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Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 B 13.1231 ... - Bayern

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- 21 -Zaun am Ostufer der Tiroler Ache sollte das Kieswerk geschützt werden, auf denGrundstücken FlNrn. 2349/2 bis 2349/4 Gemarkung Übersee die darauf befindlichenWohnanwesen.45Für seine landwirtschaftlich genutzten Grundstücke konnte der Kläger ein vergleichbaresSicherungsbedürfnis nicht geltend machen. Von seinen Grundstücken gingweder eine Gefahr für die Festivalbesucher aus, so dass sie deshalb vor unbefugtemBetreten zu schützen gewesen wären, noch waren sie in gleichem Maße schutzwürdig,weil sie weder Wohnzwecken dienten noch sich auf ihnen Einrichtungen befanden,die besonders hätten gesichert werden müssen. Soweit die eigentliche Hofstelledes Klägers betroffen war, hat die Beklagte bereits in den Bescheiden vom 20. und25. Juli 2011 die Aufstellung eines Bauzauns angeordnet. Zudem wurde mit Ergänzungsbescheidvom 24. August 2011 ein Security-Mitarbeiter postiert, der dafür sorgensollte, dass das Wohnanwesen, das in erhöhtem Maße schutzwürdig ist, nichtunbefugt betreten wird.46Da somit im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses jedenfalls kein Anspruchdes Klägers auf Anordnung der von ihm beanspruchten Schutzauflage bestand,kann seine Fortsetzungsfeststellungsklage keinen Erfolg haben.47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.§§ 708 ff. ZPO.49Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGOnicht vorliegen.R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g50Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zumBundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beimBayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23,80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach:Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieserEntscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung

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