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1 An das Gericht gem. Art. 6-1 EMRK G Zustelladresse ... - Hydepark

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<strong>An</strong> <strong>das</strong> <strong>Gericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>Art</strong>. 6-1 <strong>EMRK</strong><strong>Zustelladresse</strong>Martin KraskaBGZWengistrasse 30Zürich, den 23.05.20118004 Zürichüberbracht:GKlagein reUrteil Geschäfts-Nr. EB110292-L/U vom 04.04./09.05.2011, Einzelgericht Audienz,BGZ, in Betreibung Nr. 135728, Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 28.01.2011, mitwirkend seit 2008 sich gesetzlich im Ausstand befindenden Ersatzrichter,lic. iur. Markus Hinden & GSin lic.iur. S. Fürst, kostenpflichtig CHF 150<strong>An</strong>twort vom 23.05.2011 des IBfsVerfügung Geschäft-Nr. EB110292-L/K_V14, EU/EB110292-L, vom 18.04.2011,Einzelgericht Audienz, BGZ, in Betreibung Nr. 135728, Betreibungsamt Zürich 6,Zahlungsbefehl vom 28.01.2011, unterzeichnet von in Ausstand zu setzenden Ersatzrichter,lic. iur. Markus Hinden, kostenfreiBeschwerde/Rechtsvorkehr vom 14.04.2011 des IBfsvorsätzlich gesetzwidrige Verfügung Geschäft: EB110292-L EU/EB110292-Lvom 28.02.2011, Einzelgericht Audienz, BGZ, in Betreibung Nr. 135728, BetreibungsamtZürich 6, Zahlungsbefehl vom 28.01.2011, unterzeichnet vom wiederholt undfortgesetzt wegen vorsätzlich völkerrechtlich verfahrensgarantiert strafrechtlich relevantschuldhaft strafbar böswilligen Amtsmissbrauchs, vorsätzlich ungetreuerAmtsführung, vorsätzlicher Begünstigung und vorsätzlicher Verletzung von Self-Executing-Völkerrecht,vorsätzlicher Verletzung von SchKG <strong>Art</strong>. 265 a etc. angezeigten,rückgriffsklagebedroht abgelehnten, unverzüglich von Amtes/Gesetzes/Völkerrechteswegen in Ausstand zu setzenden Ersatzrichter, lic. iur. Markus Hinden, kostenfreibetr.1


unbestritten endgültig rechtskräftigen Rechtsvorschlags/kein neues Vermögen/totaleBestreitung vom 01.02.2011, 4:28 pm, contra Zahlungsbefehlvom 28.01.2011 in Betreibung Nr. 135728, Betreibungsamt Zürich 6,vonKraska Martinca.Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichrechtfertigt sich innert Frist hinsichtlich <strong>An</strong>trags Ziff. 5., Beschwerde/Rechtsvorkehrvom 14.04.2011 des IBfs betr. Verfügung Geschäft-Nr. EB110292-L/ K_V14, EU/EB110292-L, vom 18.04./19.05. 2011 folgendeCErgänzungCcAusstand & Ablehnungbetr. lic. iur. Markus Hinden, Guggerstrasse 3, 8702 Zollikon, Tel.: 043 288 06 34Es ist Vormerk zu geben und zu nehmen, <strong>das</strong>s lic. iur. Markus Hinden wiederholtund fortgesetzt mit 95 Eingaben gehörig begründet abgelehnt worden ist.Von Gesetzes wegen befindet sich lic. iur. Markus Hinden seit 2008 gesetzlich zwingendim Ausstand.Lic. iur. Markus Hinden verfügt daher seit 2008 selbstverständlich über k e i n eAmts-; resp. Kognitionsbefugnis in allen anhängigen 95 Rechtssachen bis zum rechtsgültigenNachweis seiner Exkulpation.23 Beweise für Ablehnung/Ausstand von 95 Eingaben1. Beschwerde/Rechtsvorkehr vom 14.04.2011 des IBfs an BGZ2. Nichtigkeitsbeschwerde/Beschwerde/Rechtsvorkehr vom 26.01.2011 des IBfs anOG-ZH3. Beschwerde/Rechtsvorkehr vom 23.03.2011 des IBfs an BGZ4. Beschwerde/Rechtsvorkehr vom 14.01.2011 des IBfs an BGZ2


