Hausgemeinschaften, Gemeinsam statt einsam - Kastl (MA)
Hausgemeinschaften, Gemeinsam statt einsam - Kastl (MA)
Hausgemeinschaften, Gemeinsam statt einsam - Kastl (MA)
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62<br />
� Recht<br />
Haus-<br />
gemeinschaften<br />
„gem<strong>einsam</strong><br />
<strong>statt</strong> <strong>einsam</strong>“<br />
� immer mehr Seniorinnen und Senioren<br />
wohnen in einer Haus- bzw. Wohngemeinschaft<br />
oder – als Mehrgenerationenwohnen konzipiert –<br />
auch mit jungen Leuten zusammen.<br />
„gem<strong>einsam</strong> <strong>statt</strong> <strong>einsam</strong>“ ist eine wesentliche<br />
Triebfeder solcher initiativen. Die private umsetzung<br />
solcher <strong>Hausgemeinschaften</strong> braucht Mut,<br />
Energie, Durchhaltevermögen und nicht zuletzt<br />
eine fundierte rechtliche gestaltung der<br />
Hausgemeinschaftsverträge und rahmen-<br />
bedingungen. �<br />
<strong>Hausgemeinschaften</strong><br />
als Lebensform<br />
Veränderte Familienstrukturen und die wachsende<br />
Zahl alleinstehender Älterer ohne Kinder<br />
lässt viele Menschen befürchten, im Alter<br />
alleine zu sein. Da ältere Menschen einen<br />
wesentlichen Teil des Tages in ihrer Wohnung<br />
verbringen – bei den 70-Jährigen sind das immerhin<br />
etwa 21 Stunden am Tag –, bestimmt<br />
gerade das Wohnumfeld ihre Lebensqualität.<br />
REChT | ProAlter | Januar/Februar 2011<br />
Bislang war Wohnen im Alter mit dem Gedanken<br />
an Altenheime, Demenz oder Pflegebedürftigkeit<br />
verknüpft. Nun erobern junge,<br />
aktive Seniorinnen und Senioren Häuser in<br />
attraktiver Wohnlage, um dort in einem kleineren<br />
Kreis Gleichgesinnter zu leben. Dabei<br />
wohnt jeder in seiner eigenen abgeschlossenen<br />
Wohnung und die Gemeinschaft wird durch<br />
entsprechende Gemeinschaftsräume, gemeinschaftliche<br />
Unternehmungen, Nachbarschafts-
hilfe und gegenseitiges Miteinander gefördert<br />
– die Hausgemeinschaft ist dazu die ideale<br />
Wohnform.<br />
Rahmenbedingungen für<br />
eine Hausgemeinschaft<br />
Eine Hausgemeinschaft muss so gestaltet werden,<br />
dass sie mit ihren Bewohnern „mitlebt“.<br />
Sie darf durch den Auszug Einzelner nicht in<br />
ihrem Bestand gefährdet werden. Gleichzeitig<br />
muss jeder Bewohnerwechsel im gegenseitigen<br />
Einverständnis erfolgen. Und schließlich<br />
sollte die Frage der Haftung geklärt sein, denn<br />
jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner möchte<br />
eine Haftung für die Hausgemeinschaft mit<br />
dem persönlichen Vermögen vermeiden.<br />
An diesen Zielen muss sich die geeignete<br />
Rechtsform für eine Hausgemeinschaft messen<br />
lassen:<br />
Möglichkeiten des Ausscheidens für den<br />
Einzelnen aus der Hausgemeinschaft und<br />
dessen Folgen für die Gemeinschaft<br />
Fortbestand der Hausgemeinschaft beim<br />
Auszug Einzelner<br />
Überschaubares Haftungsrisiko des Einzelnen<br />
Veräußerlichkeit und Vererbung der Beteiligung<br />
an der Hausgemeinschaft<br />
Rechtsformen<br />
Grundsätzlich kommen für eine Hausgemeinschaft<br />
alle Rechtsformen in Betracht. Für kleine<br />
private <strong>Hausgemeinschaften</strong> eignen sich die<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw.<br />
die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft. Maßgeblich<br />
für eine Entscheidung ist die Frage: Haus<br />
kaufen oder mieten?<br />
Hauseigentum mit Grundeigentum<br />
als Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />
oder offene Handelsgesellschaft<br />
Flexible Rechtsform<br />
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />
