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Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

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<strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Anerkennung</strong> <strong>einer</strong>siehe Anmerkungen zu Nr.ausländischen <strong>Ehescheidung</strong>?:Der <strong>Antrag</strong> muss nicht durch den Standesbeamten gestellt werden. Er kann dem Oberlandesgericht auch unmittelbarzugesandt werden. Es empfiehlt sich jedoch wegen der beizufügenden Dokumente die Beratungdurch den Standesbeamten in Anspruch zu nehmen.1 Standesamt DatumTelefon<strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Anerkennung</strong> <strong>einer</strong> ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Art. 7FamRÄndG2<strong>Antrag</strong>steller: Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen, ggf. Namensbestandteil, ggf. akademischer Grad, Beruf, Wohnort und Wohnung, Nachweis zur Person3Eheschließungstag und -ort, Standesamt und Nr.4Ehemann, Familienname, ggf. Geburtsname, Vornamen4Ehefrau, Familienname, ggf. Geburtsname, VornamenGerichtliche Entscheidung über Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe, Az., Datum der Rechtskraft/andere GrundlageIch beantrage festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die <strong>Anerkennung</strong> dieser ausländischen Entscheidunggegeben sind, und mache zu den nachstehenden Fragen folgende Angaben:Angaben über den MannAngaben über die Frau5 1 Staatsangehörigkeitund wie erworben 1Asylberechtigungoder Status nach derGenfer Flüchtlingskonvention,a) im Zeitpunkt derEheschließungb) im Zeitpunkt derausländischenEntscheidungc) im gegenwärtigenZeitpunkt6 2 Geburtstag und-ort7 3 Jetziger Name(Vor- und Familienname)8 4 Angaben zum gewöhnlichenAufenthaltsort(Ort, der alsLebensmittelpunktzu bezeichnen ist) 2a) Jetziger gewöhnlicherAufenthaltsort(Postanschrift, ggf. mitTelefonnummer)


12z. B. durch Geburt, Legitimation, Eheschließung, Einbürgerung, Erklärung bei der Eheschließung. Bei Personen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind sämtlicheStaatsangehörigkeitsverhältnisse, bei Asylberechtigten und Flüchtlingen ist der Zeitpunkt der <strong>Anerkennung</strong> anzugeben. Können diese Angaben nicht belegt werden, so sind <strong>auf</strong>besonderem Blatt alle Umstände darzulegen, die für die Beurteilung von Bedeutung sind.Bei Scheidungen aus der ehemaligen UdSSR, dem ehemaligen Jugoslawien sowie der ehemaligen Tschechoslowakei, sind auch die Nachfolgestaaten zu benennen.<strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Anerkennung</strong> <strong>einer</strong> ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach Art. 7 Fam-RÄndG.Bestell-Nr. 16/101 ("Komplett" 48)Verlag für Standesamtswesen GmbH, Frankfurt am Main, Berlin 16/1014 b) Gewöhnlicher AufenthaltsortimZeitpunkt desausländischenVerfahrensc) Letzter gemeinsamergewöhnlicherAufenthaltsort derEhegatten vor derEntscheidung9 5 Hat sich <strong>einer</strong> derEhegatten wiederverheiratet?Ggf. wann und wo,Nachweis?10 6 Ist <strong>einer</strong> der Ehegattenverstorben?Ggf. wann und wo,Nachweis?7 Ist die Ausfertigungder ausländischenEntscheidung mitRechtskraftvermerkversehen?Ggf. Datum derRechtskraft8 Kann <strong>auf</strong> andereWeise der Nachweiserbracht werden,dass gegen dieseEntscheidung keinRechtsmittel mehrzulässig ist?(z. B. Bescheinigung desGerichts, Nachweis über dieEintragung im ausländischenPersonenstandsbuchmit Übersetzung).Bei Entscheidungen ausLändern, in denen zur Wirksamkeitder Scheidung einRegistereintrag erforderlichist (z. B. Belgien, Italien,Niederlande), ist in jedemFalle die Registereintragungnachzuweisen. Bei Scheidungenaus der ehemaligenUdSSR und ihrenNachfolgestaaten: Wurdedie Ehe einverständlich vordem Standesamt geschiedenoder ist der standesamtlichenEintragung eingerichtliches Verfahrenvorausgegangen?9 a) Seit wann lebendie Ehegatten getrennt?b) TatsächlicheGründe, die zumScheitern der Ehegeführt habenAngaben über den MannAngaben über die Frau


