Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 B 13.1231 ... - Bayern

Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 B 13.1231 ... - Bayern Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 B 13.1231 ... - Bayern

13.07.2015 Aufrufe

- 8 -17Die Beklagte stellt den Antrag,18die Berufung zurückzuweisen.19Es liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Keinesfalls habe sich die Beklagteselbst gebunden. Andere Grundstücke, die eingezäunt seien und auf denen sichbeispielsweise die polizeiliche Einsatzzentrale befinde oder bei denen es sich umkleinere Wohngrundstücke handele, seien mit den klägerischen landwirtschaftlichenFlächen nicht zu vergleichen.20Die Beigeladene beantragt ebenfalls,21die Berufung zurückzuweisen.22Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen eigenen Sachantrag.23Am 5. August 2013 führte der Senat einen Augenschein durch, an den sich diemündliche Verhandlung anschloss. Insoweit wird auf das Protokoll des Augenscheinsund der mündlichen Verhandlung verwiesen.24Zudem wird ergänzend auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsaktenverwiesen.Entscheidungsgründe:25Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung,dass die Beklagte verpflichtet war, die der Beigeladenen mit Bescheiden vom 20. Juli2011/24. August 2011 erteilte Erlaubnis zur Durchführung des „Chiemsee ReggaeSummer“ und die mit Bescheid vom 25. Juni 2011 erteilte Erlaubnis zur Durchführungdes „Chiemsee Rocks 2011“ durch die beantragte Schutzauflage zugunsten derklägerischen Grundstücke zu ergänzen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend).

- 9 -261. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der in der mündlichenVerhandlung vom 5. August 2013 gestellte Klageantrag, festzustellen, dass die Beklagtezur Ergänzung der der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse um die Schutzauflage,wonach die näher bezeichneten Grundstücke des Klägers gegen das Betretenbzw. Durchmarschieren der Festivalbesucher mittels Errichtung von Bauzäunen (2 mhoch, verschraubt, aushängesicher, mit Schutzbarren versehen) an den Grundstücksgrenzengemäß beiliegender Lagepläne bis spätestens 23. August 2011,12.00 Uhr, in Rücksprache mit dem Kläger unter Verwendung landwirtschaftlicherGeräte, Maschinen ohne Verursachung von Flurschäden zu sichern seien, verpflichtetwar und die Unterlassung dieser Schutzauflage den Kläger in seinen Rechten verletzthat. Auch das Verwaltungsgericht München ist im Urteil vom 26. Juli 2012 davonausgegangen, dass der Kläger ausschließlich die Feststellung, die Beklagte sei zumErlass einer bestimmten Schutzauflage verpflichtet gewesen, einklagen wollte. DerKläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren einenauf seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über weitere erforderlicheSchutzauflagen bezogenen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Weder dasVerwaltungsgericht noch der Senat mussten daher darüber entscheiden, ob die Beklagtedurch die Unterlassung anderer als der konkret beanspruchten Schutzauflageden Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt hat (§ 113Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO). Der Bescheidungsantrag ist zwar keine Unterart desVerpflichtungsantrags, sondern lediglich ein im Verpflichtungsantrag enthaltenes Minus(Kötters in Posser/Wolf, Beck´scher Online-Kommentar, VwGO, § 42 Rn. 62;BVerwG, B.v. 24.10.2006 – 6 B 4706 – juris Rn. 13 m.w.N.). Grundsätzlich bestehtdaher kein Erfordernis, einen Bescheidungsantrag hilfsweise neben dem Verpflichtungsantragzu stellen, wenngleich ein solcher Hilfsantrag üblich ist (BVerwG, U.v.4.6.1996 – 4 C 15/95 – juris Rn. 31).27Vorliegend hat der Kläger seinen ursprünglichen Verpflichtungsantrag und vor allemspäter den entsprechenden Feststellungsantrag jedoch ausdrücklich auf sein Verpflichtungsbegehrenbeschränkt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Klageantrag alsauch aus der Klagebegründung, dem Antrag im Berufungsverfahren und dessen Begründungund dem Verhalten des Klägers im gerichtlichen Verfahren. Gemäß § 88VwGO darf das Gericht auch im Rechtsmittelverfahren über das Klagebegehren nichthinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat das imKlageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzzielzu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (Kopp/Schenke,

- 9 -261. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich der in der mündlichenVerhandlung vom 5. August 2013 gestellte Klageantrag, festzustellen, dass die Beklagtezur Ergänzung der der Beigeladenen erteilten Erlaubnisse um die Schutzauflage,wonach die näher bezeichneten Grundstücke des Klägers gegen das Betretenbzw. Durchmarschieren der Festivalbesucher mittels Errichtung von Bauzäunen (2 mhoch, verschraubt, aushängesicher, mit Schutzbarren versehen) an den Grundstücksgrenzengemäß beiliegender Lagepläne bis spätestens 23. August 2011,12.00 Uhr, in Rücksprache mit dem Kläger unter Verwendung landwirtschaftlicherGeräte, Maschinen ohne Verursachung von Flurschäden zu sichern seien, verpflichtetwar und die Unterlassung dieser Schutzauflage den Kläger in seinen Rechten verletzthat. Auch das Verwaltungsgericht München ist im Urteil vom 26. Juli 2012 davonausgegangen, dass der Kläger ausschließlich die Feststellung, die Beklagte sei zumErlass einer bestimmten Schutzauflage verpflichtet gewesen, einklagen wollte. DerKläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren einenauf seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über weitere erforderlicheSchutzauflagen bezogenen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Weder dasVerwaltungsgericht noch der Senat mussten daher darüber entscheiden, ob die Beklagtedurch die Unterlassung anderer als der konkret beanspruchten Schutzauflageden Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt hat (§ 113Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO). Der Bescheidungsantrag ist zwar keine Unterart desVerpflichtungsantrags, sondern lediglich ein im Verpflichtungsantrag enthaltenes Minus(Kötters in Posser/Wolf, Beck´scher Online-Kommentar, VwGO, § 42 Rn. 62;BVerwG, B.v. 24.<strong>10</strong>.2006 – 6 B 4706 – juris Rn. 13 m.w.N.). Grundsätzlich bestehtdaher kein Erfordernis, einen Bescheidungsantrag hilfsweise neben dem Verpflichtungsantragzu stellen, wenngleich ein solcher Hilfsantrag üblich ist (BVerwG, U.v.4.6.1996 – 4 C 15/95 – juris Rn. 31).27Vorliegend hat der Kläger seinen ursprünglichen Verpflichtungsantrag und vor allemspäter den entsprechenden Feststellungsantrag jedoch ausdrücklich auf sein Verpflichtungsbegehrenbeschränkt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Klageantrag alsauch aus der Klagebegründung, dem Antrag im Berufungsverfahren und dessen Begründungund dem Verhalten des Klägers im gerichtlichen Verfahren. Gemäß § 88VwGO darf das <strong>Gericht</strong> auch im Rechtsmittelverfahren über das Klagebegehren nichthinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat das imKlageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzzielzu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (Kopp/Schenke,

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