20 JAHRE - Bayerische Forschungsstiftung
20 JAHRE - Bayerische Forschungsstiftung 20 JAHRE - Bayerische Forschungsstiftung
Allgemeines Für das rechnungswesen der bayerischen Forschungsstiftung gelten gemäß § 9 abs. 5 der stiftungssatzung die rechtsvorschriften des Freistaates bayern über das haushalts-, Kassen- und rechnungswesen entsprechend. Das stiftungsvermögen nach art. 3 abs. 1 des errichtungsgesetzes wird hinsichtlich der buchführung getrennt von den laufenden einnahmen und ausgaben erfasst. Vor beginn eines jeden geschäftsjahres hat die stiftung einen Voranschlag (haushaltsplan) aufzustellen, der die grundlage für die Verwaltung aller einnahmen und ausgaben bildet (§ 9 abs. 2 der stiftungssatzung). Stiftungsrechnung Die stiftungsrechnung 2010 schließt mit einnahmen von 22,0 mio. euro, denen ausgaben von 25,8 mio. euro gegenüberstehen. 114 rechnungs- prüfung Vermögensübersicht Das gesamtvermögen beläuft sich zum Jahresende 2010 ohne berücksichtigung der Verbindlichkeiten auf insgesamt 434,2 mio. euro. Davon entfallen auf das stiftungsvermögen gemäß art. 3 abs. 1 des errichtungsgesetzes 380,3 mio. euro. Das Dar- lehen aus dem staatshaushalt beträgt 51,1 mio. euro. Die stiftungsmittel belaufen sich auf 53,9 mio. euro. nach abzug von Verbindlichkeiten beträgt das gesamtver- mögen der stiftung zum Jahresultimo 336,8 mio. euro. Jahresabschluss Der Jahresabschluss wurde durch die rödl & Partner gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft steuerberatungsgesellschaft der vorgeschriebenen Prüfung unterzogen. Das ergebnis der Prüfung ist im bericht vom 9. Februar 2011 festgehalten. Da sich keine beanstandungen ergeben haben, wurde für die Jahresrechnung 2010 und die Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2010 von der rödl & Partner gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft steuerberatungsge sell schaft folgende be schei nigung erteilt:
Bescheinigung an die Bayerische Forschungsstiftung, münchen: wir haben die Jahresrechnung – bestehend aus einer ein- nahmen-ausgaben-rechnung – und die Vermögensübersicht unter einbeziehung der buchführung der bayerischen Forschungsstiftung, münchen, für das geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 geprüft. entsprechend artikel 16 abs. 3 baystg wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckte sich daher auch auf die erhaltung des grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen. Die buchführung und die auf- stellung der Jahresrechnung und Vermögensübersicht nach den Verwaltungsvorschriften des Freistaats bayern zur bayerischen haushaltsordnung, den Vorschriften des bayerischen stiftungsgesetzes und den ergänzenden regelungen der satzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der stiftung. unsere aufgabe ist es, auf der grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine beurteilung über die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht unter einbeziehung der buchführung sowie über den erweiterten Prüfungsgegenstand abzugeben. wir haben unsere Prüfung unter beachtung der vom institut der wirtschaftsprüfer (iDw) festgestellten deutschen grund- sätze ordnungsmäßiger abschlussprüfung und des iDw- Prüfungsstandards zur Prüfung von stiftungen (iDw Ps 740) sowie des artikels 16 abs. 3 baystg vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass un- richtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung der Jahresrechnung und Vermögensübersicht wesentlich auswirken, mit hinreichender sicherheit erkannt werden. bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die geschäftstätigkeit und über das wirtschaft- liche und rechtliche umfeld der stiftung sowie die erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. im rahmen der Prüfung werden die wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie nachweise für die angaben in buchführung, Jahresrechnung und Vermögensübersicht überwiegend auf der basis von stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die beurteilung der angewandten bewertungsgrundsätze und der wesentlichen einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die würdigung der gesamtdarstellung von Jahresrechnung und Vermögensübersicht. wir sind der auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere grundlage für unsere beurteilung bildet. unsere Prüfung hat zu keinen einwendungen geführt. nach unserer beurteilung auf grund der bei der Prüfung ge- wonnenen