5. Nichtigkeitsbeschwerde/Beschwerde/Rechtsvorkehr vom 26.01.2011 des IBfs anOG-ZH6. Beschwerde/Rechtsvorkehr vom 11.11.2010 des IBfs an BGZ7. Nichtigkeits- & Kostenbeschwerde, vorsätzliche Verletzung von Self-Executing-Völkerrecht/<strong>EMRK</strong> vom 22.07.2010 des IBfs an OG-ZH8. Beschwerde/Rechtsvorkehr vom 17.06.2010 des IBfs an BGZ9. National wirksame Self-Executing-Völkerrecht-Beschwerde, Nichtigkeitbeschwerdevom 14.06.2010 des IBfs an OG-ZH10. BEGRÜNDUNG S.01-42 für 8 SELF-EXECUTING-VÖLKERRECHTBESCH-WERDEN, 8 NICHTIGKEITSBESCHWERDEN & 8 KOSTENBESCHWERDENvom 26.08.2010 des IBfs an OG-ZH11. Beschwerde vom 30.04.2010 des IBfs an BGZ12. NICHTIGKEITSBESCHWERDE, National wirksame Völkerrecht-Beschwerde <strong>Art</strong>.42, 44, 72 ff, 90 ff, 100 Abs.1 & 6 BGG, Wiederherstellungs-Beschwerde wegenvorsätzlicher Rechtsverzögerung/Rechtsver-weigerung vom 22.05.2009 betr.Rechtsöffnungs-Begehren vom 23.10. 2008 des IBfs an OG-ZH13. Rechtsvorkehr/Nichtigkeitsbeschwerde/Kostenbeschwerde vom 29.05. 2009 desIBfs an OG-ZH14. Rechtsvorkehr vom 20.03.2008 des IBfs an BGZ15. Self-executing Untersuchung & öffentliche Beurteilung, öffentliche Tatsachenfeststellung,National wirksame Self-executing-Völkerrecht-Beschwerde vom16.10.2008 des IBfs an BGer16. Self-Executing-Untersuchung & öffentliche Beurteilung, Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde,National wirksame Self-executing-Völkerrecht Beschwerde vom23.07.2008 des IBfs an OG-ZH17. Beschwerde vom03.06.2008 des IBfs an BGZ18. Self-executing Untersuchung & öffentliche Beurteilung, Öffentliche Tatsachenfeststellung,National wirksame Beschwerde vom 16.10.2008 des IBfs an BGer19. Self-executing Untersuchung & öffentliche Beurteilung, Klage, National wirksameBeschwerde vom 30.08.2008 des IBfs an OG-ZH20. Beschwerde vom03.06.2008 des IBfs an BGZ21. Self-executing Untersuchung & öffentliche Beurteilung, Öffentliche Tatsachenfeststellung,National wirksame Beschwerde vom 16.10.2008 des IBfs an BGer22. Beschwerde vom03.06.2008 des IBfs an BGZ23. Self-executing Untersuchung & öffentliche Beurteilung, Öffentliche Tatsachenfeststellung,National wirksame Beschwerde vom 16.08.2008 des IBfs an BGerNichtsdestotrotz erfüllt lic. iur. Markus Hinden seit 2008 vorsätzlich fortwährendsystematisch den vollendeten Tatbestand des Amtsmissbrauchs, der Amtsanmassung,der ungetreuen Amtsführung und aller weiteren einschlägigen strafrechtlichrelevant schuldhaft strafbaren Straftatbestände bis zum rechtsgültigen Nachweis seinerExkulpation ohne Ende, indem lic. iur. Markus Hinden vorsätzlich gesetzwidrigweder nach alter noch nach neuer ZPO amtspflichts<strong>gem</strong>äss <strong>An</strong>zeige betr. dessen Ausschluss-/Ablehnungsgesucheerstattet, indem lic. iur. Markus Hinden den völker-3


