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NIEDERSCHRIFT - Gemeinde Hergatz

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<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Hergatz</strong><strong>NIEDERSCHRIFT</strong>ÜBER DIE SITZUNG (49)ÖFFENTLICHER TEILAM 4. JULI 2011 UM 19:30 UHRIM PROBERAUM DERMUSIKKAPELLE MARIA-THANNAnwesend:1. Bilgeri Klaus ab 19.40 Uhr 7. Schmalzl Günther2. Dorn Reinhard ab 19.45 Uhr 8. Schmid Karl3. Karg Kornelia 9. Schuleit Ingeborg4. Lengsfeld Herbert 10. Sohler Adelbert5. Rädler Josef 11. Wagner Maria6. Roder Karl 12. Zeh MichaelVorsitzender:1. Bürgermeister Giebl UweEntschuldigt:Boll WolfgangBuhmann Anton98


Öffentlicher TeilT a g e s o r d n u n g:1. Genehmigung von Niederschriften2. Thüga Energienetze GmbHhier: Beschluss über den Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages3. Straßensanierungsarbeiten <strong>Gemeinde</strong>verbindungsstraße Beuren - Staudachhier: Information über die Ausführungsplanung und Beschluss über dieAusschreibung der zu vergebenden Arbeiten4. Dorfentwicklung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hergatz</strong>5. Bauanträge / Bauvoranfragen6. Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02.05.2011 gefassten Beschlüsse7. Sonstiges / Anträge99


Der Vorsitzende 1. Bürgermeister Uwe Giebl eröffnet um 19.30 Uhr die 49. <strong>Gemeinde</strong>ratssitzungund stellt fest, dass zu dieser form- und fristgerecht eingeladen wurde.Ebenso stellt er fest, dass der <strong>Gemeinde</strong>rat mit 11 stimmberechtigten Mitgliedern vertreten undsomit beschlussfähig ist. <strong>Gemeinde</strong>räte Boll und Buhmann sind entschuldigt. <strong>Gemeinde</strong>räteBilgeri und Dorn sind noch nicht anwesend.Der Vorsitzende begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, Frau Stübner von derPresse sowie die Herren König und Dillmann von der Thüga Energienetze GmbH, die zuTagesordnungspunkt 2 geladen sind.Einwände gegen die Tagesordnung seitens des <strong>Gemeinde</strong>rates bestehen nicht.TOP 1Genehmigung von NiederschriftenZur Genehmigung liegt die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates Nr. 48vom 6. Juni 2011 vor.Beschlussantrag:Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung des <strong>Gemeinde</strong>rates Nr. 48 vom 6. Juni 2011 wirdgenehmigt.Abstimmungsergebnis:11 : 0 (einstimmig angenommen)TOP 2Thüga Energienetze GmbHhier: Beschluss über den Abschluss eines neuen KonzessionsvertragesDer Vorsitzende trägt den Sachverhalt vor:Im Bundesanzeiger Nr. 157 (20.10.2009) erfolgte die vorschriftsmäßige Bekanntmachung überdas Auslaufen des Konzessionsvertrages mit dem bisherigen Konzessionsnehmer ThügaEnergienetze GmbH zum 30.09.2011. Die Bewerbungsfrist für interessierte Energieversorgerendete am 30.04.2010. Einziger Bewerber für das Leitungsnetz ist die Thüga EnergienetzeGmbH. Nun muss mit der Thüga Energienetze GmbH ein neuer Konzessionsvertragabgeschlossen werden.Der Entwurf des Konzessionsvertrags beruht auf einem Vertragsmuster, das die ThügaEnergienetze GmbH bereits mit der <strong>Gemeinde</strong> Hergensweiler abgeschlossen hat und auf derGrundlage der Mustersatzung des Bayerischen <strong>Gemeinde</strong>tages basiert. Dem <strong>Gemeinde</strong>ratwurden der Entwurf sowie eine Gegenüberstellung des bisherigen Konzessionsvertrages mitdem Mustervertrag des Bayerischen <strong>Gemeinde</strong>tages und des neuen Entwurfs zur Informationvorab zugesandt.100


