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NIEDERSCHRIFT - Gemeinde Hergatz

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§ 3Zusammenarbeit zwischen <strong>Gemeinde</strong> und GVU1. <strong>Gemeinde</strong> und GVU werden bei der Erfüllung dieses Vertrags im Rahmen des gesetzlichzulässigen vertrauensvoll zusammenwirken, gegenseitig auf ihre Interessen Rücksicht nehmenund sich nach Kräften unterstützen. Das GVU wird sein Netz der allgemeinen Versorgunginnerhalb des Vertragsgebiets entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen im Rahmen dergesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit der <strong>Gemeinde</strong> und unter Berücksichtigunggemeindlicher Belange ausbauen, betreiben und unterhalten. Das Einvernehmen kann die<strong>Gemeinde</strong> nur verweigern, wenn Belange im Sinne der Ziffer 3 konkret entgegenstehen.2. Die <strong>Gemeinde</strong> und das GVU werden einander von Maßnahmen, die den anderen Vertragspartnerberühren, frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das giltinsbesondere· für die Aufstellung neuer und Änderung bestehender Bauleitpläne,· für bedeutsame Bauvorhaben,· für erhebliche Veränderungen im Aufkommen der Konzessionsabgabe sowie· bei Veräußerungen von Anlagen des Netzes der allgemeinen VersorgungDas GVU stellt der <strong>Gemeinde</strong> auf Wunsch kostenfrei einen aktuellen Ortsnetzplan sowie beikonkretem Bedarf projektbezogene Bestandspläne mit einer erforderlichen Einweisung zurVerfügung.3. Berechtigte Belange des anderen Vertragspartners sind zu berücksichtigen. Hierzu gehören auchdie berechtigten Belange der <strong>Gemeinde</strong> im Natur-, Landschafts-, Trinkwasser- undUmweltschutz. Die <strong>Gemeinde</strong> kann vom GVU die kostenfreie Beseitigung endgültig stillgelegterVerteilungsanlagen verlangen, soweit diese Anlagen Maßnahmen der <strong>Gemeinde</strong> konkreterschweren oder behindern.4. Das GVU wird bei seiner örtlichen Ausbauplanung beschlussmäßige Vorgaben der <strong>Gemeinde</strong> zurörtlichen Energieversorgung im Rahmen ihrer Planungshoheit auch außerhalb vonBebauungsplänen berücksichtigen. Das GVU wird sich bemühen, die gemeindlichen Interessenbei der Festlegung und Gestaltung der Gasversorgungsanlagen zu berücksichtigen.5. Für die Ausführungen von Bauvorhaben des GVU auf den Vertragsgrundstücken giltFolgendes:a) Vor Beginn der Bauarbeiten erkundigt sich das GVU, ob im Bereich der geplanten Anlagebereits Fernmeldeanlagen, Versorgungsleitungen oder dergleichen verlegt sind. Den Beginnder Bauarbeiten zeigt es der <strong>Gemeinde</strong> rechtzeitig an, ebenso sonstigen leitungsführendenUnternehmen im Bereich der Baustelle.b) Die Bauarbeiten werden so durchgeführt, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und dieLeichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden. Das GVU trifft imBenehmen mit der <strong>Gemeinde</strong> alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrserforderlichen Vorkehrungen; Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen. Es geltendie anerkannten Regeln der Straßenbautechnik. Durch die Bauarbeiten dürfen die Zugängezu den angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbarbeschränkt werden.c) Das GVU ist verpflichtet, nach Beendigung von Bauarbeiten an seinen Anlagen die inAnspruch genommenen Grundstücke und Gebäude wieder in einen ordnungsgemäßenZustand zu versetzen.d) Nach Beendigung der Bauarbeiten an der Straße findet eine gemeinsame Besichtigung statt,soweit die <strong>Gemeinde</strong> nicht auf diese verzichtet. Über die Besichtigung wird eineNiederschrift angefertigt, in die etwaige Vorbehalte wie festgestellte Mängel aufgenommenwerden. Bei wesentlichen Mängeln findet nach deren Beseitigung eine nochmaligeBesichtigung statt.e) Das GVU verpflichtet sich, die Vertragsgrundstücke nachzubessern, wenn die <strong>Gemeinde</strong>auftretende Mängel innerhalb einer Frist von 5 Jahren rügt, es sei denn, dass diese nicht aufdie Bauarbeiten des GVU zurückzuführen sind. Die Frist beginnt mit der Abnahme derBauarbeiten durch die <strong>Gemeinde</strong>. Ist auf Besichtigung verzichtet worden, beginnt die Frist105

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