hier die Jahreszahl der Wahl einsetzen.<br />
2) �Für Kompatrone und körperschaftliche Patrone gemäß § 38 KVBG abändern.�<br />
Anlage 17<br />
für einen Hinweis des Kirchenvorstandes an den Patron oder die Patronin auf eine bevor-<br />
stehende Neubildung des Kirchenvorstandes<br />
(zu Nr. 50 AB KVBG)<br />
Der Kirchenvorstand der<br />
Ev.-luth. _____________________ -Kirchengemeinde ___________________________________<br />
__________________ , den ____________<br />
Herrn / Frau (Ort, Datum)<br />
Neubildung des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. ____________________ -Kirchengemeinde<br />
______________________________<br />
Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />
aufgrund der <strong>Bestimmungen</strong> des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG)<br />
wird der Kirchenvorstand der Ev.-luth. _____________ -Kirchengemeinde ________________<br />
zum 1. Juni _______ 1) wieder neu gebildet werden.<br />
Gemäß § 38 KVBG können Sie als Patron oder Patronin selbst als Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin<br />
in den Kirchenvorstand Ihrer Patronatsgemeinde eintreten. 2)<br />
Wenn Sie nicht selbst in den Kirchenvorstand eintreten, können Sie einen Kirchenvorsteher oder<br />
eine Kirchenvorsteherin ernennen. Der oder die Ernannte muss Mitglied der Evangelischlutherischen<br />
Landeskirche Hannovers und in seiner oder ihrer Kirchengemeinde zum Kirchenvorsteher<br />
oder zur Kirchenvorsteherin wählbar sein.<br />
Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung bis zum Wahltag, dem _______________, mit.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Anmerkung:<br />
Ein entsprechender Hinweis ergeht, soweit sich ein Patronatsrecht auf eine Kapellengemeinde<br />
bezieht.
_________________________________<br />
1) Nichtzutreffendes weglassen.<br />
2) Volle Anschrift.<br />
Muster<br />
Anlage 18<br />
für die Bekanntgabe des Eintritts der Patronin oder des Patrons in den Kirchenvorstand<br />
oder der Ernennung einer Kirchenvorsteherin oder eines Kirchenvorstehers<br />
(zu Nr. 50 AB KVBG)<br />
Bekanntgabe<br />
Zur Neubildung des Kirchenvorstandes hat der Patron – die Patronin 1) der Ev.-luth.<br />
_____________________ -Kirchengemeinde _____________________________ mitgeteilt, dass<br />
er / sie selbst in den Kirchenvorstand eintrete<br />
- dass er / sie _______________________ (Name) zum Kirchenvorsteher – zur Kirchenvorsteherin<br />
ernenne 1) .<br />
Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann die Ernennung des / der ____________________<br />
___________________ (Name) zum Kirchenvorsteher – zur Kirchenvorsteherin 1) durch schriftlich<br />
begründete Beschwerde innerhalb einer Woche nach der Abkündigung im Gottesdienst am<br />
_______________ bei dem Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises ________________<br />
in _________________________________ 2) anfechten.<br />
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der oder die Ernannte nicht Mitglied der<br />
Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und in seiner oder ihrer Kirchengemeinde zum<br />
Kirchenvorsteher oder zur Kirchenvorsteherin nicht wählbar ist. Über die Beschwerde entscheidet<br />
der Kirchenkreisvorstand.�
(5) Abkündigungen<br />
für den Gottesdienst<br />
Abkündigung der Kirchenvorstandswahl 2012<br />
Die Amtszeit unseres Kirchenvorstandes endet im Juni 2012. Die Neuwahl der Kirchenvorsteherinnen und<br />
Kirchenvorsteher findet am Sonntag Lätare, dem 18. März 2012 statt.<br />
Das Wahlrecht haben alle Kirchenmitglieder, die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am<br />
Wahltag der Kirchengemeinde angehören und in die Wählerliste eingetragen sind. Bitte überprüfen Sie, ob Ihr<br />
Name in der Liste enthalten ist.<br />
Die Wählerliste liegt eine Woche lang vom ___________________ bis ___________________ in der Zeit von<br />
_______ Uhr bis _______ Uhr für jedes Kirchenmitglied zugänglich im ___________________________ aus.<br />
Alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind aufgefordert, Kandidatinnen und Kandidaten für die Kirchenvorstandswahl<br />
vorzuschlagen. Wahlvorschläge sind dem Kirchenvorstand (Wahlausschuss) bis spätestens zum<br />
30. Januar 2012 schriftlich zuzuleiten. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn wahlberechtigten<br />
Kirchenmitgliedern unserer Gemeinde (aus dem Wahlbezirk ____________________ ) unterschrieben sein.<br />
In unserer Gemeinde (dem Wahlbezirk ____________________ ) sind ______ Kirchenvorsteherinnen und<br />
Kirchenvorsteher zu wählen. Die einzelnen Wahlvorschläge sollen nicht mehr als ______ Personen unter<br />
Angabe von Namen, Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift enthalten. Vorgeschlagen werden können wahlberechtigte<br />
Gemeindeglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, die am Tage der Wahl seit<br />
mindestens drei Monaten unserer Kirchengemeinde angehören (, die im Wahlbezirk ____________________<br />
ihren Wohnsitz haben) und von denen erwartet werden kann, dass sie mit Engagement und Freude die Aufgaben<br />
eines Kirchenvorstandes erfüllen.<br />
Der Kirchenvorstand<br />
(Der Wahlausschuss)<br />
1. Abkündigung am 8. Januar 2012<br />
(1. Sonntag nach Epiphanias) ..................................................................................................................� �<br />
2. Abkündigung am 15. Januar 2012<br />
(2. n. Epiphanias) ..................................................................................................................................... �<br />
Anmerkungen:<br />
Bestehen in einer Kirchengemeinde mehrere Wahlbezirke, sind die in Klammern angegebenen Formulierungen zu wählen.<br />
Die durch _________________ freigelassenen Stellen müssen entsprechend ergänzt werden. Bei Kapellengemeinden<br />
sind an den entsprechenden Stellen die Begriffe Kapellengemeinde, Kapellenvorstand und Kapellenvorsteher(in) zu<br />
benutzen. Ist ein Wahlausschuss gebildet worden, hat die Bekanntmachung im Namen des Wahlausschusses zu erfolgen.
Abkündigung des Wahltermins und des Wahlaufsatzes<br />
Am Sonntag Lätare, dem 18. März 2012, wird unser Kirchenvorstand neu gewählt. Sie können Ihre Stimmabgabe<br />
in der Zeit von _______ Uhr bis _______ Uhr (außer während der Gottesdienstzeit) im Wahlraum in<br />
________________________________________ vornehmen.<br />
Wählbar sind folgende im Wahlaufsatz genannte Gemeindeglieder:<br />
Name Alter Beruf Wohnung
Die Stimmabgabe ist geheim. Der Wähler oder die Wählerin kennzeichnet auf dem ihn oder ihr ausgehändigten<br />
Stimmzettel die Namen der Personen, die er oder sie wählen will, jedoch nicht mehr Personen, als Stimmen<br />
abzugeben sind. Die Häufung mehrerer Stimmen auf einen Namen (Kumulieren) ist nicht zulässig. Der<br />
Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr Namen oder kein Name gekennzeichnet oder Zusätze gemacht sind.<br />
Kirchenmitglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind, können ihr Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl<br />
ausüben. Anträge auf Aushändigung der hierzu erforderlichen Briefwahlunterlagen müssen bis zum 15. März<br />
2012 beim Kirchenvorstand schriftlich oder mündlich von den Wahlberechtigten vorliegen. Wer den Antrag für<br />
einen anderen stellt, muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Wahlbrief muss bis zum Beginn der<br />
Wahlhandlung dem Kirchenvorstand (Wahlausschuss) oder während der Wahlhandlung dem (der) Vorsitzenden<br />
des Wahlvorstandes zugeleitet sein. Der Wahlbrief muss daher rechtzeitig zur Post gegeben werden, und<br />
zwar möglichst nicht später als Freitagmittag vor der Wahl, bei entfernt liegenden Orten besser noch früher.<br />
Bei der Übersendung aus dem Ausland kann der Versand mit der Luftpost erforderlich sein.<br />
(Am Tag der Wahl ist ein Fahrdienst eingerichtet. Gemeindeglieder, die von diesem Angebot Gebrauch machen<br />
möchten, können den Fahrdienst am Sonntag unter der Telefonnummer _________________ erreichen.<br />
Bitte weisen Sie auch andere Gemeindeglieder auf den Fahrdienst hin.)<br />
Der Kirchenvorstand<br />
(Der Wahlausschuss)<br />
1. Abkündigung am 4. März 2012<br />
(Reminiscere) ...........................................................................................................................................� �<br />
2. Abkündigung am 11. März 2012<br />
(Okuli) ....................................................................................................................................................... �<br />
Anmerkungen:<br />
Die durch _________ freigelassenen Stellen sind entsprechend zu ergänzen. Die zu wählenden Kirchenvorsteher(innen)<br />
werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Bei Kapellengemeinden ist an den entsprechenden Stellen der Begriff<br />
Kirchenvorstand zu ersetzen. In den Klammern sind die möglichen Alternativformulierungen enthalten.
Abkündigung des Wahlergebnisses<br />
Bei der Kirchenvorstandswahl am letzten Sonntag sind folgende Personen gewählt worden:<br />
1. ____________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. ____________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
3. ____________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
4. ____________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
Zu Ersatzkirchenvorsteherinnen und Ersatzkirchenvorstehern sind in folgender Reihenfolge gewählt worden:<br />
1. ____________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. ____________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
3. ____________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann die Wahl durch begründete Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand<br />
des Ev.-luth. Kirchenkreises ________________________ in _________________________________<br />
anfechten. Die Beschwerdefrist endet am 2. April 2012 (24.00 Uhr). (bei späterer Abkündigung entsprechend<br />
später)<br />
Eine Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend<br />
durchgeführt worden ist, oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen<br />
einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden sind. Über die Beschwerde<br />
entscheidet der Kirchenkreisvorstand.<br />
Der Kirchenvorstand<br />
(Der Wahlausschuss)<br />
Abkündigung am 25. März 2012<br />
(Judika) .......................................................................................................................................................�� �<br />
Anmerkungen:<br />
Bestehen in einer Kirchengemeinde Wahlbezirke, ist zugleich bekanntzugeben, in welchem Wahlbezirk die Betreffenden<br />
gewählt worden sind. Es ist zu bedenken, ob die Stimmenzahl der Gewählten im Gottesdienst genannt werden soll. Bei<br />
Kapellengemeinden sind an den entsprechenden Stellen die Begriffe Kapellenvorstand und Ersatzkapellenvorsteher(innen)<br />
einzufügen.�Der zuständige Kirchenkreisvorstand���������������������������������������Ist ein Wahlausschuss<br />
gebildet worden, hat die Bekanntmachung im Namen des Wahlausschusses zu erfolgen.
Abkündigung des Ergebnisses der Berufung<br />
von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern<br />
Zur Neubildung des Kirchenvorstandes hat der Kirchenkreisvorstand unseres Kirchenkreises zu Kirchenvorsteherinnen<br />
und Kirchenvorstehern berufen:<br />
Frau/Herrn ______________________________________________________________________________<br />
Frau/Herrn ______________________________________________________________________________<br />
Frau/Herrn ______________________________________________________________________________<br />
Frau/Herrn ______________________________________________________________________________<br />
Frau/Herrn ______________________________________________________________________________<br />
.................<br />
Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann die Berufung durch schriftlich begründete Beschwerde beim Landeskirchenamt,<br />
Rote Reihe 6, 30169 Hannover, anfechten. Die Beschwerdefrist endet am 7. Mai 2012 (bei<br />
späterer Abkündigung entsprechend später). Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das<br />
Berufungsverfahren fehlerhaft gewesen ist oder eine Person nicht berufen werden konnte. Über die Beschwerde<br />
entscheidet das Landeskirchenamt.<br />
Der Kirchenvorstand<br />
Abkündigung am 29. April 2012<br />
(Jubilate) .........................................................................................................................................................��<br />
Anmerkungen:<br />
Bei Kapellengemeinden sind an entsprechender Stelle die Begriffe Kapellenvorstand und Kapellenvorsteher(innen) einzufügen.<br />
Die Berufenen sind mit Namen und Vornamen zu benennen.
(6) Verpflichtungserklärung<br />
nach § 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutsch-<br />
land (DSG-EKD) zur Wahrung des Datengeheimnisses<br />
____________________________________________<br />
(Name der verantwortlichen Stelle)<br />
Herrn / Frau<br />
Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />
wir danken Ihnen für Ihre Bereitschaft uns bei der Durchführung der Kirchenvorstandswahl 2012 zu<br />
helfen.<br />
Aufgrund Ihrer Aufgabenstellung verpflichte ich Sie auf die Wahrung des Datengeheimnisses. Es ist<br />
Ihnen untersagt, unbefugt personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.<br />
Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit fort.<br />
Eine unterschriebene Zweitschrift dieses Schreibens reichen Sie bitte an die Sie verpflichtende Stelle<br />
zurück.<br />
________________________ , den __________________ _____________________________<br />
(Ort, Datum)<br />
Unterschrift des Verpflichtenden<br />
Über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen<br />
wurde ich unterrichtet. Mir ist bekannt, dass ich die mir bekannt gewordenen Einzelangaben über<br />
persönliche oder sachliche Verhältnisse der Wahlberechtigten vertraulich zu behandeln habe und<br />
dass es mir nicht gestattet ist, diese Kenntnisse zu nutzen oder unbeteiligten Dritten bekannt zu geben.<br />
________________________ , den __________________ _____________________________<br />
(Ort, Datum)<br />
Unterschrift des Verpflichteten
(7) Bekanntmachung über die Auslegung<br />
der Wählerliste und die Aufforderung,<br />
Wahlvorschläge einzureichen<br />
__________________________________________________<br />
1) Nichtzutreffendes weglassen.<br />
2) Genaue Anschrift des Auslegungsortes.<br />
3) Wochentag und Datum.<br />
4) Doppelte Zahl der zu Wählenden.<br />
5) Volle Anschrift.<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
Am 18. März 2012 findet die Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen – Kapellenvorsteher und<br />
Kapellenvorsteherinnen 1) in der Ev.-luth. _______________________________________________ Kirchen-<br />
gemeinde – Kapellengemeinde 1) __________________________________________________ statt.<br />
Die Wählerliste zur Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen – Kapellenvorsteher und Kapellen-<br />
vorsteherinnen 1) ist<br />
in ___________________________________________________________________________ 2)<br />
von ________________________________ 3) bis _____________________________________ 3)<br />
von ______________________________ Uhr bis ___________________________________ Uhr<br />
für jedes Kirchenmitglied zugänglich ausgelegt. Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist. Mit<br />
der Auslegung ist jedem Kirchenmitglied Gelegenheit gegeben zu prüfen, ob es in die Wählerliste eingetragen<br />
ist.<br />
Berichtigungen in der Wählerliste können während der Zeit der Auslegung und bis drei Wochen vor der Wahl<br />
(27. Februar 2012) mündlich oder schriftlich beim Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) beantragt werden.<br />
Die wahlberechtigten Kirchenmitglieder werden gebeten, in der Zeit vom __________________________ 3)<br />
bis _________________________ 3) bei dem Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) in ________________<br />
______________________ 5) Vorschläge für die Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen –<br />
Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen 1) schriftlich einzureichen.<br />
In – dem Wahlbezirk ____________________ 1) – der Ev.-luth. __________________ Kirchengemeinde /<br />
Kapellengemeinde _______________________ 1) sind ______ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />
– Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen 1) zu wählen. Die Wahlvorschläge sollen nicht mehr als<br />
________ 4) Namen unter Angabe von Vor- und Zuname, Alter, Beruf und Anschrift enthalten.<br />
Vorgeschlagen werden können alle Kirchenmitglieder der Kirchengemeinde, die<br />