§ 1Aufgaben und Pflichten des GVU1. Das GVU wird innerhalb des Vertragsgebiets ein Gasversorgungsnetz für die allgemeineVersorgung von Letztverbrauchern betreiben und nach Maßgabe der gesetzlichenBestimmungen jedermann an sein Netz anschließen und Zugang zum Netz gewähren. DasVertragsgebiet im Sinne dieses Vertrags ist in der beigefügten Karte (Anlage) rot umrandet. DieBestimmung des Grundversorgers richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.2. Das GVU gewährt der <strong>Gemeinde</strong> für den Eigenverbrauch den jeweils konzessionsabgabenrechtlichhöchstzulässigen Preisnachlass auf den Rechnungsbetrag ohneMehrwertsteuer für den Netzzugang im Niederdrucknetz, sofern das Gas für Einrichtungenverwendet wird, die öffentlichen Zwecken dienen. Dies gilt auch zwischen den Beteiligten bei derNetznutzung von Einrichtungen, die kommunale Aufgaben in kommunaler Zusammenarbeiterfüllen (z.B. Schulverbände, Zweckverbände) oder von Verwaltungsgemeinschaften für diejeweilige Netznutzung für den Eigenverbrauch, soweit die <strong>Gemeinde</strong> diese Einrichtungenschriftlich dem GVU mitgeteilt hat. Für Wirtschaftsunternehmen der <strong>Gemeinde</strong>, die im Sinne desGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Wettbewerb stehen, wird dieser Nachlass nichtgewährt. Der gewährte Rabatt wird spätestens im Zuge der Jahresrechnung gem. § 4 Abs. 7unmittelbar gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> abgerechnet und er wird bei jährlicher Abrechnung in denAbschlagszahlungen mit berücksichtigt.3. Im Fall unvermeidbarer Betriebseinschränkungen wird das GVU, soweit ihm dies alsNetzbetreiber möglich ist und soweit dies rechtlich zulässig ist, bei der Abwägung derErfordernisse vorrangiger Versorgung mit Gas im Zweifel der <strong>Gemeinde</strong> zur Aufrechterhaltungihrer der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen innerhalb des Vertragsgebiets den Vorzugeinräumen.§ 2Rechte und Leistungen der <strong>Gemeinde</strong>1. Die <strong>Gemeinde</strong> räumt dem GVU zur Erfüllung seiner Aufgabe als Netzbetreiber das Recht ein, alledem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücke, die im Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> stehen oderüber die sie verfügen kann (Vertragsgrundstücke), zu nutzen. Bestehende Rechte Dritter bleibenunberührt. Reine Durchgangsleitungen, mittels derer keine Letztverbraucher in dem<strong>Gemeinde</strong>gebiet versorgt werden, werden von diesen Vertrag nicht erfasst.2. Bevor die <strong>Gemeinde</strong> Vertragsgrundstücke für Gasversorgungsanlagen nutzt oder Dritten zurNutzung überlässt, wird sie das GVU rechtzeitig hiervon unterrichten und soweit möglich Sorgedafür tragen, dass Anlagen des GVU, die sich im Genehmigungsverfahren oder im Bau befindensowie der Betrieb von Anlagen des GVU nicht beeinträchtigt werden.3. Wird das Eigentum an dem für die Anlage des GVU in Anspruch genommenen Vertragsgrundstückeinem Dritten übertragen oder wird ein solches Vertragsgrundstück entwidmet, soinformiert die <strong>Gemeinde</strong> das GVU rechtzeitig vorher und bestellt, soweit erforderlich, auf Antragdes GVU zu dessen Gunsten und auf dessen Kosten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.Für die Wertminderung des Grundstücks leistet das GVU eine einmalige angemessene Entschädigung,die mit der Eintragung der Dienstbarkeit fällig wird. Das GVU trägt auch die Kosten einereventuellen späteren Löschung der Dienstbarkeit.4. Für die Benutzung der nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücke der <strong>Gemeinde</strong>(fiskalische Grundstücke) ist jeweils ein gesonderter Gestattungsvertrag mit einer beschränktenpersönlichen Dienstbarkeit zu schließen. Das GVU übernimmt die Kosten der Bestellung derDienstbarkeit und zahlt nach Eintragung der Dienstbarkeit ins Grundbuch eine angemesseneEntschädigung. § 12 Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) bleibt unberührt.5. Für bestehende oder durch das GVU neu zu errichtende Telekommunikationsleitungen, die nichtzum Netzbetrieb erforderlich sind, gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG). Wenn das GVULeitungen zu kommerziellen Telekommunikationszwecken an Dritte überlässt, wird es die<strong>Gemeinde</strong> informieren. Vor der Verlegung neuer Telekommunikationsleitungen und derÄnderung vorhandener Telekommunikationsleitungen, die nicht zum Netzbetrieb erforderlichsind, ist die nach dem TKG erforderliche Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> einzuholen.104


§ 3Zusammenarbeit zwischen <strong>Gemeinde</strong> und GVU1. <strong>Gemeinde</strong> und GVU werden bei der Erfüllung dieses Vertrags im Rahmen des gesetzlichzulässigen vertrauensvoll zusammenwirken, gegenseitig auf ihre Interessen Rücksicht nehmenund sich nach Kräften unterstützen. Das GVU wird sein Netz der allgemeinen Versorgunginnerhalb des Vertragsgebiets entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen im Rahmen dergesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit der <strong>Gemeinde</strong> und unter Berücksichtigunggemeindlicher Belange ausbauen, betreiben und unterhalten. Das Einvernehmen kann die<strong>Gemeinde</strong> nur verweigern, wenn Belange im Sinne der Ziffer 3 konkret entgegenstehen.2. Die <strong>Gemeinde</strong> und das GVU werden einander von Maßnahmen, die den anderen Vertragspartnerberühren, frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das giltinsbesondere· für die Aufstellung neuer und Änderung bestehender Bauleitpläne,· für bedeutsame Bauvorhaben,· für erhebliche Veränderungen im Aufkommen der Konzessionsabgabe sowie· bei Veräußerungen von Anlagen des Netzes der allgemeinen VersorgungDas GVU stellt der <strong>Gemeinde</strong> auf Wunsch kostenfrei einen aktuellen Ortsnetzplan sowie beikonkretem Bedarf projektbezogene Bestandspläne mit einer erforderlichen Einweisung zurVerfügung.3. Berechtigte Belange des anderen Vertragspartners sind zu berücksichtigen. Hierzu gehören auchdie berechtigten Belange der <strong>Gemeinde</strong> im Natur-, Landschafts-, Trinkwasser- undUmweltschutz. Die <strong>Gemeinde</strong> kann vom GVU die kostenfreie Beseitigung endgültig stillgelegterVerteilungsanlagen verlangen, soweit diese Anlagen Maßnahmen der <strong>Gemeinde</strong> konkreterschweren oder behindern.4. Das GVU wird bei seiner örtlichen Ausbauplanung beschlussmäßige Vorgaben der <strong>Gemeinde</strong> zurörtlichen Energieversorgung im Rahmen ihrer Planungshoheit auch außerhalb vonBebauungsplänen berücksichtigen. Das GVU wird sich bemühen, die gemeindlichen Interessenbei der Festlegung und Gestaltung der Gasversorgungsanlagen zu berücksichtigen.5. Für die Ausführungen von Bauvorhaben des GVU auf den Vertragsgrundstücken giltFolgendes:a) Vor Beginn der Bauarbeiten erkundigt sich das GVU, ob im Bereich der geplanten Anlagebereits Fernmeldeanlagen, Versorgungsleitungen oder dergleichen verlegt sind. Den Beginnder Bauarbeiten zeigt es der <strong>Gemeinde</strong> rechtzeitig an, ebenso sonstigen leitungsführendenUnternehmen im Bereich der Baustelle.b) Die Bauarbeiten werden so durchgeführt, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und dieLeichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden. Das GVU trifft imBenehmen mit der <strong>Gemeinde</strong> alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrserforderlichen Vorkehrungen; Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen. Es geltendie anerkannten Regeln der Straßenbautechnik. Durch die Bauarbeiten dürfen die Zugängezu den angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbarbeschränkt werden.c) Das GVU ist verpflichtet, nach Beendigung von Bauarbeiten an seinen Anlagen die inAnspruch genommenen Grundstücke und Gebäude wieder in einen ordnungsgemäßenZustand zu versetzen.d) Nach Beendigung der Bauarbeiten an der Straße findet eine gemeinsame Besichtigung statt,soweit die <strong>Gemeinde</strong> nicht auf diese verzichtet. Über die Besichtigung wird eineNiederschrift angefertigt, in die etwaige Vorbehalte wie festgestellte Mängel aufgenommenwerden. Bei wesentlichen Mängeln findet nach deren Beseitigung eine nochmaligeBesichtigung statt.e) Das GVU verpflichtet sich, die Vertragsgrundstücke nachzubessern, wenn die <strong>Gemeinde</strong>auftretende Mängel innerhalb einer Frist von 5 Jahren rügt, es sei denn, dass diese nicht aufdie Bauarbeiten des GVU zurückzuführen sind. Die Frist beginnt mit der Abnahme derBauarbeiten durch die <strong>Gemeinde</strong>. Ist auf Besichtigung verzichtet worden, beginnt die Frist105