unterliegt keinem strengen gesetzlichen „Normenkorsett“.<br />
Dies ermöglicht <strong>Hausgemeinschaften</strong><br />
eine ihren individuellen Bedürfnissen<br />
angepasste Vertragsgestaltung. So benötigt die<br />
GbR zur Gründung kein Mindestkapital, sie<br />
unterliegt nicht – wie andere Gesellschaften –<br />
der Buchführungspflicht und sie wird nicht in<br />
das Handelregister eingetragen.<br />
Allerdings gibt es derzeit in der Rechtsprechung<br />
Unsicherheiten, wenn eine GbR ein<br />
Grundstück kauft oder verkauft. Deshalb kann<br />
auch die „große Schwester“ der GbR – die<br />
vermögensverwaltende offene Handelsgesellschaft<br />
(oHG) – als Rechtsform in Betracht<br />
kommen.<br />
Bei einer Gesellschaft schließen sich mehrere<br />
Personen zusammen und erwerben gemeinschaftlich<br />
das Grundeigentum. Das bedeutet,<br />
dass keinem der Gesellschafter z. B. die einzelne<br />
von ihm bewohnte Wohnung zusteht,<br />
sondern jedem gehört anteilsmäßig das gesamte<br />
Gesellschaftsvermögen. Das Gesellschaftsvermögen<br />
besteht u. a. aus dem Grundstück<br />
samt Haus. Vorteil dabei ist, dass nur alle gem<strong>einsam</strong><br />
über das Haus und dessen Belange<br />
entscheiden können, beispielsweise über den<br />
Einzug neuer Bewohner(innen).<br />
Aufnahme in die Bewohnerschaft<br />
Neue Bewohner(innen) können als gleichberechtigte<br />
Gesellschafter aufgenommen werden.<br />
In diesem Fall kauft sich die neue Mitbewohnerin/der<br />
neue Mitbewohner in die<br />
Gesellschaft mit einer sogenannten Einlage<br />
ein. Die Höhe der Einlage bemisst sich in der<br />
Regel am Wert des Gesellschaftsvermögens.<br />
Eine andere Möglichkeit ist, dass die Gesellschaft<br />
als solche Vermieter der frei gewordenen<br />
Wohnung wird und der neuen Mitbewohnerin/dem<br />
neuen Mitbewohner die Wohnung<br />
vermietet. In diesem Fall muss die neue Mieterin/der<br />
neue Mieter keine Einlage leisten.<br />
Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />
Doch wie scheidet eine Gesellschafterin/ein<br />
Gesellschafter aus der Gemeinschaft aus?<br />
Hierfür gibt es zwei Wege: Entweder die Gesellschafterin/der<br />
Gesellschafter zieht nur aus<br />
der ihr/ihm zugeordneten Wohnung aus. In<br />
diesem Fall vermietet die Gesellschaft die frei<br />
gewordene Wohnung und der Ausgezogene –<br />
der immer noch Gesellschafter ist – erhält diese<br />
oder einen Teil dieser Einnahmen.<br />
REChT | ProAlter | Januar/Februar 2011<br />
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64<br />
Oder der Gesellschafter kündigt die Gesellschaft<br />
und verliert dadurch das Recht, eine Wohnung<br />
zu nutzen. Hier tritt die gravierendste Rechtsfolge<br />
der Gesellschaft mit Grundvermögen ein:<br />
Dem ausscheidenden Gesellschafter ist seine<br />
Beteiligung auszuzahlen. Seine Beteiligung enthält<br />
zumindest den Wert des Hausgrundstücks.<br />
Dies kann die Gesellschaft erheblich belasten.<br />
Sie muss nun einen geeigneten Nachfolger finden,<br />
der entweder diesen Anteil übernimmt oder<br />
die Gesellschaft selbst muss den Anteil ablösen.<br />
Hier kann die Belastung etwa durch lange Kündigungsfristen<br />
abgemildert werden (z. B. sechs<br />
Monate zum Ende eines Kalenderjahres) und die<br />
Gesellschaft hat Zeit, sich auf die Auszahlung<br />
vorzubereiten. Zudem kann der Abfindungsanspruch<br />
– meist durch eine entsprechende Abrede<br />
im Gesellschaftsvertrag – gestundet oder in Raten<br />
gezahlt werden.<br />
Spaltung von Eigentum und Wohnen<br />
Ein besonderer Weg, um die Hausgemeinschaft<br />
vor Abfindungsansprüchen zu schützen, ist die<br />
Gründung zweier Gesellschaften. Eine Gesellschaft<br />
