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Präsente zum Jubiläum - Kanzlei JAKOBY - DR. BAUMHOF

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PressemitteilungJubiläenWenn der Chef mehrals ein Lächeln schenktVon Katrin KöhnleinKleine Aufmerksamkeiten für die Mitarbeiterkönnen große Nebenwirkungenentfalten – positive wie negative. Diegefürchteteste Komplikation sindForderungenrungen des Finanzamtes und derSozialkassen. Mit ein wenig Planunglassen sich Überraschungen jedochvermeiden, sodass anerkennende Geschenkean die Mitarbeiter der Praxisihren Zweck ungetrübt erfüllen können.Anlässe für Aufmerksamkeiten, Geschenkeoder Zuwendungen gibt esviele. Diese können in der Sphäre desMitarbeiters gelagert sein, oder sie sinddem Chef bzw. der Praxis zuzuordnen.Und genauso vielfältig sind die steuerlichenRegeln.GelegenheitsgeschenkeBlumen, Bücher oder Theaterkarten<strong>zum</strong> Geburtstag, einer bestandenenFortbildung oder aus Anlass einespersönlichen <strong>Jubiläum</strong>s des Mitarbeiterssind bis zur Höhe von 40 Euro un-bedenklich. Übersteigt allerdings derWert der persönlichen Sachzuwendungdiese Grenze, wird der gesamte Betraglohnsteuer- und sozialversicherungsig.Grundsätzlich sollte man sichvor Geldgeschenken oder pflichtig.Wertgut-Ansprechpartnerfür die Presse:Rieder MediaUwe RiederZum Schickerhof 81D-47877 WillichT: +49 (0) 21 54 | 60 64 820F: +49 (0) 21 54 | 60 64 826u.rieder@riedermedia.dewww.riedermedia.deRieder Media | Pressemitteilung Geneva Group InternationalSeite 1 von 6


Pressemitteilungscheinen hüten. Hier verlangen dasFinanzamt und die Sozialversicherungenbereits ab dem ersten Euroihren Anteil.Ein Ausweg können Warengutscheinesein, die wie die beschriebenen persön-lichen Sachzuwendungen behandeltwerden. Um sie vom Wertgutschein abzugrenzen,muss die Ware oder Dienstleistungder Art und Menge nachkonkretkret bezeichnet sein. Weder darf einanzurechnender Betrag noch einHöchstbetrag auf dem Warengutscheinangegeben sein. Außerdem ist ein einzulösenderGutschein nur dann eineSachzuwendung, wenn der Arbeitgeberselbst den Vertrag über den Gutscheinmit dem Gutscheinaussteller gealsoeiner der Ver-schlossen hat, er tragspartner ist.Eine weitere Variante sind Sachbezüge.Solche kann der Praxisinhaber seinenMitarbeitern monatlich im Wert bis zu 44Euro steuer- und beitragsfrei zukommenlassen. Dabei gelten die gleichenGrundsätze wie bei den Gelegenheitsgeschenken.Bei diesen sogenannten„geringfügigen Sachbezügen“ ist essogar egal, ob der Anlass beim Mitarbeiterliegt, oder ob sie <strong>zum</strong> Beispielfür ein Praxisjubiläum gewährt werden.Nur die Freigrenze von 44 Euro proMonat darf nicht überschritten werden.Ansonsten nimmt es der Fiskus mit demAnlass nicht ganz so locker: So sindSachzuwendungen, ob als Geschenkoder Warengutschein, anlässlich einesPraxisjubiläums kein Gelegenheitsgeschenk,da dieses <strong>Jubiläum</strong> keinRieder Media | Pressemitteilung Geneva Group InternationalSeite 2 von 6


Pressemitteilungpersönliches Ereignis in der Sphäre desArbeitnehmers ist. In diesem Fall löstdie Zuwendung beim Mitarbeiter eineLohnsteuer- und Sozialversicherungs-pflicht aus.Der Praxisinhaber hat aber die Möglich-keit, Sachzuwendungen an seine Helferbis zu einem Höchstbetrag von 10.000Euro pro Jahr mit 30 Prozent pauschalzu versteuern. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag,Kirchensteuer und derArbeitgeberanteil zur Sozialver-sicherung. Übernimmt der Arbeitgeberauch noch den Arbeitnehmeranteil zurSozialversicherung, weil er seinen Mit-arbeitern etwas Gutes tun möchte, drehtsich die Abgabenspirale weiter: DieÜbernahme der Sozialversicherungsbeiträgewird wiederum als geldwerter Vor-teil des Arbeitnehmers betrachtet. Dasführt dazu, dass auf diesen geldwertenVorteil nochmals Lohnsteuer undSozialversicherungsbeträge abgeführtwerden müssen.EinladungenAlso doch lieber entspannt ein feierlichesEssen genießen? Bei der Essen-Einladung anlässlich eines Praxissichin der Regelum eine Betriebsveranstaltung. Diejubiläums handelt es Aufwendungen dafür sind Betriebsausgaben.Allerdings ist auch hier Vorsichtangebracht, damit sich das Finanzamtnicht trotzdem als uneingeladener Gastmit an den Tisch setzt. So müssengrundsätzlich alle Mitarbeiter eingeladensein und die Feier darf auch nicht mehrals 110 Euro pro Arbeitnehmer kosten.Wird die Einladung auf Freunde oderRieder Media | Pressemitteilung Geneva Group InternationalSeite 3 von 6