mit dem Eingang einer schriftlichen Anzeige des GVU über die Beendigung der Bauarbeiten.f) Das GVU übergibt der <strong>Gemeinde</strong> auf deren Wunsch spätestens sechs Monate nachFertigstellung der Baumaßnahme einen Projektplan über die realisierten Bauarbeiten an denNetzanlagen. Die Unterlagen zeigen insbesondere genau und vollständig die Netzanlagen,die sich innerhalb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücke (Vertragsgrundstücke)befinden. Sie können auf Wunsch der <strong>Gemeinde</strong> soweit verfügbar auch indigitaler Form übergeben werden. Die Übergabe dieser Unterlagen entbindet die <strong>Gemeinde</strong>und sonstige Dritte nicht von der Verpflichtung, vor der Durchführung von Tiefbauarbeitengesonderte Plan- und Trassenauskünfte beim GVU einzuholen.6. Die Anlagen der öffentlichen Gasversorgung sind Eigentum oder in der Verfügungsgewalt desGVU.§ 4Konzessionsabgabe1. Als Entgelt für das dem GVU eingeräumte Recht zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für dieVerlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung vonLetztverbrauchern im <strong>Gemeinde</strong>gebiet mit Gas dienen, zahlt das GVU an die <strong>Gemeinde</strong>Konzessionsabgaben im Rahmen der "Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas(KAV)".Die Höhe der Konzessionsabgaben bemisst sich nach der KAV in ihrer jeweils gültigen Fassung.Die KAV ist wesentlicher Vertragsbestandteil.2. Die Konzessionsabgabe beträgt derzeit:a) bei der Belieferung von Tarifkunden im Sinne der KAV1. bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser: 0,51 ct/kWh,2. bei sonstigen Tariflieferungen: 0,22 ct/kWh,b) bei Belieferungen von Sondervertragskunden: 0,03 ct/kWh.3. Verzichtet eine <strong>Gemeinde</strong> ganz oder teilweise auf die Konzessionsabgabe, so ist dies beiden Netznutzungsentgelten entsprechend zu berücksichtigen.4. Konzessionsabgabepflichtig sind auch konzerninterne Lieferungen (Eigenbezug), wenn sie überöffentliche Wege erfolgen und wenn die entsprechende Konzerngesellschaft kein Energieversorgungsunternehmen(§ 3 Nr. 18 EnWG) ist.5. Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Gas an Letztverbraucher, so sind von dem GVUKonzessionsabgaben in der Höhe zu zahlen, wie sie das GVU in vergleichbaren Fällen für eigeneLieferungen seines Unternehmens oder durch verbundene oder durch assoziierte Unternehmenin diesem Versorgungsgebiet zu zahlen hätte. Diese Konzessionsabgaben werden von dem GVUdem Netzentgelt hinzugerechnet und dem Netznutzer in Rechnung gestellt. Macht der Drittegeltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als imDurchleitungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat einesWirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gegenüber dem Netzbetreiber erbringen. Indiesem Fall zahlt das GVU nur die niedrigeren Konzessionsabgaben an die <strong>Gemeinde</strong>.Wird ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege und -flächen mit Gas beliefert, der diesesGas ohne Benutzung öffentlicher Verkehrswege und -flächen an Letztverbraucher weiterleitet, sohat das GVU für dessen Belieferung Konzessionsabgaben in der Höhe zu entrichten, in der sieohne seine Einschaltung zu entrichten wären. Die vorstehenden Sätze 2 bis 4 geltenentsprechend.6. Auf die Konzessionsabgabe wird vierteljährlich im Nachhinein ein Abschlagsbetrag in ungefährerHöhe des zu erwartenden Betrags bezahlt. Die Konzessionsabgabe wird jeweils nach Schlussdes Rechnungsjahres des GVU abgerechnet. Differenzbeträge werden nicht verzinst. Sofern dieZahlungspflicht sich nicht auf das gesamte Rechnungsjahr erstreckt, wird die Konzessionsabgabezeitanteilig gezahlt.7. Die <strong>Gemeinde</strong> erhält eine nachvollziehbare Abrechnung der Konzessionsabgabe. Bei Zweifelnhat das GVU die Richtigkeit der Abrechnung nachzuweisen.106


