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Der Scheck - bankstudent.de

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¡¡<strong>Der</strong> <strong>Scheck</strong>• Muß in Papierform (in Form einer Urkun<strong>de</strong>) sein• Die Bezeichnung <strong>Scheck</strong> im Texte <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> muß in <strong>de</strong>r Sprache geschrieben sein,in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r <strong>Scheck</strong> ausgestellt wor<strong>de</strong>n ist• Es gilt das <strong>Scheck</strong>recht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, in welchem <strong>de</strong>r <strong>Scheck</strong> eingelöst wird (inLan<strong>de</strong>swährung)• Internationale Vereinheitlichung <strong>de</strong>r <strong>Scheck</strong>struktur wird angestrebtDie <strong>Scheck</strong>urkun<strong>de</strong>Vermerk „<strong>Scheck</strong>“ muß aufgedruckt seinVermerk: Zahlen sie gegen diesen <strong>Scheck</strong>ausgeben<strong>de</strong>s KI; Ort <strong>de</strong>r Zahlung (Sitz <strong>de</strong>s Bankiers)Bezogene <strong>de</strong>s <strong>Scheck</strong>s (Zahlungspflichtige Bank) ⇒Bankier*Betrag in BuchstabenBetrag in Zahlen (Währung)Unterschrift <strong>de</strong>s AusstellersAn ___________ (<strong>Scheck</strong>empfänger)Ort, Datum (während <strong>de</strong>s Ausstellens)<strong>Scheck</strong>nummerKontonummer <strong>de</strong>s AusstellersBankleitzahlTextschlüsselVerwendungszweck_____ o<strong>de</strong>r Überbringerkaufmännische Bestandteilegesetzlich vorgeschriebenkeine Bedingung* KI = Kaufmann <strong>de</strong>r Bankgeschäfte betreibt ⇒ Bankier ⇒ Anstalt <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts;sonst amtl. Konzerneinrichtung, die <strong>de</strong>n Zahlungsverkehr unterstützen (Z.B. DBB)


⇒ <strong>Scheck</strong>inhaber kann <strong>de</strong>n <strong>Scheck</strong> nur beim <strong>Scheck</strong>ausgeben<strong>de</strong>n Kreditinstituteinlösen; wenn an<strong>de</strong>re Banken diesen <strong>Scheck</strong> annehmen, ist das eineDienstleistungWichtig für das bezogene Kreditinstitut (für die Zuordnung undAbwicklung):• Angabe <strong>de</strong>r Kontonummer• Bankleitzahl• <strong>Scheck</strong>nummer• Textschlüssel (<strong>Scheck</strong>art)<strong>Scheck</strong>s mit Beträgen über 5000,00 DM• <strong>Scheck</strong>s mit Beträgen über 5000,00 DM müssen codiert wer<strong>de</strong>n (von annehmen<strong>de</strong>nKI)• Bei Rücklastschrift muß die Inkassobank innerhalb <strong>de</strong>s nächsten Werktages bis 14.30Uhr informiert wer<strong>de</strong>n (per Eilnachricht) ⇒ <strong>Scheck</strong>abkommen• GSE = Großscheck (ab 5000,00 DM)BSE – und GSE – <strong>Scheck</strong>sBSE: <strong>Scheck</strong>s bleiben bei <strong>de</strong>m Kreditinstitut nicht vorlegt (wer<strong>de</strong>n fotografiert o<strong>de</strong>rgescannt und nach 2 Monaten vernichtet, müssen aber nachträglich wie<strong>de</strong>r lesbargemacht wer<strong>de</strong>n können)GSE: siehe BSE; allerdings wird dieser <strong>Scheck</strong> <strong>de</strong>m bezogenen Kreditinstitut zur Prüfungvorgelegt (Zahlung kann unter Vorbehalt aber schon erfolgt sein)<strong>Scheck</strong>abkommen⇒ Das <strong>Scheck</strong>abkommen wur<strong>de</strong> zwischen <strong>de</strong>n Spitzenverbän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Kreditwirtschaftund <strong>de</strong>r Deutschen Bun<strong>de</strong>sbank geschlossen und regelt im Rahmen <strong>de</strong>s<strong>Scheck</strong>einzugsverkehrs u.a. die Rückgabe nicht eingelöster <strong>Scheck</strong>s<strong>Scheck</strong>gesetz⇒ An _______ o<strong>de</strong>r Überbringer muß vorhan<strong>de</strong>n sein⇒ Je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n <strong>Scheck</strong> besitzt, ist <strong>Scheck</strong>berechtigter und kann Geld bekommen⇒ Voraussetzung für die Übertragung ist auf je<strong>de</strong>m Fall <strong>de</strong> Einigung⇒ Bei <strong>Scheck</strong>s: Zahlstelle = bezogene Bank; Empfängerbank = InkassobankUrkun<strong>de</strong>• Etwas, was ein Recht verbrieft• Muß keine Papierform sein• Macht das Recht übertragbar (nach sachenrecht BGB)Übertragung von verbrieften Rechten• Übergabe <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> (Inhaberpapier); <strong>de</strong>r Besitzer <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>, hat auch das Recht,welches mit <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> im Zusammenhang stehtOr<strong>de</strong>rscheck:• <strong>Der</strong> Begünstigte gibt <strong>de</strong>m Bezogenen (im Falle <strong>de</strong>s <strong>Scheck</strong>s) die Anweisung, seineVerpflichtung nicht ihm gegenüber son<strong>de</strong>rn einem Dritten zu erfüllen;2


