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Beschwerde VG 23_03_2011 - Hydepark

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32. Art. 190 BV bewirkt sowohl das massgeblich anzuwendende Recht, als auch die Pflicht zudessen Beachtung und Vollzug von "self executing Völkerrecht" durch alle Staatsorganein Bund und Kantonen nach Art. 5 Ziff. 4 BV.33. All dies, weil Völkerrecht Schutz durch ein Gericht und rechtsanwendende Behörden undnicht gegen ein Gericht und gegen rechtsanwendende Behörden gewährleistet.34. Im Zivil- und Strafrecht verfügen die Kantone bereits durchgehend über Gerichte, nichtzuletzt infolge der Rechtsweggarantie von Art. 6/1 der EMRK. In diesem Bereich kommtArt. 191 b BV somit primär Informationsfunktion zu.35. Die Stadt Zürich, Steueramt, et al. sind absolut verpflichtet, die in diesem gesamten <strong>Beschwerde</strong>verfahrenschriftlich formulierten und rechtshängig gemachten Zwangsvollzugsmassnahmenauf kantonalzürcherischem Hoheitsgebiet ohne weitere Rechtsverweigerungund Rechtsverzögerung mittels einer öffentlich einzuberufenden und durchzuführendenGerichtsverhandlung nach Art. 6/1 iVm 13 EMRK sofort ohne Mangel und ohne Tadelzu vollziehen; bzw. zu vollstrecken.36. Demzufolge rechtfertigen sich folgende alle Anträge und deren unentgeltliche & unentgeltlichrechtsverbeiständete Gutheissung.37. In Ausstand haben die gem. Antrag lit. d namentlich genannten Gerichtspersonen vonAmtes wegen, weil deren vorsätzlich und wiederholt begangene Gesetzesbrüche undRechtsbeugungen unbestritten und unwiderlegt weltweit im Internet seit Jahren unterwww.hydepark.ch publiziert sind.38. Unbescholtene Bürger haben entgegen der Auffassung dieser kriminellen einseitig begabtenRichterin keinen Anspruch auf kriminelle RichterInnen sondern geniessen völkerrechtlichverfahrensgarantiert ausschliesslich rechtlichen Anspruch auf unparteiische, unabhängigeRichter.39. Im Übrigen ist auch für Verwaltungsrecht vollumfänglich die Garantie der EMRK &CCPR völkerrechtlich zwingend.Mit der Ihnen gebührenden Wertschätzung Aufmerksamkeit.Freundliche GrüsseC Beilagen/FK/AuszügeNichteintretensentscheid vom 20.10./22.11.2010, Stadt Zürich, SteueramtVölkerrechtes/Gesetzes/Amtes wegen beizuziehenVerfügung RR-ZH vom 01.10.1986Verfügung GD-ZH vom 12.09.2005Urteil 5A_830/2009 vom 02.09.2010 BGer vgl. NZZ 04.09.2010 (Nichtigkeit)Urteil 9F_ 9/2009 vom 15.09.2010 BGer vgl. NZZ 16.09.2010 (Revision Art. 46/1 EMRK)Eingabe vom 08.09.2010 an RR Heiniger, Direktor der Zürcher Todesdirektionamtlicher Pfändungsregister-Auszug vom 06.05.2010, Betreibungsamt Zürich 6Urteil 9F_9/2009 vom 15.09.2010 BGer Beilage NZZ 16.09.2010Verfügung E1/<strong>2011</strong> vom 12.01./21.02.<strong>2011</strong>, Finanzdirektion ZH,www.hydepark.ch8

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