echtlich verfahrensgarantiert rechtlichen <strong>An</strong>spruch <strong>gem</strong>. weiter unten ausführlichzitieren völkerrechtlich verfahrensgarantiert & bundesverfassungs-, SchKG- und zivilprozessrechtlicheIUS COGENS/ERGA OMNES PARTES auf formelles undmaterielles Gehör des IBfs systemimmanent vorsätzlich völlig einseitig begabt verletztund verweigert mit seinem völlig untauglich, unbehelflich, wirr & weitschweifiganmutenden Erklärungsversuch, welcher die liebevoll gepflegte gesetzwidrige Existenzder parallelen Welt des lic. iur. Markus Hinden wie folgt beinhaltet; Zitat:ln Ihrer Eingabe vom 14. April2011 nehmen Sie Bezug auf den Entscheid vom 4. April2011 und verlangen, dieser sei nichtig zu erklären und aufzuheben. In zahlreichenfrüheren Verfahren haben Sie gegen die Entscheide in Geschäften betreffend Rechtsvorschlagneues Vermögen entsprechend der damaligen RechtsmittelbelehrungNichtigkeitsbeschwerde erhoben und direkt beim Obergericht eingereicht. Ich gehedavon aus, <strong>das</strong>s Sie auch den Entscheid vom 4. April 2011 wie gewohnt beim Obergerichtanfechten wollen, <strong>das</strong>s Sie aber die vertraute Rechtsmittelbelehrung vermisstund deshalb die Beschwerde beim Bezirksgericht eingereicht haben.Die früher gültigen kantonalen Prozessgesetze wurden mit Wirkung ab 1. Januar2011 durch Bundesgesetze abgelöst. Damit ist auch die kantonale Nichtigkeitsbeschwerdeweggefallen. Neu ist gegen erstinstanzliche Entscheide von Zivilgerichtengrundsätzlich die Beschwerde oder die Berufung an <strong>das</strong> Obergericht gegeben. DieseEntscheide wiederum können mit Beschwerde in Zivilsachen oder Verfassungsbeschwerdean <strong>das</strong> Bundesgericht weitergezogen werden. Für den vorliegenden Fallbestimmt jedoch <strong>Art</strong>. 265a Abs. 1 SchKG, <strong>das</strong>s gegen den Entscheid im Summarverfahrenkein Rechtsmittel zulässig ist. Meines Erachtens ist deshalb jedenfalls keinRechtsmittel an <strong>das</strong> Obergericht gegeben. Nicht auszuschliessen ist, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Bundesgerichtauf eine (direkte) Beschwerde eintreten würde, wenn Mängel gerügtwerden, welche im ordentlichen Verfahren <strong>gem</strong>äss <strong>Art</strong>. 265a Abs. 4 SchKG (Urteilvom 4. April 2011, Dispositiv Ziffer 6) nicht behoben werden können (vgl. BGE 134111 524). Dies könnte im vorliegenden Fall zutreffen, da sie die Höhe der Spruchgebührbeanstanden. Aufgrund des geringen Streitwertes wäre aber höchstens diesubsidiäre Verfassungsbeschwerde mit erhöhten Rügeanforderungen möglich.Das eben Gesagte stellt für Sie lediglich einen Hinweis dar und ist nicht verbindlich,denn über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels entscheidet nicht <strong>das</strong> <strong>Gericht</strong>, dessenUrteil angefochten wird, sondern die Rechtsmittelinstanz. Ich setze Ihnen daher eineFrist bis am 26. April 2011 um zu erklären, ob und an welche obere Instanz ich IhreEingabe weiterleiten soll. Bei Säumnis oder bei unklarer oder ausschweifender <strong>An</strong>twortwerde ich die Eingabe als Beschwerde an <strong>das</strong> Obergericht weiterleiten.4


Das Einzelgericht zieht in Betracht:1.Die klagende Partei erhob in der von der beklagten Partei angehobenen BetreibungRechtsvorschlag mit der Begründung fehlenden neuen Vermögens <strong>gem</strong>äss <strong>Art</strong>. 265aSchKG. Nachdem die beklagte Partei die Betreibung innert Frist nicht zurückgezogenhatte, überwies <strong>das</strong> Betreibungsamt den Zahlungsbefehl am 18. Februar 2011(Datum Poststempel) dem Einzelgericht Audienz.2.Die Einrede des fehlenden neuen Vermögens setzt voraus, <strong>das</strong>s die betriebene Forderungvor der Konkurseröffnung entstanden ist. Dies hat der Schuldner glaubhaftzu machen (SchKG-Huber, <strong>Art</strong>. 265a N 9). Gernäss Auskunft vom 21. Februar 2011ist bei der der Kanzlei des Konkursrichters des Bezirksgerichts Zürich kein Konkursder klagenden Partei verzeichnet. Indes ist dem <strong>Gericht</strong> bekannt, <strong>das</strong>s über die klagendePartei am 3. August 1995 im Kanton Bern der Konkurs eröffnet, durchgeführtund am 22. Dezember 2003 geschlossen wurde. Die beklagte Partei macht gernässihren <strong>An</strong>gaben im Zahlungsbefehl Beiträge für die Periode 1. Oktober 2009 bis 31.Dezember 2009 geltend. Da ausgehend von diesem Sachverhalt die Einrede desfehlenden neuen Vermögens formell unzulässig wäre, wurde der klagenden Parteimit Schreiben vom 28. Februar 2011 Frist angesetzt, um insbesondere zum Entstehungszeitpunktder Forderung und der Frage, ob nach dem Entstehungszeitpunktein Konkursverfahren durchgeführt worden sei, Stellung zu nehmen. Dabei wurdeihr angedroht, ohne ihren rechtzeitigen Bericht werde davon ausgegangen, <strong>das</strong>s dieEinrede des mangelnden neuen Vermögens unzulässig sei und deshalb kein Hindernisfür die Fortsetzung der Betreibung darstelle.Das Schreiben wurde aufgrund eines Auftrages der klagenden Partei auf der Postzurückbehalten. Die Sendung traf am 2. März 2011 bei der Abholpoststelle ein. Dieklagende Partei holte es am 4. April 2011 ab. Nachdem <strong>Art</strong>. 265a Abs. 1 SchKG jedochvorsieht, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Betreibungsamt einen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögensdem Richter zur Bewilligung vorzulegen hat, musste die klagende Parteinach Erhebung des Rechtsvorschlages wegen fehlenden neuen Vermögens damitrechnen, bald danach gerichtliche Schriftstücke zugesandt zu bekommen. Aus diesemGrund gilt <strong>das</strong> an die klagende Partei versandte Schreiben gernäss <strong>Art</strong>. 138Abs. 3 lit. a ZPO als am siebten Tag nach dem Eintreffen bei der Empfangspoststellezugestellt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Falle einesRückbehaltungsauftrages des Empfängers (BGE 123 111492). Diese Rechtsprechungist auch unter dem neuen Recht anzuwenden (ROGER WEBER in: Oberhammer(Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, <strong>Art</strong>. 138 N 7). Nach dem Gesagten gilt<strong>das</strong> Schreiben vom 28. Februar 2011 als am 9. März 2011 zugestellt. Nachdem dieklagende Partei innert der ihr angesetzten Frist nicht reagiert hat, ist - wie angedroht- festzustellen, <strong>das</strong>s die Einrede des mangelnden neuen Vermögens unzulässigist und deshalb kein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung darstellt.5


