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Journal für Ärztinnen und Ärzte

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DOKTOR PRIVAT<br />

Hohe Strafen bei fehlenden Arbeitszeitaufzeichnungen ab 2008<br />

Ab 1. Jäner 2008 gelten strengere Bestimmungen<br />

hinsichtlich der Aufzeichnung<br />

von Arbeitszeiten. Zu beachten gilt<br />

es, dass Aufzeichnungspflicht <strong>für</strong> alle Betriebe<br />

besteht.<br />

Form der Aufzeichnungen<br />

Es ist Beginn <strong>und</strong> Ende der tatsächlichen<br />

Arbeitszeit aufzuzeichnen, weiters<br />

sind auch die Ruhepausen festzuhalten.<br />

Dies ist laufend zu führen.<br />

Die jeweiligen Eintragungen können<br />

sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom<br />

Arbeitgeber vorgenommen werden. Verantwortlich<br />

ist allerdings immer der Arbeitgeber.<br />

Daher hat der Arbeitgeber<br />

den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen<br />

Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten.<br />

Dem Arbeitnehmer ist immer Einsicht<br />

in die Arbeitsaufzeichnungen zu<br />

gewähren.<br />

Diesbezügliche Formulare können Sie<br />

beim zuständigen Arbeitsinspektorrat<br />

oder bei der Wirtschaftskammer anfordern.<br />

Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem<br />

Arbeitszeitgesetz müssen die exakte zeitliche<br />

Lage der Arbeitszeit einschließlich<br />

der Ruhepausen umfassen <strong>und</strong> daher kalender-<br />

<strong>und</strong> uhrzeitmäßig korrekt erstellt<br />

werden. Es genügt nicht, auf den wöchentlichen<br />

oder monatlichen Arbeitszeitplan<br />

zu verweisen. Die Aufzeichnungen<br />

sind laufend, also täglich, zu führen.<br />

Das Führen der Aufzeichnungen ist sowohl<br />

händisch als auch elektronisch<br />

möglich.<br />

Arbeitszeitaufzeichnungen dokumentieren<br />

die Beachtung der Arbeitszeitbestimmungen<br />

<strong>und</strong> können auch im Rahmen<br />

von Lohnabgabenprüfungen von<br />

Prüfern unter die Lupe genommen werden.<br />

Erleichterungen <strong>für</strong><br />

Außendienstmitarbeiter<br />

Für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit<br />

überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte<br />

verbringen <strong>und</strong> die Lage ihrer Arbeitszeit<br />

<strong>und</strong> ihren Arbeitsort weitgehend selbst<br />

bestimmen können sind ausschließlich<br />

Aufzeichnungen über die Dauer der<br />

Tagesarbeitszeit zu führen. In diesen<br />

Fällen können die Angaben über die<br />

zeitliche Lage der Arbeitszeit(en) <strong>und</strong><br />

der Ruhepausen innerhalb eines Tages<br />

entfallen, es genügen „Saldoaufzeichnungen“.<br />

Folgen von fehlenden<br />

Arbeitszeitaufzeichnungen<br />

Werden die Aufzeichnungen nicht<br />

geführt, drohen Verwaltungsstrafen wegen<br />

Übertretung des Arbeitszeitgesetzes.<br />

Eine gravierende Folge ergibt sich auch<br />

aus dem Sozialversicherungsrecht: Hier<br />

kann das Fehlen von Arbeitszeitaufzeichnungen<br />

nämlich zu einer Schätzungsberechtigung<br />

der Gebietskrankenkasse<br />

<strong>und</strong> Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen<br />

in Höhe des nach der<br />

geschätzten Arbeitszeit zustehenden<br />

Bezuges führen.<br />

Strafsanktionen<br />

Das Nichtaufzeichnen der Arbeitszeit<br />

hat auch schon bisher zu Strafsanktionen<br />

gegen den Arbeitgeber geführt.<br />

Ab 1. Jänner 2008 wird die Nichteinhaltung<br />

allerdings strenger geahndet: Ist<br />

es durch das Fehlen der Aufzeichnungen<br />

unmöglich oder unzumutbar, die tatsächlich<br />

geleistete Arbeitszeit festzustellen,<br />

gilt der Strafrahmen <strong>für</strong> jeden Arbeitnehmer<br />

gesondert. Der Strafrahmen<br />

liegt bei mangelhafter Führung der<br />

Aufzeichnungen zwischen € 20,– <strong>und</strong><br />

€ 436,–. Bei Nichtführung wird es noch<br />

etwas teurer. Hier liegen die Strafsätze<br />

zwischen € 72,– <strong>und</strong> € 1.815,– (bei Lenkern<br />

sogar bei bis zu € 3.600,–) pro<br />

Arbeitnehmer.<br />

Vorsicht<br />

Im Falle der Nichtaufzeichnung<br />

werden auch Verfallsfristen <strong>für</strong> die<br />

Geltendmachung darauf beruhender<br />

Arbeitnehmeransprüche (z. B. auf<br />

Überst<strong>und</strong>enentgelt) gehemmt.<br />

Auf Verlangen hat der Arbeitgeber<br />

dem Arbeitsinspektorat zur Prüfung der<br />

Einhaltung der Bestimmungen des<br />

Arbeitszeitgesetzes Einsicht in die Aufzeichnungen<br />

zu geben.<br />

MMag. Dieter Hafner<br />

Vom Arbeitnehmer<br />

bestätigen lassen<br />

Auch aus lohnsteuerlicher Sicht kann<br />

das Nicht-Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen<br />

negative Folgen haben. So<br />

ist etwa die steuerliche Begünstigung <strong>für</strong><br />

Sonntags-, Feiertags- <strong>und</strong> Nachtarbeitszuschläge<br />

an den konkreten Nachweis<br />

der Arbeitsleistung in diesen Zeiträumen<br />

geknüpft.<br />

Nicht zuletzt aus arbeitsvertragsrechtlicher<br />

Sicht sollte der Arbeitgeber darauf<br />

achten, dass die von seinen Arbeitnehmern<br />

geleisteten Arbeitsst<strong>und</strong>en<br />

möglichst präzise erfasst werden. Zusätzlich<br />

wäre es ratsam, die Arbeitszeitaufzeichnungen<br />

vom Arbeitnehmer bestätigen<br />

zu lassen. Auf diese Weise können<br />

sie später, wenn vom Arbeitnehmer<br />

Forderungen auf Abgeltung angeblich<br />

nicht bezahlter Mehr- oder Überst<strong>und</strong>en<br />

erhoben werden, als Beweisurk<strong>und</strong>e<br />

dienen.<br />

Weitere Auskünfte dazu erteilt:<br />

MMag. Dieter Hafner, Steuerberater<br />

Am Leonhardbach 10b, A-8010 Graz<br />

Telefon: 0316/32 51 37-0,<br />

Fax: 32 51 70<br />

hafner@dh-treuhand.at<br />

seite 36 DER MEDIZINER 1-2/2008

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