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Brandschutzbedarfsplan der Stadt Herdecke 2010 gemäß § 22 ...

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<strong>Brandschutzbedarfsplan</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Herdecke</strong> <strong>2010</strong><br />

2. Darstellung <strong>der</strong> rechtlichen Grundlagen<br />

Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S.<br />

1<strong>22</strong>):<br />

<strong>§</strong> 1 Aufgaben <strong>der</strong> Gemeinden und Kreise<br />

Gemeinden<br />

Unterhaltung einer den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähigen Feuerwehr,<br />

Maßnahmen zur Verhütung von Bränden, Sicherstellung einer den örtlichen Verhältnissen<br />

angemessene Löschwasserversorgung (<strong>§</strong> 1 Abs. 1).<br />

Kreise und kreisfreie Städte<br />

Leitung und Koordinierung von Großschadensereignissen, Unterhaltung von Leitstellen sowie<br />

Leitungs- und Koordinierungseinrichtungen zur Bekämpfung von Großschadensereignissen (<strong>§</strong> 1 Abs.<br />

3 i. V. m. <strong>§</strong><strong>§</strong> 21 ff.).<br />

Kreise<br />

Unterhaltung von Einrichtungen, soweit ein überörtlicher Bedarf besteht. (u. a. Kreisfeuerwehrzentrale<br />

in Gevelsberg-Silschede zur Wartung <strong>der</strong> Atemschutzgeräte und Reinigung <strong>der</strong> Schläuche) (<strong>§</strong> 1 Abs.<br />

4).<br />

Aufgaben zum Bevölkerungsschutz vor Gefahren und Schäden im Verteidigungsfall ergeben sich<br />

weiterhin aus <strong>§</strong> 11 Abs. 1 ZSKG.<br />

<strong>§</strong> 1 (Aufgaben <strong>der</strong> Gemeinde und Kreise) des FSHG wurde am 21.02.2004 um Abs. 7 ergänzt: (7)<br />

Gemeinden und Kreise können zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz<br />

öffentlich-rechtliche Vereinbarungen <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> 23 ff. des Gesetzes über kommunale<br />

Gemeinschaftsarbeit abschließen. Dabei sind die Belange <strong>der</strong> ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen<br />

beson<strong>der</strong>s zu berücksichtigen.<br />

<strong>§</strong> 2 Einsatz <strong>der</strong> Feuerwehren auf Bundesautobahnen, Wasserstraßen und Eisenbahnstrecken.<br />

<strong>§</strong> 4 Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.<br />

Vorbeugen<strong>der</strong> Brandschutz<br />

<strong>§</strong> 5 Beteiligung <strong>der</strong> Brandschutzdienststellen aufgrund baurechtlicher Vorschriften.<br />

<strong>§</strong> 6 Brandschau.<br />

<strong>§</strong> 7 Brandsicherheitswachen.<br />

<strong>§</strong> 8 Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung, Selbsthilfe.<br />

Die Feuerwehren<br />

<strong>§</strong><strong>§</strong> 9-14 Die Gemeinden halten öffentliche Feuerwehren (Berufs- und/o<strong>der</strong> Freiwillige Feuerwehren<br />

bzw. Freiwillige Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften) vor.<br />

<strong>§</strong> 15 Werkfeuerwehren<br />

(3) Vereinbarung über die Wahrnehmung <strong>der</strong> Aufgaben durch öffentliche Feuerwehren<br />

(4) Einsätze und Brandschauen in Betrieben mit Werkfeuerwehren<br />

<strong>§</strong> 17 Einsatz im Rettungsdienst<br />

<strong>§</strong> 21 Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst<br />

(1) Kreise und kreisfreie Städte unterhalten eine ständig besetzte Leitstelle für Feuerschutz<br />

und Rettungsdienst. Ausstattung zur Bewältigung von Großschadensereignissen<br />

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