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Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 B 13.1231 ... - Bayern

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- 5 -halb einen Nachtrags-/Ergänzungsbescheid zum Bescheid vom 20. Juli 2011, in demsie u.a. die Einrichtung eines Bauzauns entlang der Hofeinfahrt Süd beim Anwesendes Klägers, die Aufstellung einer Security an der Hofeinfahrt (Süd) während derFestivalzeit und die Aufstellung einer Security an der nördlichen Zufahrt sowie im BereichBetonstraße/Alberer Weg zur Überwachung des Grundstücks FlNr. 2203 GemarkungÜbersee anordnete.8Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2012 stellte der Kläger im verwaltungsgerichtlichenVerfahren seinen Verpflichtungsantrag in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um,da das Festival im Jahr 2011 bereits durchgeführt sei. Auch im Jahr 2011 seien dieGrundstücke des Klägers trotz der Auflagen und des Ergänzungsbescheides wiederbeeinträchtigt worden. Der Kläger habe auch nachts auf seinem Hofgrundstück Festivalteilnehmerangetroffen. Die zusätzlich angeordneten Security-Mitarbeiter hättennicht den gewünschten Erfolg erbracht. Er legte nochmals dar, dass sich ein Anspruchauf Aufstellung von Bauzäunen aus der Ungeeignetheit der bisherigen Maßnahmenund dem Gleichheitssatz ergebe.9Mit Urteil vom 26. Juli 2012 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München dieFortsetzungsfeststellungsklage des Klägers insoweit ab, als er die Feststellung beantragthatte, dass die Bescheide der Beklagten vom 20. und 25. Juli 2011 insoweitrechtswidrig gewesen seien, als sie die näher bezeichnete Schutzauflage zu Gunstendes Klägers nicht enthalten hätten. Das <strong>Gericht</strong> führte zur Begründung aus, dassdie erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach Art. 19 Abs. 4 LStVG i.V.m. Art. 36Abs. 1 BayVwVfG im Ermessen der Genehmigungsbehörde stünden. Der Nachbarhabe jedoch ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung.Dem Kläger drohten durch die Veranstaltung des Festivals erhebliche Nachteile fürsein Eigentum. Die Beeinträchtigungen überstiegen auch das Maß, bis zu dessen Erreichender Kläger diese noch als sozialadäquat zu dulden hätte. Die Beklagte habeihr Ermessen bezüglich der den Schutz des Klägers bezweckenden Auflagen in Ziffer14.11 bzw. 14.9 der Genehmigungsbescheide nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. DasSchutzbedürfnis des Klägers erschöpfe sich nicht in der Sicherung seines Wohnanwesensbzw. seiner Wohnmobilstellplätze vor unbefugtem Betreten, sondern besteheauch hinsichtlich der zu erwartenden Flurschäden an seinen Weideflächen und derBeeinträchtigung der Rinderhaltung. Dieser Aspekt sei von der Beklagten nicht bedachtworden. Jedoch sei das Auswahlermessen der Beklagten hinsichtlich der erforderlichenund geeigneten Maßnahmen vorliegend nicht so verengt, dass nur noch

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