BGH, Urteil vom 12.04.2006, XII ZR 31/04

BGH, Urteil vom 12.04.2006, XII ZR 31/04 BGH, Urteil vom 12.04.2006, XII ZR 31/04

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- 18 -41Für die Zeit ab Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes R. am7. Juni 2003 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagteallenfalls ein Nebeneinkommen in Höhe von 300 € monatlich erzielen könnte.Wegen der fehlenden Berufsausbildung der Beklagten und des Alters des zubetreuenden Kindes R. ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Einsolches Einkommen könnte somit allenfalls den Wegfall des Erziehungsgeldesauffangen und den eigenen notwendigen Selbstbehalt der Beklagten dauerhaftsichern.Hahne Sprick WagenitzVézinaDoseVorinstanzen:AG Schweinfurt, Entscheidung vom 24.06.2003 - 1 F 950/02 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 15.01.2004 - 2 UF 192/03 -

- 18 -41Für die Zeit ab Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes R. am7. Juni 2003 ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagteallenfalls ein Nebeneinkommen in Höhe von 300 € monatlich erzielen könnte.Wegen der fehlenden Berufsausbildung der Beklagten und des Alters des zubetreuenden Kindes R. ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Einsolches Einkommen könnte somit allenfalls den Wegfall des Erziehungsgeldesauffangen und den eigenen notwendigen Selbstbehalt der Beklagten dauerhaftsichern.Hahne Sprick WagenitzVézinaDoseVorinstanzen:AG Schweinfurt, Entscheidung <strong>vom</strong> 24.06.2003 - 1 F 950/02 -OLG Bamberg, Entscheidung <strong>vom</strong> 15.01.20<strong>04</strong> - 2 UF 192/03 -

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