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Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 B 13.1231 ... - Bayern

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- 2 -beteiligt:Landesanwaltschaft <strong>Bayern</strong>als Vertreter des öffentlichen Interesses,Ludwigstr. 23, 80539 München,wegensicherheitsrechtlicher Anordnung;hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen VerwaltungsgerichtsMünchen vom 26. Juli 2012,erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, <strong>10</strong>. Senat,durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl,die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich,die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmereraufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2013folgendesam 7. August 2013Urteil:I. Die Berufung wird zurückgewiesen.II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlichder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. DerKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungoder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betragesabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubigervor der Vollstreckung Sicherheit inHöhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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