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Hausgemeinschaften, Gemeinsam statt einsam - Kastl (MA)

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62<br />

� Recht<br />

Haus-<br />

gemeinschaften<br />

„gem<strong>einsam</strong><br />

<strong>statt</strong> <strong>einsam</strong>“<br />

� immer mehr Seniorinnen und Senioren<br />

wohnen in einer Haus- bzw. Wohngemeinschaft<br />

oder – als Mehrgenerationenwohnen konzipiert –<br />

auch mit jungen Leuten zusammen.<br />

„gem<strong>einsam</strong> <strong>statt</strong> <strong>einsam</strong>“ ist eine wesentliche<br />

Triebfeder solcher initiativen. Die private umsetzung<br />

solcher <strong>Hausgemeinschaften</strong> braucht Mut,<br />

Energie, Durchhaltevermögen und nicht zuletzt<br />

eine fundierte rechtliche gestaltung der<br />

Hausgemeinschaftsverträge und rahmen-<br />

bedingungen. �<br />

<strong>Hausgemeinschaften</strong><br />

als Lebensform<br />

Veränderte Familienstrukturen und die wachsende<br />

Zahl alleinstehender Älterer ohne Kinder<br />

lässt viele Menschen befürchten, im Alter<br />

alleine zu sein. Da ältere Menschen einen<br />

wesentlichen Teil des Tages in ihrer Wohnung<br />

verbringen – bei den 70-Jährigen sind das immerhin<br />

etwa 21 Stunden am Tag –, bestimmt<br />

gerade das Wohnumfeld ihre Lebensqualität.<br />

REChT | ProAlter | Januar/Februar 2011<br />

Bislang war Wohnen im Alter mit dem Gedanken<br />

an Altenheime, Demenz oder Pflegebedürftigkeit<br />

verknüpft. Nun erobern junge,<br />

aktive Seniorinnen und Senioren Häuser in<br />

attraktiver Wohnlage, um dort in einem kleineren<br />

Kreis Gleichgesinnter zu leben. Dabei<br />

wohnt jeder in seiner eigenen abgeschlossenen<br />

Wohnung und die Gemeinschaft wird durch<br />

entsprechende Gemeinschaftsräume, gemeinschaftliche<br />

Unternehmungen, Nachbarschafts-


hilfe und gegenseitiges Miteinander gefördert<br />

– die Hausgemeinschaft ist dazu die ideale<br />

Wohnform.<br />

Rahmenbedingungen für<br />

eine Hausgemeinschaft<br />

Eine Hausgemeinschaft muss so gestaltet werden,<br />

dass sie mit ihren Bewohnern „mitlebt“.<br />

Sie darf durch den Auszug Einzelner nicht in<br />

ihrem Bestand gefährdet werden. Gleichzeitig<br />

muss jeder Bewohnerwechsel im gegenseitigen<br />

Einverständnis erfolgen. Und schließlich<br />

sollte die Frage der Haftung geklärt sein, denn<br />

jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner möchte<br />

eine Haftung für die Hausgemeinschaft mit<br />

dem persönlichen Vermögen vermeiden.<br />

An diesen Zielen muss sich die geeignete<br />

Rechtsform für eine Hausgemeinschaft messen<br />

lassen:<br />

Möglichkeiten des Ausscheidens für den<br />

Einzelnen aus der Hausgemeinschaft und<br />

dessen Folgen für die Gemeinschaft<br />

Fortbestand der Hausgemeinschaft beim<br />

Auszug Einzelner<br />

Überschaubares Haftungsrisiko des Einzelnen<br />

Veräußerlichkeit und Vererbung der Beteiligung<br />

an der Hausgemeinschaft<br />

Rechtsformen<br />

Grundsätzlich kommen für eine Hausgemeinschaft<br />

alle Rechtsformen in Betracht. Für kleine<br />

private <strong>Hausgemeinschaften</strong> eignen sich die<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bzw.<br />

