Brandschutzbedarfsplan der Stadt Herdecke 2010 gemäß § 22 ...
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<strong>Brandschutzbedarfsplan</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Herdecke</strong> <strong>2010</strong><br />
2. Darstellung <strong>der</strong> rechtlichen Grundlagen<br />
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S.<br />
1<strong>22</strong>):<br />
<strong>§</strong> 1 Aufgaben <strong>der</strong> Gemeinden und Kreise<br />
Gemeinden<br />
Unterhaltung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr,<br />
Maßnahmen zur Verhütung von Bränden, Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen<br />
angemessene Löschwasserversorgung (<strong>§</strong> 1 Abs. 1).<br />
Kreise und kreisfreie Städte<br />
Leitung und Koordinierung von Großschadensereignissen, Unterhaltung von Leitstellen sowie<br />
Leitungs- und Koordinierungseinrichtungen zur Bekämpfung von Großschadensereignissen (<strong>§</strong> 1 Abs.<br />
3 i. V. m. <strong>§</strong><strong>§</strong> 21 ff.).<br />
Kreise<br />
Unterhaltung von Einrichtungen, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht. (u. a. Kreisfeuerwehrzentrale<br />
in Gevelsberg-Silschede zur Wartung <strong>der</strong> Atemschutzgeräte und Reinigung <strong>der</strong> Schläuche) (<strong>§</strong> 1 Abs.<br />
4).<br />
Aufgaben zum Bevölkerungsschutz vor Gefahren und Schäden im Verteidigungsfall ergeben sich<br />
weiterhin aus <strong>§</strong> 11 Abs. 1 ZSKG.<br />
<strong>§</strong> 1 (Aufgaben <strong>der</strong> Gemeinde und Kreise) des FSHG wurde am 21.02.2004 um Abs. 7 ergänzt: (7)<br />
Gemeinden und Kreise können zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz<br />
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> 23 ff. des Gesetzes über kommunale<br />
Gemeinschaftsarbeit abschließen. Dabei sind die Belange <strong>der</strong> ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen<br />
beson<strong>der</strong>s zu berücksichtigen.<br />
<strong>§</strong> 2 Einsatz <strong>der</strong> Feuerwehren auf Bundesautobahnen, Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken.<br />
<strong>§</strong> 4 Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.<br />
Vorbeugen<strong>der</strong> Brandschutz<br />
<strong>§</strong> 5 Beteiligung <strong>der</strong> Brandschutzdienststellen aufgrund baurechtlicher Vorschriften.<br />
<strong>§</strong> 6 Brandschau.<br />
<strong>§</strong> 7 Brandsicherheitswachen.<br />
<strong>§</strong> 8 Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung, Selbsthilfe.<br />
Die Feuerwehren<br />
<strong>§</strong><strong>§</strong> 9-14 Die Gemeinden halten öffentliche Feuerwehren (Berufs- und/o<strong>der</strong> Freiwillige Feuerwehren<br />
bzw. Freiwillige Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften) vor.<br />
<strong>§</strong> 15 Werkfeuerwehren<br />
(3) Vereinbarung über die Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben durch öffentliche Feuerwehren<br />
(4) Einsätze und Brandschauen in Betrieben mit Werkfeuerwehren<br />
<strong>§</strong> 17 Einsatz im Rettungsdienst<br />
<strong>§</strong> 21 Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst<br />
(1) Kreise und kreisfreie Städte unterhalten eine ständig besetzte Leitstelle für Feuerschutz<br />
und Rettungsdienst. Ausstattung zur Bewältigung von Großschadensereignissen<br />
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