££££¢¢¤¤¤¢¢¢¢• Wenn die Verpflichtung erfüllt ist, erlischt das Recht.• Zusätzlich muß die Urkun<strong>de</strong> an <strong>de</strong>n Or<strong>de</strong>r abgegeben wer<strong>de</strong>n.• <strong>Der</strong> in <strong>de</strong>r Anweisung Begünstigte hat das Recht auf Herausgabe <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>Diese Anweisung kann (sogar mündlich) getrennt von <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> alsgewöhnliche Abtretung (im Sinne <strong>de</strong>s BGB) erfolgen (dies gilt für alleUrkun<strong>de</strong>n, die auf einen bestimmten Namen ausgestellt sind)Die Anweisung wird als Indossament auf <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> gegeben (beim <strong>Scheck</strong>erfolgt das Indossament auf <strong>de</strong>r Rückseite)Arten von Indossamenten (Übertragung von Recht und Haftungsfunktion)¢ • „Nicht an Or<strong>de</strong>r“, gefolgt von Datum und Unterschrift <strong>de</strong>s Begünstigten)<strong>Scheck</strong> kann nur noch durch Abtretung übertragen wer<strong>de</strong>n (Rektascheck)Anschrift <strong>de</strong>s Indossanten (alter Begünstigter) und <strong>de</strong>ssenUnterschrift; darauf die Worte „an die Or<strong>de</strong>r von“ gefolgt vonName, Anschrift <strong>de</strong>s Indossators (zukünftiger Begünstigter)einschließlich Datum und <strong>de</strong>ssen Unterschrift• Blankoindossament: Unterschrift <strong>de</strong>s Indossanten• Vollmachtsindossament: „Zum Inkasso“, Datum, Unterschrift;Kann nicht weitergegeben wer<strong>de</strong>nRechte können nicht abgetreten wer<strong>de</strong>n<strong>Scheck</strong>besitzer ist nur BevollmächtigterEinreichung nur auf das Konto <strong>de</strong>s Begünstigten1Teilindossamente können vervollständigt wer<strong>de</strong>n !!!Zusatz: „ohne Obligo“ (Haftung) bewirkt, dass nur <strong>de</strong>r Indossant nicht für die<strong>Scheck</strong>summe haftet1 = gilt für alle Or<strong>de</strong>rpapiereHaftungsregelungen bei Or<strong>de</strong>rschecksVoraussetzung:<strong>de</strong>r <strong>Scheck</strong> ist ein Zahlungsversprechen <strong>de</strong>s Bezogenen, das nichteingelöst zu wer<strong>de</strong>n braucht.<strong>Der</strong> Bezogene (Bankier) darf sich nicht zur Zahlung verpflichten.Je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r seine Unterschrift auf einem O<strong>de</strong>rscheck leistet, haftet für die <strong>Scheck</strong>summe(Ausnahme: Ohne Obligo)Die Unterschrift auf <strong>de</strong>r Vor<strong>de</strong>rseite o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Zusatz „als Bürge“, bewirkt, dasseine Bürgschaft begrün<strong>de</strong>t wird (Ausnahme: Unterschrift <strong>de</strong>s Ausstellers)Wann und wie können Haftungsansprüche geltend gemacht wer<strong>de</strong>n ?Voraussetzung: Bezogener muß nachweislich nicht gezahlt haben<strong>Scheck</strong> muß rechtzeitig vorgelegt wer<strong>de</strong>nNach <strong>Scheck</strong>vorlagefrist (8 Tage) ist <strong>Scheck</strong> kein <strong>Scheck</strong> mehr,es gilt nur noch die Ausstellerhaftung<strong>Scheck</strong>protest: „<strong>Scheck</strong> vorgelegt und nicht bezahlt“3


