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NIEDERSCHRIFT - Gemeinde Hergatz

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mit dem Eingang einer schriftlichen Anzeige des GVU über die Beendigung der Bauarbeiten.f) Das GVU übergibt der <strong>Gemeinde</strong> auf deren Wunsch spätestens sechs Monate nachFertigstellung der Baumaßnahme einen Projektplan über die realisierten Bauarbeiten an denNetzanlagen. Die Unterlagen zeigen insbesondere genau und vollständig die Netzanlagen,die sich innerhalb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücke (Vertragsgrundstücke)befinden. Sie können auf Wunsch der <strong>Gemeinde</strong> soweit verfügbar auch indigitaler Form übergeben werden. Die Übergabe dieser Unterlagen entbindet die <strong>Gemeinde</strong>und sonstige Dritte nicht von der Verpflichtung, vor der Durchführung von Tiefbauarbeitengesonderte Plan- und Trassenauskünfte beim GVU einzuholen.6. Die Anlagen der öffentlichen Gasversorgung sind Eigentum oder in der Verfügungsgewalt desGVU.§ 4Konzessionsabgabe1. Als Entgelt für das dem GVU eingeräumte Recht zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für dieVerlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung vonLetztverbrauchern im <strong>Gemeinde</strong>gebiet mit Gas dienen, zahlt das GVU an die <strong>Gemeinde</strong>Konzessionsabgaben im Rahmen der "Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas(KAV)".Die Höhe der Konzessionsabgaben bemisst sich nach der KAV in ihrer jeweils gültigen Fassung.Die KAV ist wesentlicher Vertragsbestandteil.2. Die Konzessionsabgabe beträgt derzeit:a) bei der Belieferung von Tarifkunden im Sinne der KAV1. bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser: 0,51 ct/kWh,2. bei sonstigen Tariflieferungen: 0,22 ct/kWh,b) bei Belieferungen von Sondervertragskunden: 0,03 ct/kWh.3. Verzichtet eine <strong>Gemeinde</strong> ganz oder teilweise auf die Konzessionsabgabe, so ist dies beiden Netznutzungsentgelten entsprechend zu berücksichtigen.4. Konzessionsabgabepflichtig sind auch konzerninterne Lieferungen (Eigenbezug), wenn sie überöffentliche Wege erfolgen und wenn die entsprechende Konzerngesellschaft kein Energieversorgungsunternehmen(§ 3 Nr. 18 EnWG) ist.5. Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Gas an Letztverbraucher, so sind von dem GVUKonzessionsabgaben in der Höhe zu zahlen, wie sie das GVU in vergleichbaren Fällen für eigeneLieferungen seines Unternehmens oder durch verbundene oder durch assoziierte Unternehmenin diesem Versorgungsgebiet zu zahlen hätte. Diese Konzessionsabgaben werden von dem GVUdem Netzentgelt hinzugerechnet und dem Netznutzer in Rechnung gestellt. Macht der Drittegeltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als imDurchleitungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat einesWirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Indiesem Fall zahlt das GVU nur die niedrigeren Konzessionsabgaben an die <strong>Gemeinde</strong>.Wird ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege und -flächen mit Gas beliefert, der diesesGas ohne Benutzung öffentlicher Verkehrswege und -flächen an Letztverbraucher weiterleitet, sohat das GVU für dessen Belieferung Konzessionsabgaben in der Höhe zu entrichten, in der sieohne seine Einschaltung zu entrichten wären. Die vorstehenden Sätze 2 bis 4 geltenentsprechend.6. Auf die Konzessionsabgabe wird vierteljährlich im Nachhinein ein Abschlagsbetrag in ungefährerHöhe des zu erwartenden Betrags bezahlt. Die Konzessionsabgabe wird jeweils nach Schlussdes Rechnungsjahres des GVU abgerechnet. Differenzbeträge werden nicht verzinst. Sofern dieZahlungspflicht sich nicht auf das gesamte Rechnungsjahr erstreckt, wird die Konzessionsabgabezeitanteilig gezahlt.7. Die <strong>Gemeinde</strong> erhält eine nachvollziehbare Abrechnung der Konzessionsabgabe. Bei Zweifelnhat das GVU die Richtigkeit der Abrechnung nachzuweisen.106

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