hält das Grundeigentum, die andere Gesellschaft<br />
besteht aus der Bewohnerschaft. Dies<br />
bietet denjenigen, die finanziell leistungsstärker<br />
sind, die Möglichkeit, Grundeigentum zu<br />
halten, während das gem<strong>einsam</strong>e Miteinander<br />
unabhängig von der finanziellen Situation ist.<br />
Doch im Zusammenhang mit der GbR oder<br />
oHG taucht immer wieder die Frage auf: Hafte<br />
ich mit meinem Privatvermögen? Ja – aber:<br />
Die Gesellschaft, die im Rechtsverkehr auftritt,<br />
ist eine eigene, von den Gesellschaftern abgetrennte<br />
„Person“. Sie schließt Verträge in ihrem<br />
Namen. Verpflichtet wird daher zunächst<br />
die Gesellschaft selbst. Sie haftet eigenständig<br />
für ihre Verbindlichkeiten. Dennoch haften<br />
daneben auch die Gesellschafter mit ihren Privatvermögen.<br />
In einem ersten Schritt muss geklärt<br />
werden, wofür überhaupt gehaftet wird?<br />
Für die Baukosten wird bei einer Finanzierung<br />
das Grundstück belastet, so dass dieses „haftet“.<br />
Zudem könnte eine Haftungserleichterung der<br />
„Bauherrengemeinschaft“ in Betracht kommen.<br />
Der Einzelne haftet nicht für das gesamte Objekt,<br />
sondern nur für seine ihm zugeordnete,<br />
abgrenzbare Wohnung. Unabhängig davon gilt<br />
REChT | ProAlter | Januar/Februar 2011<br />
bei der Haftung mehrerer Personen: Wird tatsächlich<br />
ein Gesellschafter alleine in Anspruch<br />
genommen, hat er gegen seine Mitgesellschafter<br />
einen Ausgleichsanspruch in Höhe ihrer Anteile.<br />
So lässt sich festhalten: Die Gesellschaft mit<br />
Grundeigentum bietet eine enge persönliche<br />
Verbundenheit. Durch das Halten von Grundeigentum<br />
entstehen beim Ausscheiden von Gesellschaftern<br />
hohe Abfindungsansprüche. Eine<br />
denkbare Lösung wäre die Gründung von zwei<br />
Gesellschaften: eine Eigentümer-/Investorengesellschaft<br />
und eine Bewohnergesellschaft.<br />
Eigentum: die Wohnungseigentümergesellschaft<br />
Eine andere Möglichkeit für eine Hausgemeinschaft,<br />
ein Hausgrundstück zu erwerben, bietet<br />
die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese<br />
Rechtsform betont die persönliche Eigenständigkeit.<br />
Jeder Wohnungseigentümer kann<br />
unabhängig von den anderen seine Wohnung<br />
an Dritte verkaufen, vermieten, vererben oder<br />
verschenken. Um das Wesen einer Hausgemeinschaft<br />
(Verbundenheit, Mitsprache u. Ä.)<br />
dennoch zu wahren, sollten auf die speziellen<br />
Bedürfnisse einer Hausgemeinschaft ausgerichtete<br />
Vereinbarungen in der sogenannten<br />
„Gemeinschaftsordnung“ (= Satzung der<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft) festgeschrieben<br />
werden. Der Vorteil ist, dass diese<br />
Vereinbarungen in das Grundbuch eingetragen<br />
werden und nicht nur zwischen den Personen,<br />
die sie getroffen haben, wirken, sondern auch<br />
spätere Erwerber(innen) binden. Vereinbart<br />
werden kann z. B. eine Zweck bestimmung des<br />
Nutzerkreises (Seniorenwohnen für Ältere ab<br />
60 Jahren). Diese Zweckbestimmungen werden<br />
überwacht und ein Verstoß kann in verschiedener<br />
Weise sanktioniert werden.<br />
Um die konkrete Person des neuen Hausbewohners<br />
auszuwählen, bieten sich Kooperationsvereinbarungen<br />
für den Fall der Vermietung<br />
oder sonstigen Überlassung (z. B. kostenlose<br />
Überlassung) an. Hierbei vereinbaren alle<br />
Wohnungseigentümer(innen), dass sie neue<br />
Mieter(innen) gem<strong>einsam</strong> aussuchen, wie die<br />
Auswahl <strong>statt</strong>findet und welche Fristen einzuhalten<br />
sind bzw. wann Eigentümer(innen) un-