¥Inhaberscheck:Or<strong>de</strong>rscheck:nur Haftungsfunktion <strong>de</strong>s Indossamentes während <strong>de</strong>r VorlegungsfristIndossament nach <strong>de</strong>r Vorlegungsfrist datiert, dann keine Haftung mehrHaftungsumgehung• Ohne Obligo: keine Haftung• Als Bürge: bürgt für Aussteller, Aussteller haftet• Als Inkasso: Inkassoauftraggeber haftet, Bevollmächtigter haftet für EinlösungIndossant: vorheriger BesitzerIndossator: zukünftiger BesitzerDie Bank ist Bevollmächtigter, <strong>de</strong>shalb braucht die Bank die Vollmacht vomIndossator, damit sie <strong>de</strong>n <strong>Scheck</strong> einlösen kann• <strong>Der</strong> Begünstigte muß <strong>de</strong>m Aussteller innerhalb von vier Tagen mitteilen, daß dasBezogene Kreditinstitut nicht gezahlt hat.• Innerhalb von zwei Tagen kann je<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n <strong>Scheck</strong> unterschrieben hat, von<strong>de</strong>mjenigen, <strong>de</strong>r vor ihm unterschrieben hat, <strong>de</strong>n fälligen Betrag einfor<strong>de</strong>rn• alle Unterschriftengeber auf <strong>de</strong>m <strong>Scheck</strong> können für die <strong>Scheck</strong>summe während <strong>de</strong>rVorlegungsfrist haftbar gemacht wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Aussteller <strong>de</strong>s <strong>Scheck</strong>szahlungsunfähig ist• nach <strong>de</strong>r Vorlegungsfrist von acht Tagen erlischt die Haftung <strong>de</strong>r Unterschriftengeber• fällt <strong>de</strong>r achte Tag auf einen Samstag, Sonntag, o<strong>de</strong>r Feiertag, an <strong>de</strong>m das Recht nichtgeltend gemacht wer<strong>de</strong>n kann, so verlängert sich die Frist bis zum nächstenBankwerktag (z.B. auch durch höhere Gewalt)• Aussteller kann <strong>de</strong>m bezogenen Kreditinstitut mitteilen, dass <strong>de</strong>r <strong>Scheck</strong> nach <strong>de</strong>rVorlegungsfrist nicht mehr eingelöst wer<strong>de</strong>n soll.<strong>Scheck</strong>gesetz<strong>Scheck</strong>einreicher Kreditinstitut Kreditinstitut AusstellerAGB Banken Nr. 9(Einzugsaufträge)Je<strong>de</strong>rzeitige Rückbelastungmöglich<strong>Scheck</strong>abkommenKeine Vorlage beimBezogenen (<strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>) fürBeträge < 5000,00 DMGrundsätzliche Zahlung ohnePrüfung <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> durchEinzug (beleglos)Rückfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Summemöglich (2 Tage-Frist) durch<strong>de</strong>n Bezogenen 4AGB Banken, einschließlich<strong>Scheck</strong>bedingungenBank kann durch<strong>Scheck</strong>einlösung das Konto<strong>de</strong>s Ausstellers überziehenAussteller kann Belastunginnerhalb von zwei Tagenwi<strong>de</strong>rsprechen (sonst geltensie als eingelöst)


