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NIEDERSCHRIFT - Gemeinde Hergatz

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§ 1Aufgaben und Pflichten des GVU1. Das GVU wird innerhalb des Vertragsgebiets ein Gasversorgungsnetz für die allgemeineVersorgung von Letztverbrauchern betreiben und nach Maßgabe der gesetzlichenBestimmungen jedermann an sein Netz anschließen und Zugang zum Netz gewähren. DasVertragsgebiet im Sinne dieses Vertrags ist in der beigefügten Karte (Anlage) rot umrandet. DieBestimmung des Grundversorgers richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.2. Das GVU gewährt der <strong>Gemeinde</strong> für den Eigenverbrauch den jeweils konzessionsabgabenrechtlichhöchstzulässigen Preisnachlass auf den Rechnungsbetrag ohneMehrwertsteuer für den Netzzugang im Niederdrucknetz, sofern das Gas für Einrichtungenverwendet wird, die öffentlichen Zwecken dienen. Dies gilt auch zwischen den Beteiligten bei derNetznutzung von Einrichtungen, die kommunale Aufgaben in kommunaler Zusammenarbeiterfüllen (z.B. Schulverbände, Zweckverbände) oder von Verwaltungsgemeinschaften für diejeweilige Netznutzung für den Eigenverbrauch, soweit die <strong>Gemeinde</strong> diese Einrichtungenschriftlich dem GVU mitgeteilt hat. Für Wirtschaftsunternehmen der <strong>Gemeinde</strong>, die im Sinne desGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Wettbewerb stehen, wird dieser Nachlass nichtgewährt. Der gewährte Rabatt wird spätestens im Zuge der Jahresrechnung gem. § 4 Abs. 7unmittelbar gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> abgerechnet und er wird bei jährlicher Abrechnung in denAbschlagszahlungen mit berücksichtigt.3. Im Fall unvermeidbarer Betriebseinschränkungen wird das GVU, soweit ihm dies alsNetzbetreiber möglich ist und soweit dies rechtlich zulässig ist, bei der Abwägung derErfordernisse vorrangiger Versorgung mit Gas im Zweifel der <strong>Gemeinde</strong> zur Aufrechterhaltungihrer der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen innerhalb des Vertragsgebiets den Vorzugeinräumen.§ 2Rechte und Leistungen der <strong>Gemeinde</strong>1. Die <strong>Gemeinde</strong> räumt dem GVU zur Erfüllung seiner Aufgabe als Netzbetreiber das Recht ein, alledem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücke, die im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> stehen oderüber die sie verfügen kann (Vertragsgrundstücke), zu nutzen. Bestehende Rechte Dritter bleibenunberührt. Reine Durchgangsleitungen, mittels derer keine Letztverbraucher in dem<strong>Gemeinde</strong>gebiet versorgt werden, werden von diesen Vertrag nicht erfasst.2. Bevor die <strong>Gemeinde</strong> Vertragsgrundstücke für Gasversorgungsanlagen nutzt oder Dritten zurNutzung überlässt, wird sie das GVU rechtzeitig hiervon unterrichten und soweit möglich Sorgedafür tragen, dass Anlagen des GVU, die sich im Genehmigungsverfahren oder im Bau befindensowie der Betrieb von Anlagen des GVU nicht beeinträchtigt werden.3. Wird das Eigentum an dem für die Anlage des GVU in Anspruch genommenen Vertragsgrundstückeinem Dritten übertragen oder wird ein solches Vertragsgrundstück entwidmet, soinformiert die <strong>Gemeinde</strong> das GVU rechtzeitig vorher und bestellt, soweit erforderlich, auf Antragdes GVU zu dessen Gunsten und auf dessen Kosten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.Für die Wertminderung des Grundstücks leistet das GVU eine einmalige angemessene Entschädigung,die mit der Eintragung der Dienstbarkeit fällig wird. Das GVU trägt auch die Kosten einereventuellen späteren Löschung der Dienstbarkeit.4. Für die Benutzung der nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücke der <strong>Gemeinde</strong>(fiskalische Grundstücke) ist jeweils ein gesonderter Gestattungsvertrag mit einer beschränktenpersönlichen Dienstbarkeit zu schließen. Das GVU übernimmt die Kosten der Bestellung derDienstbarkeit und zahlt nach Eintragung der Dienstbarkeit ins Grundbuch eine angemesseneEntschädigung. § 12 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) bleibt unberührt.5. Für bestehende oder durch das GVU neu zu errichtende Telekommunikationsleitungen, die nichtzum Netzbetrieb erforderlich sind, gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG). Wenn das GVULeitungen zu kommerziellen Telekommunikationszwecken an Dritte überlässt, wird es die<strong>Gemeinde</strong> informieren. Vor der Verlegung neuer Telekommunikationsleitungen und derÄnderung vorhandener Telekommunikationsleitungen, die nicht zum Netzbetrieb erforderlichsind, ist die nach dem TKG erforderliche Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> einzuholen.104

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