8. Die Vertragspartner verpflichten sich, bei einer Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungenüber eine Anpassung zu verhandeln.§ 5Folgepflicht und Kostentragung bei Änderungen der Versorgungsanlagen1. Erfordern kommunale Maßnahmen im öffentlichen Interesse Änderungen oder Sicherungen derbestehenden Versorgungsanlagen des GVU auf Vertragsgrundstücken, so führt das GVU nachschriftlicher Aufforderung durch die <strong>Gemeinde</strong> die Änderung oder Sicherung in angemessenerFrist durch (Folgepflicht).Soweit nicht ein Dritter von der <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet werden kann, die Folgekosten zu erstatten,oder soweit sich nicht ein Dritter an den Kosten der gemeindlichen Maßnahme beteiligt, giltFolgendes:Die hierfür notwendigen Kosten (Folgekosten) tragen die <strong>Gemeinde</strong> zu 33% und das GVU zu67%.2. Erfolgt die Änderung der Versorgungsanlagen auf Veranlassung des GVU, so trägt das GVU dieentstehenden Kosten.3. Folgepflicht- und Folgekostenregelungen, die kraft Gesetzes oder auf Grund anderweitigerschuldrechtlicher Vereinbarungen oder dinglicher Rechte bestehen, werden durch diesen Vertragnicht berührt.§ 6Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen VerhältnisseSollten sich die wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für den Abschluss diesesVertrags maßgebend waren, während der Vertragsdauer gegenüber dem Zeitpunkt desVertragsabschlusses nachhaltig so wesentlich ändern, dass die Rechte und Pflichten der<strong>Gemeinde</strong> und des GVU nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, kannjeder der beiden Vertragspartner eine Anpassung des Vertrags an die veränderten Verhältnisseverlangen.§ 7Übertragung des Vertrags1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus diesemVertrag auf die jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die Übertragung ist rechtzeitig, in derRegel sechs Monate vorher, anzukündigen.2. Das GVU ist zu einer Übertragung des Vertrags auf einen Dritten nur dann berechtigt, wenndieser die Rechte und Pflichten des GVU in vollem Umfang übernimmt und gegen seinetechnische und finanzielle Leistungsfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertragserfüllung berechtigteBedenken nicht bestehen. Das GVU ist zur Übertragung des Vertrags auf einen Dritteninsbesondere berechtigt, wenn dies der Trennung von Netzbetrieb und Gaslieferung dient. DieÜbertragung bedarf der Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong>, es sei denn, es handelt sich um eineÜbertragung innerhalb eines Konzerns. Die Zustimmung darf nur aus berechtigten Gründenverweigert werden.3. Sollte das Vertragsgebiet ganz oder teilweise einer anderen <strong>Gemeinde</strong> eingemeindet werden, soist die <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die Übernahme derRechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch die übernehmende <strong>Gemeinde</strong> sicherzustellen.§ 8VertragsdauerDieser Vertrag tritt am 01.10.2011 in Kraft und läuft 10 Jahre. Er verlängert sich um weitere 10Jahre, falls er nicht 3 Jahre vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.Die Bekanntmachungsregelung in § 46 Abs. 3 EnWG ist zu beachten.107


§ 9Ablösung der Versorgungsanlagen1. Wird der Vertrag nach seinem Ablauf nicht verlängert oder neu abgeschlossen, so ist die<strong>Gemeinde</strong> oder ein GVU mit Mehrheitsbeteiligung von <strong>Gemeinde</strong>n, in deren Gebieten die Netzebetrieben werden, berechtigt, die für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung im<strong>Gemeinde</strong>gebiet notwendigen Verteilungsanlagen zu erwerben. Dies gilt nicht fürDurchgangsleitungen, die auch für die überörtliche Versorgung Bedeutung haben. Unberührtbleibt der Anspruch der <strong>Gemeinde</strong> auf Überlassung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG.Als Kaufpreis gemäß Satz 1 hat der Erwerber dem abgebenden GVU eine unter Berücksichtigungder Rechtsprechung wirtschaftlich angemessene Vergütung in Höhe des Sachzeitwerts der zuübernehmenden Anlagen zum Zeitpunkt der Übergabe unter zeitanteiliger Berücksichtigunggeleisteter Baukostenzuschüsse und voller Berücksichtigung öffentlicher Finanzierungshilfen zuvergüten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Als Sachzeitwert gilt der Herstellungswert fürAnlagen zum Übernahmezeitpunkt unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer und destechnischen Erhaltungszustandes der Anlagen.2. Die durch den Wechsel in der Versorgungszuständigkeit anfallenden Kosten einvernehmlicherNetzentflechtung sind vom abgebenden GVU, die Kosten der Netzeinbindung sind vom Erwerberzu tragen.3. Das GVU ist verpflichtet, der <strong>Gemeinde</strong> ab 3 Jahre vor Ablauf des Vertrages auf VerlangenAufschluss darüber zu geben, welche Anlagen vorhanden sind sowie alle Auskünfte zu erteilenund Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Entscheidung über die Ausübung desÜbernahmerechts sowie für die technische und betriebswirtschaftliche Analyse benötigt.4. Wird der Anspruch nach Nummer 1 gewählt, stellt der Erwerber das abgebende GVU vonAnsprüchen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG frei. § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG bleibt im Übrigenunberührt.5. Die <strong>Gemeinde</strong> ist verpflichtet, die auf Vertragsgrundstücken gelegenen, nach den vorstehendenBestimmungen nicht überlassenen Anlagen des abgebenden GVU, nach Beendigung desVertrages noch weiter zu dulden. Für Änderungen und Sicherungen an diesen Anlagen gilt auchnach Vertragsablauf § 5 Folgepflicht und Kostentragung bei Änderungen der Versorgungsanlagenentsprechend.§ 10Haftung1. Die <strong>Gemeinde</strong> wird bei allen Dritten gestatteten Aufgrabungen oder dergleichen daraufhinweisen, dass in den öffentlichen Straßen Versorgungsanlagen des GVU vorhanden seinkönnen, deren genaue Lage beim GVU zu erfragen sind. Bei Aufgrabungen und dergleichen, dievon der <strong>Gemeinde</strong> oder deren Beauftragten durchgeführt werden, ist die <strong>Gemeinde</strong> verpflichtet,sich vorher über die genaue Lage der Versorgungsanlagen beim GVU zu erkundigen; vor Beginndieser Arbeiten wird sie dem GVU möglichst frühzeitig Mitteilung machen, damit eine Änderungoder Sicherung der Anlagen ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführtwerden kann. Werden durch Arbeiten der <strong>Gemeinde</strong> oder deren Beauftragten Anlagen des GVUbeschädigt, so leistet die <strong>Gemeinde</strong> im Rahmen der gesetzlichen BestimmungenSchadensersatz. Selbiges gilt sinngemäß für das GVU.2. Die <strong>Gemeinde</strong> haftet weder für die Beschaffenheit noch für Eigenschaften der Vertragsgrundstücke,die der gestatteten Nutzung entgegenstehen oder sie beeinträchtigen.§ 11Schlussbestimmungen1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so wirdhierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt.Beide Vertragspartner verpflichten sich, in diesem Fall den Vertrag so zu ändern, dass dadurchein im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichwertiges Ergebnis erzielt wird.108