abhängig von der Hausgemeinschaft vermieten<br />
dürfen.<br />
Veräußert ein Wohnungseigentümer seine<br />
Wohnung, kann die Hausgemeinschaft auch<br />
hier über Kooperationsvereinbarungen den<br />
neuen Erwerber auswählen. Weiterhin kann die<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft über An-<br />
und Vorkaufsrechte den neuen Bewohner beeinflussen;<br />
hierfür benötigt sie aber die finanziellen<br />
Mittel, um die Wohnung zu erwerben.<br />
Damit auch im Falle der Vererbung Einfluss<br />
auf die zukünftige Bewohnerschaft genommen<br />
werden kann, müssen die Erben eines<br />
Wohnungseigentümers von der Eigennutzung<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Bindung der Eigentümer über eine<br />
Verwaltungsgesellschaft<br />
Eine andere Möglichkeit, die enge Verbindung<br />
der Hausgemeinschaft zu schaffen, ist<br />
die Gründung einer Gesellschaft aller Wohnungseigentümer.<br />
Diese Gesellschaft stellt<br />
sicher, dass alle Wohnungseigentümer(innen)<br />
Mitglieder sind, und regelt alle Fragen von<br />
Verkauf, Vermietung, Vererbung und Nutzung.<br />
Damit die gesamte Hausgemeinschaft<br />
geschützt ist, muss sichergestellt werden, dass<br />
alle Wohnungseigentümer(innen) Mitglieder<br />
dieser Nutzungsgesellschaft sind.<br />
Zur Frage der Haftung: In der Bauphase gilt die<br />
Haftungsbegrenzung der Bauherrengemein-<br />
�<br />
Positives Beispiel für eine<br />
hausgemeinschaft: Die<br />
Mieterinnen von Zukunft<br />
Alternativ Gestalten e.V. feiern<br />
10-jähriges Vereinsjubiläum.<br />
ZAG am hofgarten ist ein<br />
Projekt der BauWohnberatung<br />
Karlsruhe.<br />
schaften: Jeder haftet nur für seinen Miteigentumsanteil.<br />
Diese Teilhaftung besteht auch für<br />
die übrigen Verbindlichkeiten. Daneben haftet<br />
die Wohnungseigentümergemeinschaft – als<br />
teilweise eigene „Rechtsperson“ – für die von<br />
ihr abgeschlossenen Geschäfte.<br />
Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
ist jede Eigentümerin/jeder Eigentümer ihrer/<br />
seiner Wohnung. Für den langfristigen Bestand<br />
der Hausgemeinschaft ist unverzichtbar,<br />
dass sich jede Eigentümerin/jeder Eigentümer<br />
Bindungen unterwirft, die das Eigentum einschränken.<br />
Der Vorteil der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
ist, dass der Einzelne Eigentümer<br />
seiner Wohnung ist und bei Ausscheiden<br />
kein Abfindungsanspruch entsteht.<br />
Hausgemeinschaft ohne Grundeigentum:<br />
die Bewohnergesellschaft<br />
Bei dieser Form handelt es sich um ein Mietverhältnis<br />
und ein Gesellschaftsverhältnis mit<br />
mietrechtlichen Zügen. Hier finden sich die<br />
Hausgemeinschafter zu einer reinen Bewohnergesellschaft<br />
zusammen. Diese Bewohnergesellschaft,<br />
die eine Gesellschaft bürgerlichen<br />
Rechts ist, mietet sodann von einem Vermieter<br />
ein geeignetes Objekt an.<br />
Scheidet aus dieser Bewohnergesellschaft eine<br />
Bewohnerin bzw. ein Bewohner aus, sind die<br />
Folgen finanziell nicht erheblich: Die Gesell-<br />
REChT | ProAlter | Januar/Februar 2011<br />
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schaft hält kein Grundeigentum, so dass keine<br />
hohen Abfindungsansprüche entstehen. Aus<br />
diesem Grund können auch die Kündigungsfristen<br />
für das Verlassen der Hausgemeinschaft<br />
kürzer gewählt werden (z. B. drei Monate<br />
zum Monatsende). Vorteil dieser Gestaltung<br />
ist: Nur zwischen dem Vermietenden und der<br />
Gesellschaft gilt Mietrecht! In der Bewohnerschaft<br />
untereinander gilt Gesellschaftsrecht.<br />
Dies erlaubt freiere Regelungen als das Mietrecht,<br />
können aber ähnlich gestaltet werden:<br />