3.Ausgangs<strong>gem</strong>äss sind die Kosten dieses Verfahrens der klagenden Partei aufzuerlegen(<strong>Art</strong>. 48 GebV SchKG; <strong>Art</strong>. 106 Abs. 1 ZPO). Der beklagten Partei ist keine Parteientschädigungzuzusprechen, weil ihr in diesem Verfahren keine wesentlichenUmtriebe entstanden sind.Die Richtigkeit der jeweiligen Begründung dieser Zitate werden sowohl im Einzelnenwie in der Gesamtheit vollumfänglich bestritten, indem lic.iur. Markus Hinden vorsätzlichdie unten zitierten, allein und zwingend massgebenden Vorschriften des Völkerrechts/Bundesverfassung/SchKG/ZPO(a & n) vorsätzlich falsch interpretiert,falsch anwendet und daher diese Begründungen ex tunc nicht zu hören sind.Kommt hinzu, <strong>das</strong>s die Ausstand-/Ablehnungsgesuche gegenüber lic. iur. MarkusHinden von lic. iur. Markus Hinden nie bestritten und nie widerlegt worden sind.Ebenso wenig ist bestritten, <strong>das</strong>s die völkerrechtlich verfahrensgarantiert unverjähr-,unverzicht- & unantastbar rechtlichen <strong>An</strong>sprüche auf materielles und formelles Gehördes IBfs auf ein <strong>Gericht</strong> <strong>gem</strong>. <strong>Art</strong>. 6/1 in allen 95 Rechtssache jeweils form- &fristgerecht eingereicht worden sind, weshalb sämtliche <strong>An</strong>träge auch hiermit wiederholtwerden;Auszug von 77 Ausstand/Ablehnungsgesuchen seit 2008 contra lic. iur.Markus HindenA<strong>An</strong>träge1. Es sei die vorsätzlich gesetzwidrige Verfügung Geschäft: EB110292-L EU/EB110292-L vom 28.02.2011, Einzelgericht Audienz, BGZ, in Betreibung Nr.135728, Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 28.01.2011, ex tunc vollumfänglichnichtig zu erklären und vollständig unter KEF aufzuheben.2. Es sei der Ersatzrichter lic. iur. Markus Hinden unverzüglich in den gesetzlichvorgeschriebenen, gehörig wiederholt begründeten Ausstand von Amtes wegen zusetzen, der Ausständige hat gesetzlich vorgeschrieben Meldung zu erstatten undist gleichzeitig wie seit 2008 wiederholt beantragt weiterhin abgelehnt;Auszug von 77 Ausstand/Ablehnungsgesuchen seit 2008 contra lic.iur. Markus Hinden3. Sämtliche Eingaben/Akten/Beilage des IBfs im hängigen Verfahren sind vollständigvon Amtes wegen beizuziehen und bilden integrierender Bestandteil auchvorliegender Klage.4. Es sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.5. Es sei UP & URB zu gewähren; Pfändungsregister-Auszug vom 13.03.20116. Es kostendeckende Entschädigung und an<strong>gem</strong>essene Genugtuung zu gewähren.6


