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BGH, Urteil vom 12.04.2006, XII ZR 31/04

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- 6 -treffend ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, dass sich aus demBezug des Erziehungsgeldes auch in solchen Fällen kein besonderer Verwendungszweckergibt, der die Beklagte verpflichten würde, das Erziehungsgeldunabhängig von ihrer eigenen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit an ihregleichrangigen minderjährigen Kinder weiterzuleiten.14 1. Allerdings wird die Frage, ob der barunterhaltspflichtige Elternteil daswegen der Geburt eines weiteren Kindes bezogene Erziehungsgeld ohneRücksicht auf seinen eigenen Selbstbehalt an die gleichrangig unterhaltsberechtigtenKinder aus verschiedenen Ehen weiterleiten muss oder ob das Erziehungsgeld- wie anderes Einkommen des Unterhaltsschuldners - zunächstzur Deckung seines eigenen Selbstbehalts eingesetzt werden darf, in derRechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet.1516Teilweise wird vertreten, der barunterhaltspflichtige Elternteil müsse seinErziehungsgeld auch dann für den Unterhalt aller gleichrangigen Kinder verwenden,wenn ihm selbst nur noch weniger als der notwendige Selbstbehaltverbleibe. Wegen der "mangelnden Unterhaltsfunktion des Erziehungsgeldes"könne sich der Unterhaltsschuldner nicht darauf berufen, er benötige es für seineneigenen Unterhalt (OLG Frankfurt FamRZ 1991, 594; OLG Jena FamRZ1999, 1526).Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dersich das Berufungsgericht angeschlossen hat, dient das Erziehungsgeld hingegenzunächst der eigenen Bedarfsdeckung des Unterhaltspflichtigen. Zwar seidas Erziehungsgeld wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigenKindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) nach § 9 Satz 2 BErzGG als Einkommenzu berücksichtigen; für den Unterhaltsanspruch der Kinder stehe esaber nur zur Verfügung, wenn und soweit der eigene notwendige Selbstbehalt

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