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Brandschutzbedarfsplan der Stadt Herdecke 2010 gemäß § 22 ...

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<strong>Brandschutzbedarfsplan</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Herdecke</strong> <strong>2010</strong><br />

(2) Aufschaltung des Notrufs auf ständig besetzte Feuerwachen von Mittleren und Großen<br />

kreisangehörigen Städten<br />

<strong>§</strong> <strong>22</strong> Vorbereitung für Schadens- und Großschadensereignisse<br />

(1) Erstellung von Brandschutzbedarfsplänen und Gefahrenabwehrplänen für<br />

Großschadensereignisse sowie beson<strong>der</strong>s gefährliche Objekte<br />

(2) Einrichtung einer Leitungs- und Koordinierungsgruppe<br />

<strong>§</strong> 23 Ausbildung, Fortbildung und Übungen<br />

<strong>§</strong> 24a Externe Notfallpläne für schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen<br />

<strong>§</strong> 25 Überörtliche Hilfe<br />

<strong>§</strong> 31 Auskunftsstelle<br />

Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch<br />

Unternehmen (RettG) vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458/SGV GV. NRW. 215)<br />

<strong>§</strong> 4 Besetzung von Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen<br />

(1) Gesundheitliche und fachliche Eignung des Personals.<br />

(3/4) Krankentransport mindestens ein Rettungssanitäter und ein Rettungshelfer,<br />

Notfallrettung mindestens ein Rettungsassistent und ein Rettungssanitäter.<br />

<strong>§</strong> 5 Verhalten des Personals<br />

(5) Das in Notfallrettung und Krankentransport eingesetzte nichtärztliche Personal hat jährlich<br />

an einer mindestens 30- stündigen aufgabenbezogenen Fortbildung teilzunehmen.<br />

<strong>§</strong> 6 Aufgabe des Rettungsdienstes, Träger<br />

(1) Kreise und kreisfreie Städte sind als Träger für die bedarfsgerechte und flächendeckende<br />

Versorgung mit Leistungen <strong>der</strong> Notfallrettung und des Krankentransportes zuständig.<br />

(2) Aufgaben <strong>der</strong> Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte als Träger<br />

rettungsdienstlicher Aufgaben.<br />

(3) Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach<br />

Weisung.<br />

<strong>§</strong> 7 Einrichtungen des Rettungsdienstes<br />

(1) Träger errichtet und unterhält eine Leitstelle, die mit <strong>der</strong> Leitstelle für Feuerschutz und<br />

Katastrophenschutzaufgaben (Großschadensereignisse) zusammenzufassen ist und sorgt für<br />

die im Bedarfsplan nach <strong>§</strong> 13 festgelegte Zahl von Rettungswachen.<br />

(3) Vorkehrungen für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter o<strong>der</strong> Kranker<br />

(Bestellung Leiten<strong>der</strong> Notärzte).<br />

<strong>§</strong> 8 Leitstelle - Zentraler Krankenbettennachweis<br />

(1) Aufgaben und fachliche Besetzung <strong>der</strong> Leitstelle (Qualifikation Rett-Ass)<br />

<strong>§</strong> 9 Rettungswachen<br />

(1) Aufgaben und Ausstattung <strong>der</strong> Rettungswachen<br />

<strong>§</strong> 12 Bedarfspläne<br />

(1) Kreise und kreisfreie Städte haben Bedarfspläne aufzustellen.<br />

(2) In den Bedarfsplänen sind insbeson<strong>der</strong>e Zahl und Standorte <strong>der</strong> Rettungswachen, weitere<br />

Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen sowie die Zahl <strong>der</strong> benötigten Krankenkraftwagen und Notarzt-<br />

Einsatzfahrzeuge festzulegen.<br />

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) vom 25. März 1997<br />

(BGBl. I S. 726)<br />

<strong>§</strong> 1 Aufgaben des Zivilschutzes<br />

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