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Rechtliche Bestimmungen

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GEMEINDE STARK MACHEN<br />

GEMEINDE<br />

KIRCHENVORSTANDSWAHL<br />

STARK 18. MÄRZ MACHEN<br />

2012<br />

<strong>Rechtliche</strong> <strong>Bestimmungen</strong><br />

Rechtsfragen


Inhaltsverzeichnis<br />

(Vorschriften des Wahlrechts)<br />

I. Informationen<br />

Zeittafel (1)<br />

Kurzübersicht für den Wahlvorstand (2)<br />

Hinweise für den Wahlvorstand zum Ablauf des Wahltages (3)<br />

Wahl-ABC und (4.0)<br />

rechtliche <strong>Bestimmungen</strong>:<br />

▪ Wahlanordnung (4.1)<br />

▪ Synopse KVBG – AB KVBG (4.2)<br />

▪ Anlagen der AB KVBG (4.3)<br />

Abkündigungen für den Gottesdienst (5)<br />

II. Formulare<br />

Verpfl ichtungserklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses (Datenschutz) (6)<br />

Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerliste (7)<br />

Wahlvorschlag (8)<br />

Benachrichtigung über die Streichung aus dem Wahlvorschlag (9)<br />

Bekanntmachung des Wahlaufsatzes und des Wahltermins (10)<br />

Briefwahlunterlagen (11)<br />

Verhandlungsniederschrift über die Wahlhandlung (12)<br />

Statistik am Wahlabend (13)<br />

Bekanntgabe des Wahlergebnisses (14)<br />

Kirchenvorstandswahl 2012<br />

2 www.gemeinde-stark-machen.de


Kirchenvorstandswahl 2012<br />

bis zum<br />

1. Oktober 2011<br />

bis zum<br />

23. Dezember 2011<br />

bis zum<br />

31. Dezember 2011<br />

vor dem<br />

1. Januar 2012<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

Der Kirchenvorstand entscheidet über eine evtl. Aufteilung der<br />

Kirchengemeinde in Wahlbezirke und über eine evtl. Bildung von<br />

Stimmbezirken.<br />

Der Kirchenvorstand stimmt mit dem Kirchenkreisamt ab, wie<br />

die Wahlbenachrichtigungen den Wahlberechtigten zugestellt<br />

werden sollen (Verteilung oder Postversand).<br />

Der Kirchenvorstand setzt die Zahl der zu wählenden und zu<br />

berufenden Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen fest und<br />

bestimmt ggf., wie viele Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

in jedem Wahlbezirk zu wählen sind sowie wie die zur<br />

Verfügung stehenden Stimmen für die Wahlberechtigten auf die<br />

Wahlbezirke aufgeteilt werden.<br />

Der Kapellenvorstand setzt die Zahl der zu wählenden<br />

Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen fest.<br />

Der Kirchenvorstand stellt die Wählerliste auf.<br />

Der Kirchenvorstand entscheidet über eine evtl. Bildung eines<br />

Wahlausschusses.<br />

Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) entscheidet, zu welchen<br />

Zeiten die Wählerliste auszulegen ist.<br />

Der Kirchenvorstand setzt die Einführung der Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen an einem Tag im Juni 2012 fest.<br />

Der Kirchenvorstand benachrichtigt den Patron.<br />

Der Kirchenvorstand bringt die Wählerliste auf den neuesten<br />

Stand.<br />

Der Kirchenvorstand kann bereits vor den Abkündigungen der<br />

Wahl ergänzend weitere Arten der Bekanntmachung einleiten.<br />

8. Januar 2012 Beginn der Auslegung der Wählerliste.<br />

Erste Abkündigung der Wahl mit der Aufforderung, in die<br />

Wählerliste Einsicht zu nehmen und Wahlvorschläge einzureichen.<br />

15. Januar 2012 Zweite Abkündigung der Wahl mit der Aufforderung, in die<br />

Wählerliste Einsicht zu nehmen und Wahlvorschläge einzureichen.<br />

22. Januar 2012 Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) beendet die Auslegung<br />

und überprüft innerhalb einer Woche nochmals die Wählerliste.<br />

Ggf. berichtigt er sie, benachrichtigt die Betroffenen und bescheidet<br />

die Antragsteller.<br />

§§ 11 u. 12 KVBG<br />

§ 3 Abs. 1 u. 2 KVBG<br />

§§ 11 Abs. 1 u.<br />

25 Abs. 5 KVBG<br />

§ 3 Abs. 5 KVBG<br />

§ 13 KVBG<br />

§ 31 KVBG<br />

§ 14 Abs. 1 KVBG<br />

§ 1 Abs. 4 KVBG<br />

Nr. 50 AB KVBG<br />

§ 13 KVBG<br />

§§ 14 Abs. 1,<br />

15 Abs. 2 KVBG<br />

§ 14 Abs. 1 KVBG<br />

§§ 14 Abs. 1,<br />

15 Abs. 2 KVBG<br />

§§ 14 Abs. 1,<br />

15 Abs. 2 KVBG<br />

§ 14 Abs. 1 bis 4 KVBG<br />

30. Januar 2012 Endtermin für die Einreichung der Wahlvorschläge. § 15 Abs. 1 KVBG<br />

(1) Zeittafel<br />

3


(1) Zeittafel<br />

bis zum<br />

06. Februar 2012<br />

bis zum<br />

13. Februar 2012<br />

Zwischen dem<br />

6. und dem<br />

26. Februar 2012<br />

Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) prüft die Wahlvorschläge,<br />

streicht ggf. Namen und benachrichtigt die Betroffenen.<br />

Der Kirchenkreisvorstand entscheidet danach innerhalb Wochenfrist<br />

über Beschwerden gegen die Streichung von Namen auf<br />

dem Wahlvorschlag und benachrichtigt die Beschwerdeführer und<br />

den Kirchenvorstand (Wahlausschuss).<br />

Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) holt die Bereitschaftserklärungen<br />

der Vorgeschlagenen ein.<br />

Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) ergänzt, soweit erforderlich,<br />

die Wahlvorschläge oder er stellt einen Wahlvorschlag auf<br />

und berichtet dem Kirchenkreisvorstand, ob Wahlvorschläge in<br />

der erforderlichen Zahl vorliegen.<br />

Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) stellt den Wahlaufsatz<br />

auf.<br />

Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) verschickt oder verteilt<br />

die Wahlbenachrichtigungen.<br />

Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) ernennt für jeden Stimmbezirk<br />

einen Wahlvorstand.<br />

Kirchenvorstandswahl 2012<br />

§ 16 KVBG<br />

§ 18 KVBG<br />

§ 17 Abs. 1 bis 4 KVBG<br />

§ 19 KVBG<br />

§ 23 KVBG<br />

27. Februar 2012 Endtermin für Anträge auf Berichtigung der Wählerliste. § 14 Abs. 2 KVBG<br />

4. März 2012 Erste Abkündigung des Wahlaufsatzes und des Wahltermins und<br />

der Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.<br />

nach dem<br />

4. März 2012<br />

Ggf. Vorstellung der Vorgeschlagenen in einer Gemeindeversammlung.<br />

11. März 2012 Zweite Abkündigung des Wahlaufsatzes und des Wahltermins<br />

unter Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.<br />

15. März 2012 Ablauf der Antragsfrist (24.00 Uhr) für Wahlscheine zur<br />

Briefwahl.<br />

§§ 20 u. 26 KVBG<br />

§ 21 KVBG<br />

§§ 20 u. 26 KVBG<br />

§ 26 Abs. 3 KVBG<br />

17. März 2012 Die Wählerliste wird endgültig geschlossen. § 14 Abs. 5 KVBG<br />

18. März 2012 Wahl. §§ 25 ff. KVBG<br />

25. März 2012 Abkündigung des Ergebnisses der Wahl unter Hinweis auf das<br />

Beschwerderecht.<br />

2. April 2012 Ablauf der Beschwerdefrist (24.00 Uhr) für die Anfechtung der<br />

Wahl.<br />

nach dem<br />

2. April 2012<br />

Der Kirchenvorstand (Kapellenvorstand) macht Vorschläge<br />

zur Berufung von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern<br />

(einer Kapellenvorsteherin oder eines Kapellenvorstehers), soweit<br />

die Wahl nicht angefochten ist.<br />

§ 29 Abs. 4 KVBG<br />

§ 30 Abs. 1 KVBG<br />

§§ 37 Abs. 1,<br />

3 Abs. 5 KVBG<br />

4 www.gemeinde-stark-machen.de


Kirchenvorstandswahl 2012<br />

bis zum<br />

16. April 2012<br />

bis zum<br />

28. April 2012<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

Der Kirchenkreisvorstand entscheidet über Anfechtungen<br />

der Wahl.<br />

Der Kirchenkreisvorstand beruft Kirchenvorsteher und<br />

Kirchenvorsteherinnen sowie Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen.<br />

29. April 2012 Abkündigung der Berufungen unter Hinweis auf das Beschwerderecht.<br />

7. Mai 2012 Ablauf der Beschwerdefrist (24.00 Uhr) für die Anfechtung einer<br />

Berufung.<br />

ab<br />

13. Mai 2012<br />

ab 1. Juni bis<br />

30. Juni 2012<br />

Abkündigung des Einführungstermins, soweit nicht Beschwerden<br />

gegen die Wahl und Berufung anhängig sind.<br />

Einführung der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

sowie der Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen.<br />

§ 30 Abs. 2 KVBG<br />

§ 37 KVBG<br />

§§ 37 Abs. 4 u. 5,<br />

29 Abs. 4 KVBG<br />

§ 37 Abs. 5 KVBG<br />

§ 39 Abs. 1 KVBG<br />

§§ 1 Abs. 4, 39 KVBG<br />

(1) Zeittafel<br />

5


(2) Kurzübersicht für den Wahlvorstand<br />

KURZÜBERSICHT<br />

FÜR DEN<br />

WAHLVORSTAND<br />

(* Paragrafen ohne Gesetzesangabe sind Paragrafen<br />

des KVBG)<br />

Wahlvorstand<br />

Vor der Wahl ernennt der Kirchenvorstand aus der Reihe<br />

der wahlberechtigten Kirchenmitglieder für jeden Stimmbezirk<br />

mindestens fünf Personen, die nicht im Wahlaufsatz<br />

benannt sind, als Wahlvorstand und bestimmt den Vorsitzenden<br />

oder die Vorsitzende, den Schriftführer oder die<br />

Schriftführerin und deren Stellvertreter. Der Wahlvorstand<br />

fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit<br />

gibt der oder die Vorsitzende, in dessen oder<br />

deren Abwesenheit der Stellvertreter oder die Stellvertreterin,<br />

den Ausschlag (§ 24 Abs. 3*). Während der Dauer der<br />

Wahlhandlung und der Auszählung der Stimmen müssen<br />

mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter<br />

der oder die Vorsitzende und der Schriftführer oder die<br />

Schriftführerin oder deren Stellvertreter, ständig anwesend<br />

sein (§ 24 Abs. 2).<br />

Aufgaben<br />

Aufgabe des oder der Vorsitzenden oder bei Abwesenheit<br />

des Stellvertreters oder der Stellvertreterin ist es,<br />

▪ für Ruhe und Ordnung im Wahlraum zu sorgen und das<br />

Hausrecht auszuüben (§ 24 Abs.1),<br />

▪ Wahlbriefe entgegenzunehmen, die während der<br />

Wahlhandlung abgegeben werden (§ 26 Abs.7),<br />

▪ die Wahl für geschlossen zu erklären (§ 25 Abs. 8),<br />

▪ die Verhandlungsniederschrift mit den Anlagen nach<br />

Auszählung der Stimmen dem Kirchenvorstand zu<br />

übergeben.<br />

Aufgabe des Schriftführers oder der Schriftführerin ist es,<br />

▪ vor Herausgabe eines Stimmzettels den Namen des<br />

Wählers oder der Wählerin in der Wählerliste zu<br />

überprüfen und die Wahlbeteiligung in der Liste zu<br />

vermerken (§ 25 Abs. 4),<br />

▪ die Verhandlungsniederschrift nach § 28 zu erstellen.<br />

Der gesamte Wahlvorstand hat die Aufgabe,<br />

▪ für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu<br />

sorgen (§ 24 Abs. 1),<br />

▪ vor der Wahlhandlung zu überprüfen, ob die Wahlurne<br />

leer ist (§ 25 Abs. 3),<br />

Kirchenvorstandswahl 2012<br />

▪ die Stimmzettel auszugeben (§ 25 Abs. 4),<br />

▪ (in Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder dessen<br />

oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin) die Wahlbriefe<br />

zu öffnen, ihnen die Briefwahlscheine zu entnehmen<br />

und zu prüfen, ob die in den Briefwahlscheinen<br />

genannten Wähler und Wählerinnen in der Wählerliste<br />

eingetragen sind und die Versicherung zur Briefwahl<br />

nach § 26 Abs. 4 abgegeben haben (§ 27 Abs. 1),<br />

▪ die Stimmen auszuzählen (§ 27 Abs. 4 und 5),<br />

▪ die Verhandlungsniederschrift zu unterzeichnen<br />

(§ 28 Abs. 1),<br />

▪ die Statistik am Wahlabend zu erstellen und ggf. nach<br />

Zusammenfassung mehrerer Stimmbezirke in der<br />

Kirchengemeinde dem Kirchenkreis zu übermitteln.<br />

Der Wahlvorstand kann verlangen, dass die Wahlberechtigten<br />

sich vor Erhalt des Stimmzettels über ihre Person<br />

ausweisen (Nr. 32 AB KVBG).<br />

Wahlraum<br />

Die Wahl soll möglichst in einem kirchlichen Raum<br />

stattfi nden. Sind in einer Kirchengemeinde Stimmbezirke<br />

eingerichtet worden, so ist für jeden Stimmbezirk ein<br />

besonderer Wahlraum zu schaffen. Kirchenmitglieder haben<br />

- auch wenn sie nicht wählen wollen - Zutritt zum Wahlraum<br />

während der Wahlhandlung und der Ermittlung sowie<br />

Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 4).<br />

Der Wahlvorstand hat für Ruhe und Ordnung im Wahlraum<br />

zu sorgen. Im Wahlraum soll deutlich sichtbar für die<br />

Wähler und Wählerinnen ein Muster des Stimmzettels mit<br />

einem Hinweis auf die Zahl der abzugebenden Stimmen<br />

angebracht sein.<br />

Unbedingt erforderlich sind:<br />

▪ ein Tisch mit Stühlen für den Wahlvorstand,<br />

▪ eine Wahlurne (verschließbar),<br />

▪ ein Tisch mit Sichtschutz (zum unbeobachteten Ausfüllen<br />

der Stimmzettel) und Stuhl - bitte für gute Lichtverhältnisse<br />

sorgen -<br />

▪ ein Kugelschreiber mit langer Schnur (Ersatzmine nicht<br />

vergessen).<br />

Darüber hinaus empfi ehlt es sich, für Hinweisschilder<br />

(„Wahlraum“, „Öffnungszeiten“, „Toiletten“), ggf. für<br />

Regenschirm- und Garderobenständer sowie für einige<br />

zusätzliche Stühle für Beobachter der Wahl zu sorgen. Die<br />

Platzierung aller Möbel und Gegenstände im Wahlraum ist<br />

so vorzusehen, dass ein ungehinderter Zu- und Abgang der<br />

Wähler auch für den Fall gewährleistet ist, dass sie anstehen<br />

müssen.<br />

6 www.gemeinde-stark-machen.de


Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Wahlgeheimnis<br />

Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen werden<br />

in geheimer Wahl gewählt (§ 25 Abs. 1). Deshalb müssen<br />

im Wahlraum Wahlkabinen oder Wahlzellen aufgestellt<br />

werden, damit die Wähler unbeobachtet die Stimmzettel<br />

ausfüllen können (§ 25 Abs. 2). Die Mitglieder des Wahlvorstandes<br />

sind verpfl ichtet, auf die Geheimhaltung bei<br />

der Stimmabgabe zu achten. Das Wahlgeheimnis ist auch<br />

dadurch zu gewährleisten, dass die Stimmzettel amtlich<br />

hergestellt (§ 22) und in Farbe und Form einheitlich sein<br />

müssen. Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) hat im Rahmen<br />

seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass auch bei<br />

der Briefwahl das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt<br />

(Nr. 33 AB KVBG).<br />

Wahlurne<br />

Die Wahlurne ist ein geschlossener Behälter mit Schlitz<br />

zur Durchführung einer geheimen Wahl. Der Wahlvorstand<br />

überzeugt sich vor der Eröffnung der Wahlhandlung davon,<br />

dass die Wahlurne leer ist (§ 25 Abs. 3). Nach Beendigung<br />

der Wahlhandlung entnimmt der Wahlvorstand die<br />

Stimmzettel und Stimmzettelumschläge der Briefwahl der<br />

Wahlurne (§ 27 Abs. 5).<br />

Wahlzeit<br />

Die Wahlzeit wird vom Kirchenvorstand festgesetzt. Sie<br />

muss mindestens sechs Stunden betragen (§ 25 Abs. 1).<br />

Es empfi ehlt sich, mit der Wahlhandlung bereits vor dem<br />

Gottesdienst zu beginnen. Während der Gottesdienstzeit<br />

sollte die Wahlhandlung jedoch unterbrochen werden. In<br />

der Verhandlungsniederschrift ist dies mit Angabe der Uhrzeit<br />

zu vermerken. In dieser Zeit verbleiben mindestens drei<br />

Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum.<br />

Wahlrecht<br />

Wahlberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 sind alle Kirchenmitglieder,<br />

die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet<br />

haben, am Wahltag der Kirchengemeinde angehören und in<br />

die Wählerliste (§ 13) eingetragen sind.<br />

Wahlberechtigt ist nicht,<br />

▪ wer zum heiligen Abendmahl nicht zugelassen ist,<br />

▪ wem das Wahlrecht aberkannt worden ist (§ 5),<br />

▪ wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein<br />

Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige<br />

Anordnung bestellt ist (§ 4 Abs. 2).<br />

Briefwahl<br />

Zur Ausübung der Briefwahl kennzeichnen die Wähler und<br />

Wählerinnen auf dem Stimmzettel die Namen der Personen,<br />

die sie wählen wollen, legen ihn in den Stimmzettelum-<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

(2) Kurzübersicht für den Wahlvorstand<br />

schlag, unterschreiben die auf dem Briefwahlschein vorgedruckte<br />

„Versicherung zur Briefwahl“ und senden beides im<br />

Wahlbriefumschlag dem Kirchenvorstand bis zum Beginn<br />

der Wahlhandlung am 18. März 2012 zu. Während der<br />

Wahlhandlung können Wahlbriefumschläge dem oder der<br />

Vorsitzenden des Wahlvorstandes ausgehändigt werden. Die<br />

Wähler und Wählerinnen können sich einer Hilfsperson bedienen,<br />

wenn sie den Stimmzettel und den Briefwahlschein<br />

nicht ohne Hilfe auszufüllen vermögen (§ 26 Abs. 6 i. V. m.<br />

§ 25 Abs. 6).<br />

Die Portokosten für die Wahlbriefe haben die Wähler und<br />

Wählerinnen zu tragen. Nicht oder nicht ausreichend frankierte<br />

Wahlbriefe sollen aber angenommen und das von der<br />

Post berechnete Nachentgelt soll bezahlt werden.<br />

Wahlhandlung<br />

Für die Wahlhandlung am 18. März 2012 sind mindestens<br />

sechs Stunden vorzusehen (§ 25 Abs. 1). In dieser Zeit müssen<br />

mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes ständig<br />

anwesend sein (§ 24 Abs. 2).<br />

Betritt ein Wähler oder eine Wählerin den Wahlraum, so<br />

hat zunächst der Schriftführer oder die Schriftführerin den<br />

Namen des Wählers oder der Wählerin in der Wählerliste<br />

festzustellen und die Wahlbeteiligung zu vermerken. Der<br />

Wähler oder die Wählerin erhält dann von einem Mitglied<br />

des Wahlvorstandes einen Stimmzettel. Damit die Wähler<br />

und Wählerinnen den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen<br />

können, sind entsprechende Vorrichtungen zu schaffen.<br />

Der Wähler oder die Wählerin kennzeichnet auf dem<br />

Stimmzettel die Namen der Personen, die er oder sie wählen<br />

will, jedoch nicht mehr Namen, als er oder sie Stimmen<br />

nach § 25 Abs. 5 Satz 1 bis 3 hat. Anschließend legt er oder<br />

sie den ausgefüllten Stimmzettel verdeckt in die Wahlurne<br />

(§ 25 Abs. 7). Die Abgabe der Stimme durch einen Vertreter<br />

oder eine Vertreterin ist nicht zulässig. Der Wähler oder<br />

die Wählerin kann sich jedoch einer Hilfsperson bedienen,<br />

wenn er oder sie den Stimmzettel nicht ohne Hilfe auszufüllen<br />

vermag (§ 25 Abs. 6). Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen<br />

nur noch Wähler oder Wählerinnen zur Stimmabgabe zugelassen<br />

werden, die zu diesem Zeitpunkt schon im Wahlraum<br />

anwesend waren. Wenn diese ihre Stimme abgegeben<br />

haben, erklärt der oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes<br />

die Wahl für geschlossen (§ 25 Abs. 8).<br />

Stimmzettel<br />

Für die Herstellung der Stimmzettel ist der Kirchenvorstand<br />

verantwortlich. Die Stimmzettel enthalten den Wahlaufsatz<br />

(§ 19) und die Angabe, wieviel Stimmen der Wähler hat.<br />

7


(2) Kurzübersicht für den Wahlvorstand<br />

Sie müssen in Farbe und Form einheitlich sein. Das Muster<br />

für den Stimmzettel ist in Anlage 9 zu Nr. 30 AB KVBG<br />

abgedruckt. Für jeden Wahlbezirk sind gesonderte Stimmzettel<br />

herzustellen. Nach der Wahl sind die Stimmzettel in<br />

einem versiegelten Behältnis als Anlage zur Verhandlungsniederschrift<br />

dem Kirchenvorstand zur amtlichen Verwahrung<br />

zu übergeben (§ 28, Nr. 39 AB KVBG).<br />

Ungültig sind solche Stimmzettel,<br />

▪ die nicht amtlich hergestellt worden sind,<br />

▪ die der Wähler oder die Wählerin mit handschriftlichen<br />

Zusätzen versehen hat,<br />

▪ auf denen kein Name gekennzeichnet worden ist,<br />

▪ auf denen mehr Namen gekennzeichnet worden sind,<br />

als der Wähler Stimmen hat (§ 25 Abs. 5).<br />

Beanstandete Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert<br />

und ebenfalls in einem versiegelten Behältnis der Verhandlungsniederschrift<br />

beigefügt (§ 28 Abs. 1).<br />

Mehrfachkennzeichnungen eines Namens (Kumulieren)<br />

zählen nur als eine Stimme; sie sind nicht als unzulässige<br />

Zusätze zu werten, die einen Stimmzettel ungültig machen.<br />

Auszählen der Stimmen<br />

Das Auszählen der Stimmen geschieht öffentlich (§ 27<br />

Abs. 4). Das Öffnen der Wahlbriefe und die Prüfung der<br />

Briefwahlscheine können bereits während der laufenden<br />

Wahlhandlung erfolgen (Nr. 33 AB KVBG). Die vom Kirchenvorstand<br />

übermittelten Wahlbriefe und die während der<br />

Wahlhandlung entgegengenommenen Wahlbriefe werden<br />

geöffnet, die Briefwahlscheine werden entnommen und<br />

daraufhin geprüft, ob die im Briefwahlschein genannten<br />

Wähler und Wählerinnen in der Wählerliste eingetragen<br />

sind und sie die Versicherung zur Briefwahl unterschrieben<br />

haben. Ist der Wahlbrief für in Ordnung befunden worden,<br />

wird die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt und der<br />

Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.<br />

Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er keinen ordnungsgemäßen<br />

Briefwahlschein enthält oder erst nach Beendigung<br />

der Wahlhandlung eingegangen ist. Ungültige Wahlbriefe<br />

werden mit laufender Nummer versehen und ausgesondert.<br />

Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge sind nach<br />

Beendigung der Wahlhandlung der Wahlurne zu entnehmen.<br />

Die Stimmzettelumschläge der Briefwahl werden geöffnet<br />

und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die<br />

übrigen Stimmzettel gemischt. Die Stimmzettel werden<br />

gezählt und mit der Zahl der Stimmenabgabevermerke in<br />

der Wählerliste verglichen. Abweichungen müssen in der<br />

Verhandlungsniederschrift protokolliert werden. Sie sind,<br />

soweit möglich, zu begründen. Die Stimmzettel werden auf<br />

ihre Gültigkeit geprüft und es werden die für die einzelnen<br />

Personen des Wahlaufsatzes abgegebenen Stimmen gezählt<br />

Kirchenvorstandswahl 2012<br />

(§ 27 Abs. 5). Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die<br />

nicht gewählt worden sind, aber wenigstens zwei Stimmen<br />

erhalten haben, sind Ersatzkirchenvorsteher und Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />

in der Reihenfolge der Zahl der auf die<br />

Einzelnen entfallenen Stimmen (§§ 29 Abs. 3, 34).<br />

Wahlergebnis<br />

Der Wahlvorstand trägt das Ergebnis der Stimmenauszählung<br />

in die Verhandlungsniederschrift ein. Die Verhandlungsniederschrift<br />

wird mit den Anlagen in einem versiegelten<br />

Behältnis dem Kirchenvorstand übergeben (§ 28<br />

Abs. 2). Der Kirchenvorstand stellt das Wahlergebnis fest.<br />

Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten<br />

haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 29<br />

Abs. 1). Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die nicht gewählt<br />

worden sind, aber wenigstens zwei Stimmen erhalten<br />

haben, sind Ersatzkirchenvorsteher und Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />

in der Reihenfolge der Zahl der auf sie jeweils<br />

entfallenen Stimmen. Auch hier entscheidet bei Stimmengleichheit<br />

das Los (§ 29 Abs. 3).<br />

Verhandlungsniederschrift<br />

Nach Beendigung der Wahlhandlung fertigen die Mitglieder<br />

des Wahlvorstandes eine Niederschrift über die Wahl und<br />

das Auszählen der Stimmen an. Unter anderem werden die<br />

Zahl der Wahlberechtigten, der Wähler und Wählerinnen,<br />

der gültigen und ungültigen Stimmen sowie das Ergebnis<br />

der Stimmenauszählung festgestellt; es sind aber auch etwaige<br />

Beanstandungen und die getroffenen Entscheidungen<br />

aufzunehmen (§ 28). Eine Vorlage für die Wahlniederschrift<br />

ist in der Wahlmappe enthalten. Die Verhandlungsniederschrift<br />

mit den Anlagen sowie mit allen Wahlunterlagen<br />

ist dem Kirchenvorstand in einem versiegelten Behältnis<br />

alsbald zur amtlichen Verwahrung zu übergeben (Nr. 39 AB<br />

KVBG).<br />

Statistik am Wahlabend<br />

Auch bei dieser Kirchenvorstandswahl ist wieder eine Analyse<br />

der Wahl und Wahlbeteiligung vorgesehen. Möglichst<br />

frühzeitig sollen erste Ergebnisse veröffentlicht werden.<br />

Für den Tag der Wahl ist eine Schnellumfrage geplant. Die<br />

Statistik am Wahlabend erstellt der Wahlvorstand nach Fertigung<br />

der Verhandlungsniederschrift. Alle Kirchengemeinden<br />

sind aufgefordert, unmittelbar nach der Auszählung der<br />

Stimmen und ggf. nach Zusammenführung der Angaben<br />

mehrerer Stimmbezirke die Daten an den Kirchenkreis zu<br />

melden.<br />

Einzelheiten sind dem in der Wahlmappe enthaltenen Handzettel<br />

über die Statistik am Wahlabend zu entnehmen.<br />

8 www.gemeinde-stark-machen.de


Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Datenschutz<br />

Den mit dem Umgang von Daten betrauten Personen ist es<br />

gemäß § 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz<br />

in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)<br />

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben,<br />

zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).<br />

Alle an der Kirchenvorstandswahl beteiligten ehrenamtlich<br />

und berufl ich Mitarbeitenden müssen auf die Wahrung des<br />

Datengeheimnisses verpfl ichtet sein.<br />

▪ Mitwirkende Personen, die bisher nicht auf die Wahrung<br />

des Datengeheimnisses verpfl ichtet wurden, sind mit<br />

einer „Verpfl ichtungserklärung nach § 6 DSG-EKD zur<br />

Wahrung des Datengeheimnisses“ (Muster in der<br />

Wahlmappe) zu verpfl ichten.<br />

▪ Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten<br />

und der Kandidaten dürfen nur für die Durchführung der<br />

Kirchenvorstandswahl verarbeitet und genutzt werden.<br />

▪ Öffentlich oder unbeteiligten Dritten bekannt gegeben<br />

werden dürfen gemäß § 32 der Datenschutzdurchführungsverordnung<br />

(DATVO) nur die Personenangaben<br />

der Kandidaten: Familiennamen, Vornamen, akademischer<br />

Titel, Beruf oder Stand, Lebensalter, Familienstand<br />

und Anschrift (Hauptwohnung). Weitere personenbezogene<br />

Daten dürfen nur nach schriftlicher Einverständniserklärung<br />

der betroffenen Person bekannt<br />

gegeben werden.<br />

▪ Bei Gewährung des Rechts auf Einsichtnahme in die<br />

Wählerliste dürfen den Wahlberechtigten nur ihre<br />

eigenen Daten bekannt gegeben werden.<br />

▪ Bei Veröffentlichungen und Bekanntgaben über Hergang<br />

und Ergebnis der Kirchenvorstandswahl muss das Wahlgeheimnis<br />

gewahrt bleiben.<br />

KVBG und AB KVBG<br />

Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer<br />

Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />

(KVBG) und die Ausführungsbestimmungen zu dem<br />

Kirchengesetz (AB KVBG) stellen die rechtlichen Grundlagen<br />

für die Kirchenvorstandswahl dar (Rechtssammlung<br />

12 C, 12 c). Das Gesetz in der Fassung vom 14. Dezember<br />

1992 ist im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 1/1993, S. 1 bekannt<br />

gemacht. Gesetzesänderungen aus den Jahren 1993, 1999,<br />

2002 und 2008 fi nden sich in den Kirchlichen Amtsblättern<br />

Nr. 10/1993, S. 165, Nr. 3/1999, S. 60, Nr. 12/2002, S. 239<br />

mit Berichtigung in Nr. 15/2002, S. 270 und Nr. 8/2008, S.<br />

197. Die aktuelle Fassung des Gesetzes kann auch im Internet<br />

unter der Adresse http://rechtssammlung-online.evlka.<br />

de/ eingesehen werden. Eine Neufassung der Ausführungsbestimmungen<br />

zum KVBG mit Änderungen und Ergänzungen<br />

wurde im Jahre 2011 zusammenhängend<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

(2) Kurzübersicht für den Wahlvorstand<br />

im Kirchlichen Amtsblatt abgedruckt und kann ebenfalls<br />

im Internet unter der vorgenannten Adresse eingesehen<br />

werden.<br />

9


(3) Hinweise für den Wahlvorstand zum Ablauf des Wahltages<br />

HINWEISE<br />

FÜR DEN<br />

WAHLVORSTAND<br />

ZUM ABLAUF DES<br />

WAHLTAGES<br />

Beginn der Verhandlung –<br />

Vorbereitung der Wahlhandlung:<br />

▪ Alle Mitglieder des Wahlvorstandes treten etwa eine<br />

halbe Stunde vor dem Beginn der Wahlhandlung im<br />

Wahlraum zusammen.<br />

▪ Die Aufgabenverteilung, der Ablauf der Wahlhandlung<br />

und insbesondere der Gang der Stimmabgabe werden<br />

erörtert.<br />

▪ Der Wahlvorstand überzeugt sich davon, dass die<br />

Wahlurne leer ist. Die Wahlurne wird verschlossen und<br />

darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr<br />

geöffnet werden.<br />

Wahlhandlung:<br />

▪ Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes<br />

eröffnet die Wahlhandlung mit einem Gebet.<br />

▪ Der Schriftführer oder die Schriftführerin prüft die<br />

Wahlberechtigung und vermerkt die Wahlbeteiligung in<br />

der Wählerliste. Als Sonderstatistik auf besonderem<br />

Blatt notiert er oder sie die Wahlbeteiligung der Wähler<br />

und Wählerinnen, die am Wahltag unter 18 Jahre alt,<br />

d.h. die nach dem 18. März 1994 geboren sind.<br />

▪ Die anderen Mitglieder des Wahlvorstandes geben<br />

die Stimmzettel aus. Sie achten darauf, dass sich nur ein<br />

Wähler oder nur eine Wählerin jeweils nur so lange wie<br />

notwendig in der Wahlkabine bzw. Wahlzelle aufhält und<br />

anschließend den Stimmzettel in die Wahlurne legt.<br />

▪ Die vom Kirchenvorstand übermittelten Wahlbriefe<br />

und die während der Wahlhandlung entgegengenommenen<br />

Wahlbriefe werden geöffnet, die Wahlscheine<br />

werden entnommen und daraufhin geprüft, ob die im<br />

Wahlschein genannten Wähler in der Wählerliste eingetragen<br />

sind und sie die Versicherung zur Briefwahl<br />

unterschrieben haben. Ist der Wahlbrief für in Ordnung<br />

befunden worden, wird die Stimmabgabe in der<br />

Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Wählerliste vermerkt und der Stimmzettelumschlag<br />

ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Ungültige Wahlbriefe<br />

werden mit laufender Nummer versehen und<br />

ausgesondert.<br />

Ende der Wahlhandlung:<br />

▪ Nach Ablauf der festgesetzten Wahlzeit sagt der<br />

Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes<br />

den Schluss der Wahlhandlung an.<br />

▪ Zu diesem Zeitpunkt anwesende Wähler und<br />

Wählerinnen geben ihre Stimmen ab.<br />

▪ Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes<br />

erklärt sodann die Wahl für geschlossen.<br />

Auszählung:<br />

▪ Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge werden<br />

der Wahlurne entnommen. Die Stimmzettelumschläge<br />

werden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel<br />

ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt.<br />

Enthalten Stimmzettelumschläge mehr als einen Stimmzettel,<br />

werden diese Stimmzettel mit laufender Nummer<br />

versehen und ausgesondert.<br />

▪ Dann werden die Stimmzettel gezählt. Das Ergebnis wird<br />

mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste<br />

verglichen. Wenn sich eine Differenz ergibt, wird<br />

die Zählung wiederholt. Bleibt eine Differenz bestehen,<br />

wird dies in der Verhandlungsniederschrift vermerkt und,<br />

soweit möglich, erläutert.<br />

▪ Alle Stimmzettel werden auf ihre Gültigkeit geprüft;<br />

der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein.<br />

Die Stimmzettel dürfen keine unzulässigen Zusätze<br />

enthalten und es dürfen auf ihnen nicht mehr Namen<br />

gekennzeichnet sein, als Stimmen abgegeben werden<br />

konnten. Mehrfachkennzeichnungen eines Namens<br />

(Kumulieren) zählen nur als eine Stimme; sie sind nicht<br />

als unzulässige Zusätze zu werten, die einen Stimmzettel<br />

ungültig machen. Ungültige Stimmzettel werden mit<br />

laufender Nummer versehen und ausgesondert.<br />

▪ Sodann werden die auf den gültigen Stimmzetteln<br />

abgegebenen Stimmen gezählt. Auf Ansage eines Zählers<br />

oder einer Zählerin trägt ein zweiter Zähler oder eine<br />

zweite Zählerin die für die einzelnen Personen des<br />

Wahlaufsatzes abgegebenen Stimmen in eine Zählliste<br />

für diese Person ein. Das Ergebnis der Auszählung der<br />

Stimmen wird in die Verhandlungsniederschrift<br />

aufgenommen.<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

▪ Die ausgesonderten Wahlbriefe und die für ungültig<br />

erklärten Stimmzettel sind mit laufenden Nummern<br />

versehen und werden neben den gültigen Stimmzetteln<br />

der Verhandlungsniederschrift als Anlagen beigefügt.<br />

Ende der Verhandlung:<br />

▪ Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Wahlvorstandes<br />

erklärt die Verhandlung unter Feststellung der<br />

Uhrzeit für geschlossen.<br />

▪ Die Verhandlungsniederschrift ist von sämtlichen<br />

Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.<br />

▪ Der Wahlvorstand erstellt die Statistik am Wahlabend,<br />

die ggf. nach Zusammenfassung mehrerer Stimmbezirke<br />

in der Kirchengemeinde dem Kirchenkreis zu übermitteln<br />

ist.<br />

▪ Die Verhandlungsniederschrift und ihre Anlagen sowie<br />

alle Wahlunterlagen werden alsbald dem Wahlausschuss<br />

bzw. dem Kirchenvorstand übergeben.<br />

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(3) Hinweise für den Wahlvorstand zum Ablauf des Wahltages<br />

11


(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

WAHL-ABC<br />

Die Paragrafen ohne Gesetzesangabe beziehen sich auf das<br />

Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen<br />

in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />

(KVBG). Bei Verweisen auf die Ausführungsbestimmungen<br />

wurde zur Unterscheidung die Abkürzung AB KVBG<br />

gewählt. Die zitierten Paragrafen der Kirchengemeindeordnung<br />

und der Kirchenkreisordnung sind durch die Abkürzung<br />

KGO bzw. KKO kenntlich gemacht.<br />

A<br />

Abkündigungen<br />

Der Kirchenvorstand soll die Gemeindeglieder auf die<br />

bevorstehende Kirchenvorstandswahl hinweisen. Besondere<br />

Kanzelabkündigungen sind erforderlich spätestens in den<br />

Gottesdiensten am 8. und 15. Januar 2012: Abkündigung<br />

der Wahl, Aufforderung, in die Wählerliste Einsicht zu nehmen<br />

und Wahlvorschläge einzureichen (§§ 14 Absatz 1, 15<br />

Absatz 2). Die Abkündigungen haben den Ort und die genauen<br />

Tageszeiten für die Einsichtnahme in die Wählerliste<br />

und den Endtermin für die Einreichung der Wahlvorschläge<br />

am 30. Januar 2012 zu enthalten.<br />

Am 4. und 11. März 2012 werden der Wahlaufsatz sowie<br />

Zeit und Ort der Wahl im Gottesdienst bekannt gegeben; es<br />

ist gleichzeitig auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen<br />

(§§ 20 und 26).<br />

Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde am 25.<br />

März 2012 im Gottesdienst bekannt gegeben; die Mitteilung<br />

muss den Hinweis auf das Beschwerderecht nach §<br />

30 Absatz 1 enthalten (§ 29 Absatz 4). Die Namen der vom<br />

Kirchenkreisvorstand berufenen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

werden im Gottesdienst am 29. April<br />

2012 bekannt gegeben (§ 37 Absatz 4).<br />

Ab 13. Mai 2012 wird der genaue Termin für die Einführung<br />

der neuen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

abgekündigt. Dieser Termin verschiebt sich allerdings<br />

im Falle einer anhängigen Beschwerde gegen Wahl oder<br />

Berufung (§§ 30, 37 Absatz 5).<br />

Als weitere Arten der Bekanntmachung bieten sich an:<br />

Aushänge, Hinweise in der Tagespresse, in Gemeindebriefen<br />

und auf der Homepage der Kirchengemeinde, Verteilung<br />

von Handzetteln und Versendung von Wahlhinweisen.<br />

Wichtig sind ferner die Plakatierung in Geschäften, Banken<br />

u.ä. und die Auslage von Wahlhinweisen in Arztpraxen.<br />

► Auslegungsfristen ► Gültigkeit der Wahl<br />

► Öffentlichkeitsarbeit ► Pressearbeit<br />

Altersgrenzen<br />

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Gemeindeglieder,<br />

die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Ab 18 Jahren können Gemeindeglieder auch in den Kirchenvorstand<br />

gewählt werden. Eine obere Altersgrenze gibt<br />

es nicht (§§ 4, 8).<br />

► Wahlrecht<br />

Amtszeit<br />

Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen werden<br />

für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Amtszeit<br />

beginnt mit der Einführung; diese muss im Juni 2012 stattfi<br />

nden. Die Amtszeit endet mit der Einführung der neuen<br />

Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen oder mit der<br />

Bestellung von Bevollmächtigten, spätestens neun Monate<br />

nach dem für die Neubildung der Kirchenvorstände festgesetzten<br />

Termin (§ 1 Absatz 4).<br />

► Bevollmächtigte<br />

Anfechtungen<br />

► Beschwerden<br />

Anordnung der Wahl<br />

Die Kirchenvorstandswahl 2012 wurde vom Landeskirchenamt<br />

am 3. März 2011 angeordnet. Die Anordnung ist<br />

im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 2/2011, S. 92 abgedruckt.<br />

In der Anordnung ist der Wahltag auf den 18.März 2012<br />

festgesetzt worden.<br />

Auslegungsfristen<br />

Die Wählerliste wird vom Kirchenvorstand bis zum 31.<br />

Dezember 2011 aufgestellt und aktualisiert (§ 13). Ab 8.<br />

Januar 2012 sollte die Liste für jedes Kirchenmitglied<br />

zugänglich ausgelegt werden (§ 14 Absatz 1). Als Termine<br />

kommen werktags die ortsüblichen Geschäftszeiten und<br />

sonntags eine Stunde nach dem Gottesdienst in Betracht.<br />

Eine erste Abkündigung der Auslegung hat am 8. Januar<br />

2012 zu erfolgen. Über die Zeiten, zu denen die Wählerliste<br />

für jedes Gemeindeglied zugänglich ausliegt, beschließt der<br />

Kirchenvorstand bis zum 23. Dezember 2011. Die Wählerliste<br />

muss mindestens eine Woche lang und für jeden<br />

Wahlbezirk gesondert ausliegen (Nr. 22 AB KVBG). Als<br />

Ort der Auslegung kommt das Gemeindebüro, das Pfarramt<br />

oder auch die Wohnung eines Kirchenvorstandsmitgliedes<br />

in Frage.<br />

► Abkündigungen ► Wählerliste<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Auszählen der Stimmen<br />

Das Auszählen der Stimmen geschieht öffentlich (§ 27<br />

Absatz 4). Das Öffnen der Wahlbriefe und die Prüfung der<br />

Briefwahlscheine können bereits während der laufenden<br />

Wahlhandlung erfolgen (Nr. 33 AB KVBG). Die vom<br />

Kirchenvorstand übermittelten Wahlbriefe und die während<br />

der Wahlhandlung entgegengenommenen Wahlbriefe<br />

werden geöffnet, die Briefwahlscheine werden entnommen<br />

und daraufhin geprüft, ob die im Briefwahlschein genannten<br />

Wähler und Wählerinnen in der Wählerliste eingetragen<br />

sind und sie die Versicherung zur Briefwahl unterschrieben<br />

haben. Ist der Wahlbrief für in Ordnung befunden worden,<br />

wird die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt und der<br />

Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.<br />

Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er keinen ordnungsgemäßen<br />

Briefwahlschein enthält oder erst nach Beendigung<br />

der Wahlhandlung eingegangen ist. Ungültige<br />

Wahlbriefe werden mit laufender Nummer versehen und<br />

ausgesondert.<br />

Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge sind nach<br />

Beendigung der Wahlhandlung der Wahlurne zu entnehmen.<br />

Die Stimmzettelumschläge der Briefwahl werden geöffnet<br />

und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die<br />

übrigen Stimmzettel gemischt. Die Stimmzettel werden<br />

gezählt und mit der Zahl der Stimmenabgabevermerke in<br />

der Wählerliste verglichen. Abweichungen müssen in der<br />

Verhandlungsniederschrift protokolliert werden. Sie sind,<br />

soweit möglich, zu begründen. Die Stimmzettel werden<br />

auf ihre Gültigkeit geprüft und es werden die für die einzelnen<br />

Personen des Wahlaufsatzes abgegebenen Stimmen<br />

gezählt (§ 27 Absatz 5). Die auf dem Wahlaufsatz Genannten,<br />

die nicht gewählt worden sind, aber wenigstens zwei<br />

Stimmen erhalten haben, sind Ersatzkirchenvorsteher<br />

und Ersatzkirchenvorsteherinnen in der Reihenfolge<br />

der Zahl der auf die Einzelnen entfallenden Stimmen<br />

(§§ 29 Absatz 3, 34).<br />

► Briefwahl ► Stimmzettel<br />

► Wählerliste ► Wahlurne<br />

B<br />

Befragung von Kandidaten und Kandidatinnen<br />

Die Befragung von Kandidaten und Kandidatinnen ermöglicht<br />

es den Wählerinnen und Wählern, die Einstellungen<br />

und Ansichten der zu wählenden Personen kennen zu<br />

lernen. Den Kandidaten und Kandidatinnen verhilft sie, sich<br />

über ihre Rolle als Mitglied eines Kirchenvorstandes klar zu<br />

werden. Ein Fragenkatalog und die Befragung selbst sollten<br />

in der Gemeinde vorbereitet werden.<br />

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(4.0) Wahl-ABC<br />

Bei der Formulierung der Fragen ist zu beachten, dass<br />

▪ die Persönlichkeitssphäre der Kandidaten und<br />

Kandidatinnen nicht verletzt wird und<br />

▪ keine suggestiven oder aggressiven Fragen gestellt<br />

werden.<br />

Die Fragen sollten möglichst kurz, klar, konkret und aktuell<br />

sein, damit<br />

▪ die Befragten den Umfang der Frage erfassen,<br />

▪ Missverständnisse vermieden werden,<br />

▪ die Befragten direkt antworten können und<br />

▪ das Interesse der Zuhörer anhält.<br />

Denkbar ist auch, den Kandidaten und Kandidatinnen von<br />

einer Vorbereitungsgruppe erarbeitete Fragen vor einer<br />

Gemeindeversammlung (§ 21 und §§ 73 ff. KGO) schriftlich<br />

mitzuteilen. Die Kandidaten und Kandidatinnen hätten<br />

in diesem Fall die Fragen zu Beginn der Veranstaltung<br />

zu beantworten. Anschließend ist den Teilnehmenden die<br />

Möglichkeit zu eröffnen, nachzufragen oder weiterführende<br />

Fragen zu stellen. Die Redezeit der Kandidaten und Kandidatinnen,<br />

besonders für das erste Statement, sollte von<br />

vornherein begrenzt werden.<br />

► Gemeindeversammlung<br />

Bekanntmachung<br />

► Abkündigung<br />

Bekenntnisschriften<br />

Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen geloben<br />

bei ihrer Einführung, dass sie ihr Amt „in der Bindung an<br />

Gottes Wort treu dem Bekenntnis der evangelisch-lutherischen<br />

Kirche . . . führen“ (§ 39 Absatz 2). Bereits vor der<br />

Aufnahme in den Wahlaufsatz müssen sie erklären, dass<br />

sie bereit sind, im Falle einer Wahl das Gelöbnis nach § 39<br />

Absatz 2 abzulegen. Sie werden damit auf die zentralen<br />

Schriften unserer Kirche verpfl ichtet.<br />

Zum Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche<br />

gehören außer dem Augsburger Bekenntnis (CA) als<br />

bekannteste Bekenntnisse vor allem der Kleine Katechismus<br />

(im Evangelischen Gesangbuch abgedruckt) und der<br />

Große Katechismus Dr. Martin Luthers. Weitere lutherische<br />

Bekenntnisschriften sind:<br />

▪ Die drei altkirchlichen Symbole (Apostolisches,<br />

Nicänisches und Athanasianisches Glaubensbekenntnis)<br />

▪ Die Apologie des Augsburger Bekenntnisses<br />

▪ Die Schmalkaldischen Artikel<br />

▪ Das Traktat über die Gewalt und Obrigkeit des Papstes<br />

▪ Die Konkordienformel<br />

Die aufgezählten Bekenntnisschriften sind in „Unser Glaube“,<br />

im Auftrag der VELKD herausgegeben vom Lutherischen<br />

Kirchenamt (GTB Siebenstern 1289), abgedruckt.<br />

13


(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Teilweise sind die Bekenntnisschriften auch im Gesangbuch<br />

abgedruckt.<br />

► Gelöbnis ► Kandidatengewinnung<br />

Bereitschaftserklärung<br />

Der Kirchenvorstand fordert alle Vorgeschlagenen, deren<br />

Wählbarkeit er festgestellt hat, unter Hinweis auf die Rechte<br />

und Pfl ichten als Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

auf, innerhalb einer Woche folgende schriftliche<br />

Bereitschaftserklärung abzugeben:<br />

„Hiermit erkläre ich mich für den Fall meines Eintritts in<br />

den Kirchenvorstand (Kapellenvorstand) bereit, die in §<br />

39 Absatz 2 enthaltene Erklärung, von deren Wortlaut ich<br />

Kenntnis genommen habe, abzulegen.“<br />

Die Bereitschaftserklärung der Kandidaten und Kandidatinnen<br />

nach § 18 sollte vom Kirchenvorstand spätestens bis<br />

zum 13. Februar 2012 eingeholt werden (siehe Zeittafel).<br />

► Gelöbnis<br />

Berufung (Gesichtspunkte)<br />

Die Prinzipien der demokratischen Wahl werden durch das<br />

Berufungsverfahren bewusst durchbrochen, um die gesamte<br />

Gemeinde in der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes<br />

noch genauer abbilden zu können und um möglichst viele<br />

Gaben im Kirchenvorstand wirksam werden zu lassen.<br />

Durch die Berufung von Gemeindegliedern sollen die<br />

verschiedenartigen Begabungen und Auffassungen in der<br />

Gemeinde Raum erhalten. Die oft verhüllte Vielfalt der<br />

Gemeinde wird so in die Überlegungen und Abstimmungen<br />

des Kirchenvorstandes einbezogen. Sehr unterschiedliche<br />

Ansichten können hierdurch bei der Behandlung von kurz-<br />

und langfristigen Zielen der Gemeindearbeit zum Zuge<br />

kommen.<br />

Wer den Berufungsvorgang ernst nimmt, wird deshalb nicht<br />

unbesehen die Nichtgewählten mit der höchsten Stimmenzahl<br />

berufen, auch wenn dies grundsätzlich zulässig ist. Die<br />

Ersatzkirchenvorsteher und Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />

sollen zur Verfügung stehen für die Fälle, in denen während<br />

der Amtszeit des Kirchenvorstandes gewählte Kirchenvorsteher<br />

oder Kirchenvorsteherinnen aus ihrem Amt ausscheiden<br />

(§ 34 Absatz 1) sowie in denen gewählte oder berufene<br />

Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherinnen zu vertreten<br />

sind (§ 34 Absatz 2). Berufungskriterien sollten vielmehr<br />

die Zusammensetzung des gewählten Kirchenvorstandes,<br />

die Person der oder des zu Berufenden, die Akzeptanz dieser<br />

Person in der Gemeinde und ihr Sachverstand sein.<br />

Im Hinblick auf die Jugend sollte eine jugendliche Person<br />

mit Verständnis für die Jugend und dem Wissen, wo<br />

Jugendlichen der Schuh drückt und wie die Jugendarbeit<br />

verstärkt werden könnte, im Kirchenvorstand vertreten<br />

sein. Wenn die jugendlichen Kirchenmitglieder nicht schon<br />

durch einen gewählten Kirchenvorsteher oder eine gewählte<br />

Kirchenvorsteherin vertreten sind, sollte bei der Berufung<br />

bedacht werden, eine angemessene Vertretung der Jugendlichen<br />

im Kirchenvorstand durch die Berufung einer jugendlichen<br />

Person sicherzustellen. Sollte diese vorzeitig aus dem<br />

Kirchenvorstand ausscheiden, könnte sie gezielt durch eine<br />

entsprechende Nachberufung ersetzt werden.<br />

Jeder Kirchenvorstand benötigt Frauen und Männer, die<br />

bestimmte Aufgaben wahrnehmen können, etwa:<br />

▪ Bewohner aus einem Neubaugebiet, das bisher noch<br />

nicht in die Gemeindearbeit integriert worden ist und aus<br />

dem daher auch kaum jemand am Gemeindeleben<br />

teilgenommen hat;<br />

▪ Pädagogen, die die Intensivierung von Kindergottesdienst<br />

und Konfi rmandenunterricht mitbedenken können<br />

▪ Eltern, die sich um die Probleme des Kindergartens und<br />

der Arbeit mit Kindern kümmern können;<br />

▪ Menschen, deren Herz für die Aufgaben der Mission und<br />

der Partnerschaft mit Partnergemeinden schlägt und die<br />

andere Länder u. U. sogar aus eigenem Berufserleben<br />

kennen gelernt haben;<br />

▪ Menschen, die Impulse für Gemeindekreise vermitteln,<br />

Ideen für neue Arbeitsbereiche entwickeln, soziale<br />

Brennpunkte der Gemeinde aufspüren und benennen,<br />

Kontakte zu Parteien und Vereinen halten;<br />

▪ Architekten oder sachverständige Handwerker, die die<br />

Erhaltung der kirchlichen Gebäude überwachen helfen<br />

(ggf. Baubeauftragte);<br />

▪ Verwaltungsfachleute, die die Finanz- und Verwaltungsstrukturen<br />

der Kirche durchsichtiger und für die Kirchengemeinde<br />

nutzbar machen können.<br />

Nicht alle genannten Fachleute sind in jedem Kirchenvorstand<br />

nötig, andere werden im Bedarfsfall hinzukommen.<br />

Daher muss sehr sorgfältig überlegt werden, wer berufen<br />

werden soll.<br />

► Ersatzkirchenvorsteher und Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />

► Kirchenvorstand (Aufgaben)<br />

► Kirchenvorstand (Zusammensetzung)<br />

Berufungsverfahren<br />

Bis zum 23. Dezember 2011 setzt der Kirchenvorstand die<br />

Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen fest (§ 3 Absätze 1 und 2).<br />

Sie richtet sich nach der Zahl der Kirchenmitglieder der<br />

Kirchengemeinde, die nach dem Stand vom 30. Juni 2011<br />

auf Grund der Gemeindegliederverzeichnisse von den<br />

für die Führung dieser Verzeichnisse zuständigen Stellen<br />

ermittelt worden sind. Die festgesetzte Zahl darf nur im<br />

Falle einer Errichtung und Umwandlung von Kirchen- oder<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Kapellengemeinden geändert werden (§ 43). Der Patron<br />

oder die Patronin oder ein von ihm oder ihr zu ernennender<br />

Kirchenvorsteher oder eine von ihm oder ihr zu ernennende<br />

Kirchenvorsteherin bleiben bei der Zahl der zu Berufenden<br />

unberücksichtigt.<br />

Die mögliche Verteilung auf zu wählende und zu berufende<br />

Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen ergibt sich<br />

aus der Übersicht der Nr. 9 AB KVBG.<br />

Die Berufung der neuen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

geschieht durch den Kirchenkreisvorstand auf<br />

Vorschlag des amtierenden Kirchenvorstandes. Die Zahl<br />

der Vorgeschlagenen muss so hoch sein wie die Zahl der<br />

zu Berufenden. An der Beschlussfassung des Kirchenvorstandes<br />

über die Berufungsvorschläge nehmen die neugewählten<br />

Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen und,<br />

falls die Gemeinde einen Gemeindebeirat gebildet hat, auch<br />

dessen Mitglieder mit Stimmrecht teil. Zu beachten ist, dass<br />

die Entscheidung des Kirchenvorstandes über Berufungsvorschläge<br />

an den Kirchenkreisvorstand keine Wahl (§ 45<br />

KGO), sondern eine Abstimmung im Sinne des § 44 KGO<br />

darstellt. Mitglieder des amtierenden Kirchenvorstandes,<br />

die zur Berufung vorgeschlagen werden, dürfen an der<br />

Entscheidung über die Berufungsvorschläge als „persönlich<br />

Beteiligte“ nicht mitwirken (§ 44 Absatz 2 KGO).<br />

Kommt es innerhalb einer von dem Kirchenkreisvorstand<br />

festzusetzenden angemessenen Frist nicht zu einem Vorschlag<br />

des Kirchenvorstandes, so ist der Kirchenkreisvorstand<br />

für die Berufung ungebunden (§ 37 Absatz 3).<br />

Jede an der gemeinsamen Sitzung teilnehmende Person ist<br />

berechtigt, gegen den Vorschlag Bedenken zu Protokoll zu<br />

geben. Diese sind dem Kirchenkreisvorstand neben dem<br />

Abstimmungsergebnis mitzuteilen (§ 37 Absatz 2).<br />

Beschwerden<br />

a) Wählerliste<br />

Ein Gemeindeglied, das nicht in die Wählerliste aufgenommen<br />

oder aus ihr gestrichen wurde, kann bis zum Ende der<br />

Auslegungsfrist (27. Februar 2012) beim Kirchenvorstand<br />

die Berichtigung der Wählerliste beantragen (§ 14 Absatz<br />

2). Wird der Antrag auf Berichtigung vom Kirchenvorstand<br />

abgelehnt, kann der Antragsteller oder die Antragstellerin<br />

Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand einlegen. Die<br />

Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt keiner<br />

Nachprüfung (§ 14 Absatz 4).<br />

b) Wahlvorschlag<br />

Zur Wahl vorgeschlagene Kandidaten oder Kandidatinnen,<br />

deren Namen der Kirchenvorstand von den Wahlvorschlägen<br />

gestrichen hat, können innerhalb einer Woche nach<br />

Eingang der Benachrichtigung Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand<br />

einlegen. Ebenso können dies diejenigen<br />

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(4.0) Wahl-ABC<br />

Kirchenmitglieder, die diese Kandidaten oder Kandidatinnen<br />

vorgeschlagen haben (Erstunterzeichnende des<br />

Wahlvorschlages). Der Kirchenkreisvorstand entscheidet<br />

innerhalb einer Woche nach Eingang über die Beschwerde.<br />

Er hat seine Entscheidung schriftlich zu begründen und den<br />

beschwerdeführenden Personen und dem Kirchenvorstand<br />

mitzuteilen. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes<br />

unterliegt keiner Nachprüfung (§ 16 Absatz 2).<br />

c) Wahl<br />

Innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntgabe<br />

des Wahlergebnisses im Gottesdienst am 25. März 2012<br />

kann jede und jeder Wahlberechtigte durch schriftlich<br />

begründete Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand die<br />

Wahl anfechten. Sie kann allerdings nur mit der Verletzung<br />

von Wahlvorschriften, dem Verstoß gegen anerkannte<br />

Wahlgrundsätze oder dem Vorliegen einer dem Wesen einer<br />

Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechenden<br />

Handlung begründet werden. Der Kirchenkreisvorstand<br />

entscheidet innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe<br />

des Wahlergebnisses. Die beschwerdeführende<br />

Person, der Kirchenvorstand und die betroffenen Gewählten<br />

können gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes<br />

weitere Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen.<br />

Die Entscheidung des Landeskirchenamtes unterliegt nicht<br />

der Nachprüfung durch den Rechtshof (§ 30). Ergibt die<br />

Nachprüfung, dass die Beschwerde begründet ist und der<br />

festgestellte Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu<br />

beeinfl ussen, so ist in der Entscheidung auszusprechen, dass<br />

die Wahl ganz oder teilweise zu wiederholen ist.<br />

d) Berufung<br />

Innerhalb einer Woche, nachdem die Namen der Berufenen<br />

im Gottesdienst bekannt gegeben worden sind, kann jede<br />

und jeder Wahlberechtigte schriftlich Beschwerde beim<br />

Landeskirchenamt einlegen. Die Beschwerde kann nur darauf<br />

gestützt werden, dass das Berufungsverfahren fehlerhaft<br />

gewesen sei oder eine berufene Person nicht habe berufen<br />

werden können, weil sie zum Zeitpunkt der Berufung nicht<br />

zum Kirchenvorstand wählbar war (§ 37 Absatz 5).<br />

e) Ernennung<br />

Gegen die Ernennung eines Kirchenvorstehers oder einer<br />

Kirchenvorsteherin durch den Patron kann jede und jeder<br />

Wahlberechtigte innerhalb einer Woche, nachdem der Name<br />

der oder des Ernannten im Gottesdienst bekannt gegeben<br />

worden ist, schriftlich Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand<br />

einlegen (§ 38 Absatz 4).<br />

Bevollmächtigte<br />

Kommt eine Wahl nicht zustande, so bestellt der Kirchenkreisvorstand<br />

Bevollmächtigte, die die Aufgaben und<br />

Befugnisse des Kirchenvorstandes wahrnehmen.<br />

15


(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Die Bevollmächtigten brauchen nicht Mitglieder der betreffenden<br />

Kirchengemeinde zu sein, müssen aber in ihrer<br />

Kirchengemeinde zu Kirchenvorstehern oder Kirchenvorsteherinnen<br />

wählbar sein (§ 33 Absatz 1).<br />

Bevollmächtigte sind gemäß § 33 Absatz 2 vom Kirchenkreisvorstand<br />

auch zu bestellen,<br />

a) wenn nach Durchführung des Wahl-, des Berufungs- und<br />

des Ernennungsverfahrens kein beschlussfähiger Kirchenvorstand<br />

zustande gekommen ist oder<br />

b) solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht<br />

vorhanden ist.<br />

Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann vom Kirchenkreisvorstand<br />

jederzeit im Falle des § 33 Absatz 1 eine Neubildung<br />

des Kirchenvorstandes, im Falle des § 33 Absatz 2<br />

eine Nachwahl von Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen<br />

angeordnet werden (§ 33 Absatz 3).<br />

Der Kirchenkreisvorstand kann auch, statt Bevollmächtigte<br />

zu bestellen, selber die Aufgaben und Befugnisse eines<br />

Kirchenvorstandes wahrnehmen (Art. 46 KVerf).<br />

Briefwahl<br />

Kirchenmitglieder, die in der Wählerliste eingetragen sind,<br />

können ihr Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl ausüben.<br />

Eine besondere Begründung hierfür muss nicht abgegeben<br />

werden. Die Briefwahlscheine für die Briefwahl können<br />

beim Kirchenvorstand schriftlich oder mündlich bis zum<br />

dritten Tage vor dem Wahltag (15. März 2012) beantragt<br />

werden. Der Antrag kann auch durch eine beauftragte<br />

Person gestellt werden. Diese braucht dazu eine schriftliche<br />

Vollmacht der oder des Wahlberechtigten. Verspätet<br />

eingehende schriftliche Anträge sind aufzubewahren (§ 26<br />

Absätze 1-3).<br />

Die Briefwahlunterlagen können erst ausgegeben werden,<br />

wenn die Stimmzettel gedruckt vorliegen. Sollten Kirchenmitglieder<br />

jedoch schon vorher einen Antrag auf Teilnahme<br />

an der Briefwahl stellen, weil sie z. B. eine längere Reise<br />

antreten wollen, so ist zu empfehlen, die Anschrift zu notieren,<br />

an die die Briefwahlunterlagen nachgesandt werden<br />

sollen.<br />

Der Kirchenvorstand vermerkt die Ausstellung der Briefwahlscheine<br />

in der Wählerliste. Verlorene Briefwahlscheine<br />

werden nicht ersetzt. Mit den Briefwahlscheinen erhalten<br />

die Wähler und Wählerinnen jeweils einen Stimmzettel,<br />

einen Stimmzettelumschlag und einen Wahlbriefumschlag<br />

(§ 26 Absätze 4, 6, 8, 10). Zur Ausübung der Briefwahl<br />

kennzeichnen die Wähler und Wählerinnen auf dem Stimmzettel<br />

die Namen der Personen, die sie wählen wollen,<br />

legen ihn in den Stimmzettelumschlag, unterschreiben die<br />

auf dem Briefwahlschein vorgedruckte „Versicherung zur<br />

Briefwahl“ und senden beides im Wahlbriefumschlag dem<br />

Kirchenvorstand bis zum Beginn der Wahlhandlung am 18.<br />

März 2012 zu. Während der Wahlhandlung können Wahlbriefumschläge<br />

dem oder der Vorsitzenden des Wahlvorstandes<br />

ausgehändigt werden. Die Wähler und Wählerinnen<br />

können sich einer Hilfsperson bedienen, wenn sie den<br />

Stimmzettel und den Briefwahlschein nicht ohne Hilfe auszufüllen<br />

vermögen (§ 26 Absatz 6 i. V. m. § 25 Absatz 6).<br />

Die Portokosten für die Wahlbriefe haben die Wähler und<br />

Wählerinnen zu tragen. Nicht oder nicht ausreichend frankierte<br />

Wahlbriefe sollen aber angenommen und das von der<br />

Post berechnete Nachentgelt soll bezahlt werden.<br />

16 www.gemeinde-stark-machen.de<br />

C<br />

COMRAMO KID GmbH<br />

Die COMRAMO KID GmbH ist von der Landeskirche mit<br />

der automatisierten Verarbeitung der Meldewesendaten beauftragt.<br />

In der COMRAMO KID GmbH sind mit wenigen<br />

Ausnahmen alle Gemeindeglieder unserer Landeskirche in<br />

den Gemeindegliederverzeichnissen des Meldewesensystems<br />

MEWIS NT erfasst. Die COMRAMO KID GmbH<br />

erstellt daraus die Wahlbenachrichtigungen. Die Anschrift<br />

lautet:<br />

COMRAMO KID GmbH<br />

Bischofsholer Damm 89, 30173 Hannover<br />

oder<br />

Postfach 33 47, 30033 Hannover<br />

Telefon: 0511/12401-0<br />

Internet: www.comramo.de<br />

► Wahlbenachrichtigung<br />

D<br />

Dank<br />

Die Amtszeit der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

geht mit der bevorstehenden Wahl ihrem Ende<br />

entgegen. Dies sollte Anlass sein, den Frauen und Männern<br />

zu danken, die ehrenamtlich sechs Jahre lang oder länger<br />

wichtige Aufgaben in der Gemeinde wahrgenommen haben.<br />

Der Dank sollte sichtbar und hörbar ausgesprochen werden:<br />

▪ bei einem Abschiedsabend oder einem kleinen<br />

Gemeindefest,<br />

▪ bei einer Gemeindefahrt,<br />

▪ durch ein kleines Geschenk,<br />

▪ durch ein Dankschreiben.<br />

Auch dem Wahlvorstand und den Wahlhelfern gebührt<br />

anerkennender Dank für ihre Einsatzbereitschaft.


Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Datenschutz<br />

Den mit dem Umgang von Daten betrauten Personen ist<br />

es gemäß § 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz<br />

in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)<br />

untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu<br />

verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Alle an der<br />

Kirchenvorstandswahl beteiligten Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen<br />

und ehrenamtlich Tätige müssen nach der Verwaltungsanordnung<br />

vom 17. April 2003 (Kirchl. Amtsbl. S. 46)<br />

auf die Wahrung des Datengeheimnisses verpfl ichtet sein.<br />

▪ Mitwirkende Personen, die bisher nicht auf die Wahrung<br />

des Datengeheimnisses verpfl ichtet wurden, sind mit<br />

einer „Verpfl ichtungserklärung nach § 6 DSG-EKD zur<br />

Wahrung des Datengeheimnisses“ (Muster in der Wahlmappe)<br />

zu verpfl ichten.<br />

▪ Die personenbezogenen Daten der Wahlberechtigten<br />

und der Kandidaten dürfen nur für die Durchführung der<br />

Kirchenvorstandswahl verarbeitet und genutzt werden.<br />

▪ Öffentlich oder unbeteiligten Dritten bekannt gegeben<br />

werden dürfen gemäß § 32 der Datenschutzdurchführungsverordnung<br />

(DATVO) nur die Personenangaben<br />

der Kandidaten: Familiennamen, Vornamen, akademischer<br />

Titel, Beruf oder Stand, Lebensalter, Familienstand<br />

und Anschrift (Hauptwohnung). Weitere personenbezogene<br />

Daten dürfen nur nach schriftlicher Einverständniserklärung<br />

der betroffenen Person bekannt<br />

gegeben werden.<br />

▪ Bei Gewährung des Rechts auf Einsichtnahme in die<br />

Wählerliste dürfen den Wahlberechtigten nur ihre<br />

eigenen Daten bekannt gegeben werden.<br />

▪ Bei Veröffentlichungen und Bekanntgaben über Hergang<br />

und Ergebnis der Kirchenvorstandswahl muss das Wahlgeheimnis<br />

gewahrt bleiben.<br />

E<br />

Einführung<br />

Die neuen Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

werden im Juni 2012 in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.<br />

Die Kirchengemeinden legen für ihren Bereich den<br />

genauen Termin im Juni fest. Die Einführung ist an einem<br />

vorhergehenden Sonntag im Gottesdienst der Gemeinde<br />

abzukündigen (§ 39 Absatz 1), d.h. ab 13. Mai 2012.<br />

Bei der Einführung werden die neuen Kirchenvorsteher und<br />

Kirchenvorsteherinnen durch die Abgabe einer Erklärung<br />

verpfl ichtet. Die abzulegende Erklärung ist die Antwort der<br />

Kirchenvorsteher auf die Verpfl ichtungsfrage nach Agende<br />

IV: „Wollt ihr das Amt von Kirchenvorstehern in dieser<br />

Gemeinde N. führen gemäß dem Evangelium von Jesus<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

(4.0) Wahl-ABC<br />

Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im<br />

Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt<br />

ist, und seid ihr bereit, Verantwortung zu übernehmen für<br />

den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen<br />

Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche,<br />

so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“<br />

Die Ordnung für den Einführungsgottesdienst steht in Band<br />

IV der Agende für evangelisch-lutherische Kirchen und<br />

Gemeinden.<br />

Nach der Einführung müssen dem Landeskirchenamt über<br />

den Kirchenkreisvorstand die Namen und Anschriften der<br />

Kirchenvorsteher mitgeteilt werden (§ 39 Absatz 4).<br />

► Bekenntnisschriften ► Gelöbnis<br />

► Ordnungen der Kirche<br />

Einsichtnahme<br />

Die Wählerlisten sollen in der Zeit vom 8. bis 22. Januar<br />

2012 für jedes Kirchenmitglied zugänglich ausliegen.<br />

Bei Gewährung des Rechts auf Einsichtnahme in die<br />

Wählerliste dürfen den Wahlberechtigten nur ihre eigenen<br />

Daten bekannt gegeben werden. Am 17. März 2012 werden<br />

die Listen durch den Kirchenvorstand (Wahlausschuss)<br />

geschlossen. Die Kirchenmitglieder sind durch Abkündigungen<br />

auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen<br />

(§ 14).<br />

► Auslegungsfristen ► Datenschutz<br />

► Wählerliste<br />

Ersatzkirchenvorsteher und<br />

Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />

Vorgeschlagene, die nicht gewählt worden sind, aber wenigstens<br />

zwei Stimmen erhalten haben, sind Ersatzkirchenvorsteher<br />

oder Ersatzkirchenvorsteherin in der Reihenfolge<br />

der Zahl der auf die Einzelnen entfallenen Stimmen. Bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 29 Absatz 3).<br />

Scheidet ein gewählter Kirchenvorsteher oder eine gewählte<br />

Kirchenvorsteherin aus seinem oder ihrem Amt aus, so tritt<br />

der Ersatzkirchenvorsteher oder die Ersatzkirchenvorsteherin,<br />

der oder die bei der Wahl die höchste Stimmenzahl<br />

erreicht hat, in den Kirchenvorstand ein (§ 34 Absatz 1).<br />

Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen Kirchenvorstehers<br />

oder einer gewählten oder berufenen<br />

Kirchenvorsteherin, die länger als drei Monate dauert, kann<br />

der Kirchenvorstand den Ersatzkirchenvorsteher oder die<br />

Ersatzkirchenvorsteherin mit der höchsten Stimmenzahl mit<br />

der Vertretung beauftragen. Für die Zeit der Vertretung hat<br />

dieser Ersatzkirchenvorsteher oder diese Ersatzkirchenvorsteherin<br />

die Rechte und Pfl ichten eines Kirchenvorstehers<br />

oder einer Kirchenvorsteherin (§ 34 Absatz 2).<br />

Ist ein nach § 29 Absatz 2 gewählter Kapellenvorsteher<br />

17


(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

oder eine nach § 29 Absatz 2 gewählte Kapellenvorsteherin,<br />

der oder die auf Grund des Wahlergebnisses zugleich Kirchenvorsteher<br />

oder Kirchenvorsteherin geworden ist, ausgeschieden<br />

oder verhindert, so tritt an seine oder ihre Stelle<br />

derjenige Kapellenvorsteher oder diejenige Kapellenvorsteherin,<br />

der oder die unter den nicht dem Kirchenvorstand<br />

angehörenden Kapellenvorstehern die höchste Stimmenzahl<br />

erreicht hat (§ 34 Absatz 3).<br />

► Berufung (Gesichtspunkte)<br />

Erste Sitzung<br />

Mit der Neubildung des Kirchenvorstandes hat ein neuer<br />

Abschnitt für die Gestaltung des gemeindlichen Lebens begonnen.<br />

Das neugewählte Gremium sollte alsbald Schwerpunkte<br />

für seine Arbeit setzen. Die erste Sitzung wird von<br />

dem geschäftsführenden Pastor oder der geschäftsführenden<br />

Pastorin innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der<br />

Einführung der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

einberufen. Diese Sitzung wird bis zum Abschluss der<br />

Wahl der oder des Vorsitzenden vom ältesten Mitglied des<br />

Kirchenvorstandes geleitet (§ 40 Absatz 2 KGO). In dieser<br />

Sitzung geht es um<br />

▪ das gegenseitige kennen lernen,<br />

▪ die Ermittlung der oder des Vorsitzenden und der<br />

Stellvertreterin oder des Stellvertreters in geheimer Wahl<br />

(§ 40 Absatz 1 KGO),<br />

▪ die Planung der Arbeit,<br />

▪ die Klärung praktischer Fragen (z. B. Termine,<br />

Ausschüsse).<br />

Jede und jeder nach seinen Gaben! Dieser Grundsatz sollte<br />

auch für die Arbeit im Kirchenvorstand angewandt werden.<br />

Eine Aufgabenverteilung nach Kenntnissen und Begabungen<br />

ist deshalb für die Arbeit des Kirchenvorstandes<br />

notwendig, und sie wird ganz bestimmt Früchte tragen.<br />

So sollten von Anfang an Zuständigkeiten für die einzelnen<br />

Mitglieder des Kirchenvorstandes festgelegt werden,<br />

z. B. für Bauwesen, Kindergarten, Jugendarbeit, Finanzen,<br />

Kontaktarbeit, Veranstaltungen.<br />

Die Aufgaben für den Beginn der Arbeit des neuen<br />

Kirchenvorstandes sind zahlreich. Es empfi ehlt sich,<br />

die anstehenden Fragen in mehreren Sitzungen zu beraten.<br />

F<br />

Fahrgelegenheiten<br />

Um insbesondere älteren und kranken Menschen den<br />

Weg zur Wahl zu erleichtern, sollte am Tage der Wahl ein<br />

Fahrdienst eingerichtet werden. Über dieses Angebot ist die<br />

Gemeinde rechtzeitig zu informieren. Die Telefonnummer<br />

des Fahrdienstes ist möglichst früh festzulegen, damit ein<br />

Hinweis im Gemeindebrief erscheinen kann. Auch bei den<br />

Abkündigungen am 4. und 11. März 2012 ist auf den Fahrdienst<br />

hinzuweisen.<br />

► Gemeindebrief ► Mobiles Wahllokal<br />

Fortbildung<br />

Zentrale und gezielte Fortbildungsmaßnahmen für Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen bietet das Haus kirchlicher<br />

Dienste, Archivstraße 3, 30169 Hannover, an. In den<br />

einzelnen Sprengeln arbeiten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

der verschiedenen Werke und Einrichtungen regional<br />

zusammenarbeiten. Hier können Rat, Information und Hilfe<br />

abgerufen werden. Weitere Fortbildungsveranstaltungen,<br />

von denen manche auch für Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

von Interesse sein können, werden von<br />

folgenden kirchlichen Bildungseinrichtungen angeboten:<br />

▪ Ev. Akademie Loccum,<br />

▪ den Ev. Heimvolkshochschulen,<br />

▪ Ev. Zentrum für Gottesdienst und Kirchenmusik,<br />

Hildesheim<br />

▪ Lutherstift in Falkenburg,<br />

▪ Stiftung Kloster Frenswegen.<br />

Die Programme und Prospekte liegen in jedem Gemeindebüro<br />

aus.<br />

Fristen<br />

Das Landeskirchenamt hat im Kirchlichen Amtsblatt vom<br />

18. April 2011 (Nr. 2/2011) mit der Verfügung über die Anordnung<br />

der Kirchenvorsteherwahl 2012 eine Zeittafel mit<br />

den zu beachtenden Fristen und Terminen bekannt gegeben<br />

(S. 92 ff.). In den Beschwerdeverfahren sind von den Verfahrensbeteiligten<br />

die genannten Fristen zu beachten. Fällt<br />

der letzte Tag einer solchen Frist auf einen Sonntag oder<br />

Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist in entsprechender<br />

Anwendung des § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

(BGB) anstelle der genannten Tage erst am darauffolgenden<br />

Werktag.<br />

► Beschwerden ► Zeittafel<br />

18 www.gemeinde-stark-machen.de<br />

G<br />

Geheimhaltung<br />

► Wahlgeheimnis<br />

Gelöbnis<br />

Zur Wahl Vorgeschlagene müssen vor Aufnahme in den<br />

Wahlaufsatz schriftlich erklären, dass sie bereit sind, im<br />

Falle ihrer Wahl die Erklärung nach § 39 Absatz 2 abzu-


Kirchenvorstandswahl 2012<br />

geben (§ 18). Die Erklärung lautet: „Hiermit erkläre ich<br />

mich für den Fall meines Eintritts in den Kirchenvorstand<br />

(Kapellenvorstand) bereit, die in § 39 Absatz 2 enthaltene<br />

Erklärung, von deren Wortlaut ich Kenntnis genommen<br />

habe, abzulegen.“<br />

► Bekenntnisschriften ► Einführung<br />

► Ordnungen der Kirche<br />

Gemeindebeirat<br />

Bei der Ergänzung oder Aufstellung eines Wahlvorschlages<br />

(§ 17 Absatz 3) und bei der Berufung von Kirchenvorstehern<br />

und Kirchenvorsteherinnen (§ 37 Absatz 2) wirkt der<br />

Gemeindebeirat mit. Zur Förderung des Gemeindelebens<br />

kann ein Gemeindebeirat gebildet werden (§§ 78 ff. KGO).<br />

Er besteht aus Gemeindegliedern, die nicht dem Kirchenvorstand<br />

angehören.<br />

► Berufungsverfahren<br />

Gemeindebrief<br />

Der Gemeindebrief sollte als Werbeträger für die Kirchenvorstandswahl<br />

in vielfältiger Weise genutzt werden.<br />

Frühestmöglich sollte auf die Wahl hingewiesen werden.<br />

Dabei sind besonders die Aufgaben eines Kirchenvorstandes<br />

darzustellen und ist darüber zu informieren, wer<br />

wählen darf und wer gewählt werden kann. Wichtig ist<br />

auch die Aufforderung an die Wähler und Wählerinnen, die<br />

ausgelegten Wählerlisten einzusehen und Kandidaten oder<br />

Kandidatinnen zu benennen.<br />

Der letzte Gemeindebrief vor der Wahl sollte für die Vorstellung<br />

der Vorgeschlagenen genutzt werden.<br />

Wichtig: Beachten Sie den Terminplan für die Kirchenvorstandswahl<br />

bei den Redaktionsterminen!<br />

Vorlagen für Gemeindebriefartikel fi nden Sie im Internet<br />

unter der Adresse www.kirchenvorstandswahl 2012.de oder<br />

www.gemeinde-stark-machen.de und in der Wahlmappe.<br />

► Öffentlichkeitsarbeit<br />

Gemeindeversammlung<br />

Zur Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen kann<br />

eine Versammlung der wahlberechtigten Kirchenmitglieder<br />

stattfi nden (§ 21). Der Kirchenvorstand ist zur Einberufung<br />

einer Gemeindeversammlung verpfl ichtet, wenn sie von<br />

sechsmal soviel wahlberechtigten Kirchenmitgliedern, wie<br />

Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Amt sind,<br />

gefordert oder vom Kirchenkreisvorstand angeordnet wird.<br />

Die Einladung zu einer Gemeindeversammlung sollte an<br />

zwei vorangehenden Sonntagen im Gottesdienst und durch<br />

andere Arten der Bekanntmachung erfolgen (§§ 73 und 75<br />

KGO).<br />

Die Gemeindeversammlung wird von dem oder der Vor-<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

(4.0) Wahl-ABC<br />

sitzenden des Kirchenvorstandes eröffnet. Sie wählt einen<br />

Verhandlungsleiter (§ 76 KGO).<br />

Vorgeschlagene, die an der Versammlung nicht teilnehmen<br />

können, dürfen nicht deswegen aus dem Wahlaufsatz gestrichen<br />

werden (Nr. 29 AB KVBG).<br />

► Gemeindebrief ► Kandidatenaufstellung<br />

► Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen<br />

Gemeindezugehörigkeit<br />

Die Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde ist Voraussetzung<br />

für das Wahlrecht (§ 4) und die Wählbarkeit (§ 8). Zur<br />

Gemeinde gehören grundsätzlich alle getauften evangelischen<br />

Christen, die in deren Gebiet ihren Wohnsitz haben<br />

oder von ihr nach § 9 KGO aufgenommen worden sind und<br />

der evangelischen Kirche angehören. Die Zugehörigkeit<br />

entfällt, wenn jemand einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft<br />

angehört. Hat jemand mehrere Wohnungen,<br />

so muss die Hauptwohnung (im Sinne des staatlichen Melderechtes)<br />

im Gemeindegebiet liegen.<br />

► Umgemeindung ► Wahlrecht<br />

Gottesdienst<br />

Vorschläge für die Abkündigungen im Gottesdienst enthält<br />

die Wahlmappe.<br />

► Abkündigungen ► Einführung<br />

► Zeittafel<br />

Gültigkeit der Wahl<br />

Aufgrund der Auszählung der Stimmen stellt der Kirchenvorstand<br />

das Wahlergebnis fest (§ 29). Jede und jeder<br />

Wahlberechtigte kann die Wahl durch schriftlich begründete<br />

Beschwerde anfechten.<br />

Als Grund für die Beschwerde kann nur angeführt werden,<br />

dass das Wahlverfahren Mängel aufweist oder Handlungen,<br />

die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen<br />

einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen,<br />

begangen worden sind. Ergibt die Nachprüfung, dass<br />

die Beschwerde begründet ist und der festgestellte Verstoß<br />

geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinfl ussen, so ist in<br />

der Entscheidung auszusprechen, dass die Wahl ganz oder<br />

teilweise zu wiederholen ist. Den neuen Wahltermin setzt<br />

der Kirchenkreisvorstand nach Anhörung des Kirchenvorstandes<br />

fest (§ 30 Absätze 1 und 4).<br />

► Beschwerden ► Wahlergebnis<br />

H<br />

Handzettel<br />

Die Kirchengemeinde sollte Handzettel anfertigen, in denen<br />

19


(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

sie die Kandidatinnen und Kandidaten mit einem Bild und<br />

einem kurzen Text vorstellt. Bitte verwenden Sie dabei auf<br />

dem Material immer das Signet „Gemeinde stark machen“.<br />

Verteilen Sie die Handzettel in der Woche vor der Wahl an<br />

alle Haushalte. So können Sie die Wähler und Wählerinnen<br />

an diesen Tag erinnern.<br />

► Datenschutz ► Öffentlichkeitsarbeit<br />

I<br />

Informationen für Kandidaten und<br />

Kandidatinnen<br />

Bei der Suche nach Kandidaten und Kandidatinnen wird<br />

immer wieder gefragt werden, welche Aufgaben von<br />

Mitgliedern des Kirchenvorstandes erwartet werden. Vor<br />

allem Personen, die bisher noch nicht im Kirchenvorstand<br />

waren, möchten wissen, was auf sie zukommt. Über das<br />

Informationsgespräch hinaus sollte den Kandidaten und<br />

Kandidatinnen auch Informationsmaterial an die Hand gegeben<br />

werden. Für eine erste Orientierung eignen sich Flyer<br />

„Informationen für Kandidaten und Kandidatinnen“ und<br />

die Aussagen über den Kirchenvorstand im Wahl-ABC. Im<br />

Internet fi nden Interessierte unter www.kirchenvorstandswahl2012.de<br />

bzw. www.gemeinde-stark-machen.de Aussagen<br />

anderer Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen.<br />

Auf Wunsch sollten den Kandidaten und Kandidatinnen<br />

auch die entsprechenden Abschnitte der Kirchengemeindeordnung<br />

zugänglich gemacht werden. Alle Kandidaten und<br />

Kandidatinnen sind darauf hinzuweisen, dass sie bei Amtsantritt<br />

im Gelöbnis auf das Bekenntnis verpfl ichtet werden;<br />

auf Nachfrage sind vom Pfarramt die Bekenntnisschriften<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

