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Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 B 13.1231 ... - Bayern

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- 6 -die Maßnahme „Errichtung von Bauzäunen“ eine fehlerfreie Ermessensausübung derBeklagten darstellen würde. Der Kläger habe nicht darlegen können, warum andereMaßnahmen als eine Vollumzäunung nicht ebenfalls geeignet und ausreichend seinkönnten, um den begehrten Schutz zu erreichen. Dabei sei beispielsweise der Einsatzweiterer Sicherheitsmitarbeiter, die Aufstellung eines Zaunes nicht als Vollumzäunung,sondern nur an neuralgischen Punkten und ergänzend zum Einsatz vonSicherheitsmitarbeitern und zur Abflatterung des Geländes in Frage gekommen. Offenbleiben könne insoweit, ob eine Umzäunung der klägerischen Grundstücke nichtetwa deshalb unmöglich wäre, weil die Betonstraße als Rettungsweg freizuhalten sei.<strong>10</strong>Auf Antrag des Klägers ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlussvom 11. Juli 2013 die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen VerwaltungsgerichtsMünchen vom 26. Juli 2012 zu.11Zur Begründung der Berufung bringt der Kläger vor, die Entscheidung des VerwaltungsgerichtsMünchen sei im Ergebnis nicht korrekt, da das <strong>Gericht</strong> davon ausgehe,die Flächen des Klägers bzw. sein landwirtschaftlicher Betrieb seien nicht nur durchdas Aufstellen von Bauzäunen zu schützen gewesen. Andere Maßnahmen, konkretdie Errichtung von Teilzäunen, der Einsatz einer höheren Anzahl von Security-Mitarbeitern, das Abflattern der Flächen und das Aufstellen von Warnschildern seienebenfalls möglich gewesen. Tatsächlich komme angesichts der konkreten Umständeaber nur die vom Kläger begehrte Maßnahme zum Schutz seiner Flächen in Betracht,was zur Folge habe, dass nur der Erlass der vom Kläger begehrten Maßnahmeeine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten gewesen wäre. Es habeeine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen. Die vom <strong>Gericht</strong> geforderten Maßnahmenhabe die Beklagte offensichtlich für ungeeignet gehalten, weil sie sie nichtangeordnet habe. Die Bescheide für die Veranstaltungen in 2013 lägen derzeit nochnicht vor. Die Beklagte habe sich bereits selbst auf die Anordnung zum Aufstellenvon Bauzäunen festgelegt. Das Betriebsgelände von P. S., das Anwesen A., die FirmaH., S. 5, die Anwesen O. 18, 22 und 14 sowie die Anwohner am O. Weg 12, 12 a,12 b, 14 und 14 a seien durch Bauzäune von insgesamt ca. <strong>10</strong> km Länge geschütztworden. Zudem habe die Beklagte bereits selbst eingeräumt, dass Flatterleinen unzureichendseien. Bei der Durchführung des Festivals in den Jahren 2011 und 2012sei deutlich geworden, dass auch Security-Mitarbeiter den Schutz der landwirtschaftlichenFlächen des Klägers nicht gewährleisten könnten. Auch sei zu berücksichtigen,dass Belange der anderen Seite, die die Ablehnung der begehrten Schutzmaß-

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