7. Falls Fragen unklar sind, sind diese zur allfälligen Beantwortung schriftlich aufgelistetdem IBf zukommen zu lassen.8. Es sei ein Verfahren <strong>gem</strong>. <strong>Art</strong>. 6/1/2/3 iVm <strong>Art</strong>. 13 <strong>EMRK</strong> dem gesetzlich zuständigenRichter <strong>gem</strong>. <strong>Art</strong>. 265a SchKG mit öffentlicher Hauptverhandlung unverzüglichdurchzuführen.9. Es sei für alle 95 Rechtssachen ein Verfahren <strong>gem</strong>. <strong>Art</strong>. 6/1/2/3 iVm <strong>Art</strong>. 13<strong>EMRK</strong> dem gesetzlich zuständigen Richter <strong>gem</strong>. <strong>Art</strong>. 265a SchKG mit öffentlicherHauptverhandlung unverzüglich durchzuführen.10. Es sei auch <strong>das</strong> vorsätzlich gesetzwidrige Urteil Geschäfts-Nr. EB110292-L/Uvom 04.04./09.05.2011, Einzelgericht Audienz, BGZ, in Betreibung Nr. 135728,Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 28.01. 2011, mitwirkend seit 2008sich gesetzlich im Ausstand befindenden Ersatzrichter, lic. iur. Markus Hinden &GSin lic.iur. S. Fürst, kostenpflichtig CHF 150 ex tunc vollumfänglich nichtig zuerklären und vollständig unter KEF aufzuheben.11. Es sei auch die vorsätzlich gesetzwidrige Verfügung Geschäft: EB110292-LEU/EB110292-L vom 28.02.2011, Einzelgericht Audienz, BGZ, in Betreibung Nr.135728, Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 28.01.2011, unterzeichnetvom wiederholt und fortgesetzt wegen vorsätzlich völkerrechtlich verfahrensgarantiertstrafrechtlich relevant schuldhaft strafbar böswilligen Amtsmissbrauchs,vorsätzlich ungetreuer Amtsführung, vorsätzlicher Begünstigung und vorsätzlicherVerletzung von Self-Executing-Völkerrecht, vorsätzlicher Verletzung vonSchKG <strong>Art</strong>. 265 a etc. angezeigten, rückgriffsklagebedroht abgelehnten, unverzüglichvon Amtes/Gesetzes/Völkerrechtes wegen in Ausstand zu setzenden Ersatzrichter,lic. iur. Markus Hinden, kostenfrei ex tunc vollumfänglich nichtig zu erklärenund vollständig unter KEF aufzuheben.BBegründungLic. iur. Markus Hinden verletzt völkerrechts-, bundesverfassungsrechts- & gesetzwidrigsystematisch vorsätzlich den völkerrechtlich verfahrensgarantiert unverzicht-,unverjähr- & unantastbar rechtlichen <strong>An</strong>spruch auf materielles und formelles Gehördes IBfs in allen bisherigen Verfahren, indem der Abgelehnte und Ausstehende Völkerrecht/Bundesverfassungsrecht/Gesetz/Zivilprozessord0nungseit2008 nicht zur <strong>An</strong>wendung gebracht hat und weiterhin nicht zur <strong>An</strong>wendungzu bringen beabsichtigt, obwohl demnach vom Bundesgericht undvon allen rechtsanwendenden Behörden auch im vorliegenden ganzenVerfahren Völkerrecht/BV/Gesetz/ZPO jederzeit zwingend zu verwirklichenist (<strong>Art</strong>. 190 BV).7


Insbesondere verletzt lic.iur. Markus Hinden die nicht abschliessend zitierten InternationalenVölkerrechtsverträge, Bundesverfassung, Gesetz & (n & a) Zivilprozessordnungwie folgt:<strong>Art</strong>. 2 ICCPR(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zuachten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehendenPersonen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe,des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen <strong>An</strong>schauung,der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder dessonstigen Status zu gewährleisten.(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmässigenVerfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schrittezu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen,die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zuverleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind.(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich,a) dafür Sorge zu tragen, <strong>das</strong>s jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechtenoder Freiheiten verletzt worden ist, <strong>das</strong> Recht hat, eine wirksame Beschwerdeeinzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die inamtlicher Eigenschaft gehandelt haben;b) dafür Sorge zu tragen, <strong>das</strong>s jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Rechtdurch <strong>das</strong> zuständige <strong>Gericht</strong>s-, Verwaltungs- oder Gesetzgebungsorgan oder durcheine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellenlassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen;c) dafür Sorge zu tragen, <strong>das</strong>s die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegebenwurde, Geltung verschaffen.<strong>Art</strong>. 14 ICCPR(1) Alle Menschen sind vor <strong>Gericht</strong> gleich. Jedermann hat <strong>An</strong>spruch darauf, <strong>das</strong>s übereine gegen ihn erhobene strafrechtliche <strong>An</strong>klage oder seine zivilrechtlichen <strong>An</strong>sprücheund Verpflichtungen durch ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches undauf Gesetz beruhendes <strong>Gericht</strong> in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. AusGründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder der nationalenSicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder wenn es im Interesse des Privatlebensder Parteien erforderlich ist oder – soweit dies nach Auffassung des <strong>Gericht</strong>sunbedingt erforderlich ist – unter besonderen Umständen, in denen die Öf-8