die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft. Maßgeblich<br />

für eine Entscheidung ist die Frage: Haus<br />

kaufen oder mieten?<br />

Hauseigentum mit Grundeigentum<br />

als Gesellschaft bürgerlichen Rechts<br />

oder offene Handelsgesellschaft<br />

Flexible Rechtsform<br />

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />

unterliegt keinem strengen gesetzlichen „Normenkorsett“.<br />

Dies ermöglicht <strong>Hausgemeinschaften</strong><br />

eine ihren individuellen Bedürfnissen<br />

angepasste Vertragsgestaltung. So benötigt die<br />

GbR zur Gründung kein Mindestkapital, sie<br />

unterliegt nicht – wie andere Gesellschaften –<br />

der Buchführungspflicht und sie wird nicht in<br />

das Handelregister eingetragen.<br />

Allerdings gibt es derzeit in der Rechtsprechung<br />

Unsicherheiten, wenn eine GbR ein<br />

Grundstück kauft oder verkauft. Deshalb kann<br />

auch die „große Schwester“ der GbR – die<br />

vermögensverwaltende offene Handelsgesellschaft<br />

(oHG) – als Rechtsform in Betracht<br />

kommen.<br />

Bei einer Gesellschaft schließen sich mehrere<br />

Personen zusammen und erwerben gemeinschaftlich<br />

das Grundeigentum. Das bedeutet,<br />

dass keinem der Gesellschafter z. B. die einzelne<br />

von ihm bewohnte Wohnung zusteht,<br />

sondern jedem gehört anteilsmäßig das gesamte<br />

Gesellschaftsvermögen. Das Gesellschaftsvermögen<br />

besteht u. a. aus dem Grundstück<br />

samt Haus. Vorteil dabei ist, dass nur alle gem<strong>einsam</strong><br />

über das Haus und dessen Belange<br />

entscheiden können, beispielsweise über den<br />

Einzug neuer Bewohner(innen).<br />

Aufnahme in die Bewohnerschaft<br />

Neue Bewohner(innen) können als gleichberechtigte<br />

Gesellschafter aufgenommen werden.<br />

In diesem Fall kauft sich die neue Mitbewohnerin/der<br />

neue Mitbewohner in die<br />

Gesellschaft mit einer sogenannten Einlage<br />

ein. Die Höhe der Einlage bemisst sich in der<br />

Regel am Wert des Gesellschaftsvermögens.<br />

Eine andere Möglichkeit ist, dass die Gesellschaft<br />

als solche Vermieter der frei gewordenen<br />

Wohnung wird und der neuen Mitbewohnerin/dem<br />

neuen Mitbewohner die Wohnung<br />

vermietet. In diesem Fall muss die neue Mieterin/der<br />

neue Mieter keine Einlage leisten.<br />

Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />

Doch wie scheidet eine Gesellschafterin/ein<br />

Gesellschafter aus der Gemeinschaft aus?<br />

Hierfür gibt es zwei Wege: Entweder die Gesellschafterin/der<br />

Gesellschafter zieht nur aus<br />

der ihr/ihm zugeordneten Wohnung aus. In<br />

diesem Fall vermietet die Gesellschaft die frei<br />

gewordene Wohnung und der Ausgezogene –<br />

der immer noch Gesellschafter ist – erhält diese<br />

oder einen Teil dieser Einnahmen.<br />

REChT | ProAlter | Januar/Februar 2011<br />

63


64<br />

Oder der Gesellschafter kündigt die Gesellschaft<br />

und verliert dadurch das Recht, eine Wohnung<br />

zu nutzen. Hier tritt die gravierendste Rechtsfolge<br />

der Gesellschaft mit Grundvermögen ein:<br />

Dem ausscheidenden Gesellschafter ist seine<br />

Beteiligung auszuzahlen. Seine Beteiligung enthält<br />

zumindest den Wert des Hausgrundstücks.<br />

Dies kann die Gesellschaft erheblich belasten.<br />

Sie muss nun einen geeigneten Nachfolger finden,<br />

der entweder diesen Anteil übernimmt oder<br />

die Gesellschaft selbst muss den Anteil ablösen.<br />

Hier kann die Belastung etwa durch lange Kündigungsfristen<br />

abgemildert werden (z. B. sechs<br />

Monate zum Ende eines Kalenderjahres) und die<br />

Gesellschaft hat Zeit, sich auf die Auszahlung<br />

vorzubereiten. Zudem kann der Abfindungsanspruch<br />

– meist durch eine entsprechende Abrede<br />

im Gesellschaftsvertrag – gestundet oder in Raten<br />

gezahlt werden.<br />

Spaltung von Eigentum und Wohnen<br />

Ein besonderer Weg, um die Hausgemeinschaft<br />

vor Abfindungsansprüchen zu schützen, ist die<br />

Gründung zweier Gesellschaften. Eine Gesellschaft<br />

hält das Grundeigentum, die andere Gesellschaft<br />

besteht aus der Bewohnerschaft. Dies<br />

bietet denjenigen, die finanziell leistungsstärker<br />

sind, die Möglichkeit, Grundeigentum zu<br />

