Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 B 13.1231 ... - Bayern

Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 B 13.1231 ... - Bayern Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 B 13.1231 ... - Bayern

13.07.2015 Aufrufe

- 18 -423.3 Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Aufnahme einer Nebenbestimmung,die die Beigeladene verpflichtet hätte, die im Klageantrag näher bezeichnetenGrundstücke vollständig zu umzäunen, bestand damals jedenfalls nicht. Weder handeltees sich beim Aufstellen von Bauzäunen entlang der klägerischen Grundstücksgrenzenum die einzig verhältnismäßige Maßnahme (3.3.1) noch lag eine Selbstbindungder Beklagten vor, die die Auswahl der Mittel, mit denen sie im Rahmen desGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) den mit den Veranstaltungenetwaig einhergehenden erheblichen Nachteilen begegnen will, dergestalt eingeschränkthätte, dass sie die vom Kläger beantragte Schutzauflage hätte anordnenmüssen (3.3.2).433.3.1 Grundsätzlich steht der Sicherheitsbehörde bei der Auswahl des Mittels, dessensie sich zur Abwehr der drohenden erheblichen Nachteile für die Nachbarn bedienenwill, ein im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich beschränkt überprüfbarerErmessensspielraum zu. Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung ist eine rechtlicheErmessensgrenze für die Verwaltung, deren Einhaltung voller gerichtlicher Kontrolleunterliegt. Bezogen auf die hier im Streit stehende Verpflichtung zur Anordnungeiner bestimmten Schutzauflage zugunsten des Klägers bedeutet dies, dass sich diegeforderte Schutzmaßnahme als die einzig geeignete, erforderliche und angemesseneMaßnahme dargestellt haben müsste. Die vom Kläger beantragte Schutzauflagewäre geeignet gewesen, um das Betreten der Grundstücke und das dadurch bedingteNiedertrampeln des Bewuchses sowie die Vermüllung der Grundstücke durch dieFestivalbesucher zu verhindern. Ebenso hätten die Bauzäune einen Beitrag dazu geleistet,dass die Grundstücke in den Randbereichen zu den jeweiligen öffentlichenWegen hin weniger vermüllt worden wären, weil die jeweiligen Festivalbesucher ihrenAbfall zumindest über den Zaun hätten werfen müssen. Die Freihaltung der Betonstraßeam Wohnanwesen des Klägers als Rettungsweg wäre einer Umzäunungan dieser Stelle nicht entgegengestanden, weil die erforderliche Rettungswegbreitedurch Inanspruchnahme der gemeindlichen Flächen bzw. der Flächen der Beigeladenenhätte sichergestellt werden können. Die Vollumzäunung sämtlicher klägerischerGrundstücke wäre jedoch wohl nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu derBedeutung des auf Seiten des Klägers betroffenen Schutzgutes gestanden und deshalbfür die Beigeladene nicht zumutbar gewesen. Nach Angaben der Beigeladenenhätten die Kosten für die Anlieferung und das Aufstellen und Verankern von einemMeter Bauzaun mit Sichtschutzplane, wie vom Kläger beantragt, 20 Euro betragen.Angesichts des Umfangs der vom Kläger geforderten Umzäunung hätte die Beigela-