2. Mündliche Nebenvereinbarungen sind nicht getroffen. Jede Änderung oder Ergänzung diesesVertrags bedarf der Schriftform (siehe Art. 38 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für den Freistaat Bayern).3. Etwaige Gebühren oder sonstige Abgaben, die infolge eines Abschlusses dieses Vertrags sowiefür Maßnahmen zur Herbeiführung oder Erhaltung seiner Rechtswirksamkeit zu zahlen sind,werden vom GVU getragen.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist ...........................................................5. Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt. Die <strong>Gemeinde</strong> und das GVU erhalten vomVertrag und seinen Anlagen sowie von sämtlichen Nachträgen je eine Ausfertigung.<strong>Hergatz</strong>, den ............................................................................................................Thüga Energienetze GmbHFür die <strong>Gemeinde</strong> gemäß Beschluss des <strong>Gemeinde</strong>rats vom 04.07.2011.<strong>Hergatz</strong>, den ...................................................................(Siegel und Unterschrift)Uwe Giebl,1. BürgermeisterBeschlussantrag:Dem Abschluss des neuen Konzessionsvertrags über die Nutzung öffentlicher Verkehrswegezum Bau und Betrieb von Leitungen für die Gasversorgung im <strong>Gemeinde</strong>gebiet <strong>Hergatz</strong> mit derThüga Energienetze GmbH, in der oben aufgeführten Fassung (Vertrag-Entwurf) mit einerLaufzeit von 10 Jahren vom 01.10.2011 bis zum 30.09.2021 wird zugestimmt.Abstimmungsergebnis:13 : 0 (einstimmig angenommen)TOP 3Straßensanierungsarbeiten <strong>Gemeinde</strong>verbindungsstraße Beuren-Staudachhier: Information über die Ausführungsplanung und Beschluss über die Ausschreibungder zu vergebenden ArbeitenDer Vorsitzende begrüßt die Herren Zimmermann und Embacher von der IngenieurgesellschaftZimmermann & Meixner, Amtzell, die über die Ausführungsplanung informieren werden:Herr Zimmermann präsentiert nachfolgende Varianten: die hochwertigste Variante, Variante 1:den Vollausbau der Straße und eine Sparlösung, Variante 2, sollte genug Unterbau vorhandensein. Eine Mischvariante, Variante 3, sei auch möglich. Die Wasserleitungen werden amStraßenrand verlegt und zwar immer auf der Seite, die mehr beschädigt ist. DieRandeinfassungen fallen bei der Sparlösung weg.Nachfolgend Ausschnitte aus der Präsentation, aus der die Vorgehensweisen aus Variante 1und 2, der Baubeginn für Straßensanierung und Wasserleitung sowie deren Verlauf (auch unterder Staatsstraße hindurch) ersichtlich sind.109


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Plan 1-1Plan 1-2111


Plan 2-1Plan 2-2112


Beim Anwesen Hämmerle (Harley), auf Plan 2-1 (im Kurvenbereich hellblau) ersichtlich, sindGrenzbereinigungen notwendig. Es werden zudem Gespräche geführt, auf der <strong>Gemeinde</strong>verbindungsstraßeein Verbot für den Schwerlastverkehr über 7,5 t einzuführen.Bei der Einmündung Schneider sind ein Rückbau und eine Erweiterung vorgesehen. Dieweitere Ausführung der Sanierung durch die Staudachmühle ist aus nachfolgendem Planersichtlich (hellgrün = Bereich Schneider: Vollausbau, gelb = Hofbereich: mit kleineren Sanierungsarbeitenmachbar, Grenzbereinigungen notwendig, türkisblau = Bereich Wohnhäuser: 2Möglichkeiten der Ausführung denkbar, pink = schlechtester Straßenabschnitt)Auf Antrag des Vorsitzenden wird einstimmig beschlossen, Herrn Schneider, Staudach, dasWort zu erteilen. Herr Schneider möchte nicht, dass der Eindruck entsteht, die Kostenexplodieren in die Höhe wegen der Sanierungsarbeiten durch die Staudachmühle. Er habe sichfür den Wasseranschluss entschieden, da die Wasserversorgung doch kostenintensiver ist undder <strong>Gemeinde</strong> dadurch ein Vorteil entstehe (höheren Kostenbeteiligung der Handwerksgruppe).Eine Sanierung sei auch wegen dem laufenden öffentlichen Verkehr eine saubere Lösung. DasGewerbeaufsichtsamt betrachtet die derzeitige Situation ohnehin als kritisch und hält für einengefahrenfreien Ablauf ein Verkehrskonzept für angebracht. Der Rückbau auf nur noch eine Zubzw.Ausfahrt sei notwendig, da sich durch innerbetriebliche Änderungen der Begegnungsverkehrim Bereich der privaten Zu- bzw. Ausfahrt Richtung Wangen (nicht eingefriedeterBereich) enorm erhöht hat. Er beteiligt sich mit rund 10.000,-- Euro an dieser Maßnahme.Herr Zimmermann präsentiert die Kostenübersicht (Brutto):113


