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BGH, Urteil vom 16. April 2008 XII ZR 107/06

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BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 79/<strong>2008</strong>Begrenzung und Befristung desnachehelichen UnterhaltsDer u. a. für Familiensachen zuständige <strong>XII</strong>. Zivilsenat desBundesgerichtshofs hatte sich mit Fragen der Begrenzung und Befristungdes nachehelichen Unterhalts zu befassen.Die Parteien hatten 1989 geheiratet. In ihrem Haushalt lebten ein 1983geborenes Pflegekind aus der ersten Ehe des Ehemannes, zwei 1984 bzw.1988 geborene Kinder der Ehefrau und ein 1989 geborenes gemeinsamesKind. Seit November 2005 sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden.Das Oberlandesgericht hat der geschiedenen Ehefrau auf der Grundlageder Erwerbseinkünfte des Ehemannes, seines Vorteils aus mietfreiemWohnen im eigenen Haus und seiner Unterhaltspflicht für die jüngsteTochter einerseits sowie eigener fiktiver Erwerbseinkünfte aus einerVollzeittätigkeit und weiterer Zinseinkünfte aus den im Zugewinnausgleicherhaltenen 66.500 € andererseits einen Unterhaltsanspruch in zeitlichgestufter Höhe, zuletzt in Höhe von rund 240 €, zugesprochen.Den Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt hat dasOberlandesgericht wegen Verwirkung für die Dauer von einem Jahr ummonatlich 100 € gekürzt. Nach Abschluss eines Vergleichs über denTrennungsunterhalt im September 2003, dem eigene Einkünfte in Höhevon 800 €/monatlich zu Grunde gelegt waren, hatte die Ehefrau erst imDezember 2004 offenbart, dass sie bereits seit Dezember 2003 einhöheres eigenes Monatseinkommen von 1.184 € erzielte.Die <strong>vom</strong> Ehemann angestrebte Befristung des nachehelichenAufstockungsunterhalts hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil solchesnach einer Ehedauer von fast 13 Jahren nur bei außergewöhnlichenUmständen in Betracht komme, die hier nicht vorlägen. Zwar arbeite die50 Jahre alte Ehefrau wieder in ihrem alten Beruf. Wegen der Betreuungdes gemeinsamen Kindes sei ihre Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildungaber eingeschränkt gewesen. Gehaltseinbußen könnten deswegen nichtausgeschlossen werden. Schließlich habe die Ehefrau während der Ehezeitauch nur geringe eigene Rentenanwartschaften erworben. Gegen dieses<strong>Urteil</strong> hatten beide Parteien Revision eingelegt.


Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Ehefrau, mit der sie u.a. dieeinjährige Kürzung ihres nachehelichen Unterhalts angegriffen hatte,zurückgewiesen. Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zuversagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit dieInanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belangeeines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrautengemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sichüber schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillighinweggesetzt hat. Eine solche Verletzung hat der Bundesgerichtshofdarin gesehen, dass die Ehefrau den Ehemann die nicht unerheblicheSteigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hat. Nach Abschlussdes Vergleichs über den Trennungsunterhalt war die Ehefrau verpflichtet,den Ehemann auch ungefragt über einen erheblichen Anstieg ihreseigenen Einkommens zu informieren, weil sich dies auf die Höhe desgeschuldeten Trennungsunterhalts auswirken konnte. Auch den Umfangder Kürzung des nachehelichen Unterhalts hat der Bundesgerichtshof nichtbeanstandet.Auf die Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof dasangefochtene <strong>Urteil</strong> aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneutenVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Weil die im Zeitpunkt der Ehescheidung 49 Jahre alte Ehefrau in der Lageist, vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zuarbeiten, liegen ehebedingte Nachteile nicht mehr auf der Hand undmüssten deswegen ggf. konkret von der Ehefrau vorgetragen werden. Einsolcher Nachteil ist im vorliegenden Fall nicht darin zu erblicken, dass dieEhefrau in der Ehezeit nur sehr geringe eigene Rentenanwartschaftenerworben hat, weil für diese Zeit der Versorgungsausgleich durchgeführtwurde. Danach ist der Nachteil bei der Altersversorgung von beidenEhegatten zu gleichen Teilen zu tragen. Das Berufungsgericht wirddeswegen erneut entscheiden müssen, ob und ab wann der nachehelicheUnterhaltsanspruch entfällt und die Ehefrau darauf verwiesen ist, vonihren eigenen Einkünften zu leben.<strong>Urteil</strong> <strong>vom</strong> <strong>16.</strong> <strong>April</strong> <strong>2008</strong> <strong>XII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>107</strong>/<strong>06</strong>

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