BGH, Urteil vom 12.04.2006, XII ZR 31/04

BGH, Urteil vom 12.04.2006, XII ZR 31/04 BGH, Urteil vom 12.04.2006, XII ZR 31/04

21.07.2015 Aufrufe

- 4 -8910Ein - auf den Kläger übergegangener - Anspruch des minderjährigenKindes Na. auf Barunterhalt scheide für die Zeit von November 2000 bis Mai2001 schon deswegen aus, weil diese Tochter seinerzeit noch bei der Beklagtengewohnt habe und von ihr betreut worden sei. Der für die Unterhaltsbedürftigkeitdarlegungs- und beweispflichtige Kläger habe den entsprechenden Vortragder Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten und keinen Beweis für dieVoraussetzungen eines Anspruchs auf Barunterhalt angetreten.Außerdem sei die Beklagte während der gesamten Zeit des Bezugs vonLeistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auch unter Berücksichtigungihres Erziehungsgeldes nicht leistungsfähig gewesen.Für die Zeit ab der Heirat der Beklagten und der Geburt ihres weiterenKindes R. sei ihr ein fiktives Einkommen nicht mehr zurechenbar. Die Rollenverteilungin ihrer neuen Ehe sei nicht zu beanstanden, weil ihr Ehemann einEinkommen erziele, welches die Beklagte im Hinblick auf ihre fehlende Berufsausbildungnicht erzielen könne. Die Beklagte sei zwar gehalten gewesen,die Betreuung des Kindes teilweise ihrem Ehemann zu überlassen, um imRahmen einer ihr möglichen und zumutbaren Nebenbeschäftigung auch denUnterhalt ihrer beiden minderjährigen Kinder Ni. und Na. zu gewährleisten. Weilihr Ehemann allerdings einem weiteren minderjährigen Kind unterhaltspflichtigsei und Ratenzahlungsverpflichtungen zu erfüllen habe, sei der notwendigeSelbstbehalt der Ehegatten durch dessen Einkommen auch unter Berücksichtigungdes von der Beklagten bezogenen Erziehungsgeldes nicht gewahrt. Einmöglicherweise erzielbares Nebeneinkommen der Beklagten habe allenfallsden Fehlbetrag zum Familienselbstbehalt abdecken können. Ein überschießendesEinkommen verbleibe der Beklagten deswegen nicht.

- 5 -11Das Erziehungsgeld der Beklagten sei wegen ihrer gesteigerten Unterhaltspflichtgegenüber den minderjährigen Kindern zwar als Einkommen zu berücksichtigen.Die Beträge seien aber nur dann anteilig für den Kindesunterhalteinzusetzen, wenn der notwendige Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Beklagtengewahrt sei. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Thüringenüberzeuge nicht und verkenne, dass mit der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungdes Erziehungsgeldes nach § 1603 Abs. 2 BGB kein bestimmterVerwendungszweck verbunden sei. Weil die Berücksichtigung des Erziehungsgeldesbei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder inder Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstritten sei, hat das Berufungsgerichtdie Revision zugelassen.B.12Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Prüfungund den Angriffen der Revision stand.I.13Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagteauch während des Bezugs von Erziehungsgeld Unterhalt nicht unabhängigvon ihrer Leistungsfähigkeit schuldet. Nach § 9 Satz 1 BErzGG werden Unterhaltsverpflichtungendurch die Zahlung des Erziehungsgeldes grundsätzlichnicht berührt. Nur in besonderen Ausnahmefällen, u.a. bei gesteigerter Unterhaltspflichtgegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB, ist dasErziehungsgeld als Einkommen zu berücksichtigen (§ 9 Satz 2 BErzGG). Zu-

- 4 -8910Ein - auf den Kläger übergegangener - Anspruch des minderjährigenKindes Na. auf Barunterhalt scheide für die Zeit von November 2000 bis Mai2001 schon deswegen aus, weil diese Tochter seinerzeit noch bei der Beklagtengewohnt habe und von ihr betreut worden sei. Der für die Unterhaltsbedürftigkeitdarlegungs- und beweispflichtige Kläger habe den entsprechenden Vortragder Beklagten lediglich mit Nichtwissen bestritten und keinen Beweis für dieVoraussetzungen eines Anspruchs auf Barunterhalt angetreten.Außerdem sei die Beklagte während der gesamten Zeit des Bezugs vonLeistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auch unter Berücksichtigungihres Erziehungsgeldes nicht leistungsfähig gewesen.Für die Zeit ab der Heirat der Beklagten und der Geburt ihres weiterenKindes R. sei ihr ein fiktives Einkommen nicht mehr zurechenbar. Die Rollenverteilungin ihrer neuen Ehe sei nicht zu beanstanden, weil ihr Ehemann einEinkommen erziele, welches die Beklagte im Hinblick auf ihre fehlende Berufsausbildungnicht erzielen könne. Die Beklagte sei zwar gehalten gewesen,die Betreuung des Kindes teilweise ihrem Ehemann zu überlassen, um imRahmen einer ihr möglichen und zumutbaren Nebenbeschäftigung auch denUnterhalt ihrer beiden minderjährigen Kinder Ni. und Na. zu gewährleisten. Weilihr Ehemann allerdings einem weiteren minderjährigen Kind unterhaltspflichtigsei und Ratenzahlungsverpflichtungen zu erfüllen habe, sei der notwendigeSelbstbehalt der Ehegatten durch dessen Einkommen auch unter Berücksichtigungdes von der Beklagten bezogenen Erziehungsgeldes nicht gewahrt. Einmöglicherweise erzielbares Nebeneinkommen der Beklagten habe allenfallsden Fehlbetrag zum Familienselbstbehalt abdecken können. Ein überschießendesEinkommen verbleibe der Beklagten deswegen nicht.

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