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NIEDERSCHRIFT - Gemeinde Hergatz

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§ 9Ablösung der Versorgungsanlagen1. Wird der Vertrag nach seinem Ablauf nicht verlängert oder neu abgeschlossen, so ist die<strong>Gemeinde</strong> oder ein GVU mit Mehrheitsbeteiligung von <strong>Gemeinde</strong>n, in deren Gebieten die Netzebetrieben werden, berechtigt, die für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung im<strong>Gemeinde</strong>gebiet notwendigen Verteilungsanlagen zu erwerben. Dies gilt nicht fürDurchgangsleitungen, die auch für die überörtliche Versorgung Bedeutung haben. Unberührtbleibt der Anspruch der <strong>Gemeinde</strong> auf Überlassung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG.Als Kaufpreis gemäß Satz 1 hat der Erwerber dem abgebenden GVU eine unter Berücksichtigungder Rechtsprechung wirtschaftlich angemessene Vergütung in Höhe des Sachzeitwerts der zuübernehmenden Anlagen zum Zeitpunkt der Übergabe unter zeitanteiliger Berücksichtigunggeleisteter Baukostenzuschüsse und voller Berücksichtigung öffentlicher Finanzierungshilfen zuvergüten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Als Sachzeitwert gilt der Herstellungswert fürAnlagen zum Übernahmezeitpunkt unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer und destechnischen Erhaltungszustandes der Anlagen.2. Die durch den Wechsel in der Versorgungszuständigkeit anfallenden Kosten einvernehmlicherNetzentflechtung sind vom abgebenden GVU, die Kosten der Netzeinbindung sind vom Erwerberzu tragen.3. Das GVU ist verpflichtet, der <strong>Gemeinde</strong> ab 3 Jahre vor Ablauf des Vertrages auf VerlangenAufschluss darüber zu geben, welche Anlagen vorhanden sind sowie alle Auskünfte zu erteilenund Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Entscheidung über die Ausübung desÜbernahmerechts sowie für die technische und betriebswirtschaftliche Analyse benötigt.4. Wird der Anspruch nach Nummer 1 gewählt, stellt der Erwerber das abgebende GVU vonAnsprüchen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG frei. § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG bleibt im Übrigenunberührt.5. Die <strong>Gemeinde</strong> ist verpflichtet, die auf Vertragsgrundstücken gelegenen, nach den vorstehendenBestimmungen nicht überlassenen Anlagen des abgebenden GVU, nach Beendigung desVertrages noch weiter zu dulden. Für Änderungen und Sicherungen an diesen Anlagen gilt auchnach Vertragsablauf § 5 Folgepflicht und Kostentragung bei Änderungen der Versorgungsanlagenentsprechend.§ 10Haftung1. Die <strong>Gemeinde</strong> wird bei allen Dritten gestatteten Aufgrabungen oder dergleichen daraufhinweisen, dass in den öffentlichen Straßen Versorgungsanlagen des GVU vorhanden seinkönnen, deren genaue Lage beim GVU zu erfragen sind. Bei Aufgrabungen und dergleichen, dievon der <strong>Gemeinde</strong> oder deren Beauftragten durchgeführt werden, ist die <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet,sich vorher über die genaue Lage der Versorgungsanlagen beim GVU zu erkundigen; vor Beginndieser Arbeiten wird sie dem GVU möglichst frühzeitig Mitteilung machen, damit eine Änderungoder Sicherung der Anlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführtwerden kann. Werden durch Arbeiten der <strong>Gemeinde</strong> oder deren Beauftragten Anlagen des GVUbeschädigt, so leistet die <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen der gesetzlichen BestimmungenSchadensersatz. Selbiges gilt sinngemäß für das GVU.2. Die <strong>Gemeinde</strong> haftet weder für die Beschaffenheit noch für Eigenschaften der Vertragsgrundstücke,die der gestatteten Nutzung entgegenstehen oder sie beeinträchtigen.§ 11Schlussbestimmungen1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so wirdhierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt.Beide Vertragspartner verpflichten sich, in diesem Fall den Vertrag so zu ändern, dass dadurchein im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichwertiges Ergebnis erzielt wird.108

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