- 19 -dene nach einer überschlägigen Schätzung des Senats hierfür ca. 60.000 Euro aufwendenmüssen. Der Vorteil, der dem Kläger aus der Umzäunung erwachsen wäre(vereinzelte Festivalbesucher würden am Betreten seiner Grundstücke gehindert undkönnten ihren Müll nicht auf dem Grundstück zurücklassen), wäre aber nicht mehr ineinem vernünftigen Verhältnis zu den dadurch verursachten Kosten gestanden, zumaldie Abfallablagerungen nach Angaben der Beteiligten überwiegend entlang derZuwegungen zum Festivalgelände und nur vereinzelt weiter innerhalb der Weideflächenfestzustellen waren. Die Vermüllung in den Randbereichen der Grundstückehätte im Übrigen mit den Bauzäunen sowieso nicht vollständig verhindert werdenkönnen, weil die Festivalbesucher Dosen und Flaschen auch über die Zäune werfenkönnen. Hinzu kommt, dass sich im Umgriff des Veranstaltungsgeländes weitere Flächenbefinden, zugunsten deren Eigentümer aus Gründen der Gleichbehandlungdann ebenfalls eine Umzäunung ihrer Grundstücke mittels Bauzäunen in den Erlaubnisbescheidenhätte verfügt werden müssen. Jedenfalls aber wäre als milderesMittel zur Vermeidung eines erheblichen Nachteils für den Kläger insoweit auch dieVerpflichtung des Veranstalters, die Grundstücke des Klägers, die von den Festivalbesuchernunbefugt betreten werden, vollständig und gründlich reinigen zu lassen, inBetracht gekommen. Soweit die Gefahr bestanden hätte, dass die Festivalbesucherden Bewuchs der Mähweiden niedergetrampelt hätten, weil sie die Grundstücke desKlägers als Abkürzung nutzen, hätte diesem Umstand durch die Aufstellung vonBauzäunen an den neuralgischen Punkten oder dem Einsatz einer ausreichendenZahl von Security-Mitarbeitern begegnet werden können. Aus welchen Gründensämtliche Bauzäune mit einem Sichtschutz hätten versehen sein müssen, erschließtsich dem Senat ohnehin nicht.443.3.2 Ein Anspruch des Klägers auf Vollumzäunung seiner Grundstücke hätte sichauch nicht aus der Tatsache ergeben, dass die Beklagte der Beigeladenen in den Erlaubnisbescheidendes Jahres 2011 aufgegeben hatte, andere vom Kläger in seinenSchriftsätzen näher bezeichnete Grundstücke mit Bauzäunen einzufrieden. Der Klägerberuft sich insoweit auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Dieserresultiert aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und hat zum Inhalt, dass eineBehörde vergleichbare Sachverhalte gleich behandeln muss, weil sonst ihre Entscheidungalleine wegen der Ungleichbehandlung rechtswidrig wäre, selbst wennsie, isoliert betrachtet, rechtmäßig wäre. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltungbewirkt also im Ergebnis eine Einengung der Bandbreite, die die Verwaltungsbehördebei der Ermessensbetätigung hat (Dürig/Scholz in Maunz/Dürig,

- 18 -423.3 Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Aufnahme einer Nebenbestimmung,die die Beigeladene verpflichtet hätte, die im Klageantrag näher bezeichnetenGrundstücke vollständig zu umzäunen, bestand damals jedenfalls nicht. Weder handeltees sich beim Aufstellen von Bauzäunen entlang der klägerischen Grundstücksgrenzenum die einzig verhältnismäßige Maßnahme (3.3.1) noch lag eine Selbstbindungder Beklagten vor, die die Auswahl der Mittel, mit denen sie im Rahmen desGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 8 LStVG) den mit den Veranstaltungenetwaig einhergehenden erheblichen Nachteilen begegnen will, dergestalt eingeschränkthätte, dass sie die vom Kläger beantragte Schutzauflage hätte anordnenmüssen (3.3.2).433.3.1 Grundsätzlich steht der Sicherheitsbehörde bei der Auswahl des Mittels, dessensie sich zur Abwehr der drohenden erheblichen Nachteile für die Nachbarn bedienenwill, ein im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich beschränkt überprüfbarerErmessensspielraum zu. Die Verhältnismäßigkeit der Anordnung ist eine rechtlicheErmessensgrenze für die Verwaltung, deren Einhaltung voller gerichtlicher Kontrolleunterliegt. Bezogen auf die hier im Streit stehende Verpflichtung zur Anordnungeiner bestimmten Schutzauflage zugunsten des Klägers bedeutet dies, dass sich diegeforderte Schutzmaßnahme als die einzig geeignete, erforderliche und angemesseneMaßnahme dargestellt haben müsste. Die vom Kläger beantragte Schutzauflagewäre geeignet gewesen, um das Betreten der Grundstücke und das dadurch bedingteNiedertrampeln des Bewuchses sowie die Vermüllung der Grundstücke durch dieFestivalbesucher zu verhindern. Ebenso hätten die Bauzäune einen Beitrag dazu geleistet,dass die Grundstücke in den Randbereichen zu den jeweiligen öffentlichenWegen hin weniger vermüllt worden wären, weil die jeweiligen Festivalbesucher ihrenAbfall zumindest über den Zaun hätten werfen müssen. Die Freihaltung der Betonstraßeam Wohnanwesen des Klägers als Rettungsweg wäre einer Umzäunungan dieser Stelle nicht entgegengestanden, weil die erforderliche Rettungswegbreitedurch Inanspruchnahme der gemeindlichen Flächen bzw. der Flächen der Beigeladenenhätte sichergestellt werden können. Die Vollumzäunung sämtlicher klägerischerGrundstücke wäre jedoch wohl nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu derBedeutung des auf Seiten des Klägers betroffenen Schutzgutes gestanden und deshalbfür die Beigeladene nicht zumutbar gewesen. Nach Angaben der Beigeladenenhätten die Kosten für die Anlieferung und das Aufstellen und Verankern von einemMeter Bauzaun mit Sichtschutzplane, wie vom Kläger beantragt, 20 Euro betragen.Angesichts des Umfangs der vom Kläger geforderten Umzäunung hätte die Beigela-

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