► Bekenntnisschriften ► Handzettel<br />

Internet<br />

Unter der Adresse www.kirchenvorstandswahl2012.de oder<br />

www.gemeinde-stark-machen.de fi nden Sie Informationen<br />

wie Recht, Tipps zur Öffentlichkeitsarbeit, den Zeitplan,<br />

Aktuelles und Grafi ken - auch zum Herunterladen. Machen<br />

Sie auch andere, die einen Internetzugang haben, auf diese<br />

Möglichkeit aufmerksam. Rückfragen können an die Pressestelle<br />

der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,<br />

Rote Reihe 6, 30169 Hannover, Tel.: 0511/1241-799,<br />

Fax: 0511/1241-820, E-Mail: IPS.Hannover@evlka.de<br />

gerichtet werden.<br />

► Öffentlichkeitsarbeit<br />

20 www.gemeinde-stark-machen.de<br />

K<br />

Kandidatenaufstellung<br />

Alle Gemeindeglieder sind aufgefordert, sich an der Aufstellung<br />

von Kandidaten und Kandidatinnen zu beteiligen.<br />

Wer sich um einen Sitz im Kirchenvorstand bewirbt, muss<br />

das passive Wahlrecht besitzen (§ 8). Eine Kandidatur für<br />

mehrere Kirchenvorstände ist unzulässig.<br />

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die für einen Dienst in<br />

einer Kirchengemeinde nicht nur vorübergehend angestellt<br />

sind, können in der Regel nicht in dieser Kirchengemeinde<br />

kandidieren. Entscheidend ist nicht, von welcher Kirchengemeinde<br />

die Betreffenden angestellt sind, sondern ob sie in<br />

der Kirchengemeinde Dienst tun sollen, in der sie kandidieren<br />

wollen. Der Kirchenkreisvorstand kann ausnahmsweise<br />

die Wählbarkeit verleihen bei Beschäftigungsverhältnissen<br />

geringen Umfangs (§ 8 Absatz 3). Der Begriff „Beschäftigungsverhältnisse<br />

geringen Umfanges“ umfasst in der<br />

Regel Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die gemäß § 8<br />

Absatz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches IV nicht der Sozialversicherungspfl<br />

icht unterliegen, weil das Arbeitsentgelt regelmäßig<br />

im Monat 400 Euro nicht übersteigt oder weil die<br />

Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens<br />

zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Da es sich<br />

bei § 8 Absatz 3 um eine Ausnahmegenehmigung handelt,<br />

sollte die Genehmigung nur für einen Mitarbeiter oder eine<br />

Mitarbeiterin in einem Kirchenvorstand erteilt werden.<br />

Bis zum 30. Januar 2012 können die wahlberechtigten<br />

Kirchenglieder Kandidaten und Kandidatinnen vorschlagen.<br />

Der Vorschlag muss von mindestens zehn wahlberechtigten<br />

Gemeindegliedern unterschrieben sein (§ 15). Einzelne<br />

Wahlvorschläge sollen höchstens die doppelte Anzahl von<br />

Namen enthalten, als Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

zu wählen sind. Enthalten alle eingereichten<br />

Wahlvorschläge zusammen nicht eineinhalbmal so viele<br />

Namen, wie Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

zu wählen sind, so hat der Kirchenvorstand die Wahlvorschläge<br />

auf diese Zahl zu ergänzen. Der Kirchenvorstand<br />

kann die Liste in jedem Falle bis zum Zweifachen der Zahl<br />

der zu Wählenden ergänzen. Die vorgeschlagenen Bewerber<br />

müssen vor Aufnahme in den Wahlaufsatz erklären,<br />

dass sie für den Fall ihrer Wahl bereit sind, das Gelöbnis<br />

nach § 39 abzulegen (§ 18).<br />

Für die Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen sollte<br />

eine Gemeindeversammlung (§ 21) durchgeführt werden.<br />

Darüber hinaus ist die Bekanntmachung durch Handzettel<br />

und im Gemeindebrief mit Lichtbildern und persönlichen<br />

Daten der Vorgeschlagenen zu empfehlen.<br />

Das Pfarramt und der Kirchenvorstand haben sich jeder


Kirchenvorstandswahl 2012<br />

öffentlichen Stellungnahme für oder gegen einzelne Vorgeschlagene<br />

zu enthalten.<br />

► Datenschutz ► Gelöbnis<br />

► Gemeindeversammlung ► Wahlaufsatz<br />

► Wahlrecht<br />

Kandidatengewinnung<br />

Eine wichtige Phase bei der Vorbereitung zur Kirchenvorstandswahl<br />

ist die Suche nach geeigneten Kandidaten<br />

und Kandidatinnen. Die Gewinnung und Aufstellung von<br />

Kandidaten und Kandidatinnen ist nicht nur Sache der Pastoren<br />

und Pastorinnen, sondern aller Kirchenvorsteher und<br />

Kirchenvorsteherinnen sowie aller Kirchenmitglieder. Als<br />

noch amtierender Kirchenvorstand sollten Sie die Suche<br />

strukturieren:<br />

▪ Wer lässt sich wieder aufstellen?<br />

▪ Wer hätte Interesse an der ehrenamtlichen Kirchenvorstandsarbeit?<br />

▪ Wen brauchen wir noch?<br />

Die letzte Frage ist am schwierigsten zu beantworten.<br />

Sie setzt voraus, dass die Schwerpunkte in der Arbeit der<br />

Kirchengemeinde feststehen und beschrieben sind und<br />

dass sich daraus ein spezifi sches Profi l für die Suche nach<br />

geeigneten Kandidaten und Kandidatinnen ableiten lässt.<br />

Fragen Sie doch die Leiterin Ihres Kindergartens, ob sie<br />

Eltern kennt, die in Frage kommen würden. Oder fragen<br />

Sie Ihre ehrenamtlich Mitarbeitenden. Vielleicht kennen sie<br />

Personen, die sich zur Wahl aufstellen lassen würden, oder<br />

vielleicht sind sie selbst dazu bereit.<br />

Führen Sie zunächst mit den in Frage kommenden Personen<br />

ein erstes Kontaktgespräch. Ist die Person nicht abgeneigt,<br />

so schickt der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstands<br />

einen Brief, dankt für das Interesse und bietet weitere<br />

Informationen an, z.B. Gemeindebrief, Flyer zur Kandidatenwerbung,<br />

Chronik der Gemeinde. Bei deutlich signalisiertem<br />

Interesse laden Sie alle potentiellen Kandidaten<br />

und Kandidatinnen zu sich in die Kirchenvorstandssitzung<br />

ein, zeigen den Neuen das Geleistete, informieren über die<br />

Kirchengemeinde und beantworten Fragen.<br />

Außerdem sollten Sie auf folgendes hinweisen:<br />

▪ die Aufgaben des Kirchenvorstandes (siehe hier Wahl-<br />

ABC und §§ 52 ff. KGO),<br />

▪ den Zeitaufwand der ehrenamtlichen Tätigkeit,<br />

▪ die erwartete christliche Lebensführung (Artikel 9<br />

Absatz 3 der Kirchenverfassung),<br />

▪ die bei der Einführung im Gottesdienst abzugebende<br />

Verpfl ichtungserklärung (§ 39),<br />

▪ die mögliche Situation, wenn der oder die Vorgeschlagene<br />

keine ausreichende Stimmenanzahl erhält und<br />

somit nicht gewählt ist.<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

(4.0) Wahl-ABC<br />

Zum letzten Punkt noch ein Hinweis: Bei jeder Wahl gibt<br />

es Gewinner und Verlierer. Gehen Sie fair mit den Verlierern<br />

um und fordern Sie sie auf, sich auch weiterhin für<br />

die Kirchengemeinde zu engagieren. Nichtgewählte später<br />

in den Kirchenvorstand zu berufen, ist zwar grundsätzlich<br />

möglich, entspricht aber nicht der dem Berufungsverfahren<br />

zugrundeliegenden Idee, den Kirchenvorstand durch ausgewählte<br />

Ergänzung zu den Gewählten zum „Spiegel“ der<br />

Gemeinde werden zu lassen.<br />

► Bekenntnisschriften ► Handzettel<br />

► Informationen für Kandidaten und Kandidatinnen<br />

► Kirchenvorstand (Zusammensetzung) Nichtgewählte<br />

Kapellengemeinden<br />

Die Vorschriften des KVBG für die Bildung der Kirchenvorstände<br />

gelten für Kapellengemeinden entsprechend, soweit<br />

nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.<br />

Der Kapellenvorstand ist für die im KVBG dem Kirchenvorstand<br />

zugewiesenen Aufgaben nur in den Fällen zuständig,<br />

in denen dies ausdrücklich bestimmt ist (§ 1 Absatz 5).<br />

Die Zahl der zu wählenden Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />

beträgt zwei oder drei. Sie wird von dem<br />

Kapellenvorstand festgesetzt (§ 3 Absatz 5). Wahlvorschläge<br />

sind beim Kirchenvorstand in der Zeit vom 8. Januar bis<br />

30. Januar 2006 einzureichen. Ein Kapellenvorsteher oder<br />

eine Kapellenvorsteherin wird auf Vorschlag des Kapellenvorstandes<br />

berufen (§ 3 Absatz 5).<br />

Sind in einer Kirchengemeinde Kapellengemeinden vorhanden,<br />

so erhöht sich die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen um je einen oder eine<br />

für jede Kapellengemeinde (§ 3 Absatz 3). Für den Bereich<br />

einer Kapellengemeinde ist ein Wahlbezirk zu bilden.<br />

Der Kirchenvorstand bestimmt, wie viele Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen aus dem Bereich einer<br />

Kapellengemeinde in diesem Wahlbezirk zu wählen sind.<br />

Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes.<br />

Die Kapellenvorstände sind zuvor anzuhören<br />

(§ 11).<br />

Von den zu Kapellenvorstehern und Kapellenvorsteherinnen<br />

Gewählten sind entsprechend der Zahl der im Wahlbezirk<br />

zu wählenden Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

die Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen mit den<br />

meisten Stimmen damit zugleich zu Kirchenvorstehern<br />

und Kirchenvorsteherinnen gewählt. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet das Los. Wenn wichtige Gründe vorliegen,<br />

können gewählte Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen,<br />

die gleichzeitig zum Kirchenvorsteher oder zur<br />

Kirchenvorsteherin gewählt sind, auf das Kirchenvorsteheramt<br />

verzichten. An ihre Stelle treten die Kapellenvorsteher<br />

und Kapellenvorsteherinnen, auf die die nächst höhere<br />

21


(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Stimmenzahl entfallen ist, in den Kirchenvorstand ein<br />

(§ 29 Absatz 2).<br />

Wird ein Wahlausschuss gebildet, so entsendet jeder<br />

Kapellenvorstand zusätzlich je eines seiner Mitglieder als<br />

Beisitzer oder Beisitzerin in den Wahlausschuss, es sei<br />

denn, dass die Kapellengemeinde schon durch einen oder<br />

durch eine vom Kirchenvorstand oder vom Gemeindebeirat<br />

in den Wahlausschuss berufenen Kapellenvorsteher oder<br />

Kapellenvorsteherin vertreten ist (§ 31 Absatz 3).<br />

Kirchenkreisvorstand<br />

Der Kirchenkreisvorstand ist nach § 39 Absatz 2 Nr. 4 KKO<br />

für die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Kirchenvorstände<br />

seines Kirchenkreises verantwortlich. Es gehört<br />

zu seinen Aufgaben, die Durchführung der Kirchenvorstandswahl<br />

zu überwachen. Kirchenvorstände sollten sich<br />

deshalb in Zweifelsfällen zunächst an ihren Kirchenkreisvorstand<br />

wenden.<br />

Zu den Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes im Zusammenhang<br />

mit der Bildung der Kirchenvorstände gehört es,<br />

▪ über die Aberkennung des Wahlrechtes (§ 6) und über<br />

die Aufhebung der Aberkennung des Wahlrechts (§ 7)<br />

zu entscheiden,<br />

▪ dem Beschluss des Kirchenvorstandes über die<br />

Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke<br />

(§ 11 Absatz 1) und der Aufteilung der Wählerstimmen<br />

auf die Wahlbezirke (§ 25 Absatz 5 Satz 3) zuzustimmen,<br />

▪ dem Beschluss des Kirchenvorstandes über die Einrichtung<br />

eines mobilen Wahllokals zuzustimmen<br />

(§ 12 Absatz 2),<br />

▪ über Beschwerden gegen die Streichung von Wahlvorschlägen<br />

zu entscheiden (§ 16 Absatz 2),<br />

▪ Wahlaufsätze zu ergänzen bzw. aufzustellen, wenn eine<br />

Kirchengemeinde die gesetzlich vorgesehenen Fristen<br />

nicht einhält (§ 17 Absatz 4),<br />

▪ über Beschwerden gegen die Wahl zu entscheiden (§ 30),<br />

▪ im Falle eines Nichtzustandekommens der Wahl Bevollmächtigte<br />

zu bestellen (§ 33),<br />

▪ Nachwahlen anzuordnen (§ 35 Absatz 1),<br />

▪ die zu berufenden neuen Kirchenvorsteher und Kirchen<br />

vorsteherinnen auf Vorschlag des Kirchenvorstandes zu<br />

berufen (§ 37),<br />

▪ das Fehlen einer Voraussetzung der Wählbarkeit eines<br />

Kirchenvorstehers oder einer Kirchenvorsteherin<br />

festzustellen (§ 40),<br />

▪ Entlassungen auf Grund von Dienstuntüchtigkeit oder<br />

Pfl ichtverletzung (§ 41) vorzunehmen.<br />

Kirchenvorstand (Aufgaben)<br />

Der Kirchenvorstand ist für das Leben in der Gemeinde<br />

mitverantwortlich. Er nimmt gemeinsam mit dem Pfarramt<br />

die Aufgaben der Kirchengemeinde nach § 3 KGO wahr:<br />

▪ Erhaltung und Förderung der rechten Verkündigung des<br />

Wortes Gottes und die<br />

▪ stiftungsgemäße Darreichung der Sakramente.<br />

Diese Verantwortung verpfl ichtet zum Zeugnis in der<br />

Öffentlichkeit, zur Wahrnehmung des Missionsauftrages<br />

der Christenheit in aller Welt und zum diakonischen Dienst.<br />

Was die Mitglieder eines Kirchenvorstandes im einzelnen<br />

zu tun haben, beschreibt die Kirchengemeindeordnung, die<br />

in jedem Kirchengemeindebüro einzusehen ist.<br />

Der Kirchenvorstand<br />

▪ leitet mit dem Pfarramt die Kirchengemeinde<br />

▪ besetzt die Pfarrstellen und andere Ämter<br />

▪ beruft für bestimmte Arbeitsgebiete ehrenamtlich<br />

Mitarbeitende,<br />

▪ sorgt für die Bewältigung der diakonischen Aufgaben der<br />

Kirchengemeinde, z. B. Kindergärten, Diakoniestationen,<br />

Altersheime, Jugendarbeitslosenprojekte,<br />

▪ verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und stellt<br />

die Mittel und Räume für die kirchliche Arbeit bereit,<br />

▪ hat die Dienstaufsicht über die von der Gemeinde<br />

eingestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,<br />

▪ spricht regelmäßig mit den Mitarbeitern und<br />

Mitarbeiterinnen über deren Aufgabenbereiche,<br />

▪ sorgt für gemeinsame Besprechungen der Inhaber<br />

kirchlicher Dienst- und Amtsstellungen,<br />

▪ sorgt für die Fortbildung aller in der Kirchengemeinde<br />

tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,<br />

▪ kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse<br />

berufen,<br />

▪ kann einen Gemeindebeirat bilden,<br />

▪ gibt in der Gemeindeversammlung einen Tätigkeitsbericht,<br />

▪ entscheidet über Anträge von Gemeindebeirat und<br />

Gemeindeversammlung,<br />

▪ entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarramt über<br />

Formen, Zeiten, Einführung, Verlegung und Abschaffung<br />

von Gottesdiensten,<br />

▪ fördert Formen kirchlicher Gemeinschaft und Tätigkeit<br />

außerhalb der Gottesdienste und regt zu neuen Formen<br />

kirchlicher Gemeinschaft an,<br />

▪ entsendet Mitglieder in den Kirchenkreistag,<br />

▪ ist an der Wahl der Mitglieder der Landessynode<br />

beteiligt.<br />

Für alle diese Aufgaben braucht die Kirchengemeinde<br />

tatkräftige und selbständig handelnde Kirchenvorsteher und<br />

Kirchenvorsteherinnen. Sie sollen offen für das Gespräch<br />

mit anderen sein, bei ihren Beratungen die ganze Gemeinde<br />

im Blick haben und ihre Entscheidungen in der Bindung an<br />

22 www.gemeinde-stark-machen.de


Kirchenvorstandswahl 2012<br />

das Wort Gottes und die Bekenntnisschriften und Ordnungen<br />

unserer Kirche treffen.<br />

Gemeindeleitung, arbeitsteilig und partnerschaftlich ausgeübt,<br />

fordert Kraft und Opfer, beansprucht Zeit und Geduld.<br />

Es genügt nicht, nur an den regelmäßigen Sitzungen des<br />

Kirchenvorstandes, die etwa alle vier bis sechs Wochen<br />

stattfi nden, teilzunehmen.<br />

Gefragt sind:<br />

▪ Mitdenken und kritische Auseinandersetzung,<br />

▪ Bereitschaft, seine Gaben und Fähigkeiten zum Nutzen<br />

aller einzusetzen,<br />

▪ überlegte und kritische Teilnahme am Leben der<br />

Gemeinde und<br />

▪ Bereitschaft, sich zu engagieren, wo es nötig ist.<br />

Kirchenvorstand (Größe)<br />

Die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorstandsmitglieder<br />

richtet sich nach der Zahl der Kirchenmitglieder<br />

der Kirchengemeinde. Grundsätzlich beträgt die<br />

Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen bei einer Kirchengemeinde mit<br />

▪ bis zu 1.999 Kirchenmitgliedern 4 bis 8,<br />

▪ 2.000 bis 3.999 Kirchenmitgliedern 6 bis 10,<br />

▪ 4.000 und mehr Kirchenmitgliedern 8 bis 15.<br />

Hierüber entscheidet der alte Kirchenvorstand bis zum<br />

23. Dezember 2011.<br />

Maßgeblich ist die Zahl der Kirchenmitglieder der Kirchengemeinde,<br />

die nach dem Stand vom 30. Juni 2011 auf<br />

Grund der Gemeindegliederverzeichnisse von den für die<br />

Führung dieser Verzeichnisse zuständigen Stellen ermittelt<br />

wurde.<br />

Sind in einer Kirchengemeinde Kapellengemeinden vorhanden,<br />

so erhöht sich die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen um je eine weitere<br />

Person für jede Kapellengemeinde (§ 3 Absatz 3).<br />

Die Zahl der zu wählenden Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />

beträgt zwei oder drei. Sie wird vom<br />

Kapellenvorstand festgesetzt. Ein Kapellenvorsteher oder<br />

eine Kapellenvorsteherin wird auf Vorschlag des Kapellenvorstandes<br />

berufen (§ 3 Absatz 5).<br />

Veränderungen hinsichtlich der Zahl der Kirchenmitglieder<br />

während der laufenden Amtszeit bewirken keine Änderung<br />

der festgesetzten Zahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen.<br />

Eine Übersicht zur möglichen Verteilung von zu wählenden<br />

und zu berufenden Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen<br />

fi ndet sich in Nr. 9 AB KVBG.<br />

► Berufungsverfahren<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

(4.0) Wahl-ABC<br />

Kirchenvorstand (Wahlvorbereitung)<br />

Der amtierende Kirchenvorstand hat bei der Bildung des<br />

Kirchenvorstandes eine Reihe von Aufgaben wahrzunehmen.<br />

Zu welchem Zeitpunkt sie zu erledigen sind, geht aus<br />

der Zeittafel hervor, die mit der Wahlanordnung veröffentlicht<br />

(Kirchl. Amtsbl. Nr. 02/2011, S. 92 ff.) und auch in<br />

diesem Wahl-ABC abgedruckt ist. Zu den Aufgaben des<br />

Kirchenvorstandes gehören insbesondere:<br />

▪ Festsetzung der Zahl der zu wählenden und zu berufenden<br />

Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

(§ 3 Absätze 1 und 2),<br />

▪ Entscheidung über die Aufteilung der Kirchengemeinde<br />

in Wahlbezirke (§ 11),<br />

▪ Entscheidung über die Bildung von Stimmbezirken<br />

(§ 12),<br />

▪ Aufstellung und Überarbeitung der Wählerlisten,<br />

insbesondere Überprüfung auf Vollständigkeit ( § 13),<br />

▪ Ernennung des Wahlausschusses (§ 31),<br />

▪ Festlegung der Zeiten für die Auslegung der Wählerlisten<br />

(§ 14 Absatz 1),<br />

▪ Bekanntmachungen (§§ 14, 15, 20, 29, 37, 38 und 39),<br />

▪ Prüfung der Wahlvorschläge und Aufstellung des Wahlaufsatzes<br />

(§§ 16, 17 und 19),<br />

▪ Ernennung des Wahlvorstandes (§ 23),<br />

▪ Vorschlag von Personen zur Berufung in den Kirchenvorstand<br />

(§ 37 Absatz 1).<br />

Ein Teil dieser Aufgaben kann auch einem Wahlausschuss<br />

übertragen werden (§ 31).<br />

► Wahlausschuss<br />

Kirchenvorstand (Zusammensetzung)<br />

In der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes soll sich<br />

die Vielfalt der Gemeinde widerspiegeln. Es ist auf Dauer<br />

nicht gut, wenn er gleichförmig oder einseitig zusammengesetzt<br />

ist. Folgende Gesichtspunkte können bei der Aufstellung<br />

von Kandidaten und Kandidatinnen eine Hilfe sein.<br />

Vertreten sein sollten<br />

▪ Frauen und Männer<br />

▪ die jüngere, mittlere und ältere Generation (hier ist<br />

insbesondere an Jugendliche zu denken, die unterproportional<br />

vertreten sind),<br />

▪ Alteingesessene und Neuzugezogene,<br />

▪ verschiedene Berufsgruppen,<br />

▪ verschiedene Arbeitsfelder der Gemeinde: Kinder- und<br />

Jugendarbeit, Kindergarten, Seniorenarbeit, Kirchenmusik,<br />

Männer- und Frauenkreise usw.,<br />

▪ Gruppen, die sozial benachteiligt sind: Behinderte,<br />

Arbeitslose, Aussiedler usw.<br />

Bei der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes sollte<br />

auch die volkskirchliche Situation eine Rolle spielen.<br />

23


(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Es kann überlegt werden, ob engagierte Gemeindeglieder<br />

und – in dem für sie zulässigen Umfang – Mitarbeitende<br />

aufgestellt werden oder auch Personen, die bisher in der<br />

Gemeinde noch nicht aktiv mitgearbeitet haben. Diese können<br />

hilfreiche Gesprächspartner sein.<br />

Einerseits ist im Kirchenvorstand Kontinuität ein wichtiger<br />

Faktor; es ist andererseits aber auch wertvoll, wenn „neue<br />

Gesichter“ zu erfahrenen Kirchenvorstandsmitgliedern<br />

hinzukommen. Wenn im Kirchenvorstand Altes und Neues,<br />

Tradition und Fortschritt, Bewahrung und Erneuerung vertreten<br />

sind, ist dies am ehesten ein Spiegel für die Vielfalt<br />

der Gemeinde.<br />

► Berufung (Gesichtspunkte)<br />

► Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

KVBG<br />

Das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer<br />

Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />

(KVBG) und die Ausführungsbestimmungen zu dem<br />

Kirchengesetz (AB KVBG) stellen die rechtlichen Grundlagen<br />

für die Kirchenvorstandswahl dar (Rechtssammlung<br />

12 C, 12 c).<br />

Das Gesetz in der Fassung vom 14. Dezember 1992 ist im<br />

Kirchlichen Amtsblatt Nr. 1/1993, S. 1 bekannt gemacht.<br />

Gesetzesänderungen aus den Jahren 1993, 1999, 2002<br />

und 2008 fi nden sich in den Kirchlichen Amtsblättern Nr.<br />

10/1993, S. 165, Nr. 3/1999, S. 60, Nr. 12/2002, S. 239 mit<br />

Berichtigung in Nr. 15/2002, S. 270 und Nr. 8/2008, S. 197.<br />

Die aktuelle Fassung des Gesetzes kann auch im Internet<br />

unter den Adressen www.kirchenvorstandswahl2012.de<br />

oder www.gemeinde-stark-machen.de eingesehen werden.<br />

Eine Neufassung der Ausführungsbestimmungen zum<br />

KVBG mit Änderungen und Ergänzungen ist im Jahre<br />

2011 zusammenhängend im Kirchlichen Amtsblatt abgedruckt<br />

und kann ebenfalls im Internet unter der Adresse<br />

http://rechtssammlung-online.evlka.de/ eingesehen werden.<br />

Das KVBG und die AB KVBG fi nden Sie auch in dieser<br />

Arbeitshilfe.<br />

L<br />

Landeskirchenamt<br />

Das Landeskirchenamt ist die oberste Kirchenbehörde im<br />

Sinne des KVBG (§ 46). Zu den zentralen Aufgaben des<br />

Landeskirchenamtes gehören die Anordnung der Wahl und<br />

die Festsetzung des Wahltages (§ 10). Das KVBG sieht<br />

darüber hinaus eine Beteiligung des Landeskirchenamtes<br />

bei Beschwerden gegen die Wahl (§ 30), gegen die Berufung<br />

(§ 37 Absatz 5) und gegen die Ernennung (§ 38) von<br />

Kirchenvorstehern und Kirchenvorsteherinnen vor. Bei der<br />

obersten Kirchenbehörde kann auch im Falle des Ausscheidens<br />

und der Entlassung Beschwerde eingelegt werden<br />

(§ 42 Absatz 3).<br />

► Rechtsauskunft<br />

24 www.gemeinde-stark-machen.de<br />

M<br />

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die für einen Dienst in<br />

einer Kirchengemeinde angestellt sind, können in dieser<br />

Kirchengemeinde nicht Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin<br />

sein (§ 8 Absatz 3), es sei denn, die Tätigkeit<br />

ist nur vorübergehend. Entscheidend ist nicht, von welcher<br />

Kirchengemeinde die Betreffenden angestellt sind, sondern<br />

ob sie in der Kirchengemeinde Dienst tun sollen, in der sie<br />

kandidieren wollen. „Vorübergehend“ bedeutet, dass eine<br />

vom Wahltag an vertretungs- oder aushilfsweise übernommene<br />

Tätigkeit nicht länger als sechs Monate dauern darf.<br />

In diesem Fall können auch Mitarbeitende Kirchenvorsteher<br />

oder Kirchenvorsteherin sein.<br />

Außerdem kann auf Antrag des Kirchenvorstandes der Kirchenkreisvorstand<br />

in Ausnahmefällen bei Beschäftigungsverhältnissen<br />

geringen Umfangs die Wählbarkeit verleihen.<br />

Der Begriff „Beschäftigungsverhältnisse geringen Umfanges“<br />

umfasst in der Regel Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,<br />

die gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches IV<br />

nicht der Sozialversicherungspfl icht unterliegen, weil das<br />

Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt<br />

oder weil die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres<br />

auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage<br />

begrenzt ist. Um dem Ausnahmecharakter der Regelung des<br />

§ 8 Absatz 3 gerecht zu werden, sollte die Verleihung der<br />

Wählbarkeit nur für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin<br />

in einem Kirchenvorstand erfolgen.<br />

► Pastoren und Pastorinnen ► Wahlrecht<br />

Mobiles Wahllokal<br />

Um insbesondere älteren, kranken oder entfernt wohnenden<br />

Gemeindegliedern die Teilnahme an der Wahl zu<br />

erleichtern, kann der Kirchenvorstand mit Zustimmung des<br />

Kirchenkreisvorstandes einen Stimmbezirk mit zeitlicher<br />

Befristung (mobiles Wahllokal mit mehreren Standorten)<br />

einrichten. Die jeweiligen Öffnungszeiten und die Orte der<br />

Wahl sind in einem Plan vorab exakt festzulegen, zu veröffentlichen<br />

und strikt einzuhalten. Die gesamte Wahlzeit<br />

darf die nach § 25 Absatz 1 festgesetzte Wahlzeit von sechs<br />

Stunden nicht unterschreiten. Da in einem Stimmbezirk<br />

nicht mehrere Wahllokale gleichzeitig geöffnet sein dürfen,


Kirchenvorstandswahl 2012<br />

sind für diesen Stimmbezirk mit dem mobilen Wahllokal<br />

nur ein Wahlvorstand und eine Wählerliste notwendig. Der<br />

Wahlvorstand dieses Stimmbezirkes ist für die Einhaltung<br />

des Zeitplanes verantwortlich. Die Wahlurne ist während<br />

des Transports zwischen den einzelnen Wahllokalen zu<br />

versiegeln.<br />

► Stimmbezirke ► Wahlraum<br />

N<br />

Nachwahlen<br />

Ist ein gewählter Kirchenvorsteher ausgeschieden und steht<br />

ein Ersatzkirchenvorsteher nicht zur Verfügung, so ordnet<br />

der Kirchenkreisvorstand eine Nachwahl an. Er kann nach<br />

Anhörung des Kirchenvorstandes auch anordnen, dass der<br />

Kirchenvorstand statt durch Nachwahl durch Berufung<br />

ergänzt wird (§ 35 Absatz 1). Sind seit der Neubildung der<br />

Kirchenvorstände mehr als drei Jahre vergangen, so ist der<br />

Kirchenvorstand in jedem Fall statt durch Nachwahl durch<br />

Berufung (§ 37) zu ergänzen (§ 35 Absatz 2).<br />

Der Dreijahreszeitraum beginnt jeweils am 1. Juni (§ 1<br />

Absatz 3). Der Kirchenvorstand hat dem Kirchenkreisvorstand<br />

die Notwendigkeit der Wahlen unverzüglich anzuzeigen.<br />

Waren in der Kirchengemeinde Wahlbezirke nach<br />

§ 11 gebildet worden, so sind die eventuellen Nachwahlen<br />

auf die Wahlbezirke zu beschränken, in denen die Zahl<br />

der nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gewählten Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen unterschritten wird (Nr. 48 AB<br />

KVBG). Scheiden berufene Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherinnen<br />

aus, so wird der Kirchenvorstand durch eine<br />

Nachberufung ergänzt (§ 37 Absatz 6).<br />

Zu einer Wiederholung der Wahl kann es kommen, wenn<br />

die Nachprüfung aufgrund einer Wahlbeschwerde ergibt,<br />

dass das Wahlverfahren nicht den gesetzlichen Vorschriften<br />

entsprechend stattgefunden hat oder dass Handlungen<br />

begangen worden sind, die den anerkannten Wahlgrundsätzen<br />

oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen<br />

Körperschaft widersprechen, und dass der festgestellte<br />

Verstoß geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinfl ussen. In<br />

der Entscheidung ist auszusprechen, ob die Wahl ganz oder<br />

teilweise zu wiederholen ist. Den neuen Wahltermin setzt<br />

der Kirchenkreisvorstand nach Anhörung des Kirchenvorstandes<br />

fest (§ 30 Absatz 4).<br />

Gültigkeit der Wahl<br />

Nichtgewählte<br />

Niemand soll abseits stehen! Eine ganze Reihe von Kandidaten<br />

und Kandidatinnen hat sich für die Wahl zum<br />

Kirchenvorstand zu Verfügung gestellt. Nicht alle können<br />

www.gemeinde-stark-machen.de<br />

(4.0) Wahl-ABC<br />

gewählt werden. Mit der Bereitschaft, für den Kirchenvorstand<br />

zu kandidieren, wurde Interesse am kirchlichen Leben<br />

bekundet. Diese Bereitschaft sollte positiv aufgegriffen<br />

werden. Dies kann durch die Bildung eines Gemeindebeirates<br />

geschehen, in dem die Nichtgewählten mit anderen<br />

zusammen mitarbeiten können. Darüber hinaus gibt es eine<br />

Vielzahl von Anlässen, die Nichtgewählten zur Mitarbeit<br />

für Projekte und Arbeitsgruppen zu gewinnen.<br />

Bitte beachten: Nichtgewählte am Wahlabend sofort<br />

(u. U. telefonisch) informieren. Kurz nach der Wahl sollten<br />

alle Nichtgewählten einen Dankesbrief erhalten (Dank für<br />

die Bereitschaft zur Kandidatur/Einladung zur Mitarbeit/<br />

ggf. Hinweis darauf, dass sie Ersatzkirchenvorsteher oder<br />

Ersatzkirchenvorsteherin sind).<br />

► Ersatzkirchenvorsteher und<br />

Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />

O<br />

Öffentliche Sitzung<br />

Um die Aufgaben eines Kirchenvorstandes den interessierten<br />

Gemeindegliedern bekannt zu machen, bietet es sich<br />

an, vor der Wahl eine öffentliche Sitzung des Kirchenvorstandes<br />

durchzuführen. Im Anschluss daran könnte ein<br />

„Spätschoppen“ für den Kirchenvorstand und die Gäste<br />

eingeplant werden. Hier wäre Gelegenheit, über Aufgaben<br />

und Arbeitsweise eines Mitglieds im Kirchenvorstand zu<br />

sprechen.<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Die Kirchenvorstandswahlen sind eine Chance für die<br />

Kirche, ihre Themen, Inhalte und Anliegen in die Öffentlichkeit<br />

zu bringen. Dabei sollte die Wahl nicht nur als ein<br />

rechtlich-formaler Schritt im Leben einer Kirchengemeinde<br />

gesehen werden. Die Wahl selbst und die Vorbereitungen<br />

darauf bieten Anlässe, die in der Öffentlichkeit wirkungsvoll<br />

genutzt werden können. Machen Sie im Gemeindebrief,<br />

in Gesprächen und mit gezielten Aktionen auf die<br />

Kirche, die Kirchengemeinde und die Wahl aufmerksam.<br />

Schauen Sie über den Kirchturm und fragen sich, wo gibt es<br />

in unserer Gemeinde Orte, wo sich Menschen treffen, z.B.<br />

beim Arzt oder in der Apotheke, im Supermarkt oder an der<br />

Tankstelle, im Kindergarten oder an der Bushaltestelle usw.<br />

Legen Sie dort Handzettel aus, oder lassen Sie ein Plakat an<br />

die Wand oder ans Fenster heften. Material wird Ihnen über<br />

die Wahlmappe zur Verfügung gestellt. Sie können und sollten<br />

auch spezifi sches Material entwerfen. Die Beauftragten<br />

für Öffentlichkeitsarbeit können Ihnen bei der Entwicklung<br />

eines Konzeptes für die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit<br />

25


(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

helfen. Bewährt hat sich auch, die Kandidaten und Kandidatinnen<br />

in der öffentlichen Tageszeitung vorzustellen.<br />

► Gemeindebrief ► Handzettel<br />

► Internet ► Pressearbeit<br />

Ordnungen der Kirche<br />

Bei der Einführung geloben die Kirchenvorsteher und<br />

Kirchenvorsteherinnen, ihr Amt nach den Ordnungen der<br />

Kirche zu führen. Gemeint sind vor allem:<br />

▪ die Verfassung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche<br />

Hannovers,<br />

▪ die Kirchengemeindeordnung.<br />

Diese Kirchengesetze sind in der Rechtssammlung der<br />

Ev.-luth. Landeskirche Hannovers abgedruckt sowie im<br />

Internet veröffentlicht (evlka.de → Rechtssammlung).<br />

Die Sammlung ist in jedem Pfarramt einzusehen.<br />

► Gelöbnis<br />

P<br />

Passives Wahlrecht<br />

► Wahlrecht<br />

Pastoren und Pastorinnen<br />

Pastoren und Pastorinnen sind in der Kirchengemeinde, in<br />

der sie fest angestellt oder mit der Versehung einer Pfarrstelle<br />

beauftragt sind, kraft Amtes Mitglied im Kirchenvorstand<br />

(§ 2 Absätze 1b und 2 ). Als „Pastoren“ im Sinne<br />

des § 2 Absatz 2 gelten auch Pfarrer und Pfarrerinnen im<br />

Probedienst, Pfarrvikare und ordinierte Pfarrverwalter.<br />

Pastoren und Pastorinnen, die zur pfarramtlichen Hilfeleistung<br />

oder zur Mitarbeit in der Kirchengemeinde beauftragt<br />

worden sind, gehören nicht kraft Amtes dem Kirchenvorstand<br />

an; für sie gilt § 42 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 KGO,<br />

d.h., sie können unter bestimmten Voraussetzungen an den<br />

Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen<br />

(Nr. 7 AB KVBG). Alle Ordinierten sind nicht wählbar<br />

(§ 8 Absatz 2).<br />

Pressearbeit<br />

Pressearbeit ist unverzichtbarer Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit<br />

und richtet sich gezielt an die Medien in Ihrer<br />

Region. Sprechen Sie sich mit anderen Kirchengemeinden<br />

in Ihrem Kirchenkreis ab und planen Sie eine Reihe von<br />

Pressemitteilungen, z.B. zu den Themen:<br />

▪ Kirchengemeinde sucht Kandidaten und Kandidatinnen<br />

▪ Das Profi l unserer Kirchengemeinde<br />

▪ Kirchenvorstand zieht Bilanz<br />

▪ Bekanntgabe der Kandidaten und Kandidatinnen<br />

▪ Kandidaten und Kandidatinnen stellen sich persönlich<br />

der Gemeinde und der Presse<br />

▪ Kirche wählt<br />

▪ Kirche hat gewählt<br />

▪ Der neue Kirchenvorstand<br />

Für die Pressearbeit wichtig ist die umgehende Veröffentlichung<br />

des Wahlergebnisses. Noch am Wahlabend oder aber<br />

am Montag nach der Wahl sollten Sie die Ergebnisse der<br />

Wahl an die Presse mitteilen. Mit der örtlichen Presse sollten<br />

im Vorfeld Einzelheiten abgesprochen werden. Denkbar<br />

ist auch eine Pressemitteilung aus dem Kirchenkreis:<br />

„... Folgende Gemeinden haben mit folgenden Ergebnissen<br />

ihre Kirchenvorstände gewählt ...“. Oder Sie schaffen es,<br />

die Gewählten und die Journalisten zu einer Pressekonferenz<br />

am Montag zusammenzubringen.<br />

► Öffentlichkeitsarbeit ► Statistik am Wahlabend<br />

Prüfung der Wählerlisten<br />

In der Zeit vom 8. Januar bis 22. Januar 2012 liegen die<br />

Wählerlisten zur Überprüfung für alle Kirchenmitglieder<br />

aus. Die Gemeinde ist in geeigneter Weise auf die Möglichkeit<br />

der Überprüfung der Wählerlisten hinzuweisen<br />

(Abkündigung).<br />

Der Kirchenvorstand ist verpfl ichtet, nicht nur die Anträge<br />

auf Berichtigung zu prüfen, sondern auch von sich aus für<br />

eine aktualisierte Wählerliste zu sorgen (§ 14 Absatz 2).<br />

Der Kirchenvorstand hat die Wählerliste bis 30. Januar<br />

2012 auf den neuesten Stand zu bringen. Danach kann der<br />

Kirchenvorstand die Wählerliste bis zu dem Tag vor der<br />

Wahl um offensichtliche Unrichtigkeiten oder unvollständige<br />

Angaben von Amts wegen berichtigen (§ 14 Absatz 5).<br />

► Abkündigung ► Wählerliste<br />

Prüfung der Wahlvorschläge<br />

Der Kirchenvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge den<br />

Vorschriften des KVBG entsprechen. Er hat zunächst darauf<br />

hinzuwirken, dass Mängel bis spätestens zum 6. Februar<br />

2012 behoben werden. Im Falle der Ablehnung eines Wahlvorschlages<br />

hat der Kirchenvorstand die vorgeschlagene<br />

Person und die Erstunterzeichnenden des Wahlvorschlages<br />

unverzüglich unter Angabe des gesetzlichen Grundes, der<br />

zur Streichung führte, und des Rechtsbehelfes zu unterrichten.<br />

Gegen die Entscheidung des Kirchenvorstandes kann<br />

Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand eingelegt werden<br />

(§ 16 Absätze 1 und 2).<br />

► Beschwerden ► Wahlvorschläge<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