- bis zum Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />
- der Kirchengemeinde bis zum Wahltag mindestens drei Monate angehören,<br />
- und von denen erwartet werden kann, dass sie an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchenvorstandes – Kapellenvorstandes<br />
1) gewissenhaft mitzuwirken bereit sind.<br />
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn – im Wahlbezirk __________________________________<br />
- in der Ev.-luth. Kirchengemeinde - Kapellengemeinde 1) ______________________________________<br />
wahlberechtigten Kirchenmitgliedern unterschrieben sein.<br />
Der Kirchenvorstand<br />
Der Wahlausschuss 1)<br />
der Ev.-luth. _______________________ Kirchengemeinde _______________________________________
(8) Wahlvorschlag<br />
für die<br />
Kirchenvorstandswahl<br />
Jedes Gemeindeglied, das am Wahltage 16 Jahre alt und in die Wählerliste eingetragen ist, kann vom<br />
8. Januar 2012 bis zum 30. Januar 2012<br />
Kandidaten und Kandidatinnen für die Wahl vorschlagen. Die Zahl der zu Wählenden ist vom Kirchenvorstand<br />
auf _____ festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben worden.<br />
• In den Kirchenvorstand kann gewählt werden, wer am 18. März 2012 das 18. Lebensjahr vollendet hat<br />
und seit mindestens drei Monaten der Kirchengemeinde angehört. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die<br />
für den Dienst in der Kirchengemeinde nicht nur vorübergehend angestellt sind, können nicht in ihr Kirchenvorsteher<br />
bzw. Kirchenvorsteherin sein. Ausgenommen hiervon sind geringfügig Beschäftigte sowie<br />
aushilfsweise angestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.<br />
• Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 10 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterschrieben sein.<br />
• Der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin sollte in der 1. Zeile in Abschnitt B unterschreiben.<br />
• Der Wahlvorschlag kann einen oder mehrere Namen enthalten, sollte jedoch nicht mehr als _____ Namen<br />
umfassen.<br />
• Die Vorgeschlagenen sollten nach Möglichkeit auf dem Wahlvorschlag ihr Einverständnis mit der Kandidatur<br />
durch ihre Unterschrift bekannt geben. Die Unterschrift ersetzt allerdings nicht die Bereitschaftserklärung<br />
nach § 18 KVBG. Diese wird vom Kirchenvorstand (Wahlausschuss) 1) von allen Vorgeschlagenen<br />
nach Prüfung der Wählbarkeit eingefordert.<br />
• Die Benutzung des umseitigen Formulars ist nicht vorgeschrieben, aber eine gute Hilfe zum richtigen<br />
Vorgehen.<br />
• Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) 1) hat bis zum 6. Februar 2012 die eingegangenen Wahlvorschläge<br />
zu prüfen. Es erleichtert seine Arbeit, wenn alle Angaben und Unterschriften deutlich lesbar sind.<br />
• Am 4. und am 11. März 2012 gibt der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) 1) den Wahlaufsatz bekannt, d.h.<br />
die endgültige Liste der zur Wahl stehenden Kandidaten und Kandidatinnen.<br />
1) Nichtzutreffendes Weglassen<br />
Kirchenvorstandswahl<br />
18. März 2012
Wahlvorschlag für die<br />
Kirchenvorstandswahl am 18. März 2012<br />
Eingegangen am:<br />
(Ausfüllen und zwischen dem 8. und 30. Januar 2012<br />
_______________________________<br />
beim Kirchenvorstand<br />
(Wahlausschuss)<br />
beim zuständigen Kirchenvorstand/Wahlausschuss einreichen)<br />
A. Als Kandidaten oder Kandidatinnen für die Wahl zum Kirchenvorsteher oder zur Kirchenvorsteherin in der Kirchengemeinde ____________________________<br />
schlagen wir vor:<br />
Ich erkläre mein Einverständnis zur<br />
Aufstellung als Kandidat oder Kandidatin,<br />
Name Vorname Alter Beruf Anschrift<br />
Unterschrift:<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
4.<br />
5.<br />
6.<br />
B. Unterschriften der Vorschlagenden:<br />
Name Vorname Anschrift Unterschrift Name Vorname Anschrift Unterschrift<br />
1. 6.<br />
2. 7.<br />
3. 8.<br />
4. 9.<br />
5. 10.
(9) Benachrichtigung durch den Kirchenvorstand (Wahlausschuss)<br />
über die Streichung eines Namens aus dem Wahlvorschlag<br />
Der Kirchenvorstand - Wahlausschuss 1) der<br />
Ev.-luth. _____________________ -Kirchengemeinde ___________________________________<br />
__________________ , den ____________<br />
Einschreiben Rückschein 2) (Ort, Datum)<br />
Herrn / Frau<br />
Wahlvorschlag für die Wahl von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern – Kapellenvorsteherinnen<br />
und Kapellenvorstehern 1)<br />
Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />
der Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) hat in seiner Sitzung am _______________ beschlossen,<br />
Ihren Namen auf dem durch Frau _______________________________ als Erstunterzeichnerin –<br />
Herrn _____________________________ als Erstunterzeichner 1) eingereichten Vorschlag für die<br />
Kirchenvorstandswahl – Kapellenvorstandswahl 1) zu streichen, weil ________________________<br />
_____________________________________________________________________________ 3)<br />
Der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin des betreffenden Wahlvorschlages erhält eine<br />
entsprechende Nachricht.<br />
Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides<br />
schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises ______<br />
_______________________________ 4) Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
___________________________<br />
1) Nichtzutreffendes weglassen.<br />
2) Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein.<br />
Der Kirchenvorstand<br />
Der Wahlausschuss 1) der<br />
3)<br />
Hier sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.<br />
4)<br />
Hier bitte die volle Anschrift einsetzen.