halten, während das gem<strong>einsam</strong>e Miteinander<br />

unabhängig von der finanziellen Situation ist.<br />

Doch im Zusammenhang mit der GbR oder<br />

oHG taucht immer wieder die Frage auf: Hafte<br />

ich mit meinem Privatvermögen? Ja – aber:<br />

Die Gesellschaft, die im Rechtsverkehr auftritt,<br />

ist eine eigene, von den Gesellschaftern abgetrennte<br />

„Person“. Sie schließt Verträge in ihrem<br />

Namen. Verpflichtet wird daher zunächst<br />

die Gesellschaft selbst. Sie haftet eigenständig<br />

für ihre Verbindlichkeiten. Dennoch haften<br />

daneben auch die Gesellschafter mit ihren Privatvermögen.<br />

In einem ersten Schritt muss geklärt<br />

werden, wofür überhaupt gehaftet wird?<br />

Für die Baukosten wird bei einer Finanzierung<br />

das Grundstück belastet, so dass dieses „haftet“.<br />

Zudem könnte eine Haftungserleichterung der<br />

„Bauherrengemeinschaft“ in Betracht kommen.<br />

Der Einzelne haftet nicht für das gesamte Objekt,<br />

sondern nur für seine ihm zugeordnete,<br />

abgrenzbare Wohnung. Unabhängig davon gilt<br />

REChT | ProAlter | Januar/Februar 2011<br />

bei der Haftung mehrerer Personen: Wird tatsächlich<br />

ein Gesellschafter alleine in Anspruch<br />

genommen, hat er gegen seine Mitgesellschafter<br />

einen Ausgleichsanspruch in Höhe ihrer Anteile.<br />

So lässt sich festhalten: Die Gesellschaft mit<br />

Grundeigentum bietet eine enge persönliche<br />

Verbundenheit. Durch das Halten von Grundeigentum<br />

entstehen beim Ausscheiden von Gesellschaftern<br />

hohe Abfindungsansprüche. Eine<br />

denkbare Lösung wäre die Gründung von zwei<br />

Gesellschaften: eine Eigentümer-/Investorengesellschaft<br />

und eine Bewohnergesellschaft.<br />

Eigentum: die Wohnungseigentümergesellschaft<br />

Eine andere Möglichkeit für eine Hausgemeinschaft,<br />

ein Hausgrundstück zu erwerben, bietet<br />

die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese<br />

Rechtsform betont die persönliche Eigenständigkeit.<br />

Jeder Wohnungseigentümer kann<br />

unabhängig von den anderen seine Wohnung<br />

an Dritte verkaufen, vermieten, vererben oder<br />

verschenken. Um das Wesen einer Hausgemeinschaft<br />

(Verbundenheit, Mitsprache u. Ä.)<br />

dennoch zu wahren, sollten auf die speziellen<br />

Bedürfnisse einer Hausgemeinschaft ausgerichtete<br />

Vereinbarungen in der sogenannten<br />

„Gemeinschaftsordnung“ (= Satzung der<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft) festgeschrieben<br />

werden. Der Vorteil ist, dass diese<br />

Vereinbarungen in das Grundbuch eingetragen<br />

werden und nicht nur zwischen den Personen,<br />

die sie getroffen haben, wirken, sondern auch<br />

spätere Erwerber(innen) binden. Vereinbart<br />

werden kann z. B. eine Zweck bestimmung des<br />

Nutzerkreises (Seniorenwohnen für Ältere ab<br />

60 Jahren). Diese Zweckbestimmungen werden<br />

überwacht und ein Verstoß kann in verschiedener<br />

Weise sanktioniert werden.<br />

Um die konkrete Person des neuen Hausbewohners<br />

auszuwählen, bieten sich Kooperationsvereinbarungen<br />

für den Fall der Vermietung<br />

oder sonstigen Überlassung (z. B. kostenlose<br />

Überlassung) an. Hierbei vereinbaren alle<br />

Wohnungseigentümer(innen), dass sie neue<br />

Mieter(innen) gem<strong>einsam</strong> aussuchen, wie die<br />

Auswahl <strong>statt</strong>findet und welche Fristen einzuhalten<br />

sind bzw. wann Eigentümer(innen) un-


abhängig von der Hausgemeinschaft vermieten<br />

dürfen.<br />

Veräußert ein Wohnungseigentümer seine<br />

Wohnung, kann die Hausgemeinschaft auch<br />

hier über Kooperationsvereinbarungen den<br />

neuen Erwerber auswählen. Weiterhin kann die<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft über An-<br />

und Vorkaufsrechte den neuen Bewohner beeinflussen;<br />

hierfür benötigt sie aber die finanziellen<br />

Mittel, um die Wohnung zu erwerben.<br />

Damit auch im Falle der Vererbung Einfluss<br />

auf die zukünftige Bewohnerschaft genommen<br />

werden kann, müssen die Erben eines<br />

Wohnungseigentümers von der Eigennutzung<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Bindung der Eigentümer über eine<br />

