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0-diener-verena-nb-og-22_05_2009 - Hydepark

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- 23 -Persönlichkeit, wobei sich dessen Schutzbereich 43 sowohl mit Art. 10-2 als auch mitArt. 13 BV überschneidet; vgl. BGE 127 I 12 E. 5a. .73. Im Gegensatz zu den Verfahrensrechten kommt der persönlichen Freiheit per Definitionein umfassender Anwendungsbereich zu. Demzufolge können Art. 10 und 13 BVbzw. Art. 8 EMRK in jedem Stadium eines Verfahrens geltend gemacht werden unddamit unstreitig auch in einem Vollstreckungsverfahren. Es spielt nicht einmal eineRolle, ob überhaupt ein Verfahren bereits stattfindet. Schliesslich müssen Eingriffein das Gut des Menschseins zu jeder Zeit gerügt werden können.74. Rechtsmissbrauch ist dann zu bejahen, wenn "der Gläubiger mit der Betreibung Zieleverfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben" - z.B.um den Betriebenen zu bedrängen.75. SchKG-Beschwerde als geeigneter Rechtsbehelf, um die Löschung durchzusetzen:Um einen Eintrag aus dem Register löschen zu lassen, hat der Betroffene ein begründetesLöschungsbegehren beim Betreibungsamt zu stellen. Darin müssen dieGründe, welche für eine ungerechtfertigte Betreibung sprechen, so genau wie möglichangegeben werden.76. Der Schutz des Eigentums 44 findet sich in Art. 26 BV verankert. Neben dieser verfassungsmässigenGrundlage gewährleistet auch die EMRK in Art. 1 ZP Nr. 1 das Eigentum.Allerdings kommt dieser Bestimmung für die Schweiz keine selbständigeBedeutung zu, da das erste Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zwar von der Schweizunterschrieben, aber bis heute nicht ratifiziert wurde. Als Rechtsgrundlage, um einebetreibungsrechtliche Handlung auf ihre Übereinstimmung mit der Eigentumsgarantiezu überprüfen, ist demnach grundsätzlich einzig die Verfassung massgebend.Anzumerken gilt es jedoch, dass, auch wenn das erste Zusatzprotokoll nicht ratifiziertwurde, die konventionsrechtliche Eigentumsgarantie dennoch indirekt über dieVerfahrensgarantien von Art. 6 EMRK Wirkung entfaltet. Lehre und Rechtsprechungunterscheiden bei der Eigentumsgarantie 45 die Instituts-, die Bestandes- und dieWertgarantie.77. Die Institutsgarantie soll sicherstellen, dass das Rechtsinstitut Eigentum an sichnicht in Frage gestellt wird (unantastbarer Ker<strong>nb</strong>ereich der Eigentumsgarantie– ius c<strong>og</strong>ens).78. Die Bestandesgarantie schützt die konkreten, individuellen Vermögensrechte desEinzelnen vor staatlichen Eingriffen und Beschränkungen. Geschützt ist dabei nichtnur das Eigentum im sachenrechtlichen Sinn, sondern insbesondere auch der Besitzund obligatorische Rechte (z.B. ein Mietverhältnis).79. Die Wertgarantie gewährleistet schliesslich volle Entschädigung bei Enteignungenund Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen (Art. 26-2 BV).80. Die Zwangsvollstreckung bewirkt folglich keine Enteignung, sondern gilt lediglich alsVerwirklichung der Vermögenshaftung.43 „ S. 18344 SchKG und Verfassung – untersteht auch die Zwangsvollstreckung dem Grundrechtsschutz? S. 218 f45„ S. 219

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