- 20 -Grundgesetzkommentar, Stand 2013, Art. 3 Rn. 431). Der Senat ist aufgrund der tatsächlichenFeststellungen im Augenschein und den von den Beteiligten zur Nutzungder jeweiligen Grundstücke abgegebenen Erläuterungen zur Überzeugung gelangt,dass diejenigen Flächen, deren Einzäunung der Kläger begehrt, mit denjenigen Flächen,deren Einzäunung der Beklagte der Beigeladenen aufgegeben hat, bezogenauf den Zweck der Einzäunung nicht vergleichbar waren und insoweit keine gleich zubehandelnden Sachverhalte vorlagen. Das Festivalgelände (FlNr. 2327 GemarkungÜbersee) war nach den Angaben der Beigeladenen deshalb eingezäunt, um ein Betretenvon Personen, die nicht im Besitz einer Eintrittskarte sind, zu unterbinden. DasCampingplatzareal FlNr. 2303/2 Gemarkung Übersee war nicht vollständig umzäunt,sondern an der Seite zur Betonstraße hin offen und im Übrigen durch Zäune gegenunbefugtes Betreten von Personen geschützt, weil der Campingplatz gebührenpflichtigwar. Zudem sollte durch die Zäune „wildes Campen“ außerhalb des Platzes verhindertwerden. Die auf dem Campingplatz befindliche Baumgruppe war eingezäunt,um sicherzustellen, dass die Campingplatznutzer durch herabfallende Äste nicht verletztwerden. Die als Parkplatz für Wohnmobile genutzten GrundstückeFlNrn. 2227/2, 2212, 2211 und 2262, 2261 und 2264 Gemarkung Übersee warennach außen hin abgezäunt, um sie als Stellflächen zu kennzeichnen und „wildesCampen“ zu verhindern. Das Gleiche gilt für den Parkplatz auf den Flächen FlNrn.2279, 2282, 2283 und 2284 Gemarkung Übersee. Auch hier wurde nicht die Parkplatzflächeals solche geschützt, sondern lediglich die Parkplatzfläche nach außenabgegrenzt. Der Parkplatz auf den Grundstücken FlNrn. 2069, 2069/1 und 2068 GemarkungÜbersee war nicht durch Zäune, sondern lediglich durch Flatterleinen abgegrenzt.Der Parkplatz FlNrn. 2118 und 2118/3 Gemarkung Übersee war nicht vollständigumzäunt, sondern zur Staatsstraße hin offen. Die Umzäunung diente ebenfallslediglich der Abgrenzung nach außen. Der Campingplatz auf dem GrundstückFlNr. 2186 Gemarkung Übersee, auf dem sich eine eigens abgezäunte Fläche für dieFestivalcrew befand, war eingezäunt, um den Parkplatz vor dem Betreten von unbefugtenDritten zu schützen, die nicht zur Festivalcrew gehörten. Lediglich am Randder Grundstücke FlNr. 2208, FlNrn. 2205 und 2205/3 sowie FlNrn. 2349/2 bis 2349/4Gemarkung Übersee und an der Einfahrt zum Kieswerk (FlNr. 2204/3) auf der Ostseiteder Tiroler Ache wurden Zäune zum Schutz der auf den Grundstücken befindlichenWohnhäuser bzw. der sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Anlagen errichtet.Auf dem Grundstück FlNr. 2208 Gemarkung Übersee befand sich im Jahr 2011ein größerer Gastank, auf dem Grundstück des Sägewerks waren während des Festivalsdie Einsatzzentrale und die Dienststelle der Polizei eingerichtet. Durch den
- 21 -Zaun am Ostufer der Tiroler Ache sollte das Kieswerk geschützt werden, auf denGrundstücken FlNrn. 2349/2 bis 2349/4 Gemarkung Übersee die darauf befindlichenWohnanwesen.45Für seine landwirtschaftlich genutzten Grundstücke konnte der Kläger ein vergleichbaresSicherungsbedürfnis nicht geltend machen. Von seinen Grundstücken gingweder eine Gefahr für die Festivalbesucher aus, so dass sie deshalb vor unbefugtemBetreten zu schützen gewesen wären, noch waren sie in gleichem Maße schutzwürdig,weil sie weder Wohnzwecken dienten noch sich auf ihnen Einrichtungen befanden,die besonders hätten gesichert werden müssen. Soweit die eigentliche Hofstelledes Klägers betroffen war, hat die Beklagte bereits in den Bescheiden vom 20. und25. Juli 2011 die Aufstellung eines Bauzauns angeordnet. Zudem wurde mit Ergänzungsbescheidvom 24. August 2011 ein Security-Mitarbeiter postiert, der dafür sorgensollte, dass das Wohnanwesen, das in erhöhtem Maße schutzwürdig ist, nichtunbefugt betreten wird.46Da somit im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses jedenfalls kein Anspruchdes Klägers auf Anordnung der von ihm beanspruchten Schutzauflage bestand,kann seine Fortsetzungsfeststellungsklage keinen Erfolg haben.47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.§§ 708 ff. ZPO.49Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGOnicht vorliegen.R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g50Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zumBundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beimBayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23,80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach:Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieserEntscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung