- 2 -beteiligt:Landesanwaltschaft <strong>Bayern</strong>als Vertreter des öffentlichen Interesses,Ludwigstr. 23, 80539 München,wegensicherheitsrechtlicher Anordnung;hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen VerwaltungsgerichtsMünchen vom 26. Juli 2012,erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, <strong>10</strong>. Senat,durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl,die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich,die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Zimmereraufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. August 2013folgendesam 7. August 2013Urteil:I. Die Berufung wird zurückgewiesen.II.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlichder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. DerKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungoder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betragesabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubigervor der Vollstreckung Sicherheit inHöhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 3 -IV.Die Revision wird nicht zugelassen.Tatbestand:1Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagteverpflichtet war, die Bescheide vom 20. Juli 2011/24. August 2011 und vom25. Juli 2011 zur Durchführung des „17. Chiemsee Reggae Summer 2011“ sowie des„Chiemsee Rocks 2011“ um eine Auflage (Errichtung von Bauzäunen) zu ergänzen,die der Kläger zum Schutz seiner landwirtschaftlich genutzten Grundstücke vor Beeinträchtigungendurch die genannten Veranstaltungen für erforderlich hält, weiter.2Die Beigeladene veranstaltet regelmäßig das sogenannte „Chiemsee Reggae Festival“und „Chiemsee Rocks“ im Gemeindegebiet der Beklagten.3Der Kläger ist Landwirt im Vollerwerb und Eigentümer bzw. Pächter der GrundstückeFlNrn. 2203, 2188, 2188/1, 2188/2, 2189, 2190, 22<strong>10</strong>, 22<strong>10</strong>/1 und 2222 GemarkungÜbersee und des Grundstücks FlNr. 2191 Gemarkung Grabenstätt. Am Rande desansonsten als Mähweide genutzten Grundstücks FlNr. 2203 befinden sich dasHofanwesen des Klägers und ein von ihm betriebener Campingplatz. Mit Ausnahmedes Grundstücks FlNr. 2191 liegen alle Grundstücke des Klägers in der Nähe vonFlächen, die von der Beigeladenen zur Zeit des Festivals als Campingplätze, Stellplätzefür Wohnmobile und Parkplätze genutzt werden.4Mit Bescheid vom 20. Juli 2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Erlaubnis,auf dem Grundstück FlNr. 2327 Gemarkung Übersee von Donnerstag, 25. August2011, bis Montag, 29. August 2011, die Veranstaltung „17. Chiemsee Reggae Summer2011“ durchzuführen. Zugleich wurde ihr die Genehmigung erteilt, auf denGrundstücken FlNrn. 2303/2, 2316, 2317, 2319, 2186, 2188 und 2727/2 GemarkungÜbersee einen Campingplatz sowie auf den Grundstücken FlNrn. 2211, 2212, 2261und 2262, 2263 und 2264 Gemarkung Übersee einen Stellplatz für Wohnmobile zubetreiben. Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die