erkenntnisse entsprechen die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht den Verwaltungsvorschriften des Freistaats bayern zur bayerischen haushaltsordnung, den Vorschriften des bayerischen stiftungsgesetzes und den ergänzenden regelungen der satzung. Die Prüfung der erhaltung des grundstockvermögens und der bestimmungs gemäßen Verwendung seiner erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen nach artikel 16 abs. 3 baystg hat zu keinen einwendungen geführt. münchen, den 9. Februar 2011 rödl & Partner gmbh wirtschaftsprüfungsgesellschaft steuerberatungsgesellschaft gez. Prof. Dr. markus Jordan wirtschaftsprüfer gez. ronald hager wirtschaftsprüfer 115
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Bescheinigung<br />
an die <strong>Bayerische</strong> <strong>Forschungsstiftung</strong>, münchen:<br />
wir haben die Jahresrechnung – bestehend aus einer ein-<br />
nahmen-ausgaben-rechnung – und die Vermögensübersicht<br />
unter einbeziehung der buchführung der bayerischen<br />
<strong>Forschungsstiftung</strong>, münchen, für das geschäftsjahr vom<br />
1. Januar bis 31. Dezember <strong>20</strong>10 geprüft. entsprechend<br />
artikel 16 abs. 3 baystg wurde der Prüfungsgegenstand<br />
erweitert. Die Prüfung erstreckte sich daher auch auf die<br />
erhaltung des grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße<br />
Verwendung seiner erträge und zum Verbrauch<br />
bestimmter Zuwendungen. Die buchführung und die auf-<br />
stellung der Jahresrechnung und Vermögensübersicht nach<br />
den Verwaltungsvorschriften des Freistaats bayern zur<br />
bayerischen haushaltsordnung, den Vorschriften des bayerischen<br />
stiftungsgesetzes und den ergänzenden regelungen<br />
der satzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen<br />
Vertreter der stiftung. unsere aufgabe ist es, auf der grundlage<br />
der von uns durchgeführten Prüfung eine beurteilung<br />
über die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht unter<br />
einbeziehung der buchführung sowie über den erweiterten<br />
Prüfungsgegenstand abzugeben.<br />
wir haben unsere Prüfung unter beachtung der vom institut<br />
der wirtschaftsprüfer (iDw) festgestellten deutschen grund-<br />
sätze ordnungsmäßiger abschlussprüfung und des iDw-<br />
Prüfungsstandards zur Prüfung von stiftungen (iDw Ps 740)<br />
sowie des artikels 16 abs. 3 baystg vorgenommen. Danach<br />
ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass un-<br />
richtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung der<br />
Jahresrechnung und Vermögensübersicht wesentlich auswirken,<br />
mit hinreichender sicherheit erkannt werden. bei<br />
der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse<br />
über die geschäftstätigkeit und über das wirtschaft-<br />
liche und rechtliche umfeld der stiftung sowie die erwartungen<br />
über mögliche Fehler berücksichtigt. im rahmen<br />
der Prüfung werden die wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen<br />
internen Kontrollsystems sowie nachweise für<br />
die angaben in buchführung, Jahresrechnung und Vermögensübersicht<br />
überwiegend auf der basis von stichproben<br />
beurteilt. Die Prüfung umfasst die beurteilung der angewandten<br />
bewertungsgrundsätze und der wesentlichen einschätzungen<br />
der gesetzlichen Vertreter sowie die würdigung<br />
der gesamtdarstellung von Jahresrechnung und Vermögensübersicht.<br />
wir sind der auffassung, dass unsere Prüfung eine<br />
hinreichend sichere grundlage für unsere beurteilung bildet.<br />
unsere Prüfung hat zu keinen einwendungen geführt.<br />
nach unserer beurteilung auf grund der bei der Prüfung ge-<br />
wonnenen erkenntnisse entsprechen die Jahresrechnung<br />
und die Vermögensübersicht den Verwaltungsvorschriften<br />
des Freistaats bayern zur bayerischen haushaltsordnung,<br />
den Vorschriften des bayerischen stiftungsgesetzes und den<br />
ergänzenden regelungen der satzung.<br />
Die Prüfung der erhaltung des grundstockvermögens und<br />
der bestimmungs gemäßen Verwendung seiner erträge und<br />
zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen nach artikel 16<br />
abs. 3 baystg hat zu keinen einwendungen geführt.<br />
münchen, den 9. Februar <strong>20</strong>11<br />
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gez. ronald hager<br />
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