R<br />

Rechtsauskunft<br />

Rechtsauskünfte im Zusammenhang mit der Wahl erteilen<br />

die Kirchenkreisämter und das Landeskirchenamt,<br />

Rote Reihe 6, 30169 Hannover, Telefon 0511/12 41-0.<br />

Auch am Tage der Wahl wird im Landeskirchenamt eine<br />

Beratungsstelle eingerichtet, sie ist von 9:00 Uhr bis 18:00<br />

Uhr erreichbar.<br />

S<br />

Schaukasten<br />

Die Schaukästen der Gemeinden sollten für Werbung<br />

genutzt werden. Wichtig ist, rechtzeitig die Plakate und<br />

Handzettel auszuhängen. Der Schaukasten sollte frühzeitig<br />

auf den Wahlraum und die Wahlzeiten hinweisen. Die<br />

Bekanntmachungen im Schaukasten sollten nicht auf kleine<br />

Zettel geschrieben werden: Die wichtigsten Informationen<br />

müssen noch auf 5 m Entfernung lesbar sein.<br />

Hinweis: Sprechen Sie frühzeitig jemanden in der Gemeinde<br />

für die Schaukastengestaltung an!<br />

► Abkündigung ► Öffentlichkeitsarbeit<br />

Schriftführer<br />

► Wahlvorstand<br />

Statistik am Wahlabend<br />

Auch bei dieser Kirchenvorstandswahl ist wieder eine Analyse<br />

der Wahl und Wahlbeteiligung vorgesehen. Möglichst<br />

frühzeitig sollen erste Ergebnisse veröffentlicht werden.<br />

Für den Tag der Wahl ist eine Schnellumfrage geplant. Die<br />

Statistik am Wahlabend erstellt der Wahlvorstand nach Fertigung<br />

der Verhandlungsniederschrift. Alle Kirchengemeinden<br />

sind aufgefordert, unmittelbar nach der Auszählung der<br />

Stimmen und ggf. nach Zusammenführung der Angaben<br />

mehrerer Stimmbezirke die Daten an den Kirchenkreis zu<br />

melden.<br />

Einzelheiten sind dem in der Wahlmappe enthaltenen Handzettel<br />

über die Statistik am Wahlabend zu entnehmen.<br />

► Wahlergebnis ► Wahlvorstand<br />

Stimmabgabe<br />

► Wahlhandlung<br />

Stimmbezirke<br />

In größeren Kirchengemeinden oder in größeren Wahlbezirken<br />

empfi ehlt sich zur Erleichterung des Wahlvorganges<br />

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(4.0) Wahl-ABC<br />

für die Wählenden die Bildung von Stimmbezirken, für die<br />

besondere Wahllokale einzurichten sind.<br />

Stimmbezirke sind zu empfehlen, wenn den Gemeindegliedern<br />

kurze Wege zu den Wahllokalen ermöglicht werden<br />

sollen. Die Wählenden sind entsprechend zu benachrichtigen.<br />

Für Stimmbezirke werden keine getrennten Wahlaufsätze<br />

aufgestellt (Nr. 20 AB KVBG); die Wählerliste ist<br />

aber entsprechend aufzugliedern (§ 13). Für jeden Stimmbezirk<br />

ist ein Wahlvorstand zu ernennen (§ 23).<br />

Gehört der Kirchengemeinde ein Gemeindeglied an, das<br />

seinen Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, so<br />

bestimmt der Kirchenvorstand, in welche Wählerliste es<br />

aufzunehmen ist (§ 13 Absatz 3).<br />

Über die Aufteilung der Kirchengemeinde in verschiedene<br />

Stimmbezirke sollte der Kirchenvorstand bereits bis zum 1.<br />

Oktober 2011 beschließen.<br />

► Mobiles Wahllokal ► Wahlbezirke<br />

Stimmenanzahl<br />

► Wahlbezirke ► Wählerstimmen<br />

► Wahlhandlung<br />

Stimmenauszählung<br />

► Auszählen der Stimmen<br />

Stimmengleichheit<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (§ 29 Absätze 1<br />

bis 3).<br />

► Wahlergebnis<br />

Stimmzettel<br />

Für die Herstellung der Stimmzettel ist der Kirchenvorstand<br />

verantwortlich. Die Stimmzettel enthalten den Wahlaufsatz<br />

und die Angabe, wie viele Stimmen der Wähler hat. Sie<br />

müssen in Farbe und Form einheitlich sein. Das Muster<br />

für den Stimmzettel ist in Anlage 11 zu Nr. 30 AB KVBG<br />

abgedruckt. Für jeden Wahlbezirk sind gesonderte Stimmzettel<br />

herzustellen. Nach der Wahl sind die Stimmzettel in<br />

einem versiegelten Behältnis als Anlage zur Verhandlungsniederschrift<br />

dem Kirchenvorstand zur amtlichen Verwahrung<br />

zu übergeben (§ 28, Nr. 39 AB KVBG).<br />

Ungültig sind solche Stimmzettel,<br />

▪ die nicht amtlich hergestellt worden sind,<br />

▪ die der Wähler oder die Wählerin mit handschriftlichen<br />

Zusätzen versehen hat,<br />

▪ auf denen kein Name gekennzeichnet worden ist,<br />

▪ auf denen mehr Namen gekennzeichnet worden sind,<br />

als der Wähler Stimmen hat (§ 25 Absatz 5).<br />

Die Häufung mehrerer Stimmen auf einen Namen<br />

(Kumulieren) ist nicht zulässig; ein solcher Stimmzettel<br />

27


(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

ist ebenfalls ungültig.<br />

Beanstandete Stimmzettel werden fortlaufend nummeriert<br />

und ebenfalls in einem versiegelten Behältnis der Verhandlungsniederschrift<br />

beigefügt (§ 28 Absatz 1).<br />

Stimmzettelumschläge<br />

► Briefwahl<br />

U<br />

Umgemeindung<br />

Jedes Kirchenmitglied hat die Möglichkeit, sich einer anderen<br />

Kirchengemeinde als der seines Wohnsitzes anzuschließen.<br />

Will ein Mitglied der Kirchengemeinde einer anderen<br />

Kirchengemeinde angehören, so hat es einen begründeten<br />

Antrag an den Kirchenvorstand der aufnehmenden Kirchengemeinde<br />

zu stellen. Der Kirchenvorstand der aufnehmenden<br />

Kirchengemeinde entscheidet im Benehmen mit dem<br />

Kirchenvorstand der abgebenden Kirchengemeinde über<br />

den Antrag (§ 9 Absatz 1 KGO). Die Umgemeindung ist<br />

aufgrund der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der<br />

Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft<br />

in besonderen Fällen (Kirchl. Amtsbl. Nr.<br />

6/2006, S. 119) auch über landeskirchliche Grenzen hinweg<br />

möglich.<br />

Um in der neuen Kirchengemeinde wählen zu können,<br />

muss die Umgemeindung mindestens am Wahltag 18. März<br />

2012 wirksam sein (§ 4 Absatz 1).<br />

Ist ein Antrag bei einem Wohnsitzwechsel gestellt worden,<br />

um der Kirchengemeinde des bisherigen Wohnsitzes weiter<br />

anzugehören, so wirken die dem Antrag stattgebenden Entscheidungen<br />

vom Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels an. Der<br />

Antrag kann noch innerhalb eines Monats nach Wohnsitzwechsel<br />

gestellt werden (§ 9 Absatz 3 KGO).<br />

Um nach einem Wohnsitzwechsel in der Kirchengemeinde<br />

des bisherigen Wohnsitzes wählen zu können, muss die<br />

Umgemeindung bis zum Wahltag erfolgt sein.<br />

► Gemeindezugehörigkeit ► Wahlrecht<br />

Unterbrechung der Wahl<br />

► Wahlzeit<br />

V<br />

Verhandlungsniederschrift<br />

Nach Beendigung der Wahlhandlung fertigen die Mitglieder<br />

des Wahlvorstandes eine Niederschrift über die Wahl und<br />

das Auszählen der Stimmen an. Unter anderem werden die<br />

Zahl der Wahlberechtigten, der Wähler und Wählerinnen,<br />

der gültigen und ungültigen Stimmen sowie das Wahlergebnis<br />

festgestellt; es sind aber auch etwaige Beanstandungen<br />

und die getroffenen Entscheidungen aufzunehmen (§ 28).<br />

Eine Vorlage für die Wahlniederschrift ist in der Wahlmappe<br />

enthalten.<br />

Die Verhandlungsniederschrift mit den Anlagen sowie mit<br />

allen Wahlunterlagen ist dem Kirchenvorstand in einem<br />

versiegelten Behältnis alsbald zur amtlichen Verwahrung zu<br />

übergeben (Nr. 39 AB KVBG).<br />

► Auszählen der Stimmen ► Wahlergebnis<br />

► Wahlvorstand<br />

Vorstellung der Kandidaten und<br />

Kandidatinnen<br />

Es ist, insbesondere in größeren Gemeinden, wichtig, dass<br />

die vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen über<br />

die gesetzlich vorgesehene Abkündigung im Gottesdienst<br />

hinaus (§ 20) noch auf andere wirksame Weise bekannt gemacht<br />

werden. Hier empfi ehlt sich neben der Durchführung<br />

einer Gemeindeversammlung eine Vorstellung der Kandidaten<br />

und Kandidatinnen im Gemeindebrief, der örtlichen<br />

Presse oder auf einem besonderen Verteilblatt oder Handzettel.<br />

► Gemeindebrief ► Gemeindeversammlung<br />

► Handzettel<br />

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W<br />

Wahlaufsatz<br />

Der Wahlaufsatz ist vom Kirchenvorstand aufgrund der<br />

eingegangenen Wahlvorschläge zu erstellen. Sind nicht genügend<br />

Wahlvorschläge eingegangen, so ist die Liste durch<br />

den Kirchenvorstand zu ergänzen. Entsprechendes gilt,<br />

wenn kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingegangen<br />

ist (§ 17 Absätze 1 und 2).<br />

Ist dem Kirchenvorstand nicht möglich, Wahlvorschläge<br />

aufzustellen oder zu ergänzen, hat er dies dem Kirchenkreisvorstand<br />

anzuzeigen. Der Kirchenkreisvorstand hat<br />

dann seinerseits das Recht, die Wahlvorschläge aufzustellen<br />

oder zu ergänzen; wenn ihm dies nicht möglich ist, hat er<br />

den Beschluss des Kirchenvorstandes nach § 3 Absatz 2<br />

Satz 1 aufzuheben und die Zahl der zu wählenden und<br />

zu berufenden Kirchenvorsteher neu festzusetzen<br />

(§ 17 Absatz 4).<br />

Die Namen der Vorgeschlagenen, die die Bereitschaftserklärung<br />

nach § 18 abgegeben haben, werden vom Kirchenvorstand<br />

aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge<br />

auf den Wahlaufsatz in der Weise übertragen, dass


Kirchenvorstandswahl 2012<br />

nur Familien- und Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift<br />

der Vorgeschlagenen angegeben werden; jeder sonstige<br />

Hinweis hat zu unterbleiben (§ 19 Absatz 1).<br />

Verweigert eine vorgeschlagene Person nach Ablauf der<br />

Frist in § 15 Absatz 1 Satz 1 ihre Bereitschaft, sich zur<br />

Wahl zu stellen, oder stirbt sie nach Ablauf dieser Frist, so<br />

ist dies auf die Durchführung der Wahl ohne Einfl uss (§ 19<br />

Absatz 2).<br />

Der Wahlaufsatz sowie Zeit und Ort der Wahl werden in der<br />

Kirchengemeinde am 4. und 11. März 2012 im Gottesdienst<br />

bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe soll durch andere<br />

Arten der Bekanntmachung ergänzt werden (§ 20).<br />

► Abkündigung<br />

► Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen<br />

Wahlausschuss<br />

Der Kirchenvorstand kann zur Vorbereitung und Leitung<br />

der Wahl einen Wahlausschuss bilden. Wenn ein Wahlausschuss<br />

gebildet worden ist, übernimmt dieser die Aufgaben,<br />

die in bestimmten Vorschriften dem Kirchenvorstand zugewiesen<br />

sind. Zu diesen Aufgaben gehören:<br />

▪ Antrag an den Kirchenkreisvorstand auf Verleihung der<br />

Wählbarkeit für einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin<br />

(§ 8 Absatz 3),<br />

▪ Aufnahme in die Wählerliste ( § 13 Absatz 3),<br />

▪ Auslegung und Prüfung der Wählerliste (§ 14),<br />

▪ Entgegennahme der Vorschläge für die Wahl (§ 15),<br />

▪ Prüfung der Wahlvorschläge (§ 16),<br />

▪ Vorbereitung, Aufstellung und Bekanntgabe des Wahl<br />

aufsatzes (§§ 17, 19, 20),<br />

▪ Anforderung der Bereitschaftserklärung nach § 18,<br />

▪ Erstellung der Stimmzettel (§ 22),<br />

▪ Ernennung eines Wahlvorstandes (§ 23),<br />

▪ Durchführung der Briefwahl (§ 26),<br />

▪ Feststellung des Wahlergebnisses (§ 29).<br />

Der Wahlausschuss wird darüber hinaus im Falle einer beim<br />

Kirchenkreisvorstand eingereichten Beschwerde gegen die<br />

Wahl tätig (§ 30).<br />

Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses muss<br />

dem Kirchenvorstand angehören. Ein Mitglied des Wahlausschusses<br />

muss Mitglied des Kirchenvorstandes kraft<br />

Amtes ( § 2 Absatz 2 ) sein. Der Vorsitzende des Wahlausschusses<br />

muss ein Mitglied des Kirchenvorstandes sein<br />

(§ 31 Absatz 2).<br />

Bestehen in der Kirchengemeinde Kapellengemeinden, so<br />

entsendet jeder Kapellenvorstand zusätzlich je einen Kapellenvorsteher<br />

oder eine Kapellenvorsteherin in den Wahlausschuss,<br />

es sei denn, dass die Kapellengemeinde vertreten<br />

ist (§ 31 Absatz 3). Der Wahlausschuss ist beschlussfähig,<br />

wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.<br />

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(4.0) Wahl-ABC<br />

Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder<br />

Nein lautenden Stimmen (§ 31 Absatz 4).<br />

Wahlbenachrichtigung<br />

Bei dieser Kirchenvorstandswahl soll fl ächendeckend in der<br />

hannoverschen Landeskirche eine Wahlbenachrichtigung<br />

erfolgen, nachdem sich dies bei den letzten Wahlen durch<br />

den Einsatz von Wahlbenachrichtigungskarten bzw. von<br />

Briefen mit der Wahlbenachrichtigung bewährt hat.<br />

Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied wird, ähnlich wie<br />

auch bei Kommunal-, Landtags- und Bundestagswahlen,<br />

mit der Wahlbenachrichtigung zur Teilnahme an der Wahl<br />

aufgefordert.<br />

Die Wahlbenachrichtigungen werden von der COMRAMO<br />

KID GmbH erstellt. Auf Anforderung stellt die COMRA-<br />

MO KID GmbH vorgedruckte Wahlbenachrichtigungen<br />

ohne Aufdruck der personenbezogenen Daten den Kirchengemeinden<br />

zur Verfügung für die Fälle, in denen Wahlberechtigte<br />

nicht in der mit dem Datenbestand des Gemeindegliederverzeichnisses<br />

erstellten Wählerliste aufgeführt<br />

sind. Die nach dem Druck der Wahlbenachrichtigungen<br />

erfolgten Berichtigungen der Wählerliste sind im Bestand<br />

der Wahlbenachrichtigungen nachzuvollziehen. Vor der<br />

Versendung oder der Austeilung ist besonders darauf zu<br />

achten, dass die Wahlbenachrichtigungen von in den letzten<br />

Tagen verstorbenen Gemeindegliedern aussortiert und die<br />

Wahlbenachrichtigungen von Neuzugezogenen einsortiert<br />

werden. Es empfi ehlt sich, für die Verteilung Mitarbeitende<br />

aus der Gemeinde zu gewinnen. Bewährt hat sich auch das<br />

Austragen durch Mitglieder des Kirchenvorstandes.<br />

► COMRAMO KID GmbH ► Datenschutz<br />

► Wählerliste<br />

Wahlberechtigung<br />

► Wahlrecht<br />

Wahlbezirke<br />

Die Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke<br />

ermöglicht es, die örtlichen Besonderheiten innerhalb der<br />

Kirchengemeinde im Kirchenvorstand zu berücksichtigen.<br />

Kirchengemeinden mit mehreren Ortschaften können<br />

dadurch eine angemessene Vertretung jeder Ortschaft im<br />

Kirchenvorstand erreichen. Selbständige Wahlbezirke empfehlen<br />

sich, wenn die Kirchengemeinde aus unterschiedlich<br />

gewachsenen Wohnbereichen besteht, z. B. Dorf/Neubaugebiet.<br />

Die Entscheidung, ob Wahlbezirke eingerichtet werden,<br />

liegt beim Kirchenvorstand. Er entscheidet auch, wie viele<br />

Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen in jedem<br />

Wahlbezirk zu wählen sind und wie viele Stimmen der<br />

29


(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Wähler in jedem Wahlbezirk hat. Diese Entscheidungen<br />

bedürfen der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes<br />

(§ 11 Absatz 1, § 25 Absatz 5). Die Bildung von Wahlbezirken<br />

gilt für die gesamte Wahlperiode, um auch im Falle von<br />

Nachwahlen dieselben Bezirke zu haben (§ 11 Absatz 3).<br />

Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlaufsatz aufzustellen.<br />

Bei der Festsetzung der Zahl der Kirchenvorsteher und<br />

Kirchenvorsteherinnen, die in jedem Wahlbezirk zu wählen<br />

sind, kann der Kirchenvorstand neben dem Zahlenverhältnis<br />

der Wahlberechtigten in den einzelnen Wahlbezirken<br />

auch andere für das Gemeindeleben wichtige Gesichtspunkte<br />

berücksichtigen.<br />

Für den Bereich einer Kapellengemeinde ist ein Wahlbezirk<br />

zu bilden. Auch in dem Wahlbezirk der Kapellengemeinde<br />

können mehrere Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

gewählt werden. Der Kirchenvorstand soll seine Entscheidung<br />

im Benehmen mit dem Kapellenvorstand treffen.<br />

Sind Wahlbezirke gebildet worden, so sind grundsätzlich<br />

nur diejenigen Gemeindeglieder wahlberechtigt und wählbar,<br />

die ihre Hauptwohnung in dem Wahlbezirk haben.<br />

Aus besonderen, darzulegenden Gründen kann jedoch der<br />

Kirchenvorstand die Zugehörigkeit eines Wahlberechtigten<br />

zu einem anderen Wahlbezirk als dem des Wohnsitzes<br />

zulassen ( § 11 Absatz 4). Dies kann vor allem in großen<br />

Gemeinden vorkommen, in denen es (innerhalb derselben<br />

Kirchengemeinde!) mehrere Kirchen gibt und wo den Gemeindegliedern<br />

die Wahl dann dort ermöglicht werden soll,<br />

wo sie sich engagieren, auch wenn dies nicht der Wohnsitzwahlbezirk<br />

ist.<br />

Gehören ausnahmsweise der Kirchengemeinde Kirchenmitglieder<br />

an, die ihre Hauptwohnung außerhalb des Gebietes<br />

der Kirchengemeinde haben (§ 9 KGO), so bestimmt der<br />

Kirchenvorstand, in welche Wählerliste sie aufzunehmen<br />

sind (§ 13 Absatz 3; Nr. 20 AB KVBG).<br />

► Stimmbezirke ► Wählerstimmen<br />

Wahlbriefe<br />

Bei dieser Wahl besteht wiederum die Möglichkeit, die<br />

Wahlbriefe bereits während der laufenden Wahlhandlung zu<br />

öffnen - etwa bei ruhigeren Zeiten im Wahllokal (Nr. 33 AB<br />

KVBG). Der Wahlvorstand kann dann schon vor Ende der<br />

Wahlhandlung die zeitraubende Prüfung der Wahlscheine<br />

vornehmen. Die Stimmzettelumschläge sind jedoch auf<br />

jeden Fall ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen (§ 27<br />

Absätze 1 bis 3). Nach Ende der Wahlhandlung kann dann<br />

aber sofort mit der Stimmenauszählung begonnen werden.<br />

► Briefwahl<br />

Wahlergebnis<br />

Der Wahlvorstand trägt das Ergebnis der Auszählung in die<br />

Verhandlungsniederschrift ein. Anschließend erstellt er die<br />

Statistik am Wahlabend und gibt sie ggf. für die Zusammenfassung<br />

mehrerer Stimmbezirke an einen vor der Wahl<br />

bestimmten Wahlvorstand in der Kirchengemeinde weiter<br />

für die Übermittlung an den Kirchenkreis.<br />

Die Verhandlungsniederschrift wird mit den Anlagen in einem<br />

versiegelten Behältnis dem Kirchenvorstand übergeben<br />

(§ 28 Absatz 2). Der Kirchenvorstand stellt das Wahlergebnis<br />

fest. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen<br />

erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los<br />

(§ 29 Absatz 1).<br />

Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde an dem<br />

nächsten Sonntag im Gottesdienst unter Hinweis auf das<br />

Beschwerderecht nach § 30 Absatz 1 bekannt gegeben.<br />

Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung<br />

ergänzt werden (§ 29 Absatz 4).<br />

Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die nicht gewählt<br />

worden sind, aber wenigstens zwei Stimmen erhalten<br />

haben, sind Ersatzkirchenvorsteher und Ersatzkirchenvorsteherinnen<br />

nach Maßgabe der Zahl der auf die Einzelnen<br />

entfallenen Stimmen. Auch hier entscheidet bei Stimmengleichheit<br />

das Los (§ 29 Absatz 3). Das Ergebnis der Wahl<br />

ist noch am Tage der Wahl an den Kirchenkreis weiterzugeben.<br />

Ein Vordruck für die Bekanntgabe wird den Kirchengemeinden<br />

in der Wahlmappe zur Verfügung gestellt.<br />

► Beschwerden ► Gültigkeit der Wahl<br />

► Statistik am Wahlabend<br />

Wählerliste<br />

Zu den vorbereitenden Aufgaben des Kirchenvorstandes<br />

gehören die Erstellung und Berichtigung der Wählerliste.<br />

Sie enthält Familien- und Vornamen sowie Geburtstag und<br />

Anschrift der Wahlberechtigten (§ 13).<br />

Damit die Wähler am Wahltag in der Wählerliste leichter<br />

gefunden werden können, empfi ehlt es sich, auf die über<br />

der Anschrift ausgedruckte Nummer der Wahlbenachrichtigung<br />

zu achten. Die Nummer befi ndet sich auch in der<br />

Wählerliste in der linken Spalte unter laufender Nummer.<br />

In der Zeit vom 8. bis 22. Januar 2012 sind die Wählerlisten<br />

mindestens eine Woche lang für jedes Kirchenmitglied<br />

zugänglich auszulegen (Nr. 22 AB KVBG). Die Zeiten für<br />

die Einsichtnahme legt der Kirchenvorstand fest. Während<br />

der Zeit der Auslage der Listen und bis drei Wochen vor<br />

der Wahl (27. Februar 2012) können Berichtigungen beim<br />

Kirchenvorstand beantragt werden (§ 14 Absatz 2). Der<br />

Kirchenvorstand ist verpfl ichtet, im Rahmen der angegebenen<br />

Fristen nicht nur die Anträge auf Berichtigung zu<br />

prüfen, sondern auch von sich aus Namen der inzwischen<br />

Verstorbenen zu streichen, Namen der Neuzugezogenen<br />

einzutragen und erkannte Fehler zu berichtigen. In diesem<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Zusammenhang ist zu beachten, dass Gemeindeglieder, die<br />

zu einer anderen Kirchengemeinde als der ihres Wohnsitzes<br />

gehören, grundsätzlich zwar von der COMRAMO KID<br />

GmbH in der Kirchengemeinde ihrer Wahl erfasst sind. Jedoch<br />

empfi ehlt sich eine Durchsicht, ob alle entsprechenden<br />

Änderungen berücksichtigt worden sind.<br />

Die Kirchenmitglieder sind mehrmals im Gottesdienst<br />

und durch andere Veröffentlichungen auf die Auslegung<br />

der Wählerliste hinzuweisen und zur Einsichtnahme in die<br />

Listen aufzufordern (§ 14 Absatz 1).<br />

Macht ein Wahlberechtigter oder eine Wahlberechtigte von<br />

dem Recht, in die Wählerliste Einsicht zu nehmen und ihre<br />

Berichtigung zu beantragen, keinen Gebrauch und ergibt<br />

sich später, dass er oder sie in der Wählerliste nicht aufgeführt<br />

ist, so ist eine aus diesem Grund eingelegte Beschwerde<br />

gegen die Wahl unzulässig (§ 14 Absatz 6).<br />

► Abkündigungen ► COMRAMO KID GmbH<br />

► Datenschutz ► Einsichtnahme<br />

► Wahlbenachrichtigung<br />

Wählerstimmen<br />

Die Anzahl der Stimmen eines Wählers bestimmt § 25<br />

Absatz 5 für die Kapellengemeinden und für die Kirchengemeinden<br />

nach der Zahl der Kirchenmitglieder (§ 3 Absatz<br />

1). Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Kapellengemeinden<br />

vorhanden, so hat der Wähler nach § 25 Absatz 5<br />

Satz 1, erste Alternative in jedem Wahlbezirk einer Kapellengemeinde<br />

(§ 11 Absatz 1) zwei Stimmen. Die sich<br />

nach § 25 Absatz 5 Satz 1, zweite bis vierte Alternative<br />

ergebenden Wählerstimmen entfallen auf den Wahlbezirk<br />

der Kirchengemeinde oder sind auf die Wahlbezirke der<br />

Kirchengemeinde zu verteilen.<br />

► Wahlbezirke<br />

Wahlgeheimnis<br />

Die Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen werden<br />

in geheimer Wahl gewählt (§ 25 Absatz 1). Deshalb müssen<br />

im Wahlraum Wahlkabinen aufgestellt werden, damit die<br />

Wähler unbeobachtet die Stimmzettel ausfüllen können<br />

(§ 25 Absatz 2). Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind<br />

verpfl ichtet, auf die Geheimhaltung bei der Stimmabgabe<br />

zu achten. Das Wahlgeheimnis ist auch dadurch zu gewährleisten,<br />

dass die Stimmzettel amtlich hergestellt (§ 22) und<br />

in Farbe und Form einheitlich sein müssen. Der Kirchenvorstand<br />

(Wahlausschuss) hat im Rahmen seiner Möglichkeiten<br />

dafür zu sorgen, dass auch in der Briefwahl das<br />

Wahlgeheimnis gewahrt bleibt (Nr. 33 AB KVBG).<br />

Wahlhandlung<br />

Für die Wahlhandlung am 18. März 2012 sind mindestens<br />

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(4.0) Wahl-ABC<br />

sechs Stunden vorzusehen (§ 25 Absatz 1). Mindestens drei<br />

Mitglieder des Wahlvorstandes müssen während der Dauer<br />

der Wahlhandlung anwesend sein (§ 24 Absatz 2). Während<br />

der Wahlhandlung haben Gemeindeglieder Zutritt zum<br />

Wahlraum, auch wenn sie nicht wählen wollen (§ 25 Absatz<br />

1). Die Wahlhandlung darf dadurch jedoch nicht gestört<br />

werden.<br />

Betritt eine wahlberechtigte Person den Wahlraum, so hat<br />

zunächst der Schriftführer oder die Schriftführerin den<br />

Namen des Wählers oder der Wählerin in der Wählerliste<br />

festzustellen und die Wahlbeteiligung zu vermerken. Der<br />

Wähler oder die Wählerin erhält dann von einem Mitglied<br />

des Wahlvorstandes einen Stimmzettel. Damit die Wähler<br />

den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können, sind entsprechende<br />

Vorrichtungen zu schaffen.<br />

Die Wähler kennzeichnen auf dem Stimmzettel die Namen<br />

der Personen, die sie wählen wollen, jedoch nicht mehr<br />

Namen, als sie Stimmen haben. Anschließend legen sie den<br />

ausgefüllten Stimmzettel verdeckt in die Wahlurne (§ 25<br />

Absatz 5).<br />

Die Abgabe der Stimme durch einen Vertreter ist nicht zulässig.<br />

Der Wähler oder die Wählerin kann sich jedoch einer<br />

Hilfsperson bedienen, wenn er oder sie den Stimmzettel<br />

nicht ohne Hilfe auszufüllen vermag (§ 25 Absatz 6).<br />

Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch Wähler zur<br />

Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt<br />

schon im Wahlraum anwesend waren. Wenn diese ihre Stimme<br />

abgegeben haben, erklärt der oder die Vorsitzende des<br />

Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen (§ 25 Absatz 8).<br />

► Wählerstimmen<br />

Wahlraum<br />

Die Wahl soll möglichst in einem kirchlichen Raum stattfi nden.<br />

Sind in einer Kirchengemeinde Stimmbezirke eingerichtet<br />

worden, so ist für jeden Stimmbezirk ein besonderer<br />

Wahlraum zu schaffen. Kirchenmitglieder haben - auch<br />

wenn sie nicht wählen wollen - Zutritt zum Wahlraum<br />

während der Wahlhandlung und der Ermittlung sowie Feststellung<br />

des Wahlergebnisses (§§ 25 Absatz 1, 27 Absatz 1).<br />

Der Wahlvorstand hat für Ruhe und Ordnung im Wahlraum<br />

zu sorgen. Im Wahlraum soll deutlich sichtbar für die<br />

Wähler und Wählerinnen ein Muster des Stimmzettels mit<br />

einem Hinweis auf die Zahl der abzugebenden Stimmen<br />

angebracht sein.<br />

Unbedingt erforderlich sind:<br />

▪ ein Tisch mit Stühlen für den Wahlvorstand,<br />

▪ eine Wahlurne (verschließbar),<br />

▪ ein Tisch mit Sichtschutz (zum unbeobachteten<br />

Ausfüllen der Stimmzettel) und Stuhl – bitte für gute<br />

Lichtverhältnisse sorgen –<br />

31


(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

▪ ein Kugelschreiber mit langer Schnur<br />

(Ersatzmine nicht vergessen).<br />

Darüber hinaus empfi ehlt es sich, für Hinweisschilder<br />

(„Wahlraum“, „Öffnungszeiten“, „Toiletten“), ggf. für<br />

Regenschirm- und Garderobenständer sowie für einige<br />

zusätzliche Stühle für Beobachter der Wahl zu sorgen.<br />

Die Platzierung aller Möbel und Gegenstände im Wahlraum<br />

ist so vorzusehen, dass ein ungehinderter Zu- und Abgang<br />

der Wähler auch für den Fall gewährleistet ist, dass sie<br />

anstehen müssen.<br />

► Mobiles Wahllokal<br />

Wahlrecht<br />

a) Aktives Wahlrecht<br />

Wahlberechtigt sind alle Kirchenmitglieder, die bis zum<br />

Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am Wahltag<br />

der Kirchengemeinde angehören und in die Wählerliste (§<br />

13) eingetragen sind.<br />

Wahlberechtigt ist nicht,<br />

▪ wer zum heiligen Abendmahl nicht zugelassen ist,<br />

▪ wem das Wahlrecht aberkannt worden ist (§ 5),<br />

▪ wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer<br />

nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist;<br />

dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in<br />

§ 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.<br />

b) Passives Wahlrecht<br />

Zum Kirchenvorsteher oder zur Kirchenvorsteherin kann<br />

gewählt werden,<br />

▪ wer bis zum Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,<br />

▪ wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der<br />

Kirchengemeinde zur Ausübung des Wahlrechts<br />

berechtigt ist und<br />

▪ von dem oder von der erwartet werden kann, dass er oder<br />

sie an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchenvorstandes<br />

als tätiges Gemeindeglied gewissenhaft mitwirken wird.<br />

Ordinierte Gemeindeglieder sind nicht wählbar. Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiterinnen, die für einen Dienst in einer Kirchengemeinde<br />

angestellt sind, können in ihr nicht Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen sein (§ 8). Nur in bestimmten<br />

Ausnahmefällen kann der Kirchenkreisvorstand<br />

die Wählbarkeit verleihen (§ 8 Absatz 3).<br />

c) Aberkennung des Wahlrechtes<br />

Das Wahlrecht kann einem Kirchenmitglied aberkannt<br />

werden, wenn es seine Pfl ichten erheblich verletzt (§ 5).<br />

Die Pfl ichten eines Kirchenmitgliedes werden in Artikel 9<br />

der Kirchenverfassung wie folgt beschrieben:<br />

Die Kirchenmitglieder „haben die Pfl icht, sich zu Wort<br />

und Sakrament zu halten, ein christliches Leben zu führen<br />

und an der Förderung christlichen Glaubens, kirchlicher<br />

Gemeinschaft und Sitte tätig mitzuwirken“.<br />

Über die Aberkennung entscheidet der Kirchenkreisvorstand.<br />

Vor der Entscheidung sind das betroffene Kirchenmitglied<br />

und der Kirchenvorstand zu hören. Die Aufhebung<br />

der Aberkennung des Wahlrechtes ist zu beschließen, wenn<br />

die Voraussetzungen für die Aberkennung entfallen sind (§§<br />

6 und 7). Die Aberkennung gilt nur für die Kirchengemeinde,<br />

für die sie ausgesprochen worden ist (§ 5 Absatz 2).<br />

► Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

Wahltag (Gestaltung)<br />

Am Wahltag bieten sich – wie bei einem guten Gemeindefest<br />

– viele Gelegenheiten, durch ein interessantes Rahmenprogramm<br />

die Kontakte zwischen den Wählern und<br />

Wählerinnen und der Kirchengemeinde neu aufzubauen<br />

bzw. zu intensivieren:<br />

▪ Am Vormittag kann die Vielfalt des Gemeindelebens<br />

sichtbar werden in einem Familiengottesdienst,<br />

den Gemeindegruppen mitgestalten.<br />

▪ Im Anschluss daran kann in einer Tee- und Kaffeestube,<br />

vielleicht sogar bei einem Mittagsimbiss, zum Austausch<br />

eingeladen werden.<br />

▪ Ein abwechslungsreiches Kinderprogramm macht die<br />

Wahlveranstaltung auch für jüngere Familien attraktiv.<br />

▪ In der Nähe des Wahlraumes kann eine Wand<br />

„Wünsche“ an den neuen Kirchenvorstand aufnehmen.<br />

▪ Nach Schließung des Wahllokals können auf einer<br />

kleinen „Wahlparty“ die Wahlergebnisse bekannt<br />

gegeben und die Gewählten beglückwünscht werden;<br />

zugleich kann den Nichtgewählten für ihre Bereitschaft<br />

zum Mitmachen gedankt werden.<br />

▪ Eine Andacht kann den Wahltag beschließen.<br />

Vergessen Sie nicht, frühzeitig für einen solchen ausgestalteten<br />

Wahltag zu werben - am besten, bevor die Wahlbenachrichtigungen<br />

zugestellt werden. Am Wahltag selbst<br />

können Posaunen und andere Instrumente vor der Kirche,<br />

vor dem Wahllokal und an anderen Orten die Gemeindeglieder<br />

zum Kommen einladen.<br />

Wahlurne<br />

Die Wahlurne ist ein geschlossener Behälter mit Schlitz<br />

zur Durchführung einer geheimen Wahl. Der Wahlvorstand<br />

muss sich vor der Eröffnung der Wahlhandlung davon überzeugen,<br />

dass die Wahlurne leer ist (§ 25 Absatz 3). Nach<br />

Beendigung der Wahlhandlung entnimmt der Wahlvorstand<br />

die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge der Briefwahl<br />

der Wahlurne (§ 27 Absatz 5).<br />

► Auszählen der Stimmen ► Wahlhandlung<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Wahlvorschläge<br />

Die Wahlberechtigten können in der Zeit vom 8. Januar<br />

bis 30. Januar 2012 beim Kirchenvorstand Vorschläge für<br />

die Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

einreichen. Die Wahlvorschläge dürfen nur Namen von<br />

Mitgliedern der Gemeinde enthalten. Die Wahlvorschläge<br />

sollen nicht mehr Namen als die doppelte Zahl der zu Wählenden<br />

enthalten. Die Vorgeschlagenen sollen so deutlich<br />

bezeichnet sein, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind.<br />

Jeder Vorschlag für die Wahl muss von mindestens zehn<br />

wahlberechtigten Kirchenmitgliedern unterschrieben sein (§<br />

15 Absatz 1).<br />

Die Mitglieder der Kirchengemeinde sind in vielfältiger<br />

Weise aufzufordern, Wahlvorschläge einzureichen. Bereits<br />

bei der ersten Abkündigung am 8. Januar 2012 sind die<br />

Wählenden zu ermuntern, Wahlvorschläge einzureichen.<br />

Möglich sind ferner Plakate, Handzettel und Pressemeldungen<br />

in örtlichen Zeitungen.<br />

Die Prüfung der Wahlvorschläge obliegt dem Kirchenvorstand<br />

(§ 16). Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge<br />

zusammen nicht eineinhalbmal so viele Namen, wie Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen zu wählen sind,<br />

oder ist kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingegangen,<br />

so ergänzt bzw. erstellt der Kirchenvorstand die Liste. Besteht<br />

ein Gemeindebeirat, so beschließen Kirchenvorstand<br />

und Gemeindebeirat in gemeinsamer Sitzung (§ 17).<br />

► Abkündigung ► Wahlaufsatz<br />

► Wählerliste<br />

Wahlvorstand<br />

Vor der Wahl ernennt der Kirchenvorstand aus der Reihe<br />

der wahlberechtigten Kirchenmitglieder für jeden Stimmbezirk<br />

mindestens fünf Personen, die nicht im Wahlaufsatz<br />

benannt sind, als Wahlvorstand und bestimmt den Vorsitzenden<br />

oder die Vorsitzende, den Schriftführer oder die<br />

Schriftführerin und deren Stellvertreter.<br />

Während der Dauer der Wahlhandlung und der Auszählung<br />

der Stimmen müssen mindestens drei Mitglieder des<br />

Wahlvorstandes, darunter der oder die Vorsitzende und der<br />

Schriftführer oder die Schriftführerin oder deren Stellvertreter,<br />

ständig anwesend sein (§ 24 Absatz 2).<br />

Es empfi ehlt sich daher, genügend Personen für den Wahlvorstand<br />

vorzusehen und mindestens sechs Personen pro<br />

Stimmbezirk zu ernennen. Diese nehmen abwechselnd am<br />

Vormittag und am Nachmittag ihre Aufgaben wahr. Am<br />

Morgen sollte sich der gesamte Wahlvorstand treffen und<br />

die zwei Schichten absprechen. Zur Auszählung am späten<br />

Nachmittag oder am Abend kommt der gesamte Wahlvorstand<br />

wieder zusammen.<br />

Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmen-<br />

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(4.0) Wahl-ABC<br />

mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende,<br />

in dessen oder deren Abwesenheit der Stellvertreter<br />

oder die Stellvertreterin, den Ausschlag (§ 24 Absatz 3).<br />

Aufgabe des oder der Vorsitzenden ist es,<br />

▪ für Ruhe und Ordnung im Wahlraum zu sorgen und das<br />

Hausrecht auszuüben (§ 24 Absatz 1),<br />

▪ Wahlbriefe entgegenzunehmen, die während der Wahlhandlung<br />

abgegeben werden (§ 26 Absatz 7),<br />

▪ die Wahl für geschlossen zu erklären (§ 25 Absatz 8),<br />

▪ die Verhandlungsniederschrift mit den Anlagen nach<br />

Auszählung der Stimmen dem Kirchenvorstand zu<br />

übergeben.<br />

Aufgabe des Schriftführers oder der Schriftführerin ist es,<br />

▪ vor Herausgabe eines Stimmzettels den Namen des<br />

Wählers oder der Wählerin in der Wählerliste zu überprüfen<br />

und die Wahlbeteiligung in der Liste zu vermerken<br />

(§ 25 Absatz 4),<br />

▪ die Verhandlungsniederschrift nach § 28 zu erstellen.<br />

Der gesamte Wahlvorstand hat die Aufgaben:<br />

▪ für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu<br />

sorgen (§ 24 Absatz 1),<br />

▪ vor der Wahlhandlung zu überprüfen, ob die Wahlurne<br />

leer ist (§ 25 Absatz 3),<br />

▪ die Stimmzettel auszugeben (§ 25 Absatz 4),<br />

▪ (in Anwesenheit der oder des Vorsitzenden) die Wahlbriefe<br />

zu öffnen, ihnen die Briefwahlscheine zu entnehmen<br />

und zu prüfen, ob die in den Briefwahlscheinen<br />

genannten Wähler und Wählerinnen in der Wählerliste<br />

eingetragen sind und die Versicherung zur Briefwahl<br />

nach § 26 Absatz 4 abgegeben haben (§ 27 Absatz 2),<br />

▪ die Stimmen auszuzählen (§ 27),<br />

▪ die Verhandlungsniederschrift zu unterzeichnen (§ 28),<br />

▪ die Statistik am Wahlabend zu erstellen und ggf. nach<br />

Zusammenfassung mehrerer Stimmbezirke in der<br />

Kirchengemeinde dem Kirchenkreis zu übermitteln.<br />

Der Wahlvorstand kann verlangen, dass die Wahlberechtigten<br />

sich vor Erhalt des Stimmzettels über ihre Person<br />

ausweisen (Nr. 32 AB KVBG).<br />

► Statistik am Wahlabend ► Wahlraum<br />

Wahlzeit<br />

Die Wahlzeit wird vom Kirchenvorstand festgesetzt. Sie<br />

muss mindestens sechs Stunden betragen (§ 25 Absatz 1).<br />

Es empfi ehlt sich, mit der Wahlhandlung bereits vor dem<br />

Gottesdienst zu beginnen.<br />

Während der Gottesdienstzeit sollte die Wahlhandlung<br />

jedoch unterbrochen werden. In der Verhandlungsniederschrift<br />

ist dies mit Angabe der Uhrzeit zu vermerken.<br />

In dieser Zeit verbleiben mindestens drei Mitglieder des<br />

Wahlvorstandes im Wahlraum.<br />

33


(4.0) Wahl-ABC Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Diese <strong>Bestimmungen</strong> sind genau einzuhalten, um eine<br />

Anfechtung der Wahl auszuschließen.<br />

► Verhandlungsniederschrift ► Wahlurne<br />

Zeittafel<br />

Die wichtigsten Termine und Fristen für die Wahl sind in<br />

der Zeittafel der Wahlanordnung vom 3. März 2011 (Kirchl.<br />

Amtsbl. Nr. 2/2011, S. 92 ff.) enthalten. Diese ist der Arbeitshilfe<br />

ebenfalls im Anhang beigefügt.<br />

→ Zeittafel: vgl. Inhaltsverzeichnis, Punkt (1)<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

WAHL-<br />

ANORDNUNG<br />

Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Hannover, den 3. März 2011<br />

Gemäß § 10 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer<br />

Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der<br />

Kirchenvorstände (KVBG) in der Fassung vom 14. Dezember<br />

1992 (Kirchl. Amtsbl. 1993 S. 2), zuletzt geändert<br />

durch das Kirchengesetz vom 27. September 2008 (Kirchl.<br />

Amtsbl. S. 197) ordnen wir hiermit die Kirchenvorstandswahl<br />

2012 zur Bildung der Kirchen- und Kapellenvorstände<br />

für die Amtszeit 2012 bis 2018 an. Als Wahltag wird nach<br />

Abstimmung in der Konföderation evangelischer Kirchen in<br />

Niedersachsen der 18. März 2012 (Lätare) festgesetzt.<br />

Wir bitten insbesondere die Vorsitzenden und die stellvertretenden<br />

Vorsitzenden der Kirchenvorstände, sich mit den<br />

Vorschriften des Wahlrechts vertraut zu machen, um spätere<br />

Verfahrensfehler zu vermeiden. In Zweifelsfällen sollte der<br />

Rat der Kirchenkreisvorstände, der Kirchenkreisämter oder<br />

des Landeskirchenamtes eingeholt werden.<br />

I.<br />

1. Grundlage des Verfahrens bilden das Kirchengesetz<br />

der Konföderation evangelischer Kirchen in<br />

Niedersachsen über die Bildung der Kirchenvorstände<br />

(KVBG) und die Ausführungsbestimmungen zu<br />

dem KVBG (AB KVBG) vom 20. September 2005<br />

(Kirchl. Amtsbl. S. 204) in der jeweils geltenden<br />

Fassung. Die AB KVBG werden noch in diesem<br />

Halbjahr der Rechtslage angepasst und aktualisiert;<br />

die Änderungen werden im Kirchlichen Amtsblatt<br />

veröffentlicht und auch in dem von der Pressestelle<br />

herauszugebenden Material zur Vorbereitung der Kirchenvorstandwahl<br />

2012 (Wahlmappe) enthalten sein.<br />

2. Der Kirchenkreisvorstand ist gemäß § 39 der<br />

Kirchenkreisordnung (KKO) für die ordnungsgemäße<br />

Zusammensetzung der Kirchenvorstände seines<br />

Kirchenkreises verantwortlich; er hat insoweit die<br />

Durchführung der Kirchenvorstandwahl zu überwachen.<br />

Wir empfehlen den Kirchenvorständen, sich in<br />

Zweifelsfällen an ihn zu wenden.<br />

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II.<br />

(4.1) Wahlanordnung<br />

1. Gemäß § 1 Abs. 3 KVBG ist zum 1. Juni 2012 der<br />

gesamte Kirchenvorstand neu zu bilden. Er bleibt bis<br />

zur nächsten Neubildung nach sechs Jahren im Amt.<br />

2. Der Kirchenvorstand setzt abgesehen vom Fall des<br />

§ 3 Abs. 4 KVBG bis zum 23. Dezember 2011 die<br />

Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorstandsmitglieder<br />

fest. Diese Zahl richtet sich<br />

gemäß § 3 Abs. 1 KVBG nach der Zahl der Kirchenmitglieder<br />

der Kirchengemeinde. Diese Festsetzung<br />

kann dann bis zur nächsten Wahl 2018 nur noch durch<br />

einen Beschluss des Kirchenkreisvorstandes gemäß<br />

§ 17 Abs. 4 KVBG verändert werden. Maßgeblich ist<br />

die Zahl der Kirchenmitglieder der Kirchengemeinde,<br />

die nach dem Stand vom 30. Juni 2011 auf Grund<br />

der Gemeindegliederverzeichnisse von den Kirchenkreisämtern<br />

ermittelt wurde. Sind in einer Kirchengemeinde<br />

Kapellengemeinden vorhanden, so erhöht<br />

sich die Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher und<br />

Kirchenvorsteherinnen um je eine weitere Person für<br />

jede Kapellengemeinde (§ 3 Abs. 3 KVBG). Die Zahl<br />

der zu wählenden Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />

beträgt zwei oder drei. Sie wird vom<br />

Kapellenvorstand festgesetzt.<br />

3. Nach den §§ 13 und 14 Abs. 2 KVBG hat der<br />

Kirchenvorstand die Liste der wahlberechtigten<br />

Kirchenmitglieder (Wählerliste) von Amts wegen<br />

aufzustellen und auf dem Laufenden zu halten.<br />

4. Das Mindestalter für das aktive Wahlrecht beträgt<br />

16 Lebensjahre und das Mindestalter für die Wählbarkeit<br />

beträgt 18 Lebensjahre (§§ 4 und 8 KVBG).<br />

5. Zur Vorbereitung und Leitung der Wahl kann der<br />

Kirchenvorstand einen Wahlausschuss benennen (§ 31<br />

KVBG). Aufgrund der guten Erfahrungen in unserer<br />

Landeskirche mit einem solchen Gremium empfehlen<br />

wir die Bildung von Wahlausschüssen.<br />

6. Alle wahlberechtigten Kirchenmitglieder können ihr<br />

Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl ausüben.<br />

Damit soll die Teilnahme an der Wahl erleichtert<br />

werden. Bei der Briefwahl sind § 26 KVBG und die<br />

Nrn. 33 bis 37 der AB KVBG sorgfältig zu beachten.<br />

7. Wegen der Besonderheiten bei der Wahl in Kirchengemeinden,<br />

in denen Kapellengemeinden bestehen,<br />

weisen wir auf die Vorschriften der §§ 1 Abs. 5, 3, 11<br />

Abs. 1 und 29 Abs. 2 KVBG und auf die Nrn. 5, 10,<br />

12, 20, und 46 der AB KVBG hin.<br />

8. Die Angehörigen der Bundeswehr, soweit sie nicht<br />

der St.-Stephanus-Kirchengemeinde in Munster angehören,<br />

sind nach den allgemein geltenden Bestimmun-<br />

35


(4.1) Wahlanordnung<br />

gen Mitglieder der Kirchengemeinde, in der sie ihre<br />

Hauptwohnung haben; sie sind daher nur in dieser<br />

Kirchengemeinde wahlberechtigt.<br />

9. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass nach<br />

§ 8 Abs. 3 KVBG kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen<br />

in der Kirchengemeinde, für die sie<br />

angestellt sind, nicht Mitglieder im Kirchenvorstand<br />

sein können. Entscheidend ist nicht die Frage der<br />

Anstellungsträgerschaft, sondern darauf, wo und für<br />

wen jemand Dienst tut (vgl. Kirchl. Amtsbl. 1993<br />

S. 158). Ausnahmen gelten nur, wenn sie nur vorübergehend<br />

für den Dienst angestellt sind oder der<br />

Kirchenkreisvorstand ihnen auf Antrag des Kirchenvorstandes<br />

in Ausnahmefällen bei Beschäftigungsverhältnissen<br />

geringen Umfangs die Wählbarkeit<br />

verliehen hat.<br />

III.<br />

1. Der Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in<br />

Niedersachsen hat den Pressesprecher der Konföderation<br />

beauftragt, die Kirchenvorstandswahl in<br />

Zusammenarbeit mit den für die Öffentlichkeitsarbeit<br />

zuständigen Stellen der beteiligten Kirchen zentral<br />

vorzubereiten, um die wahlberechtigten Kirchenmitglieder<br />

zu einer aktiven Beteiligung an der Wahl<br />

anzuregen. Diese zentrale Aktion soll den einzelnen<br />

Kirchenvorständen (Wahlausschüssen) die Durchführung<br />

ihrer Aufgabe erleichtern und ihre Eigeninitiative<br />

ergänzen.<br />

Die Kirchenvorstandswahl steht diesmal unter dem<br />

Motto „Gemeinde stark machen“. Die Pressestelle<br />

wird hierzu entsprechendes Material an alle Kirchenvorstände<br />

versenden.<br />

Im Internet sind ab dem 28. März 2011 unter den<br />

Adressen www.kirchenvorstandswahl2012.de oder<br />

www.gemeinde-stark-machen.de Informationen<br />

für Kandidaten und Kandidatinnen, für Wähler und<br />

Wählerinnen und für Wahlhelfer und Wahlhelferinnen<br />

sowie Downloads zu fi nden.<br />

Wir empfehlen den Kirchenvorständen, sich bei<br />

Rückfragen an die Pressestelle der<br />

Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,<br />

Archivstraße 3, 30169 Hannover,<br />

Tel.: 0511/1241-399, Fax: 0511/18200,<br />

E-Mail: IPS.Hannover@evlka.de, zu wenden.<br />

2. Um die Neubildung der Kirchen- und Kapellenvorstände<br />

zum 1. Juni 2012 sicherzustellen, geben wir<br />

nachstehend eine Übersicht über die Termine für die<br />

einzelnen Akte der Wahl- und Berufungsverfahren.<br />

Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Die sich aus den <strong>Bestimmungen</strong> des KVBG ergebenden<br />