fentlichkeit des Verfahrens die Interessen der Gerechtigkeit beeinträchtigen würde,können Presse und Öffentlichkeit während der ganzen oder eines Teils der Verhandlungausgeschlossen werden; jedes Urteil in einer Straf- oder Zivilsache ist jedochöffentlich zu verkünden, sofern nicht die Interessen Jugendlicher dem entgegenstehenoder <strong>das</strong> Verfahren Ehestreitigkeiten oder die Vormundschaft über Kinder betrifft.(3) c) es muss ohne unan<strong>gem</strong>essene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen;(3) d) er hat <strong>das</strong> Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zuverteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls erkeinen Verteidiger hat, ist er über <strong>das</strong> Recht, einen Verteidiger in <strong>An</strong>spruch zu nehmen,zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, so istihm ein Verteidiger unentgeltlich zu bestellen, wenn dies im Interesse der Rechtspflegeerforderlich ist;<strong>Art</strong>. 26 ICCPRAlle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung <strong>An</strong>spruchauf gleichen Schutz durch <strong>das</strong> Gesetz. In dieser Hinsicht hat <strong>das</strong> Gesetz jedeDiskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wieinsbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion,der politischen oder sonstigen <strong>An</strong>schauung, der nationalen oder sozialen Herkunft,des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamenSchutz zu gewährleisten.<strong>Art</strong>. 1 Verpflichtung zur Achtung der MenschenrechteDie Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personendie in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu.<strong>Art</strong>. 6 <strong>EMRK</strong> Recht auf ein faires Verfahren(1) Jede Person hat ein Recht darauf, <strong>das</strong>s über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen<strong>An</strong>sprüche und Verpflichtungen … von einem unabhängigen und unparteiischen,auf Gesetz beruhenden <strong>Gericht</strong> in einem fairen Verfahren, öffentlich undinnerhalb an<strong>gem</strong>essener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündetwerden; … .c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zulassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand einesVerteidigers zu erhalten, … ;9


<strong>Art</strong>. 13 <strong>EMRK</strong> Recht auf wirksame BeschwerdeJede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheitenverletzt worden ist, hat <strong>das</strong> Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksameBeschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen wordenist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.<strong>Art</strong>. 14 <strong>EMRK</strong> DiskriminierungsverbotDer Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohneDiskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, derSprache, der Religion, der politischen oder sonstigen <strong>An</strong>schauung, der nationalenoder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens,der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.<strong>Art</strong>. 17 <strong>EMRK</strong> Verbot des Missbrauchs der RechteDiese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eineGruppe oder eine Person <strong>das</strong> Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlungvorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheitenabzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehenist.<strong>Art</strong>. 18 <strong>EMRK</strong> Begrenzung der RechtseinschränkungenDie nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte undFreiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.<strong>Art</strong>. 5 BV Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist <strong>das</strong> Recht.2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässigsein.3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.4 Bund und Kantone beachten <strong>das</strong> Völkerrecht.<strong>Art</strong>. 29 BV All<strong>gem</strong>eine Verfahrensgarantien10


1 Jede Person hat in Verfahren vor <strong>Gericht</strong>s- und Verwaltungsinstanzen <strong>An</strong>spruch aufgleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert an<strong>gem</strong>essener Frist.2 Die Parteien haben <strong>An</strong>spruch auf rechtliches Gehör.3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat <strong>An</strong>spruch auf unentgeltlicheRechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweites zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem <strong>An</strong>spruch aufunentgeltlichen Rechtsbeistand.<strong>Art</strong>. 29a BV RechtsweggarantieJede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten <strong>An</strong>spruch auf Beurteilung durch eine richterlicheBehörde<strong>Art</strong>. 30 BV <strong>Gericht</strong>liche Verfahren1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss,hat <strong>An</strong>spruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches<strong>Gericht</strong>. Ausnahmegerichte sind untersagt.3 <strong>Gericht</strong>sverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich.<strong>Art</strong>. 35 BV Verwirklichung der Grundrechte1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet,zu ihrer Verwirklichung beizutragen.<strong>Art</strong>. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.<strong>Art</strong>. 190 BV Massgebendes RechtBundesgesetze und Völkerrecht sind für <strong>das</strong> Bundesgericht und die anderen rechtsanwendendenBehörden massgebend.<strong>Art</strong>. 17 SchKG Beschwerde an die Aufsichtsbehörde11


