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Gericht: VGH Aktenzeichen: 10 B 13.1231 ... - Bayern

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- 8 -17Die Beklagte stellt den Antrag,18die Berufung zurückzuweisen.19Es liege keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Keinesfalls habe sich die Beklagteselbst gebunden. Andere Grundstücke, die eingezäunt seien und auf denen sichbeispielsweise die polizeiliche Einsatzzentrale befinde oder bei denen es sich umkleinere Wohngrundstücke handele, seien mit den klägerischen landwirtschaftlichenFlächen nicht zu vergleichen.20Die Beigeladene beantragt ebenfalls,21die Berufung zurückzuweisen.22Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen eigenen Sachantrag.23Am 5. August 2013 führte der Senat einen Augenschein durch, an den sich diemündliche Verhandlung anschloss. Insoweit wird auf das Protokoll des Augenscheinsund der mündlichen Verhandlung verwiesen.24Zudem wird ergänzend auf die vorgelegten Behördenakten und die <strong>Gericht</strong>saktenverwiesen.Entscheidungsgründe:25Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung,dass die Beklagte verpflichtet war, die der Beigeladenen mit Bescheiden vom 20. Juli2011/24. August 2011 erteilte Erlaubnis zur Durchführung des „Chiemsee ReggaeSummer“ und die mit Bescheid vom 25. Juni 2011 erteilte Erlaubnis zur Durchführungdes „Chiemsee Rocks 2011“ durch die beantragte Schutzauflage zugunsten derklägerischen Grundstücke zu ergänzen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend).

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