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diener-verena-rekurs-og-17_12_20081 - Hydepark

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- 8 -37. Indem die vorgenannt vorbefassten Justizpersonen den völkerrechtlich self-executingAnspruch auf materielles und formelles Gehör des IBf’s auf ein Gericht gem.EMRK Art. 6-1 systematisch konsequent vorsätzlich strafrechtlich relevant schuldhaftstrafbar in jeder Beziehung in Geheimjustiz wider Besseres Wissen verzögernund verweigern, ist das Gesuch um Ausstand rechtlich hinreichend begründet.Art. 35-1 BGG Mitteilungspflicht:38. Trifft wie vorliegenden Falls bei einer Gerichtsperson ein oder mehrere Ausstandsgründezu, so hat sie dies rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentinmitzuteilen.Indem die vorgenannt vorbefassten Justizpersonen den völkerrechtlich self-executingAnspruch auf materielles und formelles Gehör des IBf’s auf ein Gericht gem.EMRK Art. 6-1 systematisch konsequent vorsätzlich strafrechtlich relevant schuldhaftstrafbar in jeder Beziehung in Geheimjustiz wider besseres Wissen verweigernund bis dato aufgrund vorliegender Akten nie Mitteilung ans Abteilungspräsidiumoder in kantonaler Anal<strong>og</strong>ie erstattet haben, ist das Gesuch um Ausstand rechtlicheinmal mehr hinreichend begründet.38. Art. 37-1 BGG EntscheidBestreitet Gerichtspersonen, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweiseeine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet dieAbteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand.39. Indem die vorgenannt vorbefassten Justizpersonen den völkerrechtlich self-executingrechtliche Anspruch auf materielles und formelles Gehör des IBf’s und auf einGericht gem. EMRK Art. 6-1 systematisch konsequent seit Jahren vorsätzlich widerBesseres Wissen strafrechtlich relevant schuldhaft strafbar in jeder Beziehung in Geheimjustizverweigern und bis dato aufgrund vorliegender Akten nie unentgeltli-cheProzessführung/Vertretung etc. gerichtlich weder untersucht noch öffentlich be-urteilthaben, sind a. Bundesrecht, b. Völkerrecht & c. kantonale verfassungsmäßigeRechte in Serie kumulativ gravierend verletzt und vorinstanzlich allfällig behaupteteSachverhalte können ohne Untersuchung und ohne völkerrechtlich zwingende Beurteilunggem. EMRK Art. 6-1 etc. in Verbindung mit völkerrechtlichem Anspruchauf Minimalanforderungen 1 im Sinne der Inkorporations-, Rechtsmittel-, Untersuchungs-,Sanktionierungs-, Wiedergutmachungs- & Präventionspflichtrechtlich gar keine festgestellt worden sein.40. Gem. § 95-1 GVG ist ein Richter, Geschworener, Untersuchungs- und Anklagebeamter,Kanzleibeamter oder Friedensrichter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossenin eigener Sache, wenn er oder eine dieser Personen mit einer Rückgriffsklagezu rechnen hat.41. Der zur Anzeige gebrachte Vorrichter hat bei vorliegendem Ausschlussgrund sichvon Amtes wegen der Ausübung eines Amtes zu enthalten; d.h., er darf keineAmtshandlungen vornehmen (ZR 89 Nr. 55 E. 4, 93 Nr. 22 E. 5): Der Ausstandmuss von keiner Partei verlangt werden.1 Universeller Menschenrechtsschutz, Walter Kälin/Jörg Künzli, ISBN 3-7190-2459-8, 2005, II. InnerstaatlicheDurchsetzung der Menschenrechte, 1. Überblick , S.<strong>17</strong>6 ff

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