11 10 a) Hat sich der Ehegatte,gegen dendas ausländischeVerfahren eingeleitetwurde, indiesem Verfahrenzu dem Begehrendes anderen Ehegattengeäußert?b) Falls der Ehegattesich nicht geäußerthat: Wannund <strong>auf</strong> welcheWeise hat er vondem ausländischenVerfahrenKenntnis erlangt?(z. B. durch Zustellungder Klageschrift; dazuist die Form der Zustellunganzugeben, s. o.)11 Erkennt die antragstellendePerson dieergangene ausländischeEntscheidungan?Wenn nicht, auswelchem Grunde?12 Ist bereits bei <strong>einer</strong>anderen Stelle die<strong>Anerkennung</strong> derausländischen Entscheidungbeantragtworden?Ggf. wann und beiwelcher Stelle?12 13 Wurde bei einemdeutschen oder einemanderen ausländischenGericht(Behörde) ein <strong>Antrag</strong><strong>auf</strong> Scheidung,Aufhebung oderNichtigerklärung derEhe eingereicht?Ggf. wann und beiwelchem Gericht?(Urteil diesem <strong>Antrag</strong>beifügen oder Aktenzeichenbei schwebenden Verfahrenangeben)14 Für welchen Zweckwird die <strong>Anerkennung</strong>der ausländischenEntscheidungbeantragt?Wann und wo solleine etwa beabsichtigteWiederverheiratungstattfinden?13 15 a) Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person, falls kein Einkommen erzielt wird und kein Vermögenvorhanden ist, ist anzuzeigen, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird.(Nachweise sind beizufügen, z. B. Verdienstbescheinigung)MonatlichesNetto-Einkommen:DMVermögenswerte:DM______________________________________________________________________b) Unterhaltsverpflichtungen der antragstellenden Person(z. B. gegenüber ihren Kindern)Unterhaltsberechtigte Person(en): ________________________


Höhe der monatlichenUnterhaltszahlungen: __________________________________DMDie vorstehenden Angaben sind freiwillig und werden lediglich für die Bemessung der zu erhebenden Gebühr benötigt. Die Gebührrichtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der antragstellenden Person. Besondere Umstände, die ihre wirtschaftlicheLeistungsfähigkeit beeinträchtigen, sind gegebenenfalls <strong>auf</strong> einem besonderen Blatt darzulegen. In den Fällen, in denenkeine Angaben gemacht werden, kann die Höchstgebühr erhoben werden.Mir ist bekannt, dass für die beantragte Feststellung eine Gebühr von 20 bis 600 DM erhoben wird. Sie kann nur aus besonderenGründen namentlich mit Rücksicht <strong>auf</strong> meine Lage, ermäßigt oder erlassen werden. Eine Gebühr kann auch <strong>auf</strong>erlegt werden, wennder <strong>Antrag</strong> abgelehnt oder zurückgenommen wird.14Ich versichere, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.Ich bin darüber unterrichtet worden, dass sich die <strong>Anerkennung</strong>sfeststellung der Landesjustizverwaltung nur <strong>auf</strong> den Ausspruch derEhe<strong>auf</strong>lösung oder Ehenichtigkeit, nicht jedoch <strong>auf</strong> die in der ausländischen Entscheidung etwa enthaltenen Nebenentscheidungen,z. B. über Unterhaltsleistungen, elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder und Namensführung der Ehegatten erstreckt.15Ich überreiche:Heiratsurkunde der <strong>auf</strong>gelösten/für nichtig erklärten Ehe (ersatzweise die Geburtsurkunden der Ehegatten)Beglaubigte Abschrift - Auszug – aus dem Familienbuch der <strong>auf</strong>gelösten, für nichtig erklärten EheHeiratsurkunde der neuen Ehe meines früheren Ehegatten, ggf. Sterbeurkunde meines früheren EhegattenVollständige Ausfertigung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und möglichst mit Tatbestand undEntscheidungsgründenNachweis über die Registereintragung aus Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Entscheidung der Registereintragerforderlich istDie Klageschrift des ausländischen Verfahrens oder einen sonstigen Nachweis über die Gründe der Entscheidung, wenndiese nach dem Recht des Staates, dem das erkennende Gericht angehört, in der Entscheidung nicht <strong>auf</strong>geführt werdenVon einem(r) anerkannten Übersetzer(in) angefertigte Übersetzungen sämtlicher fremdsprachiger SchriftstückeSchriftliche Vollmacht (falls der <strong>Antrag</strong> durch eine bevollmächtigte Person gestellt wird)Verdienstbescheinigung der antragstellenden PersonZum Nachweis der Staatsangehörigkeit ______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________Vorgelesen, genehmigt und unterschriebenDie antragstellende Person___________________________________________________Für das Standesamt________________________________________


Urschriftlich vorgelegt mit _____ Anlagen:Ort, DatumFür das StandesamtZur Zuständigkeit bestimmt Art. 7 § 1 Abs. 2 und 2a des Familienrechtsänderungsgesetzes:Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Landesregierungen können dieden Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung <strong>auf</strong> einen oder mehrere Präsidentender Oberlandesgerichte übertragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung <strong>auf</strong> die Landesjustizverwaltungen übertragen.Hat k<strong>einer</strong> der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehegeschlossen werden soll; die Justizverwaltung kann den Nachweis verlangen, dass die Eheschließung angemeldet ist. Soweit eine Zuständigkeitnicht gegeben ist, ist die Justizverwaltung des Landes Berlin zuständig.

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