z. B. Ehegatten, die mit einem Gesellschafter<br />
zusammenleben, dürfen bei dessen Todesfall<br />
in der Wohnung verbleiben.<br />
Wie bei einem Mietverhältnis auch sollten<br />
bei Auszug Pflichten festgeschrieben werden:<br />
z. B. Kaution und Schönheitsreparaturen.<br />
Daneben sollte die Gesellschaft Rücklagen bilden:<br />
Die Miete gegenüber dem Vermieter muss<br />
die Gesellschaft bezahlen. Im Binnenverhältnis<br />
bringen die Gesellschafter anteilig diese<br />
Miete auf. Für den Fall, dass eine Bewohnerin<br />
bzw. ein Bewohner ihren/seinen Anteil nicht<br />
leisten kann, sind Rücklagen zu bilden. Dies<br />
kann durch eine „Aufnahmegebühr“ geschehen,<br />
die eine Bewohnerin/ein Bewohner bei<br />
Ausscheiden nicht zurückerhält. Um Missbrauch<br />
vorzubeugen, sollten diese Rücklagen<br />
auch bei Auflösung der Gesellschaft nicht an<br />
die aktuellen Gesellschafter(innen) zurückfallen.<br />
Sonst bestünde die Gefahr, dass die Gesellschaft<br />
nur aufgelöst wird, um an die Rücklagen<br />
zu gelangen.<br />
Neue Bewohner(innen) treten als Gesellschafter<br />
ein. Deshalb müssen auch alle bisherigen<br />
Gesellschafter entscheiden, ob die „Neuen“<br />
einziehen dürfen. Da sich durch Ein- und<br />
Auszüge nicht die Gesellschaft – als selbstständige,<br />
getrennte Personen – verändert, hat<br />
der Vermietende auch grundsätzlich kein Mitspracherecht.<br />
Als Ausgleich dafür haften alle<br />
Gesellschafter für die gesamte Miete. Muss ein<br />
Gesellschafter die Miete an den Vermietenden<br />
zahlen, kann er von seinen Mitgesellschaftern<br />
den Ausgleich verlangen.<br />
Ist der Vermietende nicht einverstanden, dass<br />
Bewohner ohne seine Erlaubnis einziehen,<br />
kann er die Aufnahme neuer Gesellschafter<br />
von seiner Erlaubnis abhängig machen. In die-<br />
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REChT | ProAlter | Januar/Februar 2011<br />
sem Fall wäre es aber angemessen, dass jede<br />
Bewohnerin/jeder Bewohner dem Vermietenden<br />
gegenüber nur für den eigenen „Mietanteil“<br />
haftet.<br />
Scheidet eine Bewohnerin bzw. ein Bewohner<br />
aus der Bewohnergesellschaft aus, sollte sie<br />
bzw. er darauf achten, dass der Vermietende sie<br />
bzw. ihn aus der Haftung entlässt. Andernfalls<br />
würde die Person auch nach dem Ausscheiden<br />
bis zu fünf Jahre haften.<br />
Durch die Trennung der Bewohner- von der<br />
Eigentümerseite ist die Gestaltung für Bewohnerinnen<br />
und Bewohner übersichtlich,<br />
verständlich und dadurch leicht zu handhaben.<br />
Für neue Bewohnerinnen und Bewohner ist<br />
ein Einzug unproblematisch, da keine hohen<br />
Einlagen in diese Gesellschaft notwendig sind.<br />
Fazit<br />
Die Rechtsform für <strong>Hausgemeinschaften</strong> gibt<br />
es nicht. Eine Entscheidung sollte mit Bedacht<br />
und unter Berücksichtigung der individuellen<br />
Bedürfnisse getroffen werden. Denn: Die<br />
Rechtsformentscheidung ist für den Erfolg wesentlich.<br />
�<br />
Zur Autorin:<br />
LiTErATur<br />
Dr. KErSTin KASTL<br />
rechtsanwältin, Mediatorin, arbeitet<br />
in der Kanzlei <strong>Kastl</strong> (M. A.) & Kollegen,<br />
Landshut, insbesondere im<br />
Arbeits-, Familien-, Erb- und gesellschaftsrecht.<br />
Sie promovierte über<br />
die rechtliche gestaltung von <strong>Hausgemeinschaften</strong><br />
und ist zudem als<br />
referentin und als Lehrbeauftragte<br />
an der Hochschule Landshut tätig.<br />
Kerstin <strong>Kastl</strong> (2010): rechtliche gestaltung privater Senioren-<strong>Hausgemeinschaften</strong>.<br />
Frankfurt a. M u. a.: Verlag Peter Lang (iSBn 978-3-<br />
631-60938-5)