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BGH, Urteil vom 12.04.2006, XII ZR 31/04

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- 12 -markt kein Einkommen erzielen können, das ihr unter Wahrung ihres eigenennotwendigen Selbstbehalts Unterhaltsleistungen an ihre Kinder aus erster Eheermöglicht hätte. Auch das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn dieBeklagte konnte ohnehin nur in einem ungelernten Beruf arbeiten, weil sie ihreBerufsausbildung als Verkäuferin abgebrochen und seit der Geburt ihrer erstenTochter nur noch Nebentätigkeiten ausgeübt hatte. Zudem war sie erneutschwanger, so dass die Beschäftigungsverbote nach §§ 3, 4 MuSchG zu beachtenwaren. Unabhängig davon, ob die Beklagte nach arbeitsgerichtlicherRechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, ihre Schwangerschaft zu offenbaren(BAGE 1<strong>04</strong>, 3<strong>04</strong>), wäre sie jedenfalls nicht zur Aufnahme einer dieSchwangerschaft beeinträchtigenden Beschäftigung i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 3MuSchG verpflichtet gewesen. Und schon vor dem Auszug der Tochter Na. galtdas generelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2 MuSchG, welches eineBerufstätigkeit der Schwangeren in den letzten sechs Wochen vor der Entbindungohne ihre ausdrückliche Zustimmung untersagt.2930c) Weil die Beklagte neben der Erziehung ihrer minderjährigen Kinderkein Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen konnte, istihr ab der Geburt des Kindes R. auch kein entsprechendes, fiktives Mutterschaftsgeldnach § 13 MuSchG i.V. mit § 200 RVO zurechenbar.2. Auf der Grundlage der unterhaltsrechtlich hinzunehmenden Rollenwahlin ihrer neuen Ehe sind der Beklagten auch nach der so genanntenHausmannrechtsprechung des Senats keine (fiktiven) Einkünfte zurechenbar,die gemeinsam mit ihrem Anspruch auf Familienunterhalt ihren notwendigenSelbstbehalt überschreiten und somit für Unterhaltszahlungen eingesetzt werdenkönnten.

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