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Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 B 13.1231 ... - Bayern

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- 15 -38Aus dem Parteivorbringen im Klage- und im Berufungsverfahren lässt sich nicht widerspruchsfreinachvollziehen, ob im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses tatsächlichdie Gefahr bestanden hat, dass alle aufgeführten Grundstücke des Klägersmit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch Festivalbesucher in unzumutbarem Umfangvermüllt und die Mähweiden in erheblichem Maß niedergetrampelt würden unddeshalb in die Erlaubnisbescheide für die Veranstaltungen im Jahr 2011 die beantragtenSchutzauflagen zum Schutz der klägerischen Grundstücke hätten aufgenommenwerden müssen. Im Klageverfahren hat der Kläger zwar eine Reihe vonLichtbildern vorgelegt, die einen niedergetretenen Weidezaun und stark vermüllteFlächen zeigen (Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 17. August 2011). Die Beklagtebringt demgegenüber vor, dass die Bilder das eigentliche Festivalgelände bzw. dieCampingplätze und nicht die Grundstücke des Klägers zeigten. Die als Anlage AS 5zum Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 vorgelegten Lichtbilder, die nach dem Vortragdes Klägers den Zustand der klägerischen Grundstücke nach dem Festival im Jahr2012 abbilden, zeigen dagegen nur vereinzelte Müllablagerungen. Bei dem vom Senatdurchgeführten Augenschein konnten naturgemäß zur von den Parteien kontroversdiskutierten Frage der konkreten Vermüllung der klägerischen Grundstücke jeweilsnach den betreffenden Veranstaltungen und den vom Veranstalter durchgeführtenSäuberungsaktionen sowie der sonstigen Beeinträchtigungen des Klägers keineFeststellungen getroffen werden. Allerdings konnte sich der Senat einen unmittelbarenEindruck von den örtlichen Gegebenheiten im Umgriff des eigentlichen Festivalgeländesund den aufgrund der (unveränderten) Erschließungssituation und den(Haupt-)Besucherströmen besonders neuralgischen Punkten (z.B. für unzulässigeMüllablagerungen und Wegeabkürzungen) verschaffen. Aufgrund des Gesamtergebnissesdes bisherigen Verfahrens, der beim Augenschein noch näher konkretisiertenAngaben der Beteiligten zu den den klägerischen Grundstücken drohenden Beeinträchtigungenund aufgrund der beim Augenschein wahrgenommenen Gegebenheitenist der Senat zur Überzeugung gelangt (§ <strong>10</strong>8 Abs. 1 VwGO), dass es durch denFestivalbetrieb im Jahr 2011 an der Hofstelle des Klägers (Teilfläche aus FlNr. 2203)und ebenso an den Grundstücken FlNr. 22<strong>10</strong>/1, 22<strong>10</strong> mit hinreichender Wahrscheinlichkeitzu erheblichen Beeinträchtigungen dieser Grundstücke gekommen wäre. DieHofstelle und die genannten Grundstücke liegen in unmittelbarer Nachbarschaft zumCampingplatz auf der FlNr. 2186 und zu den Wohnmobilparkplätzen auf den FlNrn.2211, 2212 und 2227/2 und zugleich an Zuwegungen zum eigentlichen Festivalgelände,so dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Festivalbesucherdiese Grundstücke – z.B. um abzukürzen – unbefugt betreten würden und da-

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