8. Die Vertragspartner verpflichten sich, bei einer Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungenüber eine Anpassung zu verhandeln.§ 5Folgepflicht und Kostentragung bei Änderungen der Versorgungsanlagen1. Erfordern kommunale Maßnahmen im öffentlichen Interesse Änderungen oder Sicherungen derbestehenden Versorgungsanlagen des GVU auf Vertragsgrundstücken, so führt das GVU nachschriftlicher Aufforderung durch die <strong>Gemeinde</strong> die Änderung oder Sicherung in angemessenerFrist durch (Folgepflicht).Soweit nicht ein Dritter von der <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet werden kann, die Folgekosten zu erstatten,oder soweit sich nicht ein Dritter an den Kosten der gemeindlichen Maßnahme beteiligt, giltFolgendes:Die hierfür notwendigen Kosten (Folgekosten) tragen die <strong>Gemeinde</strong> zu 33% und das GVU zu67%.2. Erfolgt die Änderung der Versorgungsanlagen auf Veranlassung des GVU, so trägt das GVU dieentstehenden Kosten.3. Folgepflicht- und Folgekostenregelungen, die kraft Gesetzes oder auf Grund anderweitigerschuldrechtlicher Vereinbarungen oder dinglicher Rechte bestehen, werden durch diesen Vertragnicht berührt.§ 6Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen VerhältnisseSollten sich die wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für den Abschluss diesesVertrags maßgebend waren, während der Vertragsdauer gegenüber dem Zeitpunkt desVertragsabschlusses nachhaltig so wesentlich ändern, dass die Rechte und Pflichten der<strong>Gemeinde</strong> und des GVU nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, kannjeder der beiden Vertragspartner eine Anpassung des Vertrags an die veränderten Verhältnisseverlangen.§ 7Übertragung des Vertrags1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus diesemVertrag auf die jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung ist rechtzeitig, in derRegel sechs Monate vorher, anzukündigen.2. Das GVU ist zu einer Übertragung des Vertrags auf einen Dritten nur dann berechtigt, wenndieser die Rechte und Pflichten des GVU in vollem Umfang übernimmt und gegen seinetechnische und finanzielle Leistungsfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertragserfüllung berechtigteBedenken nicht bestehen. Das GVU ist zur Übertragung des Vertrags auf einen Dritteninsbesondere berechtigt, wenn dies der Trennung von Netzbetrieb und Gaslieferung dient. DieÜbertragung bedarf der Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong>, es sei denn, es handelt sich um eineÜbertragung innerhalb eines Konzerns. Die Zustimmung darf nur aus berechtigten Gründenverweigert werden.3. Sollte das Vertragsgebiet ganz oder teilweise einer anderen <strong>Gemeinde</strong> eingemeindet werden, soist die <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die Übernahme derRechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch die übernehmende <strong>Gemeinde</strong> sicherzustellen.§ 8VertragsdauerDieser Vertrag tritt am 01.10.2011 in Kraft und läuft 10 Jahre. Er verlängert sich um weitere 10Jahre, falls er nicht 3 Jahre vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.Die Bekanntmachungsregelung in § 46 Abs. 3 EnWG ist zu beachten.107
§ 9Ablösung der Versorgungsanlagen1. Wird der Vertrag nach seinem Ablauf nicht verlängert oder neu abgeschlossen, so ist die<strong>Gemeinde</strong> oder ein GVU mit Mehrheitsbeteiligung von <strong>Gemeinde</strong>n, in deren Gebieten die Netzebetrieben werden, berechtigt, die für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung im<strong>Gemeinde</strong>gebiet notwendigen Verteilungsanlagen zu erwerben. Dies gilt nicht fürDurchgangsleitungen, die auch für die überörtliche Versorgung Bedeutung haben. Unberührtbleibt der Anspruch der <strong>Gemeinde</strong> auf Überlassung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG.Als Kaufpreis gemäß Satz 1 hat der Erwerber dem abgebenden GVU eine unter Berücksichtigungder Rechtsprechung wirtschaftlich angemessene Vergütung in Höhe des Sachzeitwerts der zuübernehmenden Anlagen zum Zeitpunkt der Übergabe unter zeitanteiliger Berücksichtigunggeleisteter Baukostenzuschüsse und voller Berücksichtigung öffentlicher Finanzierungshilfen zuvergüten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Als Sachzeitwert gilt der Herstellungswert fürAnlagen zum Übernahmezeitpunkt unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer und destechnischen Erhaltungszustandes der Anlagen.2. Die durch den Wechsel in der Versorgungszuständigkeit anfallenden Kosten einvernehmlicherNetzentflechtung sind vom abgebenden GVU, die Kosten der Netzeinbindung sind vom Erwerberzu tragen.3. Das GVU ist verpflichtet, der <strong>Gemeinde</strong> ab 3 Jahre vor Ablauf des Vertrages auf VerlangenAufschluss darüber zu geben, welche Anlagen vorhanden sind sowie alle Auskünfte zu erteilenund Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Entscheidung über die Ausübung desÜbernahmerechts sowie für die technische und betriebswirtschaftliche Analyse benötigt.4. Wird der Anspruch nach Nummer 1 gewählt, stellt der Erwerber das abgebende GVU vonAnsprüchen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG frei. § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG bleibt im Übrigenunberührt.5. Die <strong>Gemeinde</strong> ist verpflichtet, die auf Vertragsgrundstücken gelegenen, nach den vorstehendenBestimmungen nicht überlassenen Anlagen des abgebenden GVU, nach Beendigung desVertrages noch weiter zu dulden. Für Änderungen und Sicherungen an diesen Anlagen gilt auchnach Vertragsablauf § 5 Folgepflicht und Kostentragung bei Änderungen der Versorgungsanlagenentsprechend.§ 10Haftung1. Die <strong>Gemeinde</strong> wird bei allen Dritten gestatteten Aufgrabungen oder dergleichen daraufhinweisen, dass in den öffentlichen Straßen Versorgungsanlagen des GVU vorhanden seinkönnen, deren genaue Lage beim GVU zu erfragen sind. Bei Aufgrabungen und dergleichen, dievon der <strong>Gemeinde</strong> oder deren Beauftragten durchgeführt werden, ist die <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet,sich vorher über die genaue Lage der Versorgungsanlagen beim GVU zu erkundigen; vor Beginndieser Arbeiten wird sie dem GVU möglichst frühzeitig Mitteilung machen, damit eine Änderungoder Sicherung der Anlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführtwerden kann. Werden durch Arbeiten der <strong>Gemeinde</strong> oder deren Beauftragten Anlagen des GVUbeschädigt, so leistet die <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen der gesetzlichen BestimmungenSchadensersatz. Selbiges gilt sinngemäß für das GVU.2. Die <strong>Gemeinde</strong> haftet weder für die Beschaffenheit noch für Eigenschaften der Vertragsgrundstücke,die der gestatteten Nutzung entgegenstehen oder sie beeinträchtigen.§ 11Schlussbestimmungen1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so wirdhierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt.Beide Vertragspartner verpflichten sich, in diesem Fall den Vertrag so zu ändern, dass dadurchein im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichwertiges Ergebnis erzielt wird.108