Der Vorsitzende teilt zunächst mit, dass durch die Mehreinnahmen der Gewerbesteuer und dieGrundstücksverkäufe alle drei Varianten finanzierbar wären. Die Kostenschätzung vomNovember 2010 lag bei 137.000,-- Euro jetzt liegen die Kosten zwischen 230.000,-- Euro und335.000,-- Euro.In Bezug auf die Vorbereitungsmaßnahmen zum Glasfaserausbau in Variante 1 informiert er,dass die Verlegung der Leerrohre nicht förderfähig ist. Herr Zimmermann empfiehlt, diesePosition wegfallen zu lassen, da ein Ausbau überwiegend für Gewerbebetriebe interessant sei,diese aber nicht über den öffentlichen Bereich angeschlossen werden müssen. Was dieKostenentwicklung anbelange müsse man Preissteigerungen mit einberechnen. Zudem kommejetzt die öffentliche <strong>Gemeinde</strong>straße hinzu, die durch das Betriebsgelände der Firma SchneiderRichtung Landesgrenze nach Argenbühl führt und auch sanierungswürdig ist. Bei der Kostenschätzungvom November 2010 wurde diese wie auch die privaten Hofübergänge nicht miteinbezogen.Das Gremium äußert sich: Die zu erwartenden Kosten bei einem Glasfaserausbau sind zuhoch. Zudem ist ungewiss, ob eine Gasfaserleitung überhaupt verlegt wird. Wenn manbeabsichtigt, auf der <strong>Gemeinde</strong>verbindungsstraße Beuren Staudach ein Verbot für denSchwerlastverkehr über 7,5 t einzuführen, wird keine Luxuslösung benötigt. Eine Abfräsung inca. 10 Jahren kommt nicht viel teurer als die Mehrkosten jetzt. Durch den Ausbau deröffentlichen Straße durch das Betriebsgelände der Firma Schneider muss man wieder mit mehrVerkehr rechnen.<strong>Gemeinde</strong>rat Sohler ist der Meinung, dass die öffentliche Straße, die durch dasBetriebsgelände der Firma Schneider führt, als Privatstraße an den Betrieb übereignet werdensollte, damit einen besserer Betriebsablauf gewährleistet ist. Ein abgeschwächterAnliegerverkehr sollte jedoch ermöglicht werden. Die <strong>Gemeinde</strong> solle diesbezüglich an HerrnSchneider heran treten. Er stellt deshalb nachfolgendenAntrag zur Geschäftsordnung:Mit Herrn Schneider sollen Verhandlungen geführt werden, damit die öffentliche Straße durchdessen Betriebsgelände privat wird und nur noch für Anliegerverkehr frei ist.Abstimmungsergebnis:9 : 4 (mehrheitlich angenommen)114


Demzufolge muss nur noch über die Ausschreibung von Vorbereitungsmaßnahmen zumGlasfaserausbau und über die Ausschreibung der Sanierungsarbeiten der <strong>Gemeinde</strong>verbindungsstraßeBeuren Staudach bis zur Einmündung in die Staatsstraße von Wangenabgestimmt werden. Die anderen Baukosten fallen wegen der angestrebten Privatisierung derStraße für die <strong>Gemeinde</strong> vorerst nicht mehr an, so der Vorsitzende. Beim Vollausbau (Variante1) könne man noch ca. 10.000,-- bis 15.000,-- Euro in Abzug bringen, so Herr Zimmermannweiter, da die Handwerksgruppe von einem Kiesvorteil profitiert. Dies sei aber mit Herrn Enkschon vor besprochen und es wird voraussichtlich eine schriftliche Vereinbarung darübergeschlossen.Der Vorsitzende stellt nachfolgende Beschlussanträge:Beschlussantrag:Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt die Ausschreibung von Vorbereitungsmaßnahmen zum Ausbaueines Glasfasernetzes im Zuge der Straßensanierung.Abstimmungsergebnis:0 : 13 (einstimmig abgelehnt)Beschlussantrag:Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt die Ausschreibung der Sanierungsarbeiten der <strong>Gemeinde</strong>verbindungsstraßeBeuren-Staudach bis zur Einmündung in die Staatsstraße 2003 von WangenRichtung Staudach zusammen mit dem erstmaligen Wasseranschluss im Vollausbau (sieheVariante 1) Die Kosten belaufen sich auf rund 210.000,-- Euro.Abstimmungsergebnis:9 : 4 (mehrheitlich angenommen)Herr Zimmermann weist noch darauf hin, dass die Vergabe der Straßenbauarbeiten plusVerlegung der Wasserleitung noch vor 01.08.2011 erfolgt. Baubeginn ist Ende August. DieBaumaßnahme wird dann im September/Oktober 2011 durchgeführt.<strong>Gemeinde</strong>rat Bilgeri weist auf eine Fristsetzung für die Fertigstellung der Straßenbauarbeitenhin und fordert mehr Konsequenz in Bezug auf die Ausführungsfristen bei Baumaßnahmen undStraßensanierungen.TOP 4Dorfentwicklung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hergatz</strong>Der Vorsitzende informiert den <strong>Gemeinde</strong>rat, dass im Rahmen der öffentlichen Beteiligung dieEntwurfsplanung Ausbau und Gestaltung des Parkplatzes und des Rathausvorplatzes sowiedie Vorentwurfsplanung Schlossweg und Straße Am Kirchberg in der Zeit vom 11.07.2011bis einschließlich 25.07.2011 im Rathaus zur Einsicht für Anregungen und Bedenken ausgelegtwerden. Dies wurde im Amtsblatt am 24.06.2011 veröffentlicht.115