1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klagevorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtesbei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unan<strong>gem</strong>essenheitBeschwerde geführt werden.2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführervon der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerdegeführt werden.4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägungziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglichden Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.<strong>Art</strong>. 18 SchKG Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach derEröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untereAufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerdegeführt werden.<strong>Art</strong>. 21 SchKGDie Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oderdie Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung vonHandlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oderverzögert.<strong>Art</strong>. 22 SchKG1 Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder imInteresse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sindsie nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehördenvon Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest.2 Das Amt kann eine nichtige Verfügung durch Erlass einer neuen Verfügung ersetzen.Ist bei der Aufsichtsbehörde ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 hängig, sosteht dem Amt diese Befugnis bis zur Vernehmlassung zu.<strong>Art</strong>. 23 SchKG12


Die Kantone bezeichnen die richterlichen Behörden, welche für die in diesem Gesetzedem Richter zugewiesenen Entscheidungen zuständig sind.<strong>Art</strong>. 30a SchKGDie völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18.Dezember 198744 über <strong>das</strong> Internationale Privatrecht (IPRG) sind vorbehalten.<strong>Art</strong>. 265a SchKG Feststellung neuen Vermögens1 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuemVermögen gekommen, so legt <strong>das</strong> Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richterdes Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet; gegen denEntscheid ist kein Rechtsmittel zulässig.2 Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine EinkommensundVermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, <strong>das</strong>s er nicht zu neuemVermögen gekommen ist.3 Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuenVermögens fest (<strong>Art</strong>. 265 Abs. 2). Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldnerwirtschaftlich verfügt, kann der Richter pfändbar erklären, wenn <strong>das</strong> Recht des Drittenauf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbarenAbsicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln.4 Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung desEntscheides über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage aufBestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen.<strong>Art</strong>. 46 ZPO Zuständigkeit bei Schuldbetreibungs-und KonkursrechtFür Klagen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 188918 über Schuldbetreibung undKonkurs (SchKG) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach diesem Kapitel, soweit<strong>das</strong> SchKG keinen <strong>Gericht</strong>sstand vorsieht.<strong>Art</strong>. 47 ZPO Ausstandsgründe1 Eine <strong>Gericht</strong>sperson tritt in den Ausstand, wenn sie:a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;13


. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständinoder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeuginoder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einerPartei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.<strong>Art</strong>. 48 ZPO MitteilungspflichtDie betroffene <strong>Gericht</strong>sperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offenund tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.<strong>Art</strong>. 49 ZPO Ausstandsgesuch1 Eine Partei, die eine <strong>Gericht</strong>sperson ablehnen will, hat dem <strong>Gericht</strong> unverzüglichein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhaltenhat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.2 Die betroffene <strong>Gericht</strong>sperson nimmt zum Gesuch Stellung.<strong>Art</strong>. 50 ZPO Entscheid1 Wird der geltend <strong>gem</strong>achte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet <strong>das</strong> <strong>Gericht</strong>.2 Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.<strong>Art</strong>. 51 ZPO Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete <strong>Gericht</strong>sperson mitgewirkthat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehnTagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.<strong>Art</strong>. 52 ZPO Handeln nach Treu und GlaubenAlle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.<strong>Art</strong>. 53 ZPO Rechtliches Gehör1 Die Parteien haben <strong>An</strong>spruch auf rechtliches Gehör.14


2 Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweitkeine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.<strong>Art</strong>. 54 ZPO Öffentlichkeit des Verfahrens1 Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich.Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich <strong>gem</strong>acht.<strong>Art</strong>. 56 ZPO <strong>Gericht</strong>liche FragepflichtIst <strong>das</strong> Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlichunvollständig, so gibt ihr <strong>das</strong> <strong>Gericht</strong> durch entsprechende Fragen Gelegenheitzur Klarstellung und zur Ergänzung.<strong>Art</strong>. 57 ZPO Rechtsanwendung von Amtes wegenDas <strong>Gericht</strong> wendet <strong>das</strong> Recht von Amtes wegen an.<strong>Art</strong>. 62 ZPO Beginn der Rechtshängigkeit1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines<strong>gem</strong>einsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.2 Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.<strong>Art</strong>. 63 ZPO Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscherVerfahrensart1 Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nichteingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheidbei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen <strong>Gericht</strong>neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit <strong>das</strong> Datum der ersten Einreichung.2 Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde.<strong>Art</strong>. 64 ZPO Wirkungen der Rechtshängigkeit1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:15