durch Fettdruck hervorgehobenen Termine sind<br />

einzuhalten. Falls in einzelnen Kirchengemeinden die<br />

Verhältnisse (z.B. noch nicht abgeschlossene Wahlanfechtungsverfahren)<br />

zu einer Verschiebung dieser<br />

Termine Veranlassung geben, so ist darüber dem<br />

Kirchenkreisvorstand alsbald zu berichten.<br />

Der Kirchenkreisvorstand entscheidet darüber, wie<br />

weiter zu verfahren ist. Die Einhaltung der durch<br />

Kursivdruck hervorgehobenen Termine empfehlen<br />

wir. Auch diese Termine sind jedoch nicht beliebig.<br />

Die Zeittafel sieht gemäß § 20 KVBG vor, dass der<br />

Wahlaufsatz am 4. März und am 11. März 2012 abgekündigt<br />

wird. Das schließt nicht aus, den Wahlaufsatz<br />

nach seiner Aufstellung zu früheren Zeitpunkten<br />

zusätzlich im Gottesdienst und auf andere Weise, etwa<br />

im Gemeindebrief, bekanntzugeben. Dadurch würde<br />

die Möglichkeit geschaffen, die Vorgeschlagenen<br />

der Gemeinde schon früher als in den letzten zwei<br />

Wochen vor der Wahl vorzustellen. Die öffentliche<br />

Bekanntmachung der personenbezogenen Daten der<br />

Kandidaten ist zulässig (§ 32 DATVO – RS 95-2).<br />

→ Zeittafel: vgl. Inhaltsverzeichnis, Punkt (1)<br />

Das Landeskirchenamt<br />

Guntau<br />

36 www.gemeinde-stark-machen.de


Kirchenvorstandswahl 2012<br />

SYNOPSE<br />

KVBG – AB KVBG<br />

Kirchengesetz der Konföderation evangelischer<br />

Kirchen in Niedersachsen über die Bildung der<br />

Kirchenvorstände (KVBG)<br />

§ 1 Bildung von Kirchenvorständen<br />

(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Bildung der Kirchenvorstände<br />

und Gemeindekirchenräte – im Folgenden als<br />

“Kirchenvorstand” bezeichnet – in den Kirchen Braunschweig,<br />

Hannover und Oldenburg. Die Vorschriften der<br />

beteiligten Kirchen über die Bezeichnung des Vertretungsorganes<br />

der Kirchengemeinde und seiner Mitglieder bleiben<br />

unberührt. Die in diesem Kirchengesetz verwendeten<br />

Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.<br />

(2) In jeder Kirchengemeinde wird ein Kirchenvorstand<br />

gebildet. Auch wenn Kirchengemeinden unter einem<br />

gemeinschaftlichen Pfarramt verbunden sind, ist für<br />

jede Kirchengemeinde ein besonderer Kirchenvorstand<br />

zu bilden.<br />

(3) Die Kirchenvorstände werden gleichzeitig alle sechs<br />

Jahre zum 1. Juni neu gebildet.<br />

(4) Die Kirchenvorsteher (Kirchenverordneten, Kirchenältesten)<br />

- im Folgenden als “Kirchenvorsteher” bezeichnet<br />

- sind jeweils im Juni einzuführen. Ihre Amtszeit<br />

beginnt mit der Einführung und endet mit der Einführung<br />

der neuen Kirchenvorsteher oder mit der Bestellung von<br />

Bevollmächtigten nach § 33 spätestens neun Monate nach<br />

dem für die Bildung der Kirchenvorstände nach Absatz 3<br />

festgesetzten Termin.<br />

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

Ausführungsbestimmungen zu dem Kirchengesetz der<br />

Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen<br />

über die Bildung der Kirchenvorstände (AB KVBG)<br />

1. Zu § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5:<br />

Das Vertretungsorgan der Kirchengemeinde ist der Kirchenvorstand<br />

und das der Kapellengemeinde der Kapellenvorstand.<br />

Die gewählten, berufenen und ernannten<br />

Mitglieder sind die Kirchenvorsteher oder die Kapellenvorsteher.<br />

Wie im KVBG gelten die in diesen Ausführungsbestimmungen<br />

verwendeten Personenbezeichnungen<br />

für Frauen und Männer.<br />

2. Zu § 1 Absatz 2:<br />

Wegen der Besonderheiten bei Personalgemeinden,<br />

Anstaltsgemeinden, Militärkirchengemeinden und<br />

personalen Seelsorgebereichen sind die §§ 44 und 45<br />

KVBG zu beachten.<br />

Auch für Kirchengemeinden, die einem Kirchengemeindeverband<br />

angehören oder in einer Arbeitsgemeinschaft<br />

zusammengeschlossen sind, ist ein Kirchenvorstand zu<br />

bilden.<br />

3. Zu § 1 Absatz 3:<br />

Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der bisherige Kirchen-<br />

oder Kapellenvorstand zu einem anderen als dem<br />

letzten allgemein vorgeschriebenen Zeitpunkt gebildet<br />

worden war.<br />

4. Zu § 1 Absatz 4:<br />

Diese Regelung sieht vor, dass der Termin des Einführungsgottesdienstes<br />

und damit der Beginn der Amtszeit<br />

im Juni sein muss. Den genauen Tag legen die Kirchengemeinden<br />

selbst fest. Mit der Einführung der Mehrheit der<br />

Kirchenvorstandsmitglieder beginnt die Amtszeit<br />

des Kirchenvorstandes.<br />

Da die Amtszeit der amtierenden Kirchenvorsteher<br />

spätestens neun Monate nach dem 1. Juni, also am<br />

37


(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

(5) Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten entsprechend<br />

für die Bildung der Kapellenvorstände, soweit<br />

nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.<br />

Der Kapellenvorstand ist für die in diesem Kirchengesetz<br />

dem Kirchenvorstand zugewiesenen Aufgaben nur in den<br />

Fällen zuständig, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist.<br />

§ 2 Mitglieder des Kirchenvorstandes<br />

(1) Der Kirchenvorstand besteht aus<br />

a) den gewählten, berufenen und ernannten Kirchenvorstehern,<br />

b) den Mitgliedern kraft Amtes.<br />

(2) Mitglieder kraft Amtes sind die in der Kirchengemeinde<br />

tätigen Pfarrer, die Inhaber der Pfarrstelle oder mit der<br />

Versehung einer Pfarrstelle beauftragt sind; als Pfarrer im<br />

Sinne dieser Vorschrift gelten auch der Pfarrer im Probedienst<br />

und der ordinierte Pfarrverwalter.<br />

1. März des Jahres nach der Wahl, endet, muss der<br />

Kirchenkreisvorstand rechtzeitig Bevollmächtigte nach<br />

§ 33 KVBG bestellen. Es muss vermieden werden, dass<br />

vorübergehend kein handlungsfähiger Kirchenvorstand<br />

vorhanden ist.<br />

5. Zu § 1 Absatz 5:<br />

In Kapellengemeinden werden die Kapellenvorsteher nach<br />

den allgemeinen Vorschriften über die Wahl der Kirchenvorsteher<br />

gewählt. Durch diese Wahl werden zugleich die<br />

Kirchenvorsteher ermittelt, die aus der Kapellengemeinde<br />

als einem Wahlbezirk der Kirchengemeinde (§ 11 Absatz<br />

1 Satz 2 KVBG) in den Kirchenvorstand eintreten (§ 29<br />

Absatz 2 KVBG). Eine darüber hinausgehende Wahl von<br />

Kirchenvorstehern fi ndet deshalb in der Kapellengemeinde<br />

nicht statt.<br />

Besondere Vorschriften für Kapellengemeinden enthält das<br />

KVBG für<br />

- die Zusammensetzung des Kapellenvorstandes in § 2<br />

Absatz 3,<br />

- die Zahl der Kirchen- und Kapellenvorsteher in § 3<br />

Absatz 3 und 5,<br />

- die Kapellengemeinde als Wahlbezirk in § 11 Absatz 1,<br />

- die Wahlvorschläge in §§ 15 und 16 Absatz 1,<br />

- das Wahlergebnis in § 29 Absatz 2,<br />

- den Wahlausschuss in § 31 Absatz 3,<br />

- das Nachrücken von Kapellenvorstehern in § 34<br />

Absatz 3,<br />

- den Patronats-Kapellenvorsteher in § 38 Absatz 6 und<br />

- die Errichtung und Umwandlung von Kirchen- und<br />

Kapellengemeinden in § 43.<br />

6. Zu § 2 Absatz 1:<br />

Dem Kirchenvorstand gehören gewählte (§ 29 KVBG)<br />

und berufene (§ 37 KVBG) Kirchenvorsteher an.<br />

Zusätzlich kann in Patronatsgemeinden der Patron nach<br />

§ 38 KVBG in den Kirchenvorstand eintreten oder einen<br />

Kirchenvorsteher ernennen.<br />

7. Zu § 2 Absatz 2:<br />

In der Kirchengemeinde tätige Pastoren (Artikel 32<br />

Absatz 3 der Kirchenverfassung), denen dort eine Pfarrstelle<br />

übertragen worden ist oder die mit der Versehung<br />

einer Pfarrstelle der Kirchengemeinde beauftragt worden<br />

sind, sind in dem Kirchenvorstand dieser Kirchengemeinde<br />

Mitglieder kraft Amtes.<br />

Zu den Mitgliedern kraft Amtes gehören auch<br />

38 www.gemeinde-stark-machen.de


Kirchenvorstandswahl 2012<br />

(3) Der Kapellenvorstand wird aus den gewählten, berufenen<br />

und ernannten Kapellenvorstehern und dem Mitglied<br />

des Pfarramtes, zu dessen Bezirk die Kapellengemeinde<br />

gehört, gebildet.<br />

(4) Ehegatten, Geschwister, Eltern und deren Kinder<br />

dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Kirchenvorstandes<br />

sein.<br />

(5) Sind mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinschaftlichen<br />

Pfarramt verbunden, so gelten die Absätze<br />

1 und 2 nur für die Mitglieder des Pfarramtes, zu deren<br />

Bezirk die Kirchengemeinde ganz oder teilweise gehört.<br />

(6) Zu Absatz 2 können die beteiligten Kirchen abweichende<br />

gesetzliche Regelungen treffen.<br />

§ 3 Zahl der gewählten und<br />

berufenen Kirchenvorsteher<br />

(1) Die Zahl der gewählten und berufenen Kirchenvorsteher<br />

beträgt bei einer Kirchengemeinde mit<br />

a) bis zu 1.999 Kirchenmitgliedern 4 bis 8,<br />

b) 2.000 bis 3.999 Kirchenmitgliedern 6 bis 10,<br />

c) 4.000 und mehr Kirchenmitgliedern 8 bis 15.<br />

Maßgeblich ist die Zahl der Kirchenmitglieder, die nach<br />

dem Stand vom 30. Juni des Jahres vor der Neubildung<br />

der Kirchenvorstände auf Grund der Gemeindegliederverzeichnisse<br />

von den für die Führung dieser Verzeichnisse<br />

zuständigen Stellen ermittelt wird.<br />

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

- die Pastoren, die nach § 2 Absatz 1 des Ergänzungsgesetzes<br />

zum Pfarrergesetz in der Kirchengemeinde<br />

tätig sind, wenn sie mit der Versehung einer Pfarrstelle<br />

beauftragt worden sind,<br />

- die Pastoren, die nach § 2 der Vakanz- und Vertretungsverordnung<br />

als Hauptvertreter zur Versehung der<br />

vakanten Pfarrstelle bestellt worden sind.<br />

Pastoren, die zur pfarramtlichen Hilfeleistung oder zur<br />

Mitarbeit in der Kirchengemeinde beauftragt worden sind,<br />

gehören nicht kraft Amtes dem Kirchenvorstand an;<br />

sie haben ein Teilnahmerecht nach § 42 a Absatz 1 Satz 1<br />

Nummer 1 der Kirchengemeindeordnung (KGO).<br />

Ist Ehegatten gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen<br />

worden, tritt einer der Ehegatten als Mitglied in den<br />

Kirchenvorstand ein, der andere Ehegatte nimmt an den<br />

Sitzungen des Kirchenvorstandes ohne Stimmrecht teil.<br />

Ist das Mitglied an der Teilnahme verhindert, so übt der<br />

andere Ehegatte das Stimmrecht aus. Der Kirchenkreisvorstand<br />

bestimmt auf Vorschlag des Kirchenvorstandes,<br />

welcher der Ehegatten als Mitglied in den Kirchenvorstand<br />

eintritt (§ 55 Absätze 1 und 3 des Ergänzungsgesetzes zum<br />

Pfarrergesetz).<br />

8. Zu § 2 Absatz 4:<br />

Die durch Adoption begründete Verwandtschaft steht der<br />

natürlichen Verwandtschaft gleich. Stiefeltern und -kinder<br />

sind von der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Kirchenvorstand<br />

nicht ausgeschlossen. Die Vorschrift bezieht sich<br />

auch auf die Mitglieder kraft Amtes. Auf die Teilnehmer<br />

nach § 42 a KGO ist § 2 Absatz 4 KVBG nicht anzuwenden.<br />

Die in § 2 Absatz 4 KVBG genannten Personen<br />

können gleichzeitig auf demselben Wahlaufsatz kandidieren.<br />

Erst wenn Personen gewählt worden sind, bei<br />

denen ein Hinderungsgrund nach dieser Vorschrift vorliegt,<br />

gilt § 29 Absatz 5 KVBG.<br />

9. Zu § 3 Absätze 1 und 2:<br />

Die Mindest- und die Höchstzahl der zu wählenden und<br />

zu berufenden Kirchenvorsteher ist gestaffelt nach der<br />

Zahl der Kirchenmitglieder, die nach dem Stand vom<br />

30. Juni des Jahres vor der Neubildung der Kirchenvorstände<br />

aufgrund der Gemeindegliederverzeichnisse für<br />

die Kirchengemeinden ermittelt wurde. Maßgeblich ist<br />

die von den Kirchenkreisämtern in dem Verfahren nach<br />

§ 5 der Kirchenmitgliedschaftsverordnung (in der Fassung<br />

vom 29. November 1994, Kirchl. Amtsbl. S. 195)<br />

39


(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

(2) Der Kirchenvorstand setzt vor der ersten Bekanntmachung<br />

über die Auslegung der Wählerliste die Zahl der<br />

zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher nach<br />

Absatz 1 fest. Es darf nicht mehr als ein Drittel der nach<br />

Satz 1 festgesetzten Zahl der Kirchenvorsteher, es muss<br />

aber wenigstens ein Kirchenvorsteher berufen werden.<br />

(3) Sind in einer Kirchengemeinde Kapellengemeinden<br />

vorhanden, so erhöht sich die Zahl der nach den Absätzen<br />

1 und 2 zu wählenden Kirchenvorsteher um je einen Kirchenvorsteher<br />

für jede Kapellengemeinde.<br />

(4) Aus besonderen Gründen kann der Kirchenkreisvorstand<br />

(Propsteivorstand, Kreiskirchenrat) - im Folgenden<br />

als “Kirchenkreisvorstand” bezeichnet - im Benehmen mit<br />

dem Kirchenvorstand eine andere Zahl der Kirchenvorsteher<br />

als nach den Absätzen 1 und 2 festsetzen. Die Zahl von<br />

vier Kirchenvorstehern darf nicht unterschritten werden.<br />

(5) Die Zahl der zu wählenden Kapellenvorsteher beträgt<br />

zwei oder drei. Sie wird von dem Kapellenvorstand<br />

zu diesem Stichtag festzustellende Kirchenmitgliederzahl<br />

der Kirchengemeinde.<br />

Der Kirchenvorstand setzt die Zahl der zu wählenden und<br />

zu berufenden Kirchenvorsteher vor den in § 14 Absatz<br />

1 KVBG vorgesehenen Abkündigungen fest. Der Patron<br />

oder der von ihm zu ernennende Kirchenvorsteher (§ 38<br />

KVBG) bleibt bei der Zahl der zu berufenden Kirchenvorsteher<br />

unberücksichtigt. Die mögliche Verteilung auf zu<br />

wählende und zu berufende Kirchenvorsteher ergibt sich<br />

aus der nachstehenden Übersicht: – hier nicht abgedruckt –<br />

10. Zu § 3 Absatz 3:<br />

Sind in einer Kirchengemeinde Kapellengemeinden<br />

vorhanden, so setzt der Kirchenvorstand zunächst nach<br />

§ 3 Absätze 1 und 2 KVBG die Zahl der zu wählenden und<br />

zu berufenden Kirchenvorsteher fest, ohne die Vorschrift<br />

des § 3 Absatz 3 KVBG zu berücksichtigen. Die sich so<br />

ergebende Zahl der zu wählenden Kirchenvorsteher erhöht<br />

sich sodann nach § 3 Absatz 3 KVBG um je einen Kirchenvorsteher<br />

für jede Kapellengemeinde. Die Zahl der zu<br />

berufenden Kirchenvorsteher ändert sich nicht.<br />

11. Zu § 3 Absatz 4:<br />

Der Kirchenkreisvorstand kann nur dann eine höhere Zahl<br />

der Kirchenvorsteher festsetzen, wenn besondere Gründe<br />

dies rechtfertigen. Besondere Gründe können z. B. eine<br />

Vielzahl von Außendörfern oder die besondere Situation<br />

nach einer Fusion von Kirchengemeinden sein.<br />

Der Kirchenkreisvorstand kann auch aus besonderen<br />

Gründen eine geringere Zahl festsetzen. Die Zahl von vier<br />

Kirchenvorstehern darf nicht unterschritten werden.<br />

Wenn eine geringere Zahl festgesetzt werden soll, weil zu<br />

wenige Kandidaten für die Aufstellung eines Wahlaufsatzes<br />

zur Verfügung stehen, so ist § 17 Absatz 4 KVBG zu<br />

beachten. Sind bei der Wahl so wenig Personen gewählt<br />

worden, dass ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht<br />

zustande gekommen ist, so sind Bevollmächtigte zu bestellen,<br />

und es ist nach § 33 KVBG zu verfahren. Ist zwar ein<br />

beschlussfähiger Kirchenvorstand zustande gekommen,<br />

sind aber trotzdem weniger Kandidaten gewählt worden,<br />

als gewählt werden mussten, so kann der Kirchenkreisvorstand<br />

nicht mehr die fehlenden Mitglieder durch Bestellung<br />

ergänzen. Er kann nur noch nach § 3 Absatz 4 KVBG<br />

verfahren und im Benehmen mit dem Kirchenvorstand<br />

eine andere Zahl der zu Wählenden festsetzen.<br />

12. Zu § 3 Absatz 5:<br />

§ 3 Absatz 4 KVBG ist für die Festsetzung der Zahl der<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

festgesetzt. Ein Kapellenvorsteher wird auf Vorschlag des<br />

Kapellenvorstandes berufen.<br />

§ 4 Wahlrecht<br />

(1) Das Wahlrecht haben alle Kirchenmitglieder, die bis<br />

zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am<br />

Wahltag der Kirchengemeinde angehören und in die Wählerliste<br />

(§ 13) eingetragen sind.<br />

(2) Wahlberechtigt ist nicht,<br />

a) wer zum heiligen Abendmahl nicht zugelassen ist,<br />

b) wem das Wahlrecht aberkannt worden ist (§ 5),<br />

c) wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein<br />

Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt<br />

ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers<br />

die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.<br />

§ 5 Aberkennung des Wahlrechts<br />

(1) Das Wahlrecht kann einem Kirchenmitglied aberkannt<br />

werden, wenn es seine Pfl ichten erheblich verletzt.<br />

(2) Die Aberkennung des Wahlrechts gilt nur für die Kirchengemeinde,<br />

in der sie ausgesprochen worden ist.<br />

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Kapellenvorsteher nicht anzuwenden.<br />

(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

13. Zu § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchst. a:<br />

Maßgeblich für das aktive Wahlrecht gemäß § 4 Absatz 1<br />

KVBG ist die Taufe und die nach dem staatlichen<br />

Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung in der Kirchengemeinde,<br />

nicht jedoch die Konfi rmation. Die Zugehörigkeit<br />

zur Kirchengemeinde muss am Wahltag bestehen;<br />

eine Dreimonatsfrist besteht für das aktive Wahlrecht nicht<br />

mehr. Zwingend ist aber, dass jeder, der wählen will,<br />

in die Wählerliste eingetragen sein muss (vgl. auch §§ 13,<br />

14 KVBG).<br />

Bei allen Kirchenmitgliedern, die das 16. Lebensjahr vollendet<br />

haben, ist davon auszugehen, dass sie zum heiligen<br />

Abendmahl zugelassen sind, es sei denn, sie sind ausdrücklich<br />

vom heiligen Abendmahl ausgeschlossen.<br />

14. Zu § 4 Absatz 2 Buchst. b:<br />

Hat der Betroffene oder der Kirchenvorstand gegen die<br />

Aberkennung des Wahlrechts Beschwerde eingelegt<br />

oder Klage erhoben (§ 6 Absatz 2 KVBG) und ist über<br />

die Beschwerde oder die Klage noch nicht abschließend<br />

entschieden worden, so bleibt der Betroffene bis zur<br />

abschließenden Entscheidung wahlberechtigt. Er ist nicht<br />

wahlberechtigt, wenn der Kirchenkreisvorstand die sofortige<br />

Vollziehung der Aberkennung angeordnet hat<br />

(§ 6 Absatz 1 Satz 5 KVBG) und diese Anordnung zum<br />

Zeitpunkt der Wahl nicht aufgehoben worden ist (§ 6 Absatz<br />

2 Satz 3 KVBG). Wegen der Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehung wird auf Nummer 16 verwiesen.<br />

15. Zu § 5:<br />

Ein Verzeichnis erheblicher Pfl ichtverletzungen kann<br />

nicht aufgestellt werden. Es werden Tatsachen vorliegen<br />

müssen, aus denen sich ein erheblicher Verstoß gegen die<br />

Pfl ichten ergibt, die einem Kirchenmitglied nach Artikel 9<br />

der Kirchenverfassung obliegen.<br />

Die Aberkennung steht nicht in zeitlichem Zusammenhang<br />

mit dem Wahlverfahren; vielmehr hat der Kirchenkreisvorstand<br />

die erforderliche Entscheidung nach pfl ichtgemäßem<br />

Ermessen zu treffen, wenn ein entsprechender Anlass<br />

hierfür vorliegt (Muster für einen Aberkennungsbescheid<br />

siehe Anlage 1).<br />

41


(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

§ 6 Aberkennungsverfahren<br />

(1) Über die Aberkennung des Wahlrechts nach § 5<br />

entscheidet der Kirchenkreisvorstand von Amts wegen<br />

oder auf Antrag. Der Antrag kann von dem Pfarramt,<br />

das für das betreffende Kirchenmitglied zuständig ist,<br />

oder von dem Kirchenvorstand der Kirchengemeinde,<br />

der das betreffende Kirchenmitglied angehört,<br />

gestellt werden. Vor der Entscheidung sind das<br />

Kirchenmitglied und der Kirchenvorstand anzuhören.<br />

Die Entscheidung ist mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung<br />

dem betroffenen Kirchenmitglied und<br />

dem Kirchenvorstand zuzustellen. Der Kirchenkreisvorstand<br />

kann die sofortige Vollziehung der Aberkennung<br />

anordnen.<br />

(2) Gegen die Entscheidung über die Aberkennung des<br />

Wahlrechts sowie gegen eine Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehung können das betroffene Kirchenmitglied<br />

und der Kirchenvorstand innerhalb einer Woche nach<br />

Zustellung des Bescheides schriftlich beim Landeskirchenamt<br />

Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu<br />

begründen. Die Entscheidung des Landeskirchenamtes<br />

über die Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehung unterliegt nicht der Nachprüfung durch den<br />

Rechtshof. Gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes<br />

über die Aberkennung des Wahlrechts können das<br />

betroffene Kirchenmitglied und der Kirchenvorstand<br />

innerhalb einer Woche nach Zustellung des mit Rechtsmittelbelehrung<br />

versehenen Bescheides Klage vor dem<br />

Rechtshof erheben. Die Entscheidung des Rechtshofes<br />

unterliegt keiner weiteren Nachprüfung.<br />

§ 7 Aufhebung der Aberkennung<br />

(1) Sind die Gründe für die Aberkennung des Wahlrechts<br />

entfallen, so beschließt der Kirchenkreisvorstand auf<br />

Antrag des betroffenen Kirchenmitgliedes, des Kirchenvorstandes<br />

oder von Amts wegen nach Anhörung des<br />

Kirchenvorstandes und des Pfarramtes die Aufhebung der<br />

Aberkennung. Widerspricht der Kirchenvorstand oder das<br />

Pfarramt der Aufhebung, so entscheidet das Landeskirchenamt.<br />

Der Antrag ist erstmalig ein Jahr nach Abschluss<br />

des Aberkennungsverfahrens zulässig.<br />

(2) Lehnt der Kirchenkreisvorstand den Antrag des betroffenen<br />

Kirchenmitgliedes auf Aufhebung der Aberkennung<br />

ab, so kann das betroffene Kirchenmitglied innerhalb einer<br />

Woche nach Zustellung schriftlich beim Landeskirchen-<br />

16. Zu § 6:<br />

Ordnet der Kirchenkreisvorstand die sofortige Vollziehung<br />

der Aberkennung des Wahlrechts an, so ist die Aberkennung<br />

auch dann wirksam, wenn das betroffene Kirchenmitglied<br />

oder der Kirchenvorstand gegen die Aberkennung<br />

Beschwerde oder Klage erhoben hat.<br />

Gibt das Landeskirchenamt der Beschwerde gegen die<br />

Anordnung der sofortigen Vollziehung statt, so ist die<br />

Aberkennung vorläufi g nicht wirksam. Der Kirchenkreisvorstand<br />

kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

jederzeit selbst wieder aufheben.<br />

(Muster für die Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

siehe Anlage 1).<br />

17. Zu § 7:<br />

An die in § 7 Absatz 1 Satz 3 KVBG genannte Jahresfrist<br />

ist der Kirchenkreisvorstand im Verfahren von Amts wegen<br />

nicht gebunden. Er kann deshalb einen vor Ablauf der<br />

Jahresfrist gestellten Antrag auch als Anregung auffassen,<br />

von Amts wegen tätig zu werden.<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

amt Beschwerde einlegen. § 6 Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5 ist<br />

entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Ein unanfechtbar abgelehnter Antrag auf Aufhebung<br />

der Aberkennung kann frühestens nach Ablauf eines Jahres<br />

neu gestellt werden.<br />

§ 8 Wählbarkeit<br />

(1) Zum Kirchenvorsteher kann nur gewählt werden, wer<br />

am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Kirchengemeinde<br />

zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt (§ 4)<br />

und volljährig ist. Wählbar ist nur, von dem auch erwartet<br />

werden kann, dass er an der Erfüllung der Aufgaben des<br />

Kirchenvorstandes als tätiges Kirchenmitglied gewissenhaft<br />

mitwirken wird.<br />

(2) Ordinierte Kirchenmitglieder sind nicht wählbar.<br />

(3) Mitarbeiter, die nicht nur vorübergehend für den Dienst<br />

in einer Kirchengemeinde angestellt sind, können in ihr<br />

nicht Kirchenvorsteher sein. Der Kirchenkreisvorstand<br />

kann auf Antrag des Kirchenvorstandes in Ausnahmefällen<br />

bei Beschäftigungsverhältnissen geringen Umfangs die<br />

Wählbarkeit verleihen. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes<br />

unterliegt keiner Nachprüfung.<br />

§ 9 aufgehoben<br />

§ 10 Anordnung der Wahl<br />

Die Wahl wird, soweit durch dieses Kirchengesetz nichts<br />

anderes bestimmt ist, von der obersten Kirchenbehörde<br />

( § 46 ) angeordnet. In der Anordnung ist der Wahltag<br />

festzusetzen.<br />

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

18. Zu § 8:<br />

Wer am Wahltag seit mindestens drei Monaten das<br />

Wahlrecht besitzt (§ 4 KVBG), ist wählbar, sofern auch<br />

die übrigen Voraussetzungen des § 8 KVBG vorliegen.<br />

Mitarbeiter, die nicht nur vorübergehend für den Dienst in<br />

der Kirchengemeinde angestellt sind, können in dieser Kirchengemeinde<br />

nicht Kirchenvorsteher sein. Entscheidend<br />

ist nicht allein die Anstellungsträgerschaft, sondern die<br />

Frage, ob sie für den Dienst in der betreffenden Kirchengemeinde<br />

angestellt sind; dies ergibt sich im Zweifel aus<br />

der Dienstanweisung. Eine vorübergehende Anstellung<br />

ist immer dann gegeben, wenn eine für einen kirchlichen<br />

Mitarbeiter vertretungs- oder aushilfsweise übernommene<br />

Tätigkeit einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreitet.<br />

Der Kirchenkreisvorstand kann auf Antrag<br />

des Kirchenvorstandes ausnahmsweise Mitarbeitern in<br />

Beschäftigungsverhältnissen geringen Umfangs die Wählbarkeit<br />

verleihen, wenn besondere Umstände vorliegen.<br />

Ein Beschäftigungsverhältnis mit geringem Umfang liegt<br />

in der Regel vor, wenn es sich um eine geringfügige<br />

Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1<br />

Sozialgesetzbuch IV handelt. In jedem Fall darf die regelmäßige<br />

Arbeitszeit die Grenze von 10 Wochenstunden<br />

nicht überschreiten. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse<br />

mit der Kirchengemeinde sind zusammenzurechnen. Überschreitet<br />

der Mitarbeiter später diese Grenze, etwa durch<br />

Ausweitung seines Arbeitsumfangs, so scheidet er aus dem<br />

Kirchenvorstand aus (§ 40 KVBG). Von der Möglichkeit,<br />

Mitarbeitern die Wählbarkeit zu verleihen, ist nur bei besonderen<br />

Umständen, d. h. eher zurückhaltend, Gebrauch<br />

zu machen.<br />

43


(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

§ 11 Wahlbezirke<br />

(1) Für die Wahl kann der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde<br />

in Wahlbezirke aufteilen. Für den Bereich einer<br />

Kapellengemeinde ist ein Wahlbezirk zu bilden. Der<br />

Kirchenvorstand bestimmt, wie viele Kirchenvorsteher in<br />

jedem Wahlbezirk zu wählen sind. Der Beschluss bedarf<br />

der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes. Kapellenvorstände<br />

sind zuvor anzuhören.<br />

(2) Für jeden Wahlbezirk ist ein Wahlaufsatz aufzustellen.<br />

(3) Die Bildung von Wahlbezirken gilt jeweils für eine<br />

Wahlperiode.<br />

(4) Der Kirchenvorstand kann aus besonderen, darzulegenden<br />

Gründen die Zugehörigkeit zu einem anderen Wahlbezirk<br />

als dem des Wohnsitzes zulassen.<br />

§ 12 Stimmbezirke<br />

(1) Der Kirchenvorstand kann innerhalb der Kirchengemeinde<br />

oder des Wahlbezirkes Stimmbezirke bilden.<br />

(2) Um älteren, kranken oder entfernt wohnenden Gemeindegliedern<br />

die Teilnahme an der Wahl zu erleichtern,<br />

kann der Kirchenvorstand mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes<br />

einen Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung<br />

(mobiles Wahllokal) einrichten. Der Plan für den<br />

zeitlichen und örtlichen Einsatz ist vom Wahlvorstand zu<br />

beschließen und rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt<br />

19. Zu § 11:<br />

Die Aufteilung der Kirchengemeinde in Wahlbezirke<br />

ermöglicht es, die örtlichen Besonderheiten innerhalb der<br />

Kirchengemeinde im Kirchenvorstand zu berücksichtigen.<br />

Kirchengemeinden mit mehreren Ortschaften können<br />

dadurch eine angemessene Vertretung jeder Ortschaft im<br />

Kirchenvorstand erreichen.<br />

Sind Wahlbezirke gebildet worden, so sind nur diejenigen<br />

Kirchenmitglieder wahlberechtigt und wählbar, die ihre<br />

Hauptwohnung in dem Wahlbezirk haben.<br />

Gehören ausnahmsweise der Kirchengemeinde Kirchenmitglieder<br />

an, die ihre Hauptwohnung außerhalb des<br />

Gebietes der Kirchengemeinde haben (Umgepfarrte, § 9<br />

KGO), so bestimmt der Kirchenvorstand, in welche Wählerliste<br />

sie aufzunehmen sind (§ 13 Absatz 3 KVBG).<br />

Bei der Festsetzung der Zahl der Kirchenvorsteher, die in<br />

jedem Wahlbezirk zu wählen sind, kann der Kirchenvorstand<br />

neben dem Zahlenverhältnis der Wahlberechtigten in<br />

den einzelnen Wahlbezirken auch andere für das Gemeindeleben<br />

wichtige Gesichtspunkte berücksichtigen. Mit der<br />

Bildung der Wahlbezirke und der Festsetzung der Zahl der<br />

zu Wählenden muss der Kirchenvorstand auch entscheiden,<br />

wie viele Stimmen der Wähler in dem jeweiligen<br />

Wahlbezirk hat (vgl. § 25 Absatz 5 KVBG). Es können<br />

darum auch nicht mehr Wahlbezirke gebildet werden, als<br />

Wählerstimmen nach § 25 Absatz 5 KVBG zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Bei der Festsetzung, wie viele Kirchenvorsteher in dem<br />

Wahlbezirk der Kapellengemeinde zu wählen sind, muss<br />

der Kirchenvorstand seine Entscheidung im Benehmen mit<br />

dem Kapellenvorstand treffen.<br />

Die Bildung der Wahlbezirke behält ihre Gültigkeit bis zur<br />

nächsten allgemeinen Wahl der Kirchenvorstände, sie gilt<br />

also auch für Nachwahlen.<br />

20. Zu § 12:<br />

In größeren Kirchengemeinden oder in größeren Wahlbezirken<br />

empfi ehlt sich zur Erleichterung des Wahlvorganges<br />

für die Wähler die Bildung von Stimmbezirken, für die<br />

besondere Wahllokale einzurichten sind. In Wahlbezirken<br />

von Kapellengemeinden empfi ehlt sich dies nur in besonderen<br />

Ausnahmefällen. Für Stimmbezirke werden keine<br />

getrennten Wahlaufsätze aufgestellt; die Wählerliste ist<br />

aber entsprechend aufzugliedern (§ 13 Absatz 2 KVBG).<br />

Für jeden Stimmbezirk ist ein Wahlvorstand zu ernennen<br />

(§ 23 KVBG). Wird ein Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung<br />

(mobiles Wahllokal) eingerichtet, darf die gesamte<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

zu machen. Für seine Einhaltung ist der Wahlvorstand<br />

verantwortlich.<br />

§ 13 Wählerliste<br />

(1) Der Kirchenvorstand stellt die Liste der wahlberechtigten<br />

Kirchenmitglieder (Wählerliste) auf. Sie enthält die<br />

Familiennamen, Vornamen, Geburtstage und Anschriften<br />

der Wahlberechtigten.<br />

(2) Sind Wahl- oder Stimmbezirke gebildet worden, so ist<br />

die Wählerliste nach Bezirken aufzugliedern.<br />

(3) Gehört der Kirchengemeinde ein Kirchenmitglied an,<br />

das seinen Wohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat, so<br />

bestimmt der Kirchenvorstand, in welche Wählerliste es<br />

aufzunehmen ist.<br />

§ 14 Auslegung und Prüfung der Wählerliste<br />

(1) Die Wählerliste ist spätestens während der zehnten<br />

Woche vor dem Wahltag zu festgesetzten Zeiten für jedes<br />

Kirchenmitglied zugänglich auszulegen. Die Kirchenmitglieder<br />

sind durch mehrmalige Abkündigungen in den<br />

Gottesdiensten auf die bevorstehende Wahl hinzuweisen<br />

und zur Einsichtnahme in die Wählerliste aufzufordern.<br />

Diese Bekanntgabe soll durch andere Arten der Bekanntmachung<br />

ergänzt werden.<br />

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

Wahlzeit die nach § 25 Absatz 1 KVBG festgesetzte<br />

Mindestzeit von sechs Stunden nicht unterschreiten. Da in<br />

einem Stimmbezirk nicht mehrere Wahllokale gleichzeitig<br />

geöffnet sein dürfen, sind für diesen Stimmbezirk mit dem<br />

mobilen Wahllokal nur ein Wahlvorstand und eine Wählerliste<br />

notwendig. Der Wahlvorstand dieses Stimmbezirkes<br />

ist für die Einhaltung des Zeitplanes verantwortlich. Die<br />

Wahlurne ist während des Transports zwischen den einzelnen<br />

Wahllokalen zu versiegeln.<br />

21. Zu § 13:<br />

Auch wenn die Erstellung der Wählerlisten durch Dritte<br />

erfolgt, behält der Kirchenvorstand die Verantwortung<br />

für die Wählerliste. Die Listen sind deshalb sorgfältig zu<br />

prüfen (Muster für die Wählerliste siehe Anlage 2).<br />

22. Zu § 14 Absatz 1:<br />

Nach der Anordnung der Wahl durch das Landeskirchenamt<br />

(§ 10 KVBG) beschließt der Kirchenvorstand, zu<br />

welchen Zeiten die Wählerliste für jedes Kirchenmitglied<br />

zugänglich auszulegen ist. Die Wählerliste ist mindestens<br />

eine Woche lang und für jeden Wahlbezirk gesondert<br />

auszulegen.<br />

Die Auslegung ist durch Abkündigungen in mehreren<br />

Gottesdiensten mitzuteilen; dabei sind die genauen Tageszeiten<br />

für die Einsichtnahme anzugeben. Gleichzeitig<br />

sind die wahlberechtigten Kirchenmitglieder aufzufordern,<br />

Wahlvorschläge einzureichen (vgl. Nummer 24).<br />

Als andere Art der Bekanntmachung kommen z. B.<br />

Aushänge, Hinweise in der Tagespresse, in Gemeindebriefen<br />

und auf der Homepage der Kirchengemeinde,<br />

Verteilung von Merkzetteln nach dem Gottesdienst und in<br />

Gemeindeveranstaltungen und die Versendung von Wahlhinweisen<br />

in Betracht (Muster für die Bekanntmachung<br />

siehe Anlage 3).<br />

Wahlberechtigte haben das Recht, die Richtigkeit<br />

ihrer Daten in der Wählerliste zu überprüfen.<br />

45


(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

(2) Der Kirchenvorstand ist verpfl ichtet, die Wählerliste<br />

bis zur Wahl auf dem aktuellen Stand zu halten. Jedes<br />

Kirchenmitglied kann bei dem Kirchenvorstand bis drei<br />

Wochen vor der Wahl Berichtigungen der Wählerliste<br />

beantragen. Wer die Aufnahme in das Wählerverzeichnis<br />

begehrt, hat darzulegen, worauf seine Wahlberechtigung<br />

beruht.<br />

(3) Wenn die angezeigte Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit<br />

der Wählerliste nicht offenkundig ist, kann der<br />

Kirchenvorstand die Glaubhaftmachung verlangen.<br />

(4) Gegen eine Entscheidung des Kirchenvorstandes können<br />

die Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zustellung<br />

Beschwerde bei dem Kirchenkreisvorstand einlegen.<br />

Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes unterliegt<br />

keiner Nachprüfung. Ein noch anhängiges Beschwerdeverfahren<br />

gegen eine Eintragung in die Wählerliste hindert<br />

nicht die Ausübung des Wahlrechts.<br />

(5) Die Wählerliste wird am Tage vor dem Wahltag endgültig<br />

geschlossen. Bis dahin kann der Kirchenvorstand<br />

die Wählerliste auch von Amts wegen berichtigen, wenn<br />

sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist.<br />

(6) Macht ein Wahlberechtigter von dem Recht, in die<br />

Wählerliste Einsicht zu nehmen und ihre Berichtigung zu<br />

beantragen, keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er in<br />

der Wählerliste nicht aufgeführt ist, so ist eine aus diesem<br />

Grund eingelegte Beschwerde gegen die Wahl unzulässig.<br />

§ 15 Einreichen der Wahlvorschläge<br />

(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb einer Frist<br />

von drei Wochen, die mit der Auslegung der Wählerliste<br />

beginnt, bei dem Kirchenvorstand Vorschläge für die Wahl<br />

der Kirchenvorsteher oder der Kapellenvorsteher einreichen.<br />

Die Wahlvorschläge dürfen nur Namen von Kirchenmitgliedern<br />

enthalten, die im Wahlbezirk ihren Wohnsitz<br />

haben oder nach § 11 Abs. 4 zugelassen sind oder deren<br />

Zugehörigkeit als Kirchenmitglied zu dieser Kirchengemeinde<br />

zugelassen ist. Die Wahlvorschläge sollen nicht<br />

Wollen sie auch die Daten anderer Personen überprüfen,<br />

müssen sie – aus Datenschutzgründen – Tatsachen<br />

glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder<br />

Unvollständigkeit der Wählerliste ergeben kann. Eine<br />

Überprüfung der Daten von Personen mit Sperrvermerk<br />

durch Wahlberechtigte ist nicht zulässig.<br />

23. Zu § 14 Absätze 2 bis 5:<br />

Der Kirchenvorstand ist verpfl ichtet, die Wählerliste bis<br />

zur Wahl in regelmäßigen Abständen auf ihre Aktualität<br />

zu überprüfen und sich ergebende Änderungen umgehend<br />

vorzunehmen. Neu aufgenommene Kirchenmitglieder<br />

können bis zum Tag vor dem Wahltag in die Wählerliste<br />

aufgenommen werden und so noch das Wahlrecht erhalten.<br />

Die Kirchenmitglieder können die Wählerliste auch außerhalb<br />

der Auslegungsfrist einsehen (§ 14 Absatz 1 KVBG).<br />

Sie können Berichtigungen der Wählerliste vor Beginn,<br />

innerhalb der Auslegungsfrist und bis drei Wochen vor der<br />

Wahl beantragen (§ 14 Absatz 2 KVBG).<br />

Die Betroffenen und die Antragsteller sind zu unterrichten.<br />

Anträge, die später eingehen, kann der Kirchenvorstand<br />

noch bei seiner Beschlussfassung nach § 14 Absatz 5 Satz<br />

2 KVBG als Anregung zur Berichtigung der Wählerliste<br />

bis zum Tage vor dem Wahltag von Amts wegen aufnehmen,<br />

wenn eindeutig ist, dass die Wählerliste insoweit<br />

offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist. Unzulässige<br />

Anträge müssen zurückgewiesen werden, wenn die Wählerliste<br />

nicht von Amts wegen berichtigt wird.<br />

Muster für einen<br />

- ablehnenden Bescheid zu einem Antrag auf Berichtigung<br />

der Wählerliste siehe Anlage 4,<br />

- Bescheid zu einem verspäteten Antrag auf Berichtigung<br />

der Wählerliste siehe Anlage 5,<br />

- Bescheid über die Streichung eines Namens aus der<br />

Wählerliste siehe Anlage 6).<br />

24. Zu § 15:<br />

Gleichzeitig mit der Bekanntgabe über die Auslegung der<br />

Wählerliste sind die wahlberechtigten Kirchenmitglieder<br />

aufzufordern, Wahlvorschläge einzureichen (vgl. Nummer<br />

22 und Muster für die Aufforderung in Anlage 3).<br />

Sind Wahlbezirke gebildet worden, so müssen die zur<br />

Wahl Vorgeschlagenen und die Unterzeichner des Wahlvorschlages<br />

zu demselben Wahlbezirk gehören. Darauf<br />

ist in den Bekanntmachungen hinzuweisen (vgl. Muster<br />

in Anlage 3). Enthält ein Wahlvorschlag entgegen § 15<br />

Absatz 1 Satz 3 KVBG mehr Namen als die doppelte Zahl<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

