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NIEDERSCHRIFT - Gemeinde Hergatz

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8. Die Vertragspartner verpflichten sich, bei einer Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungenüber eine Anpassung zu verhandeln.§ 5Folgepflicht und Kostentragung bei Änderungen der Versorgungsanlagen1. Erfordern kommunale Maßnahmen im öffentlichen Interesse Änderungen oder Sicherungen derbestehenden Versorgungsanlagen des GVU auf Vertragsgrundstücken, so führt das GVU nachschriftlicher Aufforderung durch die <strong>Gemeinde</strong> die Änderung oder Sicherung in angemessenerFrist durch (Folgepflicht).Soweit nicht ein Dritter von der <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet werden kann, die Folgekosten zu erstatten,oder soweit sich nicht ein Dritter an den Kosten der gemeindlichen Maßnahme beteiligt, giltFolgendes:Die hierfür notwendigen Kosten (Folgekosten) tragen die <strong>Gemeinde</strong> zu 33% und das GVU zu67%.2. Erfolgt die Änderung der Versorgungsanlagen auf Veranlassung des GVU, so trägt das GVU dieentstehenden Kosten.3. Folgepflicht- und Folgekostenregelungen, die kraft Gesetzes oder auf Grund anderweitigerschuldrechtlicher Vereinbarungen oder dinglicher Rechte bestehen, werden durch diesen Vertragnicht berührt.§ 6Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen VerhältnisseSollten sich die wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für den Abschluss diesesVertrags maßgebend waren, während der Vertragsdauer gegenüber dem Zeitpunkt desVertragsabschlusses nachhaltig so wesentlich ändern, dass die Rechte und Pflichten der<strong>Gemeinde</strong> und des GVU nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, kannjeder der beiden Vertragspartner eine Anpassung des Vertrags an die veränderten Verhältnisseverlangen.§ 7Übertragung des Vertrags1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus diesemVertrag auf die jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung ist rechtzeitig, in derRegel sechs Monate vorher, anzukündigen.2. Das GVU ist zu einer Übertragung des Vertrags auf einen Dritten nur dann berechtigt, wenndieser die Rechte und Pflichten des GVU in vollem Umfang übernimmt und gegen seinetechnische und finanzielle Leistungsfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertragserfüllung berechtigteBedenken nicht bestehen. Das GVU ist zur Übertragung des Vertrags auf einen Dritteninsbesondere berechtigt, wenn dies der Trennung von Netzbetrieb und Gaslieferung dient. DieÜbertragung bedarf der Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong>, es sei denn, es handelt sich um eineÜbertragung innerhalb eines Konzerns. Die Zustimmung darf nur aus berechtigten Gründenverweigert werden.3. Sollte das Vertragsgebiet ganz oder teilweise einer anderen <strong>Gemeinde</strong> eingemeindet werden, soist die <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die Übernahme derRechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch die übernehmende <strong>Gemeinde</strong> sicherzustellen.§ 8VertragsdauerDieser Vertrag tritt am 01.10.2011 in Kraft und läuft 10 Jahre. Er verlängert sich um weitere 10Jahre, falls er nicht 3 Jahre vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.Die Bekanntmachungsregelung in § 46 Abs. 3 EnWG ist zu beachten.107

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