a. der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitigrechtshängig <strong>gem</strong>acht werden;b. die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.<strong>Art</strong>. 117 ZPO <strong>An</strong>spruch auf unentgeltliche RechtspflegeEine Person hat <strong>An</strong>spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; undb. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.<strong>Art</strong>. 118 ZPO Umfang1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;b. die Befreiung von den <strong>Gericht</strong>skosten;c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes,wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenparteianwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereitszur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.<strong>Art</strong>. 119 ZPO Gesuch und Verfahren1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt derRechtshängigkeit gestellt werden.2 Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnissedarzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann diePerson der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands imGesuch bezeichnen.3 Das <strong>Gericht</strong> entscheidet über <strong>das</strong> Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenparteikann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltlicheRechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.16


5 Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.6 Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltlicheRechtspflege keine <strong>Gericht</strong>skosten erhoben.<strong>Art</strong>. 124 ZPO Grundsätze1 Das <strong>Gericht</strong> leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungenzur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.<strong>Art</strong>. 198 ZPO Ausnahmen bei SchlichtungsverfahrenDas Schlichtungsverfahren entfällt: lit. e. Ziff. 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens(<strong>Art</strong>. 265a SchKG)<strong>Art</strong>. 246 ZPO Prozessleitende Verfügungen1 Das <strong>Gericht</strong> trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst amersten Termin erledigt werden kann.2 Erfordern es die Verhältnisse, so kann <strong>das</strong> <strong>Gericht</strong> einen Schriftenwechsel anordnenund Instruktionsverhandlungen durchführen.<strong>Art</strong>. 248 ZPO Grundsatz des summarischen VerfahrensDas summarische Verfahren ist anwendbar:a. in den vom Gesetz bestimmten Fällen;b. für den Rechtsschutz in klaren Fällen;c. für <strong>das</strong> gerichtliche Verbot;d. für die vorsorglichen Massnahmen;e. für die <strong>An</strong>gelegenheiten der freiwilligen <strong>Gericht</strong>sbarkeit.<strong>Art</strong>. 251 ZPO Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung undKonkursDas summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende <strong>An</strong>gelegenheiten:17


a. Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffenwerden;b. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (<strong>Art</strong>. 77 Abs. 3 SchKG54) unddes Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (<strong>Art</strong>. 181 SchKG);c. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (<strong>Art</strong>. 85 SchKG);d. Entscheid über <strong>das</strong> Vorliegen neuen Vermögens (<strong>Art</strong>. 265a Abs. 1–3 SchKG);<strong>Art</strong>. 319 ZPO <strong>An</strong>fechtungsobjektMit Beschwerde sind anfechtbar:a. nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide undEntscheide über vorsorgliche Massnahmen;b. andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen,2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;c. Fälle von Rechtsverzögerung.<strong>Art</strong>. 320 ZPO BeschwerdegründeMit der Beschwerde kann geltend <strong>gem</strong>acht werden:a. unrichtige Rechtsanwendung;b. offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.<strong>Art</strong>. 321 ZPO Einreichen der Beschwerde1 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellungdes begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung(<strong>Art</strong>. 239) schriftlich und begründet einzureichen.2 Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitendeVerfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern <strong>das</strong>Gesetz nichts anderes bestimmt.3 Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung istbeizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.4 Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.18


<strong>Art</strong>. 327 ZPO Verfahren und Entscheid1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.2 Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.3 Soweit sie die Beschwerde gutheisst:a. hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sachean die Vorinstanz zurück; oderb. entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.4 Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanzder Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.5 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.<strong>Art</strong>. 10/1 KV Die Menschenrechte und Grundrechte sind <strong>gem</strong>äss der Bundesverfassung,den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverfassunggewährleistet.<strong>Art</strong>. 11/1 KV Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, derRasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellenOrientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichenoder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oderpsychischen Behinderung.<strong>Art</strong>. 18/1 KV Jede Person hat vor <strong>Gericht</strong>s- und Verwaltungsinstanzen <strong>An</strong>spruch aufrasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens.2 Die Parteien haben <strong>An</strong>spruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.Freundliche GrüsseC<strong>An</strong>lagen:19


Pfändungsregister-Auszug vom 13.03.2011Auszug von 77 Ausstand/Ablehnungsgesuchen seit 2008 contra lic. iur.Markus Hindenwww.hydepark.ch20

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