¦¦¦¦¦¦möglich (2 Tage-Frist) durch<strong>de</strong>n Bezogenen<strong>Scheck</strong>-Wi<strong>de</strong>rruf wirdbeachtet, wenn es technischmöglich ist• Die Bank schreibt vor, dass <strong>de</strong>r <strong>Scheck</strong>einreicher bei <strong>de</strong>r Einlösung <strong>de</strong>s <strong>Scheck</strong>s dieBankformulare nutzt• <strong>Der</strong> <strong>Scheck</strong>besitzer muß sorgsam mit seinen <strong>Scheck</strong>s umgehen (keine grobeFahrlässigkeit)• Bei <strong>Scheck</strong>missbrauch haftet die Bank, nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r <strong>Scheck</strong> gesperrt wor<strong>de</strong>n ist⇒ Mithaftung / Mitverschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s <strong>Scheck</strong>besitzersSon<strong>de</strong>rfälle garantierte <strong>Scheck</strong>s• Garantieurkun<strong>de</strong> beim ec-<strong>Scheck</strong> ist die ec-Karte• Vorlage <strong>de</strong>r ec-Karte + notieren <strong>de</strong>r Kartennummer auf <strong>de</strong>r Rückseite <strong>de</strong>s <strong>Scheck</strong>s⇒ dieser <strong>Scheck</strong> ist nur bis zur angegebenen Summe garantiert• <strong>Scheck</strong>s gezogen auf die LZBDiese können bestätigt wer<strong>de</strong>n (auf Rückseite)Damit garantiert LZB die Zahlung innerhalb <strong>de</strong>r Vorlegungsfrist<strong>Der</strong> <strong>Scheck</strong>betrag wird sofort <strong>de</strong>m Konto <strong>de</strong>s Ausstellers belastetBruttosozialproduktDas Bruttosozialprodukt ist ein Maß für die wirtschaftliche Leistung einer Volkswirtschaft ineiner Perio<strong>de</strong>. Es entspricht <strong>de</strong>m Wert aller in <strong>de</strong>r Perio<strong>de</strong> produzierten Güter (Waren undDienstleistungen), jedoch ohne die Güter, die als Vorleistungen bei <strong>de</strong>r Produktion verbrauchtwur<strong>de</strong>n, und einschl. <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>m Ausland netto empfangenen Erwerbs- undVermögenseinkommen.Mit <strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen gesamtwirtschaftlichen Rechnungswesens an dasEuropäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) wird <strong>de</strong>rBegriff B. vom Begriff <strong>de</strong>s Bruttonationaleinkommens (Nationaleinkommen) abgelöst.EAF = Elektronische Abrechnung FrankfurtVerrechnung von For<strong>de</strong>rungen und Verbindlichkeiten im 20 Minuten-Takt;Ausgeglichen, falls Guthaben vorhan<strong>de</strong>nEs muß unverzüglich für Deckung gesorgt wer<strong>de</strong>n (Nachtkredit) ⇒ Rückzahlung amnächsten Tag (Kreditvergabe <strong>de</strong>r dt. Bun<strong>de</strong>sbank)EZB-Tagit: innerhalb von 2-5 Stun<strong>de</strong>n Zahlungsbestätigung; Bedingung + Form <strong>de</strong>sDatensatzes sind <strong>de</strong>m internationalen Standard angepasst<strong>Scheck</strong>abkommen• Regelt, dass <strong>de</strong>r <strong>Scheck</strong> nach <strong>de</strong>r Vorlegungsfrist bei <strong>Scheck</strong>sperre nicht mehrangenommen wer<strong>de</strong>n darf<strong>Scheck</strong>bedingung• Banken müssen die <strong>Scheck</strong>sperre je<strong>de</strong>rzeit beachten<strong>Scheck</strong>gesetz• Unterschrift ist Unterschrift (auch wenn falsch)5


§Travelerscheck1. Unterschreiben auf <strong>de</strong>m Formular (1. Unterschrift)2. Kun<strong>de</strong> bezahlt <strong>de</strong>n <strong>Scheck</strong>3. bekommt Quittung4. Vorlage <strong>de</strong>s <strong>Scheck</strong>s ⇒ 2. Unterschrift beim Händler / beim Einlösen5. Händler legt <strong>de</strong>n <strong>Scheck</strong> bei seinem Kreditinstitut vor<strong>Der</strong> Travelerscheck ist kein nach dt. <strong>Scheck</strong>recht, weil kein Annahmeverbotbesteht; <strong>de</strong>r Bezogene ist verpflichtet, <strong>de</strong>n <strong>Scheck</strong> entgegenzunehmenReisescheckBezogener Kreditinstitut AusstellerKommissionVerkauf imNamen und aufRechnung <strong>de</strong>sBezogenen<strong>Scheck</strong>betrag beim Kauf durch <strong>de</strong>n AusstellerVorlageEinreichungBezogener Kreditinstitut <strong>Scheck</strong>nehmerHat ZahlungsverpflichtungErhält sofortGutschrift• Wenn <strong>de</strong>r Reisescheck in ausländischer Währung ausgestellt wird, wird dieserGesamtbetrag in DM umgerechnet und <strong>de</strong>m Konto belastet• Kurs: Preis einer bestimmten Ware, <strong>de</strong>r zu einem bestimmten Zeitpunkt an einenbestimmten Han<strong>de</strong>lsplatz festgelegt wird6

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