PressemitteilungAngehörige der Mitarbeiter erweitert, sosind die anteiligen Kosten der Gästedem Mitarbeiter zuzurechnen. Wichtigfür die Planung der Feier ist, dass sichdie 110 Euro nicht nur auf Speisen undGetränke beziehen. Alle Bruttokostendes Festes sind zu berücksichtigen, alsoauch eventuell anfallende Kosten fürSaalmiete oder musikalischer Umrahmung.Wird die Freigrenze von 110 Euro proMitarbeiter überschritten, werden diegesamten Kosten der Veranstaltunganteilig als lohn- und sozialver-sicherungspflichtige Sachzuwendungauf die Mitarbeiter umgelegt. Um dendann entstehen Verdruss zu vermeiden,kann der Praxisinhaber als Arbeitgeberdie kompletten Kosten pauschal mit 25Prozent Lohnsteuer plus Solidaritäts-zuschlag versteuern. Die Zahl dersteuerfrei durchzuführenden Betriebs-veranstaltungen wurde übrigens vomGesetzgeber auf zwei pro Jahr begrenzt.GesundheitsförderungSeit 2008 gibt es eine weitere Alter-native, Mitarbeitern Gutes zu tun: Betriebedürfen Arbeitnehmern Leistungenzur Verbesserung des allgemeinenGesundheitszustandes und zur betrieb-lichen Gesundheitsförderung in Höhevon 500 Euro steuerfrei zuwenden.Dieser Betrag gilt pro Arbeitnehmer undJahr. Voraussetzung ist, dass die bezahltenLeistungen hinsichtlich Qualität,Zweckbindung und Zielgerichtetheit denAnforderungen der §§ 20 und 20aSozialgesetzbuch V (SGB V) genügen.Rieder Media | Pressemitteilung Geneva Group InternationalSeite 4 von 6


PressemitteilungHierunter fällt <strong>zum</strong> einen die Verbesserungdes allgemeinen Gesundheitszustandsund <strong>zum</strong> anderen die be-triebliche Gesundheitsförderung. Umsicherzugehen, dass diese An-forderungen erfüllt werden, sollten dieMaßnahmen auf jeden Fall von einemqualifizierten Anbieter durchgeführtwerden.Der Arbeitgeber kann dem Arbeit-nehmer auch Barzuschüsse für gesundheitsförderndeMaßnahmen zuwenden.Als Nachweis muss der Arbeitnehmerdem Arbeitgeber eine Rechnung überdie Teilnahme an einer solchen Maßnahmevorlegen. Auch hier gilt: DieFinanzämter achten auf die Qualifikationder Anbieter. Das steuerlich geförderteWellness-WochenendeWochenende ist tabu.Zitat:Katrin Köhnlein „Zuwendungen an Mit-arbeiter unterliegen engen Regeln. Dersteuerliche Gestaltungsspielraum istgering.“Autor:Katrin Köhnlein ist Wirtschaftsprüfer undSteuerberater in der <strong>Kanzlei</strong> Jakoby Dr.Baumhof in Rothenburg ob der Tauber.Die <strong>Kanzlei</strong> ist Mitglied der inter-nationalen Kooperation Geneva GroupInternational (GGI).Rieder Media | Pressemitteilung Geneva Group InternationalSeite 5 von 6


PressemitteilungDer Text hat 5.720 Zeichen (ohne Zitatund Angaben zur Person)Hinweis für die Redaktion:Die Geneva Group International (GGI) ist eine der führenden internationalen Koundoperationen unabhängiger Anwaltskanzleien, Steuerberatungs- Wirtschaftsprüfungsgesellschaftengesellschaften und Unternehmensberatungen. Rund 285 Mitgliedsfirmenmit gut 460 Büros und über 14.650 Mitarbeitern weltweit beraten über155.000 Kunden. Im Jahr 2009 haben sie einen kumulierten Umsatz von 4,05 Mrd.USD generiert. Durch eine hervorragende Zusammenarbeit bieten GGI-Mitgliedereine umfassende, multidisziplinäre Beratung zu allen grenzüberschreitendenWirtschafts-, Steuer- und Rechtsfragen.Die fachübergreifende Sozietät Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauberbietet als GGI-Mitglied ein umfassendes Dienstleistungsangebot in den BereichenSteuerberatung, Wirtschaftsprüfung sowie Unternehmens- und Rechtsberatung. DieSozietät berät bundesweit und international.Fachfragen beantwortet gerne:Katrin KöhnleinWirtschaftsprüfer | SteuerberaterJakoby Dr. Baumhof GbRBahnhofstraße 15D-91541 Rothenburg/Tbr.Telefon: +49 (0) 98 61 | 94 05 - 0Telefax: +49 (0) 98 61 | 94 05 - 50E-Mail: kanzlei@jakoby-baumhof.deaumhof.deInternet: www.jakoby-baumhof.debaumhof.dePresse- und Öffentlichkeitsarbeit:Rieder MediaUwe RiederZum Schickerhof 81D-47877 WillichT: +49 (0) 21 54 | 60 64 820F: +49 (0) 21 54 | 60 64 826u.rieder@riedermedia.dewww.riedermedia.deRieder Media | Pressemitteilung Geneva Group InternationalSeite 6 von 6

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