Die Firma AKS hat mit Bescheid vom 07.05.2009 die abgrabungsrechtliche Genehmigung zumKiesabbau mit anschließender Wiederverfüllung der Kiesgrube Maria-Thann II erhalten.Aufgrund der unterschiedlichen Qualitäten des anstehenden Materials und zur Einhaltung derrechtlichen Anforderungen der zu vermarktenden Materialen soll das in der Kiesgrube Maria-Thann II gewonnene Material aufbereitet werden. Mit Bescheid vom 12.08.2005 erhielt die AKSdie immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Anlage zumKlassieren und Brechen von natürlichem Gestein in der Kiesgrube Grünenbach. Diese Anlagesoll nunmehr in die Kiesgrube Maria-Thann versetzt und dort betrieben werden.Das Gremium sieht keinen Nutzen für die <strong>Gemeinde</strong> außer Lärm- und zusätzlicheStaubschmutzbelästigung. Der Vorsitzende entgegnet, dass im Zuge der geplanten Umsetzungdie von der Anlage inklusive Fahrverkehr ausgehenden Geräuschimmissionen an denumliegenden maßgebenden Immissionsorten berechnet wurden. An allen Immissionsortenwurde der Richtwert in Höhe von 60 dB(A) eingehalten. Auch eine Überschreitung desSpitzenpegelkriteriums nach TA Lärm sei nicht zu erwarten. Entsprechende Auflagen werden inden Genehmigungsbescheid übernommen. Trotzdem muss man nicht zu allem JA sagen, so<strong>Gemeinde</strong>rat Zeh. Das Gremium schließt sich dieser Meinung an.Beschlussantrag:Dem Antrag zur Errichtung und zum Betrieb einer Aufbereitungsanlage für Kies/Sand in derbestehenden Kiesgrube Maria-Thann II wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt mit derAuflage, dass die vorgegebenen Richtwerte des Bundesimmissionsschutzgesetzes insbesondereder Lärmschutzvorgaben eingehalten werden.Abstimmungsergebnis:0 : 13 (einstimmig abgelehnt)Antrag zur Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren:· Antragsteller: Fuchs-Ortmann DagmarUnteres Moos 388145 <strong>Hergatz</strong>Bauort:Am Wiesenrain 13 , Flurstück Nr. 23/13, Gemarkung Maria-ThannNeubau eines Einfamilienhauses mit Carport (Baugesuch 18/2011)Der Vorsitzende erklärt, dass bei o.g. Bauvorhaben das Genehmigungsfreistellungsverfahrendurchgeführt werden soll. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Maria-Thann-Süd III und entspricht den Festsetzungen.Der <strong>Gemeinde</strong>rat nimmt den Bauantrag zur Kenntnis. Das Genehmigungsfreistellungsverfahrenwird durchgeführt.117


Information des Vorsitzenden an den <strong>Gemeinde</strong>ratZur Bauvoranfrage von Herrn Josef Rädler zur Errichtung von 2 Zweifamilienwohngebäuden mitjeweils anliegender Doppelgarage (Baugesuch 12/2011) wurde in der Sitzung vom 06.06.2011das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt, da in dem Mischgebiet bereits 4 Einfamilienhäuserstehen und das Kontingent für Wohnbebauung erschöpft ist.Herr Rädler hat am 17.06.2011 Einspruch wegen Nichterteilung des Einvernehmens zu seinemAntrag eingelegt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat nimmt davon Kenntnis.TOP 6Bekanntgabe der in der nichtöffentlichen Sitzung vom 02.05.2011 gefassten BeschlüsseDer Auftrag für die Straßenbauarbeiten zur Errichtung eines Gehweges entlang der BregenzerStraße LI 15 im Ortsteil <strong>Hergatz</strong>, Bauteil 2, wurde an die Firma J. Hebel GmbH & Co. KG,Memmingen zum Angebotspreis von 38.043,82 brutto vergeben.TOP 7Sonstiges/AnträgeInformationen an den <strong>Gemeinde</strong>ratGeh- und Radwege in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hergatz</strong>hier: Trampelpfad zwischen dem Ortsteil Schwarzensee und dem ElektroumspannwerkRichtung <strong>Hergatz</strong> und Geh- und Radweg entlang der B32 Richtung ItzlingsDer Vorsitzende informiert, dass es einen Ortstermin gab mit Herrn Miller von der UnterenNaturschutzbehörde des Landratsamtes Lindau sowie den betroffenen Grundstückseigentümernund Pächtern (Biggel, Häfele). Herr Miller sei mit einer Befestigung der bisher wildenFahrradstrecke und neuer Wegeabschnitte auf einer max. Breite von 1 m als Kiesweg mitwassergebundener Decke einverstanden (siehe nachfolgende Abbildung). Der Trampelpfaddarf also aufgekiest werden. Eine Beschilderung als privater Geh- und Radweg wirdangebracht.In diesem Zusammenhang soll nochmals Kontakt mit dem Straßenbauamt aufgenommen undgeprüft werden, ob es nicht doch eine Möglichkeit zur Über- bzw. Unterquerung der B32 imKreuzungsbereich Schreckelberg / Schwarzensee gibt, die zusammen mit einem angestrebtenGeh- und Radweg entlang der B32 Richtung Itzlings verwirklicht werden kann.Beschlussantrag:Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt, dass die von der Unteren Naturschutzbehörde vorgeschlageneTrasse (nachfolgende Abb. orange) mittels Kiesaufschüttung (AKS Kies) befestigt wird.Abstimmungsergebnis:13 : 0 (einstimmig angenommen)118