Verwaltungsgesellschaft<br />

Eine andere Möglichkeit, die enge Verbindung<br />

der Hausgemeinschaft zu schaffen, ist<br />

die Gründung einer Gesellschaft aller Wohnungseigentümer.<br />

Diese Gesellschaft stellt<br />

sicher, dass alle Wohnungseigentümer(innen)<br />

Mitglieder sind, und regelt alle Fragen von<br />

Verkauf, Vermietung, Vererbung und Nutzung.<br />

Damit die gesamte Hausgemeinschaft<br />

geschützt ist, muss sichergestellt werden, dass<br />

alle Wohnungseigentümer(innen) Mitglieder<br />

dieser Nutzungsgesellschaft sind.<br />

Zur Frage der Haftung: In der Bauphase gilt die<br />

Haftungsbegrenzung der Bauherrengemein-<br />

�<br />

Positives Beispiel für eine<br />

hausgemeinschaft: Die<br />

Mieterinnen von Zukunft<br />

Alternativ Gestalten e.V. feiern<br />

10-jähriges Vereinsjubiläum.<br />

ZAG am hofgarten ist ein<br />

Projekt der BauWohnberatung<br />

Karlsruhe.<br />

schaften: Jeder haftet nur für seinen Miteigentumsanteil.<br />

Diese Teilhaftung besteht auch für<br />

die übrigen Verbindlichkeiten. Daneben haftet<br />

die Wohnungseigentümergemeinschaft – als<br />

teilweise eigene „Rechtsperson“ – für die von<br />

ihr abgeschlossenen Geschäfte.<br />

Bei der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

ist jede Eigentümerin/jeder Eigentümer ihrer/<br />

seiner Wohnung. Für den langfristigen Bestand<br />

der Hausgemeinschaft ist unverzichtbar,<br />

dass sich jede Eigentümerin/jeder Eigentümer<br />

Bindungen unterwirft, die das Eigentum einschränken.<br />

Der Vorteil der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

ist, dass der Einzelne Eigentümer<br />

seiner Wohnung ist und bei Ausscheiden<br />

kein Abfindungsanspruch entsteht.<br />

Hausgemeinschaft ohne Grundeigentum:<br />

die Bewohnergesellschaft<br />

Bei dieser Form handelt es sich um ein Mietverhältnis<br />

und ein Gesellschaftsverhältnis mit<br />

mietrechtlichen Zügen. Hier finden sich die<br />

Hausgemeinschafter zu einer reinen Bewohnergesellschaft<br />

zusammen. Diese Bewohnergesellschaft,<br />

die eine Gesellschaft bürgerlichen<br />

Rechts ist, mietet sodann von einem Vermieter<br />

ein geeignetes Objekt an.<br />

Scheidet aus dieser Bewohnergesellschaft eine<br />

Bewohnerin bzw. ein Bewohner aus, sind die<br />

Folgen finanziell nicht erheblich: Die Gesell-<br />

REChT | ProAlter | Januar/Februar 2011<br />

65


schaft hält kein Grundeigentum, so dass keine<br />

hohen Abfindungsansprüche entstehen. Aus<br />

diesem Grund können auch die Kündigungsfristen<br />

für das Verlassen der Hausgemeinschaft<br />

kürzer gewählt werden (z. B. drei Monate<br />

zum Monatsende). Vorteil dieser Gestaltung<br />

ist: Nur zwischen dem Vermietenden und der<br />

Gesellschaft gilt Mietrecht! In der Bewohnerschaft<br />

untereinander gilt Gesellschaftsrecht.<br />

Dies erlaubt freiere Regelungen als das Mietrecht,<br />

können aber ähnlich gestaltet werden:<br />

z. B. Ehegatten, die mit einem Gesellschafter<br />

zusammenleben, dürfen bei dessen Todesfall<br />

in der Wohnung verbleiben.<br />

Wie bei einem Mietverhältnis auch sollten<br />

bei Auszug Pflichten festgeschrieben werden:<br />

z. B. Kaution und Schönheitsreparaturen.<br />

Daneben sollte die Gesellschaft Rücklagen bilden:<br />

Die Miete gegenüber dem Vermieter muss<br />