(10) Bekanntmachung des Wahlaufsatzes<br />
und des Wahltermins<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
Am 18. März 2012 findet in der Zeit von ___________ bis ________ Uhr in ___________________<br />
______________________________ 1) die Wahl zum Kirchenvorstand - Kapellenvorstand 2) statt.<br />
Es sind _______________ 3) Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen – Kapellenvorsteher und<br />
Kapellenvorsteherinnen 1) zu wählen.<br />
Wählbar sind die in dem Wahlaufsatz genannten Kirchenmitglieder 3)<br />
1. _____________________________________________________________________________<br />
2. _____________________________________________________________________________<br />
3. _____________________________________________________________________________<br />
Die Stimmabgabe ist geheim. Der Wähler oder die Wählerin kennzeichnet auf dem amtlich hergestellten<br />
und ihm oder ihr ausgehändigten Stimmzettel die Namen der Personen, die er oder sie wählen<br />
will, jedoch nicht mehr Personen, als Stimmen abzugeben sind. Der Stimmzettel ist ungültig,<br />
wenn mehr Namen oder kein Name gekennzeichnet oder Zusätze gemacht sind.<br />
Kirchenmitglieder, die in der Wählerliste eingetragen sind, können ihr Wahlrecht auch im Wege der<br />
Briefwahl ausüben. Anträge auf Aushändigung der hierzu erforderlichen Briefwahlunterlagen können<br />
bis zum 15. März 2012 bei dem Kirchenvorstand schriftlich oder mündlich von den Wahlberechtigten<br />
gestellt werden. Wer den Antrag für andere stellt, muss die Berechtigung dafür nachweisen.<br />
Der Wahlbrief muss bis zum Beginn der Wahlhandlung dem Kirchenvorstand – Wahlausschuss 2)<br />
oder während der Wahlhandlung dem oder der Vorsitzenden des Wahlvorstandes zugeleitet werden.<br />
Der Kirchenvorstand<br />
Der Wahlausschuss 2) der<br />
Ev.-luth. _____________________ -Kirchengemeinde ___________________________________<br />
Anmerkung:<br />
Wo nach § 12 KVBG Stimmbezirke vorgesehen sind, ist für jeden Stimmbezirk anzugeben: Der<br />
Zeitpunkt der Wahl, der Ort der Wahl und der Bezirk der Gemeinde, den der Stimmbezirk umfasst.<br />
__________________________________________________<br />
1)<br />
Genaue Angaben über das Wahllokal.<br />
2)<br />
Nichtzutreffendes weglassen.<br />
3)<br />
In alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Name, Vorname, Alter, Beruf und<br />
Wohnung.
(11) Briefwahlunterlagen<br />
Erläuterungen<br />
für die Ausstellung von Briefwahlscheinen (§ 26 KVBG)<br />
1. Prüfen Sie, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin in der Wählerliste eingetragen ist.<br />
2. Briefwahlscheine können nur bis zum dritten Tage vor der Wahl (15. März 2012) beantragt werden.<br />
3. Markieren Sie in der Wählerliste in der dafür bestimmten Rubrik die Ausstellung eines Briefwahlschei-<br />
nes.<br />
4. Tragen Sie die laufende Nummer des ausgestellten Briefwahlscheines ein.<br />
5. Name und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin tragen Sie in das obere linke Feld ein.<br />
Eine Wiederholung im Mittelteil unterbleibt. Dort nehmen Sie die Eintragung nur vor, wenn die Versandanschrift<br />
nicht mit der Wohnung übereinstimmt.<br />
6. Ergänzen Sie den Namen der Kirchengemeinde und ggf. des Wahlbezirkes (bei Kapellengemeinden<br />
nur den Namen).<br />
7. Bei mündlicher Beantragung des Briefwahlscheines weisen Sie den Antragsteller oder die Antragstellerin<br />
auf die „Versicherung zur Briefwahl“ hin, ohne die die briefliche Stimmabgabe ungültig ist.<br />
8. Auf dem Wahlbrief sind der Wahlbezirk und der Stimmbezirk zu vermerken, sofern in der Kirchengemeinde<br />
solche gebildet worden sind.<br />
9. Fügen Sie folgende Briefwahlunterlagen bei:<br />
a) Stimmzettel<br />
b) Stimmzettelumschlag<br />
c) Wahlbriefumschlag<br />
d) bebilderter Wegweiser für die Briefwahl<br />
10. Verwenden Sie für den postalischen Versand eine Versandtasche und frankieren Sie den Brief entsprechend<br />
den <strong>Bestimmungen</strong> der Post.<br />
11. Portokosten für den Wahlbrief hat der Antragsteller oder die Antragstellerin zu tragen. Nicht oder nicht<br />
ausreichend frankierte Wahlbriefe sollen aber angenommen und das von der Post berechnete Nachentgelt<br />
soll bezahlt werden.<br />
12. Stellen Sie sicher, dass der Briefkasten der Kirchengemeinde (ggf. mehrere) vor dem Ende der Wahlhandlung<br />
geleert wird.