mehr Namen als die doppelte Zahl der zu Wählenden<br />

enthalten. Die Vorgeschlagenen sollen so deutlich bezeichnet<br />

sein, dass Verwechselungen ausgeschlossen sind. Jeder<br />

Vorschlag für die Wahl muss von mindestens zehn wahlberechtigten<br />

Kirchenmitgliedern unterschrieben sein.<br />

(2) Die Wahlberechtigten werden bei den in § 14 Abs. 1<br />

vorgesehenen Abkündigungen und Bekanntmachungen<br />

unter Hinweis auf die Vorschriften des Absatzes 1 auch zur<br />

Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.<br />

§ 16 Prüfung der Wahlvorschläge<br />

(1) Der Kirchenvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge für<br />

die Wahl der Kirchenvorsteher und der Kapellenvorsteher<br />

den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen. Er<br />

hat zunächst dahin zu wirken, dass etwaige Mängel der<br />

Wahlvorschläge innerhalb einer Frist des § 15 Abs. 1 Satz<br />

1 behoben werden. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 2 holt er<br />

die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes ein.<br />

(2) Nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 1 streicht<br />

der Kirchenvorstand die Namen der nicht wählbaren<br />

Personen von den Wahlvorschlägen sowie die Namen der<br />

Personen, für die Wahlvorschläge gemacht wurden, die<br />

nicht den Vorschriften dieses Kirchengesetzes entsprechen;<br />

er benachrichtigt diese Personen sowie den ersten Unterzeichner<br />

der Wahlvorschläge unverzüglich unter Angabe<br />

des gesetzlichen Grundes, der zur Streichung führte, und<br />

des Rechtsbehelfes. Jeder nach Satz 1 Beteiligte kann<br />

innerhalb einer Woche nach Eingang der Benachrichtigung<br />

die Beschwerde bei dem Kirchenkreisvorstand einlegen;<br />

dieser entscheidet innerhalb einer Woche nach Eingang<br />

über die Beschwerde. Die Entscheidung ist schriftlich zu<br />

begründen und dem Beschwerdeführer und dem Kirchenvorstand<br />

mitzuteilen. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes<br />

unterliegt keiner Nachprüfung.<br />

§ 17 Vorbereitung des Wahlaufsatzes<br />

(1) Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge zusammen<br />

nicht eineinhalbmal so viele Namen, wie Kirchenvorsteher<br />

zu wählen sind, so soll der Kirchenvorstand die<br />

Wahlvorschläge auf diese Zahl ergänzen. Der Kirchenvorstand<br />

kann die Liste in jedem Fall bis zum Zweifachen der<br />

Zahl der zu Wählenden ergänzen.<br />

(2) Ist kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingegangen,<br />

so stellt der Kirchenvorstand einen Wahlvorschlag auf.<br />

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

der zu wählenden Kirchen- oder Kapellenvorsteher oder<br />

weniger Namen, so ist er damit nicht ungültig. Die Unterzeichner<br />

sollen ihre Anschrift angeben. Es muss deutlich<br />

gemacht werden, wer Erstunterzeichner ist<br />

(vgl. § 16 Absatz 2 KVBG).<br />

25. Zu § 16:<br />

Der Kirchenvorstand oder die von ihm beauftragten<br />

Mitglieder prüfen die eingehenden Wahlvorschläge<br />

unverzüglich, insbesondere ob sie die genügende Zahl<br />

von Unterschriften tragen und die Vorgeschlagenen nach<br />

§ 8 KVBG wählbar sind. Der Kirchenvorstand hat darauf<br />

hinzuwirken, dass etwaige Mängel der Wahlvorschläge<br />

(z. B. fehlende Unterschrift, Mangel der Wählbarkeit) vor<br />

Ablauf der in § 15 Absatz 1 Satz 1 KVBG bestimmten<br />

Frist behoben werden. Enthält der Wahlvorschlag Namen<br />

nicht wählbarer Personen und ist dieser Mangel nicht fristgerecht<br />

behoben worden, so streicht der Kirchenvorstand<br />

diese Namen von dem Wahlvorschlag und benachrichtigt<br />

nach § 16 Absatz 2 KVBG die Betroffenen und den ersten<br />

Unterzeichner des Wahlvorschlages. (Muster für die Benachrichtigung<br />

siehe Anlage 7).<br />

26. Zu § 17:<br />

Der Kirchenvorstand hat alle gültigen Wahlvorschläge<br />

zusammenzustellen und ggf. gemäß § 17 Absatz 1 KVBG<br />

zu ergänzen.<br />

Er sollte insbesondere dann von der Möglichkeit, die Vorschläge<br />

bis zum Zweifachen der Zahl der zu Wählenden<br />

zu ergänzen, Gebrauch machen, wenn zweifelhaft ist, ob<br />

alle Vorgeschlagenen in den Wahlaufsatz aufgenommen<br />

werden können, und um sicherzustellen, dass genügend<br />

Ersatzkirchenvorsteher oder Ersatzkapellenvorsteher<br />

47


(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Für die Zahl der Namen gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(3) Besteht in der Kirchengemeinde ein Gemeindebeirat,<br />

so beschließen über die Ergänzung oder Aufstellung eines<br />

Wahlvorschlages der Kirchenvorstand und der Gemeindebeirat<br />

in gemeinsamer Sitzung.<br />

(4) Hat der Kirchenvorstand innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge<br />

deren Ergänzung oder Aufstellung nach den Absätzen 1<br />

und 2 nicht vorgenommen, so kann der Kirchenkreisvorstand<br />

die Wahlvorschläge aufstellen oder ergänzen. In diesem<br />

Fall wird die Bereitschaftserklärung nach § 18 unter<br />

Fortfall der dort genannten Frist von ihm eingeholt. Enthalten<br />

alle Wahlvorschläge weniger Namen als nach § 3<br />

Abs. 2 Satz 1 zu wählen sind und hat der Kirchenkreisvorstand<br />

nicht beschlossen, die Wahlvorschläge nach Satz 1<br />

aufzustellen oder zu ergänzen, so hat er den Beschluss des<br />

Kirchenvorstandes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 aufzuheben. Der<br />

Kirchenkreisvorstand setzt stattdessen die Zahl der nach<br />

§ 3 Abs. 1 zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher<br />

von sich aus neu fest. Dabei soll der Wahlvorschlag<br />

danach mehr Namen enthalten, als Kirchenvorsteher zu<br />

wählen sind. Der Kirchenkreisvorstand darf jedoch keine<br />

geringere Zahl als vier zu wählende und zu berufende<br />

Kirchenvorsteher festsetzen.<br />

(5) Wenn nach Absatz 4 Satz 4 eine geringere Zahl als<br />

vier Kirchenvorsteher festgesetzt werden müsste, kommt<br />

eine Wahl nicht zustande; der Kirchenkreisvorstand verfährt<br />

nach § 33.<br />

§ 18 Bereitschaftserklärung der Vorgeschlagenen<br />

Der Kirchenvorstand fordert alle Vorgeschlagenen, deren<br />

Wählbarkeit er festgestellt hat, unter Hinweis auf die<br />

Rechte und Pfl ichten eines Kirchenvorstehers auf, innerhalb<br />

einer Woche folgende schriftliche Bereitschaftserklärung<br />

abzugeben:<br />

“Hiermit erkläre ich mich für den Fall meines Eintritts in<br />

den Kirchenvorstand (Kapellenvorstand) bereit, die in §<br />

39 Abs. 2 enthaltene Erklärung, von deren Wortlaut ich<br />

Kenntnis genommen habe, abzulegen.”<br />

§ 19 Aufstellung des Wahlaufsatzes<br />

(1) Die Namen der Vorgeschlagenen, die die Bereitschaftserklärung<br />

nach § 18 abgegeben haben, werden von dem<br />

(§ 29 Absatz 3 KVBG) zur Verfügung stehen werden. Dem<br />

Kirchenkreisvorstand ist innerhalb von zwei Wochen nach<br />

Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge<br />

(§ 15 Absatz 1 Satz 1 KVBG) zu berichten, ob Wahlvorschläge<br />

in der erforderlichen Zahl gemacht oder ergänzt<br />

worden sind. Wenn auch der Kirchenkreisvorstand keine<br />

Möglichkeit sieht, die Wahlvorschläge mit weiteren Kandidaten<br />

zu ergänzen, so kann er die Zahl der zu Wählenden<br />

und zu Berufenden reduzieren (§ 17 Absatz 4 KVBG).<br />

Dabei hat er § 3 Absatz 2 Satz 2 KVBG zu beachten.<br />

27. Zu § 18:<br />

Die abzulegende Erklärung ist die Antwort der Kirchenvorsteher<br />

auf die Verpfl ichtungsfrage nach Agende IV:<br />

„Wollt ihr das Amt von Kirchenvorstehern in dieser<br />

Gemeinde N. führen gemäß dem Evangelium von Jesus<br />

Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im<br />

Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt<br />

ist, und seid ihr bereit, Verantwortung zu übernehmen für<br />

den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen<br />

Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der<br />

Kirche, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“<br />

28. Zu § 19 Absatz 1:<br />

Ein Vorgeschlagener, der es ablehnt, die Bereitschafts-<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Kirchenvorstand aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer<br />

Reihenfolge auf den Wahlaufsatz in der Weise übertragen,<br />

dass nur Familien- und Vornamen, Alter, Beruf und<br />

Anschrift des Vorgeschlagenen angegeben werden; jeder<br />

sonstige Hinweis hat zu unterbleiben.<br />

(2) Verweigert ein Vorgeschlagener nach Ablauf der Frist<br />

des § 15 Abs. 1 Satz 1 seine Bereitschaft, sich zur Wahl zu<br />

stellen, oder stirbt er nach Ablauf dieser Frist, so ist dieses<br />

auf die Durchführung der Wahl ohne Einfl uss.<br />

§ 20 Bekanntgabe des Wahlaufsatzes<br />

und des Wahltermins<br />

Der Wahlaufsatz sowie Zeit und Ort der Wahl sind in der<br />

Kirchengemeinde bekannt zu machen. Sie sollen in den<br />

beiden dem Wahltag vorausgehenden Hauptgottesdiensten<br />

bekannt gegeben werden. Gleichzeitig ist auf die Möglichkeit<br />

der Briefwahl hinzuweisen. Diese Bekanntgabe ist<br />

durch andere Arten der Bekanntmachung zu ergänzen.<br />

§ 21 Vorstellung der Vorgeschlagenen<br />

Zur Vorstellung der zur Wahl Vorgeschlagenen kann eine<br />

Gemeindeversammlung stattfi nden.<br />

§ 22 Stimmzettel<br />

Die Stimmzettel lässt der Kirchenvorstand herstellen. Sie<br />

enthalten den Wahlaufsatz (§ 19) und die Angabe, wieviel<br />

Stimmen der Wähler hat (§ 25 Abs. 5).<br />

§ 23 Ernennung eines Wahlvorstandes<br />

Vor der Wahl ernennt der Kirchenvorstand aus der Reihe<br />

der wahlberechtigten Kirchenmitglieder für jeden Stimmbezirk<br />

mindestens fünf Personen, die nicht im Wahlaufsatz<br />

benannt sind, als Wahlvorstand und bestimmt den Vorsitzenden,<br />

Schriftführer und deren Stellvertreter.<br />

§ 24 Tätigkeit des Wahlvorstandes<br />

(1) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Wahl und nimmt die Auszählung der<br />

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

erklärung nach § 18 KVBG abzugeben, oder der sie nicht<br />

innerhalb der dort bestimmten Frist einreicht, ist nicht in<br />

den Wahlaufsatz zu übernehmen. Ist bis zur Aufstellung<br />

des Wahlaufsatzes die Zahl der zur Wahl Vorgeschlagenen<br />

auf weniger als das Eineinhalbfache der zu wählenden<br />

Kirchen- oder Kapellenvorsteher gesunken (z.B. durch<br />

Ausbleiben der Bereitschaftserklärung nach § 18 KVBG),<br />

so soll der Kirchenvorstand die Wahlvorschläge ergänzen<br />

und die Bereitschaftserklärung nach § 18 KVBG einholen,<br />

wenn der Zeitplan der Wahlvorbereitung dies noch<br />

zulässt. Ist danach die Zahl der zur Wahl Vorgeschlagenen<br />

geringer als die Zahl der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 KVBG<br />

zu Wählenden, so ist nach § 17 Absatz 4 KVBG zu verfahren.<br />

(Muster für den Wahlaufsatz siehe Anlage 8).<br />

29. Zu § 21:<br />

Sofern einer der Vorgeschlagenen an der Vorstellung nicht<br />

teilnehmen kann, ist dies unschädlich.<br />

30. Zu § 22:<br />

Zu Inhalt und Form der Stimmzettel wird auf das Muster<br />

in der Anlage 9 verwiesen. Die Stimmzettel müssen schon<br />

bei der Ausgabe von Wahlscheinen zur Verfügung stehen.<br />

Sie sind für jeden Wahlbezirk gesondert herzustellen.<br />

31. Zu § 23:<br />

Ein Wahlvorstand ist auch dann zu ernennen, wenn keine<br />

Stimmbezirke nach § 12 KVBG gebildet worden sind.<br />

Wo Wahlbezirke nach § 11 KVBG gebildet worden sind,<br />

ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu ernennen.<br />

Auch für einen Stimmbezirk mit zeitlicher Befristung<br />

(mobiles Wahllokal nach § 12 Absatz 2 KVBG) ist ein<br />

Wahlvorstand zu ernennen.<br />

49


(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Stimmen vor. Der Vorsitzende leitet die Tätigkeit des<br />

Wahlvorstandes und wird dabei von den anderen Mitgliedern<br />

unterstützt. Er hat darauf zu achten, dass die Wahl<br />

nicht gestört wird, und ist berechtigt, Personen, die seine<br />

Ermahnungen und Anordnungen unbeachtet lassen, aus<br />

dem Wahlraum zu weisen.<br />

(2) Während der Dauer der Wahlhandlung und der Auszählung<br />

der Stimmen müssen mindestens drei Mitglieder des<br />

Wahlvorstandes, darunter der Vorsitzende und der Schriftführer<br />

oder deren Stellvertreter, ständig anwesend sein.<br />

(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.<br />

Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, in<br />

dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, den Ausschlag.<br />

§ 25 Wahlhandlung<br />

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich. Die Stimmabgabe ist<br />

geheim und fi ndet innerhalb einer von dem Kirchenvorstand<br />

festzusetzenden, mindestens sechs Stunden dauernden<br />

Wahlzeit statt.<br />

(2) Durch geeignete Vorrichtungen im Wahlraum ist dafür<br />

zu sorgen, dass der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet<br />

ausfüllen kann.<br />

(3) Vor Beginn der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand<br />

festzustellen, dass die Wahlurne leer ist.<br />

(4) Der Wähler erhält nach dem Betreten des Wahlraumes<br />

von einem Mitglied des Wahlvorstandes einen Stimmzettel,<br />

nachdem der Schriftführer den Namen des Wählers<br />

in der Wählerliste festgestellt und die Wahlbeteiligung<br />

vermerkt hat.<br />

(5) Der Wähler hat in einer Kapellengemeinde zwei Stimmen,<br />

in einer Kirchengemeinde nach § 3 Abs. 1 Buchstabe<br />

a drei Stimmen, in einer Kirchengemeinde nach § 3 Abs.<br />

1 Buchstabe b vier Stimmen und in einer Kirchengemeinde<br />

nach § 3 Abs. 1 Buchstabe c sechs Stimmen. Hat der<br />

Kirchenkreisvorstand nach § 3 Abs. 4 oder nach § 17 Abs.<br />

4 die Zahl der zu wählenden und zu berufenden Kirchenvorsteher<br />

abweichend von § 3 Abs. 1 festgesetzt oder eine<br />

Nachwahl angeordnet, so bestimmt er zugleich, wie viel<br />

Stimmen der Wähler hat. Hat der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde<br />

für die Wahl in Wahlbezirke aufgeteilt, so<br />

bestimmt er mit Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes,<br />

32. Zu § 25:<br />

Der Wahlvorstand kann verlangen, dass die Wahlberechtigten<br />

sich über ihre Person ausweisen. Es kann nur eine<br />

Stimme je Wahlvorschlag abgegeben werden. Mehrfachkennzeichnungen<br />

eines Namens (Kumulieren) zählen nur<br />

als eine Stimme; sie sind nicht als unzulässige Zusätze<br />

zu werten, die einen Stimmzettel ungültig machen.<br />

Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Kapellengemeinden<br />

vorhanden, so hat der Wähler nach § 25 Absatz 5 Satz<br />

1, erste Alternative KVBG in jedem Wahlbezirk einer<br />

Kapellengemeinde (§ 11 Absatz 1 KVBG) zwei Stimmen.<br />

Die sich nach § 25 Absatz 5 Satz 1, zweite bis vierte<br />

Alternative KVBG ergebenden Wählerstimmen entfallen<br />

auf den Wahlbezirk der Kirchengemeinde oder sind auf die<br />

Wahlbezirke der Kirchengemeinde zu verteilen.<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

wie die für die Kirchengemeinde nach Satz 1 vorgesehenen<br />

Stimmen auf die Wahlbezirke aufgeteilt werden. Der<br />

Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der<br />

Personen, die er wählen will, jedoch nicht mehr Namen, als<br />

er Stimmen nach Satz 1 bis 3 hat. Die Häufung mehrerer<br />

Stimmen auf einen Namen (Kumulieren) ist nicht zulässig.<br />

Falls mehr Namen oder kein Name gekennzeichnet oder<br />

Zusätze gemacht worden sind, ist der Stimmzettel ungültig.<br />

(6) Die Abgabe der Stimme durch einen Vertreter ist nicht<br />

zulässig. Der Wähler kann sich jedoch eines Helfers bedienen,<br />

wenn er den Stimmzettel nicht ohne Helfer auszufüllen<br />

vermag.<br />

(7) Nachdem der Wähler den Stimmzettel ausgefüllt hat,<br />

legt er ihn verdeckt in die Wahlurne.<br />

(8) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch Wähler zur<br />

Stimmabgabe zugelassen werden, die zu diesem Zeitpunkt<br />

schon im Wahlraum anwesend waren. Wenn diese ihre<br />

Stimme abgegeben haben, erklärt der Vorsitzende des<br />

Wahlvorstandes die Wahl für geschlossen.<br />

§ 26 Briefwahl<br />

(1) Kirchenmitglieder, die in die Wählerliste eingetragen<br />

sind, können ihr Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl<br />

ausüben.<br />

(2) Wer von der Briefwahl Gebrauch machen will,<br />

benötigt einen Wahlschein. Der Wahlschein kann schriftlich<br />

oder mündlich bei dem Kirchenvorstand beantragt<br />

werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt,<br />

muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.<br />

(3) Wahlscheine können bis zum dritten Tage vor dem<br />

Wahltag beantragt werden. Verspätet eingegangene<br />

schriftliche Anträge sind unbearbeitet zu verpacken und<br />

vorläufi g aufzubewahren.<br />

(4) Der Wahlschein enthält die Bestätigung des Kirchenvorstandes<br />

über die Eintragung des Kirchenmitgliedes<br />

in die Wählerliste. Der Wahlschein enthält ferner den<br />

Wortlaut einer von dem Kirchenmitglied abzugebenden<br />

Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels.<br />

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

33. Zu § 26 Absätze 1 und 2:<br />

Das Wahlrecht kann auch im Wege der Briefwahl<br />

ausgeübt werden, ohne dass es noch der Darlegung<br />

besonderer Gründe bedarf. Der Kirchenvorstand hat jedoch<br />

nach wie vor darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis<br />

gewahrt bleibt und Missbrauchsmöglichkeiten entgegengewirkt<br />

wird. Der Wahlvorstand kann die Wahlbriefe<br />

schon während der Wahlhandlung öffnen und bereits vor<br />

Ende der Wahlhandlung die Wahlscheine der Briefwähler<br />

prüfen. Die Stimmabgabe des Briefwählers ist sofort in der<br />

Wählerliste zu vermerken. Die Stimmzettelumschläge sind<br />

jedoch auf jeden Fall ungeöffnet in die Wahlurne einzuwerfen<br />

(§ 27 Absatz 3 KVBG).<br />

34. Zu § 26 Absätze 2 und 3:<br />

Wahlscheine dürfen nur auf persönlichen oder schriftlichen<br />

Antrag bei dem Kirchenvorstand ausgegeben<br />

werden. Auf telefonische Anforderung, Sammelanforderung<br />

mit Listen, Anforderung für Angehörige und andere<br />

Wahlberechtigte ohne rechtsgültige schriftliche Vollmacht<br />

sowie auf Anforderung bei anderen Personen als den Mitgliedern<br />

des Kirchenvorstandes sind Wahlscheine nicht<br />

auszugeben. Desgleichen dürfen Wahlscheine nicht von<br />

51


(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

(5) Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 25 Abs. 5<br />

und 6 entsprechend.<br />

(6) Dem Kirchenmitglied sind mit dem Wahlschein ein<br />

Stimmzettel, ein Stimmzettelumschlag und ein Briefumschlag<br />

zu übermitteln; auf dem Briefumschlag ist der<br />

Stimmbezirk zu vermerken.<br />

(7) Wahlbriefe können bis zu dem Beginn der Wahlhandlung<br />

dem Kirchenvorstand zugeleitet werden. Sie können<br />

auch während der Wahlhandlung dem Vorsitzenden des<br />

Wahlvorstandes ausgehändigt werden.<br />

(8) Der Kirchenvorstand vermerkt die Ausstellung der<br />

Wahlscheine in der Wählerliste.<br />

(9) Der Kirchenvorstand übermittelt dem Wahlvorstand<br />

vor Beginn der Wahlhandlung die eingegangenen Wahlbriefe.<br />

(10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.<br />

§ 27 Prüfung der Wahlbriefe, Auszählung der Stimmen<br />

(1) Der Wahlvorstand prüft die Wahlscheine der vorliegenden<br />

Wahlbriefe dahingehend, ob der im Wahlschein<br />

genannte Wähler in der Wählerliste eingetragen ist und die<br />

Versicherung nach § 26 Abs. 4 abgegeben hat.<br />

(2) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften<br />

für die Briefwahl nicht eingehalten<br />

worden sind, insbesondere wenn er keinen ordnungsgemäßen<br />

Wahlschein enthält oder erst nach Beendigung der<br />

Wahlhandlung eingegangen ist.<br />

(3) Ist der Wahlbrief gültig und der Wähler in der Wählerliste<br />

des Stimmbezirkes eingetragen, wird die Stimmabgabe<br />

in der Wählerliste vermerkt und der Stimmzettelumschlag<br />

ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.<br />

(4) Die Auszählung der Stimmen geschieht öffentlich im<br />

Anschluss an die Wahlhandlung.<br />

(5) Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge werden<br />

nach Beendigung der Wahlhandlung der Wahlurne<br />

entnommen. Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet<br />

Amts wegen ausgegeben werden (Muster für den Briefwahlschein<br />

siehe Anlage 10).<br />

35. Zu § 26 Absatz 6:<br />

Die Wahlunterlagen sind dem Kirchenmitglied persönlich<br />

oder dem von ihm Bevollmächtigten von einem Mitglied<br />

des Kirchenvorstandes oder einer vom Kirchenvorstand<br />

beauftragten anderen Person auszuhändigen oder auf dem<br />

Postweg zu übermitteln. Bei der Ausgabe der Wahlscheine<br />

dürfen keine Hinweise auf bestimmte zur Wahl vorgeschlagene<br />

Personen gegeben werden.<br />

36. Zu § 26 Absatz 8:<br />

Die Ausstellung der Wahlscheine ist sofort in der Wählerliste<br />

in der dafür bestimmten Spalte (vgl. Anlage 2)<br />

zu vermerken.<br />

37. Zu § 26 Absatz 9:<br />

Gehen Wahlbriefe während der Wahlhandlung bei dem<br />

Kirchenvorstand ein, so sind sie noch vor Schluss der<br />

Wahlhandlung dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu<br />

übergeben. Nach Beendigung der Wahlhandlung übergebene<br />

Wahlbriefe sind ungültig (§ 27 Absatz 2 KVBG).<br />

38. Zu § 27:<br />

Wesentliche Verfahrensvorschriften sind<br />

- Der Wahlbrief muss rechtzeitig eingegangen sein.<br />

- Der Wahlbrief muss einen ordnungsgemäßen Wahlschein<br />

enthalten.<br />

- Der Wahlbrief muss einen Stimmzettelumschlag mit<br />

einem Stimmzettel darin enthalten.<br />

- Zumindest der Wahlbriefumschlag oder der Stimmzettelumschlag<br />

müssen verschlossen sein.<br />

Ungültige Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt auszusondern.<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die<br />

übrigen Stimmzettel gemischt. Die Stimmzettel werden<br />

gezählt und ihre Zahl wird mit der Zahl der Stimmabgabevermerke<br />

in der Wählerliste verglichen. Die Stimmzettel<br />

werden auf ihre Gültigkeit geprüft und die für die einzelnen<br />

Personen des Wahlaufsatzes abgegebenen Stimmen<br />

gezählt.<br />

§ 28 Verhandlungsniederschrift<br />

(1) Der Ablauf der Wahlhandlung, etwaige Beanstandungen,<br />

die getroffenen Entscheidungen und das Ergebnis<br />

der Auszählung der Stimmen sind in eine Verhandlungsniederschrift<br />

aufzunehmen, die von den Mitgliedern des<br />

Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Ausgesonderte<br />

Wahlbriefe und für ungültig erklärte Stimmzettel sind mit<br />

fortlaufender Nummer zu versehen und der Verhandlungsniederschrift<br />

als Anlagen beizufügen.<br />

(2) Die Verhandlungsniederschrift und ihre Anlagen sowie<br />

alle Wahlunterlagen sind alsbald nach der Auszählung der<br />

Stimmen dem Kirchenvorstand zu übergeben. Für die Aufbewahrung<br />

gelten die Kassationsordnungen der beteiligten<br />

Kirchen.<br />

§ 29 Wahlergebnis<br />

(1) Auf Grund des Ergebnisses der Auszählung der Stimmen<br />

stellt der Kirchenvorstand das Wahlergebnis fest.<br />

Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten<br />

haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.<br />

(2) Von den zu Kapellenvorstehern Gewählten sind<br />

entsprechend der Zahl der im Wahlbezirk zu wählenden<br />

Kirchenvorsteher die Kapellenvorsteher mit den meisten<br />

Stimmen damit zugleich zu Kirchenvorstehern gewählt.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn wichtige<br />

Gründe vorliegen, kann ein gewählter Kapellenvorsteher,<br />

der gleichzeitig zum Kirchenvorsteher gewählt ist, auf<br />

das Kirchenvorsteheramt verzichten. An seiner Stelle tritt<br />

der Kapellenvorsteher, auf den die nächst höhere Stimmenzahl<br />

entfallen ist, in den Kirchenvorstand ein.<br />

(3) Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die nicht gewählt<br />

worden sind, aber wenigstens zwei Stimmen erhalten<br />

haben, sind Ersatzkirchenvorsteher nach Maßgabe der Anzahl<br />

der auf sie entfallenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet das Los über ihre Reihenfolge.<br />

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

39. Zu § 28:<br />

Über die Wahlhandlung ist eine Verhandlungsniederschrift<br />

zu fertigen. Unstimmigkeiten zwischen der Zahl der<br />

Stimmabgabevermerke und der Zahl der Stimmzettel sind<br />

anzugeben und nach Möglichkeit zu begründen.<br />

Die Verhandlungsniederschrift mit den in einem versiegelten<br />

Behältnis befi ndlichen Anlagen sowie mit allen Wahlunterlagen<br />

ist dem Kirchenvorstand alsbald zur amtlichen<br />

Verwahrung zu übergeben. Die Unterlagen sind nach den<br />

<strong>Bestimmungen</strong> der Rechtsverordnung über die Aufbewahrung<br />

und Aussonderung von Schriftgut vom 9. Mai 1990<br />

(Kirchl. Amtsbl. S. 77) – RS 90-4 –<br />

aufzubewahren. (Muster für die Verhandlungsniederschrift<br />

über die Wahlhandlung siehe Anlage 11).<br />

40. Zu § 29 Absatz 1:<br />

Der Kirchenvorstand tritt spätestens am Tage nach dem<br />

Wahltag zur Feststellung des Wahlergebnisses zusammen<br />

(Muster für<br />

- die Feststellung des Wahlergebnisses in Kirchengemeinden<br />

ohne Kapellengemeinden siehe Anlage 12,<br />

- die Feststellung des Wahlergebnisses in Kirchengemeinden<br />

mit Kapellengemeinden siehe Anlage 13).<br />

Für das Losverfahren gibt es keine Vorgaben; es muss<br />

nur darauf geachtet werden, dass keine Manipulation des<br />

Ergebnisses möglich ist.<br />

41. Zu § 29 Absatz 3:<br />

Die auf dem Wahlaufsatz Genannten, die weder zu<br />

Kirchenvorstehern noch zu Ersatzkirchenvorstehern<br />

gewählt worden sind, können auch dann nicht nachträglich<br />

als gewählte Kirchenvorsteher in den Kirchenvorstand<br />

eintreten, wenn keine Ersatzkirchenvorsteher<br />

53


(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

(4) Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde<br />

im nächsten Hauptgottesdienst unter Hinweis auf das<br />

Beschwerderecht nach § 30 Abs. 1 bekannt gegeben.<br />

Diese Bekanntgabe soll durch andere, zeitnähere Arten<br />

der Bekanntmachung ergänzt werden.<br />

(5) Sind Personen gewählt worden, bei denen<br />

Hinderungsgründe nach § 2 Abs. 4 vorliegen, so ist<br />

diejenige Person gewählt, die die meisten Stimmen<br />

erhalten hat. Sind jedoch Wahlbezirke gebildet und sind<br />

die nach § 2 Abs. 4 verhinderten Personen in verschiedenen<br />

Wahlbezirken gewählt worden, so entscheidet<br />

das Los.<br />

§ 30 Beschwerde gegen die Wahl<br />

(1) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von<br />

einer Woche, nachdem das Wahlergebnis im Gottesdienst<br />

bekannt gegeben worden ist, die Wahl durch schriftlich<br />

begründete Beschwerde bei dem Kirchenkreisvorstand<br />

anfechten. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt<br />

werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften<br />

entsprechend durchgeführt worden sei oder Handlungen,<br />

die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen<br />

einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen,<br />

begangen worden seien.<br />

(2) Der Kirchenkreisvorstand entscheidet innerhalb<br />

einer Frist von drei Wochen nach Bekanntgabe des<br />

Wahlergebnisses. Die Entscheidung ist mit Begründung<br />

und Rechtsbehelfsbelehrung dem Beschwerdeführer,<br />

dem Kirchenvorstand und den Gewählten, die von der<br />

Entscheidung betroffen sind, zuzustellen.<br />

(3) Die nach Absatz 2 Satz 2 Beteiligten können die<br />

Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes durch die<br />

weitere Beschwerde bei der obersten Kirchenbehörde<br />

(§ 46) anfechten. Die weitere Beschwerde ist innerhalb<br />

einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung<br />

schriftlich bei der obersten Kirchenbehörde<br />

oder bei dem Kirchenkreisvorstand einzulegen und zu<br />

begründen. Die Entscheidung der obersten Kirchenbehörde<br />

ist mit Begründung den Beteiligten und dem Kirchen-<br />

mehr vorhanden sind. In einem solchen Fall ist nach § 35<br />

KVBG zu verfahren.<br />

42. Zu § 29 Absatz 4:<br />

Findet an dem Sonntag nach der Wahl in der Kirchengemeinde<br />

kein Hauptgottesdienst statt, so ist die Abkündigung<br />

am nächsten Sonntag mit Hauptgottesdienst vorzunehmen<br />

(Muster für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />

siehe Anlage 14).<br />

43. Zu § 29 Absatz 5:<br />

Die gewählten Personen, die nicht in den Kirchenvorstand<br />

eintreten können, sind Ersatzkirchenvorsteher. Sie können<br />

nach § 34 Absatz 1 KVBG nur dann in den Kirchenvorstand<br />

eintreten, wenn der gewählte Kirchenvorsteher<br />

ausgeschieden ist, in dessen Person der Hinderungsgrund<br />

nach § 2 Absatz 4 KVBG begründet war; bis zu diesem<br />

Zeitpunkt bleiben sie Ersatzkirchenvorsteher.<br />

44. Zu § 30 Absatz 2:<br />

Muster für einen zurückweisenden Bescheid des Kirchenkreisvorstandes<br />

im Wahlanfechtungsverfahren siehe<br />

Anlage 15.<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

kreisvorstand zuzustellen; sie unterliegt nicht der Nachprüfung<br />

durch den Rechtshof.<br />

(4) Ergibt die Nachprüfung, dass die Beschwerde begründet<br />

ist (Absatz 1) und der festgestellte Verstoß geeignet<br />

war, das Wahlergebnis zu beeinfl ussen, so ist in der<br />

Entscheidung auszusprechen, dass die Wahl ganz oder<br />

teilweise zu wiederholen ist. Den neuen Wahltermin setzt<br />

der Kirchenkreisvorstand nach Anhörung des Kirchenvorstandes<br />

fest.<br />

§ 31 Wahlausschuss<br />

(1) Der Kirchenvorstand kann zur Vorbereitung und<br />

Leitung der Wahl aus seiner Mitte einen Wahlausschuss<br />

bilden, den er um wahlberechtigte Gemeindemitglieder<br />

ergänzen kann. Der Wahlausschuss übernimmt die Aufgaben,<br />

die in § 8 Abs. 3 Satz 2 , § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 20 ,<br />

22 , 23 , 26 , 29 und 30 dem Kirchenvorstand zugewiesen<br />

sind.<br />

(2) Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses<br />

muss dem Kirchenvorstand angehören. Ein Mitglied des<br />

Wahlausschusses muss Mitglied des Kirchenvorstandes<br />

kraft Amtes (§ 2 Abs. 2) sein. Der Vorsitzende des Wahlausschusses<br />

muss ein Mitglied des Kirchenvorstandes<br />

sein.<br />

(3) Bestehen in der Kirchengemeinde Kapellengemeinden,<br />

so entsendet jeder Kapellenvorstand zusätzlich je einen<br />

Kapellenvorsteher in den Wahlausschuss, es sei denn, dass<br />

die Kapellengemeinde schon vertreten ist.<br />

(4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als<br />

die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine<br />

Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden<br />

Stimmen.<br />

§ 32 aufgehoben<br />

§ 33 Bestellung von Bevollmächtigten<br />

(1) Kommt eine Wahl nicht zustande, so bestellt der Kirchenkreisvorstand<br />

Bevollmächtigte, die die Aufgaben und<br />

Befugnisse des Kirchenvorstandes wahrnehmen. Die Bevollmächtigten<br />

brauchen nicht Mitglieder der betreffenden<br />

Kirchengemeinde zu sein, müssen aber in ihrer Kirchengemeinde<br />

zum Kirchenvorsteher wählbar sein.<br />

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

45. Zu § 31:<br />

Durch die Bildung eines Wahlausschusses wird der<br />

Kirchenvorstand in seiner Gesamtheit von zahlreichen<br />

Aufgaben bei der Vorbereitung der Wahl entlastet; sie ist<br />

daher sehr zu empfehlen.<br />

46. Zu § 33:<br />

Der Kirchenkreisvorstand kann einen oder mehrere Bevollmächtigte<br />

bestellen, zu denen auch bisherige Kirchenvorsteher<br />

gehören können; sie nehmen grundsätzlich alle<br />

Aufgaben und Befugnisse des Kirchenvorstandes wahr.<br />

Ihre Beschlüsse sind dem geschäftsführenden Mitglied<br />

des Pfarramtes unverzüglich bekannt zu geben. Ihr Amt<br />

endet, sobald wieder ein beschlussfähiger Kirchenvorstand<br />

vorhanden ist.<br />

55


(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

(2) Bevollmächtigte nach Absatz 1 sind von dem Kirchenkreisvorstand<br />

auch dann zu bestellen,<br />

a) wenn nach Durchführung des Wahl-, des Berufungs-<br />

und des Ernennungsverfahrens kein beschlussfähiger<br />

Kirchenvorstand zustande gekommen ist oder<br />

b) solange ein beschlussfähiger Kirchenvorstand nicht<br />

vorhanden ist.<br />

(3) Zur Ablösung der Bevollmächtigten kann von dem Kirchenkreisvorstand<br />

jederzeit im Falle des Absatzes 1 eine<br />

Neubildung des Kirchenvorstandes, im Falle des Absatzes<br />

2 eine Nachwahl von Kirchenvorstehern angeordnet<br />

werden.<br />

§ 34 Eintritt eines Ersatzkirchenvorstehers<br />

(1) Scheidet ein gewählter Kirchenvorsteher aus seinem<br />

Amt aus, so tritt der Ersatzkirchenvorsteher ( § 29 Abs. 3 ),<br />

der bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat, in<br />

den Kirchenvorstand ein.<br />

(2) Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen<br />

Kirchenvorstehers, die länger als drei Monate dauert, kann<br />

der Kirchenvorstand den Ersatzkirchenvorsteher mit der<br />

höchsten Stimmenzahl mit der Vertretung beauftragen. Für<br />

die Zeit der Vertretung hat der Ersatzkirchenvorsteher die<br />

Rechte und Pfl ichten eines Kirchenvorstehers.<br />

(3) Ist ein nach § 29 Abs. 2 gewählter Kirchenvorsteher<br />

ausgeschieden oder verhindert, so tritt an seine Stelle<br />

derjenige Kapellenvorsteher, der unter den nicht dem<br />

Kirchenvorstand angehörenden Kapellenvorstehern die<br />

höchste Stimmenzahl erreicht hat.<br />

§ 35 Nachwahlen<br />

(1) Ist ein gewählter Kirchenvorsteher ausgeschieden und<br />

steht ein Ersatzkirchenvorsteher nicht zur Verfügung,<br />

so ordnet der Kirchenkreisvorstand eine Nachwahl an.<br />

Er kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes auch<br />

anordnen, dass der Kirchenvorstand statt durch Nachwahl<br />

durch Berufung ergänzt wird.<br />

(2) Sind seit der Neubildung der Kirchenvorstände mehr<br />

als drei Jahre vergangen, so ist der Kirchenvorstand in<br />

jedem Fall statt durch Nachwahl durch Berufung (§ 37) zu<br />

ergänzen.<br />

Zur Ablösung der nach § 33 Absatz 2 KVBG bestellten<br />

Bevollmächtigten kann der Kirchenkreisvorstand jederzeit<br />

eine Nachwahl von Kirchenvorstehern anordnen; eine Ergänzung<br />

des Kirchenvorstandes durch Berufung ist, auch<br />

in den letzten drei Jahren der Amtszeit, nicht zulässig.<br />

Gemäß § 1 Absatz 5 KVBG gilt dies auch für den Kapellenvorstand.<br />

47. Zu § 34 Absatz 1:<br />

Der Ersatzkirchenvorsteher tritt zu dem Zeitpunkt in den<br />

Kirchenvorstand ein, zu dem der gewählte Kirchenvorsteher<br />

ausgeschieden ist. Tritt der Ersatzkirchenvorsteher mit<br />

der höchsten Stimmenzahl aus von ihm zu vertretenden<br />

Gründen nicht in den Kirchenvorstand ein oder wird ein<br />

Ersatzkirchenvorsteher zum Kirchenvorsteher berufen<br />

(§§ 36 und 37 KVBG), so scheidet dieser für die restliche<br />

Amtszeit der Kirchenvorsteher (§ 1 Absatz 4 KVBG) als<br />

Ersatzkirchenvorsteher aus.<br />

48. Zu § 35:<br />

Der Kirchenvorstand hat dem Kirchenkreisvorstand die<br />

Notwendigkeit der Wahlen unverzüglich anzuzeigen.<br />

Der Kirchenkreisvorstand hat dafür zu sorgen, dass der<br />

Kirchenvorstand so bald wie möglich wieder so viele<br />

Mitglieder hat, wie der Kirchenvorstand vor der letzten<br />

allgemeinen Neubildung der Kirchenvorstände festgesetzt<br />

hat. Waren in der Kirchengemeinde Wahlbezirke nach § 11<br />

KVBG gebildet worden, so sind die erforderlichen Nachwahlen<br />

auf die Wahlbezirke zu beschränken, in denen die<br />

Zahl der nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gewählten Kirchenvorsteher<br />

unterschritten wird. Der Dreijahreszeitraum beginnt<br />

jeweils am 1. Juni des Jahres der allgemeinen Wahl der<br />

Kirchenvorstände (§ 1 Absatz 3 KVBG).<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

§ 36 Berufungsfähigkeit<br />

Zum Kirchenvorsteher kann berufen werden, wer zum<br />

Zeitpunkt der Berufung nach § 8 wählbar ist.<br />

§ 37 Berufungsverfahren<br />

(1) Die Berufung der Kirchenvorsteher geschieht durch<br />

den Kirchenkreisvorstand auf Vorschlag des Kirchenvorstandes.<br />

Die Zahl der Vorgeschlagenen ist so hoch wie die<br />

Zahl der zu Berufenden. Kommt es innerhalb einer von<br />

dem Kirchenkreisvorstand festzusetzenden angemessenen<br />

Frist nicht zu einem Vorschlag des Kirchenvorstandes, so<br />

ist der Kirchenkreisvorstand für die Berufung ungebunden.<br />

(2) An der Beschlussfassung des Kirchenvorstandes über<br />

die Berufungsvorschläge nehmen die neu gewählten Kirchenvorsteher<br />

und, falls die Gemeinde einen Gemeindebeirat<br />

gebildet hat, auch dessen Mitglieder mit Stimmrecht<br />

teil. Jeder Teilnehmer an der gemeinsamen Sitzung ist<br />

berechtigt, gegen den Vorschlag Bedenken zu Protokoll zu<br />

erheben. Diese sind dem Kirchenkreisvorstand neben dem<br />

Abstimmungsergebnis mitzuteilen.<br />

(3) Der Kirchenkreisvorstand kann einen oder mehrere<br />

der Vorgeschlagenen ablehnen; die Ablehnung ist zu<br />

begründen. Die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes<br />

unterliegt nicht der Nachprüfung durch den Rechtshof.<br />

Im Falle der Ablehnung hat der Kirchenkreisvorstand<br />

den Kirchenvorstand aufzufordern, innerhalb einer von<br />

dem Kirchenkreisvorstand festzusetzenden angemessenen<br />

Frist einen neuen Vorschlag nach Absatz 1 einzureichen.<br />

Kommt es innerhalb dieser Frist nicht zu einem Vorschlag,<br />

so ist der Kirchenkreisvorstand für die Berufung ungebunden.<br />

Das gleiche gilt, wenn der Kirchenkreisvorstand das<br />

zweite Mal ablehnt.<br />

(4) Für die Bekanntgabe der Namen der Berufenen gilt<br />

§ 29 Abs. 4 entsprechend.<br />

(5) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Frist von<br />

einer Woche, nachdem die Namen der Berufenen im<br />

Gottesdienst bekannt gegeben worden sind, die Berufung<br />

durch schriftliche Beschwerde bei der obersten Kirchenbehörde<br />

(§ 46) anfechten. Die Beschwerde kann nur darauf<br />

gestützt werden, dass das Berufungsverfahren fehlerhaft<br />

gewesen sei oder ein Berufener nicht habe berufen werden<br />

können (§ 36). § 30 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

49. Zu § 37 Absätze 1 und 2:<br />

Ist die Zahl der Vorgeschlagenen entgegen § 37 Absatz 1<br />

Satz 2 KVBG niedriger als die Zahl der zu Berufenden,<br />

so ist der Kirchenkreisvorstand hinsichtlich der über die<br />

Vorschläge hinaus zu Berufenden ungebunden.<br />

Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 KVBG beschließt der bisherige<br />