Vorgeschlagene Trasse der Unteren Naturschutzbehörde:Geh- und Radweg in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hergatz</strong> (Wohmbrechts Wangen)Der Vorsitzende teilt weiter mit, dass die <strong>Gemeinde</strong> auchdas Fräsgut bekomme, das im Zuge der Straßensanierungsarbeitenauf der Kreisstraße LI 7 im August 2011entsteht.Geplant ist, einen Geh- und Radweg entlang der Kreisstraßevon Wohmbrechts beginnend Richtung Wangen anzulegen,voraussichtlich bis zur Einmündung nach Engelitz.Mit Eigentümer und Pächter wurde gesprochen. Diese sinddamit einverstanden, dass die <strong>Gemeinde</strong> auf 1,50 m Breitediesen Weg anlegt.Dies soll jedoch erst der Anfang eines durchgehendendenprivaten Geh- und Radweges nach Wangen sein. Angebotezum Einbau des Materials werden eingeholt. Die Arbeitensollen in der Sitzung im August vergeben werden.Beschlussantrag:Der <strong>Gemeinde</strong>rat beschließt, dass das Fräsgut, welches im Zuge derStraßensanierungsarbeiten auf der Kreisstraße LI 7 im August 2011 entsteht, zur Anlegungeines Geh- und Radweges entlang der Kreisstraße von Wohmbrechts beginnend RichtungWangen bis zur Einmündung nach Engelitz verwendet wird.Abstimmungsergebnis:13 : 0 (einstimmig angenommen)119


Neuabschluss der Konzessionsverträge Bildung eines RegionalwerkesDer Vorsitzende teilt mit, dass die Gespräche bezüglich der Bildung eines RegionalwerkesStromnetz weiter laufen. Es gibt neue Thematiken und Sachverhalte, die Ende Juli besprochenund diskutiert werden sollen. Bis zu diesem Termin sollten dann VKW wie auch die StadtwerkeLindenberg und die beteiligten Kommunen sowie die Elektrizitätsgenossenschaften ihreMeinung bzw. ihre Willensbildung zu diesem Thema abgeschlossen haben. Die Begutachtungder Stromnetze stehe noch aus. Der <strong>Gemeinde</strong>rat wird auf dem Laufenden gehalten.Namensgebung Brücke über die LeiblachDer Vorsitzende informiert den <strong>Gemeinde</strong>rat, dass der neuen Brücke über die Leiblachzwischen Wohmbrechts und Bleichen ein Name gegeben wurde DLiblachtaler Brugg. Einentsprechendes privates Schild werde aufgestellt.Anfragen und Mitteilungen aus dem <strong>Gemeinde</strong>rat<strong>Gemeinde</strong>rätin Karg teilt mit, dass beim Einmündungsbereich Schreckelberg auf die B32 derSichtwinkel nach rechts Richtung Wangen durch weit herausragende Äste und Gebüschentlang der Straße sehr beeinträchtigt wird. Der Vorsitzende wird die Situation begutachten unddie Betroffenen verständigen.<strong>Gemeinde</strong>rat Rädler weist darauf hin, dass ein Schacht auf der Straße bei der Kiesgrubeverstopft ist und dringend gereinigt werden muss. Die AKS werde darüber informiert, so derVorsitzende. Die Abnahmeprotokolle bezüglich des Weges fehlen noch.<strong>Gemeinde</strong>rat Sohler teilt mit, dass es gegensätzliche Ansichten zur Ortsdurchfahrt Itzlings gibtund er von beiden Seiten angesprochen werde. Ein Teil der Anwohner bemängelt dieparkenden Autos, die den Verkehr behindern, ein anderer Teil hätte gerne eine 30er-Zone. DerVorsitzende entgegnet, dass es demnach für beide Seiten das Beste wäre, wenn alles so bleibtwie es ist.<strong>Gemeinde</strong>rat Schmid spricht erneut die mangelhafte Disziplin der Bürger beim Rückschnitt derSträucher an.<strong>Gemeinde</strong>rätin Wagner teilt mit, dass die Fußgängerampel in Wohmbrechts defekt ist.<strong>Gemeinde</strong>rätin Schuleit bittet darum, sich Gedanken darüber zu machen, den Gsesweg imWinter komplett zu räumen. Diesbezüglich fügen <strong>Gemeinde</strong>räte Zeh und Rädler hinzu, dassdie von Winterdienst angerichteten Flurschäden, speziell auf den nicht befestigten Wegen, inletzter Zeit vom Bauhof nicht mehr bereinigt worden seien. Diese Thematik wird nochmalaufgegriffen, so der Vorsitzende, da es ab der kommenden Wintersaison nur noch einenAnsprechpartner für den Winterdienst gibt.120


Zum Abschluss bedankt sich der Vorsitzende noch bei Herrn Wendelin Matt, im Zuhörerbereichanwesend, für die Unterstützung der Feuerwehr bei der Brückenprüfung, da diese doch miteinem beachtlichen Vorbereitungs-, Organisations- und auch Improvisationsaufwand verbundenwar. Dem <strong>Gemeinde</strong>rat teilt er noch mit, dass festgestellt wurde, dass der Sichtbeton an denAußenpfeilern bricht.Ende des öffentlichen Sitzungsteils um 23.00 Uhr.Der VorsitzendeUwe GieblSchriftführerinAndrea Steffey121

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