Herr / Frau<br />
_____________________________________<br />
1)<br />
Nichtzutreffendes weglassen.<br />
2)<br />
Nur ausfüllen, wenn die Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.<br />
Briefwahlschein<br />
Nr.:<br />
______________________________<br />
für die Kirchenvorstandswahl 2012<br />
in der Ev.-luth. Kirchengemeinde<br />
______________________________<br />
Wahlbezirk 1)<br />
______________________________<br />
Verlorene Wahlscheine werden<br />
nicht ersetzt!<br />
geboren am ______________________________ , wohnhaft in 2) __________________________________<br />
________________________________________ -Straße, Nr. _____________________________________<br />
ist in der Wählerliste des Wahlbezirkes 1) ________ der Kirchengemeinde 1) ___________________________<br />
______________________________ / der Kapellengemeinde 1) ____________________________________<br />
eingetragen und kann mit diesem Briefwahlschein an der angegebenen Wahl durch Briefwahl teilnehmen.<br />
Diesem Briefwahlschein sind die Briefwahlunterlagen beigefügt worden.<br />
Unbedingt<br />
ausfüllen,<br />
sonst ist die<br />
Stimmabgabe<br />
ungültig.<br />
Dann erst den<br />
Briefwahlschein<br />
mit dem<br />
Stimmzettelumschlag<br />
in<br />
den Wahlbriefumschlagstecken.<br />
(Bitte Hinweise auf<br />
der Rückseite<br />
beachten)<br />
Versicherung zur Briefwahl<br />
des Briefwählers oder der Briefwählerin:<br />
Ich versichere, dass ich den beiliegenden Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe.<br />
____________________________, den ___________________<br />
___________________________________________________<br />
(Unterschrift des Briefwählers oder der Briefwählerin)<br />
oder/und der Hilfsperson:<br />
(falls der Briefwähler oder die Briefwählerin des Lesens unkundig ist oder durch körperliche<br />
Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen)<br />
Ich versichere, dass ich den beiliegenden Stimmzettel wortgetreu vorgelesen und nach den<br />
Anweisungen des Briefwählers oder der Briefwählerin gekennzeichnet habe.<br />
____________________________, den ___________________<br />
___________________________________________________<br />
(Unterschrift der Hilfsperson)
Wichtige Hinweise für die Briefwahl<br />
1. Verfahrensregelung für die Briefwahl<br />
1.1 Der Stimmzettel ist persönlich und unbeobachtet zu kennzeichnen.<br />
1.2 Den gekennzeichneten Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag legen und<br />
den Stimmzettelumschlag dann verschließen.<br />
1.3 Die auf dem Briefwahlschein vorgedruckte "Versicherung zur Briefwahl" unter Angabe des Ortes und des<br />
Datums unterschreiben.<br />
1.4 Den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Briefwahlschein in den Wahlbriefumschlag<br />
legen.<br />
1.5 Den Wahlbriefumschlag verschließen und mit 0,90 EUR frankieren (erhöhtes Porto).<br />
1.6 Den Wahlbriefumschlag mit der Anschrift versehen und durch die Post versenden; er kann auch bei der<br />
auf dem Wahlbriefumschlag angebrachten Anschrift abgegeben werden.<br />
2. Stimmabgabe behinderter Personen<br />
Der Unterstützung einer anderen Person (Hilfsperson) dürfen sich nur die Wahlberechtigten bedienen, die des<br />
Lesens unkundig oder die wegen körperlichen Gebrechens gehindert sind, den Stimmzettel persönlich zu<br />
kennzeichnen. Die Hilfsperson hat die "Versicherung zur Briefwahl" zu unterschreiben. Sie ist zur Geheimhaltung<br />
der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.<br />
3. Sonstige Hinweise<br />
3.1 Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wahlbrief bis zum Wahltage, und zwar während der<br />
Wahlzeit, bei dem zuständigen Wahlvorstand eingegangen ist.<br />
3.2 Der Wahlbrief muss daher rechtzeitig zur Post gegeben werden, und zwar möglichst nicht später als Freitagmittag<br />
vor der Wahl, bei entfernt liegenden Orten besser noch früher. Bei der Übersendung aus<br />
dem Ausland kann der Versand mit der Luftpost erforderlich sein.<br />
3.3 Verlorene Stimmzettel, die mit den Briefwahlunterlagen ausgegeben worden sind, werden nicht ersetzt.<br />
Beachten Sie die Verfahrensregelungen<br />
und sorgen Sie für eine frühzeitige Absendung des Wahlbriefes,<br />
um die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgabe nicht in Frage zu stellen.
So wählen Sie richtig:<br />
Wegweiser für die Briefwahl<br />
Füllen Sie den Briefwahlschein und den<br />
Stimmzettel ordnungsgemäß aus.<br />
� Versehen Sie die „Versicherung zur Briefwahl“<br />
auf dem Briefwahlschein mit Ort, Datum und<br />
Unterschrift.<br />
� Auf dem Stimmzettel ist angegeben, wie viele<br />
Stimmen Sie maximal vergeben können.<br />
1. Legen Sie den Stimmzettel in den<br />
Stimmzettelumschlag<br />
und verschließen Sie ihn.<br />
2. Legen Sie den Stimmzettelumschlag und den<br />
Briefwahlschein<br />
in den Wahlbrief, adressiert:<br />
"An den<br />
Kirchenvorstand<br />
Briefwahlschein<br />
der Ev.-luth.<br />
Kirchengemeinde"<br />
Stimmzettelumschlag<br />
(Pfarramtsadresse), und<br />
verschließen Sie ihn.<br />
3. Schicken Sie den frankierten Umschlag rechtzeitig<br />
an den Kirchenvorstand<br />
(er muss spätestens am<br />
18. März 2012<br />
dort eingegangen sein)<br />
und denken Sie an<br />
die Postlaufzeiten!<br />
Wahlbrief<br />
An den<br />
Kirchenvorstand<br />
der Ev.-luth. Kirchengemeinde<br />
______________<br />
Briefwahlschein<br />
Stimmzettel<br />
� ......<br />
� ......<br />
� ......<br />
Stimmzettel<br />
� ......<br />
� ......<br />
Stimmzettelumschlag<br />
Wahlbrief<br />
An den<br />
Kirchenvorstand<br />
der Ev.-luth. Kirchengemeinde<br />
______________<br />
Wahlurne
Musterwahlbezirk 1<br />
Musterstimmbezirk 1<br />
Wahlbrief<br />
An den<br />
Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde<br />
Musterhausen<br />
Musterstraße 1<br />
12345 Musterhausen<br />
Stimmzettelumschlag<br />
für die Briefwahl<br />
Bitte mit<br />
0,90 EUR<br />
freimachen<br />
Anmerkung:<br />
1. In diesen Umschlag dürfen Sie nur den Stimmzettel einlegen,<br />
nicht aber den Briefwahlschein; danach den Stimmzettelumschlag zukleben.<br />
2. Dann diesen verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Briefwahlschein<br />
mit der unterschriebenen Versicherung zur Briefwahl in den Wahlbrief einlegen.<br />
Beachten Sie die Hinweise für die Briefwahl auf der Rückseite des Briefwahlscheines.
