Brandschutzbedarfsplan der Stadt Herdecke 2010 gemäß § 22 ...
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<strong>Brandschutzbedarfsplan</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Herdecke</strong> <strong>2010</strong><br />
(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre<br />
Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- o<strong>der</strong> verteidigungswichtige zivile Dienststellen,<br />
Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen<br />
und <strong>der</strong>en Folgen zu beseitigen o<strong>der</strong> zu mil<strong>der</strong>n. Behördliche Maßnahmen ergänzen die<br />
Selbsthilfe <strong>der</strong> Bevölkerung.<br />
(2) Zum Zivilschutz gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />
1. <strong>der</strong> Selbstschutz,<br />
2. die Warnung <strong>der</strong> Bevölkerung,<br />
5. <strong>der</strong> Katastrophenschutz nach Maßgabe des <strong>§</strong> 11<br />
<strong>§</strong> 2 Auftragsverwaltung<br />
<strong>§</strong> 5 Selbstschutz<br />
(1) Aufbau, För<strong>der</strong>ung und Leitung des Selbstschutzes <strong>der</strong> Bevölkerung sowie För<strong>der</strong>ung des<br />
Selbstschutzes <strong>der</strong> Behörden und Betriebe gegen die beson<strong>der</strong>en Gefahren, die im<br />
Verteidigungsfall drohen, obliegen den Gemeinden.<br />
<strong>§</strong> 6 Warnung <strong>der</strong> Bevölkerung<br />
<strong>§</strong> 11 Einbeziehung des Katastrophenschutzes<br />
(1) Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen<br />
nehmen auch die Aufgaben zum Schutz <strong>der</strong> Bevölkerung vor den beson<strong>der</strong>en Gefahren und<br />
Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr.<br />
<strong>§</strong> 13 Ausstattung<br />
Der Bund ergänzt die Ausstattung des Katastrophenschutzes in den Aufgabenbereichen<br />
Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung.<br />
<strong>§</strong> 15 Aufgaben <strong>der</strong> Katastrophenschutzbehörde<br />
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in <strong>der</strong><br />
Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256)<br />
<strong>§</strong> 54 Son<strong>der</strong>bauten<br />
<strong>§</strong> 68 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren<br />
(1) … gilt nicht für die Errichtung und Än<strong>der</strong>ung von<br />
1. Hochhäuser bis<br />
...<br />
19. Zelten, soweit nicht Fliegende Bauten<br />
Daraus folgt, dass die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes notwendig ist.<br />
<strong>§</strong> 72 Behandlung des Bauantrages<br />
(6) Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen . . .<br />
... Im Hinblick auf . . . den Brandschutz einer baulichen Anlage sind Bescheinigungen über die<br />
Prüfung <strong>der</strong> entsprechenden Nachweise und Bauvorlagen erfor<strong>der</strong>lich<br />
Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung (VV BauO NRW), RdErl. d. Ministeriums für<br />
Bauen und Wohnen vom 12.10.2000 - NWI.NRW S.1432, ausgelaufen am 31.12.2005<br />
zu <strong>§</strong> 54 Bauliche Anlagen und Räume beson<strong>der</strong>er Art o<strong>der</strong> Nutzung<br />
54.33 Beteiligung <strong>der</strong> Brandschutzdienststellen<br />
zu <strong>§</strong> 72 Behandlung des Bauantrages<br />
72.6<strong>22</strong> Aufgaben <strong>der</strong> staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung<br />
des Brandschutzes.<br />
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