Kirchenvorstand in gemeinsamer Sitzung mit den neu gewählten<br />

Kirchenvorstehern und - soweit vorhanden - den<br />

Mitgliedern des Gemeindebeirates über die Berufungsvorschläge<br />

(Muster für die Bekanntgabe des Ergebnisses<br />

der Berufung von Kirchenvorstehern siehe Anlage 16).<br />

Mitglieder des amtierenden Kirchenvorstandes, die zur<br />

Berufung vorgeschlagen werden sollen, dürfen an der Entscheidung<br />

über die Berufungsvorschläge nicht mitwirken<br />

(§ 44 Absatz 2 KGO).<br />

57


(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

(6) Scheidet ein berufener Kirchenvorsteher aus dem<br />

Kirchenvorstand aus, so ist ein Kirchenvorsteher neu zu<br />

berufen.<br />

§ 38 Beteiligung des Patrons<br />

(1) Der Patron ist berechtigt, als Kirchenvorsteher in den<br />

Kirchenvorstand der Patronatsgemeinde einzutreten oder<br />

einen Kirchenvorsteher zu ernennen (ernannter Kirchenvorsteher).<br />

Kompatrone und körperschaftliche Patrone<br />

können einen Vertreter aus ihrer Mitte oder einen Dritten<br />

zum Kirchenvorsteher ernennen.<br />

(2) Der ernannte Kirchenvorsteher muss Mitglied der<br />

beteiligten Kirche und in seiner Kirchengemeinde zum<br />

Kirchenvorsteher wählbar sein.<br />

(3) Für die Bekanntgabe des Namens des ernannten<br />

Kirchenvorstehers gilt § 29 Abs. 4 entsprechend.<br />

(4) Die Vorschriften über das Beschwerderecht der<br />

wahlberechtigten Kirchenmitglieder (§ 30) und die<br />

gottesdienstliche Einführung (§ 39) sind auf den<br />

ernannten Kirchenvorsteher anzuwenden.<br />

(5) Scheidet der ernannte Kirchenvorsteher aus dem<br />

Kirchenvorstand aus, so kann der Patron sein Recht nach<br />

Absatz 1 erneut ausüben.<br />

(6) Soweit sich das Patronatsrecht auf eine Kapellengemeinde<br />

bezieht, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Ernennung<br />

eines Kapellenvorstehers entsprechend.<br />

§ 39 Einführung der Kirchenvorsteher<br />

(1) Die als Kirchenvorsteher Eintretenden sind in einem<br />

Gottesdienst in ihr Amt einzuführen. Die Einführung ist<br />

an einem vorhergehenden Sonntag im Gottesdienst der<br />

Gemeinde abzukündigen.<br />

(2) Bei der Einführung werden die Kirchenvorsteher nach<br />

den <strong>Bestimmungen</strong> der Agende IV verpfl ichtet.<br />

(3) Kirchenvorsteher, die früher eine Verpfl ichtungserklärung<br />

abgegeben haben, sind unter Hinweis auf<br />

diese Verpfl ichtungserklärung neu in ihr Amt einzuführen.<br />

50. Zu § 38:<br />

Der Kirchenvorstand muss den Patron auf die anstehende<br />

Neubildung des Kirchenvorstandes und auf seine Rechte<br />

hinweisen<br />

(Muster für einen Hinweis an den Patron auf eine bevorstehende<br />

Neubildung des Kirchenvorstandes siehe Anlage<br />

17, die Bekanntgabe des Eintritts des Patrons in den Kirchenvorstand<br />

oder die Ernennung eines Kirchenvorstehers<br />

siehe Anlage 18).<br />

51. Zu § 39 Absatz 1:<br />

Gehören zu einem Pfarramt mehrere Kirchengemeinden<br />

(verbundene Kirchengemeinden), so kann die Einführung<br />

an verschiedenen Sonntagen vorgenommen werden (vgl.<br />

die Zeittafel). Sobald die Mehrheit der Kirchenvorsteher<br />

eingeführt ist, beginnt die Amtszeit des ganzen Kirchenvorstandes.<br />

Die Verpfl ichtung geschieht nach Agende IV<br />

(vgl. Nummer 27).<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

(4) Nach der Einführung sind der obersten Dienstbehörde<br />

über den Kirchenkreisvorstand die Namen und Anschriften<br />

der Kirchenvorsteher mitzuteilen.<br />

(5) Ein Ersatzkirchenvorsteher, der mit der Vertretung<br />

eines Kirchenvorstehers nach § 34 Abs. 2 beauftragt wird,<br />

ist in der ersten Sitzung des Kirchenvorstandes, in der er<br />

sein Amt versieht, von dem Vorsitzenden nach Absatz 2<br />

auf sein Amt zu verpfl ichten. Tritt der Ersatzkirchenvorsteher<br />

später in den Kirchenvorstand ein, so fi ndet eine<br />

Einführung nach Absatz 1 nicht statt; er soll jedoch der<br />

Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt werden.<br />

§ 40 Ausscheiden von Kirchenvorstehern<br />

Ein Kirchenvorsteher scheidet aus dem Kirchenvorstand<br />

aus, wenn er sein Amt niederlegt oder wenn das Fehlen<br />

einer Voraussetzung seiner Wählbarkeit von dem Kirchenkreisvorstand<br />

festgestellt worden ist.<br />

§ 41 Entlassung von Kirchenvorstehern<br />

Ein Kirchenvorsteher ist von dem Kirchenkreisvorstand<br />

aus dem Amt zu entlassen wegen<br />

a) anhaltender Dienstuntüchtigkeit,<br />

b) erheblicher Pfl ichtverletzung, insbesondere beharrlicher<br />

Dienstvernachlässigung oder Verletzung der Verschwiegenheitspfl<br />

icht.<br />

§ 42 Verfahren<br />

(1) Vor der Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes nach<br />

den §§ 40 und 41 sind der betroffene Kirchenvorsteher und<br />

der Kirchenvorstand anzuhören.<br />

(2) Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen<br />

Kirchenvorsteher und dem Kirchenvorstand zuzustellen.<br />

(3) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisvorstandes<br />

kann der betroffene Kirchenvorsteher und der Kirchenvorstand<br />

innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung<br />

der Entscheidung die Beschwerde bei der obersten<br />

Kirchenbehörde ( § 46 ) einlegen; bis zu einer endgültigen<br />

Entscheidung ruhen die Rechte und Pfl ichten des betroffenen<br />

Kirchenvorstehers.<br />

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

52. Zu § 40:<br />

Fehlt eine Voraussetzung für die Wählbarkeit eines<br />

Kirchenvorstehers, so scheidet dieser erst dann aus dem<br />

Kirchenvorstand aus, wenn der Kirchenkreisvorstand<br />

dies nach Abschluss des Verfahrens nach § 42 KVBG<br />

festgestellt hat und diese Entscheidung unanfechtbar<br />

geworden ist.<br />

53. Zu § 41:<br />

Die Voraussetzungen des Buchstabens b liegen nur dann<br />

vor, wenn der Kirchenvorsteher seine ihm durch das<br />

kirchliche Ehrenamt obliegenden Pfl ichten in schwerer<br />

Weise missachtet und verletzt. Vertritt ein Kirchenvorsteher<br />

öffentlich eine andere Auffassung als die Mehrheit des<br />

Kirchenvorstandes, so liegt allein darin keine Pfl ichtverletzung.<br />

59


(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG Kirchenvorstandswahl 2012<br />

§ 43 Errichtung und Umwandlung von Kirchen-<br />

und Kapellengemeinden<br />

(1) Mit der Errichtung, Aufhebung, Vereinigung oder Veränderung<br />

von Kirchengemeinden werden in der Regel Kirchenmitglieder,<br />

die infolge der Organisationsmaßnahme<br />

ihre Mitgliedschaft im Kirchenvorstand ihrer bisherigen<br />

Kirchengemeinde verlieren, Mitglieder im Kirchenvorstand<br />

der Kirchengemeinde, zu der sie nach der Neugliederung<br />

gehören. Näheres ist in der Organisationsurkunde<br />

oder in der nach dem Recht der beteiligten Kirchen sonst<br />

dafür zu treffenden Regelung zu bestimmen; dabei können<br />

auch Abweichungen von Satz 1 bestimmt werden.<br />

(2) Sobald die Organisationsmaßnahme in Kraft getreten<br />

ist, setzt der Kirchenkreisvorstand auf Vorschlag der<br />

bereits vorhandenen Mitglieder des Kirchenvorstandes<br />

die Zahl eventuell noch zu wählender und zu berufender<br />

Kirchenvorsteher nach § 3 fest, ordnet die Wahl an, beruft<br />

auf Vorschlag der bereits vorhandenen Mitglieder des Kirchenvorstandes<br />

die zu berufenden Kirchenvorsteher und<br />

setzt den Tag der Einführung der neuen Kirchenvorsteher<br />

fest; § 33 Abs. 2 Buchstabe b bleibt unberührt. Welche<br />

Zahl der Kirchenmitglieder für die Zahl der gewählten<br />

und berufenen Kirchenvorsteher maßgeblich ist, ist in der<br />

Organisationsurkunde oder in der nach dem Recht der<br />

beteiligten Kirchen sonst dafür zu treffenden Regelung zu<br />

bestimmen.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die<br />

Errichtung, Aufhebung, Vereinigung oder Veränderung<br />

von Kapellengemeinden und für die Umwandlung einer<br />

Kapellengemeinde in eine Kirchengemeinde.<br />

(4) Bei der Umwandlung einer Kirchengemeinde in eine<br />

Kapellengemeinde bleiben die Kirchenvorsteher als<br />

Kapellenvorsteher bis zur allgemeinen Neubildung der<br />

Kirchen- und Kapellenvorstände im Amt. Der Kirchenvorstand<br />

bestimmt die Zahl der als Kirchenvorsteher<br />

eintretenden Kapellenvorsteher. Der Kapellenvorstand<br />

bestimmt, welche Mitglieder als Kirchenvorsteher in den<br />

Kirchenvorstand eintreten.<br />

§ 44 Personal- und Anstaltsgemeinden<br />

(1) Die Bildung eines Kirchenvorstandes in Personal- und<br />

Anstaltsgemeinden wird im Einzelfall nach dem in der<br />

beteiligten Kirche geltenden Recht geregelt.<br />

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Kirchenvorstandswahl 2012<br />

(2) In Personal- und Anstaltsgemeinden kann die Bildung<br />

eines Kirchenvorstandes unterbleiben, wenn dies aus<br />

besonderen Gründen als geboten erscheint. Unterbleibt<br />

die Bildung des Kirchenvorstandes, so ordnet die oberste<br />

Kirchenbehörde (§ 46) die Verwaltung und Vertretung der<br />

Personal- oder Anstaltsgemeinde.<br />

§ 45 Militärkirchengemeinden und<br />

personale Seelsorgebereiche<br />

Für die Bildung von Kirchenvorständen in Militärkirchengemeinden<br />

und für die rechtliche Zuordnung der<br />

Militärgeistlichen und der Angehörigen der personalen<br />

Seelsorgebereiche zu den Kirchenvorständen der Kirchengemeinden,<br />

in denen personale Seelsorgebereiche gebildet<br />

sind oder über die sich ein personaler Seelsorgebereich<br />

erstreckt, gelten die besonderen <strong>Bestimmungen</strong>, die zur<br />

Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet<br />

der beteiligten Kirchen erlassen werden.<br />

§ 46 Zuständigkeiten in den beteiligten Kirchen<br />

Zuständige oberste Kirchenbehörde im Sinne dieses Kirchengesetzes<br />

ist in der<br />

1. Ev.-luth. Landeskirche Hannovers das Landeskirchenamt,<br />

2. Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig das Landeskirchenamt,<br />

3. Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg der Oberkirchenrat.<br />

§ 47 aufgehoben<br />

§ 48 Ausführungsbestimmungen<br />

Die obersten Kirchenbehörden (§ 46) erlassen die zu<br />

diesem Kirchengesetz erforderlichen Ausführungsbestimmungen.<br />

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(4.2) Synopse KVBG – AB KVBG<br />

54. Zu § 45:<br />

Die Militärgeistlichen gehören dem Kirchenvorstand kraft<br />

Amtes nur in den Kirchengemeinden an, in denen personale<br />

Seelsorgebereiche gebildet worden sind (§§ 1 und 3 der<br />

Verordnung zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge<br />

im Gebiet der Evangelisch-lutherischen Landeskirche<br />

Hannovers vom 22. Juni 1961 – Kirchl. Amtsbl.<br />

S. 117).<br />

61


Muster<br />

Anlage 1<br />

für die Aberkennung des Wahlrechts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung<br />

(zu Nrn. 15 und 16 AB KVBG)<br />

Der Kirchenkreisvorstand des<br />

Ev.-luth. Kirchenkreises __________________ __________________ , den ____________<br />

(Ort, Datum)<br />

Einschreiben Rückschein 1)<br />

Herrn / Frau<br />

Aberkennung des Wahlrechts<br />

Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />

der Kirchenkreisvorstand hat in seiner Sitzung am _______________ gemäß § 5 des Kirchengesetzes<br />

über die Bildung der Kirchenvorstände beschlossen, Ihnen das Wahlrecht abzuerkennen,<br />

weil _________________________________________________________________________ 2)<br />

- Der Kirchenkreisvorstand hat die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet, weil __<br />

__________________________________________________________________________ 2) – 3)<br />

Gegen die Entscheidung über die Aberkennung des Wahlrechts – sowie gegen die Anordnung der<br />

sofortigen Vollziehung – 3) können Sie innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides<br />

schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landeskirchenamt, Rote Reihe 6, 30169 Hannover Beschwerde<br />

einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

___________________________<br />

1)<br />

Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein.<br />

2)<br />

Hier sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.<br />

3)<br />

Hat der Kirchenkreisvorstand die sofortige Vollziehung nicht angeordnet, so ist die in Gedankenstriche<br />

� eingeschlossene Formulierung wegzulassen.


___________________________<br />

1) Hier die Jahreszahl der Wahl einsetzen.<br />

2) Nichtzutreffendes weglassen.<br />

Muster<br />

für die Wählerliste<br />

(zu Nr. 21 AB KVBG)<br />

Wählerliste<br />

Anlage 2<br />

für die Kirchenvorstandswahl – Kapellenvorstandswahl _____ 1) in – dem Wahlbezirk _______ - 2)<br />

der Ev.-luth. ______________ -Kirchengemeinde -Kapellengemeinde 2) ____________________<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Briefwahlscheinausgestellt <br />

Stimmabgabe<br />

Name,<br />

Vorname<br />

Anschrift<br />

Geburtsdatum<br />

Stat.<br />

Feld<br />

Bemerkungen


Muster für die Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerliste<br />

und die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen<br />

(zu Nrn. 22 und 24 AB KVBG)<br />

Bekanntmachung<br />

____________________________________________________<br />

1) Nichtzutreffendes weglassen. 2) Genaue Anschrift des Auslegungsortes.<br />

3) Wochentag und Datum. 4) Doppelte Zahl der zu Wählenden. 5) Volle Anschrift<br />

Anlage 3<br />

Am ________________ findet die Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen – Kapellenvorsteher<br />

und Kapellenvorsteherinnen 1) in der Ev.-luth. ___________________________________________<br />

Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 1) _________________________________________________ statt.<br />

Die Wählerliste zur Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen – Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />

1) ist<br />

in __________________________________________________________________________ 2)<br />

von ________________________________ 3) bis ____________________________________ 3)<br />

von ______________________________ Uhr bis __________________________________ Uhr<br />

für jedes Kirchenmitglied zugänglich ausgelegt. Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist. Mit<br />

der Auslegung ist jedem Kirchenmitglied Gelegenheit gegeben zu prüfen, ob es in die Wählerliste eingetragen<br />

ist.<br />

Berichtigungen in der Wählerliste können während der Zeit der Auslegung mündlich oder schriftlich beim<br />

Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) beantragt werden.<br />

Die wahlberechtigten Kirchenmitglieder werden gebeten, in der Zeit vom ___________________________ 3)<br />

bis _______________________ 3) bei dem Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) in ____________________<br />

__________________________ 5) Vorschläge für die Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

– Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen 1) schriftlich einzureichen.<br />

In – dem Wahlbezirk ____________________ 1) – der Ev.-luth. ____________________ Kirchengemeinde /<br />

Kapellengemeinde ______________________ 1) sind _______ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

– Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen 1) zu wählen. Die Wahlvorschläge sollen nicht mehr als<br />

________ 4) Namen unter Angabe von Vor- und Zuname, Alter, Beruf und Anschrift enthalten.<br />

Vorgeschlagen werden können alle Kirchenmitglieder der Kirchengemeinde, die<br />

- bis zum Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />

- der Kirchengemeinde bis zum Wahltag mindestens drei Monate angehören,<br />

- im Wahlbezirk ihre nach dem staatlichen Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung haben und von denen<br />

erwartet werden kann, dass sie an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchenvorstandes – Kapellenvorstandes<br />

1)<br />

gewissenhaft mitzuwirken bereit sind.<br />

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn – im Wahlbezirk _________________________________<br />

- in der Ev.-luth. Kirchengemeinde - Kapellengemeinde 1) ________________________________________<br />

wahlberechtigten Kirchenmitgliedern unterschrieben sein.<br />

Der Kirchenvorstand - Der Wahlausschuss 1)<br />

der Ev.-luth. _______________________ Kirchengemeinde ______________________________________


___________________________<br />

1) Nichtzutreffendes weglassen.<br />

2) Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein.<br />

3) Hier sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.<br />

4) Hier bitte die volle Anschrift einsetzen.<br />

Muster<br />

Anlage 4<br />

für einen ablehnenden Bescheid des Kirchenvorstandes (Wahlausschusses) zu einem An-<br />

trag auf Berichtigung der Wählerliste<br />

(zu Nr. 23 AB KVBG)<br />

Der Kirchenvorstand - Wahlausschuss 1) der<br />

Ev.-luth. _____________________ -Kirchengemeinde ___________________________________<br />

__________________ , den ____________<br />

Einschreiben Rückschein 2) (Ort, Datum)<br />

Herrn / Frau<br />

Berichtigung der Wählerliste<br />

Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />

Ihr Antrag auf Berichtigung der Wählerliste gemäß § 14 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Bildung<br />

der Kirchenvorstände ist nicht begründet, weil _____________________________________<br />

_____________________________________________________________________________ 3)<br />

Der Kirchenvorstand - Wahlausschuss 1) hat in seiner Sitzung am _______________ gemäß § 14<br />

Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände beschlossen, Ihrem Antrag<br />

nicht stattzugeben.<br />

Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides<br />

schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises _____<br />

_______________________________ 4) Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen.<br />

Mit freundlichen Grüßen


_________________________<br />

1) Nichtzutreffendes weglassen.<br />

2) Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein.<br />

3) Hier sind die Gründe für die Entscheidung des Kirchenvorstandes anzugeben.<br />

4) Hier bitte die volle Anschrift einsetzen.<br />

Muster<br />

Anlage 5<br />

für einen Bescheid des Kirchenvorstandes (Wahlausschusses) zu einem verspäteten An-<br />

Der Kirchenvorstand - Wahlausschuss 1) der<br />

trag auf Berichtigung der Wählerliste<br />

(zu Nr. 23 AB KVBG)<br />

Ev.-luth. _____________________ -Kirchengemeinde ___________________________________<br />

__________________ , den ____________<br />

Einschreiben Rückschein 2) (Ort, Datum)<br />

Herrn / Frau<br />

Berichtigung der Wählerliste<br />

Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />

Ihr Antrag auf Berichtigung der Wählerliste gemäß § 14 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Bildung<br />

der Kirchenvorstände ist nicht fristgerecht gestellt worden, weil er nach Ablauf der Auslegungsfrist<br />

am _______________ erst am ________________ bei der Kirchengemeinde eingegangen<br />

ist.<br />

Darum wird Ihr Antrag als unzulässig zurückgewiesen.<br />

Der Kirchenvorstand - Wahlausschuss 1) hat in seiner Sitzung am ________________ gemäß § 14<br />

Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände beschlossen, Ihren Antrag<br />

auch nicht zum Anlass für eine Änderung der Wählerliste von Amts wegen zu nehmen.<br />

Begründung: __________________________________________________________________ 3)<br />

Gegen die Entscheidung über die Zurückweisung des unzulässigen Antrages können Sie innerhalb<br />

einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kirchenkreisvorstand<br />

des Ev.-luth. Kirchenkreises _______________________________________ 4)<br />

Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen. Für die Entscheidung über eine Änderung<br />

der Wählerliste von Amts wegen ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben.<br />

Mit freundlichen Grüßen


Muster<br />

Anlage 6<br />

für einen Bescheid des Kirchenvorstandes (Wahlausschusses) über die Streichung eines<br />

Namens aus der Wählerliste<br />

(zu Nr. 23 AB KVBG)<br />

Der Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) der<br />

Ev.-luth. _____________________ -Kirchengemeinde ___________________________________<br />

__________________ , den ____________<br />

Einschreiben Rückschein 2) (Ort, Datum)<br />

Herrn / Frau<br />

Berichtigung der Wählerliste<br />

Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />

der Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) hat in seiner Sitzung am ________________ gemäß § 14<br />

Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände die Wählerliste geprüft und<br />

beschlossen, Ihren Namen aus der Wählerliste zu streichen, weil __________________________<br />

_____________________________________________________________________________ 3)<br />

Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides<br />

schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises ______<br />

_______________________________ 4) Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

___________________________<br />

1)<br />

Nichtzutreffendes weglassen.<br />

2)<br />

Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein.<br />

3)<br />

Hier sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.<br />

�<br />

�<br />

4) Hier bitte die volle Anschrift einsetzen.


Muster<br />

für die Benachrichtigung durch den Kirchenvorstand (Wahlausschuss)<br />

über die Streichung eines Namens aus dem Wahlvorschlag<br />

(zu Nr. 25 AB KVBG)<br />

Anlage 7<br />

Der Kirchenvorstand - Wahlausschuss 1) der<br />

Ev.-luth. _____________________ -Kirchengemeinde ___________________________________<br />

__________________ , den ____________<br />

Einschreiben Rückschein 2) (Ort, Datum)<br />

Herrn / Frau<br />

Wahlvorschlag für die Wahl von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern – Kapellenvorsteherinnen<br />

und Kapellenvorstehern 1)<br />

Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />

der Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) hat in seiner Sitzung am _______________ beschlossen,<br />

Ihren Namen auf dem durch Frau _______________________________ als Erstunterzeichnerin –<br />

Herrn _____________________________ als Erstunterzeichner 1) eingereichten Vorschlag für die<br />

Kirchenvorstandswahl – Kapellenvorstandswahl 1) zu streichen, weil ________________________<br />

_____________________________________________________________________________ 3)<br />

Der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin des betreffenden Wahlvorschlages erhält eine<br />

entsprechende Nachricht.<br />

Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides<br />

schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises ______<br />

_______________________________ 4) Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

___________________________<br />

1)<br />

Nichtzutreffendes weglassen.<br />

2)<br />

Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein.<br />

3)<br />

Hier sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.<br />

4)<br />

Hier bitte die volle Anschrift einsetzen.�


___________________________<br />

1) Nichtzutreffendes weglassen..<br />

2) Hier die Jahreszahl der Wahl einsetzen<br />

3) In alphabetischer Reihenfolge.<br />

Muster<br />

für den Wahlaufsatz<br />

(zu Nr. 28 AB KVBG)<br />

Wahlaufsatz<br />

für die Kirchenvorstandswahl – Kapellenvorstandswahl 1) _______ 2) in<br />

- dem Wahlbezirk _____________________ - 1)<br />

Anlage 8<br />

der Ev.-luth. ______________ -Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 1) ____________________<br />

lfd. Nr.<br />

1<br />

2<br />

...<br />

Name 3) , Vorname<br />

Alter<br />

Beruf<br />

Anschrift


Muster<br />

für den Stimmzettel<br />

(zu Nr. 30 AB KVBG)<br />

Stimmzettel<br />

für die Kirchenvorstandswahl – Kapellenvorstandswahl 1) _______ 2) in<br />

- dem Wahlbezirk _____________________ - 1)<br />

___________________________<br />

1)<br />

Nichtzutreffendes weglassen.<br />

2)<br />

Hier die Jahreszahl der Wahl einsetzen.<br />

3)<br />

In alphabetischer Reihenfolge.<br />

4)<br />

Die Zahl der Stimmen des Wählers nach § 25 Absatz 5 KVBG einsetzen – vgl. Nr. 32 AB KVBG.<br />

Anlage 9<br />

der Ev.-luth. ______________ -Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 1) ____________________<br />

Sie haben max. ___ 4) Stimmen.<br />

Der Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr Namen oder kein Name gekennzeichnet oder Zusätze gemacht sind.<br />

�<br />

�<br />

lfd. Nr.<br />

1<br />

2<br />

...<br />

Name 3) , Vorname<br />

Alter<br />

Beruf<br />

Anschrift


Herr / Frau<br />

_____________________________________<br />

Muster<br />

für den Briefwahlschein<br />

(zu Nr. 34 AB KVBG)<br />

1) Nichtzutreffendes weglassen.<br />

2) Nur ausfüllen, wenn die Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.<br />

Anlage 10<br />

Briefwahlschein<br />

Nr.:<br />

________________________<br />

für die Kirchenvorstandswahl 2012<br />

in der Ev.-luth. Kirchengemeinde<br />

_____________________________<br />

Wahlbezirk 1)<br />

_____________________________<br />

Verlorene Wahlscheine werden<br />

nicht ersetzt!<br />

geboren am _____________________________ , wohnhaft in 2) __________________________________<br />

_______________________________________ -Straße, Nr. _____________________________________<br />

ist in der Wählerliste des Wahlbezirkes 1) ________ der Kirchengemeinde 1) __________________________<br />

_______________________________ / der Kapellengemeinde 1) __________________________________<br />

eingetragen und kann mit diesem Briefwahlschein an der angegebenen Wahl durch Briefwahl teilnehmen.<br />

Diesem Briefwahlschein sind die Briefwahlunterlagen beigefügt worden.<br />

Unbedingt<br />

ausfüllen,<br />

sonst ist die<br />

Stimmabgabe<br />

ungültig.<br />

Dann erst den<br />

Briefwahlschein<br />

mit dem Stimmzettelumschlag<br />

in den Wahlbriefumschlag<br />

stecken.<br />

(Bitte Hinweise auf<br />

der Rückseite<br />

beachten)<br />

Versicherung zur Briefwahl<br />

des Briefwählers oder der Briefwählerin:<br />

Ich versichere, dass ich den beiliegenden Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe.<br />

____________________________, den ___________________<br />

___________________________________________________<br />

(Unterschrift des Briefwählers oder der Briefwählerin)<br />

oder/und der Hilfsperson:<br />

(falls der Briefwähler oder die Briefwählerin des Lesens unkundig ist oder durch körperliche<br />

Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen)<br />

Ich versichere, dass ich den beiliegenden Stimmzettel wortgetreu vorgelesen und nach den<br />

Anweisungen des Briefwählers oder der Briefwählerin gekennzeichnet habe.<br />

____________________________, den ___________________<br />

___________________________________________________<br />

(Unterschrift der Hilfsperson)


Muster<br />

für die Verhandlungsniederschrift<br />

über die Wahlhandlung<br />

(zu Nr. 39 AB KVBG)<br />

V e r h a n d l u n g s n i e d e r s c h r i f t<br />

Anlage 11<br />

über die Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen – Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />

1) im Stimmbezirk ___________________ des Wahlbezirkes ____________________________ der<br />

Ev.-luth. _________________ Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 1) __________________________ am<br />

________________________ in ________________________________________________________<br />

von ______ Uhr bis ______ Uhr - und nach einer Unterbrechung von ______ Uhr bis _____ Uhr 1) .<br />

Zusätzliche Wahlzeit - am Tag vor dem angeordneten Wahltag von ______ Uhr bis _____ Uhr 1) .<br />

- am Tag nach dem angeordneten Wahltag von ______ Uhr bis _____ Uhr 1) .<br />

Die Wahl wurde vom Wahlvorstand geleitet. Dem Wahlvorstand gehörten an:<br />

1. ______________________________________ 2. ____________________________________________<br />

(Vorsitzende/r) (Stellvertreter/in)<br />

3. ______________________________________ 4. ____________________________________________<br />

(Schriftführer/in) (Stellvertreter/in)<br />

5. ______________________________________ 6. ____________________________________________<br />

(Mitglied) (Mitglied) 1)<br />

7. ______________________________________ 8. ____________________________________________<br />

(Mitglied) 1) (Mitglied) 1)<br />

Vor dem Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war. Sie wurde bis zum<br />

Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet.<br />

Der Vorsitzende – Die Vorsitzende 1) des Wahlvorstandes eröffnete die Wahlhandlung mit Gebet.<br />

Die Namen der Wähler und Wählerinnen wurden in der Wählerliste festgestellt und die Wahlbeteiligung wurde<br />

vermerkt. Sie erhielten den amtlichen Stimmzettel und legten diesen, nachdem sie ihn unbeobachtet haben<br />

ausfüllen können, verdeckt in die Wahlurne.<br />

Die bis zum Ende der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe wurden durch ein Mitglied des Wahlvorstandes<br />

geöffnet, die Briefwahlscheine an Hand der Wählerliste geprüft, die Wahlbeteiligung vermerkt, die Stimmzettelumschläge<br />

von den Briefwahlscheinen abgesondert und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.<br />

Nachdem die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen war und alle anwesenden Wähler und Wählerinnen die<br />

Stimmzettel in die Wahlurne gelegt hatten, erklärte der Vorsitzende – die Vorsitzende 1) des Wahlvorstandes<br />

die Wahl für geschlossen.<br />

Danach wurden alle Stimmzettel und Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen. Die Stimmzettelumschläge<br />

wurden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel


gemischt. Durch Zählung wurde festgestellt, dass sich ______ Stimmzettel in der Wahlurne befunden hatten.<br />

Diese Zahl stimmte mit der Zahl der Wahlbeteiligungsvermerke in der Wählerliste überein 2) .<br />

Hierauf wurden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft. Es wurden ______ Stimmzettel vom Wahlvorstand<br />

für ungültig erklärt, weil sie unzulässige Zusätze enthielten, weil auf ihnen keine Namen gekennzeichnet<br />

oder weil auf ihnen mehr Namen gekennzeichnet waren, als der Wähler nach § 25 Absatz 5 KVBG<br />

Stimmen hatte.<br />

Sodann wurden die auf die einzelnen Personen des Wahlaufsatzes entfallenden Stimmen auf den gültigen<br />

Stimmzetteln gezählt.<br />

Danach hatten erhalten:<br />

1. ___________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. ___________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

3. ___________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

4. ___________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

Die ausgesonderten Wahlbriefe und die für ungültig erklärten Stimmzettel wurden mit laufenden Nummern<br />

versehen und neben den gültigen Stimmzetteln der Niederschrift als Anlagen beigefügt.<br />

Die Verhandlung wurde am ____________________ um ______ Uhr geschlossen.<br />

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben von den Mitgliedern des Wahlvorstandes:<br />

1. ______________________________________ 2. ____________________________________________<br />

(Vorsitzende/r) (Stellvertreter/in)<br />

3. ______________________________________ 4. ____________________________________________<br />

(Schriftführer/in) (Stellvertreter/in)<br />

5. ______________________________________ 6. ____________________________________________<br />

(Mitglied) (Mitglied) 1)<br />

7. ______________________________________ 8. ____________________________________________<br />

(Mitglied) 1) (Mitglied) 1)<br />

�<br />

�<br />

�<br />

__________________________________________________<br />

1)<br />

Nichtzutreffendes weglassen.<br />

2)<br />

Bei Nichtübereinstimmung sind hier die Gründe nach Möglichkeit anzugeben.


Muster<br />

für die Feststellung des Wahlergebnisses in Kirchengemeinden<br />

ohne Kapellengemeinden<br />

(zu Nr. 40 AB KVBG)<br />

Anlage 12<br />

Verhandlung des Kirchenvorstandes - Wahlausschusses 1) der Ev.-luth. _____________________________<br />

-Kirchengemeinde _________________________________________ zur Feststellung des Ergebnisses der<br />

am _____________ vorgenommenen Wahl zum Kirchenvorstand.<br />

Anwesend: ____________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________<br />

...<br />

Der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes – Wahlausschusses 1) gibt bekannt, dass die Verhandlungsniederschrift<br />

– en 1) über die Wahlhandlung – en 1) vom Wahlvorstand - von den Wahlvorständen 1)<br />

ordnungsgemäß vorgelegt worden ist – sind 1) .<br />

Nach dem Beschluss des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. _________________________ -Kirchengemeinde<br />

_________________________________________ vom ________________ waren in der Kirchengemeinde<br />

insgesamt _____ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen zu wählen,<br />

davon _____ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Wahlbezirk _______________________ 1)<br />

_____ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Wahlbezirk _______________________ 1)<br />

...<br />

Nach der - den Verhandlungsniederschrift – en 1) des Wahlvorstandes - der Wahlvorstände 1) haben erhalten<br />

im Stimmbezirk __________________ 1)<br />

1. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

im Stimmbezirk __________________ 1)<br />

1. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

somit im Wahlbezirk __________________ 1)<br />

1. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

im Stimmbezirk __________________ 1)<br />

1. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)


2. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

im Stimmbezirk __________________ 1)<br />

1. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

somit im Wahlbezirk __________________ 1)<br />

1. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

Zu Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sind damit gewählt:<br />

im Wahlbezirk __________________ 1)<br />

1. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

2. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

...........<br />

im Wahlbezirk __________________ 1)<br />

1. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

2. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

...........<br />

Zu Ersatzkirchenvorsteherinnen und Ersatzkirchenvorstehern sind damit gewählt:<br />

im Wahlbezirk __________________ 1)<br />

1. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

2. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

...........<br />

im Wahlbezirk __________________ 1)<br />

1. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

2. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

...........<br />

Die Verhandlung wurde um ________ Uhr geschlossen. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben von den<br />

Mitgliedern des Kirchenvorstandes – Wahlausschusses 1) :<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

.......<br />

__________________________________________________<br />

�� �Nichtzutreffendes weglassen.�


Muster<br />

für die Feststellung des Wahlergebnisses in Kirchengemeinden<br />

mit Kapellengemeinden<br />

(zu Nr. 40 AB KVBG)<br />

Anlage 13<br />

Verhandlung des Kirchenvorstandes - Wahlausschusses 1) der Ev.-luth. _____________________________<br />

-Kirchengemeinde _________________________________________ zur Feststellung des Ergebnisses der<br />

am _____________ vorgenommenen Wahl zum Kirchenvorstand und zum Kapellenvorstand.<br />

Anwesend: ____________________________________________________________________________<br />

____________________________________________________________________________<br />

...<br />

Der oder die Vorsitzende des Kirchenvorstandes – Wahlausschusses 1) gibt bekannt, dass die Verhandlungsniederschriften<br />

über die Wahlhandlungen von den Wahlvorständen ordnungsgemäß vorgelegt worden<br />

sind.<br />

Nach dem Beschluss des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. _________________________ -Kirchengemeinde<br />

_________________________________________ vom ________________ waren in der Kirchengemeinde<br />

insgesamt _____ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen zu wählen,<br />

davon _____ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Wahlbezirk Kapellengemeinde _________<br />

_____ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Wahlbezirk _________________________<br />

_____ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen im Wahlbezirk ________________________ 1)<br />

...<br />

Nach dem Beschluss des Kapellenvorstandes der Ev.-luth. Kapellengemeinde ______________________<br />

vom ________________ waren in der Kapellengemeinde insgesamt _____ Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen<br />

zu wählen.<br />

Nach den Verhandlungsniederschriften der Wahlvorstände haben erhalten<br />

im Stimmbezirk __________________ 1)<br />

1. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

im Stimmbezirk __________________ 1)<br />

1. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

somit im Wahlbezirk Kapellengemeinde __________________<br />

1. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........


im Stimmbezirk __________________ 1)<br />

1. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

im Stimmbezirk __________________ 1)<br />

1. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

somit im Wahlbezirk __________________<br />

1. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. _____________________________________________________ ________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

Zu Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern sind damit gewählt:<br />

im Wahlbezirk Kapellengemeinde __________________<br />

1. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

2. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

...........<br />

im Wahlbezirk __________________<br />

1. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

2. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

...........<br />

Zu Ersatzkirchenvorsteherinnen und Ersatzkirchenvorstehern sind damit gewählt:<br />

im Wahlbezirk Kapellengemeinde __________________ 2)<br />

1. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

2. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

...........<br />

im Wahlbezirk __________________<br />

1. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

2. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

...........<br />

Zu Kapellenvorsteherinnen und Kapellenvorstehern in der Ev.-luth. Kapellengemeinde ____________


sind damit gewählt:<br />

1. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

2. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

...........<br />

Zu Ersatzkapellenvorsteherinnen und Ersatzkapellenvorstehern sind damit gewählt:<br />

1. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

2. _____________________________________________________<br />

(Name, Vorname)<br />

...........<br />

Die Verhandlung wurde um ________ Uhr geschlossen. Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben von den<br />

Mitgliedern des Kirchenvorstandes – Wahlausschusses 1) :<br />

____________________________________________<br />

____________________________________________<br />

.......<br />

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__________________________________________________<br />

1)<br />

Nichtzutreffendes weglassen.<br />

�2)<br />

Vgl. § 34 Abs. 3 KVBG.


Muster<br />

für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses<br />

(zu Nr. 42 AB KVBG)<br />

Bekanntgabe<br />

Anlage 14<br />

Bei der am _______________ vorgenommenen Wahl zum Kirchenvorstand - Kapellenvorstand 1)<br />

sind folgende Mitglieder der Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 1) gewählt worden:<br />

1. ____________________________________________________________________ (Name) 2)<br />

2. ____________________________________________________________________ (Name)<br />

3. ____________________________________________________________________ (Name)<br />

4. ____________________________________________________________________ (Name)<br />

...<br />

3)<br />

Zu Ersatzkirchenvorsteherinnen und Ersatzkirchenvorstehern – Ersatzkapellenvorsteherinnen und<br />

Ersatzkapellenvorstehern 1) sind in folgender Reihenfolge gewählt worden:<br />

1. ____________________________________________________________________ (Name) 2)<br />

2. ____________________________________________________________________ (Name)<br />

3. ____________________________________________________________________ (Name)<br />

…<br />

Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann die Wahl durch schriftlich begründete Beschwerde<br />

innerhalb einer Woche nach der Abkündigung im Gottesdienst am _______________ bei dem<br />

Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises ______________________________________<br />

in _____________________________________ 4) anfechten.<br />

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften<br />

entsprechend durchgeführt worden ist oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen<br />

oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden<br />

sind. Über die Beschwerde entscheidet der Kirchenkreisvorstand.<br />

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�<br />

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__________________________________________________<br />

1)<br />

Nichtzutreffendes weglassen.<br />

2)<br />

Wo Wahlbezirke bestehen, ist zugleich bekanntzugeben, in welchem Wahlbezirk die<br />

Betreffenden gewählt worden sind.<br />

3)<br />

In Kapellengemeinden ist hinzuzufügen: Damit ist/sind zugleich zu Kirchenvorsteherinnen<br />

und Kirchenvorstehern der Ev.-luth. __________________ -Kirchengemeinde<br />

___________________ gewählt worden: _____________________________ (Name)<br />

...<br />

4)<br />

Volle Anschrift.


___________________________<br />

1)<br />

Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein.<br />

2) Nichtzutreffendes weglassen.<br />

3) Hier sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.<br />

Muster<br />

für einen zurückweisenden Bescheid des Kirchenkreisvorstandes<br />

im Wahlanfechtungsverfahren<br />

(zu Nr. 44 AB KVBG)<br />

Anlage 15<br />

Der Kirchenkreisvorstand des<br />

Ev.-luth. Kirchenkreises ___________________________________________________________<br />

__________________ , den ____________<br />

Einschreiben Rückschein 1) (Ort, Datum)<br />

Herrn / Frau<br />

Anfechtung der Kirchenvorstandswahl – Kapellenvorstandswahl 2) in der Ev.-luth.<br />

____________________ -Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 2) _______________________<br />

Ihre Beschwerde vom ___________________________<br />

Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />

der Kirchenkreisvorstand hat in seiner Sitzung am __________ Ihre Beschwerde vom _________,<br />

mit der Sie die am __________ in der Ev.-luth. _________________ -Kirchengemeinde – Kapellengemeinde<br />

2) ___________________ durchgeführte Wahl angefochten haben, zurückgewiesen.<br />

Begründung: 3)<br />

Gegen diese Entscheidung können Sie weitere Beschwerde einlegen, über die das Landeskirchenamt<br />

in Hannover entscheidet. Die weitere Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Zustellung<br />

dieses Bescheides schriftlich bei dem Landeskirchenamt, Rote Reihe 6, 30169 Hannover,<br />

oder bei dem Kirchenkreisvorstand einzulegen und zu begründen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

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�<br />


Muster<br />

für die Bekanntgabe des Ergebnisses<br />

der Berufung von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern<br />

(zu Nr. 49 AB KVBG)<br />

Bekanntgabe<br />

Anlage 16<br />

Zur Neubildung des Kirchenvorstandes - Kapellenvorstandes 1) hat der Kirchenkreisvorstand des<br />

Ev.-luth. Kirchenkreises ___________________________ in _____________________________<br />

gemäß § 37 des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände zu Kirchenvorsteherinnen<br />

und Kirchenvorstehern – zum Kapellenvorsteher oder zur Kapellenvorsteherin 1) berufen:<br />

1. ______________________________________________________________________ (Name)<br />

2. ______________________________________________________________________ (Name)<br />

3. ______________________________________________________________________ (Name)<br />

...<br />

Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann die Berufung durch schriftlich begründete Beschwerde<br />

innerhalb einer Woche nach der Abkündigung im Gottesdienst am _______________<br />

bei dem Landeskirchenamt, Rote Reihe 6, 30169 Hannover, anfechten.<br />

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsverfahren fehlerhaft gewesen<br />

ist oder ein zum Kirchenvorsteher oder zur Kirchenvorsteherin – zum Kapellenvorsteher oder<br />

zur Kapellenvorsteherin 1) berufenes Gemeindemitglied nicht berufen werden konnte. Über die<br />

Beschwerde entscheidet das Landeskirchenamt.<br />

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__________________________________________________<br />

1) Nichtzutreffendes weglassen.�


Muster<br />

___________________________<br />

1) Hier die Jahreszahl der Wahl einsetzen.<br />

2) �Für Kompatrone und körperschaftliche Patrone gemäß § 38 KVBG abändern.�<br />

Anlage 17<br />

für einen Hinweis des Kirchenvorstandes an den Patron oder die Patronin auf eine bevor-<br />

stehende Neubildung des Kirchenvorstandes<br />

(zu Nr. 50 AB KVBG)<br />

Der Kirchenvorstand der<br />

Ev.-luth. _____________________ -Kirchengemeinde ___________________________________<br />

__________________ , den ____________<br />

Herrn / Frau (Ort, Datum)<br />

Neubildung des Kirchenvorstandes der Ev.-luth. ____________________ -Kirchengemeinde<br />

______________________________<br />

Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />

aufgrund der <strong>Bestimmungen</strong> des Kirchengesetzes über die Bildung der Kirchenvorstände (KVBG)<br />

wird der Kirchenvorstand der Ev.-luth. _____________ -Kirchengemeinde ________________<br />

zum 1. Juni _______ 1) wieder neu gebildet werden.<br />

Gemäß § 38 KVBG können Sie als Patron oder Patronin selbst als Kirchenvorsteher oder Kirchenvorsteherin<br />

in den Kirchenvorstand Ihrer Patronatsgemeinde eintreten. 2)<br />

Wenn Sie nicht selbst in den Kirchenvorstand eintreten, können Sie einen Kirchenvorsteher oder<br />

eine Kirchenvorsteherin ernennen. Der oder die Ernannte muss Mitglied der Evangelischlutherischen<br />

Landeskirche Hannovers und in seiner oder ihrer Kirchengemeinde zum Kirchenvorsteher<br />

oder zur Kirchenvorsteherin wählbar sein.<br />

Bitte teilen Sie uns Ihre Entscheidung bis zum Wahltag, dem _______________, mit.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Anmerkung:<br />

Ein entsprechender Hinweis ergeht, soweit sich ein Patronatsrecht auf eine Kapellengemeinde<br />

bezieht.