(12) Verhandlungsniederschrift<br />
über die Wahlhandlung<br />
V e r h a n d l u n g s n i e d e r s c h r i f t<br />
über die Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen – Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherin-<br />
nen 1) im Stimmbezirk ____________________________ des Wahlbezirkes __________________<br />
________________________ der Ev.-luth. ____________________ Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 1)<br />
____________________________________ am 18. März 2012 in _________________________________<br />
_______________von ______ Uhr bis ______ Uhr - und nach einer Unterbrechung von ______ Uhr bis<br />
______ Uhr 1) .<br />
Die Wahl wurde vom Wahlvorstand geleitet. Dem Wahlvorstand gehörten an:<br />
1. ______________________________________ 2. _____________________________________________<br />
(Vorsitzende/r) (Stellvertreter/in)<br />
3. ______________________________________ 4. _____________________________________________<br />
(Schriftführer/in) (Stellvertreter/in)<br />
5. ______________________________________ 6. _____________________________________________<br />
(Mitglied) (Mitglied) 1)<br />
7. ______________________________________ 8. _____________________________________________<br />
(Mitglied) 1) (Mitglied) 1)<br />
Vor dem Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war. Sie wurde bis zum<br />
Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet.<br />
Der Vorsitzende – Die Vorsitzende 1) des Wahlvorstandes eröffnete die Wahlhandlung mit Gebet.<br />
Die Namen der Wähler und Wählerinnen wurden in der Wählerliste festgestellt und die Wahlbeteiligung wurde<br />
vermerkt. Sie erhielten den amtlichen Stimmzettel und legten diesen, nachdem sie ihn unbeobachtet haben<br />
ausfüllen können, verdeckt in die Wahlurne.<br />
Die bis zum Ende der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe wurden durch ein Mitglied des Wahlvorstandes<br />
geöffnet, die Briefwahlscheine an Hand der Wählerliste geprüft, die Wahlbeteiligung vermerkt, die Stimmzettelumschläge<br />
von den Briefwahlscheinen abgesondert und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.<br />
Nachdem die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen war und alle anwesenden Wähler und Wählerinnen die<br />
Stimmzettel in die Wahlurne gelegt hatten, erklärte der - die 1) Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für<br />
geschlossen.<br />
Danach wurden alle Stimmzettel und Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen. Die Stimmzettelumschläge<br />
wurden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt.<br />
Durch Zählung wurde festgestellt, dass sich ______ Stimmzettel in der Wahlurne befunden hatten.<br />
Diese Zahl stimmte mit der Zahl der Wahlbeteiligungsvermerke in der Wählerliste überein 2) .<br />
Hierauf wurden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft. Es wurden ______ Stimmzettel vom Wahlvorstand<br />
für ungültig erklärt, weil sie unzulässige Zusätze enthielten, weil auf ihnen keine Namen gekennzeichnet oder<br />
weil auf ihnen mehr Namen gekennzeichnet waren, als der Wähler nach § 25 Absatz 5 KVBG Stimmen hatte.
Sodann wurden die auf die einzelnen Personen des Wahlaufsatzes entfallenden Stimmen auf den gültigen<br />
Stimmzetteln gezählt.<br />
Danach hatten erhalten:<br />
1. ____________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
2. ____________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
3. ____________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
4. ____________________________________________________________ ___________<br />
(Name, Vorname) (Stimmen)<br />
...........<br />
Die ausgesonderten Wahlbriefe und die für ungültig erklärten Stimmzettel wurden mit laufenden Nummern<br />
versehen und neben den gültigen Stimmzetteln der Niederschrift als Anlagen beigefügt.<br />
Die Verhandlung wurde am ____________________ um ______ Uhr geschlossen.<br />
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben von den Mitgliedern des Wahlvorstandes:<br />
1. ______________________________________ 2. _____________________________________________<br />
(Vorsitzende/r) (Stellvertreter/in)<br />
3. ______________________________________ 4. _____________________________________________<br />
(Schriftführer/in) (Stellvertreter/in)<br />
5. ______________________________________ 6. _____________________________________________<br />
(Mitglied) (Mitglied) 1)<br />
7. ______________________________________ 8. _____________________________________________<br />
(Mitglied) 1) (Mitglied) 1)<br />
__________________________________________________<br />
1) Nichtzutreffendes weglassen.<br />
2) Bei Nichtübereinstimmung sind hier die Gründe nach Möglichkeit anzugeben.