die Gesellschaft bezahlen. Im Binnenverhältnis<br />

bringen die Gesellschafter anteilig diese<br />

Miete auf. Für den Fall, dass eine Bewohnerin<br />

bzw. ein Bewohner ihren/seinen Anteil nicht<br />

leisten kann, sind Rücklagen zu bilden. Dies<br />

kann durch eine „Aufnahmegebühr“ geschehen,<br />

die eine Bewohnerin/ein Bewohner bei<br />

Ausscheiden nicht zurückerhält. Um Missbrauch<br />

vorzubeugen, sollten diese Rücklagen<br />

auch bei Auflösung der Gesellschaft nicht an<br />

die aktuellen Gesellschafter(innen) zurückfallen.<br />

Sonst bestünde die Gefahr, dass die Gesellschaft<br />

nur aufgelöst wird, um an die Rücklagen<br />

zu gelangen.<br />

Neue Bewohner(innen) treten als Gesellschafter<br />

ein. Deshalb müssen auch alle bisherigen<br />

Gesellschafter entscheiden, ob die „Neuen“<br />

einziehen dürfen. Da sich durch Ein- und<br />

Auszüge nicht die Gesellschaft – als selbstständige,<br />

getrennte Personen – verändert, hat<br />

der Vermietende auch grundsätzlich kein Mitspracherecht.<br />

Als Ausgleich dafür haften alle<br />

Gesellschafter für die gesamte Miete. Muss ein<br />

Gesellschafter die Miete an den Vermietenden<br />

zahlen, kann er von seinen Mitgesellschaftern<br />

den Ausgleich verlangen.<br />

Ist der Vermietende nicht einverstanden, dass<br />

Bewohner ohne seine Erlaubnis einziehen,<br />

kann er die Aufnahme neuer Gesellschafter<br />

von seiner Erlaubnis abhängig machen. In die-<br />

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REChT | ProAlter | Januar/Februar 2011<br />

sem Fall wäre es aber angemessen, dass jede<br />

Bewohnerin/jeder Bewohner dem Vermietenden<br />

gegenüber nur für den eigenen „Mietanteil“<br />

haftet.<br />

Scheidet eine Bewohnerin bzw. ein Bewohner<br />

aus der Bewohnergesellschaft aus, sollte sie<br />

bzw. er darauf achten, dass der Vermietende sie<br />

bzw. ihn aus der Haftung entlässt. Andernfalls<br />

würde die Person auch nach dem Ausscheiden<br />

bis zu fünf Jahre haften.<br />

Durch die Trennung der Bewohner- von der<br />

Eigentümerseite ist die Gestaltung für Bewohnerinnen<br />

und Bewohner übersichtlich,<br />

verständlich und dadurch leicht zu handhaben.<br />

Für neue Bewohnerinnen und Bewohner ist<br />

ein Einzug unproblematisch, da keine hohen<br />

Einlagen in diese Gesellschaft notwendig sind.<br />

Fazit<br />

Die Rechtsform für <strong>Hausgemeinschaften</strong> gibt<br />

es nicht. Eine Entscheidung sollte mit Bedacht<br />

und unter Berücksichtigung der individuellen<br />

Bedürfnisse getroffen werden. Denn: Die<br />

Rechtsformentscheidung ist für den Erfolg wesentlich.<br />

�<br />

Zur Autorin:<br />

LiTErATur<br />

Dr. KErSTin KASTL<br />

rechtsanwältin, Mediatorin, arbeitet<br />

in der Kanzlei <strong>Kastl</strong> (M. A.) & Kollegen,<br />

Landshut, insbesondere im<br />

Arbeits-, Familien-, Erb- und gesellschaftsrecht.<br />

Sie promovierte über<br />

die rechtliche gestaltung von <strong>Hausgemeinschaften</strong><br />

und ist zudem als<br />

referentin und als Lehrbeauftragte<br />

an der Hochschule Landshut tätig.<br />

Kerstin <strong>Kastl</strong> (2010): rechtliche gestaltung privater Senioren-<strong>Hausgemeinschaften</strong>.<br />

Frankfurt a. M u. a.: Verlag Peter Lang (iSBn 978-3-<br />

631-60938-5)

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