_________________________________<br />

1) Nichtzutreffendes weglassen.<br />

2) Volle Anschrift.<br />

Muster<br />

Anlage 18<br />

für die Bekanntgabe des Eintritts der Patronin oder des Patrons in den Kirchenvorstand<br />

oder der Ernennung einer Kirchenvorsteherin oder eines Kirchenvorstehers<br />

(zu Nr. 50 AB KVBG)<br />

Bekanntgabe<br />

Zur Neubildung des Kirchenvorstandes hat der Patron – die Patronin 1) der Ev.-luth.<br />

_____________________ -Kirchengemeinde _____________________________ mitgeteilt, dass<br />

er / sie selbst in den Kirchenvorstand eintrete<br />

- dass er / sie _______________________ (Name) zum Kirchenvorsteher – zur Kirchenvorsteherin<br />

ernenne 1) .<br />

Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann die Ernennung des / der ____________________<br />

___________________ (Name) zum Kirchenvorsteher – zur Kirchenvorsteherin 1) durch schriftlich<br />

begründete Beschwerde innerhalb einer Woche nach der Abkündigung im Gottesdienst am<br />

_______________ bei dem Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises ________________<br />

in _________________________________ 2) anfechten.<br />

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der oder die Ernannte nicht Mitglied der<br />

Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers und in seiner oder ihrer Kirchengemeinde zum<br />

Kirchenvorsteher oder zur Kirchenvorsteherin nicht wählbar ist. Über die Beschwerde entscheidet<br />

der Kirchenkreisvorstand.�


(5) Abkündigungen<br />

für den Gottesdienst<br />

Abkündigung der Kirchenvorstandswahl 2012<br />

Die Amtszeit unseres Kirchenvorstandes endet im Juni 2012. Die Neuwahl der Kirchenvorsteherinnen und<br />

Kirchenvorsteher findet am Sonntag Lätare, dem 18. März 2012 statt.<br />

Das Wahlrecht haben alle Kirchenmitglieder, die bis zum Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, am<br />

Wahltag der Kirchengemeinde angehören und in die Wählerliste eingetragen sind. Bitte überprüfen Sie, ob Ihr<br />

Name in der Liste enthalten ist.<br />

Die Wählerliste liegt eine Woche lang vom ___________________ bis ___________________ in der Zeit von<br />

_______ Uhr bis _______ Uhr für jedes Kirchenmitglied zugänglich im ___________________________ aus.<br />

Alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind aufgefordert, Kandidatinnen und Kandidaten für die Kirchenvorstandswahl<br />

vorzuschlagen. Wahlvorschläge sind dem Kirchenvorstand (Wahlausschuss) bis spätestens zum<br />

30. Januar 2012 schriftlich zuzuleiten. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn wahlberechtigten<br />

Kirchenmitgliedern unserer Gemeinde (aus dem Wahlbezirk ____________________ ) unterschrieben sein.<br />

In unserer Gemeinde (dem Wahlbezirk ____________________ ) sind ______ Kirchenvorsteherinnen und<br />

Kirchenvorsteher zu wählen. Die einzelnen Wahlvorschläge sollen nicht mehr als ______ Personen unter<br />

Angabe von Namen, Vornamen, Alter, Beruf und Anschrift enthalten. Vorgeschlagen werden können wahlberechtigte<br />

Gemeindeglieder, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, die am Tage der Wahl seit<br />

mindestens drei Monaten unserer Kirchengemeinde angehören (, die im Wahlbezirk ____________________<br />

ihren Wohnsitz haben) und von denen erwartet werden kann, dass sie mit Engagement und Freude die Aufgaben<br />

eines Kirchenvorstandes erfüllen.<br />

Der Kirchenvorstand<br />

(Der Wahlausschuss)<br />

1. Abkündigung am 8. Januar 2012<br />

(1. Sonntag nach Epiphanias) ..................................................................................................................� �<br />

2. Abkündigung am 15. Januar 2012<br />

(2. n. Epiphanias) ..................................................................................................................................... �<br />

Anmerkungen:<br />

Bestehen in einer Kirchengemeinde mehrere Wahlbezirke, sind die in Klammern angegebenen Formulierungen zu wählen.<br />

Die durch _________________ freigelassenen Stellen müssen entsprechend ergänzt werden. Bei Kapellengemeinden<br />

sind an den entsprechenden Stellen die Begriffe Kapellengemeinde, Kapellenvorstand und Kapellenvorsteher(in) zu<br />

benutzen. Ist ein Wahlausschuss gebildet worden, hat die Bekanntmachung im Namen des Wahlausschusses zu erfolgen.


Abkündigung des Wahltermins und des Wahlaufsatzes<br />

Am Sonntag Lätare, dem 18. März 2012, wird unser Kirchenvorstand neu gewählt. Sie können Ihre Stimmabgabe<br />

in der Zeit von _______ Uhr bis _______ Uhr (außer während der Gottesdienstzeit) im Wahlraum in<br />

________________________________________ vornehmen.<br />

Wählbar sind folgende im Wahlaufsatz genannte Gemeindeglieder:<br />

Name Alter Beruf Wohnung


Die Stimmabgabe ist geheim. Der Wähler oder die Wählerin kennzeichnet auf dem ihn oder ihr ausgehändigten<br />

Stimmzettel die Namen der Personen, die er oder sie wählen will, jedoch nicht mehr Personen, als Stimmen<br />

abzugeben sind. Die Häufung mehrerer Stimmen auf einen Namen (Kumulieren) ist nicht zulässig. Der<br />

Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr Namen oder kein Name gekennzeichnet oder Zusätze gemacht sind.<br />

Kirchenmitglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind, können ihr Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl<br />

ausüben. Anträge auf Aushändigung der hierzu erforderlichen Briefwahlunterlagen müssen bis zum 15. März<br />

2012 beim Kirchenvorstand schriftlich oder mündlich von den Wahlberechtigten vorliegen. Wer den Antrag für<br />

einen anderen stellt, muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Der Wahlbrief muss bis zum Beginn der<br />

Wahlhandlung dem Kirchenvorstand (Wahlausschuss) oder während der Wahlhandlung dem (der) Vorsitzenden<br />

des Wahlvorstandes zugeleitet sein. Der Wahlbrief muss daher rechtzeitig zur Post gegeben werden, und<br />

zwar möglichst nicht später als Freitagmittag vor der Wahl, bei entfernt liegenden Orten besser noch früher.<br />

Bei der Übersendung aus dem Ausland kann der Versand mit der Luftpost erforderlich sein.<br />

(Am Tag der Wahl ist ein Fahrdienst eingerichtet. Gemeindeglieder, die von diesem Angebot Gebrauch machen<br />

möchten, können den Fahrdienst am Sonntag unter der Telefonnummer _________________ erreichen.<br />

Bitte weisen Sie auch andere Gemeindeglieder auf den Fahrdienst hin.)<br />

Der Kirchenvorstand<br />

(Der Wahlausschuss)<br />

1. Abkündigung am 4. März 2012<br />

(Reminiscere) ...........................................................................................................................................� �<br />

2. Abkündigung am 11. März 2012<br />

(Okuli) ....................................................................................................................................................... �<br />

Anmerkungen:<br />

Die durch _________ freigelassenen Stellen sind entsprechend zu ergänzen. Die zu wählenden Kirchenvorsteher(innen)<br />

werden in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt. Bei Kapellengemeinden ist an den entsprechenden Stellen der Begriff<br />

Kirchenvorstand zu ersetzen. In den Klammern sind die möglichen Alternativformulierungen enthalten.


Abkündigung des Wahlergebnisses<br />

Bei der Kirchenvorstandswahl am letzten Sonntag sind folgende Personen gewählt worden:<br />

1. ____________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. ____________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

3. ____________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

4. ____________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

Zu Ersatzkirchenvorsteherinnen und Ersatzkirchenvorstehern sind in folgender Reihenfolge gewählt worden:<br />

1. ____________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. ____________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

3. ____________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann die Wahl durch begründete Beschwerde beim Kirchenkreisvorstand<br />

des Ev.-luth. Kirchenkreises ________________________ in _________________________________<br />

anfechten. Die Beschwerdefrist endet am 2. April 2012 (24.00 Uhr). (bei späterer Abkündigung entsprechend<br />

später)<br />

Eine Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend<br />

durchgeführt worden ist, oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen oder dem Wesen<br />

einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden sind. Über die Beschwerde<br />

entscheidet der Kirchenkreisvorstand.<br />

Der Kirchenvorstand<br />

(Der Wahlausschuss)<br />

Abkündigung am 25. März 2012<br />

(Judika) .......................................................................................................................................................�� �<br />

Anmerkungen:<br />

Bestehen in einer Kirchengemeinde Wahlbezirke, ist zugleich bekanntzugeben, in welchem Wahlbezirk die Betreffenden<br />

gewählt worden sind. Es ist zu bedenken, ob die Stimmenzahl der Gewählten im Gottesdienst genannt werden soll. Bei<br />

Kapellengemeinden sind an den entsprechenden Stellen die Begriffe Kapellenvorstand und Ersatzkapellenvorsteher(innen)<br />

einzufügen.�Der zuständige Kirchenkreisvorstand���������������������������������������Ist ein Wahlausschuss<br />

gebildet worden, hat die Bekanntmachung im Namen des Wahlausschusses zu erfolgen.


Abkündigung des Ergebnisses der Berufung<br />

von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern<br />

Zur Neubildung des Kirchenvorstandes hat der Kirchenkreisvorstand unseres Kirchenkreises zu Kirchenvorsteherinnen<br />

und Kirchenvorstehern berufen:<br />

Frau/Herrn ______________________________________________________________________________<br />

Frau/Herrn ______________________________________________________________________________<br />

Frau/Herrn ______________________________________________________________________________<br />

Frau/Herrn ______________________________________________________________________________<br />

Frau/Herrn ______________________________________________________________________________<br />

.................<br />

Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann die Berufung durch schriftlich begründete Beschwerde beim Landeskirchenamt,<br />

Rote Reihe 6, 30169 Hannover, anfechten. Die Beschwerdefrist endet am 7. Mai 2012 (bei<br />

späterer Abkündigung entsprechend später). Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass das<br />

Berufungsverfahren fehlerhaft gewesen ist oder eine Person nicht berufen werden konnte. Über die Beschwerde<br />

entscheidet das Landeskirchenamt.<br />

Der Kirchenvorstand<br />

Abkündigung am 29. April 2012<br />

(Jubilate) .........................................................................................................................................................��<br />

Anmerkungen:<br />

Bei Kapellengemeinden sind an entsprechender Stelle die Begriffe Kapellenvorstand und Kapellenvorsteher(innen) einzufügen.<br />

Die Berufenen sind mit Namen und Vornamen zu benennen.


(6) Verpflichtungserklärung<br />

nach § 6 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutsch-<br />

land (DSG-EKD) zur Wahrung des Datengeheimnisses<br />

____________________________________________<br />

(Name der verantwortlichen Stelle)<br />

Herrn / Frau<br />

Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />

wir danken Ihnen für Ihre Bereitschaft uns bei der Durchführung der Kirchenvorstandswahl 2012 zu<br />

helfen.<br />

Aufgrund Ihrer Aufgabenstellung verpflichte ich Sie auf die Wahrung des Datengeheimnisses. Es ist<br />

Ihnen untersagt, unbefugt personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.<br />

Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit fort.<br />

Eine unterschriebene Zweitschrift dieses Schreibens reichen Sie bitte an die Sie verpflichtende Stelle<br />

zurück.<br />

________________________ , den __________________ _____________________________<br />

(Ort, Datum)<br />

Unterschrift des Verpflichtenden<br />

Über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen<br />

wurde ich unterrichtet. Mir ist bekannt, dass ich die mir bekannt gewordenen Einzelangaben über<br />

persönliche oder sachliche Verhältnisse der Wahlberechtigten vertraulich zu behandeln habe und<br />

dass es mir nicht gestattet ist, diese Kenntnisse zu nutzen oder unbeteiligten Dritten bekannt zu geben.<br />

________________________ , den __________________ _____________________________<br />

(Ort, Datum)<br />

Unterschrift des Verpflichteten


(7) Bekanntmachung über die Auslegung<br />

der Wählerliste und die Aufforderung,<br />

Wahlvorschläge einzureichen<br />

__________________________________________________<br />

1) Nichtzutreffendes weglassen.<br />

2) Genaue Anschrift des Auslegungsortes.<br />

3) Wochentag und Datum.<br />

4) Doppelte Zahl der zu Wählenden.<br />

5) Volle Anschrift.<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

Am 18. März 2012 findet die Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen – Kapellenvorsteher und<br />

Kapellenvorsteherinnen 1) in der Ev.-luth. _______________________________________________ Kirchen-<br />

gemeinde – Kapellengemeinde 1) __________________________________________________ statt.<br />

Die Wählerliste zur Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen – Kapellenvorsteher und Kapellen-<br />

vorsteherinnen 1) ist<br />

in ___________________________________________________________________________ 2)<br />

von ________________________________ 3) bis _____________________________________ 3)<br />

von ______________________________ Uhr bis ___________________________________ Uhr<br />

für jedes Kirchenmitglied zugänglich ausgelegt. Wählen kann nur, wer in die Wählerliste eingetragen ist. Mit<br />

der Auslegung ist jedem Kirchenmitglied Gelegenheit gegeben zu prüfen, ob es in die Wählerliste eingetragen<br />

ist.<br />

Berichtigungen in der Wählerliste können während der Zeit der Auslegung und bis drei Wochen vor der Wahl<br />

(27. Februar 2012) mündlich oder schriftlich beim Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) beantragt werden.<br />

Die wahlberechtigten Kirchenmitglieder werden gebeten, in der Zeit vom __________________________ 3)<br />

bis _________________________ 3) bei dem Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) in ________________<br />

______________________ 5) Vorschläge für die Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen –<br />

Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen 1) schriftlich einzureichen.<br />

In – dem Wahlbezirk ____________________ 1) – der Ev.-luth. __________________ Kirchengemeinde /<br />

Kapellengemeinde _______________________ 1) sind ______ Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen<br />

– Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherinnen 1) zu wählen. Die Wahlvorschläge sollen nicht mehr als<br />

________ 4) Namen unter Angabe von Vor- und Zuname, Alter, Beruf und Anschrift enthalten.<br />

Vorgeschlagen werden können alle Kirchenmitglieder der Kirchengemeinde, die<br />

- bis zum Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />

- der Kirchengemeinde bis zum Wahltag mindestens drei Monate angehören,<br />

- und von denen erwartet werden kann, dass sie an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchenvorstandes – Kapellenvorstandes<br />

1) gewissenhaft mitzuwirken bereit sind.<br />

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn – im Wahlbezirk __________________________________<br />

- in der Ev.-luth. Kirchengemeinde - Kapellengemeinde 1) ______________________________________<br />

wahlberechtigten Kirchenmitgliedern unterschrieben sein.<br />

Der Kirchenvorstand<br />

Der Wahlausschuss 1)<br />

der Ev.-luth. _______________________ Kirchengemeinde _______________________________________


(8) Wahlvorschlag<br />

für die<br />

Kirchenvorstandswahl<br />

Jedes Gemeindeglied, das am Wahltage 16 Jahre alt und in die Wählerliste eingetragen ist, kann vom<br />

8. Januar 2012 bis zum 30. Januar 2012<br />

Kandidaten und Kandidatinnen für die Wahl vorschlagen. Die Zahl der zu Wählenden ist vom Kirchenvorstand<br />

auf _____ festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben worden.<br />

• In den Kirchenvorstand kann gewählt werden, wer am 18. März 2012 das 18. Lebensjahr vollendet hat<br />

und seit mindestens drei Monaten der Kirchengemeinde angehört. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die<br />

für den Dienst in der Kirchengemeinde nicht nur vorübergehend angestellt sind, können nicht in ihr Kirchenvorsteher<br />

bzw. Kirchenvorsteherin sein. Ausgenommen hiervon sind geringfügig Beschäftigte sowie<br />

aushilfsweise angestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.<br />

• Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 10 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterschrieben sein.<br />

• Der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin sollte in der 1. Zeile in Abschnitt B unterschreiben.<br />

• Der Wahlvorschlag kann einen oder mehrere Namen enthalten, sollte jedoch nicht mehr als _____ Namen<br />

umfassen.<br />

• Die Vorgeschlagenen sollten nach Möglichkeit auf dem Wahlvorschlag ihr Einverständnis mit der Kandidatur<br />

durch ihre Unterschrift bekannt geben. Die Unterschrift ersetzt allerdings nicht die Bereitschaftserklärung<br />

nach § 18 KVBG. Diese wird vom Kirchenvorstand (Wahlausschuss) 1) von allen Vorgeschlagenen<br />

nach Prüfung der Wählbarkeit eingefordert.<br />

• Die Benutzung des umseitigen Formulars ist nicht vorgeschrieben, aber eine gute Hilfe zum richtigen<br />

Vorgehen.<br />

• Der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) 1) hat bis zum 6. Februar 2012 die eingegangenen Wahlvorschläge<br />

zu prüfen. Es erleichtert seine Arbeit, wenn alle Angaben und Unterschriften deutlich lesbar sind.<br />

• Am 4. und am 11. März 2012 gibt der Kirchenvorstand (Wahlausschuss) 1) den Wahlaufsatz bekannt, d.h.<br />

die endgültige Liste der zur Wahl stehenden Kandidaten und Kandidatinnen.<br />

1) Nichtzutreffendes Weglassen<br />

Kirchenvorstandswahl<br />

18. März 2012


Wahlvorschlag für die<br />

Kirchenvorstandswahl am 18. März 2012<br />

Eingegangen am:<br />

(Ausfüllen und zwischen dem 8. und 30. Januar 2012<br />

_______________________________<br />

beim Kirchenvorstand<br />

(Wahlausschuss)<br />

beim zuständigen Kirchenvorstand/Wahlausschuss einreichen)<br />

A. Als Kandidaten oder Kandidatinnen für die Wahl zum Kirchenvorsteher oder zur Kirchenvorsteherin in der Kirchengemeinde ____________________________<br />

schlagen wir vor:<br />

Ich erkläre mein Einverständnis zur<br />

Aufstellung als Kandidat oder Kandidatin,<br />

Name Vorname Alter Beruf Anschrift<br />

Unterschrift:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

6.<br />

B. Unterschriften der Vorschlagenden:<br />

Name Vorname Anschrift Unterschrift Name Vorname Anschrift Unterschrift<br />

1. 6.<br />

2. 7.<br />

3. 8.<br />

4. 9.<br />

5. 10.


(9) Benachrichtigung durch den Kirchenvorstand (Wahlausschuss)<br />

über die Streichung eines Namens aus dem Wahlvorschlag<br />

Der Kirchenvorstand - Wahlausschuss 1) der<br />

Ev.-luth. _____________________ -Kirchengemeinde ___________________________________<br />

__________________ , den ____________<br />

Einschreiben Rückschein 2) (Ort, Datum)<br />

Herrn / Frau<br />

Wahlvorschlag für die Wahl von Kirchenvorsteherinnen und Kirchenvorstehern – Kapellenvorsteherinnen<br />

und Kapellenvorstehern 1)<br />

Sehr geehrte(r) Frau/Herr_________________________ ,<br />

der Kirchenvorstand – Wahlausschuss 1) hat in seiner Sitzung am _______________ beschlossen,<br />

Ihren Namen auf dem durch Frau _______________________________ als Erstunterzeichnerin –<br />

Herrn _____________________________ als Erstunterzeichner 1) eingereichten Vorschlag für die<br />

Kirchenvorstandswahl – Kapellenvorstandswahl 1) zu streichen, weil ________________________<br />

_____________________________________________________________________________ 3)<br />

Der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin des betreffenden Wahlvorschlages erhält eine<br />

entsprechende Nachricht.<br />

Gegen diese Entscheidung können Sie innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides<br />

schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Kirchenkreisvorstand des Ev.-luth. Kirchenkreises ______<br />

_______________________________ 4) Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

___________________________<br />

1) Nichtzutreffendes weglassen.<br />

2) Oder: Mit Postzustellungsurkunde; oder: durch persönliche Übergabe gegen Empfangsschein.<br />

Der Kirchenvorstand<br />

Der Wahlausschuss 1) der<br />

3)<br />

Hier sind die Gründe für die Entscheidung anzugeben.<br />

4)<br />

Hier bitte die volle Anschrift einsetzen.


(10) Bekanntmachung des Wahlaufsatzes<br />

und des Wahltermins<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

Am 18. März 2012 findet in der Zeit von ___________ bis ________ Uhr in ___________________<br />

______________________________ 1) die Wahl zum Kirchenvorstand - Kapellenvorstand 2) statt.<br />

Es sind _______________ 3) Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen – Kapellenvorsteher und<br />

Kapellenvorsteherinnen 1) zu wählen.<br />

Wählbar sind die in dem Wahlaufsatz genannten Kirchenmitglieder 3)<br />

1. _____________________________________________________________________________<br />

2. _____________________________________________________________________________<br />

3. _____________________________________________________________________________<br />

Die Stimmabgabe ist geheim. Der Wähler oder die Wählerin kennzeichnet auf dem amtlich hergestellten<br />

und ihm oder ihr ausgehändigten Stimmzettel die Namen der Personen, die er oder sie wählen<br />

will, jedoch nicht mehr Personen, als Stimmen abzugeben sind. Der Stimmzettel ist ungültig,<br />

wenn mehr Namen oder kein Name gekennzeichnet oder Zusätze gemacht sind.<br />

Kirchenmitglieder, die in der Wählerliste eingetragen sind, können ihr Wahlrecht auch im Wege der<br />

Briefwahl ausüben. Anträge auf Aushändigung der hierzu erforderlichen Briefwahlunterlagen können<br />

bis zum 15. März 2012 bei dem Kirchenvorstand schriftlich oder mündlich von den Wahlberechtigten<br />

gestellt werden. Wer den Antrag für andere stellt, muss die Berechtigung dafür nachweisen.<br />

Der Wahlbrief muss bis zum Beginn der Wahlhandlung dem Kirchenvorstand – Wahlausschuss 2)<br />

oder während der Wahlhandlung dem oder der Vorsitzenden des Wahlvorstandes zugeleitet werden.<br />

Der Kirchenvorstand<br />

Der Wahlausschuss 2) der<br />

Ev.-luth. _____________________ -Kirchengemeinde ___________________________________<br />

Anmerkung:<br />

Wo nach § 12 KVBG Stimmbezirke vorgesehen sind, ist für jeden Stimmbezirk anzugeben: Der<br />

Zeitpunkt der Wahl, der Ort der Wahl und der Bezirk der Gemeinde, den der Stimmbezirk umfasst.<br />

__________________________________________________<br />

1)<br />

Genaue Angaben über das Wahllokal.<br />

2)<br />

Nichtzutreffendes weglassen.<br />

3)<br />

In alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Name, Vorname, Alter, Beruf und<br />

Wohnung.


(11) Briefwahlunterlagen<br />

Erläuterungen<br />

für die Ausstellung von Briefwahlscheinen (§ 26 KVBG)<br />

1. Prüfen Sie, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin in der Wählerliste eingetragen ist.<br />

2. Briefwahlscheine können nur bis zum dritten Tage vor der Wahl (15. März 2012) beantragt werden.<br />

3. Markieren Sie in der Wählerliste in der dafür bestimmten Rubrik die Ausstellung eines Briefwahlschei-<br />

nes.<br />

4. Tragen Sie die laufende Nummer des ausgestellten Briefwahlscheines ein.<br />

5. Name und Anschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin tragen Sie in das obere linke Feld ein.<br />

Eine Wiederholung im Mittelteil unterbleibt. Dort nehmen Sie die Eintragung nur vor, wenn die Versandanschrift<br />

nicht mit der Wohnung übereinstimmt.<br />

6. Ergänzen Sie den Namen der Kirchengemeinde und ggf. des Wahlbezirkes (bei Kapellengemeinden<br />

nur den Namen).<br />

7. Bei mündlicher Beantragung des Briefwahlscheines weisen Sie den Antragsteller oder die Antragstellerin<br />

auf die „Versicherung zur Briefwahl“ hin, ohne die die briefliche Stimmabgabe ungültig ist.<br />

8. Auf dem Wahlbrief sind der Wahlbezirk und der Stimmbezirk zu vermerken, sofern in der Kirchengemeinde<br />

solche gebildet worden sind.<br />

9. Fügen Sie folgende Briefwahlunterlagen bei:<br />

a) Stimmzettel<br />

b) Stimmzettelumschlag<br />

c) Wahlbriefumschlag<br />

d) bebilderter Wegweiser für die Briefwahl<br />

10. Verwenden Sie für den postalischen Versand eine Versandtasche und frankieren Sie den Brief entsprechend<br />

den <strong>Bestimmungen</strong> der Post.<br />

11. Portokosten für den Wahlbrief hat der Antragsteller oder die Antragstellerin zu tragen. Nicht oder nicht<br />

ausreichend frankierte Wahlbriefe sollen aber angenommen und das von der Post berechnete Nachentgelt<br />

soll bezahlt werden.<br />

12. Stellen Sie sicher, dass der Briefkasten der Kirchengemeinde (ggf. mehrere) vor dem Ende der Wahlhandlung<br />

geleert wird.


Herr / Frau<br />

_____________________________________<br />

1)<br />

Nichtzutreffendes weglassen.<br />

2)<br />

Nur ausfüllen, wenn die Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.<br />

Briefwahlschein<br />

Nr.:<br />

______________________________<br />

für die Kirchenvorstandswahl 2012<br />

in der Ev.-luth. Kirchengemeinde<br />

______________________________<br />

Wahlbezirk 1)<br />

______________________________<br />

Verlorene Wahlscheine werden<br />

nicht ersetzt!<br />

geboren am ______________________________ , wohnhaft in 2) __________________________________<br />

________________________________________ -Straße, Nr. _____________________________________<br />

ist in der Wählerliste des Wahlbezirkes 1) ________ der Kirchengemeinde 1) ___________________________<br />

______________________________ / der Kapellengemeinde 1) ____________________________________<br />

eingetragen und kann mit diesem Briefwahlschein an der angegebenen Wahl durch Briefwahl teilnehmen.<br />

Diesem Briefwahlschein sind die Briefwahlunterlagen beigefügt worden.<br />

Unbedingt<br />

ausfüllen,<br />

sonst ist die<br />

Stimmabgabe<br />

ungültig.<br />

Dann erst den<br />

Briefwahlschein<br />

mit dem<br />

Stimmzettelumschlag<br />

in<br />

den Wahlbriefumschlagstecken.<br />

(Bitte Hinweise auf<br />

der Rückseite<br />

beachten)<br />

Versicherung zur Briefwahl<br />

des Briefwählers oder der Briefwählerin:<br />

Ich versichere, dass ich den beiliegenden Stimmzettel persönlich gekennzeichnet habe.<br />

____________________________, den ___________________<br />

___________________________________________________<br />

(Unterschrift des Briefwählers oder der Briefwählerin)<br />

oder/und der Hilfsperson:<br />

(falls der Briefwähler oder die Briefwählerin des Lesens unkundig ist oder durch körperliche<br />

Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen)<br />

Ich versichere, dass ich den beiliegenden Stimmzettel wortgetreu vorgelesen und nach den<br />

Anweisungen des Briefwählers oder der Briefwählerin gekennzeichnet habe.<br />

____________________________, den ___________________<br />

___________________________________________________<br />

(Unterschrift der Hilfsperson)


Wichtige Hinweise für die Briefwahl<br />

1. Verfahrensregelung für die Briefwahl<br />

1.1 Der Stimmzettel ist persönlich und unbeobachtet zu kennzeichnen.<br />

1.2 Den gekennzeichneten Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag legen und<br />

den Stimmzettelumschlag dann verschließen.<br />

1.3 Die auf dem Briefwahlschein vorgedruckte "Versicherung zur Briefwahl" unter Angabe des Ortes und des<br />

Datums unterschreiben.<br />

1.4 Den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Briefwahlschein in den Wahlbriefumschlag<br />

legen.<br />

1.5 Den Wahlbriefumschlag verschließen und mit 0,90 EUR frankieren (erhöhtes Porto).<br />

1.6 Den Wahlbriefumschlag mit der Anschrift versehen und durch die Post versenden; er kann auch bei der<br />

auf dem Wahlbriefumschlag angebrachten Anschrift abgegeben werden.<br />

2. Stimmabgabe behinderter Personen<br />

Der Unterstützung einer anderen Person (Hilfsperson) dürfen sich nur die Wahlberechtigten bedienen, die des<br />

Lesens unkundig oder die wegen körperlichen Gebrechens gehindert sind, den Stimmzettel persönlich zu<br />

kennzeichnen. Die Hilfsperson hat die "Versicherung zur Briefwahl" zu unterschreiben. Sie ist zur Geheimhaltung<br />

der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.<br />

3. Sonstige Hinweise<br />

3.1 Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn der Wahlbrief bis zum Wahltage, und zwar während der<br />

Wahlzeit, bei dem zuständigen Wahlvorstand eingegangen ist.<br />

3.2 Der Wahlbrief muss daher rechtzeitig zur Post gegeben werden, und zwar möglichst nicht später als Freitagmittag<br />

vor der Wahl, bei entfernt liegenden Orten besser noch früher. Bei der Übersendung aus<br />

dem Ausland kann der Versand mit der Luftpost erforderlich sein.<br />

3.3 Verlorene Stimmzettel, die mit den Briefwahlunterlagen ausgegeben worden sind, werden nicht ersetzt.<br />

Beachten Sie die Verfahrensregelungen<br />

und sorgen Sie für eine frühzeitige Absendung des Wahlbriefes,<br />

um die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgabe nicht in Frage zu stellen.


So wählen Sie richtig:<br />

Wegweiser für die Briefwahl<br />

Füllen Sie den Briefwahlschein und den<br />

Stimmzettel ordnungsgemäß aus.<br />

� Versehen Sie die „Versicherung zur Briefwahl“<br />

auf dem Briefwahlschein mit Ort, Datum und<br />

Unterschrift.<br />

� Auf dem Stimmzettel ist angegeben, wie viele<br />

Stimmen Sie maximal vergeben können.<br />

1. Legen Sie den Stimmzettel in den<br />

Stimmzettelumschlag<br />

und verschließen Sie ihn.<br />

2. Legen Sie den Stimmzettelumschlag und den<br />

Briefwahlschein<br />

in den Wahlbrief, adressiert:<br />

"An den<br />

Kirchenvorstand<br />

Briefwahlschein<br />

der Ev.-luth.<br />

Kirchengemeinde"<br />

Stimmzettelumschlag<br />

(Pfarramtsadresse), und<br />

verschließen Sie ihn.<br />

3. Schicken Sie den frankierten Umschlag rechtzeitig<br />

an den Kirchenvorstand<br />

(er muss spätestens am<br />

18. März 2012<br />

dort eingegangen sein)<br />

und denken Sie an<br />

die Postlaufzeiten!<br />

Wahlbrief<br />

An den<br />

Kirchenvorstand<br />

der Ev.-luth. Kirchengemeinde<br />

______________<br />

Briefwahlschein<br />

Stimmzettel<br />

� ......<br />

� ......<br />

� ......<br />

Stimmzettel<br />

� ......<br />

� ......<br />

Stimmzettelumschlag<br />

Wahlbrief<br />

An den<br />

Kirchenvorstand<br />

der Ev.-luth. Kirchengemeinde<br />

______________<br />

Wahlurne


Musterwahlbezirk 1<br />

Musterstimmbezirk 1<br />

Wahlbrief<br />

An den<br />

Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde<br />

Musterhausen<br />

Musterstraße 1<br />

12345 Musterhausen<br />

Stimmzettelumschlag<br />

für die Briefwahl<br />

Bitte mit<br />

0,90 EUR<br />

freimachen<br />

Anmerkung:<br />

1. In diesen Umschlag dürfen Sie nur den Stimmzettel einlegen,<br />

nicht aber den Briefwahlschein; danach den Stimmzettelumschlag zukleben.<br />

2. Dann diesen verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Briefwahlschein<br />

mit der unterschriebenen Versicherung zur Briefwahl in den Wahlbrief einlegen.<br />

Beachten Sie die Hinweise für die Briefwahl auf der Rückseite des Briefwahlscheines.


(12) Verhandlungsniederschrift<br />

über die Wahlhandlung<br />

V e r h a n d l u n g s n i e d e r s c h r i f t<br />

über die Wahl der Kirchenvorsteher und Kirchenvorsteherinnen – Kapellenvorsteher und Kapellenvorsteherin-<br />

nen 1) im Stimmbezirk ____________________________ des Wahlbezirkes __________________<br />

________________________ der Ev.-luth. ____________________ Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 1)<br />

____________________________________ am 18. März 2012 in _________________________________<br />

_______________von ______ Uhr bis ______ Uhr - und nach einer Unterbrechung von ______ Uhr bis<br />

______ Uhr 1) .<br />

Die Wahl wurde vom Wahlvorstand geleitet. Dem Wahlvorstand gehörten an:<br />

1. ______________________________________ 2. _____________________________________________<br />

(Vorsitzende/r) (Stellvertreter/in)<br />

3. ______________________________________ 4. _____________________________________________<br />

(Schriftführer/in) (Stellvertreter/in)<br />

5. ______________________________________ 6. _____________________________________________<br />

(Mitglied) (Mitglied) 1)<br />

7. ______________________________________ 8. _____________________________________________<br />

(Mitglied) 1) (Mitglied) 1)<br />

Vor dem Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, dass die Wahlurne leer war. Sie wurde bis zum<br />

Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet.<br />

Der Vorsitzende – Die Vorsitzende 1) des Wahlvorstandes eröffnete die Wahlhandlung mit Gebet.<br />

Die Namen der Wähler und Wählerinnen wurden in der Wählerliste festgestellt und die Wahlbeteiligung wurde<br />

vermerkt. Sie erhielten den amtlichen Stimmzettel und legten diesen, nachdem sie ihn unbeobachtet haben<br />

ausfüllen können, verdeckt in die Wahlurne.<br />

Die bis zum Ende der Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe wurden durch ein Mitglied des Wahlvorstandes<br />

geöffnet, die Briefwahlscheine an Hand der Wählerliste geprüft, die Wahlbeteiligung vermerkt, die Stimmzettelumschläge<br />

von den Briefwahlscheinen abgesondert und ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.<br />

Nachdem die festgesetzte Wahlzeit abgelaufen war und alle anwesenden Wähler und Wählerinnen die<br />

Stimmzettel in die Wahlurne gelegt hatten, erklärte der - die 1) Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für<br />

geschlossen.<br />

Danach wurden alle Stimmzettel und Stimmzettelumschläge der Wahlurne entnommen. Die Stimmzettelumschläge<br />

wurden geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel ungelesen unter die übrigen Stimmzettel gemischt.<br />

Durch Zählung wurde festgestellt, dass sich ______ Stimmzettel in der Wahlurne befunden hatten.<br />

Diese Zahl stimmte mit der Zahl der Wahlbeteiligungsvermerke in der Wählerliste überein 2) .<br />

Hierauf wurden die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft. Es wurden ______ Stimmzettel vom Wahlvorstand<br />

für ungültig erklärt, weil sie unzulässige Zusätze enthielten, weil auf ihnen keine Namen gekennzeichnet oder<br />

weil auf ihnen mehr Namen gekennzeichnet waren, als der Wähler nach § 25 Absatz 5 KVBG Stimmen hatte.


Sodann wurden die auf die einzelnen Personen des Wahlaufsatzes entfallenden Stimmen auf den gültigen<br />

Stimmzetteln gezählt.<br />

Danach hatten erhalten:<br />

1. ____________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

2. ____________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

3. ____________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

4. ____________________________________________________________ ___________<br />

(Name, Vorname) (Stimmen)<br />

...........<br />

Die ausgesonderten Wahlbriefe und die für ungültig erklärten Stimmzettel wurden mit laufenden Nummern<br />

versehen und neben den gültigen Stimmzetteln der Niederschrift als Anlagen beigefügt.<br />

Die Verhandlung wurde am ____________________ um ______ Uhr geschlossen.<br />

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben von den Mitgliedern des Wahlvorstandes:<br />

1. ______________________________________ 2. _____________________________________________<br />

(Vorsitzende/r) (Stellvertreter/in)<br />

3. ______________________________________ 4. _____________________________________________<br />

(Schriftführer/in) (Stellvertreter/in)<br />

5. ______________________________________ 6. _____________________________________________<br />

(Mitglied) (Mitglied) 1)<br />

7. ______________________________________ 8. _____________________________________________<br />

(Mitglied) 1) (Mitglied) 1)<br />

__________________________________________________<br />

1) Nichtzutreffendes weglassen.<br />

2) Bei Nichtübereinstimmung sind hier die Gründe nach Möglichkeit anzugeben.


(13) Statistik<br />

am Wahlabend<br />

(Schnellumfrage)<br />

Die bei den letzten Kirchenvorstandswahlen erstellten Statistiken sind positiv aufgenommen worden. Die Antworten<br />

auf die gestellten Fragen wurden uns so zügig zugeleitet, dass die vorläufigen Wahlergebnisse für die<br />

gesamte Landeskirche bereits vormittags am Tage nach der Wahl feststanden. Die dadurch möglich gewordene<br />

schnelle Unterrichtung der Öffentlichkeit ist sehr begrüßt worden.<br />

Auch bei dieser Kirchenvorstandswahl am 18. März 2012 ist wieder eine Analyse der Wahl und Wahlbeteiligung<br />

vorgesehen. Die Angaben sollen noch am Abend des Wahltages zusammengetragen und möglichst<br />

frühzeitig für die Medien als vorläufiges Ergebnis bereitgestellt werden.<br />

Die Statistik am Wahlabend erstellt der Wahlvorstand nach Fertigung der Verhandlungsniederschrift. Alle<br />

Kirchenvorstände werden gebeten, die Angaben zum Wahlergebnis unmittelbar nach der Auszählung der<br />

Stimmen und ggf. nach Zusammenführung der Angaben mehrerer Wahl- oder Stimmbezirke unverzüglich an<br />

das Kirchenkreisamt vordringlich per Fax oder per E-Mail oder nur ausnahmsweise telefonisch durchzugeben.<br />

Vom Kirchenkreisamt sind die Ergebnisse der Kirchenkreise noch am Wahlabend an das Landeskirchenamt<br />

zu übermitteln.<br />

Das Ergebnis der Schnellumfrage wird den Kirchenkreisen umgehend durch die Pressestelle mitgeteilt. Weitere<br />

Einzelheiten über das Verfahren werden zu gegebener Zeit noch gesondert mitgeteilt. Die Beantwortung<br />

der nachfolgenden Fragen sollte dadurch vorbereitet werden, dass die Zahlen der vorherigen Wahl bereits vor<br />

dem Wahltage eingetragen werden.<br />

Kirchengemeinde Kirchenkreis KRO-Nr.<br />

Ergebnisse vom 26.3.2006 Daten vom 18.3.2012<br />

Nr. Text Zahlen % Zahlen %<br />

01<br />

Zahl der wahlberechtigten Gemeindemitglieder lt.<br />

Wählerliste (Gesamtzahl aller Wahlberechtigten)<br />

- -<br />

02<br />

03<br />

Anzahl der aufgestellten Kandidaten<br />

und Kandidatinnen<br />

Zahl der Wähler und Wählerinnen<br />

davon Briefwahl<br />

04 Wähler und Wählerinnen unter 18 Jahren<br />

Frauen<br />

Männer<br />

insgesamt - -<br />

05 Anzahl mobiler Wahllokale - -<br />

06<br />

07<br />

08<br />

09<br />

Zahl der gewählten Kandidaten<br />

und Kandidatinnen<br />

Frauen<br />

Männer<br />

Zahl der wiedergewählten Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen<br />

Durchschnittsalter der gewählten Kirchenvorsteher<br />

und Kirchenvorsteherinnen<br />

Gewählte Kirchenvorstandsmitglieder<br />

zwischen 18 und 24 Jahren<br />

insgesamt - -<br />

- -<br />

Weiterleitung ist erfolgt um ______________ Uhr. Für die Richtigkeit: _________________________


(14) Bekanntgabe des<br />

Wahlergebnisses<br />

B e k a n n t g a b e<br />

Bei der am 18. März 2012 vorgenommenen Wahl zum Kirchenvorstand - Kapellenvorstand 1) sind<br />

folgende Mitglieder der Kirchengemeinde – Kapellengemeinde 1) gewählt worden:<br />

1. _____________________________________________________________________ (Name) 2)<br />

2. _____________________________________________________________________ (Name)<br />

3. _____________________________________________________________________ (Name)<br />

4. _____________________________________________________________________ (Name) 3)<br />

Zu Ersatzkirchenvorsteherinnen und Ersatzkirchenvorstehern – Ersatzkapellenvorsteherinnen und<br />

Ersatzkapellenvorstehern 1) sind in folgender Reihenfolge gewählt worden:<br />

1. _____________________________________________________________________ (Name) 2)<br />

2. _____________________________________________________________________ (Name)<br />

3. _____________________________________________________________________ (Name)<br />

Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann die Wahl durch schriftlich begründete Beschwerde<br />

innerhalb einer Woche nach der Abkündigung im Gottesdienst am _______________ bei dem Kirchenkreisvorstand<br />

des Ev.-luth. Kirchenkreises _______________________________________ in<br />

_____________________________________ 4) anfechten.<br />

Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften<br />

entsprechend durchgeführt worden ist oder Handlungen, die den anerkannten Wahlgrundsätzen<br />

oder dem Wesen einer Wahl zu einer kirchlichen Körperschaft widersprechen, begangen worden<br />

sind. Über die Beschwerde entscheidet der Kirchenkreisvorstand.<br />

__________________________________________________<br />

1)<br />

Nichtzutreffendes weglassen.<br />

2)<br />

Wo Wahlbezirke bestehen, ist zugleich bekanntzugeben, in welchem Wahlbezirk die<br />

Betreffenden gewählt worden sind.<br />

3)<br />

In Kapellengemeinden ist hinzuzufügen: Damit ist/sind zugleich zu Kirchenvorsteherinnen<br />

und Kirchenvorstehern der Ev.-luth. __________________ -Kirchengemeinde<br />

___________________ gewählt worden: _____________________________ (Name)<br />

4)<br />

Volle Anschrift.


www.gemeinde-stark-machen.de

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