(13) Statistik<br />
am Wahlabend<br />
(Schnellumfrage)<br />
Die bei den letzten Kirchenvorstandswahlen erstellten Statistiken sind positiv aufgenommen worden. Die Antworten<br />
auf die gestellten Fragen wurden uns so zügig zugeleitet, dass die vorläufigen Wahlergebnisse für die<br />
gesamte Landeskirche bereits vormittags am Tage nach der Wahl feststanden. Die dadurch möglich gewordene<br />
schnelle Unterrichtung der Öffentlichkeit ist sehr begrüßt worden.<br />
Auch bei dieser Kirchenvorstandswahl am 18. März 2012 ist wieder eine Analyse der Wahl und Wahlbeteiligung<br />
vorgesehen. Die Angaben sollen noch am Abend des Wahltages zusammengetragen und möglichst<br />
frühzeitig für die Medien als vorläufiges Ergebnis bereitgestellt werden.<br />
Die Statistik am Wahlabend erstellt der Wahlvorstand nach Fertigung der Verhandlungsniederschrift. Alle<br />
Kirchenvorstände werden gebeten, die Angaben zum Wahlergebnis unmittelbar nach der Auszählung der<br />
Stimmen und ggf. nach Zusammenführung der Angaben mehrerer Wahl- oder Stimmbezirke unverzüglich an<br />
das Kirchenkreisamt vordringlich per Fax oder per E-Mail oder nur ausnahmsweise telefonisch durchzugeben.<br />
Vom Kirchenkreisamt sind die Ergebnisse der Kirchenkreise noch am Wahlabend an das Landeskirchenamt<br />
zu übermitteln.<br />
Das Ergebnis der Schnellumfrage wird den Kirchenkreisen umgehend durch die Pressestelle mitgeteilt. Weitere<br />
Einzelheiten über das Verfahren werden zu gegebener Zeit noch gesondert mitgeteilt. Die Beantwortung<br />
der nachfolgenden Fragen sollte dadurch vorbereitet werden, dass die Zahlen der vorherigen Wahl bereits vor<br />
dem Wahltage eingetragen werden.<br />
Kirchengemeinde Kirchenkreis KRO-Nr.<br />
Ergebnisse vom 26.3.2006 Daten vom 18.3.2012<br />
Nr. Text Zahlen % Zahlen %<br />
01<br />
Zahl der wahlberechtigten Gemeindemitglieder lt.<br />
Wählerliste (Gesamtzahl aller Wahlberechtigten)<br />
- -<br />
02<br />
03<br />
Anzahl der aufgestellten Kandidaten<br />
und Kandidatinnen<br />
Zahl der Wähler und Wählerinnen<br />
davon Briefwahl<br />
04 Wähler und Wählerinnen unter 18 Jahren<br />
Frauen<br />
Männer<br />
insgesamt - -<br />
05 Anzahl mobiler Wahllokale - -<br />
06<br />
07<br />
08<br />
09<br />
Zahl der gewählten Kandidaten<br />
und Kandidatinnen<br />
Frauen<br />
Männer<br />
Zahl der wiedergewählten Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen<br />
Durchschnittsalter der gewählten Kirchenvorsteher<br />
und Kirchenvorsteherinnen<br />
Gewählte Kirchenvorstandsmitglieder<br />
zwischen 18 und 24 Jahren<br />
insgesamt - -<br />
- -<br />
Weiterleitung ist erfolgt um ______________ Uhr. Für die Richtigkeit: _________________________
(14) Bekanntgabe des<br />
Wahlergebnisses<br />
B e k a n n t g a b e<br />
Bei der am 18. März 2012 vorgenommenen Wahl zum Kirchenvorstand - Kapellenvorstand 1) sind<br />
folgende Mitglieder der Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 1) gewählt worden:<br />
1. _____________________________________________________________________ (Name) 2)<br />
2. _____________________________________________________________________ (Name)<br />
3. _____________________________________________________________________ (Name)<br />
4. _____________________________________________________________________ (Name) 3)<br />
Zu Ersatzkirchenvorsteherinnen und Ersatzkirchenvorstehern – Ersatzkapellenvorsteherinnen und<br />
Ersatzkapellenvorstehern 1) sind in folgender Reihenfolge gewählt worden:<br />
1. _____________________________________________________________________ (Name) 2)<br />
2. _____________________________________________________________________ (Name)<br />
3. _____________________________________________________________________ (Name)<br />
Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann die Wahl durch schriftlich begründete Beschwerde<br />
innerhalb einer Woche nach der Abkündigung im Gottesdienst am _______________ bei dem Kirchenkreisvorstand<br />
des Ev.-luth. Kirchenkreises _______________________________________ in<br />
_____________________________________ 4) anfechten.<br />
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften<br />
entsprechend durchgeführt worden ist oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen<br />
oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden<br />
sind. Über die Beschwerde entscheidet der Kirchenkreisvorstand.<br />
__________________________________________________<br />
1)<br />
Nichtzutreffendes weglassen.<br />
2)<br />
Wo Wahlbezirke bestehen, ist zugleich bekanntzugeben, in welchem Wahlbezirk die<br />
Betreffenden gewählt worden sind.<br />
3)<br />
In Kapellengemeinden ist hinzuzufügen: Damit ist/sind zugleich zu Kirchenvorsteherinnen<br />
und Kirchenvorstehern der Ev.-luth. __________________ -Kirchengemeinde<br />
___________________ gewählt worden: _____________________________ (Name)<br />
4)<br />
Volle Anschrift.
www.gemeinde-stark-machen.de